1199
Interpellation Keller Rudolf
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Schweiz besitzt ein fortschrittliches Tierschutzgesetz. Die schweizerischen Tierschutzauflagen gelten jedoch nicht für in die Schweiz importierte tierische Produkte. Aus diesem Grund gelangen eine Reihe von ausländischen Produkten in den Handel und Verkauf, bei deren Erzeugung die schweizeri- schen Tierschutzvorschriften krass missachtet werden (zum Beispiel Eier, Fleisch, Stopfleberprodukte, Froschschenkel und weitere).
Gegenüber unseren Bauern, die tierschutzkonform produzie- ren, ist die Konkurrenzierung durch solche Produkte höchst unfair. Das Tierschutzgesetz gibt dem Bundesrat die Kompe- tenz, Bedingungen an Importprodukte zu knüpfen.
Die Schweiz sollte nicht länger zulassen, dass ihre Bauern durch tierschutzwidrige Importe konkurrenziert werden und ihre tierschützerischen Bestrebungen durch tierschutzwidrige Importe torpediert werden.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 25. Mai 1994 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 25 mai 1994 Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
Überwiesen - Transmis
94.3102
Postulat Eymann Christoph Förderung des kombinierten Verkehrs Encouragement des transports combinés
Wortlaut des Postulates vom 15. März 1994 Der Bundesrat wird eingeladen, folgende Möglichkeiten zur Förderung des kombinierten Verkehrs zu prüfen:
Schaffung eines trinationalen Umschlagzentrums Strasse/ Schiene und Rheinschiff/Schiene im Raume Rheinhafen Ba- sel/Weil am Rhein für Container, Wechselaufbauten und Sat- telanhänger, kombiniert mit einer leistungsfähigen Verladesta- tion für die «rollende Landstrasse»;
Gewährung des «free access» auf dem schweizerischen Schienennetz für in- und ausländische Kombi-Verkehrsgesell- schaften;
Förderung des Wettbewerbs im kombinierten Verkehr und Abbau allfälliger bestehender Wettbewerbsverzerrungen;
aktive Teilnahme der Schweiz an Forschungsprogrammen der EU im Bereich des kombinierten Verkehrs (z. B. Projekt «Smart Intermodal European Transfer»).
Texte du postulat du 15 mars 1994
Dans le cadre de l'encouragement des transports combinés, le Conseil fédéral est invité à examiner les possibilités de mise en oeuvre des mesures suivantes:
création, dans la région port de Bâle/Weil am Rhein, d'un centre de transbordement international route/rail et voie navi- gable (Rhin) - rail pour conteneurs, caissons mobiles et semi- remorques; ce centre comprendrait notamment un poste de chargement pour le ferroutage accompagné («autoroute rou- lante»);
libre accès au réseau ferroviaire suisse pour les entreprises de transports combinés tant suisses qu'étrangères;
création d'une véritable situation de concurrence dans le do- maine des transports combinés, notamment par l'élimination des distorsions encore susceptibles de fausser le marché;
participation active de la Suisse aux programmes de recher- che engagés par l'Union européenne dans le domaine des transports combinés (p. ex., le projet intitulé «Smart Intermo- dal European Transfer»).
Mitunterzeichner - Cosignataires: Eggly, Graber, Gros Jean- Michel, Leu Josef, Leuba, Loeb François, Poncet, Sandoz, Scheurer Rémy, Schweingruber, Wanner, Weder Hansjürg, Wick, Wyss Paul (14)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Annahme der Alpen-Initiative zwingt die Schweiz zu einer Verlagerung des Strassenverkehrs auf die Schiene. In diesem Zusammenhang braucht es auch neue, dafür speziell konzi- pierte Terminals. Rasches handeln und Vorbereitungsmass- nahmen, um auf die neuen Bedingungen einzugehen, sind angezeigt. Dafür sind Kapazitäten in bereits bestehenden oder noch zu planenden Anlagen bereitzustellen.
Basel und die Nordwestschweiz haben traditionellerweise und auch historisch bedingt stets eine wichtige Rolle als Verkehrs- knotenpunkt gespielt. Dies zeigt sich insbesondere auch durch die für die Region volkswirtschaftlich grosse Bedeutung des Transport- und Speditionsgewerbes.
Es drängt sich deshalb heute auf, auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt - unter Einbezug der Rheinschiffahrt und der Re- gio Basiliensis - das Modell einer multimodalen Verkehrsdreh- scheibe zu realisieren. Für die diesbezügliche Trägerschaft, welche zum Beispiel gemischtwirtschaftlich auszugestalten wäre, könnten unter Umständen die internationalen Zusam- menarbeitsabkommen mit Frankreich und der BRD oder der Staatsvertrag mit Frankreich betreffend den Euro-Airport Ba- sel als Grundlage herangezogen werden.
Der Bundesrat sollte auch die Realisierung analoger Modelle in den Kantonen Genf und Tessin prüfen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 18. Mai 1994 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 18 mai 1994 Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
Überwiesen - Transmis
94.3058
Interpellation Keller Rudolf Unsichere Ferienregionen. Informationspflicht Régions touristiques dangereuses. Obligation d'informer
Wortlaut der Interpellation vom 1. März 1994 Es gibt in unserer Welt Ferienregionen, die infolge gewalttäti- ger Aktionen gegen Touristinnen und Touristen nicht (mehr) als sicher bezeichnet werden können. Als Beispiele seien hier die Türkei, Algerien oder Ägypten aufgeführt. Aber auch in an- deren Ländern, Regionen und Städten kam es in letzter Zeit vermehrt zu Übergriffen oder gar Anschlägen gegen Reisende oder Tourismuseinrichtungen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wieweit Behörden und allenfalls Reisever- anstalter vorsorglich Empfehlungen und Warnungen für Rei- sende abgeben sollen oder müssen. Ich frage deshalb den Bundesrat:
Interpellation Zwygart
1200
N
17 juin 1994
Wieweit sind Reiseveranstalter verpflichtet, ihre Kundinnen und Kunden auf oben beschriebene Gefahrenmomente auf- merksam zu machen? Wird das in genügendem Masse getan?
Bestehen in bezug auf die für viele attraktiven Reiseziele Al- gerien, Ägypten und Türkei momentan Probleme?
Ist die Informationspflicht über spezielle Gefahrenmomente genügend, oder ist es angezeigt, Vorschriften und Massnah- men zum Schutze unserer ins Ausland reisenden Touristinnen und Touristen zu verstärken?
Texte de l'interpellation du 1er mars 1994
Il existe, sur notre planète, des régions touristiques qui, en rai- son d'actes de violence perpétrés contre des touristes, ne peuvent (plus) être qualifiées de sûres. C'est notamment le cas de la Turquie, de l'Algérie ou de l'Egypte. Mais ces der- niers temps, de nombreux autres pays, régions ou villes ont aussi connu une recrudescence d'attaques ou même d'atten- tats visant des voyageurs ou des installations touristiques. A cet égard, on peut se demander dans quelle mesure les autori- tés et, le cas échéant, les voyagistes sont censés donner, voire obligés de donner, des recommandations et des avertisse- ments à leurs clients.
C'est pourquoi je pose les questions suivantes au Conseil fé- déral:
En vertu de quelles dispositions légales ou autres la Confé- dération est-elle obligée de donner aux voyageurs des recom- mandations, des avertissements ou des consignes quant au comportement à adopter?
Dans quelle mesure les voyagistes sont-ils obligés de si- gnaler à leurs clients des facteurs de risque tels que ceux que je viens de décrire? Le font-ils suffisamment?
Y a-t-il en ce moment des problèmes en Algérie, Egypte et Turquie, destinations qui attirent de nombreux touristes?
L'obligation d'informer les voyageurs concernant des fac- teurs de risque particuliers est-elle suffisante, ou serait-il judi- cieux de renforcer les prescriptions et les mesures destinées à protéger nos touristes qui se rendent à l'étranger?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
vom 11. Mai 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 11 mai 1994
Gesetzliche Grundlagen für Informationspflicht des Bundes Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen, die den Bund ver- pflichten, an Reisende Verhaltensregeln, Empfehlungen und Warnungen abzugeben. Es gehört jedoch zu den grundsätzli- chen Aufgaben eines Aussenministeriums, im Ausland wei- lende Bürgerinnen und Bürger innerhalb der völkerrechtlich zulässigen Grenzen zu schützen. Als präventive Massnahme orientiert das EDA Touristinnen und Touristen direkt oder indi- rekt über Verhaltensregeln und mögliche Gefahren am auslän- dischen Ferienort. Das Departement stützt sich dabei auf Arti- kel 5 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen sowie auf Artikel 16, 17 und 20 des Reglements des schweizerischen diplomatischen und konsularischen Dienstes vom 24. November 1967.
Informationspflicht der Reiseveranstalter
Das Leitbild des Schweizerischen Reisebüro-Verbandes so- wie die branchenbezogene Sorgfaltspflicht verlangen von den Reiseveranstaltern, ihre Kundinnen und Kunden auf allfällige Gefahrenmomente aufmerksam zu machen. Seriöse Veran- stalter halten sich an den «Ehrenkodex» und informieren über bestehende oder voraussehbare Gefahren an den angebote- nen Destinationen. Eine gesetzliche Informationspflicht be- steht nicht. Der Bund sieht sich daher nicht in der Lage zu be- urteilen, ob alle Reiseveranstalter dem Gebot der Branche in genügendem Masse nachkommen. Selbstverständlich ge-
hört es auch zur eigenen Verantwortung eines jeden Touri- sten, sich über allfällige Gefahren zu erkundigen.
Auslandreisen sind durchwegs mit Risiken verbunden. Er- höhte Gefahrensituationen bestehen zurzeit in Teilen des ehe- maligen Jugoslawien, in Teilen des vorderen Orients, in der Türkei, in Ägypten, Algerien und zahlreichen Ländern von Afrika. Reisende in Florida/USA, Haiti, Kolumbien und Peru ge- hen Risiken ein, wenn sie Verhaltensregeln oder Warnungen missachten. Abgesehen von den eingangs namentlich ge- nannten Ländern können Gefahrenmomente fast überall sehr kurzfristig auftreten und wieder verschwinden.
Das EDA und seine Auslandsvertretungen stellen den Reise- veranstaltern, den angegliederten Institutionen der Reisebran- che sowie den Touristinnen, Touristen und Geschäftsleuten ei- nen permanenten telefonischen Informationsdienst über aus- ländische Reiseziele mit Risikosituationen zur Verfügung. Im weiteren ist das EDA Herausgeber eines Ratgebers mit prakti- schen Hinweisen für die Vorbereitung und Durchführung der Ferienreise. Über besonders risikoreiche Regionen oder Län- der gibt es Merkblätter ab. Periodisch werden Ratschläge und Verhaltensregeln über die Medien verbreitet. Eigenberichte von Radio, Fernsehen und der Presse sind weitere nützliche Informationsquellen, die jedem verantwortlichen Reisenden zur Verfügung stehen. Der Bundesrat ist der Ansicht, die Infor- mation und Beratung der Touristinnen und Touristen seien voll gewährleistet, so dass sich Vorschriften und Massnahmen er- übrigen.
Erklärung des Interpellanten: befriedigt Déclaration de l'interpellateur: satisfait
94.3147
Interpellation Zwygart
Visumzwang für Angehörige baltischer Staaten
Ressortissants des Etats baltes. Suppression des visas d'entrée
Wortlaut der Interpellation vom 18. März 1994 Wie stellt sich der Bundesrat zu folgenden Fragen:
Ist dem Bundesrat bekannt, wo Russland die - leider - erst teilweise aus dem Baltikum abgezogenen Besatzungstruppen konzentriert?
Welche sicherheitspolitischen Überlegungen für Europa und die Schweiz hat der Bundesrat über das undurchsichtige Verhalten Russlands im Baltikum angestellt?
Ist der Bundesrat bereit, den baltischen Republiken zum Beispiel im Rahmen von Europarat und KSZE in Minderheiten- fragen Verständnis in dem Sinne entgegenzubringen, dass die nach 1940 eingeschleusten Russen keine «autochthone Minderheit» sind und darum der Europarat und die KSZE ihre Ansichten zur Minderheitengesetzgebung situationsgerecht vorzutragen haben?
Ist der Bundesrat bereit, jetzt die Initiative zu ergreifen, um zwischen der Schweiz einerseits und den baltischen Staaten andererseits völlige Visumfreiheit herzustellen? Falls nicht, woran wäre die Visumfreiheit zu binden, und wann ist mit die- ser zu rechnen?
Texte de l'interpellation du 18 mars 1994 Je pose au Conseil fédéral les questions suivantes:
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Keller Rudolf Unsichere Ferienregionen. Informationspflicht Interpellation Keller Rudolf Régions touristiques dangereuses. Obligation d'informer
In
Dans
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
Année
1994
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.3058
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 17.06.1994 - 08:00
Date
Data
Seite
1199-1200
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Pagina
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20 024 198
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