GATT agreement and Swiss spatial planning

20024224Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)17.06.1994Other

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Maximilian Reimann asked whether the GATT agriculture agreement required a rethinking of Swiss land-use planning, especially building zones and agricultural zones, and whether federal offices should stop pressing for exzonings until the Miesch motion was decided. The Federal Council replied that zoning plans are revised only when circumstances have materially changed, that the GATT agreement has no direct impact on building-zone size, and that safeguarding arable land does not justify one-sided reductions of building zones. It further stated that it had ordered no exzonings and would not do so, since zoning competence lies with the cantons. The interpellant was not satisfied and requested a debate.

Omnilex-Regeste

Art. 21 Abs. 2 RPG; Art. 15 and 16 RPG; revision of zoning plans in light of changed external conditions and safeguarding of arable land. A change in international agricultural trade conditions does not in itself require a fundamental reassessment of cantonal and communal zoning plans or a redimensioning of building zones. A revision of land-use plans is only indicated when circumstances have materially changed; the principle of legal certainty militates against frequent adjustments. The dimensioning of building zones follows long-term planning goals and cantonal planning directives. The protection of Fruchtfolgeflächen remains an important planning objective, but it cannot justify a unilateral reduction of building zones without an overall balancing of interests (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

Interpellation Reimann Maximilian

1231

  1. Juni 1994 N

94.3064

Interpellation Reimann Maximilian Auswirkungen des Gatt-Abkommens auf die schweizerische Raumplanung Aménagement du territoire. Incidences de l'Accord du Gatt

Wortlaut der Interpellation vom 1. März 1994

Der Agrarteil des um die Uruguay-Runde erweiterten Gatt- Abkommens verlangt von der Schweiz, die Versorgungsbasis des Landes vermehrt auf den internationalen Agrarhandel auszurichten. Dadurch muss zwangsläufig das Produktions- volumen der schweizerischen Landwirtschaft gesenkt wer- den, was nicht ohne Auswirkungen auf den gesetzlichen Min- destbestand an Fruchtfolgeflächen bleiben dürfte.

In diesem Zusammenhang frage ich den Bundesrat an:

  1. Sind die Bestimmungen über die geltenden Nutzungs- pläne, insbesondere was die Bauzonen (Art. 15 des Raumpla- nungsgesetzes, RPG) und die Landwirtschaftszonen (Art. 16 RPG) anbetrifft, als Folge des erweiterten Gatt-Abkommens nicht einer grundsätzlichen Neubeurteilung zu unterziehen und den veränderten Bedürfnissen anzupassen?

  2. Teilt der Bundesrat die Meinung des Interpellanten, dass Redimensionierungen von Bauzonen mit dem ausschliessli chen oder überwiegenden Argument der Sicherung der Fruchtfolgeflächen im Lichte des Gatt-Abkommens nicht mehr zeitgemäss sind und unterlassen werden sollten?

  3. Ist der Bundesrat gewillt, die in seinem Kompetenzbereich stehenden Amtsstellen anzuweisen, mindestens bis zum defi- nitiven Entscheid über die Motion Miesch (93.3596) vom 13. Dezember 1993 betreffend Revision von Artikel 15 RPG zwecks «Sicherstellung eines ausreichenden Baulandange- botes» von weiterem Auszonungsdruck Abstand zu nehmen?

Texte de l'interpellation du 1er mars 1994

Aux termes de l'accord sur l'agriculture issu de l'Uruguay Round, l'approvisionnement de la Suisse dépendra davan- tage du marché agricole international. La production nationale diminuera donc forcément, ce qui pourrait avoir des consé- quences sur la surface minimale d'assolement fixée par la loi. A ce propos, je prie le Conseil fédéral de répondre aux ques- tions suivantes.

  1. Ne faut-il pas revoir fondamentalement, en fonction des nouveaux Accords du Gatt, la réglementation des plans d'af- fectation, notamment en ce qui concerne les zones à bâtir (art. 15 de la loi fédérale sur l'aménagement du territoire, LAT) et les zones agricoles (art. 16 LAT), pour l'adapter à la nouvelle donne?

  2. Il me semble qu'à la lumière des Accords du Gatt, il n'est plus de mise aujourd'hui de redimensionner les zones à bâtir avec comme seul argument ou comme principale motivation le souci de préserver les surfaces d'assolement. Le Conseil fé- déral partage-t-il cet avis?

  3. Le Conseil fédéral serait-il disposé à ordonner aux services qui relèvent de sa compétence de ne pas céder aux pressions en faveur des déclassements de zone, au moins jusqu'à ce que tombe une décision définitive sur la motion Miesch (93.3596) du 13 décembre 1993, qui demandait que l'on ré- vise l'article 15 LAT afin de permettre «aux cantons d'offrir suffi- samment de terrains à bâtir»?

Mitunterzeichner - Cosignataires: Fischer-Hägglingen, Miesch, Müller (3)

Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 4. Mai 1994

Rapport écrit du Conseil fédéral du 4 mai 1994

  1. Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst (Art. 21 Abs. 2 RPG). Dabei ist das Anliegen der Rechtssicher- heit von raumplanerischen Festlegungen zu berücksichtigen. Nutzungspläne sollen im Interesse der Rechtssicherheit vor al- lem für die betroffenen Grundeigentümer nicht alle zwei, drei Jahre angepasst werden.

Die vom Agrarabkommen vorgesehene, beschränkte Agrar- marktöffnung muss sich nicht zwingend auf die Nutzflächen und die Produktionsvolumen auswirken, da diese insbeson- dere von anderen Faktoren wie Produktivitätssteigerung, Preisentwicklung, Strukturanpassungen, Nutzintensität und Exportmöglichkeiten abhängen. Das Gatt-Abkommen hat keine direkten Auswirkungen auf die Grösse der Bauzonen. Die Dimensionierung der Bauzonen orientiert sich an den langfristig ausgerichteten Zielen und Grundsätzen der Raum- planung. Den massgeblichen Rahmen für die Dimensionie- rung der kommunalen Bauzonen setzt namentlich die kanto- nale Richtplanung mit der Festlegung der erwünschten räum- lichen Entwicklung. Dabei sind die natürlichen Gegebenhei- ten sowie die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft zu berücksichtigen.

Je grösser die Bauzonen, desto mehr stellt sich die Frage nach der Finanzierbarkeit des Betriebs und des Unterhalts der Infrastruktur. Die Grösse der bereits erschlossenen oder innert kurzer Zeit erschliessbaren Bauzonen, die Millionen von Qua- dratmetern nicht belegter Büroflächen sowie die vielfältigen Möglichkeiten der intensiveren Nutzung bereits überbauter Gebiete stellen zurzeit eine beträchtliche Raum- und Nut- zungsreserve dar, die noch sehr grossen Nachfragesteigerun- gen zu genügen vermag. Diese bestehenden, noch unausge- schöpften Nutzungskapazitäten verursachen hohe Kosten und belasten damit auch die Wettbewerbsfähigkeit unserer Volkswirtschaft. Eine Neubeurteilung der Nutzungspläne, ins- besondere der Bauzonen, drängt sich angesichts der vorhan- denen, noch ungenutzten Kapazitäten keineswegs auf.

Die veränderten Bedürfnisse der Landwirtschaft aufgrund na- tionaler und internationaler Entwicklungen waren bereits An- lass für die eidgenössischen Räte, mit der Motion Zimmerli vom 3. Oktober 1990 den Auftrag für eine angepasste Um- schreibung der Landwirtschaftszone zu erteilen. Die dafür ein- gesetzte Expertenkommission hat vor kurzem ihre Ergebnisse vorgestellt. Dabei ist ersichtlich geworden, dass den Anliegen der Motion Rechnung getragen wird. Der Bundesrat beabsich- tigt, noch in diesem Sommer entsprechende Vorschläge für eine Teilrevision des RPG in die Vernehmlassung zu schicken. Die schweizerische Volkswirtschaft ist durch den verstärkten internationalen Wettbewerb grundsätzlich gefordert, die Le- bensqualität für Bevölkerung und die Standortvoraussetzun gen für die Wirtschaft zu verbessern. Zu dieser Herausforde- rung gehört nicht nur die Ausschöpfung der vorhandenen Nut- zungsflexibilitäten bei der bestehenden Bausubstanz und den Baulandreserven, sondern auch die Sorgfalt im Umgang mit dem Lebensraum. Diese umfassenden raumplanerischen Zielsetzungen sind langfristiger Art und nicht der sich rasch ändernden Tagespolitik zugänglich.

  1. Redimensionierungen von Bauzonen können sich allenfalls dann ergeben, wenn grundsätzlich veränderte Verhältnisse eine Überprüfung der Nutzungspläne notwendig machen. In der Regel ist der Auslöser für eine Anpassung aber die zu grosse Bauzone und nicht die zu kleine Landwirtschaftszone. Ob eine Bauzone zu gross ist, ergibt sich aus den Zielen und Vorgaben der kantonalen und kommunalen Planung, dem Willen der Bevölkerung und den Randbedingungen des RPG. Die Nutzungsplanung ist zudem ausschliesslich Sache der Kantone; sie haben die Raumplanung zu schaffen.

Bei den Fruchtfolgeflächen (FFF) handelt es sich um die quali- tativ bestgeeigneten, ackerfähigen Produktionsflächen unse- res Landes. Es ist grundsätzlich immer richtig, zum besten Bo- den Sorge zu tragen. Mit den stetig zunehmenden ökologi- schen Belastungen und den weltweiten Verlusten an landwirt-

N 17 juin 1994

1232

Interpellation Aguet

schaftlichen Nutzflächen bleibt die Sicherung der FFF das vor- rangige Ziel einer langfristig orientierten, vorausschauenden Politik. Soweit die FFF für die Ernährungssicherung zu dienen haben, ist es nicht erforderlich, dass diese Flächen heute schon für die intensive landwirtschaftliche Produktion genutzt werden. Es ist gerade ein Merkmal dieser Massnahme, dass sie ihre Wirkung erst dann entfalten muss, wenn tatsächlich mehr Nahrungsmittelkalorien auf unserem eigenen Boden zu erzeugen sind. Aus diesem Grunde ist es nicht gerechtfertigt, das Ausmass der FFF auf die Bedürfnisse der heutigen Welt- handelslage auszurichten oder gar zu redimensionieren.

FFF sind überwiegend in der Landwirtschaftszone. Diese Landwirtschaftszone hat nach RPG auch weiteren Zwecken zu dienen, so der Trennung von Siedlungsgebieten, der Erhal- tung der Landschaft und des Erholungsraumes, dem Schutz der Grundwassergebiete sowie dem ökologischen Ausgleich. Die Zuweisung von Gebieten in eine Landwirtschaftszone muss deshalb immer im Rahmen einer umfassenden Inter- essenabwägung erfolgen. Eine Redimensionierung von Bau- zonen ausschliesslich oder überwiegend aus Gründen der Si- cherung der FFF wäre deshalb einseitig und widerspräche dem raumplanerischen Gebot des Interessenausgleichs. In der Praxis wird übrigens die Landwirtschaftszone in der Regel durch die Bauzonen bestimmt und nicht umgekehrt.

  1. Die Motion Miesch (93.3596) hat zum Ziel, die Bauzonen zu erweitern. Bauzonenreserven und Nutzungsreserven inner- halb von Bauzonen sind gesamtschweizerisch mehr als aus- reichend vorhanden. Lokal können die Verhältnisse allerdings unterschiedlich sein. Die Kantone und Gemeinden sind je- doch in der Regel in der Lage, auch kommende bauliche Nut- zungsbedürfnisse zu befriedigen. Ob die Baulandeigentümer hingegen auch bereit sind, das vom Gemeinwesen erschlos- sene Bauland auf den Markt zu bringen oder selber zu über- bauen, ist allerdings ein anderes - und nach Ansicht des Bun- desrates bisher leider noch nicht gelöstes - Problem. Es gibt neben planungsrechtlichen durchaus auch marktwirtschaftli- che Instrumente, um das Baulandangebot zu verflüssigen. Der Bundesrat hat keine Anordnung zu Auszonungen erteilt Er wird dies in Respektierung der gegebenen Zuständigkeiten auch in Zukunft nicht tun. Er wäre dazu auch gar nicht in der Lage, gibt es doch für ihn keine Möglichkeit, Nutzungspläne der Gemeinden zu überprüfen. Der Bundesrat wird dem Parla- ment demnächst eine erste Teilrevision des RPG vorschlagen, die es dem Grundeigentümer gestatten soll, sein Bauland sel- ber zu erschliessen, wenn die Gemeinde säumig ist. Gleich- zeitig sollen im Rahmen der (geringen) Möglichkeiten des Bundes auch Vorgaben für die Beschleunigung der Bewilli- gungsverfahren erlassen werden. Darüber hinaus sieht der Bundesrat, entsprechend seinen Anstrengungen zur Deregu- lierung, keine weiteren Massnahmen zur Verflüssigung des Baulandmarktes mehr vor.

Präsidentin: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates nicht befriedigt und verlangt Diskussion.

Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion Dagegen

Verschoben - Renvoyé

offensichtliche Mehrheit Minderheit

94.3092 Interpellation Aguet Gesellige Anlässe beim Militär. Finanzierung Financement des «boums» de l'armée

Wortlaut der Interpellation vom 9. März 1994

Der Bundesrat und die eidgenössischen Räte haben be- schlossen, die Armee zu reorganisieren und die Milliarden, die sie ausgibt, vor allem für hochentwickeltes Ausrüstungsmate- rial - besonders berühmt ist der F/A-18 - einzusetzen. Ist das Grund genug, dass die Armee bei den Gemeinden auf Bettel- tour geht, um kleinere und grössere Feste zu organisieren?

So wird sich Oberstdivisionär Philippe Zeller nächstens von seiner Division verabschieden müssen. Die ihm unterstellten Wehrmänner werden auf die Panzerbrigaden 1 und 2 aufge- teilt. Damit die epochalen Leistungen der Mechanisierten Divi- sion 1 in der Geschichte verankert bleiben ( .... ) und ihr Geist die Schlachtkommandos überdauert, sind für den 3. Dezem- ber grosse Feierlichkeiten angesagt.

Die Ausgaben für die Feierlichkeiten übersteigen die finanziel- len Mittel, die der Division zur Verfügung stehen. Die Gemein- den, in denen die Soldaten dieser Division ihre Steuern zah- len, sind darum mit einem Schreiben vom 14. Januar zur Kasse gebeten worden. Diese Einladung scheint mir fehl am Platz, und ich stelle deshalb dem Bundesrat folgende Fragen:

  1. Stützt sich der Kommandant der Mechanisierten Division 1 auf eine gängige Praxis, wenn er bei den Gemeinden betteln geht, um ein Abschiedsfest zu organisieren?

  2. Müssen die Gemeinden in ihr Budget eine Rubrik «Militär» oder «Landesverteidigung» aufnehmen, falls sich solche Begehren, auch im Gefolge der Reorganisation der Armee, häufen?

  3. Die angesagte Veranstaltung wird als wichtig eingestuft. Wie wird sie aussehen?

  4. Werden die Soldaten eingeladen, oder ist es nichts weiter als ein Treffen für Offiziere?

  5. Wie hoch ist das Budget der Veranstaltung, und welches sind die Gratisdienstleistungen, welche die Armee und allfäl- lige andere Sponsoren für das Fest erbringen?

  6. Welche bleibenden, die Geschichte prägenden Leistungen hinterlässt die Mechanisierte Division 1?

  7. Welches ist der Geist, der die künftigen Schlachtkomman- dos überdauern soll?

Texte de l'interpellation du 9 mars 1994

Le Conseil fédéral et les Chambres ont décidé de réorganiser l'armée et de consacrer les milliards qu'elle dépense prioritai- rement à des équipements sophistiqués dont les plus célè- bres sont les F/A-18. Est-ce une raison suffisante pour que l'ar- mée se fasse mendiante et s'adresse aux communes pour or- ganiser ses grandes et petites «boums»?

Ainsi le divisionnaire Philippe Zeller va devoir lâcher sa division et les hommes qui sont sous son commandement seront ré- partis dans les brigades blindées 1 et 2. Afin que l'empreinte de la division mécanisée 1 demeure gravée dans l'histoire ( .... ) et que son esprit survive aux ordres de bataille, une grande cé- rémonie est prévue pour le 3 décembre.

L'investissement dépasse les moyens financiers à disposition de la division. Les communes où les citoyens soldats de cette division paient leurs impôts sont donc priées de passer à la caisse par une lettre du 14 janvier dernier. Cette demande me semble abusive, et je pose dès lors au Conseil fédéral les questions suivantes:

  1. Est-ce en référence à une pratique généralisée que le com- mandant de la division mécanisée 1 se permet de quémander des appuis financiers auprès des communes pour organiser une fête d'adieu?

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Interpellation Reimann Maximilian Auswirkungen des Gatt-Abkommens auf die schweizerische Raumplanung Interpellation Reimann Maximilian Aménagement du territoire. Incidences de l'Accord du Gatt

In

Dans

Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

In

Jahr

1994

Année

Anno

Band

II

Volume

Volume

Session

Sommersession

Session

Session d'été

Sessione

Sessione estiva

Rat

Nationalrat

Conseil

Conseil national

Consiglio

Consiglio nazionale

Sitzung

16

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 94.3064

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 17.06.1994 - 08:00

Date

Data

Seite

1231-1232

Page

Pagina

Ref. No

20 024 224

Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

Schlagwörter

spatial planningzoningbuilding zonesagricultural zonesarable landlegal certaintyinterest balancingtrade agreement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the GATT agreement requires a fundamental reassessment of zoning plans, especially building and agricultural zones.

Extrahierter Entscheid

No immediate reassessment is required; zoning plans are reviewed when circumstances have changed significantly, and the GATT agreement has no direct effect on the size of building zones.

Extrahierte Begründung

Plan revisions under Art. 21(2) RPG depend on materially changed circumstances. The limited opening of agricultural markets does not necessarily alter land use volumes. Building-zone dimensioning follows long-term spatial-planning goals and cantonal planning, not short-term trade-policy changes.

Kernrechtsfrage

Whether building zones should be reduced mainly to safeguard arable land in light of the GATT agreement.

Extrahierter Entscheid

No; reducing building zones mainly for arable-land protection would be one-sided and contrary to the required balancing of interests.

Extrahierte Begründung

Fruchtfolgeflächen are important, but their safeguarding is not to be aligned with current world-trade conditions. Agricultural zones serve multiple purposes under the RPG, and their allocation requires an overall balancing of interests rather than a one-sided redimensioning of building zones.

Kernrechtsfrage

Whether federal offices should be instructed to refrain from further pressure for exzonings pending the Miesch motion.

Extrahierter Entscheid

No instruction will be given; the Federal Council has issued no such order and intends not to do so, while respecting cantonal competence.

Extrahierte Begründung

The Miesch motion aims at enlarging building zones, and the Federal Council states that sufficient reserves exist overall. It has no power to review municipal zoning plans and therefore cannot order exzonings; it instead announces a partial RPG revision to facilitate land development and accelerate permits.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.