Motion Keller Rudolf
1177
Der Motionär verlangt nun, mit einer Teilrevision des RPG solle dafür gesorgt werden, dass weiterhin planungs- und bau- rechtliche Vorentscheide in einem schnellen Verfahren und mit verbindlicher Wirkung im Verhältnis zum Gesuchsteller möglich bleiben. Er verweist dazu auf die zunehmend wach- senden Projektierungskosten. Das Anliegen erscheint berech- tigt. Es deckt sich mit der Zielsetzung des Bundesrates, mit ei- ner Teilrevision des Raumplanungsgesetzes eine möglichst weitgehende Vereinfachung, Beschleunigung und Koordina- tion der Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen zu er- reichen. Der Bundesrat ist jedoch aus den folgenden Gründen der Ansicht, dass für Vorentscheide in einem schnellen Verfah- ren und mit verbindlicher Wirkung im Verhältnis zum Gesuch- steller eine Revision von Artikel 33 Absatz 3 RPG weder not- wendig noch sinnvoll sei, dass hingegen zu diesem Zweck im Rahmen der Totalrevision des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) eine Revision von Artikel 87 OG zu prüfen sei:
Die Beratung Bauwilliger ist eine wichtige Aufgabe, welche dem Gesuchsteller hilft, die Bewilligungsfähigkeit seines Vor- habens abzuschätzen. Sie kann auch dazu beitragen, dass die Qualität der Baugesuche gesteigert und der Anteil an Ge- suchen, welche abgewiesen werden müssen, gesenkt wer- den. Für eine solche Beratung braucht es jedoch kein formali- siertes Verfahren, insbesondere keines mit einer beschränk- ten Bindungswirkung. Die zusätzliche Sicherheit für den Ge- suchsteller fliesst diesfalls nicht aus einer unzulässigen, frü- hen rechtlichen Bindung, sondern aus dem in die Auskunft einfliessenden Sachwissen der Behörden.
Reicht die durch eine Rechtsauskunft gewonnene Sicher- heit dem Gesuchsteller nicht aus, so besteht die Möglichkeit, Grundsatzfragen rechtskräftig zu klären, bevor ein dafür unnö- tiger Projektierungsaufwand betrieben wurde. Damit kann das Risiko erheblich gesenkt werden, dass Projekte, denen eine teure Detailplanung vorausgegangen ist, im Baubewilligungs- verfahren scheitern. Vor- oder Grundsatzentscheide - unter Beteiligung beschwerdeberechtigter Dritter - erfüllen diese Funktion. Aus bundesrechtlicher Sicht besteht nach gelten- dem Recht nur die Einschränkung, dass im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde die Anfechtung von Zwischen- entscheiden (positive Vorentscheide gelten praxisgemäss als solche Zwischenentscheide) nicht in jedem Fall möglich ist (Art. 87 OG). Eine Lockerung brächte einerseits zusätzliche Si- cherheit für Baugesuchsteller, würde andererseits aber das bereits heute massiv überlastete Bundesgericht zusätzlich be- lasten. Der Bundesrat ist bereit, die Frage im Rahmen der To- talrevision des OG zu prüfen.
Vorentscheide ohne Einbezug beschwerdeberechtigter Drit- ter mit Bindungswirkung zwischen Gesuchsteller und Ent- scheidbehörde hingegen erscheinen - wie oben ausgeführt - nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als verfas- sungswidrig. Auch wenn die Schweiz keine Verfassungsge- richtsbarkeit gegenüber Bundesgesetzen kennt, so ist der Bundesgesetzgeber doch an die Verfassung gebunden. Allfäl- lige Einsprecher haben den Anspruch, dass der Entscheid über ein Bauvorhaben offenbleibt, bis ihre Einsprache zur Kenntnis genommen worden ist. Damit verträgt sich keine vor- gängige rechtliche Bindung der Entscheidbehörde.
Vorentscheide ohne Einbezug beschwerdeberechtigter Drit- ter mit Bindungswirkung zwischen Gesuchsteller und Ent- scheidbehörde gäben dem Gesuchsteller keine genügende Sicherheit, solange beschwerdeberechtigte Dritte ihre Rechte in irgendeiner Form trotzdem noch geltend machen können. Der Einbezug Dritter in das Vorentscheidverfahren liegt daher auch im Interesse des Gesuchstellers.
Muss für einzelne Teilentscheide zu den gleichen Rechtsfra- gen zweimal ein Verfahren durchgeführt werden - einmal un- ter Ausschluss der Einsprecher und einmal mit ihnen -, so wird die gesamte Verfahrensdauer unverhältnismässig verlän- gert, unter doppelter Belastung der Entscheidinstanzen. Der Einbezug Dritter in das Vorentscheidverfahren liegt auch aus diesem Grund im Interesse des Gesuchstellers und offensicht- lich auch im Interesse des effizienten Umgangs mit den Kapa- zitäten der Entscheidbehörden.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
94.3109
Motion Keller Rudolf Teilprivatisierung des Strafvollzuges Exécution des peines. Privatisation partielle
Wortlaut der Motion vom 16. März 1994
Die Kantone müssen auch im Strafvollzugswesen entlastet werden. Der Bundesrat wird daher aufgefordert, dem Parla- ment eine Änderung des Strafgesetzbuches, Artikel 384, vor- zulegen, die es gestattet, in Zukunft den Strafvollzug in den Kantonen noch mehr als bisher möglich an private Institutio- nen zu delegieren.
Texte de la motion du 16 mars 1994
Les cantons doivent être déchargés aussi dans le domaine de l'exécution des peines. Le Conseil fédéral est donc chargé de soumettre au Parlement une modification de l'article 384 du Code pénal de manière à permettre aux cantons de déléguer l'exécution des peines à des établissements privés dans une plus large mesure que cela n'a été le cas jusqu'ici.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bischof, Borradori, Maspoli, Ruf, Stalder, Steffen (6)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Im schweizerischen Strafvollzugswesen sind Anpassungen und Erneuerungen erforderlich. Die Untersuchungsgefäng- nisse und die Strafvollzugsanstalten sind überfüllt. Die Polizei kann ihre Aufgaben oft nur in unbefriedigender Art und Weise erfüllen, indem sie aus Platzgründen sogar die Verhaftung von Straftätern verzögern oder gar unterlassen muss. Aus Voll- zugsanstalten werden verurteilte Personen vorzeitig oder gar notentlassen.
Der Bund delegiert das Strafvollzugswesen den Kantonen, die aber längst überfordert sind. Ihnen fehlen immer mehr die not- wendigen Finanzmittel und die erforderliche Flexibilität, um zeitgerecht handeln zu können. Zudem werden die Betriebs- defizite immer grösser. Anders ausgedrückt verbraucht das Strafvollzugswesen zu viele Steuergelder.
In den USA delegieren die Bundesstaaten seit mehr als zehn Jahren den Strafvollzug zunehmend an private Unternehmun- gen. Eine umfassende Studie zeigt, dass diese Privatisierung sowohl in wirtschaftlicher als auch in menschlicher Hinsicht sehr erfolgreich ist.
Aus der Strafvollzugsstatistik des Bundesamtes für Statistik sowie aus den Betriebsrechnungen verschiedener kantonaler Vollzugsanstalten ist zu entnehmen, dass 1991 der durch- schnittliche Vollzugstag 193 Franken kostete. Bei rund 900 000 Aufenthaltstagen im Strafvollzug wurden 174 Millio- nen Franken Steuergelder verbraucht, wovon 61 Millionen Franken der Defizitdeckung dienten.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 30. Mai 1994
Rapport écrit du Conseil fédéral du 30 mai 1994
Wie bereits aus der Antwort des Bundesrates auf die Interpella- tion Bortoluzzi vom 15. Dezember 1993 (93.3629, Privatisie- rung Strafvollzug) hervorgeht, können aufgrund von Arti-
61-N
Motion Rohrbasser
1178
N
17 juin 1994
kel 384 des Strafgesetzbuches (StGB) in Anstalten, die von Privatpersonen betrieben werden, zwar verschiedene Mass- nahmen, nicht aber Strafen vollzogen werden. Eine Aus- nahme stellt bisher nur der Strafvollzug in der für Entlassungs- anwärter vorgesehenen Form der Halbfreiheit dar. Indessen sieht der Expertenentwurf zur Revision des Allgemeinen Teils und des Dritten Buches des StGB eine gewisse Ausweitung von Artikel 384 StGB in der Weise vor, dass künftig in Privatan- stalten auch Strafen in Form der sogenannten Halbgefangen- schaft vollzogen werden könnten.
Ob den Kantonen die Kompetenz eingeräumt werden soll, den Strafvollzug in noch weiterem Ausmass an private Institu- tionen zu delegieren, ist eine grundsätzliche Frage, die im Rahmen der weiteren Bearbeitung des genannten Vorent- wurfs zur Revision von Allgemeinem Teil und Drittem Buch des StGB eingehend geprüft werden muss. Dabei sind in erster Li- nie die hiezu im Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf geäusserten Meinungen, aber auch die Erfahrungen anderer Länder mit der Privatisierung des Strafvollzuges gebührend zu berücksichtigen. Die Vernehmlassungsfrist ist am 28. Februar 1994 abgelaufen. Die Kantone haben eine Fristverlängerung bis Ende April, einzelne politische Parteien und mehrere inter- essierte Organisationen bis Ende Mai oder Juni 1994 verlangt Über die Stellungnahmen zur Frage der Privatisierung des Strafvollzuges können daher heute noch keine gültigen Anga- ben gemacht werden.
In seiner Antwort zur Interpellation Raggenbass vom 18. März 1994 (94.3155, Revision Strafgesetzbuch) hat der Bundesrat ausführlich begründet, weshalb er es im heutigen Zeitpunkt nicht für angezeigt hält, einzelne Teilaspekte aus dem genann- ten Projekt zur Gesamtrevision des Allgemeinen Teils und des Dritten Buches des StGB auszugliedern und zu einer separa- ten Vorlage zu machen. Jene Ausführungen haben auch für die Frage der weiteren Privatisierung des Strafvollzuges Gül- tigkeit
Aus den dargelegten Gründen ist der Bundesrat bereit, die Motion in Form eines Postulates entgegenzunehmen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Präsidentin: Der Vorstoss wird von Herrn Rechsteiner be- kämpft. Die Diskussion wird verschoben.
Verschoben - Renvoyé
93.3675
Motion Rohrbasser Artikel 32ter der Bundesverfassung. Aufhebung Suppression de l'article 32ter de la constitution
Texte de la motion du 17 décembre 1993
Le Conseil fédéral est chargé de présenter aux Chambres un message concernant la suppression de l'article 32ter de la constitution interdisant la fabrication, l'importation, le trans- port et la vente de l'absinthe.
Les critères d'interdiction de l'époque ne sont plus d'actualité. Je demande que l'absinthe soit considérée comme toute au- tre boisson spiritueuse.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Berger, Bischof, Chevallaz, Darbellay, Dreher, Eggly, Epiney, Friderici Charles, Gobet, Gros Jean-Michel, Leuba, Mamie, Narbel, Philipona, Reimann Maximilian, Savary, Scheurer Rémy, Theubet, Zisyadis, Zwah- len
(20)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Les règles d'hygiène concernant la santé publique et les cam- pagnes de prévention concernant l'abus de boissons alcooli- ques inclinent à penser que la population a atteint un degré de responsabilisation et de maturité suffisant.
La libéralisation consacrée des drogues dites douces est une façon plus incisive de mettre en péril la santé physique et mentale des citoyens.
Il existe dans le commerce des produits de substitution qui ressemblent étrangement à la «boisson verte». Ce n'est pas de l'absinthe, mais ça à l'odeur de l'absinthe, la couleur de l'ab- sinthe, le goût de l'absinthe.
En cas de révision de la constitution, cet article serait aboli.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 16. Februar 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral
du 16 février 1994
Les raisons qui ont incité le peuple suisse à inscrire l'interdic- tion de l'absinthe dans la Constitution fédérale sont d'ordre historique. En Suisse, les avis divergent quant à la portée de cette disposition sur la plan de la santé. Présentement, l'Union européenne ne connaît aucune réglementation concernant l'absinthe. La plupart des pays membres interdisent cette boisson. C'est pourquoi, dans le contexte actuel, une discus- sion au sujet de cet article constitutionnel relatif à l'absinthe n'a pas sa place parmi les affaires prioritaires de la politique de la Confédération. En revanche, rien ne s'oppose à ce que la question soit relancée lors d'une révision totale de la Constitu- tion fédérale ou dans la perspective d'un rapprochement de la Suisse et de l'Union européenne.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Le Conseil fédéral propose de transformer la motion en pos- tulat.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
Wortlaut der Motion vom 17. Dezember 1993
Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten eine Botschaft vorzulegen über die Aufhebung von Artikel 32ter Bundesverfassung, der Fabrikation, Einfuhr, Transport und Verkauf von Absinth verbietet.
Die Kriterien, die seinerzeit für das Absinthverbot massgebend waren, sind heute überholt. Absinth soll daher gleich behan- delt werden wie andere Spirituosen.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Keller Rudolf Teilprivatisierung des Strafvollzuges Motion Keller Rudolf Exécution des peines. Privatisation partielle
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Dans
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
Année
1994
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.3109
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 17.06.1994 - 08:00
Date
Data
Seite
1177-1178
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