Motion von Felten
1182
N
17 juin 1994
Ob jedermann voraussetzunglos als Kleinreisender zugelas- sen werden soll, bedarf hingegen ebenfalls einer Überprü- fung. All diese Fragen sollen im Zusammenhang mit der von der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren be- antragten Vereinheitlichung der Wandergewerbe-Gesetzge- bung, die einen Konnex zum HRG aufweist, geprüft werden.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
94.3159
Motion Seiler Hanspeter Gesamtheitliche Regionalpolitik Politique régionale. Vision globale
Wortlaut der Motion vom 18. März 1994 Der Bundesrat wird ersucht,
die Regionalpolitik gesamtheitlich und umfassend zu über- prüfen und sie den neuen Gegebenheiten und Veränderun- gen anzupassen;
Massnahmen zu treffen, welche die Folgen des neu begon- nenen «Ausdünnungsprozesses» in den davon betroffenen Regionen unseres Landes mildern oder verhindern.
Texte de la motion du 18 mars 1994 Le Conseil fédéral est chargé - de procéder à un réexamen général et complet de la politi- que régionale, afin de l'adapter aux nouvelles données en te- nant compte des modifications de la situation;
Mitunterzeichner - Cosignataires: Berger, Bezzola, Binder, Bonny, Bühler Simeon, Bürgi, Columberg, Daepp, Fehr, Gy- sin, Hari, Keller Rudolf, Maeder, Marti Werner, Maurer, Miesch, Rychen, Scherrer Werner, Schmidhalter, Schmied Walter, Schnider, Schwab, Stamm Luzi, Strahm Rudolf, Wittenwiler, Wyss William, Zölch, Zwygart (28)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die im Gang befindliche rasante technologische Entwicklung und die zunehmende Internationalisierung der Wirtschaft füh- ren zu umfassenden Strukturveränderungen in praktisch allen Wirtschaftszweigen und verstärken die daraus entstehenden Konzentrationsprozesse. Zusätzlich erschweren die als Folge der prekären Finanzlage der öffentlichen Haushalte unum- gänglich gewordenen Sparbemühungen im Bund und in den meisten Kantonen das Wahrnehmen der regionalwirtschaft- lich und staatspolitisch bedeutungsvollen Ausgleichsfunktio- nen des Staates. Von dieser Entwicklung werden die dünnbe- siedelten Regionen unseres Landes sicht- und fühlbar stark betroffen.
Die durch eine sinnvolle Regionalpolitik in den siebziger und achtziger Jahren erzielten Fortschritte (zum Beispiel Stoppen der Entleerungstendenzen in den Rand- und Berggebieten, Annäherung des Pro-Kopf-Einkommens an den gesamt- schweizerischen Durchschnitt, Abbau des infrastrukturellen Nachholbedarfs in diesen Regionen) werden gefährdet
Die mit dem Argument der besseren Wirtschaftlichkeit und scheinbarer Kosteneinsparung begründeten Zentralisie- rungsbestrebungen zum Beispiel im Banken- und Versiche- rungswesen, aber ebenso im Bereich der öffentlichen Dienst-
leistungen (z. B. PTT, öffentlicher Verkehr, öffentliche Verwal- tungen, Gesundheitswesen) führen zu einem schleichenden Rückzug aus der Fläche. Das Dienstleistungsangebot in den dünnbesiedelten Regionen wird mosaiksteinchenweise im- mer mehr ausgedünnt. Zudem bauen Banken, Versicherun- gen, die PTT, viele Bahnen und öffentliche Verwaltungen an der Front ab, reduzieren damit Arbeits- und Ausbildungsplätze und/oder verlagern sie Richtung Zentren. Mobilität wird - zum Teil von Staates wegen - gefordert und gefördert.
Parallel dazu werden automatisch auch Führungsaufgaben und Entscheidungskompetenzen ausgelagert bzw. den er- wähnten Regionen entzogen und entsprechend zentralisiert und konzentriert. Dies führt zu schleichender Auspowerung, zu Abbau von tatsächlicher Autonomie und zu wachsender Abhängigkeit mit zunehmender Fremdbestimmung. Die volkswirtschaftlichen, siedlungspolitischen und nicht zuletzt die staatspolitischen Auswirkungen dieses Prozesses sind nicht unbedenklich und dürfen nicht unterschätzt werden. Es verwundert nicht, dass immer mehr Bevölkerungskreise diese Entwicklung mit wachsender Besorgnis verfolgen.
Der Bund darf dieser langsamen Schritt-um-Schritt-Entwick- lung nicht tatenlos zuschauen. Er hat vielmehr seine gesamt- heitliche Regionalpolitik den neuen Gegebenheiten und Ver- änderungen anzupassen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 11. Mai 1994 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 11 mai 1994 Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
Überwiesen - Transmis
93.3655
Motion von Felten Durchsetzung des Brutalo- und Pornoverbots Scènes de violence et pornographie. Interdiction
Wortlaut der Motion vom 16. Dezember 1993
Kürzlich erschienene Presseberichte über die Verbreitung strafrechtlich relevanter Darstellungen auf PC über Mailbox und über das leicht zu umgehende Passwortsystem gegen den Zugriff auf die einschlägigen 156er Nummern zeigen auf, dass die vor drei Jahren beschlossenen Strafrechtsbestim- mungen betreffend Brutalo- und Pornoverbot (Art. 135 und Art. 197 StGB) gegen diese Arten der technischen Verbreitung nicht mehr wirken.
Der Bundesrat wird beauftragt, rechtliche und/oder techni- sche Massnahmen zu ergreifen, die zur Durchsetzung der strafrechtlichen Bestimmungen betreffend Brutalo- und Por- noverbot geeignet sind.
Texte de la motion du 16 décembre 1993
Ainsi que l'ont montré de récents articles de presse concer- nant la diffusion - sur ordinateur personnel, par messagerie électronique et au moyen du système de code facilement contournable contrôlant l'accès aux numéros 156 - de scè- nes punissables en vertu du droit pénal, les dispositions arrê- tées il y a trois ans concernant la représentation de la vio- lence et la pornographie (art. 135 et 197 CP) n'ont plus au- cune efficacité lorsqu'il s'agit de lutter contre ces modes de diffusion technique.
Le Conseil fédéral est donc chargé de prendre des mesures juridiques et, le cas échéant, techniques, afin de garantir l'ap- plication des dispositions pénales visant à interdire la repré- sentation de la violence et la pornographie.
1183
Motion Columberg
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bäumlin, Bühlmann, Danu- ser, Diener, Dormann, Gardiol, Goll, Gonseth, Grossenba- cher, Haering Binder, Hollenstein, Jeanprêtre, Leemann, Mi- steli, Robert (15)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Diese Motion wurde im Zusammenhang mit der Übergabe der Petition «Stopp der Gewalt» an den Bundesrat vom 9. Dezem- ber 1993 eingereicht. Die Petition wurde vom Evangelischen Frauenbund der Schweiz lanciert und von 19 Frauenverbän- den unterstützt.
Die Unterzeichnerinnen der Motion gehen davon aus, dass die öffentliche Darstellung von Gewalt zur weiteren Brutalisierung der Gesellschaft führt.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 20. April 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 20 avril 1994
Im Lauf der letzten Jahre wurde im Strafgesetzbuch (StGB) das Verbot der Gewaltdarstellung (Art. 135 StGB) und der Por- nographie (Art. 197 StGB) verankert. Ziel war es, die Jugend vor den schädlichen Einflüssen solcher Produkte zu schützen. Im Bereich Telekommunikation hat der Gesetzgeber im Fern- meldegesetz (FMG) und in der Verordnung über Fernmelde- dienste (FDV), beide in Kraft seit dem 1. Mai 1992, vorgese- hen, dass die PTT-Betriebe ein Abonnement für ihre Dienstlei- stungen verweigern respektive widerrufen können, wenn sie annehmen müssen, dass der Gesuchsteller das Abonne- ment zu rechtswidrigen Zwecken missbrauchen wird respek- tive missbraucht (Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 FMG). Ob ein Abonnent rechtswidrig handelt, ist schwierig zu beurtei- len, bevor er die Dienstleistung überhaupt erbringen konnte. Wenn hingegen gegen einen Abonnenten ein gerichtliches Urteil vorliegt, können die PTT-Betriebe sofort wirksame Massnahmen treffen, indem sie beispielsweise den An- schluss des Abonnenten sperren oder sein Abonnement wi- derrufen. Im Jahre 1993 verstärkte der Bundesrat den straf- rechtlichen Schutz für die Dienstleistungen Videotex und Te- lekiosk (156er Nummern), indem er den Anbietern solcher Dienstleistungen gewisse administrative Massnahmen aufer- legte. Diese neu eingeführten Bestimmungen verbieten den Anbietern, rechtswidrige Nachrichten zum Abruf bereitzuhal- ten und rechtswidrige Gespräche oder Mitteilungen (Art. 18a Abs. 1 FDV) zuzulassen. Darüber hinaus sollen Personen un- ter 16 Jahren auch vor weicher Pornographie im Sinne von Artikel 197 Ziffer 1 StGB geschützt werden. Deshalb dürfen Anbieter nur dann erotische Nachrichten zum Abruf bereit- stellen oder erotische Gespräche ermöglichen, wenn sie ge- währleisten können, dass die Benützer diese Dienstleistung nur nach vorgängiger Identifikation mittels eines persönli- chen Passworts in Anspruch nehmen können. Ein solches darf unter keinen Umständen an eine Person unter 16 Jahren abgegeben werden.
Was die Telekiosk-Angebote betrifft, tragen das StGB und die administrative Regelung in Artikel 18a FDV den Anliegen der Motion Rechnung, indem sie das Anbieten von Gewaltdarstel- lungen und harter Pornographie (Art. 197 Ziff. 3 StGB) mittels Bild- und Tonaufnahmen, Bildern sowie anderer Gegenstände an alle Personen sowie auch weicher Pornographie an Perso- nen unter 16 Jahren unter Strafe stellen. In einem Entscheid vom 25. Juni 1993 (BGE 109 IV 151) hält das Bundesgericht fest, dass Aufnahmen, die unter einer 156er Nummer angebo- ten werden, als Tonaufnahmen im Sinne von Artikel 197 StGB zu werten sind. Die Einführung eines persönlichen Passwor- tes, das nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben wer- den darf, verhindert den Zugang von Jugendlichen zu dieser Art von Diensten.
Ende Dezember 1993, d. h. einen Monat nach Inkrafttreten des Artikels 18a FDV, stellten die PTT-Betriebe fest, dass 260 Telekiosk-Anbieter auf ihr Abonnement verzichtet hatten. Innerhalb desselben Zeitrahmens setzten die PTT-Betriebe 108 Anschlüsse für die Dauer eines Monats ausser Betrieb, weil die Abonnenten die erforderlichen Schutzmassnahmen nicht ergriffen hatten.
Elektronische Briefkästen (Mailboxes) können Gewaltdarstel- lungen und harte Pornographie zum Abruf mittels einer 156er Nummer oder eines PC bereithalten. In beiden Fällen fallen diese Angebote in den Anwendungsbereich des StGB. Aus- serdem müssen die Mailboxes, die über 156er Nummern er- reicht werden können, eine Identifikation mittels Passwort vor- sehen, wenn sie Pornographie enthalten (Art. 18a FDV). In die- sem Sinn trägt die bestehende Gesetzgebung den Anliegen der Motion bereits Rechnung.
Hingegen könnte geprüft werden, ob dieselbe Passwort- pflicht, die derzeit ausschliesslich für Videotex und Telekiosk gilt, auf andere Telekommunikationsdienste ausgedehnt wer- den sollte, die vergleichbare Informationsangebote umfassen können (wie z. B. die über PC abrufbaren Mailboxes).
Der Bundesrat ist der Meinung, dass die bestehenden Bestim- mungen des Strafgesetzbuches zum Schutz von Leib, Leben und sexueller Integrität sowie die obenerwähnten administrati- ven Massnahmen es erlauben, rechtswidrige Handlungen zu ahnden, die mittels der Dienstleistungen Telekiosk und Video- tex (inklusive über 156er Nummern zugängliche Mailboxes) begangen werden können. Im Bereich Telekommunikation verfügen die zuständigen Behörden somit bereits über eine Auswahl an geeigneten Massnahmen. Darüber hinaus ist der Bundesrat bereit zu prüfen, ob die Passwortpflicht nach Arti- kel 18a FDV beispielsweise auf die via PC zugänglichen Mail- boxes auszudehnen ist.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
94.3042
Motion Columberg Rasche Einführung einer leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe Introduction rapide d'une redevance sur le trafic des poids lourds liée aux prestations
Wortlaut der Motion vom 28. Februar 1994
Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten unverzüglich eine Vorlage zur Einführung einer leistungs- oder verbrauchsabhängigen Schwerverkehrsabgabe zu unterbrei- ten, die mit der EU zu koordinieren ist.
Texte de la motion du 28 février 1994
Le Conseil fédéral est chargé de présenter aux Chambres sans délai un projet d'instauration d'une redevance sur le trafic des poids lourds liée soit aux prestations soit à la consomma- tion, qui soit coordonnée avec les projets de l'UE en la matière.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bircher Peter, David, Dor- mann, Engler, Epiney, Grossenbacher, Keller Anton, Leu Jo- sef, Kühne, Mühlemann, Nabholz, Ruckstuhl, Seiler Rolf, Stamm Judith, Wanner, Wick (16)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Am 20. Februar 1994 haben das Schweizervolk mit 1 221 473 (67,1 Prozent) gegen 597 673 (32,9 Prozent) Stimmen und fast alle Stände dem Artikel 36quater BV zur Einführung einer leistungs- oder verbrauchsabhängigen Schwerverkehrsab- gabe zugestimmt. Diese breite Zustimmung ist Ausdruck der Akzeptanz für eine verursachergerechte Belastung der Stras-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion von Felten Durchsetzung des Brutalo- und Pornoverbots Motion von Felten Scènes de violence et pornographie. Interdiction
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Conseil
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Consiglio
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Seduta
Geschäftsnummer 93.3655
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Datum 17.06.1994 - 08:00
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