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Interpellation Columberg
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 30. Mai 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 30 mai 1994
In einem Staat, der sich zur Medienfreiheit bekennt, sie respek- tiert und befolgt, dürfen die Behörden Thema und Inhalt der von den Medien verbreiteten Informationen nicht festlegen. Gewiss können Indiskretionen die Arbeit der Behörden behin- dern, und sie verhindern oftmals eine offene, koordinierte In- formation der Öffentlichkeit. In solchen Fällen können sie, weit davon entfernt, den legitimen Informationsbedürfnissen der Bürgerinnen und Bürger zu genügen, die Wirklichkeit entstel- len und die Öffentlichkeit verunsichern.
Heutzutage geben sich die Journalisten nicht mehr damit zu- frieden, diejenigen Informationen weiterzugeben, die ihnen die Behörden liefern wollen, sondern sie sind aufgrund von Recherchen und Nachforschungen in der Lage, ihren Lesern, Hörern oder Fernsehzuschauern diejenigen Informationen zu geben, denen sie ein öffentliches Interesse zuschreiben. In ei- ner Informationsgesellschaft wie der unsrigen haben die Be- hörden das Informationsmonopol und die Macht verloren, dar- über zu entscheiden, welche Informationen der Öffentlichkeit · Massnahmen zur Eindämmung von Indiskretionen geprüft. zur Kenntnis gebracht werden sollen.
Aufgrund dieser Sachlage haben die Journalisten mehr Ver- antwortung zu tragen, und es ist deshalb sehr wichtig, dass sie sich an die berufsethischen Regeln halten - Regeln, die der Presserat des Schweizer Verbandes der Journalistinnen und Journalisten folgendermassen umreisst: «Die Veröffentli- chung geheimer oder vertraulicher Sachverhalte sollte nur stattfinden, wenn das Thema von öffentlicher Relevanz ist, aus guten Gründen sofort und nicht erst viel später publik werden soll, nicht bloss eine kurze Sperrfrist missachtet wird, die Infor- mation nicht durch Methoden wie Bestechung, Erpressung, Wanzen, Einbruch oder Diebstahl erworben wurde und keine äusserst wichtigen Interessen (z. B. schützenswerte Persön- lichkeitsrechte, Geheimnisse der militärischen Landesverteidi- gung) tangiert sind.»
Die Tatsache, dass diese Regeln nicht immer mit der ge- wünschten Strenge befolgt werden, rechtfertigt Sanktionen gegen die Journalisten noch keineswegs. Vielmehr ist es Sa- che der Behörden, sich weiterhin und verstärkt darum zu be- mühen, Indiskretionen und ihre negativen Folgen zu verhin- dern. Es geht in erster Linie darum, eine offene, aktive und ko- ordinierte Informationspolitik zu betreiben, aber auch um eine verstärkte Disziplin sowie die strikte Befolgung der Vertraulich- keitsregeln mit Sanktionen bei Zuwiderhandlungen. Es kann unter keinen Umständen hingenommen werden, dass dem Berufsgeheimnis unterstellte Personen den Medien Informa- tionen oder vertrauliche Dokumente mit der Absicht zukom- men lassen, eine politische Vorlage zu fördern oder zu torpe- dieren.
Zu den aufgeworfenen Fragen nimmt der Bundesrat im einzel- nen wie folgt Stellung:
1./2. Mit einer aktiven, offenen und rechtzeitigen Information will der Bundesrat die Erwartungen und Informationsansprü- che der Öffentlichkeit noch besser befriedigen. Diese offenere Informationspolitik soll auch in der Phase der Entscheidungs- findung angewandt werden, damit es zu weniger Indiskretio- nen kommt. Gleichzeitig wird der Bundesrat vermehrt darauf achten, dass Leute, die über entsprechende Informationen und Dokumente verfügen, die Vertraulichkeit auch beachten. Er wird nicht zögern, gegen fehlbare Personen die nötigen Schritte einzuleiten.
deshalb bereit, das Mittel eines Entzugs der Akkreditierung gemäss den Verfahrensregeln in Artikel 11 in Erwägung zu zie- hen; aber nur dann, wenn ein Journalist eine ihm gegenüber ausdrücklich als nicht zur Publikation bzw. Weiterverbreitung bestimmte Information veröffentlicht.
Ein Verbot des Zutritts zur Wandelhalle und zum Bundes- hauscafé müsste von den zuständigen Instanzen des Parla- ments beschlossen werden. Was die offiziellen Informations- räume betrifft, stehen diese gemäss Artikel 3 der Akkreditie- rungs-Verordnung allen Medienschaffenden offen, welche für in der Schweiz produzierte Medien berichten, unabhängig da- von, ob sie akkreditiert sind oder über einen Zutrittsausweis verfügen.
In den vergangenen Jahren zeigte sich, dass Ermittlungen betreffend Indiskretionen aus der Bundesverwaltung gegen- über den Medien oft von vornherein praktisch aussichtslos wa- ren, weil der Kreis der in Betracht fallenden Bundesbedienste- ten regelmässig zu gross war. Das bestätigte sich letztmals 1993, als die Bundesanwaltschaft, welche auf Anzeige des Eidgenössischen Finanzdepartementes tätig wurde, trotz in- tensiver und aufwendiger Untersuchungsmassnahmen die Urheberschaft von Amtsgeheimnisverletzungen gegenüber zwei Presseorganen nicht ermitteln konnte. Neben der Durch- führung von Strafverfahren in Fällen, in denen der Kreis der Geheimnisträger eng begrenzt ist, werden verwaltungsinterne
Präsidentin: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates nicht befriedigt und verlangt Diskussion.
Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion Dagegen
34 Stimmen 28 Stimmen
Verschoben - Renvoyé
94.3080
Interpellation Columberg Zulassungspraxis für Arbeitskräfte aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien Politique d'admission des travailleurs en provenance de l'ex-Yougoslavie
Wortlaut der Interpellation vom 3. März 1994
Im Herbst 1991 hat der Bundesrat entschieden, das Gebiet des ehemaligen Jugoslawien nicht mehr zu den traditionellen Rekrutierungsgebieten im Sinne von Artikel 8 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) zu zählen. Um Härten zu vermeiden, wurde eine Übergangsfrist von zwei bis drei Jahren eingeräumt. Diese läuft am 1. November 1994 ab. Ab diesem Zeitpunkt besteht offenbar die Absicht, keine Arbeitsbewilligungen der Kategorie A an Staatsangehörige aus Ex-Jugoslawien zu erteilen.
Der ursprüngliche Beschluss des Bundesrates und die Ab- sicht, keine Arbeitsbewilligungen mehr zu erteilen, haben in weiten Kreisen aber viel Unwillen und Unverständnis hervor- gerufen. Falls langjährige und voll integrierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem ehemaligen Jugoslawien nicht mehr in der Schweiz arbeiten dürfen, würden sich enorme Schwie- rigkeiten für das Gastgewerbe und insbesondere für die Hotel- lerie, aber auch für das Baugewerbe und die übrige Wirtschaft ergeben. Damit wären auch die wirtschaftlichen Bedingungen für verschiedene Regionen unseres Landes erheblich betrof- fen. Eine solche drastische Massnahme würde in Anbetracht der kriegerischen Auseinandersetzungen und der unbe- schreiblichen Not in verschiedenen Republiken eine unver-
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N 17 juin 1994
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Interpellation Brügger Cyrill
hältnismässige Härte für die schwer betroffenen Menschen bedeuten. Ein Arbeitsbewilligungsstopp ist auch aus humani- tären und wirtschaftlichen Gründen nicht zu verantworten. Deshalb frage ich den Bundesrat an:
ob er nicht auch der Auffassung ist, dass sich die Verhält- nisse im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien seit der Be- schlussfassung im Herbst 1991 grundlegend verändert haben und aus humanitären Gründen eine Überprüfung des damali- gen Entscheides erfordern;
ob er bereit ist, eine flexible, den humanitären Grundsätzen der Schweiz und den wirtschaftlichen Notwendigkeiten Rech- nung tragende Übergangslösung zu treffen.
Texte de l'interpellation du 3 mars 1994
En automne 1991, le Conseil fédéral a décidé d'exclure l'ex- Yougoslavie des pays de recrutement traditionnels tels que les décrit l'article 8 de l'ordonnance limitant le nombre des étran- gers (OLE). Pour éviter que ne se produisent des situations cri- tiques, il a prévu une période transitoire de deux à trois ans, la- quelle échoit le 1er novembre 1994. Il entend donc, de toute évidence, ne plus délivrer à partir de cette date de permis de travail de la catégorie A aux ressortissants des pays de l'ex- Yougoslavie.
L'arrêté du Conseil fédéral et son intention de ne plus accorder de permis de travail à ces personnes ont suscité incompréhen- sion et mécontentement dans de larges milieux. En effet, si des personnes originaires de l'ex-Yougoslavie, ayant long- temps travaillé en Suisse où elles sont totalement intégrées, n'obtenaient plus de permis de travail, il en résulterait d'énor- mes difficultés pour toute l'économie, notamment pour l'hôtel- lerie et le bâtiment. L'activité économique de régions entières s'en trouverait ébranlée. Une mesure aussi draconienne péna- liserait d'autant plus ces individus qu'ils souffrent de la guerre et des pénuries incroyables qui sévissent dans plus d'une de ces républiques. C'est, pour des raisons humanitaires et éco- nomiques, faire preuve d'irresponsabilité que de ne plus leur accorder de permis de travail.
Je pose donc au Conseil fédéral les deux questions suivantes: 1. Ne pense-t-il pas comme moi que, depuis qu'il a adopté l'ar- rêté en question - soit en 1991 -, la situation a radicalement changé dans les pays de l'ex-Yougoslavie et qu'il doit, pour des raisons humanitaires, revoir sa décision?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aregger, Bezzola, Blatter, Bühler Simeon, Bürgi, Dormann, Engler, Fischer-Seengen, Fi- scher-Sursee, Hari, Hildbrand, Loeb François, Neuenschwan- der, Oehler, Ruckstuhl, Rutishauser, Schmidhalter, Schnider, Seiler Hanspeter, Steinegger (20)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 11. Mai 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 11 mai 1994
Der Bundesrat hat in seinem Bericht vom 15. Mai 1991 zur Aus- länder- und Flüchtlingspolitik dargelegt, dass gesamtwirt- schaftliche, europa- und integrationspolitische Gründe eine Öffnung des Arbeitsmarktes gegenüber dem EU- und Efta- Raum als unumgänglich erscheinen lassen. Im Rahmen der schrittweisen Umsetzung des im Bericht für die Zulassung von ausländischen Arbeitskräften vorgestellten Dreikreisemodells wurden mit Entscheid vom 23. September 1991 die Gebiete des ehemaligen Jugoslawien dem äusseren Kreis zugeord- net. Personen mit Jahres- oder Niederlassungsbewilligungen sind von diesem Entscheid nicht betroffen.
risten und anderen Besuchern aus den Kriegsgebieten der Verbleib in der Schweiz über den Ablauf ihrer Bewilligungen hinaus bis auf weiteres grosszügig gestattet. Ihren Ehegatten, Eltern und Kindern wurde zudem die Einreise ermöglicht Diese Sonderregelung für besonders gefährdete Gruppen wurde laufend den veränderten Verhältnissen angepasst. Mit zusätzlichen, gezielten humanitären Aufnahmeaktionen zu- gunsten von Kriegsvertriebenen und ehemaligen Kriegsge- fangenen sowie mit der Not- und Wiederaufbauhilfe des Schweizer Katastrophenhilfekorps vor Ort wird weiterhin aktiv und im Rahmen der Möglichkeiten unseres Landes zur Linde- rung des menschlichen Leides in den Gebieten des ehemali- gen Jugoslawien beigetragen.
Der Bundesrat hat deshalb ein Massnahmenpaket in Aussicht genommen, welches vor einem definitiven Entscheid den Kan- tonen, den politischen Parteien sowie den Spitzenverbänden der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen zur Ver- nehmlassung unterbreitet worden ist. Die Möglichkeit zur or- dentlichen Umwandlung von Saison- in Jahresbewilligungen soll bis Ende 1994 bestehenbleiben. Dies gestattet es den Sai- sonniers, die noch vor dem Bundesratsbeschluss von 1991 in die Schweiz eingereist sind, bis dahin unter den bisherigen Voraussetzungen eine Jahresbewilligung mit Familiennach- zug zu erhalten. Die übrigen Arbeitnehmer aus den Gebieten des ehemaligen Jugoslawien, die ordnungsgemäss zwischen dem 1. November 1993 und dem 31. Oktober 1994 mit einer Saisonbewilligung in der Schweiz gearbeitet haben, sollen im Jahre 1995 nochmals Saisonbewilligungen erhalten können, danach grundsätzlich nicht mehr. Für Härtefälle ist dannzumal eine angemessene Regelung zu treffen.
Präsidentin: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates nur teilweise befriedigt und verlangt Diskussion.
Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion Dagegen Verschoben - Renvoyé
offensichtliche Mehrheit Minderheit
94.3134
Interpellation Brügger Cyrill Umgehung des Wirtschaftsembargos gegen Serbien durch Schweizer Firmen Inobservation par des entreprises suisses de l'embargo économique contre la Serbie
Wortlaut der Interpellation vom 17. März 1994 Offiziell hat die Schweiz im Juni 1992 die wirtschaftlichen Be- ziehungen mit Serbien unterbrochen und sich damit dem Wirt- schaftsembargo der Uno angeschlossen. Meldungen zufolge versuchen Schweizer Firmen mit Erfolg, diese weltweit beach- teten Wirtschaftssanktionen zu umgehen.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Columberg Zulassungspraxis für Arbeitskräfte aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien Interpellation Columberg Politique d'admission des travailleurs en provenance de l'ex- Yougoslavie
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
In
Jahr
1994
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.3080
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Numero dell'oggetto
Datum 17.06.1994 - 08:00
Date
Data
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