Motion Keller Rudolf
1173
94.301y
Motion WBK-NR (93.413) Stipendiengesetz. Revision Motion Csec-CN (93.413) Loi sur les bourses d'études. Révision
Wortlaut der Motion vom 3. Februar 1994 Der Bundesrat wird beauftragt, die Revision des Bundesgeset- zes über Ausbildungsbeihilfen voranzutreiben und dem Parla- ment baldmöglichst eine Vorlage zuzuleiten.
Texte de la motion du 3 février 1994 Le Conseil fédéral est chargé d'avancer la révision de la loi fé- dérale sur les subsides de formation et de soumettre un projet au Parlement
Schriftliche Begründung Die Urheber verzichten auf eine Begründung und wünschen eine schriftliche Antwort.
Développement par écrit Les auteurs renoncent au développement et demandent une réponse écrite.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 18. Mai 1994
Fast gleichzeitig zur Überarbeitung des geltenden Bundesge- setzes über die Gewährung von Beiträgen an die Aufwendun- gen der Kantone für Stipendien (SR 416.0) hat die Schweizeri- sche Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) eine interkantonale Vereinbarung zur Stipendienharmonisie- rung erarbeitet. Diese Vereinbarung regelt in einzelnen Punk- ten Gleiches wie das Bundesgesetz (z. B. Umfang des Stipen- dienempfängerkreises, freie Wahl der Ausbildungen, gesamt- schweizerisch einheitliche Umschreibung des stipendien- rechtlichen Wohnsitzbegriffs), enthält dann aber u. a. auch all- gemeine Grundsätze über die Bemessung der Stipendien so- wie Bestimmungen über die Zusammenarbeit unter den Kan- tonen und mit dem Bund. Das EDI und die EDK haben sich im Juli 1993 dahin gehend abgesprochen, dass die beiden Vorla- gen in Anbetracht der gegenwärtigen Wirtschafts- und der da- mit bei Bund und Kantonen verbundenen Finanzlage nicht prioritär weiterbehandelt werden sollen, dass aber die Situa- tion periodisch zu überprüfen sei. In diesem Sinne wird das EDI die Lage mit den Kantonen noch vor den Sommerferien erneut analysieren. In der EDK scheint sich eine Tendenz ab- zuzeichnen, wonach die interkantonale Vereinbarung nun doch zügig weiterbehandelt, d. h. den zuständigen kantona- len Behörden zur Annahme vorgelegt werden soll. In dieser Si- tuation könnte man sich auf den Standpunkt stellen, dass es in Anbetracht der Grundzuständigkeit der Kantone für das Sti- pendienwesen und damit ihrer primären Verantwortung für die Stipendienharmonisierung richtig sei, wenn nun zuerst einmal der interkantonalen Lösung eine Erfolgschance eingeräumt werde. Vor einem endgültigen Entscheid möchte der Bundes- rat gerne die erwähnten Gespräche mit der EDK abwarten. Der vorliegende Vorstoss sollte deshalb in der Form eines Postu- lats angenommen werden.
Rapport écrit du Conseil fédéral du 18 mai 1994
Presque simultanément avec la révision de la loi fédérale sur l'allocation de subventions pour les dépenses des cantons en faveur de bourses d'études (RS 416.0), la Conférence suisse des directeurs cantonaux de l'instruction publique (CDIP) a mis au point un accord intercantonal sur l'harmonisation des bourses d'études. A part l'énoncé de principes généraux concernant la mesure des bourses et la coopération entre les cantons et avec la Confédération, cet accord règle divers ob-
jets (cercle de bénéficiaires, libre choix de la formation, défini- tion homogène du domicile légal en matière de bourses, etc.) qui se retrouvent également dans le projet de loi. De ce fait, et vu l'état des finances publiques, le DFI et la CDIP ont convenu en juillet 1993 de reclasser les deux projets en deuxième prio- rité, tout en suivant de près l'évolution des choses. Le DFI en- tend faire le point de la situation, conjointement avec les can- tons, avant les vacances d'été. Au sein de la CDIP une ten- dance semble en effet se dessiner visant à accélérer à nou- veau le traitement du dossier afin de soumettre le projet d'ac- cord à l'approbation des autorités cantonales. Dans l'état ac- tuel des choses, et vu que l'octroi et l'harmonisation des bour- ses d'études tombe principalement sous la compétence et la responsabilité des cantons, on pourrait faire valoir le point de vue selon lequel il convient de laisser à cet accord intercanto- nal la chance de faire la preuve de son efficacité. Avant de se prononcer définitivement, le Conseil fédéral souhaite connaî- tre les conclusions de l'analyse de la situation mentionnée plus haut. C'est pourquoi il propose d'adopter l'intervention de la commission sous la forme d'un postulat.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Déclaration écrite du Conseil fédéral Le Conseil fédéral propose de transformer la motion en pos- tulat.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
93.3543
Motion Keller Rudolf Effektiv lebenslängliche Gefängnisstrafen Condamnation à perpétuité effective
Wortlaut der Motion vom 29. November 1993 Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlagen da- hin gehend zu ändern, dass für bestimmte Mordfälle (z. B. Triebtäter, Kindsmörder, Polizisten- resp. Strafvollzugsbeam- ten-Mörder, Wiederholungsmörder) eine effektiv lebenslängli che Verwahrung oder Gefängnisstrafe (ohne die Möglichkeit von Gefangenenurlaub) eingeführt werden kann.
Texte de la motion du 29 novembre 1993
Le Conseil fédéral est chargé de modifier les bases légales afin de permettre l'introduction d'un internement à perpétuité ef- fectif et d'une réclusion à vie réelle, sans aucune permission de sortir, dans certains cas d'homicides volontaires (par exem- ple pour les récidivistes, les assassins d'enfants, les assassins obéissant à des pulsions, les assassins d'agents de police et d'agents chargés de l'exécution des peines).
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bischof, Maspoli, Stalder, Steffen (4)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 7. März 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 7 mars 1994
Die lebenslängliche Zuchthausstrafe, die für Mord (Art. 112 StGB) verhängt werden kann, dauert - entgegen einem weit- verbreiteten Irrtum - bereits nach geltendem Recht grundsätz-
Motion Carobbio
1174
N
17 juin 1994
lich bis zum Tod des Verurteilten. Allerdings ist bei Bewährung frühestens nach Verbüssung von 10 Jahren die Versetzung in eine freier geführte Anstalt möglich (Art. 37 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Nach Verbüssung von mindestens 15 Jahren kann der Verurteilte ferner bedingt entlassen werden, aber nur, wenn sein Verhalten während des Strafvollzuges nicht dagegen spricht und - insbesondere - wenn anzunehmen ist, er werde sich in der Freiheit bewähren (Art. 38 Ziff. 1 StGB). Demzu- folge dürfen zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe Verurteilte nicht aus dem geschlossenen Strafvollzug entlassen werden, solange sie - und sei es bis an ihr Lebensende - eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen. Eine analoge Rege- lung gilt für die Verwahrung von Wiederholungstätern und die Massnahmen an geistig Abnormen. Auch ist festzuhalten, dass ein eigentliches Recht des Gefangenen auf Urlaub weder im Strafgesetzbuch noch in den entsprechenden Zusatzver- ordnungen des Bundes vorgesehen ist Die zuständigen Voll- zugsbehörden der Kantone gewähren die Hafturlaube auf- grund kantonalen Rechts und nach Massgabe entsprechen- der Richtlinien der drei Strafvollzugs-Konkordate.
Für den Vollzug der Strafen und Massnahmen sind, gestützt auf Artikel 64bis der Bundesverfassung, die Kantone zustän- dig. Die kantonalen Vollzugsbehörden entscheiden, ob einem Straftäter Hafturlaub gewährt werden soll. Sie beurteilen im Zeitpunkt einer möglichen Entlassung, ob sich ein Verurteilter in der Freiheit bewähren wird, und entscheiden, ob er aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug entlassen werden kann. Die Verantwortung für den Schutz der Bevölkerung vor inhaftierten gefährlichen Straftätern liegt somit heute weitgehend bei den kantonalen Strafvollzugsbehörden. Diese sind zurzeit be- kanntlich intensiv darum bemüht, ihre Praxis bei der Gewäh- rung von Hafturlauben und bedingten Entlassungen zu über- prüfen und zu verbessern.
Die mit der Motion geforderte Gesetzesänderung hätte zur Folge, dass die Verantwortung für den Entscheid über den lebenslänglichen Freiheitsentzug vollumfänglich dem Richter zugeschoben würde. Er müsste schon im Urteilsstadium endgültig beurteilen, ob ein Straftäter so gefährlich ist und bleibt, dass er sein Leben lang inhaftiert werden muss. Indes- sen ist zu diesem Zeitpunkt in der Regel nicht vorauszuse- hen, wie sich der Betreffende im Verlaufe von 15 und mehr Jahren entwickeln wird. Trotzdem würden künftig dem Verur- teilten von Beginn weg die Fähigkeit und der Wille zur Verän- derung generell abgesprochen und ihm damit jede konstruk- tive Lebensperspektive entzogen. Eine Gesetzesänderung im Sinne der Motion könnte deshalb leicht dazu führen, dass die Richter nur noch äusserst zurückhaltend auf Mord ent- scheiden oder vermehrt Strafmilderungsgründe annehmen würden. Es ist hier daran zu erinnern, dass wegen ähnlicher Bedenken im Rahmen der am 1. Januar 1990 in Kraft getrete- nen Revision der Delikte gegen Leib und Leben der Arti- kel 112 StGB dahin gehend geändert wurde, dass bei Mord, sofern keine Strafmilderungsgründe vorliegen, nicht mehr zwingend eine lebenslängliche Zuchthausstrafe auszufällen ist Neu ist auch eine zeitlich begrenzte Zuchthausstrafe von mindestens 10 Jahren möglich.
Die Motion verlangt die Einführung des effektiv lebenslängli chen Freiheitsentzugs nur für bestimmte Kategorien von Mör- dern wie für «Triebtäter» oder «Kindsmörder». Diese Qualifizie- rungen sind einerseits unbestimmt (Triebtäter) und würden andererseits nur einen willkürlich ausgewählten Personen- kreis (Kinder, Polizei- und Strafvollzugsbeamte) besonders schützen. Das hätte die für das schweizerische Strafrecht un- gewöhnliche Folge, dass das Leben bestimmter Personen hö- her bewertet würde als dasjenige der übrigen Bevölkerung. Im übrigen ist nach Artikel 112 des Strafgesetzbuches der Mord eine besonders skrupellose vorsätzliche Tötung und damit selber schon ein qualifizierter Tatbestand, der im Einzelfall hei- kle Anwendungsprobleme stellen kann. Der Tatbestand sollte schon deshalb nicht noch weiter qualifiziert werden.
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat im Sommer 1993 einen Expertenentwurf zur Revision des Allge- meinen Teils des Strafgesetzbuches in die Vernehmlassung geschickt Der Vorentwurf trägt den Anliegen der Motion Rech- nung, indem er neben der lebenslänglichen Freiheitsstrafe
eine neue Form der Verwahrung vorsieht: Täter, die an einer tiefgreifenden Persönlichkeitsstörung leiden und die jeman- den körperlich, seelisch oder materiell schwer geschädigt ha- ben oder schädigen wollten, sollen - nachdem sie schuldan- gemessen bestraft worden sind - so lange verwahrt werden, als keine Gewähr besteht, dass sie in Freiheit nicht wieder de- linquieren. Die Expertenkommission hat damit eine differen- zierte Lösung präsentiert, die dem Sicherheitsaspekt der Sanktionen in sehr weitem Masse Rechnung trägt.
Im Sinne dieser Erwägungen ist der Bundesrat bereit, die Mo- tion in Form eines Postulates entgegenzunehmen. Im Rah- men der laufenden Revision des Allgemeinen Teils des Straf- gesetzbuches soll einerseits eine Ergänzung des Gesetzes im Sinne der oben erläuterten neuen Form der Verwahrung ange- strebt und sollen andererseits die Bestimmungen über den Vollzug der Sanktionen (bedingte Entlassung, Hafturlaub) überprüft werden. Selbstverständlich sind dabei die Ergeb- nisse des Vernehmlassungsverfahrens gebührend zu berück- sichtigen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Präsidentin: Der Vorstoss wird von Herrn Rechsteiner be- kämpft. Die Diskussion wird verschoben.
Verschoben - Renvoyé
93.3657
Motion Carobbio Kinderhandel. Änderung des StGB Mozione Carobbio Turismo pedofilo e traffico di bambini. Modifica Codice penale
Motion Carobbio Traite d'enfants. Modification du Code pénal
Wortlaut der Motion vom 16. Dezember 1993
Zur wirksameren Bekämpfung des Pädophilie-Tourismus und des Kinderhandels, an denen im Ausland -z. B. auf den Philip- pinen - auch Schweizer beteiligt sind, verlangen die Unter- zeichnenden:
dass das Schweizerische Strafgesetzbuch geändert und um eine Bestimmung ergänzt wird, welche die Gerichte er- mächtigt, in der Schweiz wohnhafte Personen wegen sexuel- ler Handlungen mit Kindern und wegen Kinderhandels im Aus- land zu verurteilen, auch wenn diese Delikte in den Ländern, in denen sie begangen wurden, nicht strafbar sind;
dass die Schweiz so bald wie möglich das Uno-Überein- kommen von 1989 über die Rechte des Kindes ratifiziert.
Testo della mozione del 16 dicembre 1993
I sottoscritti, per combattere più efficacemente il turismo pedo- filo e il traffico di bambini in cui sono implicati all'estero - nelle Filippine ad esempio - anche degli svizzeri, chiedono:
che si modifichi il Codice penale svizzero, rafforzandolo, al fine di introdurre la competenza dei tribunali a giudicare i resi- denti svizzeri per abusi sessuali su bambini e per traffico di bambini commessi all'estero, anche quando quei crimini non sono punibili nei Paesi dove sono stati compiuti,
che la Svizzera ratifichi il più presto possibile la Conven- zione dell'ONU del 1989 relativa ai diritti del bambino.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Keller Rudolf Effektiv lebenslängliche Gefängnisstrafen Motion Keller Rudolf Condamnation à perpétuité effective
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In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
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Année
1994
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.3543
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 17.06.1994 - 08:00
Date
Data
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1173-1174
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