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Börsen und Effektenhandel. Bundesgesetz
Planungsstopps, weil das in der Kompetenz des Bundesrates ist und weil sich der Bundesrat nicht über die Mehrheit des Parlamentes hinwegsetzen will.
Ich ersuche Sie, die Differenz zu bereinigen und sich in diesem Sinne dem Ständerat anzuschliessen. Sie entscheiden. Sie kennen die Ausgangslage.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
80 Stimmen 50 Stimmen
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
93.025
Börsen und Effektenhandel. Bundesgesetz Bourses et commerce des valeurs mobilières. Loi
Fortsetzung - Suite
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Art. 22bis
Antrag der Kommission Mehrheit
Abs. 1
Die Aufsichtsbehörde bestellt nach Anhörung der Börsen eine Kommission
Abs. 2
Die Bestimmungen, die nach diesem Gesetz von der Über- nahmekommission erlassen werden, bedürfen der Genehmi- gung durch die Aufsichtsbehörde.
Abs. 3
die Einhaltung der Bestimmungen über öffentliche Kaufan- gebote im Einzelfall. Sie kann .... Sie erlässt gegenüber den Beteiligten Empfehlungen und kann diese veröffentlichen. Abs. 4
Aufsichtsbehörde. Diese kann eine Verfügung erlassen. Abs. 5 (neu)
Die Börsen tragen die Kosten der Übernahmekommission. Diese kann von den Anbietern und Zielgesellschaften Gebüh- ren erheben.
Minderheit
(Stucky, Couchepin, Früh, Gros Jean-Michel, Mauch Rolf, Ne- biker, Perey, Spoerry) Abs. 1
Die Schweizer Börsen bestellen gemeinsam eine Kommis- sion .... und der Anleger zusammen. Zusammensetzung, Or- ganisation und Verfahren ....
Abs. 2-4
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 22bis
Proposition de la commission Majorité Al. 1
Après avoir consulté les bourses, l'autorité de surveillance ins- titue une commission ....
Al. 2
Les dispositions qui seront édictées selon cette loi par la Com- mission des offres publiques d'acquisition doivent être soumi- ses à l'approbation de l'autorité de surveillance.
AI. 3
La Commission des offres publiques d'acquisition veille au respect des dispositions applicables aux offres publiques d'acquisition. Elle peut demander .... Elle édicte des recom- mandations à l'adresse ...
Al. 4
.... l'autorité de surveillance. Celle-ci peut rendre une décision. Al. 5 (nouveau)
Les bourses subviennent aux frais de la Commission des of- fres publiques d'acquisition. Celle-ci peut prélever des taxes de la part des offrants et des sociétés visées.
Minorité
(Stucky, Couchepin, Früh, Gros Jean-Michel, Mauch Rolf, Ne- biker, Perey, Spoerry)
Al. 1
Les bourses suisses instituent en commun une commission des offres publiques d'acquisition .... . La composition, l'orga- nisation et la procédure ... Al. 2-4
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Stucky Georg (R, ZG), Sprecher der Minderheit: Schon beim Eintreten habe ich darauf hingewiesen, dass unsere Fraktion, wo immer möglich, eine privatrechtliche Lösung verfolgt und nicht eine hoheitliche.
Am Beispiel des Artikels 22bis können wir das erläutern: Es ist dort, wo im Auftrag der öffentlich-rechtlichen Hand eine privat- rechtliche Organisation tätig wird, in den allermeisten Fällen so, dass der Vorstand dieser Organisation, das leitende Gre- mium, von den Mitgliedern selber und nicht von der Behörde gewählt wird. Es käme niemandem in den Sinn, den Vorstand des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins, der Normen erlässt - übrigens auch im Auftrag des Staates -, des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins, der im Auftrag des Staates die Geräte prüft, oder der Carbura, die im Auftrag des Staates die Lagerhaltung der Ölgesellschaften regelt, von einer Behörde wählen lassen zu wollen. Das ist absolut un- üblich.
Hier aber machen wir genau das Gegenteil: Es soll die Auf- sichtsinstanz - in unserem Fall die Eidgenössische Banken- kommission - die Mitglieder der Übernahmekommission er- nennen, obwohl wir in Artikel 22 ausdrücklich von einer privat- rechtlichen Organisation ausgehen und entsprechend den Rechtsmittelzug dem Privatrecht unterstellt haben. Wir wollen ja keine Vermischung - da sehen Sie die mangelhafte Logik des Antrages der Mehrheit - der Verantwortlichkeit.
Wenn nämlich diese Mitglieder von der Eidgenössischen Ban- kenkommission ernannt würden, würde diese auch die Ver- antwortung übernehmen, dass sie charakterlich und fachlich einwandfreie Leute wählt. Wenn es nachher zu einem Misston oder zu einem Fall kommt, wo die Aufsichtsbehörde eingreifen muss, müsste sie sich das unter Umständen selber zuschrei- ben, indem sie bei der Auswahl nicht vorsichtig genug war. Es kommt noch dazu, dass die Eidgenössische Bankenkommis- sion gar nicht prüfen kann, wer denn eigentlich die fachliche Kompetenz hat, die ja für diese Übernahmekommission vor- ausgesetzt wird, weil sie zu fern ist. Sie sitzt in Bern, und die Börse befindet sich in Zürich, Basel oder Genf. Die tägliche Beobachtung durch die Börsenorgane spielt jedoch eine Rolle, um sagen zu können, ob ein Mitglied wählbar ist, indem es die fachlichen und charakterlichen Voraussetzungen mit- bringt und so die Voraussetzungen erfüllt. Wir wollen also bei dieser Wahl eine klare Trennung, einen klaren Zuständigkeits- bereich.
Deshalb möchte ich Ihnen nahelegen, den Minderheitsantrag zu unterstützen. In der Kommission ist der entsprechende An- trag mit 6 zu 7 Stimmen knapp unterlegen. Auf der Fahne fin- den Sie für den Minderheitsantrag aber 8 Unterschriften.
David Eugen (C, SG), Berichterstatter: Ich empfehle Ihnen, der Mehrheit zu folgen.
Es geht darum, wie eine Behörde eingesetzt wird, die doch recht weitgehende Rechtsetzungsbefugnisse hat, und zwar hoheitliche und nicht nur privatrechtliche Rechtsetzungsbe-
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fugnisse im Sinne von Vertrag oder Satzung. Diese Übernah- mekommission - dem sind wir auch gefolgt - hat in allen in Ar- tikel 26 des Gesetzentwurfes aufgelisteten Bereichen allge- meinverbindliche Bestimmungen zu erlassen. Im Entwurf des Bundesrates zu diesem Artikel 26 war ursprünglich vorgese- hen, dass diese Kompetenz beim Bundesrat liegen soll. Der Ständerat ist davon abgewichen; wir sind ihm dabei gefolgt, in der Meinung, dass diese Rechtsetzung näher bei der Praxis angesiedelt werden muss. Aber wir sind auch der Meinung, dass diese Rechtsetzung nicht privatisiert werden darf, son- dern sie muss von einer Behörde vorgenommen werden, die der öffentlichen Verantwortung untersteht.
Es geht um die detaillierten Bestimmungen betreffend Über- nahmeangebote. Betroffen von diesen Regeln sind auf der ei- nen Seite diejenigen, die Unternehmen aufkaufen wollen - diese sind in der Übernahmekommission nicht vertreten -, auf der anderen Seite sind jene Gesellschaften betroffen, die al- lenfalls übernommen werden - auch diese sind in der Über- nahmekommission nicht vertreten; dort sind die Börsen und Banken vertreten.
Wir sind klar der Auffassung - weil Dritte diesen Regeln unter- stellt werden -, dass letztlich der Staat die Verantwortung trägt, wie dieses Organ zusammengesetzt ist. Wir schlagen Ihnen vor, dass die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) dieses Organ bestimmt, allerdings nach Anhören der Börsen und auch der übrigen betroffenen Kreise. Ich bin auch der Überzeugung, dass die EBK, die ja bereits aus Fachleuten, insbesondere des Bankenbereichs, zusammen- gesetzt ist, das geeignete Organ ist, um unparteiisch, aber sachkundig die richtigen Personen für diese Übernahme- kommission zu bestimmen.
Aus diesen Gründen - ich möchte sie als rechtsstaatliche Gründe bezeichnen - ist die Mehrheit der Kommission der Meinung, dass es richtig ist, wenn die Aufsichtsbehörde, näm- lich die EBK, diese Übernahmekommission bestellt
Couchepin Pascal (R, VS), rapporteur: Il s'agit ici de savoir qui, dans le cas des offres publiques d'acquisition, exerce la surveillance. Il y a trois directions légèrement divergentes.
Dans la solution préconisée par le Conseil fédéral, le Conseil fédéral lui-même avait un rôle important - ainsi à l'article 26: «Le Conseil fédéral édicte des dispositions sur .... », où l'on dé- finissait tout ce que le Conseil fédéral devait faire; d'autres dis- positions figuraient encore à l'article 29. Bref, dans le projet du Conseil fédéral, le rôle de cette autorité était important.
Le Conseil des Etats a introduit un organe indépendant du Conseil fédéral: la Commission des offres publiques d'acqui- sition. Il s'agit dès lors de savoir qui nomme cette commission. La majorité pense que les bourses ne seraient que consultées, et c'est l'autorité de surveillance, c'est-à-dire la Commission fédérale des banques, qui institue cette commission.
La minorité Stucky, en parallèle avec ce qui a été fait ce matin, voudrait que ce soient les bourses suisses qui instituent une Commission des offres publiques d'acquisition, mais il y aurait quand même un certain contrôle de la part de l'autorité de sur- veillance, puisque la composition, l'organisation et la procé- dure seraient soumises à l'autorité de surveillance.
Nous pensons que c'est aller un peu trop loin que d'étendre l'autonomie des bourses au contrôle des offres publiques d'acquisition, qui n'impliquent pas seulement des négo- ciants en bourse, qui ne concernent pas seulement la bourse, mais aussi des tiers qui n'avaient aucun rapport di- rect avec la bourse et qui se trouvent tout à coup mêlés à une opération boursière parce que quelqu'un a pris une telle part majoritaire qu'il doit faire une offre publique d'acquisition. Au fond, ce n'est pas aux bourses de réglementer les disposi- tions relatives à ce tiers, actionnaire minoritaire, qui n'avait pas l'intention de vendre ses actions, ce n'est pas aux bour- ses de dire à quelles conditions ce tiers doit pouvoir défendre ses droits.
C'est pourquoi la majorité de la commission pense que c'est à l'autorité de surveillance après avoir consulté les bourses, bien sûr afin d'éviter des conflits, qu'il appartient d'instituer cette commission. Nous vous invitons à suivre la majorité de la commission.
Stucky Georg (R, ZG), Sprecher der Minderheit: Ich stelle fest, dass es beim Berichterstatter ein Missverständnis betreffend unseren Antrag gegeben hat. Es geht uns nur um die Wahl der einzelnen Mitglieder. Die Zusammensetzung der Übernahme- kommission - das steht in unserem Minderheitsantrag deut- lich - ist in einem Reglement festzulegen. Wie viele Mitglieder, von welcher Börse, von welchen Banken, von welchen institu- tionellen Anlegern: diese Punkte sind in einem Reglement festzuschreiben, genauso wie die Organisation und das Ver- fahren. Aber die Wahl dieser Mitglieder soll durch die Schwei- zer Börsen erfolgen. Das ist die Differenz.
David Eugen (C, SG), Berichterstatter: Das Votum von Kollege Stucky macht klar, dass der Antrag der Minderheit eben sehr unklar ist. Es ist im übrigen auch schwer verständlich, wenn Herr Stucky jetzt erläutert, dass die Frage der Zusammenset- zung durch ein Reglement gelöst werden soll. Man räumt dann reglementarisch bestimmten Gruppen Sitze ein. Auch damit habe ich Mühe. Wir müssen ja qualifizierte Leute wäh- len, und die Eidgenössische Bankenkommission soll in diese Übernahmekommission Leute wählen, weil sie fähig sind, nicht weil sie irgendeiner Organisation angehören, der Sitzan- sprüche quasi von Staates wegen zuerkannt werden. Damit haben wir im allgemeinen schlechte Erfahrungen gemacht. Wir sollten das auch hier nicht einführen.
Stich Otto, Bundespräsident: Wie Sie aus der Fahne ersehen, lehnt der Bundesrat eine Übernahmekommission grundsätz- lich ab. Die Überprüfung eines Angebotes sollte Sache der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) sein. Das ist die grundsätzliche Haltung des Bundesrates. Ich habe das schon im Ständerat vertreten. Ich weiss, die Schweizerische Bankier- vereinigung hat seinerzeit einen Vorschlag unterbreitet, und dieser ist im Ständerat tel quel akzeptiert worden. Deshalb hätte ich gar keine Chance, wenn ich noch einmal auf unseren Entwurf zurückkommen würde. Ich erspare Ihnen diese Ab- stimmung, und mir auch.
Hingegen bitte ich Sie doch, der Kommissionsmehrheit zuzu- stimmen, dass die Aufsichtsbehörde die Übernahmekommis- sion bestellt und nicht die Schweizer Börsen. Das wäre meines Erachtens doch etwas zu gefährlich, denn letztlich ist hier das Risiko gross, dass Partikularinteressen vertreten werden. Wenn Sie hier von Fachleuten sprechen, dann müssten Sie beispielsweise versuchen, Herrn Rey dafür zu gewinnen, dass er in die Schweiz zurückkommt. Er ist Fachmann auf diesem Gebiet Aber das wäre wahrscheinlich nicht ganz der richtige Weg. Wir sollten versuchen, hier eine Kommission von Leuten zu schaffen, die durch die Aufsichtsbehörde gewählt werden, wenn Sie diese Aufgabe nicht der Aufsichtsbehörde selber be- lassen wollen.
Eine ganz andere Frage ist natürlich dann, je nach den Ent- scheiden, die getroffen werden, die Haftung für die Ent- scheide. Aber ich bitte Sie, hier der Mehrheit zuzustimmen.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
78 Stimmen 46 Stimmen
Art. 23 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 24 Antrag der Kommission Abs. 1, 3 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2 Die Prüfstelle prüft, ob .... entspricht. (Rest des Absatzes streichen)
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Abs. 4 Streichen
Art. 24 Proposition de la commission Al. 1, 3 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2 L'organe de révision vérifie si l'offre est conforme à la loi et aux dispositions d'exécution. (Biffer le reste de l'alinéa) Al. 4 Biffer
Angenommen - Adopté
Art. 24bis (neu) Antrag der Kommission
Titel Rücktrittsrecht des Verkäufers Wortlaut
Der Verkäufer kann von Verträgen zurücktreten beziehungs- weise bereits abgewickelte Verkäufe rückgängig machen, die auf der Grundlage eines untersagten Angebots abgeschlos- sen beziehungsweise getätigt wurden.
Art. 24bis (nouveau) Proposition de la commission Titre Droit de retrait du vendeur Texte
Le vendeur peut se retirer d'un contrat ou annuler un contrat déjà conclu s'ils ont été conclus ou engagés sur la base d'une offre interdite.
David Eugen (C, SG), Berichterstatter: Ich möchte hier auf die Eintretensdebatte zurückkommen, und zwar auf die Frage, welches die Sanktionen in der Schweiz seien, wenn im Ausland Aktien übertragen oder solche Geschäfte getätigt würden.
Hier ist der Ort, das klarzustellen. Es gibt folgende Sanktionen: 1. Aufgrund dieses Artikels 24bis hat der Verkäufer ein Rück- trittsrecht, ob er nun in der Schweiz oder im Ausland ist. Er kann es in der Schweiz durchsetzen.
Angenommen - Adopté
Art. 25
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 26 Antrag der Kommission
e. Verlängerung, die Bedingungen des Widerrufs und der Abänderungen des Angebots sowie die Rücktrittsfrist für den Verkäufer;
Antrag Strahm Rudolf Der Bundesrat erlässt zusätzliche Bestimmungen über:
Art. 26 Proposition de la commission
e. .... prolongation, les conditions de sa révocation et de sa modification ainsi que le délai de retrait du vendeur;
Proposition Strahm Rudolf
Le Conseil fédéral édicte des dispositions additionnelles sur: ....
Strahm Rudolf (S, BE): Mit meinem Antrag zu Artikel 26 möchte ich, dass die Spielregeln vom Bundesrat festgelegt werden und nicht von der Übernahmekommission. Dazu eine kurze allgemeine Vorbemerkung.
Der Rat ist fast auf der ganzen Linie, mit Ausnahme des Arti- kels 22bis, dem Ständerat gefolgt, und diese Linie ist praktisch vollständig im Sekretariat der Schweizerischen Bankierverei- nigung vorgezeichnet worden. Diese Linie entspricht der Phi- losophie der Selbstregulierung, sogar bezüglich der Kontrolle und auch der Festlegung der Spielregeln. Man kann schon die Philosophie vertreten, die Börse sei eine private Angelegen- heit und solle sich selber regulieren. Aber es ist natürlich eine «Selbstregulierung im Filz» nach dem Motto: «Die Kontrollier- ten wählen und kontrollieren ihre Kontrolleure.»
Wenn ich den Jahresbericht der Bank für Internationalen Zah- lungsausgleich, der letzte Woche publiziert wurde, anschaue, sehe ich: Die zum Teil sehr riskanten Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten haben Ende 1993 ein Volumen von fast 7839 Milliarden Dollar, und ein grosser Teil des Handels läuft über die Börse. Wenn da etwas passiert, trägt nicht der ein- zelne Börsianer oder die beteiligte Bank das Risiko, sondern die Volkswirtschaft als Ganzes. Da sind auch Firmen und Ar- beitsplätze mit im Spiel. Deshalb ist es komisch, von Selbstre- gulierung zu sprechen, wenn sogar die Securities and Ex- change Commission in den USA zum Schluss kommt, es be- stehe ein Regulierungsbedarf. Dies als ganz generelle Bemer- kung zum Gesetzentwurf.
Ich komme zum Antrag zurück: Ich möchte, dass der Bundes- rat die zusätzlichen Bestimmungen erlässt - der Bundesrat wollte es auch so -, dass der Bundesrat die Spielregeln der öf- fentlichen Kaufangebote festlegt und nicht die Übernahme- kommission. Wenn die Übernahmekommission diese zusätz- lichen Bestimmungen erlassen würde, wären gewisse Bestim- mungen, die in den gesetzlichen Bereich eingreifen, der Selbstregulierung überlassen. Wenn zum Beispiel die von der Übernahmekommission gemäss Artikel 22bis Absatz 3 abge- gebenen Empfehlungen nicht beachtet werden, muss ja doch die EBK die Verfügungen, die sich auf die Bestimmungen der Übernahmekommission abstützen, erlassen, und dies ist pro- blematisch.
Ich bitte Sie, dem Entwurf des Bundesrates zu folgen, den ich nochmals - mit einer kleinen Änderung - aufgenommen habe.
David Eugen (C, SG), Berichterstatter: Ich muss Herrn Strahm Rudolf schon in aller Form entgegentreten, wenn er behaup- tet, wir legiferierten hier nach dem Willen der Schweizerischen Bankiervereinigung. Das stimmt einfach nicht.
Ich möchte ihn darauf hinweisen, dass wir beispielsweise Arti- kel 3, bezüglich der Gewähr einer einwandfreien Geschäfts- führung, ganz klar gegen den Willen der Banken geregelt ha- ben. Wir haben Artikel 9, bezüglich des Zivilrichters, anders geregelt Wir haben soeben Artikel 22bis, bezüglich der Be- hördenfunktion dieser Übernahmekommission, anders gere- gelt. Es ist daher für mich schon etwas «Brunnenvergiftung», wenn hier dem Parlament vorgeworfen wird, es tanze nach dem Taktstock der Banken. Diesen Vorwurf muss ich in aller Form zurückweisen.
Ich muss Ihnen auch sagen, dass dieser Artikel, entgegen den Ausführungen von Herrn Strahm, überhaupt nichts mit Deriva- tiven und Derivativhandel zu tun hat. Der Verweis auf die ameri- kanischen Untersuchungen gehört deshalb nicht in diese Dis- kussion. Wir reden hier von etwas ganz anderem. Hier geht es schlicht und einfach um technische Regeln für Übernahmen, die dazu dienen sollen, Minderheitsaktionäre vor Übervortei-
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lung zu schützen. Es ist richtig, dass wir Leute für die Festle- gung der Regeln einsetzen, die mit den technischen Gege- benheiten vertraut sind.
Aber - und das ist ganz wichtig - wir haben jetzt entschieden, dass diese Übernahmekommission eine behördliche Kom- mission des öffentlichen Rechts ist, die stellvertretend, wie die Eidgenössische Bankenkommission (EBK), für den Gesetzge- ber handelt. Das ist auf diesem technischen Gebiet ohne wei- teres in gleicher Weise vertretbar wie im Bereich des Banken- rechts mit der EBK Herr Strahm wird wohl nicht behaupten wollen, wir hätten mit der EBK in der Schweiz grundsätzlich schlechte Erfahrungen gemacht, was den Erlass technischer Regeln anbelangt.
Lassen wir die Kirche im Dorf, es geht hier um eine vernünftige, sachgerechte Ordnung, und ich wiederhole: Wir haben jetzt die Übernahmekommission als Behördenkommission sta- tuiert: Sie wird von der EBK gewählt. Damit ist die Sache mei- nes Erachtens rechtsstaatlich in Ordnung.
Ich bitte Sie, dem Antrag der Kommission zuzustimmen.
Couchepin Pascal (R, VS), rapporteur: Il s'agit ici de savoir qui édicte les dispositions additionnelles qui règlent l'activité de la Commission des offres publiques d'acquisition. Je vous rap- pelle qu'il y a un instant nous avons décidé, avec la majorité de la commission, de donner la compétence à la Commission fé- dérale des banques - l'autorité de surveillance - de nommer les membres de la Commission des offres publiques d'acqui- sition. Il s'agit d'un pas qui avait pour but de protéger les ac- tionnaires minoritaires qui sont impliqués, sans qu'ils l'aient voulu, dans une offre publique d'acquisition, puisqu'on doit leur soumettre aussi une offre. Nous l'avons voulu parce que nous pensions que, dans ce domaine, l'autorégulation ne pouvait pas aller jusqu'à la nomination de ces membres de la commission.
Par contre, cette commission nommée, elle devient une auto- rité et il n'y a aucune raison de lui imposer, de l'extérieur, des dispositions additionnelles qui lui seraient imposées par le Conseil fédéral. Cette commission a une indépendance suffi- sante du fait de sa nomination, du fait de son cahier des char- ges, elle a une autorité suffisante pour pouvoir garder sa li- berté et édicter elle-même les dispositions qui sont nécessai- res à son fonctionnement, en rapport avec toute une série de règles, telle que l'annonce d'une offre préalable à sa publica- tion, etc. Il s'agit de l'autorégulation, mais dans une limite très claire qui ne fait courir aucun risque aux actionnaires minoritai- res. On ne voit pas de raison de donner au Conseil fédéral des compétences supplémentaires, alors qu'il a déjà tellement de peine à assumer ses fonctions essentielles.
Stich Otto, Bundespräsident: Manchmal hat man mit Kompe- tenzdelegationen so seine Mühe. In der letzten Woche haben Sie bei der EVK, bei technischen Vorschriften, eine Delegation vom Bundesrat an das Eidgenössische Finanzdepartement abgelehnt. Heute möchten Sie Gesetzgebungskompetenzen vom Bundesrat über die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) an eine Unterkommission delegieren. Das ist etwas son- derbar.
Ich bin Herrn Strahm Rudolf dankbar, dass er hier diesen An- trag eingereicht hat. Wenn es darum geht, die Bestimmungen festzulegen, was alles gemacht werden soll, dann ist das ganz eindeutig Sache des Bundesrates. Allenfalls hätte man sich fragen können, ob man die EBK berücksichtigen sollte; hier hätte ich mich anschliessen können. Aber sicher keine Dele- gation an eine Unterkommission, das geht zu weit.
Ich bitte Sie also, den Antrag Strahm Rudolf gutzuheissen.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Strahm Rudolf
64 Stimmen 33 Stimmen
Art. 27, 28 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 29 Antrag der Kommission Abs. 1
.... der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, der Zielgesell- schaft oder .... der Angebotsfrist der Übernahmekommission und den Börsen ....
Abs. 2, 3, 5
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 4
.... dies der Übernahmekommission mit.
Art. 29 Proposition de la commission Al. 1
.... des droits de vote, pouvant être exercés ou non, de la so- ciété visée, ou .... déclarer à la Commission des offres publi- ques d'acquisition et aux bourses ....
Al. 2, 3, 5
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 4
.... elle en informe la Commission des offres publiques d'ac- quisition.
Angenommen - Adopté
Art. 30 Antrag der Kommission Abs. 1
.... von 33 1/3 Prozent der ausübbaren Stimmrechte einer Ziel- gesellschaft .... der Gesellschaft mit Stimmrecht, ob ausübbar oder nicht. Die Zielgesellschaften können in ihren Statuten den Grenzwert bis 49 Prozent der Stimmrechte anheben. Abs. 2
Die Aufsichtsbehörde kann in berechtigten Fällen wie zum Bei- spiel bei der Übertragung von Stimmrechten innerhalb einer vertraglich oder auf eine andere Weise organisierten Gruppe eine Ausnahme von der Angebotspflicht gewähren. Die Gruppe untersteht in diesem Fall der Angebotspflicht nur als Gruppe. Abs. 2bis (neu)
Die Angebotspflicht entfällt, wenn die Stimmrechte durch Schenkung, Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben werden.
Abs. 3, 4
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 5 Die Aufsichtsbehörde erlässt
Abs. 6 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag Ledergerber Abs. 1
... Beteiligungspapiere der Gesellschaft. Die Zielgesellschaf- ten können ....
Art. 30 Proposition de la commission Al. 1
.... des droits de vote, pouvant être exercés, de la société vi- sée, doit présenter une offre portant sur tous les titres traités en bourse avec droits de vote, pouvant être exercés ou non, de cette société. Les sociétés visées peuvent relever dans leurs statuts le seuil jusqu'à 49 pour cent des droits de vote. Al. 2
Dans certains cas dûment justifiés tels que le transfert de droits de vote au sein d'un groupe organisé sur la base d'une convention ou d'une autre manière, l'autorité de surveillance
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peut accorder une exception à l'obligation de présenter une offre. Dans pareils cas, le groupe est soumis à cette obligation uniquement en tant que tel.
Al. 2bis (nouveau)
L'obligation de présenter une offre est supprimée lorsque l'ob- tention des droits de vote provient d'une donation ou d'un transfert découlant du droit matrimonial ou successoral ou en- core d'une exécution forcée.
Al. 3, 4
Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 5
L'autorité de surveillance édicte ...
AI. 6
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition Ledergerber
Abs. 1
.... de la société visée, doit présenter une offre portant sur tous les titres traités en bourse de cette société. Les sociétés visées peuvent ...
Abs. 1 - Al. 1
Ledergerber Elmar (S, ZH): Ich schlage Ihnen vor, in Arti- kel 30 Absatz 1 eine Änderung gegenüber der Version unserer Kommission vorzunehmen. Der Ständerat hat hier nicht legife- riert, im Gegensatz zum Bundesrat, aber unsere Kommission beantragt eine Änderung, die besagt, dass ein Aktienerwer- ber, wenn er ein bestimmtes Quorum überschritten hat, den übrigen Aktionären ein Angebot unterbreiten muss. Das ist so- weit nicht neu, sondern entspricht der Fassung des Bundesra- tes. Nun sagt aber unsere Kommission, dass dieser Aktiener- werber nur für jene Wertpapiere ein Angebot unterbreiten müsse, die ein Stimmrecht besitzen, d. h. nur für Aktien; das ganze Kapital der Partizipations- und Genussscheine muss demnach nicht übernommen werden, obwohl diese Wertpa- piere an der Börse auch kotiert sind. Das heisst: Die Besitzer von Partizipationsscheinen und Genussscheinen, die über die Kursentwicklung und die Dividenden sehr wohl am Risiko ei- ner Gesellschaft und am guten Wirtschaften einer Gesellschaft teilhaben können, werden von dieser Übernahme nicht be- rührt. In extremer Konsequenz könnte das unter anderem heissen, dass eine Firma mit einem Drittel des Kapitals oder weniger übernommen und kontrolliert und nachher in ihrer Substanz ausgehöhlt werden kann - zu Lasten der Partizipan- ten und der Inhaber von Genussscheinen.
Das scheint uns keine vernünftige Lösung zu sein. Herr David hat in seinem Eintretensreferat ja erwähnt, dass die Über- nahmeregelung unter anderem auch vermeiden soll, dass das Raidertum gefördert und dass dem Aushöhlen der Gesellschaften zu Lasten der Aktionäre Vorschub geleistet wird.
Mit der Lösung, wie sie die Kommission beantragt, haben wir nun eine Version, die für die Partizipanten und die Genuss- scheininhaber so, meines Erachtens, nicht gerechtfertigt ist. Sie entspricht auch nicht dem Vorschlag des Bundesrates, der ein Angebot «für alle an der Börse zum Handel zugelassenen Beteiligungspapiere der Gesellschaft» verlangt hat, d. h. also auch für Partizipations- und Genussscheine.
Es ist mir sehr wohl bewusst - der Berichterstatter wird sicher darauf hinweisen -, dass die Lösung, wie sie der Bundesrat verlangt hat und wie ich sie Ihnen nun nahelege, die Tendenz verhindert oder abschwächt, dass die Attraktivität der Genuss- scheine und der Partizipationsscheine abnimmt. Mit der Lö- sung der Kommission würden wir durch die Diskriminierung dieser Wertpapiere wahrscheinlich tatsächlich erreichen, dass diese Papiere relativ schnell vom Markt verschwinden würden und die Entwicklung hin zur Einheitsaktie schneller vollzogen würde.
Nun bin ich aber der Meinung, dass diese Entwicklung so- wieso läuft, dass wir in den nächsten Jahren miterleben wer- den, dass verschiedene Publikumsgesellschaften die Ein- heitsaktie einführen werden. Dieses Argument rechtfertigt es aber nicht, dass jene Kapitalgeber die den Unternehmungen
ihr Kapital zur Verfügung stellen und an Gewinn und Verlust partizipieren, hier nicht berücksichtigt werden und übergan- gen werden können.
Ich bitte Sie, meinem Antrag zuzustimmen.
David Eugen (C, SG), Berichterstatter: Herr Ledergerber geht mit seinem Antrag nach Meinung der Kommission zu weit Er will mit seinem Antrag einen Mechanismus einbauen, damit Übernahmen möglichst behindert und verhindert werden können.
Ich habe Ihnen bereits einleitend gesagt, dass es nicht Sache des Staates sei, wirtschaftslenkend einzugreifen und Unter- nehmensübernahmen zu behindern oder zu fördern. Wir wol- len weder das eine noch das andere. Der Staat soll sich hier neutral verhalten. Das einzige, was wir mit diesem Übernah- merecht wollen, ist, zu verhindern, dass Aktionäre benachtei- ligt werden.
Herr Ledergerber meint, damit würden die Inhaber von Partizi- pationsscheinen benachteiligt. Dazu muss ich ihm sagen: Die Übernahme einer Firma bedeutet eben Machtübernahme, Übernahme des Stimmrechts. Mit anderen Worten: Das Kon- zept basiert darauf, dass derjenige, der die Stimmrechte in ei- ner Firma übernehmen will, für alle Stimmrechte bezahlen soll, jedoch nicht noch für weiteres. Er soll beispielsweise auch nicht alle Obligationen- und Bankschulden der Firma ablösen müssen. Man könnte ja noch andere Gläubigerkreise einbe- ziehen und sagen, auch dieses und jenes müsse noch abge- golten werden; irgendwelche Forderungen, die gegenüber der zu übernehmenden Firma bestehen, einzubeziehen ginge viel zu weit.
Mit einer solchen Bestimmung würden wir Wirtschaftslenkung machen, Übernahmen echt behindern, dafür sorgen, dass mit Partizipationsscheinen Mauern aufgerichtet würden, auch von Verwaltungsräten Mauern aufgerichtet würden, damit ihre Firma, weil sie dann viel zu «schwer» würde, möglichst nicht übernommen werden könnte. Man behielte sich ein kleines Paket Stimmrechtsaktien und würde rundum eine grosse Mauer mit Partizipationsscheinen bauen. Es ist jedenfalls nicht Sache des Staates, hier Einfluss zu nehmen und solche Ent- wicklungen zu fördern. Ich bitte Sie, daran zu denken, dass wir in der Schweiz auch Umstrukturierungen brauchen, dass wir Leute brauchen, die Unternehmen kaufen und Veränderun- gen bringen.
Darum bitte ich Sie, hier dem Antrag der Kommission zuzu- stimmen, weil der Antrag Ledergerber über das Ziel hinaus- schiesst.
Couchepin Pascal (R, VS), rapporteur: Il s'agit ici de savoir si, comme le souhaite M. Ledergerber, l'obligation de présenter une offre lorsqu'un actionnaire a atteint un certain pourcen- tage du capital doit être étendue aux propriétaires ou aux dé- tenteurs de droits de participation ou de bons de jouissance. Votre commission vous propose de s'en tenir à l'obligation de présenter une offre seulement aux actionnaires. En effet, si on suivait le raisonnement de M. Ledergerber, on devrait aller en- core plus loin et se demander s'il ne faudrait pas faire aussi une offre aux obligataires. En effet, lorsqu'il y a un changement de pouvoirs dans une société, il y a autant de risques pour l'obligatiaire que pour le détenteur d'un droit de participation, puisque tous deux n'ont que des intérêts patrimoniaux et pas de droit de vote. Ce que nous avons voulu éviter, c'est que des gens qui ont investi dans une société, avec la volonté de parti- ciper à sa gestion et à son destin, en ayant des droits de vote, se voient pratiquement privés de l'efficacité de leurs droits de vote par la présence inopinée, inattendue, au moment où ils avaient commencé à investir, d'un actionnaire devenu par la suite majoritaire.
Celui qui a acheté des droits de participation ne court pas ce risque. Dès le départ, il a renoncé à exercer le droit de vote dans les assemblées générales, et le fait que la majorité ait changé de main, pour le décompte des voix, ne le menace pas puisqu'il en avait tenu compte en achetant un papier-valeur auquel n'était pas attaché le droit de vote.
Encore une fois, si l'on suivait la logique de M. Ledergerber, il faudrait aller beaucoup plus loin et permettre à tous les créan-
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ciers, et plus particulièrement aux détenteurs d'obligations de sociétés, d'obtenir le rachat. Telle n'est pas l'intention et cela rendrait impossibles l'évolution, la modification, les évolutions structurelles dans la vie de nos sociétés.
C'est pourquoi nous vous demandons de vous en tenir, à l'article 30, à la sage solution de la commission.
Ledergerber Elmar (S, ZH): Ich will mich sehr kurz fassen: Es gibt tatsächlich Argumente gegen meinen Antrag. Aber das Ar- gument, das Sie gebracht haben, scheint mir nun wirklich an den Haaren herbeigezogen, die ich zurzeit nicht mehr habe. Ich möchte Sie daran erinnern, dass die rechtliche Einstufung einer Obligation etwas vollständig anderes ist als die Einstu- fung eines Genussscheines und eines Partizipationsscheines. Als Genussscheininhaber oder Partizipant sind Sie voll und di- rekt am Risiko der Gesellschaft beteiligt - über die Dividende auch zum Teil am Gewinn. Mit der Obligation haben Sie eine viel bessere Rechtsstellung, Sie sind wesentlich besser abge- sichert; das ist ein völlig anderes Instrument.
Also dieses Argument zu bringen, um meinen Antrag abzuleh- nen, scheint mir völlig falsch zu sein. Das Argument - ich habe es selber erwähnt - kann man bringen, damit die Tendenz, dass diese beiden Wertschriftenkategorien verschwinden, et- was abgeschwächt würde; das scheint mir gewichtiger zu sein, rechtfertigt aber die Diskriminierung dieses Teils der Ka- pitalgeber nicht.
Couchepin Pascal (R, VS), rapporteur: On ne veut pas faire un séminaire avec M. Ledergerber, mais quand même il y a une différence aussi entre les actions et les droits de participation. Probablement qu'il n'y a pas beaucoup plus de différence entre les droits de participation et les obligations, qu'entre les actions et les droits de participation. Les actions donnent le droit de vote, les droits de participation ne le donnent pas. C'est quand même une différence qui est essentielle. Elle mé- rite de trouver un écho dans les dispositions relatives aux of- fres publiques d'acquisition.
Stich Otto, Bundespräsident: Ich bitte Sie, hier dem Antrag Le- dergerber zu folgen. Das Problem ist einfacher, als die Herren Referenten es darstellen. Nach diesem Antrag heisst es dann in Absatz 1 von Artikel 30 einfach: « .... muss ein Angebot un- terbreiten für alle an der Börse zum Handel zugelassenen Be- teiligungspapiere der Gesellschaft. » Das Kriterium ist also, ob Beteiligungspapiere kotiert sind oder nicht. Es gibt keinen Grund, bei kotierten Papieren, also Beteiligungspapieren, Un- terschiede zu machen. Dafür gibt es wirklich keinen Grund, denn derjenige, der sich beteiligt hat, hat Kapital eingesetzt. Hier kann ich Ihnen ja auch einmal sagen, dass sogar der Vor- ort mit mir einig ist - das kommt selten vor, aber dem sollten Sie doch Rechnung tragen -: Es ist wirklich vernünftig, wenn Sie dem Antrag Ledergerber folgen.
Ich werde noch einen Antrag stellen, den letzten Satz zu strei- chen; aber das kommt später noch einmal zur Sprache.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Ledergerber
70 Stimmen 39 Stimmen
Stich Otto, Bundespräsident: Ich beantrage Ihnen, bei diesem Absatz 1 den letzten Satz gemäss Antrag der Kommission zu streichen. Der letzte Satz lautet: «Die Zielgesellschaften kön- nen in ihren Statuten den Grenzwert bis 49 Prozent der Stimm- rechte anheben.»
Beim Zweckartikel haben Sie gesagt, die Transparenz sei wichtig, nicht der Anlegerschutz. Hier tun Sie nun alles, damit der Anleger am Schluss keine Transparenz mehr hat. Wir haben jetzt eine Angebotspflicht gemäss Artikel 30 bei 33 1/3 Prozent; wir haben die Möglichkeit des Opting out, und jetzt wollen Sie mit der Möglichkeit zur Erhöhung des Grenz- wertes bis auf 49 Prozent noch einmal eine Kategorie einfüh- ren. Man muss es sehen: Das erhöht die Transparenz nicht Man soll im Prinzip die Angebotspflicht ausüben müssen, wenn man den Grenzwert überschritten hat; aber man soll nicht verschiedene Grenzwerte einführen.
Ich bitte Sie deshalb, das Gesetz nicht zu kompliziert zu ma- chen; es soll noch verständlich und praktikabel sein. Mit die- sem letzten Satz von Artikel 30 Absatz 1 ist es nicht mehr prak- tikabel.
David Eugen (C, SG), Berichterstatter: Ich kann nur die Linie der Kommission unterstreichen. Die Kommission will Über- nahmen von Staates wegen weder fördern noch behindern, sondern sie will nur dafür sorgen, dass keine Übervorteilun- gen passieren. Dies bedeutet, dass wir den Gesellschaften, den Unternehmen, die Freiheit einräumen wollen, in ihren Sta- tuten zu sagen, dass die Übernahmepflicht für die betreffende Firma erst eintritt, wenn beispielsweise die Quote von 49 Pro- zent überschritten ist.
Wie Sie alle wissen, wird die Macht definitiv angetreten, wenn man 51 Prozent der Stimmrechte hat. Vorher ist man nicht defi- nitiv Machtinhaber, nicht Inhaber der vollständigen Kontrolle über eine Gesellschaft. Es kann also durchaus richtig sein, dies in den Statuten einer Firma so zu regeln, dass die Über- nahmepflicht Platz greifen muss, wenn diese magische Grenze überschritten wird. Die Öffentlichkeit wird darüber ins Bild gesetzt.
Wir haben - das haben Sie bereits beschlossen - Artikel 5 Ab- satz 4 entsprechend abgeändert, d. h., es kommt im Börsen- tableau zum Ausdruck. Die Börse gibt bekannt, welche Gesell- schaften diese Regel haben, und diese werden damit rechnen müssen, dass das bei der Bewertung der Aktie negativ berück- sichtigt wird. Wenn eine Gesellschaft auf 49 Prozent geht, muss sie damit rechnen, dass ihr Aktienkurs darunter leidet Die Gesellschaft selbst muss Vor- und Nachteile abwägen. Hier müssen wir den Markt spielen lassen. Der Staat muss keine Vorgaben machen.
Couchepin Pascal (R, VS), rapporteur: Ici, il s'agit de savoir à partir de quand se déclenche l'obligation de présenter une of- fre, à partir de quel pourcentage. Le projet du Conseil fédéral prévoit que cette opération doit être déclenchée au moment où on dépasse le seuil de 33 1/3 pour cent des droits de vote de la société visée.
La commission veut introduire une disposition complémen- taire permettant aux sociétés de prévoir dans leurs statuts que l'opération se déclenche lorsqu'on atteint 49 pour cent des droits de vote. M. Stich, président de la Confédération, y voit un problème de transparence. Il n'y a aucun problème de transparence. La transparence existe avec cette proposition puisqu'on sait, à travers les statuts, que dans la société visée l'offre publique d'acquisition se déclenche à partir de 49 pour cent, et qu'en l'absence de disposition particulière dans les statuts, l'obligation de présenter l'offre se déclenche à partir de 33 1/3 pour cent. Il n'y a donc aucun problème de transpa- rence. Dans tous les cas, celle-ci est assurée.
C'est un autre problème que de savoir si des sociétés - qui veulent garder plus de liberté et permettre, ce qui est aussi fa- vorable aux actionnaires, à de nouveaux actionnaires de pren- dre une participation plus importante sans avoir à acheter le tout - peuvent prévoir cela dans leurs statuts. C'est aux action- naires de décider de ce qui leur paraît le plus avantageux: en rester à la règle de 33 1/3 pour cent, ou bien prendre le risque de faire monter le cours des actions, avec la possibilité d'ac- quérir jusqu'à 49 pour cent des droits de vote sans obligation générale d'acheter. C'est un problème de politique de l'entre- prise et c'est juste que, dans une société libérale, on laisse une certaine marge aux actionnaires pour décider de ce qui vaut mieux pour leur société.
Dois-je vous rappeler que lorsque nous avons commencé à discuter du problème des offres publiques d'acquisition, il y a eu quand même une assez forte minorité qui regrettait qu'on introduise des dispositions sur l'obligation de faire une offre pour les actions minoritaires, avec des arguments que nous n'avons pas suivis - et c'était juste de ne pas les suivre -, mais qui ont un certain intérêt et un certain poids. Nous faisons écho à ces arguments en introduisant cette possibilité à l'article 30.
Nous vous invitons à ne pas suivre la proposition du Conseil fédéral.
1075
Börsen und Effektenhandel. Bundesgesetz
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Antrag des Bundesrates
66 Stimmen 45 Stimmen
Abs. 2-6 -Al. 2-6 Angenommen - Adopté
Art. 31 Antrag der Kommission Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2 ... des Angebotspreises oder Erfüllung des Austauschange- botes zugunsten ....
Art. 31 Proposition de la commission Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 2
.... montant de l'offre ou exécution de l'offre d'échange, en fa- veur des propriétaires des titres annulés.
Angenommen - Adopté
Art. 32 Antrag der Kommission Aufsichtsbehörde ist die Eidgenössische Bankenkommission (Aufsichtsbehörde). Ihre Organisation ...
Art. 32
Proposition de la commission L'autorité de surveillance est la Commission fédérale des ban- ques (autorité de surveillance). Elle est organisée ...
Angenommen - Adopté
Art. 33 Antrag der Kommission Abs. 1
Die Aufsichtsbehörde trifft Abs. 2
.... müssen der Aufsichtsbehörde alle . ... Abs. 3
Erhält die Aufsichtsbehörde Kenntnis ... Minderheit
Abs. 4
Verfügung der Aufsichtsbehörde nach .... , so kann die Auf- sichtsbehörde auf ....
Abs. 5
.... kann die Aufsichtsbehörde diese .... Abs. 6 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 33
Proposition de la commission Al. 1
L'autorité de surveillance prend les décisions ....
AI. 2
.... à la surveillance de l'autorité de surveillance ont l'obligation .... AI. 3
Lorsque l'autorité de surveillance apprend ... Al. 4
.... la décision exécutoire de l'autorité de surveillance n'est pas .. Al. 5
.... exécutoire, l'autorité de surveillance peut .... Al. 6 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 34 Antrag der Kommission Abs. 1
Die Aufsichtsbehörde entzieht Abs. 2 ... Handelsregister. Die Aufsichtsbehörde bezeichnet ....
Art. 34 Proposition de la commission Al. 1
L'autorité de surveillance retire ...
Al. 2
.... individuelles. L'autorité de surveillance désigne ....
Angenommen - Adopté
Art. 35 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 36 Antrag der Kommission Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2 Einleitung
.... Unterlagen nur übermitteln, .... Abs. 2 Bst. a
a solche Informationen ausschliesslich zur direkten Beauf- sichtigung der Börsen und des Effektenhandels verwenden; Abs. 2 Bst. b
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2 Bst. c Mehrheit
c. diese Informationen nicht ohne vorgängige Zustimmung der schweizerischen Aufsichtsbehörde oder aufgrund einer generellen Ermächtigung in einem Staatsvertrag an zustän- dige Behörden und an Organe, die mit im öffentlichen Inter- esse liegenden Aufsichtsaufgaben betraut sind, weiterleiten. Die Weiterleitung von Informationen an Strafbehörden ist un- zulässig, wenn die Rechtshilfe in Strafsachen ausgeschlossen wäre. Die Aufsichtsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Polizeiwesen.
(Strahm Rudolf, Hafner Ursula, Jaeger, Ledergerber, Matthey) c. .... in einem Staatsvertrag gemäss Absatz 6 an zustän- dige ....
Abs. 3
Soweit die von der Aufsichtsbehörde zu übermittelnden Infor- mationen einzelne Kunden von Effektenhändlern betreffen, ist das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren anwend- bar. Die Übermittlung von Informationen über Personen, die offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind, ist unzulässig.
Abs. 3bis, 4 Streichen
Abs. 5
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 6 Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Minderheit
(Strahm Rudolf, Hafner Ursula, Jaeger, Ledergerber, Matthey) Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 36
Proposition de la commission Al. 1 Adhérer au projet du Conseil fédéral
Bourses et commerce des valeurs mobilières. Loi
1076
N
15 juin 1994
Al. 2 introduction
.... des documents nécessaires non accessibles
Al. 2 let. a
a utilisent ces informations exclusivement à des fins de sur- veillance directe des bourses et du commerce des valeurs mo- bilières;
Al. 2 let. b
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2 let. c
Majorité
c. ne transmettent ces informations à des autorités compéten- tes et à des organismes ayant des fonctions de surveillance dictées par l'intérêt public qu'avec l'assentiment préalable de l'autorité de surveillance suisse ou en vertu d'une autorisation générale découlant d'un traité international conclu. Lorsque l'entraide judiciaire en matière pénale est exclue, aucune infor- mation ne peut être transmise à des autorités pénales. L'auto- rité de surveillance décide d'entente avec l'Office fédéral de la police.
Minorité
(Strahm Rudolf, Hafner Ursula, Jaeger, Ledergerber, Matthey) c. .... traité international conclu conformément à l'alinéa 6. Lorsque l'entraide . ...
Al. 3
La loi fédérale sur la procédure administrative est applicable lorsque les informations requises par l'autorité de surveillance concernent des clients de négociants. La transmission d'infor- mations sur des personnes qui, de manière évidente, ne sont pas impliquées dans une affaire nécessitant l'ouverture d'une enquête est interdite.
Al. 3bis, 4 Biffer AI. 5
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
AI. 6
Majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Minorité
(Strahm Rudolf, Hafner Ursula, Jaeger, Ledergerber, Matthey) Adhérer au projet du Conseil fédéral
Abs. 1; 2 Einleitung, Bst. a, b; 3; 3bis; 4; 5 Al. 1; 2 introduction, let. a, b; 3; 3bis; 4; 5 Angenommen - Adopté
Abs. 2 Bst. c; 6 - Al. 2 let. c; 6
Strahm Rudolf (S, BE), Sprecher der Minderheit: Ich spreche gleichzeitig zu beiden Minderheitsanträgen, nämlich zu Arti- kel 36 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 6. Die Logik will es, dass man diese zusammen behandelt.
Ich erlaube mir noch eine Vorbemerkung an die Adresse unse- res Kommissionspräsidenten. Der Kommissionspräsident hat sich vorhin auf meine Bemerkung hin, der Rat habe mehr oder weniger die Linie der Schweizerischen Bankiervereinigung übernommen, sehr verärgert gezeigt. Herr David, wir haben beide den ausformulierten Entwurf der Schweizerischen Bankiervereinigung bekommen. Wir können nach der Debatte zusammensitzen und sehen, wieviel vom Entwurf des Bundes- rates noch übriggeblieben ist und wie stark sich die Linie der Schweizerischen Bankiervereinigung durchgesetzt hat
Es geht beim Absatz 6 des Artikels 36 um die Kompetenz des Bundesrates, in Staatsverträgen die Zusammenarbeit mit aus- ländischen Aufsichtsbehörden zu regeln. Es handelt sich um technische Verträge, es handelt sich um Abmachungen und Vereinbarungen über die Börsenaufsicht, die wenig politische Bedeutung haben. Wenn man das nun streichen will, d. h., wenn man dem Bundesrat die Befugnis, solche technischen Staatsverträge abzuschliessen, nicht geben will, dann ist das eine Art Misstrauensvotum. Das heisst im Klartext, dass der Bundesrat jedesmal, wenn er mit der Börsenaufsicht irgend- eines Landes eine solche Vereinbarung treffen will, mit einer
Vorlage vor das Parlament gelangen muss - mit den entspre- chenden langwierigen Prozeduren, die wir in diesem Hause kennen.
Wir haben im Anlagefondsgesetz den analogen Artikel zu Ab- satz 6. Im Bereich des Anlagefondsgesetzes hat der Bundes- rat also diese Kompetenz Er hat diese Kompetenz beim Ban- kengesetz nicht. Sie wurde in der Wintersession 1993 auf An- trag von Herrn Blocher gestrichen. Ich möchte den Rat aber daran erinnern, dass im Rahmen der Eurolex-Vorlage, im Rah- men des Bankengesetzes, beide Räte dem Bundesrat diese Kompetenz gegeben haben. Dieser Satz figurierte wörtlich in der Eurolex zum Bankengesetz, nämlich der Satz, dass der Bundesrat Staatsverträge mit ausländischen Aufsichtsbehör- den abschliessen kann.
Wenn Sie dem Bundesrat folgen, bleiben Sie Ihrem ursprüng- lichen Entscheid, von 1992, treu.
Die Aufsichtsbehörden auf dem Gebiete der Wertschriften in den einzelnen Ländern sind auf eine rasche Zusammenarbeit angewiesen. Es geht natürlich auch darum, dass rasch Verein- barungen getroffen werden können und nicht jedesmal eine Staatsvertragsprozedur in Gang gesetzt werden muss. Die Zu- sammenarbeit mit der Börsenaufsicht anderer Länder, würde dadurch sehr erschwert
Ich muss nochmals die Frage der Risiken aufgreifen; Herr Da- vid hat sie etwas heruntergespielt. Aber die Risiken bestehen: mit den neuen Finanzmarktinstrumenten, mit den Derivativen, mit riesigen Geschäften, von denen man glaubt, dass man selbst in den Direktionsetagen von Grossbanken nicht mehr alles unter Kontrolle hat - riesige Geschäfte, bei denen man nicht mehr sicher ist, ob die Direktbeteiligten auch wirklich al- les im Griff haben.
Unter diesen Umständen ist die Zusammenarbeit unter den grossen Börsenplätzen richtig. Es soll nicht jedesmal einen Staatsvertrag - mit allen Prozeduren - brauchen, um diese Zu- sammenarbeit einzuleiten. Es ist mir bewusst, dass mit einzel- nen Börsenaufsichtsbehörden auch ein simples «memoran- dum of understandig» abgeschlossen werden kann, das nicht Staatsvertragscharakter hat; das ist möglich. Aber es gibt eben einzelne Länder, die Wert darauf legen, solche Staatsver- träge mit der Schweiz abzuschliessen.
Ich bitte Sie, in diesem Sinn dem Bundesrat zu folgen. Die Min- derheit, die ich vertrete, hat nur den Entwurf des Bundesrates übernommen. Ich bitte um Unterstützung des Antrags der Minderheit. Wenn Sie in diesem Sinne beschliessen, tun Sie das in Übereinstimmung mit dem Anlagefondsgesetz, in dem dieser Passus auch enthalten ist.
David Eugen (C, SG), Berichterstatter: Wir haben diese Frage bei der Beratung des Bankengesetzes einlässlich diskutiert. Sie haben damals entschieden, dass die Kompetenz zum Ab- schluss solcher Staatsverträge beim Parlament liegt. Ich finde, wir müssen jetzt bei diesem Entscheid bleiben. Banken- und Börsenrecht gehören zusammen. Es sind weitgehend die glei- chen Kreise betroffen. Es führte zu Rechtsunsicherheit, wenn wir Banken und Börsen jetzt wieder unterschiedlich behan- deln würden.
Ich sage Ihnen offen, mir wäre es auch lieber gewesen, wenn wir im Anlagefondsgesetz die gleiche Lösung gehabt hätten. Immerhin ist der Bereich des Anlagefondsrechts besser abge- grenzt und besser selbständig behandelbar als der Bereich Banken und Börsen. Nach meiner Meinung wäre es jetzt in- konsequent, hier wieder eine andere Regelung zu treffen und die Staatsvertragskompetenz an den Bundesrat zu delegie- ren. In dem Sinne hat auch die Mehrheit der Kommission ent- schieden; sie empfiehlt Ihnen, bei der Lösung des Bankenge- setzes zu bleiben und diese Auseinandersetzung nicht noch einmal neu aufzurollen.
Ich empfehle Ihnen daher, sowohl bei Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe c als auch beim dazugehörigen Absatz 6 der Mehr- heit der Kommission zu folgen.
Couchepin Pascal (R, VS), rapporteur: Les propositions de la minorité Strahm Rudolf concernent l'article 36 alinéa 2 lettre c et l'article 36 alinéa 6. La minorité Strahm Rudolf voudrait que la compétence de signer des traités visant à régler l'entraide
Börsen und Effektenhandel. Bundesgesetz
1077
avec des autorités étrangères de surveillance soit confiée au Conseil fédéral. La majorité de la commission souhaite que cette compétence reste dans les attributions du Parlement. La décision a été prise par 10 voix contre 8, ce qui démontre qu'on peut légitimement discuter les deux solutions.
L'idée de la minorité Strahm Rudolf est de se mettre en ac- cord avec la loi fédérale sur les fonds de placement, et celle de la majorité de la commission est de se mettre en accord avec la loi fédérale sur les banques et les caisses d'épargne, qui prévoit des dispositions similaires à celles qu'elle vous propose.
Je crois que le rapport avec la loi fédérale sur les banques et les caisses d'épargne est plus évident. Cela n'impliquera pas des conséquences graves pour la collaboration possible contre des abus sur le plan international. Ces traités ne seront quand même pas si courants et le Parlement, dans un do- maine aussi sensible pour toute une partie de l'économie de notre pays, tient à avoir son droit de regard. Je me souviens qu'on a ratifié des traités fiscaux entre la Suisse et des pays dont on avait de la peine à savoir où ils se trouvaient sur la carte. Il paraît à la majorité de la commission qu'ici le sujet a une aussi grande importance que ce type de traités. Il est juste que le Parlement se réserve cette compétence.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
79 Stimmen 32 Stimmen
Art. 37 Antrag der Kommission Abs. 1, 2 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 3, 4 Streichen
Antrag Marti Werner Abs. 1
(Eventualantrag, für den Fall, dass bei Art. 9 Abs. 1 der Antrag der Minderheit angenommen wird) Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 2 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 37 Proposition de la commission Al. 1, 2 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 3, 4 Biffer
Proposition Marti Werner Al. 1
(Proposition subsidiaire, au cas où, à l'art. 9 al. 1er, la proposi- tion de la minorité est adoptée) Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 2 Adhérer au projet du Conseil fédéral
Marti Werner (S, GL): Obwohl vom Börsengesetz auch die All- gemeinheit betroffen ist, haben Sie mit Ihrem Entscheid zu Ar- tikel 9 das Beschwerdeverfahren einer Standesorganisation unterstellt. Sie haben damit für die Börse und den Effektenhan- del für den Übergang ins 21. Jahrhundert die Grundlage für eine zünftische Ordnung gelegt, die nicht nur während des «Sechseläutens», sondern während des ganzen Jahres ihre Geltung hat.
Mit diesem Entscheid ist mein Eventualantrag zu Absatz 1 hin- fällig geworden. Mit diesem Entscheid wird die Aufsichtsbe- hörde keine Beschwerdeentscheide mehr fällen, weshalb ich den Antrag zu Absatz 2 zurückziehe.
Angenommen gemäss Antrag der Kommission Adopté selon la proposition de la commission
Art. 38 Antrag der Kommission Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2 Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Minderheit (Ledergerber, Deiss, Hafner Ursula, Jaeger, Matthey, Mauch Rolf, Strahm Rudolf) Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 38 Proposition de la commission Al. 1 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2 Majorité Adhérer à la décision du Conseil des Etats Minorité (Ledergerber, Deiss, Hafner Ursula, Jaeger, Matthey, Mauch Rolf, Strahm Rudolf) Adhérer au projet du Conseil fédéral
Abs. 1 - Al. 1 Angenommen - Adopté
Abs. 2 - Al. 2
Ledergerber Elmar (S, ZH), Sprecher der Minderheit: Ich be- gründe Ihnen zuerst den Minderheitsntrag zu Artikel 38 Ab- satz 2. Beide Minderheitsanträge - zu Artikel 38 Absatz 2 und zu Artikel 40 Absatz 2 - haben zum Ziel, Delikte, die fahrlässig begangen wurden, wieder unter Strafe zu stellen. Wenn Sie die Fahne betrachten, um welche Tatbestände es hier geht, dann werden Sie sofort einsehen, dass es sich hier um Straftat- bestände handelt, die auch bei Fahrlässigkeit eigentlich unter Strafe gestellt gehören.
In Artikel 38 Absatz 1 geht es darum: «Wer vorsätzlich a ohne Bewilligung eine Börse betreibt; b. ohne Bewilligung als Effek- tenhändler tätig ist - also als Händler von Wertpapieren tätig ist -, wird mit Busse bis zu 200 000 Franken bestraft. »
Eigentlich ist es richtig, dass das nur «vorsätzlich» möglich ist, aber weil sehr oft vorsätzliches Handeln nicht nachgewiesen werden kann und man dann bei der Fahrlässigkeit hängen- bleibt, brauchen wir hier diese Bestimmung, dass auch ein Tä- ter, der fahrlässig handelt, mit einer Busse bestraft werden kann. Für Börsenhändler ist es eine «Kleinigkeit», bis zu 100 000 Franken zu verkraften.
Das gleiche gilt für Artikel 40. Dort geht es allerdings um an- dere Tatbestände. Es geht um Zielgesellschaften - Gesell- schaften, die man übernehmen möchte -, die den Inhabern von Beteiligungspapieren die vorgeschriebenen Stellungnah- men zu einem Angebot nicht erstatten oder diese nicht veröf- fentlichen (Abs. 1 Bst. a) oder die unwahre oder unvollstän- dige Angaben machen (Abs. 1 Bst b). Auch das wird in der Regel vorsätzlich sein, wobei in diesem Bereich die Fahrläs- sigkeit wohl noch eher zum Zuge kommen könnte. Nun ist das aber ein Tatbestand, der gerade die Transparenz - welche die Offenheit und die Funktionstüchtigkeit dieser Übernahmen garantieren soll - gefährden könnte. Darum sind wir der Auf- fassung, dass auch hier Fahrlässigkeit weiterhin mit Busse be- droht werden soll, für solche Unternehmen auch bis zu maxi- mal 100 000 Franken.
Ich bitte Sie, in diesem Punkt unseren Minderheitsanträgen zu folgen. Sie haben sich sonst in der Regel als ziemlich «kom- missionsmehrheitstreu» erwiesen; Sie können hier durchaus der Sache entsprechend einmal etwas unterstützen, das mei- nes Erachtens richtig ist: auf jeden Fall richtiger als das, was die Mehrheit vertritt.
Bourses et commerce des valeurs mobilières. Loi
1078
N
15 juin 1994
David Eugen (C, SG), Berichterstatter: Es ist immer eine Frage, wieweit man beim Strafrecht gehen will; insbesondere ist es durchaus eine Frage, wann wir bei Fahrlässigkeit bestra- fen wollen. Ich bitte Sie, sich daran zu erinnern, dass nach un- serem allgemeinen Strafgesetzbuch bei Fahrlässigkeit im Grundsatz nicht bestraft wird, ausser der Gesetzgeber sieht es für bestimmte Tatbestände ausdrücklich vor. Die Tatbestände, bei denen wir bei Fahrlässigkeit bestrafen wollen, also den Strafrichter einbeziehen müssen, sollen solche sein, bei de- nen es um sehr wichtige Sorgfaltspflichten - um ein sehr wich- tiges Rechtsgut - geht. Die Kommissionsmehrheit hat sich ge- gen eine Ausweitung der Fahrlässigkeitsdelikte auf alle Ge- biete ausgesprochen.
Wenn Sie den Artikel 38 betrachten, geht es eigentlich um den, der die gewerbepolizeiliche Bewilligung, die verlangt wird, fahrlässigerweise nicht einholt. Das ist ein Administrativ- delikt, ein Ordnungsverstoss: Man holt die Bewilligung nicht ein. Wenn Sie eine Bewilligung haben müssen und Sie diese nicht einholen, dann ist das unstreitig ein Verstoss, aber das Rechtsgut ist nicht so wichtig, dass man nicht nur den, der vor- sätzlich handelt, bestrafen müsste, sondern eben auch den, der das aus einer Sorgfaltspflichtverletzung heraus macht. Die Definition des Vorsatzes greift weit. Sie umschliesst auch den Eventualvorsatz. Das heisst: Alle, die es in Kauf nehmen, ohne Bewilligung eine Börse zu betreiben oder ohne Bewilligung als Effektenhändler tätig zu sein - das betrifft die Banken -, handeln praktisch immer eventualvorsätzlich. Aus grundsätzli- chen Überlegungen wäre es falsch, den Geltungsbereich der Fahrlässigkeit auszudehnen.
Dasselbe gilt bei Artikel 40. Auch dort geht es um die Erstat- tung von Stellungnahmen, es geht vor allem um Papier, das produziert werden muss, um Informationen, die abgegeben werden müssen, um Stellungnahmen, die richtig sein müs- sen. Wenn zum Beispiel in einer Stellungnahme fahrlässig eine falsche Zahl angegeben wird, ist die Information sicher falsch, weil jemand einen Fehler gemacht hat, aber er hat nicht vorsätzlich gehandelt Sollen wir hier bereits mit dem Straf- recht kommen? Der Kommissionsmehrheit geht dies zu weit Das betroffene Rechtsgut rechtfertigt keine solche Ausdeh- nung der Strafe.
Aus diesem Grund ist die Kommissionsmehrheit der Meinung, dass es sich auch im Artikel 40 nicht rechtfertigt, diese Admini- strativunterlassungen bereits beim Vorliegen von Fahrlässig- keit zu bestrafen.
Couchepin Pascal (R, VS), rapporteur: En droit pénal, on poursuit en règle générale seulement les délits intentionnels, exceptionnellement on admet de poursuivre les délits par né- gligence. Comme vous le savez, ces derniers sont relative- ment rares - je pense aux homicides par négligence, en parti- culier. C'est dire à quel niveau s'établit la protection contre la négligence.
Dès lors, la question est ici de savoir s'il faut aussi punir des délits commis par négligence. Faut-il punir lorsque quelqu'un n'a pas demandé une autorisation administrative pour exercer une activité de bourse ou une activité de négociant? D'abord, la possibilité de l'existence d'un tel délit par négligence est rare et, si vraiment cela devait se produire, ce serait probable- ment plus par ignorance d'un détail administratif que par vo- lonté de porter atteinte aux intérêts des gens.
C'est pourquoi, pour l'article 38, il paraît clair que la négli- gence ne doit pas être prévue et que seuls les délits intention- nels doivent être punis.
A l'article 40, il en est de même. Il semble invraisemblable qu'un tel délit puisse être commis par négligence, ou, s'il de- vait l'être, ce serait sur des points de détail qui ne mettent pas en cause les droits des personnes qui auraient lu un élément faux dans l'avis adressé aux actionnaires minoritaires.
Nous vous prions de vous en tenir à la proposition de la majo- rité et de renoncer à prévoir des peines pour des délits commis par négligence. Il convient de rappeler que, en toute hypo- thèse, il y a la possibilité de demander des dommages et inté- rêts sur le plan civil si, à la suite de fausses indications, on a été victime d'une perte patrimoniale et que la protection est suffi- sante en proportion des risques.
Stich Otto, Bundespräsident: Ich bitte Sie hier, dem Bundes- rat und der Kommissionsminderheit zuzustimmen. Es ist im Strafrecht üblich, dass man zwischen Vorsatz und Fahrlässig- keit unterscheidet Die Mehrheit der Kommission selber ist nicht ganz konsequent. Vorher, beim Staatsvertrag, hat sie ge- sagt: Im Bankengesetz werde es keinen Staatsvertrag geben, man solle das auch hier streichen. Die Fahrlässigkeit wird ge- mäss Artikel 46 Bankengesetz und auch gemäss Artikel 68 An- lagefondsgesetz bestraft, also die aus Fahrlässigkeit unbewil- ligte Tätigkeit
Sie sollten konsequent sein und hier auch sagen: Wir halten es gleich wie im Bankengesetz, fahrlässiges Handeln ist hier auch strafbar. Ich denke, das könnte für den Richter manch- mal hilfreich sein. Die Frage der Vorsätzlichkeit wird ja immer bestritten werden, das ist klar, dafür hat man ja Anwälte. Der Richter ist vielleicht froh, wenn er sagen kann: Vorsätzlichkeit ist vielleicht nicht ganz bewiesen, aber dann ist es mindestens grobe Fahrlässigkeit.
Ich bitte Sie, hier der Minderheit Ledergerber und dem Bun- desrat zuzustimmen.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
68 Stimmen 47 Stimmen
Art. 39 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 40 Antrag der Kommission Abs. 1 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2 Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Minderheit (Ledergerber, Deiss, Hafner Ursula, Jaeger, Matthey, Mauch
Rolf, Strahm Rudolf) Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 40 Proposition de la commission Al. 1 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2 Majorité Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Minorité (Ledergerber, Deiss, Hafner Ursula, Jaeger, Matthey, Mauch Rolf, Strahm Rudolf) Adhérer au projet du Conseil fédéral
Abs. 1 -Al. 1 Angenommen - Adopté
Abs. 2 -Al. 2
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
67 Stimmen 39 Stimmen
Art. 41-43 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
N
1079
Börsen und Effektenhandel. Bundesgesetz
Art. 44 Art. 161bis
Antrag der Kommission
zu beeinflussen, um daraus für sich oder für Dritte einen un- ... rechtmässigen Vermögensvorteil zu erzielen:
Antrag Marti Werner Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 44 art. 161bis
Proposition de la commission
... en Suisse pour se procurer ou procurer à un tiers un enri- chissement illégitime en:
a. diffusant ....
b. effectuant
Proposition Marti Werner Adhérer au projet du Conseil fédéral
Marti Werner (S, GL): Ich beantrage Ihnen, dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen, und zwar aus den gleichen Über- legungen, die Ihnen Herr Ledergerber bei seinem Antrag un- terbreitet hat: Bei der Fassung des Bundesrates handelt es sich um die bessere, die sachgerechtere Lösung als bei derje- nigen der Kommission und des Ständerates.
Die Fassung des Bundesrates ist einerseits weiter im objekti- ven Tatbestand und andererseits enger im subjektiven Tatbe- stand. Die Formulierung gemäss Beschluss des Ständerates und Antrag der WAK enthält die Verbreitung von Informationen und das Tätigen von Scheingeschäften. Diese Fassung ist ein- deutig zu eng, denn auch mit realen Geschäften, bei denen der wirtschaftlich Berechtigte wechselt, und nicht nur mit Scheingeschäften kann Kursmanipulation betrieben werden. Ich denke an Scheingeschäfte wie «matched orders», das sind Kaufaufträge, die zeitgleich terminiert und kompensiert wer- den: durch entsprechende Verkäufe eines Partners.
Seitens der Kommission wurde der Einwand erhoben, dass der Begriff «künstlich» (im Entwurf des Bundesrates) nicht defi- niert sei, so dass man eine Ausweitung des Straftatbestandes befürchten müsse. Ich muss aber darauf hinweisen, dass die Fassung der Kommission, welche eine erhebliche Beeinflus- sung des Kurses von in der Schweiz börslich gehandelten Ef- fekten verlangt, einen ebenso unbestimmten Rechtsbegriff enthält. Wir brauchen im objektiven Tatbestand eine weite Fas- sung, wenn wir schlussendlich bei der Verfolgung nicht die gleichen Probleme haben wollen wie bei der Insiderstrafnorm. Dass der Straftatbestand nicht ins unermessliche ausgeweitet wird, wird durch die einengende Fassung im subjektiven Be- reich verhindert, indem gegenüber der Fassung der Kommis- sion eine Absicht erforderlich ist, während gemäss Fassung Ständerat und WAK Vorsatz und damit auch Eventualvorsatz genügen. Wir haben also im subjektiven Bereich die Einen- gung; damit ist klar, dass Kursstützungen nicht unter diese Strafnorm fallen.
Ich ersuche Sie, dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen.
David Eugen (C, SG), Berichterstatter: Wir müssen uns bei diesem Entscheid darüber im klaren sein, welches Rechtsgut hier mit dem Strafrecht geschützt werden soll: Es ist das Ver- trauen in die Schweizer Börse. In keiner Weise wollen wir hier per Gesetz quasi generell regeln, welche Börsengeschäfte schlecht und welche noch gut sind, und ein Urteil darüber fällen.
Ich glaube, es wäre verfehlt, einen solchen Weg einzuschla- gen. Darum ist der Tatbestand, wie er Ihnen hier vorgelegt wird, sicher relativ eng gefasst. Wir konzentrieren uns auf die Scheingeschäfte und auf die irreführenden Informationen. Diese beiden Tatbestände sind in den Buchstaben a und b von Artikel 161bis StGB-Entwurf klar umschrieben. Man weiss, worum es geht; es ist deutlich und klar gesagt, wann man sich strafbar macht.
In der Fassung des Bundesrates dagegen ist nur von der künstlichen Beeinflussung der Börsenkurse die Rede. Das ist ein weites Feld. Jeder, der an der Börse Aktien kauft, beein- flusst die Kurse. Ob dies «künstlich» geschieht oder nicht,
darüber kann man sich streiten. Jedenfalls ist es mit Sicherheit nicht strafwürdig. Der Tatbestand, wie er uns im Vorschlag des Bundesrates für die Änderung von Artikel 161bis des Strafge- setzbuches unterbreitet wird, ist viel zu offen. Der Ständerat hatte dieselbe Meinung. Unsere Kommission ist ihm gefolgt Wir haben den objektiven Tatbestand auf die irreführenden In- formationen in Buchstabe a und auf die Scheingeschäfte in Buchstabe b eingegrenzt.
Betreffend den subjektiven Tatbestand kann ich Herrn Marti nicht folgen. Unsere Kommission hat den subjektiven Tatbe- stand nicht ausgeweitet, sondern gleich formuliert wie der Bundesrat. Aus der Tatsache, dass das Wort «Absicht» hier nicht drinsteht, kann man nicht schliessen, er sei ausgeweitet Entscheidend ist, dass es darum geht, Kurse zu beeinflussen und daraus für sich oder für Dritte einen unrechtmässigen Ver- mögensvorteil zu erzielen. Es geht also um die betrügerische Kursmanipulation und nicht um irgendeine Kursbeeinflus- sung.
Couchepin Pascal (R, VS), rapporteur: Nous vous proposons, à l'article 44, d'introduire dans le Code pénal suisse un nouvel article concernant la manipulation des cours.
La différence entre le projet du Conseil fédéral et la version du Conseil national ne porte pas sur l'élément subjectif du délit, elle porte sur l'élément objectif du délit, c'est-à-dire sur les conditions objectives qu'il faut remplir pour que la poursuite puisse avoir lieu.
L'élément objectif du délit est défini dans le projet du Conseil fédéral d'une manière beaucoup plus large, si large qu'elle nous paraît dangereuse et délicate, et qu'elle peut englober beaucoup trop de cas. Nous proposons, en introduisant ce nouvel article, de nous en tenir à une définition plus stricte, peut-être plus restrictive, mais par là même plus précise et moins délicate de l'élément objectif du délit.
Nous vous invitons à voter la solution de la commission.
Stich Otto, Bundespräsident: Ich bitte Sie, dem Antrag Marti Werner und damit dem Bundesrat zuzustimmen. Man kann natürlich sagen, jeder Kauf und jeder Verkauf an einer Börse beeinflussen den Kurs. Das ist möglich, das ist völlig unbestrit- ten. Aber die Frage ist, mit welchem Ziel es gemacht wird; das ist das Entscheidende.
Wenn Sie nur Scheingeschäfte bestrafen wollen, können Sie den Artikel ruhig streichen, dann brauchen wir ihn überhaupt nicht, denn die Wahrscheinlichkeit, dass über effektive Käufe manipuliert wird, um einen unrechtmässigen Vermögensvor- teil zu erzielen, ist grösser. Dieser Begriff «unrechtmässiger Vermögensvorteil» - so sagt man mir, ich bin nicht Strafrecht- ler - sei ein Begriff aus dem Strafrecht, hingegen sage der Be- griff «erheblich» nichts aus. Der sagt wirklich nichts aus! Deshalb sollten Sie hier dem Bundesrat und dem Antrag Marti Werner zustimmen. Sie sollten! Ich habe meine Erfahrungen gemacht.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Marti Werner 80 Stimmen 46 Stimmen
Art. 45 Art. 23 Abs. 1, 2, 4, 5 Antrag der Kommission
Abs. 1
... Eidgenössische Bankenkommission und bezeichnet
die Anlagefonds, das Börsenwesen, die Offenlegung bedeu- tender Beteiligungen und die öffentlichen Kaufangebote zur selbständigen
Abs. 2, 4
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 5
Die Mitglieder der Kommission müssen
Art. 45 art. 23 al. 1, 2, 4, 5
Proposition de la commission Al. 1
Le Conseil fédéral nomme une Commission fédérale des ban- ques composée .... , les fonds de placement, les bourses, la
Bourses et commerce des valeurs mobilières. Loi
1080
N 15 juin 1994
publication des participations importantes et les offres publi- ques d'acquisition de sa propre ...
Al. 2, 4 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 5 Les membres de la commission doivent ....
Angenommen - Adopté
Art. 46 Antrag der Kommission Streichen Proposition de la commission Biffer
Angenommen - Adopté
Art. 47-51bis Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 51ter (neu) Antrag der Kommission Titel
Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere Abs. 1
Wer bei Inkrafttreten des Gesetzes aufgrund eines früheren öf- fentlichen Kaufangebotes über mehr als 98 Prozent der Stimmrechte einer Gesellschaft verfügt, kann binnen einer Frist von sechs Monaten ab Inkrafttreten eine Kraftloserklä- rung der restlichen Beteiligungspapiere gemäss Artikel 31 ver- langen. Abs. 2
Der Eigentümer der kraftlos erklärten Beteiligungspapiere hat Anspruch auf einen angemessenen Preis, der sich aufgrund eines Berichtes der Revisionsstelle errechnet.
Art. 51ter (nouveau) Proposition de la commission Titre Annulation des titres restants Al. 1
Celui qui, à l'entrée en vigueur de la présente loi, détient à la suite d'une offre publique d'acquisition plus de 98 pour cent des droits de vote d'une société, peut, dans un délai de six mois à partir de l'entrée en vigueur, demander l'annulation des titres restants, en vertu de l'article 31.
Al. 2
Le détenteur des titres annulés a droit à un prix équitable qui sera établi sur la base d'un rapport du réviseur.
Angenommen - Adopté
Art. 52 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Namentliche Gesamtabstimmung Vote sur l'ensemble, par appel nominal
Für Annahme des Entwurfes stimmen - Acceptent le projet: Aguet, Allenspach, Aubry, Bär, Berger, Bezzola, Bircher Peter, Blatter, Bodenmann, Borel François, Borradori, Bühler Si- meon, Bühlmann, Bührer Gerold, Bürgi, Caccia, Camponovo,
. Chevallaz, Columberg, Comby, Couchepin, Daepp, Danuser, Darbellay, David, Deiss, Dettling, Dormann, Dünki, Eggenber- ger, Eggly, Engler, Epiney, Eymann Christoph, Fehr, Fischer-
Hägglingen, Fischer-Seengen, Fischer-Sursee, Friderici Char- les, Fritschi Oscar, Giger, Graber, Grendelmeier, Gros Jean- Michel, Grossenbacher, Hafner Rudolf, Hafner Ursula, Heber- lein, Hegetschweiler, Hess Otto, Hubacher, Iten Joseph, Jae- ger, Keller Anton, Keller Rudolf, Kern, Kühne, Ledergerber, Leu Josef, Leuba, Loeb François, Maeder, Maitre, Mamie, Marti Werner, Mauch Ursula, Moser, Müller, Nabholz, Narbel, Nebiker, Oehler, Ostermann, Perey, Pini, Poncet, Raggen- bass, Rechsteiner, Reimann Maximilian, Ruckstuhl, Rutishau- ser, Sandoz, Savary, Scherrer Jürg, Scheurer Rémy, Schmid Peter, Schmidhalter, Schmied Walter, Schnider, Seiler Hans- peter, Seiler Rolf, Spoerry, Steffen, Steiner Rudolf, Stucky, Theubet, Tschäppät Alexander, Vetterli, Weder Hansjürg, Wit- tenwiler, Wyss Paul, Wyss William, Züger, Zwahlen (104)
Dagegen stimmen - Rejettent le projet: Bäumlin, Bischof, Bundi, Carobbio, de Dardel, Fankhauser, von Felten, Gross Andreas, Hollenstein, Jöri, Leuenberger Ernst, Misteli, Ruffy, Spielmann, Stalder (15)
Der Stimme enthalten sich - S'abstiennent: Béguelin, Frey Walter, Hämmerle, Jeanprêtre, Jenni Peter, Steinemann, Strahm Rudolf, Weyeneth, Zisyadis (9)
Abwesend sind - Sont absents:
Aregger, Baumann, Baumberger, Binder, Blocher, Bonny, Bo- rer Roland, Bortoluzzi, Brügger Cyrill, Brunner Christiane, Ca- spar-Hutter, Cavadini Adriano, Cincera, Diener, Dreher, Du- cret, Duvoisin, Fasel, Frey Claude, Früh, Giezendanner, Go- bet, Goll, Gonseth, Gysin, Haering Binder, Hari, Herczog, Hess Peter, Hildbrand, Jaggi Paul, Leemann, Lepori Bonetti, Leuenberger Moritz, Maspoli, Matthey, Mauch Rolf, Maurer, Meier Hans, Meier Samuel, Meyer Theo, Miesch, Mühlemann, Neuenschwander, Philipona, Pidoux, Rebeaud, Robert, Rohr- basser, Ruf, Rychen, Scherrer Werner, Schwab, Schweingru- ber, Segmüller, Sieber, Stamm Judith, Stamm Luzi, Steiger Hans, Steinegger, Suter, Thür, Tschopp, Tschuppert Karl, Voll- mer, Wanner, Wick, Wiederkehr, Zbinden, Ziegler Jean, Zwygart (71)
Präsidentin, stimmt nicht - Présidente, ne vote pas: Haller (1)
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse gemäss Brief an die eidgenössischen Räte Proposition du Conseil fédéral Classer les interventions parlementaires selon lettre aux Chambres fédérales
Angenommen - Adopté
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
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1994
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Nationalrat
Conseil
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Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
13
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.025
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Datum 15.06.1994 - 15:00
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Data
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1069-1080
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