Federal Council response on Bosnian refugee admissions

20024216Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)17.06.1994Other

Zusammenfassung

The Federal Council replied to an interpellation concerning the admission of 113 Bosnian refugees requested by UNHCR. It clarified that, under Art. 22 AsylG, it was competent for larger refugee groups but had only authorized the EJPD to act provisionally and had not ordered the admission of 5000 persons. The initial refusal of the UNHCR request was said not to have been made on Federal Council instructions, and the alleged internal freezing of the contingent to 2000 was denied. The Council also explained that it later approved the admission, that further requests had since been handled, and that future humanitarian requests would continue to be examined favorably, with priority given to aid in the region.

Regest

Art. 22 AsylG; admission of larger refugee groups and scope of Federal Council competence. The Federal Council may authorize the competent department in advance to admit a limited number of persons under specified conditions without issuing a binding order to admit the full contingent. A provisional negative reply to a specific humanitarian request is not unlawful merely because the Federal Council had previously created an enabling framework. Where third-country resettlement becomes necessary, the authorities must assess subsequent requests in light of the humanitarian situation, the priority of aid on site, and the availability of international burden-sharing; a contingent not exhausted because requests were eventually met does not establish an unlawful ‘freeze’.

Gesamter Gesetzestext

  1. Juni 1994

N

1221

Interpellation Hafner Ursula

93.3561

Interpellation Hafner Ursula Aufnahme von Kriegsflüchtlingen aus Bosnien Octroi de l'asile à des réfugiés bosniaques

Wortlaut der Interpellation vom 2. Dezember 1993

Der Bundesrat hat im Dezember 1992 beschlossen, 5000 Kriegsopfer aus Bosnien aufzunehmen, «wenn humani- täre Organisationen entsprechende Anfragen an die Schweiz richten».

In einem Schreiben vom 17. September 1993 gelangte das UNHCR an das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit der ein- dringlichen Bitte, 113 Kriegsflüchtlinge aus Bosnien in der Schweiz aufzunehmen.

Gestützt auf einen Entscheid des Chefs des BFF, Urs Scheid- egger, teilte Peter Häller, Abteilungschef Sektion Einreise und Empfangsstellen, dem UNHCR am 23. September 1993 schriftlich die Ablehnung des Gesuches mit. In der Abweisung der Bitte um Aufnahme wurden unter anderem finanzielle Gründe geltend gemacht. Es brauchte ein Wiedererwägungs- gesuch des UNHCR, begleitet von Aufklärungen durch die Presse, damit der Bundesrat den negativen Entscheid korri- gierte.

Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Hatte der Direktor des BFF den Abweisungsentscheid ei- genmächtig gefällt, oder handelte er auf Weisung des Bundes- rates?

  2. Wie kommt es, dass BFF-Vizedirektor Urs Betschart in der Öffentlichkeit abstritt, dass sich unter den 113 um Hilfe bitten- den Flüchtlingen frühere Kriegsgefangene befinden, obwohl im Brief des UNHCR klar von 32 Exkriegsgefangenen die Rede war?

  3. Stimmt es, dass BFF-intern beschlossen wurde, das vom Bundesrat beschlossene Kontingent von 5000 auf vorläufig 2000 Personen einzufrieren?

  4. Sind seither ähnliche Anfragen des UNHCR oder anderer humanitärer Organisationen eingegangen? Wie wurden sie beantwortet?

  5. Wie gedenkt der Bundesrat in Zukunft solche Gesuche hu- manitärer Organisationen zu behandeln? Ist der nachträgliche positive Entscheid als einmaliger humanitärer Akt zu verste- hen, oder ist der Bundesrat bereit, seinem im vergangenen Dezember gefällten Beschluss nachzuleben?

  6. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass es für eines der reichsten Länder der Welt in jeder Hinsicht beschämend ist, derartige Gesuche aus finanziellen Gründen abzuweisen?

Texte de l'interpellation du 2 décembre 1993

Le Conseil fédéral a décidé en décembre 1992 d'admettre 5000 personnes déplacées en provenance de Bosnie à la condition qu'une demande d'asile motivée soit présentée par des organisations humanitaires.

Par lettre du 17 septembre 1993, le HCR a prié instamment l'Office fédéral des réfugiés (ODR) d'admettre en Suisse 113 personnes déplacées en provenance de Bosnie.

Fort d'une décision d'Urs Scheidegger, directeur de l'ODR, Peter Häller, chef de la division Entrée et Centres d'enregistre- ment, a informé le HCR, par une lettre datée du 23 septembre 1993, du rejet de la demande, en invoquant des motifs finan- ciers. Pour que le Conseil fédéral revienne sur sa décision, il fallait une demande de réexamen du HCR, accompagnée de nouveaux éléments fournis par la presse.

Je prie le Conseil fédéral de répondre aux questions sui- vantes:

  1. Le directeur de l'ODR a-t-il pris cette décision négative de son propre chef ou a-t-il agi sur l'ordre du Conseil fédéral?

  2. Comment cela se fait-il qu'Urs Betschart, sous-directeur de l'ODR, ait nié publiquement que des anciens prisonniers de guerre se trouvaient parmi les 113 personnes déplacées ayant appelé à l'aide, alors que la lettre du HCR indiquait clairement la présence de 32 ex-prisonniers de guerre?

  3. Est-il vrai que l'ODR a décidé de sa propre initiative de ré- duire provisoirement à 2000 le contingent de 5000 personnes arrêté par le Conseil fédéral?

  4. Le HCR ou d'autres organisations humanitaires ont-ils entre-temps adressé des demandes similaires au Conseil fé- déral? Quel écho ont-elles suscité?

  5. Comment le Conseil fédéral compte-t-il traiter dorénavant de telles demandes d'organisations humanitaires? La déci- sion positive tombée après coup doit-elle être considérée comme un acte humanitaire isolé, ou le Conseil fédéral est-il prêt à rester fidèle à la décision qu'il a prise en décembre dernier?

  6. Le Conseil fédéral n'estime-t-il pas qu'il est pour le moins honteux, de la part d'un des pays les plus riches du monde, d'invoquer des motifs financiers pour rejeter de telles de- mandes?

Mitunterzeichner - Cosignataires: Bär, Béguelin, Bodenmann, Bühlmann, Bundi, Carobbio, Caspar-Hutter, Diener, Eggen- berger, Fankhauser, von Felten, Gardiol, Goll, Gonseth, Gross Andreas, Haering Binder, Hämmerle, Hollenstein, Jeanprêtre, Jöri, Ledergerber, Leemann, Leuenberger Ernst, Maeder, Meier Samuel, Meyer Theo, Misteli, Rebeaud, Ruffy, Sieber, Steiger Hans, Strahm Rudolf, Thür, Tschäppät Alexander, Voll- mer, Zbinden, Ziegler Jean (37)

Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 25. Mai 1994

Rapport écrit du Conseil fédéral du 25 mai 1994

1./3. Nach Asylgesetz ist der Bundesrat für die Aufnahme von grösseren Flüchtlingsgruppen zuständig (vgl. Art. 22 AsylG). Gegen Ende 1992 war die Entwicklung der Situation in Zusam- menhang mit der Aufnahme von Schutzbedürftigen aus dem ehemaligen Jugoslawien nicht absehbar: Einerseits konnten wegen kriegerischer Ereignisse die von der Not am härtesten Betroffenen nicht evakuiert werden, und es stellten sich Verzö- gerungen bei der angekündigten Freilassung von Kriegsge- fangenen ein, andererseits musste täglich damit gerechnet werden, dass, zusätzlich zur Hilfe vor Ort, rasch grössere Auf- nahmeaktionen notwendig würden. Um bei Bedarf rasch han- deln zu können, hat der Bundesrat am 14. Dezember 1992 dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement vor- sorglicherweise die Ermächtigung erteilt, im Verlaufe des Win- ters 1992/93 zusätzlich zu den bereits erfolgten Hilfsprogram- men bis zu 5000 weitere Kriegsvertriebene unter bestimmten Voraussetzungen unbürokratisch und rasch aufnehmen zu können. Er hat jedoch keine verbindliche Anordnung zur Auf- nahme von 5000 Personen getroffen. Dass trotz Erfüllung sämtlicher Hilfsbegehren das vorsorglich bewilligte Kontin- gent nicht ausgeschöpft werden musste, zeigt lediglich, dass die Aufnahmepolitik des Bundesrates grosszügig war. Von ei- nem «Einfrieren» des vom Bundesrat bewilligten Kontingents kann daher keine Rede sein. Die vorerst negative Beantwor- tung eines der Aufnahmebegehren des UNHCR erfolgte we- der auf Veranlassung des Bundesrates noch des Eidgenössi- schen Justiz- und Polizeidepartementes.

  1. Im Aufnahmebegehren des UNHCR-Regionalbüros in Za- greb vom 17. September 1993 ist die Rede von 32 ehemaligen Kriegsgefangenen und von 81 Familienangehörigen. Diese lebten im Erstasylland Kroatien in Sicherheit und standen un- ter der Obhut des UNHCR. Für die vorerst abschlägige Beant- wortung des Hilfsbegehrens war die Frage, ob es sich bei den Betroffenen um Kriegsgefangene handelt, nicht von entschei- dender Bedeutung. Vielmehr wurde das UNHCR im Antwort- schreiben vom 23. September 1993 unter Hinweis auf die

N

17 juin 1994

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Interpellation Raggenbass

überproportionale Hilfeleistung der Schweiz darum ersucht, andere Staaten um die Aufnahme der Betroffenen zu bitten. Falls in den Medien nachträglich der Eindruck entstanden ist, unter den Betroffenen befänden sich keine ehemaligen Kriegsgefangenen, handelt es sich um ein Missverständnis. 4. Nachdem das UNHCR für die 113 Bosnier keine alternative Aufnahmemöglichkeit ausfindig machen konnte, hat die Schweiz dem Aufnahmebegehren entsprochen. In einem Schreiben an die Schweizer Behörden hat das UNHCR sein Bedauern über die Art und Weise der Berichterstattung in den Schweizer Medien zu dieser Aufnahmeaktion zum Ausdruck gebracht. Seither hat das Regionalbüro des UNHCR in Zagreb zwei weitere Hilfsbegehren für die Aufnahme von 81 bzw. 31 Personen gestellt. Auch diese sind in der Zwischenzeit in die Schweiz eingereist. Seit 1992 beteiligt sich die Schweiz auch an einem gemeinsamen Programm des UNHCR und der International Organisation for Migration (IOM) zur Behandlung von Kriegsverletzten. Im Rahmen dieses Projektes sind ver- schiedene Anfragen eingegangen. Bisher wurden 66 Perso- nen in schweizerischen Spitälern gepflegt Diejenigen Perso- nen, die nicht mehr in ihre Heimat zurückkehren konnten, wur- den vorläufig aufgenommen.

  1. Der Bundesrat hält auch weiterhin an seinen bereits bei Aus- bruch des Krieges festgelegten flüchtlingspolitischen Grund- sätzen fest, wonach der humanitären Hilfe vor Ort erste Priori- tät zukommt. Mit denselben Mitteln kann im Krisengebiet und in den Erstaufnahmeländern wesentlich mehr Menschen und besser geholfen werden, als dies in der Schweiz möglich wäre. Trotz der sich abzeichnenden Fortschritte bei den Frie- densbemühungen sind aufgrund der Anstrengungen des IKRK zur Freilassung von Kriegsgefangenen und in Zusam- menhang mit Programmen des UNHCR weitere Aufnahmege- suche zu erwarten. Soweit Aufnahmen in Drittstaaten notwen- dig werden, wird die Schweiz ihre bisherige Aufnahmepolitik grundsätzlich weiterverfolgen und allfällige Hilfsbegehren wohlwollend prüfen.

Der Bundesrat hat deshalb am 20. April 1994 das EJPD er- mächtigt, unter den bereits bisher geltenden Bedingungen weitere 700 bosnische Kriegsopfer aufzunehmen. Dieser Be- schluss war notwendig, weil das frühere Kontingent für die Jahre 1992/93 befristet war. Von diesem Kontingent wurden bis zum 20. April 1994 - nach Erfüllung sämtlicher Hilfsbegeh- ren - 2300 Personen die Aufnahme bewilligt. Überdies wur- den mittels anderer Aufnahmeaktionen oder individueller Asyl- verfahren seit Ausbruch des Bürgerkrieges 14 742 Personen (Stand Ende April 1994) aus dem ehemaligen Jugoslawien als Flüchtlinge anerkannt oder vorläufig aufgenommen. Für den Fall, dass sich ein zusätzlicher Bedarf abzeichnen oder eine neue Eskalation des Konflikts weitere Aufnahmen grösseren Umfangs nahelegen sollte, wird der Bundesrat einen neuen Entscheid treffen.

  1. Wie bereits im Zusammenhang mit Frage 4 erläutert, hängt die vorerst abschlagige Antwort auf das Hilfsbegehren des UNHCR hauptsächlich mit den Auswirkungen der mangeln- den internationalen Solidarität zusammen. Eine grössere eu- ropäische Solidarität unter den Aufnahmestaaten hat die Schweiz schon an der internationalen Konferenz über humani- täre Hilfe zugunsten der Kriegsopfer im ehemaligen Jugosla- wien vom 16. Juli 1993 in Genf und erneut an der fünften Mini- sterkonferenz des Europarates über Migrationsfragen vom 18./19. November 1993 in Athen gefordert. Überdies kann nicht übersehen werden, dass das Bundesamt für Flüchtlinge seit Ausbruch des Konfliktes einen beachtlichen Anteil des ge- samten Jahresbudgets für Fürsorgeaufwendungen an Asylbe- werber, vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien verwenden muss.

Die bisher von der Schweiz geleistete humanitäre Hilfe vor Ort beläuft sich auf 101 Millionen Franken. Im internationalen Ver- gleich schneidet unser Land sehr gut ab. Auch wenn für das staatliche Handeln im humanitären Bereich andere als finan- zielle Überlegungen massgebend sein müssen, dürfen die da- mit verbundenen Kosten nicht verschwiegen werden.

Erklärung der Interpellantin: teilweise befriedigt Déclaration de l'interpellatrice: partiellement satisfaite

94.3155 Interpellation Raggenbass Revision des Strafgesetzbuches Révision du Code pénal

Wortlaut der Interpellation vom 18. März 1994 Ich frage den Bundesrat an:

  1. Wie sieht der Zeitplan der Strafrechtsrevision aus?

  2. Lässt sich der Themenbereich «Ersatz der kurzfristigen Frei- heitsstrafen durch andere Strafen» forcieren, zum Beispiel durch Herausbrechen und Vorziehen dieses Bereichs?

Texte de l'interpellation du 18 mars 1994

Je demande au Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:

  1. Quel est le calendrier prévu pour la révision du droit pénal?

  2. Est-il possible d'accélérer le remplacement des peines pri- vatives de liberté de courte durée par d'autres peines, par exemple en séparant cette question des autres questions à traiter, afin de les régler à titre prioritaire?

Mitunterzeichner - Cosignataires: David, Engler, Hafner Ru- dolf, Heberlein, Iten Joseph, Leuenberger Moritz, Marti Wer- ner, Rutishauser, Seiler Hanspeter, Stamm Judith, Suter (11)

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Die Vorentwürfe der Expertenkommission zum Allgemeinen Teil und zum Dritten Buch des Strafgesetzbuches und zu ei- nem Bundesgesetz über die Jugendstrafrechtspflege sind in die Vernehmlassung gegangen. Ein wesentlicher Pfeiler der Revisionsvorlage ist der Ersatz kurzfristiger Freiheitsstrafen durch Geldstrafen, Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung, den Entzug von Rechten (z. B. Entzug des Führerausweises). Die Wirkungen von kurzfristigen Freiheitsstrafen sind denn auch meist nachteilig, die Resozialisierung kaum möglich. Die Täter bei SVG-Delikten sind meist gesellschaftlich integriert und be- dürfen keiner Resozialisierung. Die schädlichen Auswirkun- gen einer Freiheitsstrafe können aber sehr wohl bereits bei kurzer Dauer eintreten, z. B. die Berührung mit und die Beein- flussung durch andere Kriminelle und die Erschwerung des Wiedereintritts ins freie Erwerbsleben. Das Problem der man- gelnden Gefängnisplätze könnte zumindest in Teilbereichen entschärft werden. Finanzpolitisch ist die Abschaffung der kurzfristigen Freiheitsstrafen ebenfalls zu begrüssen. Das An- liegen sollte möglichst bald realisiert werden.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 30. Mai 1994

Rapport écrit du Conseil fédéral

du 30 mai 1994

  1. Die Frist für die Vernehmlassung zu den Expertenentwürfen betreffend den Allgemeinen Teil und Teile des Dritten Buches des Strafgesetzbuches sowie ein Bundesgesetz über die Ju- gendstrafrechtspflege ist am 28. Februar 1994 abgelaufen. Die Kantone haben eine Fristverlängerung bis Ende April, ein- zelne politische Parteien und mehrere interessierte Organisa- tionen zum Teil bis Juni 1994 verlangt.

Die Ergebnisse der Vernehmlassung werden von der Verwal- tung systematisch geordnet und gewichtet, um einen Über- blick über die allgemeine Tendenz und die Schwerpunkte der Kritik zu gewinnen. Die Auswertung der Vernehmlassung wird Ende 1994 abgeschlossen sein, und der Bundesrat wird vor- aussichtlich im Frühjahr 1995 über das weitere Vorgehen ent- scheiden. Beschliesst der Bundesrat die Ausarbeitung eines Gesetzentwurfes, so kann die entsprechende Botschaft zu- handen des Parlaments 1996 vorliegen. Die Zeit, welche die vorberatenden Kommissionen und die eidgenössischen Räte für die Beratungen der Gesetzentwürfe benötigen werden, lässt sich zum heutigen Zeitpunkt nur schwer abschätzen.

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II

Volume

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Sommersession

Session

Session d'été

Sessione

Sessione estiva

Rat

Nationalrat

Conseil

Conseil national

Consiglio

Consiglio nazionale

Sitzung

16

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 93.3561

Numéro d'objet

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Datum 17.06.1994 - 08:00

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