Motion Nabholz
1185
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 18. Mai 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 18 mai 1994
Der Bundesrat hatte schon mehrmals Gelegenheit, sich zur Er- weiterung des schweizerischen Hauptstrassennetzes zu äus- sern, so u. a. bei der Beantwortung der folgenden parlamenta- rischen Vorstosse: Interpellation Salvioni (90.477) vom 22. März 1990, Bauprogramm der Kantonsstrassen; Interpel- lation Aregger (90.814) vom 4. Oktober 1990, Hauptstrassen- netz, Erweiterung und Finanzierung; Motion (Hänggi-)Nuss- baumer (90.905) vom 29. November 1990, Klassierung der Passwangstrasse; Postulat Lauber (90.929) vom 10. Dezem- ber 1990, Erweiterung des Hauptstrassennetzes; Motion Schmidhalter (90.955) vom 13. Dezember 1990: Klassierung der Zufahrtsstrassen nach den grössten Kurorten im Oberwal- lis und der Nufenenstrasse als schweizerische Hauptstrassen; Einfache Anfrage Scheidegger (90.1095) vom 20. Juni 1990, Westumfahrung Solothurn ins Hauptstrassennetz des Bun- des, und Interpellation Bloetzer (93.3401) vom 21. September 1993, Erweiterung des schweizerischen Hauptstrassen- netzes.
Die vielfältigen Anliegen sind dem Bundesrat also bekannt, und er ist sich auch der Bedeutung sicherer Verkehrsverbin- dungen und umweltfreundlicher Umfahrungen von Städten und Dörfern bewusst. Der Entscheid über eine allfällige Erwei- terung des Hauptstrassennetzes steht jedoch im Spannungs- feld zwischen der gegenwärtigen prekären Finanzlage des Bundes, die die Festsetzung von klaren Prioritäten unerläss- lich macht, und den hohen Erwartungen der Kantone, die kaum erfüllbar sind. Die Volksabstimmungen vom 7. März 1993 betreffend Erhöhung des Treibstoffgrundzolls und vom 20. Februar 1994 betreffend Strassenverkehrsabgaben haben in grundsätzlicher Hinsicht an dieser Ausgangslage nichts ge- ändert. Es ist deshalb verfrüht, genauere Angaben über die ins Netz aufzunehmenden Strassen zu machen. Der Bundesrat wird angesichts der umfangreichen kantonalen Begehren eine strenge Prioritätenordnung aufstellen müssen, welche die Finanzlage des Bundes, die nationalen Verkehrsinteres- sen und die Bedürfnisse der Kantone und Regionen berück- sichtigt; dabei werden auch die in diesem Vorstoss aufgeführ- ten Strassenstücke in die Überprüfung einbezogen werden. Nach Artikel 12 des Treibstoffzollgesetzes bezeichnet aber der Bundesrat das Hauptstrassennetz. Die Motion greift mithin in den Bereich der dem Bundesrat übertragenen Regelungszu- ständigkeit hinein, was der Bundesrat seit jeher als rechtlich unzulässig erachtet. Aus diesem Grunde kann der Vorstoss nicht als Motion entgegengenommen werden.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
94.3091
Motion Nabholz Ausdruck der Abstimmungsergebnisse Résultats des votes. Publication
Wortlaut der Motion vom 9. März 1994
Nachdem im Nationalrat die elektronische Abstimmung einge- führt worden ist, wird das Büro beauftragt, Artikel 81a des Ratsreglementes wie folgt zu ändern:
Grundsätzlich sind alle Abstimmungsergebnisse zu veröffent- lichen.
Texte de la motion du 9 mars 1994
Dès lors que le vote électronique a été introduit au Conseil na- tional, le Bureau est chargé de modifier comme il suit l'article 81a du règlement dudit Conseil: Tous les résultats des votes sont publiés.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bezzola, Bonny, Bührer Ge- rold, Cavadini Adriano, Comby, Dettling, Fritschi Oscar, He- berlein, Hegetschweiler, Philipona, Pini, Schweingruber, Spoerry, Steinegger, Steiner Rudolf, Suter, Tschopp, Wanner (18)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Einführung der elektronischen Abstimmung erlaubt eine rasche Feststellung des Abstimmungsergebnisses. Zur Her- stellung völliger Transparenz ist es richtig, wenn die Abstim- mungslisten nicht nur selektiv aufgrund des Verlangens von 30 Ratsmitgliedern erstellt werden, sondern grundsätzlich das Ergebnis jeder Abstimmung ausgedruckt wird.
Schriftliche Stellungnahme des Büros vom 1. Juni 1994 Rapport écrit du Bureau
du 1er juin 1994
Die Veröffentlichung aller Abstimmungsergebnisse wurde bei der Einführung des elektronischen Abstimmungsverfahrens wiederholt mit Anträgen zur Diskussion gestellt. Der National- rat hat sich auf eine Lösung geeinigt, nach der das Abstim- mungsergebnis «bei Gesamtabstimmungen, Schlussabstim- mungen und Abstimmungen über die Dringlichkeit oder wenn wenigstens 30 Ratsmitglieder dies schriftlich verlangen in Form einer gedruckten Namensliste» veröffentlicht wird (Art. 84a Abs. 2 GRN).
Von der Möglichkeit des Namensaufrufes ist seit der Einfüh- rung der elektronischen Anlage in der vergangenen Frühjahrs- session wesentlich häufiger Gebrauch gemacht worden als früher. In 67 Fällen wurden Namenslisten ausgedruckt, wovon 23 auf Verlangen von wenigstens 30 Ratsmitgliedern. In den Jahren 1992/93 gab es durchschnittlich 10, in den Jahren 1987 bis 1991 lediglich 4 Namensabstimmungen pro Session.
Die Reglementsbestimmungen über das Abstimmungsverfah- ren wurden mit der Einführung der elektronischen Abstim- mungsanlage geändert und vorläufig für ein Jahr in Kraft ge- setzt. Während dieser Zeit sollen die nötigen Erfahrungen mit dem neuen System gesammelt werden. Eine definitive Inkraft- setzung erfolgt nach einer Überprüfung dieser Bestimmun- gen. In diese Prüfung kann auch das Anliegen der Motionärin mit einbezogen werden.
62 -- N
Motion Grossenbacher
1186
N
17 juin 1994
Schriftliche Erklärung des Büros Déclaration écrite du Bureau Das Büro beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln und dieses im Zusammenhang mit der definitiven Regelung der Reglementsbestimmungen über das Abstimmungsverfah- ren zu behandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
94.3138
Motion Grossenbacher Förderung der Fernstudien auf Hochschulebene Cours universitaires par correspondance. Encouragement
Wortlaut der Motion vom 17. März 1994
Der Bund wird beauftragt, die Entwicklung und den Betrieb von Fernstudien in der Schweiz mit geeigneten Massnahmen zu fördern. So sind entsprechende Massnahmen in der Bot- schaft des Bundesrates als Schwerpunkte der Wissenschafts- förderung des Bundes in den Jahren 1996 bis 1999 aufzuneh- men. Mit der Schweizerischen Hochschulkonferenz ist insbe- sondere abzuklären, welchen Beitrag die Universitäten und Hochschulen zur Förderung der Fernstudien leisten können.
Texte de la motion du 17 mars 1994
La Confédération est chargée d'encourager, par des mesures adéquates, le développement et l'organisation de cours uni- versitaires par correspondance en Suisse. Elle est ainsi appe- lée à inclure ces mesures dans le message du Conseil fédéral et à les considérer comme prioritaires dans le cadre des efforts qu'elle consentira dans les années 1996 à 1999 en vue de pro- mouvoir le domaine scientifique. Elle décidera notamment avec la Conférence universitaire suisse de quel montant les universités et les hautes écoles peuvent s'acquitter en faveur de l'encouragement des cours par correspondance.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aregger, Berger, Bezzola, Bircher Peter, Bodenmann, Bonny, Bühlmann, Bundi, Caccia, Caspar-Hutter, Chevallaz, Columberg, Darbellay, David, Deiss, Dormann, Ducret, Engler, Epiney, Fasel, Fehr, Fischer- Sursee, Giezendanner, Gobet, Goll, Haering Binder, Herczog, Hess Otto, Hildbrand, Jöri, Keller Anton, Kern, Kühne, Lepori Bonetti, Leu Josef, Leuba, Leuenberger Ernst, Mamie, Meier Hans, Meyer Theo, Misteli, Mühlemann, Oehler, Robert, Rohr- basser, Ruckstuhl, Schmid Peter, Schmidhalter, Scherrer Wer- ner, Segmüller, Seiler Rolf, Stamm Judith, Steffen, Steiger Hans, Theubet, Vollmer, Wanner, Wyss William, Zbinden, Zölch (60)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Wie in den meisten anderen Lebensbereichen werden die enormen Möglichkeiten der modernen Kommunikationstech- nologien immer stärker auch in der Bildung eingesetzt. Sinn- voll angewandt können diese Möglichkeiten neben den her- kömmlichen Methoden der Bildungsvermittlung sowohl aus der Sicht des einzelnen wie auch aus jener der ganzen Gesell- schaft zweifellos von grossem Nutzen sein.
Während sich das Fernstudienwesen im Ausland teilweise schon sehr stark entwickelt hat und längst als unentbehrlicher Bestandteil des jeweiligen Bildungssystems betrachtet wird, erfolgt bei uns diese Entwicklung erst ansatzweise und nur sehr zögerlich. Wenn man bedenkt, dass es hier um einen sehr zukunftsträchtigen Bereich des Bildungswesens geht, so muss uns dies beunruhigen.
Die folgenden Hinweise mögen andeuten, welche Wichtigkeit dem Fernstudienwesen zukommt und weshalb seine rasche und entschiedene Förderung durch die öffentliche Hand ge- boten ist:
mit Fernstudiengängen kann angemessener und flexibler als mit dem traditionellen Angebot auf besondere Situationen eingegangen werden (etwa Zusatzausbildung für Frauen im Hinblick auf ihren Wiedereinstieg ins Berufsleben; spezifi- sches Ansprechen von bildungsfernen Volksschichten);
Lehr- und Lernmittel und -methoden und vor allem auch die zeitliche Komponente können ganz verschiedenartig einge- setzt und damit entsprechend auch abgerufen werden; indivi- duelles Lernen, das dem Lernfortschritt Rechnung trägt, kann sichergestellt werden;
ortsunabhängige Vermittlung von Bildungsangeboten wird inskünftig einen noch entscheidenden Kostenfaktor darstel- len. Bei knappen finanziellen Mitteln mit den entsprechenden Auswirkungen auf das personelle und räumliche Angebot dürfte das Fernstudienwesen geradezu als idealer Partner er- scheinen;
das Fernstudienwesen kann nicht nur entfernten Regionen im Inland einen attraktiven Bildungsmarkt eröffnen und damit einen wichtigen Faktor der schweizerischen Regionalpolitik bilden, sondern es eröffnet unserer Gesellschaft ebenso den internationalen Zugang zur Bildung. Letzteres ist gerade für das höhere Bildungswesen ein nicht zu unterschätzender Vor- teil.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 30. Mai 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 30 mai 1994
Die Entwicklung des Fernstudiums in der Schweiz muss ein- gehend geprüft werden, um in diesem Bereich sinnvoll und effizient mit finanziellen Mitteln unterstützend eingreifen zu können.
Die Motion verlangt zu Recht geeignete Massnahmen, damit das höhere Bildungswesen der Schweiz noch besser auf die Ausbildungsbedürfnisse der Erwachsenen eingehen kann, seien diese nun in der Umschulung oder im beruflichen Wie- dereinstieg. Pädagogische und technologische Innovationen in mehreren europäischen Ländern bestätigen eindeutig, dass mit Hilfe von Fernstudien Lehr- und Lernprozesse zeitlich effizienter und individueller abgewickelt werden können. Man konnte ebenfalls feststellen, dass damit die Ausbildungsko- sten besser in den Griff zu bekommen waren, dies vor allem dann, wenn sie unter den betroffenen Bereichen, dem öffentli- chen und dem privaten Sektor, den Arbeitnehmern und Arbeit- gebern, partnerschaftlich aufgeteilt wurden. Die Einführung von Fernstudien für das gesamte höhere Bildungswesen der Schweiz - universitär und nichtuniversitär - wird zudem den Absolventen die berufliche Mobilität in Europa und den Zu- gang zum internationalen Arbeitsmarkt erleichtern.
Wir sind der Meinung, dass in diesem Bereich die Einführung von Sondermassnahmen im Rahmen der Wissenschaftsförde- rungsbotschaft 1996-1999 zu eng und zu einschränkend wäre. Wir sind aber bereit, entsprechende Massnahmen in ei- nem breiteren Rahmen zu prüfen. Insbesondere wären auch die im Aufbau befindlichen Fachhochschulen sowie die Er- wachsenenbildung mit einzubeziehen. Wir schlagen dement- sprechend vor, diese Motion in ein Postulat umzuwandeln.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Nabholz Ausdruck der Abstimmungsergebnisse Motion Nabholz Résultats des votes. Publication
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Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1994
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.3091
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 17.06.1994 - 08:00
Date
Data
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1185-1186
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20 024 176
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