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17 juin 1994
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Interpellation Raggenbass
überproportionale Hilfeleistung der Schweiz darum ersucht, andere Staaten um die Aufnahme der Betroffenen zu bitten. Falls in den Medien nachträglich der Eindruck entstanden ist, unter den Betroffenen befänden sich keine ehemaligen Kriegsgefangenen, handelt es sich um ein Missverständnis. 4. Nachdem das UNHCR für die 113 Bosnier keine alternative Aufnahmemöglichkeit ausfindig machen konnte, hat die Schweiz dem Aufnahmebegehren entsprochen. In einem Schreiben an die Schweizer Behörden hat das UNHCR sein Bedauern über die Art und Weise der Berichterstattung in den Schweizer Medien zu dieser Aufnahmeaktion zum Ausdruck gebracht. Seither hat das Regionalbüro des UNHCR in Zagreb zwei weitere Hilfsbegehren für die Aufnahme von 81 bzw. 31 Personen gestellt. Auch diese sind in der Zwischenzeit in die Schweiz eingereist. Seit 1992 beteiligt sich die Schweiz auch an einem gemeinsamen Programm des UNHCR und der International Organisation for Migration (IOM) zur Behandlung von Kriegsverletzten. Im Rahmen dieses Projektes sind ver- schiedene Anfragen eingegangen. Bisher wurden 66 Perso- nen in schweizerischen Spitälern gepflegt Diejenigen Perso- nen, die nicht mehr in ihre Heimat zurückkehren konnten, wur- den vorläufig aufgenommen.
Der Bundesrat hat deshalb am 20. April 1994 das EJPD er- mächtigt, unter den bereits bisher geltenden Bedingungen weitere 700 bosnische Kriegsopfer aufzunehmen. Dieser Be- schluss war notwendig, weil das frühere Kontingent für die Jahre 1992/93 befristet war. Von diesem Kontingent wurden bis zum 20. April 1994 - nach Erfüllung sämtlicher Hilfsbegeh- ren - 2300 Personen die Aufnahme bewilligt. Überdies wur- den mittels anderer Aufnahmeaktionen oder individueller Asyl- verfahren seit Ausbruch des Bürgerkrieges 14 742 Personen (Stand Ende April 1994) aus dem ehemaligen Jugoslawien als Flüchtlinge anerkannt oder vorläufig aufgenommen. Für den Fall, dass sich ein zusätzlicher Bedarf abzeichnen oder eine neue Eskalation des Konflikts weitere Aufnahmen grösseren Umfangs nahelegen sollte, wird der Bundesrat einen neuen Entscheid treffen.
Die bisher von der Schweiz geleistete humanitäre Hilfe vor Ort beläuft sich auf 101 Millionen Franken. Im internationalen Ver- gleich schneidet unser Land sehr gut ab. Auch wenn für das staatliche Handeln im humanitären Bereich andere als finan- zielle Überlegungen massgebend sein müssen, dürfen die da- mit verbundenen Kosten nicht verschwiegen werden.
Erklärung der Interpellantin: teilweise befriedigt Déclaration de l'interpellatrice: partiellement satisfaite
94.3155 Interpellation Raggenbass Revision des Strafgesetzbuches Révision du Code pénal
Wortlaut der Interpellation vom 18. März 1994 Ich frage den Bundesrat an:
Wie sieht der Zeitplan der Strafrechtsrevision aus?
Lässt sich der Themenbereich «Ersatz der kurzfristigen Frei- heitsstrafen durch andere Strafen» forcieren, zum Beispiel durch Herausbrechen und Vorziehen dieses Bereichs?
Texte de l'interpellation du 18 mars 1994
Je demande au Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:
Quel est le calendrier prévu pour la révision du droit pénal?
Est-il possible d'accélérer le remplacement des peines pri- vatives de liberté de courte durée par d'autres peines, par exemple en séparant cette question des autres questions à traiter, afin de les régler à titre prioritaire?
Mitunterzeichner - Cosignataires: David, Engler, Hafner Ru- dolf, Heberlein, Iten Joseph, Leuenberger Moritz, Marti Wer- ner, Rutishauser, Seiler Hanspeter, Stamm Judith, Suter (11)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Vorentwürfe der Expertenkommission zum Allgemeinen Teil und zum Dritten Buch des Strafgesetzbuches und zu ei- nem Bundesgesetz über die Jugendstrafrechtspflege sind in die Vernehmlassung gegangen. Ein wesentlicher Pfeiler der Revisionsvorlage ist der Ersatz kurzfristiger Freiheitsstrafen durch Geldstrafen, Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung, den Entzug von Rechten (z. B. Entzug des Führerausweises). Die Wirkungen von kurzfristigen Freiheitsstrafen sind denn auch meist nachteilig, die Resozialisierung kaum möglich. Die Täter bei SVG-Delikten sind meist gesellschaftlich integriert und be- dürfen keiner Resozialisierung. Die schädlichen Auswirkun- gen einer Freiheitsstrafe können aber sehr wohl bereits bei kurzer Dauer eintreten, z. B. die Berührung mit und die Beein- flussung durch andere Kriminelle und die Erschwerung des Wiedereintritts ins freie Erwerbsleben. Das Problem der man- gelnden Gefängnisplätze könnte zumindest in Teilbereichen entschärft werden. Finanzpolitisch ist die Abschaffung der kurzfristigen Freiheitsstrafen ebenfalls zu begrüssen. Das An- liegen sollte möglichst bald realisiert werden.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 30. Mai 1994
Rapport écrit du Conseil fédéral
du 30 mai 1994
Die Ergebnisse der Vernehmlassung werden von der Verwal- tung systematisch geordnet und gewichtet, um einen Über- blick über die allgemeine Tendenz und die Schwerpunkte der Kritik zu gewinnen. Die Auswertung der Vernehmlassung wird Ende 1994 abgeschlossen sein, und der Bundesrat wird vor- aussichtlich im Frühjahr 1995 über das weitere Vorgehen ent- scheiden. Beschliesst der Bundesrat die Ausarbeitung eines Gesetzentwurfes, so kann die entsprechende Botschaft zu- handen des Parlaments 1996 vorliegen. Die Zeit, welche die vorberatenden Kommissionen und die eidgenössischen Räte für die Beratungen der Gesetzentwürfe benötigen werden, lässt sich zum heutigen Zeitpunkt nur schwer abschätzen.
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Interpellation Allenspach
Die Ausarbeitung und Beratung von zwei getrennten Gesetz- entwürfen bedeutet für die Verwaltung wie für das Parlament eine Verdoppelung der Verfahrensabläufe und des damit ver- bundenen Zeitaufwandes.
Die Strafdrohungen in den Bestimmungen des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches müssten zweimal umgeschrie- ben werden: einmal beim Ersatz der kurzen Freiheitsstrafen durch neue Strafen, und ein zweites Mal bei der Einführung des verbleibenden Teils des neuen Sanktionensystems. Das- selbe gilt für die Strafdrohungen in den zahllosen Bestimmun- gen des Nebenstrafrechts.
Die Einführung des vorgeschlagenen Sanktionensystems in zwei Etappen würde auch zwei komplexe Übergangsregelun- gen nach sich ziehen, deren Anwendung für die Strafverfol- gungsbehörden schwierig wäre.
2.3 Die kurzen Freiheitsstrafen sollen in erster Linie wegen ih- rer oft kontraproduktiven Auswirkungen durch zweckmässi- gere Sanktionen ersetzt werden. Wie in der Begründung der Interpellation angeführt wird, dürfte diese Neuerung als er- wünschter Nebeneffekt tendenziell zu einer Entlastung der Gefängnisse führen. Indem die kurzen Freiheitsstrafen grund- sätzlich durch die neue Geldstrafe und die gemeinnützige Ar- beit ersetzt werden, sind zudem auch finanzpolitisch positive Auswirkungen zu erwarten.
Gleichwohl scheint dem Bundesrat eine vorgezogene, auf den Bereich der kurzen Gefängnisstrafen beschränkte Revision nicht ratsam. Die bisher ausgewerteten Vernehmlassungen zum Vorentwurf der Expertenkommission lassen zwar erken- nen, dass die Abschaffung der kurzen Freiheitsstrafen in der Tendenz mehrheitlich begrüsst wird. Im Detail werden aber zahlreiche Vorbehalte geltend gemacht und einzelne der neu vorgeschlagenen Sanktionen abgelehnt, was eine gründliche Überarbeitung des Vorentwurfs in diesem Bereich nötig macht. Dies wird sich auf das gesamte Sanktionensystem aus- wirken, so dass letztlich nur eine geringe Beschleunigung möglich wäre. Auch wenn eine baldige Entlastungswirkung der Vollzugseinrichtungen erwünscht ist, so ist doch anderer- seits zu bedenken, dass das neue Sanktionensystem im Straf- gesetzbuch sich auf längere Dauer bewähren soll. Mit Blick darauf wäre es falsch, kurzfristig die Regelung eines zwar wichtigen Teils der Sanktionen vorzuziehen, weil dann bei der Revision des restlichen Sanktionensystems wieder Anpassun- gen nötig wären. Ferner sind Neuerungen in anderen Berei- chen des Strafrechts ebensowichtig und sollten nicht verscho- ben werden. Im Vordergrund steht vor allem die Prüfung neuer Massnahmen zum Schutz der Öffentlichkeit vor schweren Ge- waltverbrechen.
Aus all diesen Gründen zieht es der Bundesrat vor, die anste- hende Revision des Strafgesetzbuches insgesamt zügig vor- anzutreiben. Dies scheint auch im Lichte der Vernehmlas- sungsergebnisse durchaus möglich.
Eine Revision nur im Bereich der kurzen Freiheitsstrafen könnte deshalb höchstens dann in Erwägung gezogen wer-
den, wenn aufgrund der definitiven Vernehmlassungsergeb- nisse die Gesamtrevision des Allgemeinen Teils des Strafge- setzbuches zurückgestellt werden müsste. Über das weitere Schicksal der Expertenentwürfe wird aber der Bundesrat, wie oben erwähnt, nicht vor dem Frühjahr 1995 endgültig ent- scheiden.
Aus den angeführten Gründen erachtet der Bundesrat eine se- parate Vorlage betreffend den Ersatz der kurzen Freiheitsstra- fen durch andere Strafen im jetzigen Zeitpunkt nicht für ange- zeigt.
Erklärung des Interpellanten: befriedigt Déclaration de l'interpellateur: satisfait
93.3600
Interpellation Allenspach Gewährleistung des Rechtsstaates Garantie de l'Etat de droit
Wortlaut der Interpellation vom 13. Dezember 1993
In verschiedenen Kantonen, insbesondere im Kanton Zürich, werden Häftlinge, die sich in Polizei- und Untersuchungshaft befinden, laufend wegen Mangel an Gefängnisplätzen auf freien Fuss gesetzt. Diese Notentlassungen führen nach An- gaben von Untersuchungsbehörden dazu, dass Straftäter aus dem Ausland in Massen auftreten und in der Schweiz delik- tisch tätig werden, ohne dass ihnen wirksam begegnet wer- den kann.
Polizeibehörden bestätigen, dass sie mangels Gefängnisplät- zen möglicherweise auf Monate hinaus auf grossangelegte Verhaftungsaktionen zur Bekämpfung des organisierten Ver- brechens und des Drogenhandels verzichten müssen.
Ich ersuche den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:
Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass diese Situation eine Kapitulation des Rechtsstaates bedeutet?
Wer trägt nach Auffassung des Bundesrates die Verantwor- tung für diese Kapitulation des Rechtsstaates?
Was unternimmt der Bundesrat, um rechtsstaatliche Zustände wiederherzustellen? Ist er bereit, dazu auch ausserordentliche Massnahmen und allenfalls sogar Notrecht anzuwenden?
Wie lange lässt der Bundesrat zu, dass im ausländischen Ver- brechermilieu die Schweiz und insbesondere die Stadt Zürich als lukrativer, praktisch gefahrloser Tummel- und Aktionsplatz betrachtet werden?
Texte de l'interpellation du 13 décembre 1993
Dans plusieurs cantons, notamment dans le canton de Zurich, on ne cesse de libérer des personnes qui sont détenues par la police ou qui se trouvent en détention préventive, faute de place dans les prisons. D'après les indications fournies par les autorités chargées de l'instruction, ces libérations «forcées» ont pour conséquence que de nombreux criminels viennent commettre des actes délictueux en Suisse sans qu'on puisse lutter efficacement contre le phénomène.
La police confirme que dans le cadre de la lutte contre le crime organisé et le trafic de drogue, il se peut qu'elle doive renoncer pendant plusieurs mois à lancer de vastes opérations d'arres- tation en raison du manque de place dans les prisons.
Voici les questions que j'adresse au Conseil fédéral:
Est-il aussi d'avis que cette situation représente une capitula- tion de l'Etat de droit?
Qui porte, selon lui, la responsabilité de cette capitulation? Qu'entreprend-il pour restaurer l'Etat de droit? Est-il prêt à aller jusqu'à prendre des mesures extraordinaires et, si besoin est, à avoir recours au droit de nécessité?
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Interpellation Raggenbass Revision des Strafgesetzbuches Interpellation Raggenbass Révision du Code pénal
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Jahr
1994
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.3155
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 17.06.1994 - 08:00
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Data
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1222-1223
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