N 17 juin 1994
1188
Motion Gonseth
fédéral, de manière à ce que la Chambre puisse donner une appréciation quant au fond et indiquer ainsi dans quelle me- sure elle approuve un rapport.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bonny, Bühlmann, Bührer Gerold, Fischer-Seengen, Heberlein, Thür, Tschuppert Karl (7)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Soweit ersichtlich sind die Stellungnahme und die Beschluss- fassung des Nationalrates zu den vom Bundesrat unterbreite- ten Berichten, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Gesetzgebung oder mit der Genehmigung von Rechnung und Budget bzw. Geschäftsbericht stehen, nicht geregelt. Die- ser Zustand ist sehr unbefriedigend, weil es dem Rat damit weitgehend verwehrt ist, seiner materiellen Beurteilung von Gehalt und Akzeptanz eines bundesrätlichen Berichtes nach aussen Ausdruck zu geben. Statt dessen werden Parlamenta- rier, die mit dem unterbreiteten Bericht nicht einverstanden sind, zu einem zumindest aus formaler Sicht höchst fragwürdi- gen Rückweisungsantrag veranlasst (siehe jüngstes Beispiel «Integrationsbericht»). Und nicht selten wird vorab in der Öf- fentlichkeit «Kenntnisnahme» mit «Zustimmung» gleichge- setzt.
Aufgrund dieser Überlegungen ist das Geschäftsreglement des Nationalrates in dem Sinne zu ändern, dass bundesrätli- che Berichte inskünftig einer wertenden Beurteilung durch das Parlament unterzogen werden können. Wie in den Ge- schäftsreglementen mehrerer kantonaler Parlamente vorge- sehen, soll daher inskünftig auch der Nationalrat verschie- dene Möglichkeiten haben, einen unterbreiteten bundesrätli- chen Bericht zur Kenntnis zu nehmen. Als Möglichkeiten könnten die nachfolgenden Kriterien in Betracht gezogen werden:
Kenntnisnahme mit Zustimmung;
Kenntnisnahme;
Kenntnisnahme ohne Zustimmung.
Ich bitte daher das Büro des Nationalrates, baldmöglichst eine entsprechende Änderung des Geschäftsreglementes auszu- arbeiten und dem Rat vorzulegen.
Schriftliche Stellungnahme des Büros vom 1. Juni 1994 Rapport écrit du Bureau du 1er juin 1994
Die Frage der Art und Weise, wie Berichte des Bundesrates von den beiden Räten behandelt werden sollen und welche Beschlüsse dazu gefasst werden können, hat in der jüngsten Zeit wiederholt zu Diskussionen, auch im Büro, Anlass gege- ben. Das Büro wird sich noch in diesem Jahr in bezug auf eine andere Frage mit einer allfälligen Reglementsrevision zu be- fassen haben. Es ist bereit, bei dieser Gelegenheit auch zu prüfen, wie die Genehmigung von Berichten des Bundesrates im Geschäftsreglement zu regeln ist.
Schriftliche Erklärung des Büros Déclaration écrite du Bureau Das Büro beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
93.3110
Motion Gonseth Umweltverträglichkeitsprüfung für Gentech-Anlagen Etudes d'impact sur l'environnement pour les installations de technologie génétique
Wortlaut der Motion vom 16. März 1993
Der Bundesrat wird ersucht, gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes (USG) in Verbindung mit Artikel 1 der Umweltverträglichkeitsprüfungs-Verordnung (UVPV) Anla- gen, in denen mit gentechnisch veränderten Organismen ge- arbeitet wird, der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterstellen.
Texte de la motion du 16 mars 1993
Le Conseil fédéral est chargé, en vertu de l'article 9 alinéa 1er de la loi sur la protection de l'environnement (LPE), ainsi que de l'article 1er de l'ordonnance relative à l'étude de l'impact sur l'environnement (OEIE), de soumettre obligatoirement à l'étude de l'impact sur l'environnement les installations utili- sant des organismes génétiquement modifiés.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bär, Baumann, Bäumlin, Bühlmann, Bundi, Danuser, Diener, Gardiol, Hafner Rudolf, Hämmerle, Hollenstein, Jöri, Maeder, Meier Hans, Meier Sa- muel, Meyer Theo, Rebeaud, Seiler Rolf, Strahm Rudolf, Thür (20)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die heutige Situation vermag nicht zu befriedigen. Anlagen für chemische Prozesse unterstehen der Pflicht zur UVP (z. B. 70.5 und 70.6, Anhang zur UVPV), nicht aber Anlagen für bio- technische Prozesse. Für eine ungleiche Behandlung solcher Anlagen sind keine objektiven Gründe ersichtlich. Es ist des- halb angezeigt, diesen systematischen Fehler zu korrigieren. Dass der Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen Auswirkungen auf die Umwelt und mittelbar auf den Men- schen hat, ist heute allgemein anerkannt, wenn auch das Aus- mass der Gefährdung umstritten ist. Die Unterstellung unter die Störfallverordnung von Betrieben, in denen gentechnisch veränderte Mikroorganismen verwendet werden, kann keines- falls als Ersatz für eine UVP angesehen werden. Die Störfallver- ordnung erfasst den Bereich des Betriebes einer Anlage. Mit der UVP soll dagegen die Anlage selbst einer genaueren Prü- fung unterzogen werden. Das drängt sich um so mehr auf, als unterdessen auch die Bundesverfassung Grundsätze über die Gentechnologie enthält. Zudem soll im Rahmen der hängigen Revision des Umweltschutzgesetzes der Umgang mit gen- technisch veränderten Organismen geregelt werden.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Mai 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 12 mai 1993
Der Inhalt der Motion Gonseth entspricht demjenigen der Mo- tion Baerlocher vom 3. Oktober 1990, UVP für biotechnische und gentechnologische Anlagen. Seit der Antwort des Bun- desrates vom 21. November 1990 auf die Motion Baerlocher ist keine Entwicklung eingetreten, welche den Bundesrat heute zu einer inhaltlichen Änderung dieser Antwort veranlas- sen würde.
Die Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltver- träglichkeitsprüfung (UVPV) ist eine Verfahrensverordnung und enthält keine materiellen Vorschriften. Mit der UVP soll festgestellt werden, ob ein UVP-pflichtiges Projekt den bun- desrechtlichen Vorschriften über den Schutz der Umwelt ent- spricht (Art. 3 Abs. 1 UVPV).
Juni 1994 N
1189
Postulat Grendelmeier
Da Organismen, soweit sie aus dem Normalbetrieb einer Anlage resultieren, nicht in den Anwendungsbereich des gel- tenden Umweltschutzgesetzes (USG) und anderer bundes- rechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Umwelt fallen, be- stehen über den Betrieb gentechnischer Anlagen im Bereich Umweltschutz auch keine materiellen Vorschriften. Die Auf- nahme solcher Anlagen in den Anhang UVPV allein würde an dieser Situation nichts ändern. Ein Projekt einer gentechni- schen Anlage könnte also nicht auf seine Konformität mit kon- kreten materiellen Vorschriften über den Schutz der Umwelt überprüft werden.
Anlagen, in denen gewisse Mikroorganismen verwendet werden, fallen in den Anwendungsbereich der Störfallverord- nung (StFV). Diese Verordnung betrifft indessen nur potenti- elle Schädigungen durch «ausserordentliche Ereignisse» (Art. 1 USG). Potentielle Schädigungen, die aus dem Normal- betrieb resultieren, sind also auch nach Inkrafttreten der StFV nicht erfasst. Eine Überprüfung der Vorschriften der StFV im Rahmen einer UVP ergäbe somit gegenüber dem durch die StFV vorgeschriebenen Verfahren (Kurzbericht, Risikoermitt- lung, Kontrollbericht) keine materiellen Verbesserungen.
Die Botschaft zu einer Änderung des USG sieht die Einfüh- rung neuer Bestimmungen vor, die den Bundesrat zum Erlass von Vorschriften in diesem Bereich ermächtigen. Sinnvoller- weise wird der Bundesrat deshalb das Begehren der Motion erst dann prüfen, wenn die Änderung des USG vom Parlament beschlossen ist.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
94.3094
Postulat Gross Andreas Schaffung eines internationalen Konfliktlösungszentrums Création d'un centre international de résolution des conflits
Wortlaut des Postulates vom 9. März 1994
Der Bundesrat wird gebeten, die Einrichtung eines internatio- nalen Zentrums für Konfliktlösung und Verständigung zu prüfen - beispielsweise an einem Ort wie dem Schloss Ger- zensee -, wo sich Vertreterinnen und Vertreter von Konfliktpar- teien aus aller Welt informell zu Gesprächen und Verständi- gungsbemühungen treffen und aussprechen können und bei Bedarf Fachleute im Bereich von Konfliktlösungsmethoden beigezogen werden können.
Texte du postulat du 9 mars 1994
Le Conseil fédéral est prié d'envisager l'institution d'un centre international de règlement des conflits et de conciliation, dans un endroit comme le château de Gerzensee, où les représen- tants de parties à des conflits pourraient mener des discus- sions informelles et tenter de concilier leurs positions, en asso- ciant, au besoin, à leurs travaux des experts en matière de rè- glement des conflits.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bär, Baumann, Bäumlin, Bundi, Carobbio, Caspar-Hutter, de Dardel, David, Duvoisin, Eggenberger, Eggly, Fankhauser, von Felten, Gardiol, Gon- seth, Gros Jean-Michel, Haering Binder, Hafner Rudolf, Hafner Ursula, Herczog, Hollenstein, Jöri, Ledergerber, Leemann, Leuba, Maeder, Meier Hans, Meyer Theo, Misteli, Rebeaud,
Robert, Scheurer Remy, Seiler Rolf, Sieber, Steiger Hans, Thür, Tschäppät Alexander, Tschopp, Vollmer, Weder Hans- jürg, Zbinden, Züger (42)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Im Sommer 1992 fand auf dem Schloss Gerzensee eine Be- gegnung zwischen vier Vertretern der rumänischen Regierung und vier Vertretern der ungarischen und deutschsprachigen Minderheiten in Rumänien statt. Initiiert wurde diese Begeg- nung vom «Project on Ethnic Relations» der US-Universität Princeton. Ein Jahr später gelang es diesen Menschen, ein Abkommen zu vereinbaren, das den Minderheiten kulturelle Autonomierechte sichert, einschliesslich des Schulunterrichts in ihrer eigenen Sprache; gleichzeitig sicherten die Vertreter der Minderheiten der rumänischen Regierung zu, keine Se- zession anzustreben. Beide Seiten waren mit diesem Aus- gang der Verständigungsanstrengungen sehr zufrieden («New York Times» vom 20. Juli 1993).
Ungarn und Rumänien waren in beiden Weltkriegen Gegner, ja Feinde, eroberten voneinander Gebiete und begingen an- einander Grausamkeiten. Es gab Spannungen, die ebenso zum offenen Krieg hätten führen können wie im ehemaligen Jugoslawien. Drei Leute vermochten in zwei einwöchigen Sit- zungen und durch geschickte Vermittlung einen Krieg zu ver- hindern. Das illustriert, was rechtzeitige Verständigungsan- strengungen und Vermittlung erreichen können.
Der Bund soll in einem ruhig gelegenen Gebäude wie dem Schloss Gerzensee ein ständiges Zentrum für Konfliktlösung und Verständigungsanstrengungen einrichten, das allen inter- essierten Gruppen und Parteien offensteht, Vertretern von Staaten wie auch Vertreterinnen und Vertretern nichtstaatli- cher, zivilgesellschaftlicher Gruppen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 18. Mai 1994 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 18 mai 1994 Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
Überwiesen - Transmis
94.3137
Postulat Grendelmeier Ergänzender Bericht zur Aussenpolitik Politique extérieure. Rapport complémentaire
Wortlaut des Postulates vom 17. März 1994
Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten einen Ergänzungsbericht zum aussenpolitischen Bericht vorzulegen. Dieser Ergänzungsbericht soll die aussereuropäi- schen Elemente der schweizerischen Aussenpolitik dar- stellen.
Texte du postulat du 17 mars 1994
Le Conseil fédéral est invité à soumettre aux Chambres un rap- port complétant le rapport sur la politique extérieure. Ce nou- veau rapport devra brosser un tableau de la politique extraeu- ropéenne de notre pays.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Dünki, Jaeger, Lepori Bo- netti, Maeder, Meier Samuel, Nabholz, Wanner, Weder Hans- jürg, Zwygart
(9)
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Gonseth Umweltverträglichkeitsprüfung für Gentech-Anlagen Motion Gonseth Etudes d'impact sur l'environnement pour les installations de technologie génétique
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Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1994
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
93.3110
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 17.06.1994 - 08:00
Date
Data
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1188-1189
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