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Standesinitiative Jura
det wohl leicht eine Begründung, weshalb auch er befreit wer- den könnte und lieber nicht bezahlen möchte.
Nachdem nun aber der Nationalrat der Abrundung unseres Konzeptes mit klarer Mehrheit zum Erfolg verholfen hat und diese Abrundung keine bedeutende mengenmässige Aus- dehnung der Befreiungen mit sich bringt, beantragt Ihre Kom- mission mehrheitlich Zustimmung zum Beschluss des Natio- nalrates.
Stich Otto, Bundespräsident: Ich habe keine Einwendungen. Das Gesetz ist zwar nicht gerechter geworden, aber dafür komplizierter, und das ist ja auch etwas. (Heiterkeit)
Angenommen - Adopté
Bst. c -Let. c
Loretan Willy (R, AG), Berichterstatter: Um die Ausuferungen von Unebenheiten und Komplizierungen im Apparat nun doch nicht bis zum Exzess zu treiben, beantragt Ihnen die Kommis- sion Ihres Rates, bei der zweiten Differenz dem Nationalrat nicht zu folgen und in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c an unse- rer Version festzuhalten; hier will nämlich der Nationalrat den Ersatzbefreiungsgrund gestützt auf Artikel 13 der Militärorga- nisation (MO) auf Dienstuntaugliche ausdehnen.
Die Befreiung von der Ersatzpflicht erfolgt nur für solche Per- sonen, die diensttauglich sind, wenn sie eine Funktion aus- üben, die im Falle einer Kriegsmobilmachung weiter ausgeübt werden muss; es geht z. B. um das Lehrpersonal der Armee, das Festungswachtkorps, das Überwachungsgeschwader oder gewisse SBB- und PTT-Bedienstete.
Es wurde in der nationalrätlichen Kommission argumentiert, es sei ungerecht, wenn diensttaugliche Eisenbahner gemäss Artikel 13 MO dienstbefreit und damit nicht ersatzpflichtig seien, dienstuntaugliche Eisenbahner mit derselben Funktion dagegen ersatzpflichtig seien, weil eben die Ersatzbefreiung an das Kriterium der Diensttauglichkeit anknüpfe.
Auch hier opponierte Herr Bundespräsident Stich vorab mit dem Hinweis, dass zum Beispiel längst nicht alle Bahn- und Postangestellten vom Militärdienst befreit seien. Bei den PTT sind das etwas mehr als 10 Prozent, die anderen müssen Mili- tärdienst leisten.
Wie will man da begründen, dass diejenigen, die dienstun- tauglich sind und bei den PTT arbeiten, ebenfalls von der Er- satzpflicht zu befreien seien? Man würde nur neue Ungleich- behandlungen schaffen, und dies mit einem grossen Auf- wand, da in einem zusätzlichen, aufwendigen Verfahren abzu- klären wäre, welche Dienstuntauglichen eine Funktion aus- üben, welche nach Artikel 13 MO zur Militärdienstbefreiung führen könnte, und dies völlig unabhängig von quantitativen Überlegungen. Denn es sind eben längst nicht alle, die eine bestimmte gleichgelagerte Funktion ausüben, eo ipso vom Militärdienst befreit
Die Zahl der Dienstbefreiungen wird aus einleuchtenden Gründen des Armeebestandes möglichst klein gehalten. Es zeigt sich bei näherer Betrachtung - eine solche hat Ihre vor- beratende Kommission vorgenommen -, dass die Lösung des Nationalrates unausgegoren und kompliziert ist, zu Vollzugs- problemen und zu neuen bürokratischen «Windungen und Drehungen» führt.
Deshalb beantrage ich Ihnen, hier an unserem Beschluss festzuhalten und die Ausweitung von Artikel 4 Absatz 1 Buch- stabe c nicht vorzunehmen. Dies um so weniger, als im Ple- num des Zweitrates darüber nicht einmal eine Debatte statt- gefunden hat; unser Kommissionsbeschluss fiel mit 8 zu 2 Stimmen.
Plattner Gian-Reto (S, BS): Ich will die Debatte nicht verlän- gern, aber ich bitte Sie doch, mir kurz Ihr Ohr zu leihen. Wenn Sie da Festhalten beschliessen, was die Kommission Ih- nen hier vorschlägt, beschliessen Sie folgendes: Jemand, der einen Beruf ausübt, der eine Dienstbefreiung zur Folge hat, zahlt keinen Ersatz. Wenn er nun einen Unfall hat, der ihm zwar das Ausüben dieses Berufes nicht verunmöglicht, ihn aber dienstuntauglich macht, sagen wir aus Militärversicherungs-
gründen, dann arbeitet er weiter wie vorher, nur muss er nach seinem Unfall plötzlich einen Militärpflichtersatz zahlen. Vor- her, als er noch gesund war, musste er nicht bezahlen. Das ist doch einfach idiotisch, das kann man nicht beschliessen!
Der Antrag des Nationalrates war sehr vernünftig; er ging des- halb diskussionslos über die Bühne, und nicht, weil ihn nie- mand beachtet hätte.
Ich frage mich, ob man hier wirklich mit Umtrieben argumen- tieren soll, wenn doch der eigentliche Umtrieb der ist, dass wir hier eine Differenz aufrechterhalten, die durch nichts zu recht- fertigen ist.
Beschliessen Sie, dem Nationalrat zu folgen, beenden Sie diese Differenzbereinigung, schicken Sie das Gesetz nicht noch einmal zurück - besonders nicht mit einer derart unver- ständlichen Vorschrift!
Stich Otto, Bundespräsident: Ich bitte Sie, dem Antrag der Kommission zu folgen und an Ihrem ursprünglichen Be- schluss festzuhalten.
Wenn Sie dem Nationalrat folgen, würden Sie natürlich inner- halb der SBB, innerhalb der PTT und wahrscheinlich auch in- nerhalb von anderen Betrieben - doch, Herr Plattner! - neue Ungerechtigkeiten schaffen. Denn jemand, der bei den SBB arbeitet und dienstuntauglich ist und keine Funktion hat, die bei Diensttauglichkeit zur Dienstbefreiung führt, muss natür- lich in diesem Betrieb trotzdem Militärpflichtersatz bezahlen. Und wie wollen Sie das dann rechtfertigen, wenn im gleichen Betrieb der eine, der dienstuntauglich ist, bezahlen und der andere nicht bezahlen muss? Sie können zwar eine gewisse weitere Ausdehnung bei der Ersatzbefreiung schaffen, aber Sie können damit nicht mehr Gerechtigkeit schaffen! Sie schaffen nur neue Unterschiede, neue Differenzen, die eben- falls stossend sind.
Ich bitte Sie also, der Kommission zuzustimmen.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Plattner
24 Stimmen 7 Stimmen
An den Nationalrat - Au Conseil national
93.306
Standesinitiative Jura Militärpflichtersatz. Nichtbezahlung Initiative du canton du Jura Taxe militaire. Non-paiement
Beschluss des Nationalrates vom 3. März 1994 Décision du Conseil national du 3 mars 1994
Wortlaut der Initiative vom 17. Juni 1993 Das Parlament von Republik und Kanton Jura verlangt, die Strafverfolgung bei Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes aufzuheben.
Texte de l'initiative du 17 juin 1993 Le Parlement de la République et Canton du Jura demande de décriminaliser le non-paiement de la taxe militaire.
Onken Thomas (S, TG) unterbreitet im Namen der Kommis- sion für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK) den folgen- den schriftlichen Bericht:
2-S
E 30 mai 1994
388
Mesures d'assainissement 1993
Erwägungen der Kommission
Diese Strafverfolgung ist heute in Artikel 42 des Bundesgeset- zes über den Militärpflichtersatz geregelt. Danach wird der Er- satzpflichtige, der die Ersatzabgabe schuldhafterweise, unge- achtet vorausgegangener Verwarnung, nicht innert der in Arti- kel 33 Absatz 3 bezeichneten zweiten Nachfrist bezahlt, mit Haft bis zu 10 Tagen bestraft.
Der Bundesrat beantragt in seiner Botschaft die Aufhebung von Artikel 42 mit folgender Begründung: Mit der Streichung der Bestimmung, wonach die schuldhafte Nichtbezahlung der Ersatzabgabe mit Haft bis zu 10 Tagen bestraft wird, wird den vielfach geäusserten Bedenken, dass diese Bestrafung mit Artikel 59 Absatz 3 der Bundesverfassung («Der Schuld- verhaft ist abgeschafft») kaum zu vereinbaren sei, Rechnung getragen.
National- und Ständerat haben bereits der Aufhebung von Arti- kel 42 zugestimmt In der Folge hat der Nationalrat die Stan- desinitiative am 3. März 1994 als erfüllt abgeschrieben.
Onken Thomas (S, TG) présente au nom de la Commission de la sécurité sociale et de la santé publique (CSSS) le rapport écrit suivant:
Considérations de la commission
Le non-paiement de la taxe militaire est régi par l'article 42 de la loi fédérale sur la taxe d'exemption du service militaire. Cet article précise: «L'assujetti qui, par sa faute et bien qu'ayant reçu un dernier avertissement, n'aura pas payé la taxe dans le second délai supplémentaire prévu à l'article 33 alinéa 3, sera puni des arrêts pour dix jours au plus.»
Dans son message sur la révision de la loi sur la taxe d'exemp- tion du service militaire, le Conseil fédéral propose d'abroger l'article 42. Il motive sa proposition comme suit: «En suppri- mant la disposition selon laquelle le non-paiement coupable de la taxe est puni des arrêts pour dix jours au plus, il est tenu compte des objections maintes fois exprimées que cette peine n'est guère conciliable avec l'article 59 alinéa 3 cst. ('La con- trainte par corps est abolie').»
Le Conseil national comme le Conseil des Etats ont tous deux approuvé cette proposition d'abroger l'article 42. Le Conseil national a ainsi déjà classé l'initiative concernée le 3 mars 1994, considérant que l'objectif visé avait été atteint.
Antrag der Kommission
Die Kommission betrachtet das Anliegen als erfüllt und bean- tragt einstimmig, die Initiative abzuschreiben.
Proposition de la commission
Considérant que l'objectif visé a été atteint, la commission pro- pose également, et à l'unanimité, de classer l'initiative.
Angenommen - Adopté
93.078
Sanierungsmassnahmen 1993 Mesures d'assainissement 1993
Fortsetzung - Suite
Siehe Seite 375 hiervor - Voir page 375 ci-devant
B. Bundesbeschluss über eine Ausgabenbremse (Fortsetzung) B. Arrêté fédéral instituant un frein aux dépenses (suite)
Zimmerli Ulrich (V, BE), Berichterstatter: Der Ständerat tut sich schwer, im Sinne der Beschlüsse des Nationalrates vom 15. Dezember 1993 eine befristete Ausgabenbremse in der Verfassung zu verankern. Zwar stimmte seinerzeit auch die Fi- nanzkommission des Ständerates dem vom Bundesrat vorge- schlagenen Konzept für eine Ausgabenbremse zu. Kernstück der bundesrätlichen Vorlage ist das Erfordernis der Zustim- mung der Mehrheit aller Mitglieder beider Räte zu bestimmten, ausgabenrelevanten Parlamentsbeschlüssen.
Anders als der Nationalrat, der eine Befristung dieser Ordnung auf bloss fünf Jahre vorsehen wollte, trat die Finanzkommis- sion unseres Rates zunächst für eine Befristung auf zehn Jahre ein. Ferner beantragte sie, die sogenannte Ausgaben- bremse wegen ihrer Befristung bloss in den Übergangsbe- stimmungen der Bundesverfassung zu verankern. Sie kennen sicher die Formulierung von der früheren Fahne her noch.
Wie Sie sich erinnern, erregte diese Konzeption das Missfallen der Staatspolitischen Kommission unseres Rates, die in einem späten Mitbericht zur bundesrätlichen Vorlage die Auffassung vertreten hatte, die bisher diskutierten Umschreibungen der einem qualifizierten Mehr zu unterstellenden ausgabenrele- vanten Normen in Bundesgesetzen und allgemeinverbindli- chen Bundesbeschlüssen führten zu Auslegungsschwierig- keiten. Die Staatspolitische Kommission unseres Rates schlug deshalb als Alternativlösung vor, in Artikel 36 des Ge- schäftsverkehrsgesetzes einen neuen Absatz 1bis einzufü- gen, wonach eine Schlussabstimmung auch für ausgaben- wirksame einfache Bundesbeschlüsse erforderlich sein sollte. Sie erinnern sich, dass darüber Anfang März in diesem Hause intensiv debattiert wurde (AB 1994 S 48). Schliesslich be- schloss der Ständerat auf Antrag des Vizepräsidenten der Fi- nanzkommission, d. h. auf Antrag von Herrn Coutau, mit 23 zu 15 Stimmen, das Geschäft an die Finanzkommission zurück- zuweisen, damit diese den Vorschlag der Staatspolitischen Kommission sorgfältig prüfe und dem Plenum einen bereinig- ten Antrag stelle.
In der Folge beauftragte die Finanzkommission das Bundes- amt für Justiz, sich gutachtlich zu den von der Staatspoliti- schen Kommission aufgeworfenen Auslegungsfragen zu äus- sern und die beiden in unserem Rat diskutierten Formulierun- gen aus juristischer Sicht kritisch zu würdigen.
In seinem Gutachten vom 14. April 1994 kam das Bundesamt für Justiz zum Schluss, der vom Bundesrat und vom National- rat verwendete Begriff «vorsehen» in Absatz 2 Buchstabe a von Artikel 88 der Bundesverfassung müsse aus Praktikabili- tätsüberlegungen eng ausgelegt werden. Das heisst, die frag- liche Ausgabe müsse schon im Wortlaut der massgeblichen Bestimmung selber ausdrücklich verankert sein.
Das Gutachten schliesst mit folgenden Sätzen: «Unter .... ein- zelnen Bestimmungen von Gesetzen und allgemeinverbindli- chen Bundesbeschlüssen .... , welche .... Ausgaben .... vorse- hen, sind somit nur solche Vorschriften gemeint, in denen die Ausgaben im Wortlaut ausdrücklich genannt werden. Diese Auslegung schränkt die praktische Tragweite dieser Bestim- mung ganz erheblich ein. Sie schliesst jedoch andererseits die mit einer weiten Auslegung verbundenen Anwendungs- schwierigkeiten aus. Genau aus diesem Grund ist die Bestim- mung in der Weise formuliert worden, wie sie jetzt vorliegt. Falls Ihre Kommission zum Schluss kommen sollte, dass es
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Standesinitiative Jura Militärpflichtersatz. Nichtbezahlung Initiative du canton du Jura Taxe militaire. Non-paiement
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Année
1994
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.306
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
30.05.1994 - 18:15
Date
Data
Seite
387-388
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Pagina
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