Code civil. Révision. Majorité civile
964
N
9 juin 1994
Bundi, Caccia, Caspar-Hutter, Chevallaz, Cincera, Colum- berg, Comby, Daepp, Deiss, Diener, Dreher, Dünki, Eggly, Engler, Eymann Christoph, Fankhauser, Fehr, von Felten, Fi- scher-Hägglingen, Fischer-Sursee, Frey Claude, Fritschi Os- car, Giger, Gobet, Gonseth, Graber, Grendelmeier, Gros Jean-Michel, Gross Andreas, Grossenbacher, Haering Bin- der, Hafner Rudolf, Hafner Ursula, Hari, Hegetschweiler, Hess Otto, Hollenstein, Hubacher, Iten Joseph, Keller Anton, Keller Rudolf, Kern, Ledergerber, Leemann, Leuba, Leuenberger Ernst, Loeb François, Maeder, Mauch Rolf, Mauch Ursula, Miesch, Misteli, Mühlemann, Müller, Nabholz, Narbel, Nebi- ker, Ostermann, Perey, Philipona, Poncet, Raggenbass, Re- beaud, Ruckstuhl, Ruf, Rutishauser, Savary, Scherrer Werner, Schmid Peter, Schmidhalter, Schmied Walter, Schweingru- ber, Seiler Hanspeter, Seiler Rolf, Spielmann, Stalder, Stamm Judith, Stamm Luzi, Steiger Hans, Steinemann, Strahm Ru- dolf, Thür, Tschopp, Tschuppert Karl, Vetterli, Vollmer, Weye- neth, Wick, Wiederkehr, Wittenwiler, Wyss William, Zisyadis, Zwygart (105)
Der Stimme enthalten sich - S'abstiennent: Sandoz, Zwahlen (2)
Abwesend sind - Sont absents:
Aguet, Aregger, Aubry, Berger, Bircher Peter, Blatter, Blocher, Bodenmann, Bonny, Borel François, Borradori, Brügger Cyrill, Brunner Christiane, Bühler Simeon, Bührer Gerold, Bürgi, Camponovo, Carobbio, Cavadini Adriano, Couchepin, Danu- ser, Darbellay, de Dardel, David, Dettling, Dormann, Ducret, Duvoisin, Eggenberger, Epiney, Fasel, Fischer-Seengen, Frey Walter, Friderici Charles, Früh, Giezendanner, Goll, Gysin, Hämmerle, Heberlein, Herczog, Hess Peter, Hildbrand, Jae- ger, Jäggi Paul, Jeanprêtre, Jenni Peter, Jöri, Kühne, Lepori Bonetti, Leu Josef, Leuenberger Moritz, Maitre, Mamie, Marti Werner, Maspoli, Matthey, Maurer, Meier Hans, Meier Samuel, Meyer Theo, Moser, Neuenschwander, Oehler, Pidoux, Pini, Rechsteiner, Reimann Maximilian, Robert, Rohrbasser, Ruffy, Rychen, Scherrer Jürg, Scheurer Rémy, Schnider, Schwab, Segmüller, Sieber, Spoerry, Steffen, Steinegger, Steiner Ru- dolf, Stucky, Suter, Theubet, Tschäppät Alexander, Wanner, Weder Hansjürg, Wyss Paul, Zbinden, Ziegler Jean, Züger (92)
Präsidentin, stimmt nicht - Présidente, ne vote pas: Haller (1)
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
93.022
Änderung des Zivilgesetzbuches (Herabsetzung des zivilrechtlichen Mündigkeits- und Ehefähigkeitsalters)
Code civil. Révision (Abaissement de l'âge de la majorité civile et matrimoniale)
Fortsetzung - Suite
Siehe Seite 929 hiervor - Voir page 929 ci-devant
Engler Rolf (C, Al): Namens der Fraktionsmehrheit beantrage ich Ihnen Eintreten auf diese Gesetzesvorlage. Ich möchte das wie folgt begründen:
Mündigkeit bedeutet die Fähigkeit eines jungen Menschen, am gesellschaftlichen und politischen Geschehen teilzuneh men, zu handeln, zu entscheiden oder mitzuentscheiden. 1991 haben wir A gesagt und den 18jährigen im politischen Bereich das Stimm- und Wahlrecht erteilt. Seither sind 18- und
19jährige wählbar - selbst in Vormundschaftsbehörden. Nun gilt es konsequenterweise, auch B zu sagen und analog das zivile Mündigkeitsalter herabzusetzen.
Wir haben uns mit den Einwänden der Minderheit Stamm Ju- dith, die einen Antrag auf Nichteintreten gestellt hat, ziemlich lange auseinandergesetzt. Ihre Einwendungen sind nicht un- begründet. Immerhin kann man zu ihren Einwendungen fest- halten, dass die Probleme, die sie aufgeworfen hat, vielfach auch über das zwanzigste Altersjahr hinaus bestehenbleiben. Wie überall darf sich auch hier die Gesetzgebung nicht an den Ausnahme- und Problemfällen orientieren, sondern die Ge- setzgebung hat den Regelfall, den Normalfall, im Auge zu be- halten. Wer wenige schützen will, der bevormundet eben viele, und das kann nicht Sinn dieser Gesetzgebung sein. Dies gilt um so mehr, als wir im Bereich der politischen Rechte gute Er- fahrungen gemacht haben. Die Jugendlichen verdienen fast ausnahmslos unser Vertrauen, und zwar eben nicht nur im po- litischen, sondern auch im bürgerlichen, im zivilen Bereich. Wer den Jugendlichen Misstrauen entgegenbringt, der darf doch nicht verantwortungsvolles Handeln erwarten; wer aber Vertrauen entgegenbringt, der wird recht selten enttäuscht. Lernen und Erfahrungen sammeln, das ist heute nicht mit 18 oder 20 Jahren abgebrochen, 18- und 80jährige müssen da- zulernen. Wir sehen deshalb: Es gibt keine fixe Linie. Der Ent- wicklungsprozess verläuft dynamisch. Die Grenzen sind rela- tiv, relativ in bezug auf jeden einzelnen. Es gibt einerseits Ju- gendliche, die mit 16 mündig sind; andererseits gibt es Men- schen, die praktisch nie erwachsen werden. Auch in den ver- schiedenen Lebensbereichen sehen wir diese Relativität: Ju- gendliche sind heute im sexuellen Bereich wesentlich früher reif als früher, und auch im Bereich der Berufswahl haben sich Jugendliche heute weit früher - oder in einem weit grösseren Mass - festzulegen als früher.
Die Antwort auf die Frage, wann - mit 18, 19 oder 20 - die Mün- digkeit gegeben sein soll, darf sich nicht am Schutzbedürfnis von Spätentwicklern orientieren; bei dieser Antwort haben wir auf den Regel-, auf den Normalfall, abzustellen. Die Herabset- zung ist ein Akt des Vertrauens. Dieses Vertrauen wird von den Jugendlichen mit verantwortlichem Handeln, mit Kooperation, mit Selbständigkeit und Eigenverantwortung beantwortet, und nur in Ausnahmefällen haben die Vormundschaftsbehör- den zu intervenieren. Es ist auch nicht einsehbar, wieso alle Jugendlichen der umliegenden Staaten mit 18 mündig sein sollen und nur die Jugendlichen hier in der Schweiz nicht; auch dies ist zu beachten.
Deshalb beantragt die CVP-Fraktion - wie alle Parteien und Kantone im Vernehmlassungsverfahren -, auf diese Vorlage einzutreten und für das Mündigkeitsalter 18 zu stimmen.
Poncet Charles (L, GE): Permettez-moi, tout d'abord, d'an- noncer mes intérêts. Je suis père de trois adolescents âgés de 17, 15 et 14 ans et je pense que, comme la plupart d'entre vous, la façon dont ils se comportent m'inciterait à proposer que l'âge de la majorité soit fixé à 35 ans au plus tôt!
Ceci étant dit, le groupe libéral estime que les considérations qui ont été développées par Mme Stamm Judith sont dignes d'intérêt et qu'il convient, en conséquence, de leur apporter notre soutien. Je ne reprendrai pas ici l'exposé détaillé qu'a fait Mme Stamm Judith des inconvénients de l'abaissement de l'âge de la majorité civile et matrimoniale à 18 ans - elle l'a fait hier. Permettez-moi simplement de résumer en deux points les raisons pour lesquelles nous estimons devoir soutenir cette proposition de minorité.
Il nous semble, tout d'abord, que l'abaissement de l'âge de la majorité civile et matrimoniale de 20 à 18 ans ne présente au- cun avantage. En particulier, en matière contractuelle, il est in- contestable que dans la pratique, aujourd'hui déjà, ce que M. Chevallaz appelait «l'autonomie des jeunes gens> s'exerce de manière tout à fait satisfaisante et que ce n'est pas en abais- sant de deux ans l'âge de la majorité que l'on changera quel- que chose à cet égard. Notamment, ce n'est pas ainsi qu'on amènera une amélioration.
En revanche, le projet qui nous est présenté nous paraît avoir de sérieux inconvénients. Si les Romains avaient fixé à 25 ans l'âge de la majorité civile, c'est parce qu'ils savaient que le
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jeune adulte a besoin d'une protection juridique qui s'étende relativement tard dans sa vie, ce qui est d'autant plus vrai au- jourd'hui où la période de formation a tendance à durer de plus en plus longtemps.
Au seuil de la majorité s'attache, en principe, un certain nom- bre de devoirs. Il est évident, par exemple, que si vous prenez une classe dans laquelle des élèves sont âgés de 18 ans et que vous les autorisez à s'absenter librement, le taux d'absen- téisme sera plus élevé que si les parents doivent contresigner leurs déclarations d'absence. A ces devoirs qui, en principe, se déclenchent avec l'âge de la majorité, nous apportons, en suivant le projet qui nous est présenté aujourd'hui, des correc- tifs bizarres, c'est-à-dire que nous faisons descendre l'âge de la majorité et, ensuite, nous augmentons l'âge, par exemple, en matière de droit du travail à partir duquel cesse la protection qui, en principe, est liée au fait que l'on n'a pas encore atteint sa majorité. Cette attitude nous paraît contradictoire. Il nous semble qu'en bonne logique ou on estime que de jeunes adul- tes à 18 ans peuvent avoir tous les droits d'un adulte, mais alors il faut aussi qu'ils aient tous les devoirs; ou l'on estime qu'ils ne peuvent pas avoir tous les devoirs d'un adulte comme nous le pensons, nous, et on maintient alors l'âge de la majorité à 20 ans. Mais donner, en revanche, comme le fait ce projet, les droits de l'adulte sans qu'il y ait les devoirs en même temps nous paraît quelque chose de contradictoire. C'est la raison pour laquelle, nous soutiendrons la proposition de la minorité Stamm Judith.
Diener Verena (G, ZH): Mündig ist ein Mensch rein theoretisch dann, wenn er fähig ist, die Verantwortung für sein Tun und Lassen selber zu übernehmen - rein theoretisch. Dass das Übernehmen von Verantwortung für das persönliche Verhal- ten auch sehr viel mit seelischer und geistiger Reife zu tun hat und relativ wenig mit den Altersjahren, liegt auf der Hand. Da- mit ist auch klar: Wie und wo immer wir die Altersgrenze für die zivile Mündigkeit festlegen: Wir werden höchstens dem Durch- schnitt, nie aber dem einzelnen menschlichen Schicksal ge- recht. Wohl aber hat die Festlegung des Mündigkeitsalters et- was mit unserem Gesellschaftsbild zu tun. Je grösser der Glaube an Autorität und sogenannte Altersweisheit, um so stärker die Tendenz, das Mündigkeitsalter hoch zu halten. Je klarer und starrer die Grenzen zwischen Kinderwelt, Jugendli- chenwelt und Erwachsenenwelt, um so stärker die Tendenz, den jungen Menschen wenig Selbstverantwortung zuzu- trauen.
Heute - in einer Zeit, wo Autorität zunehmend an Akzeptanz verliert, wo Gleichberechtigung, Partnerschaft, Teamarbeit und Selbstverwirklichung in den Vordergrund rücken - wer- den die Grenzen zwischen der Jugendzeit und der Erwachse- nenwelt auch in der Erziehung immer durchlässiger. Heute, da sich viele bisher stabile Werte und Rezepte in den Turbulenzen unserer schnellebigen Zeit laufend überholen, hat die soge- nannte Erwachsenengeneration auch die Legitimation verlo- ren, das alleinige Bestimmungsrecht zu haben. Das waren ja auch Überlegungen, die dazu führten, dass wir das Wahl- und Stimmrechtsalter auf 18 Jahre gesenkt haben und jetzt, als Folge davon, das zivile Mündigkeitsalter herabsetzen wollen. Die grüne Fraktion ist mehrheitlich der Auffassung, dem Ziel der gelebten Gleichberechtigung in unserer Gesellschaft da- mit einen Schritt näherzukommen. Trotz dieser grundsätzlich positiven Einstellung möchte ich es jetzt doch nicht unterlas- sen, zwei kritische Bemerkungen, Bedenken, zu äussern:
Der Eintritt in die Mündigkeit bedeutet eine Zäsur. Der Eintritt ins Erwachsenenalter bedeutet ja gleichzeitig auch den Aus- tritt aus der Jugendzeit, wo noch nicht für alle Handlungen die volle Verantwortung übernommen werden muss. Das heisst auf deutsch: Wir verkürzen die Jugendzeit um zwei Jahre.
Dies wird für viele junge Menschen kein Problem bieten. Aber all denjenigen, die in ihrer Jugend noch keinen stabilen Boden erhalten haben, all denjenigen, die sich langsam entwickeln, ihre Grenzen zuerst noch finden müssen, wird ihre Zeit um zwei Jahre Jugendschutz verkürzt. Kürzlich sagte mir ein Ju- gendlicher, als ich ihn auf dieses Thema ansprach: «Ich finde das Alter 18/19 Jahre mit Abstand das schönste. Du kannst al- les ausprobieren und musst doch nicht für alles die Verantwor-
tung übernehmen. Eigentlich möchte ich, dass diese Zeit viel länger dauert.» Ich denke, das hat etwas für sich. Noch nicht mündig sein kann nämlich auch entlastend wirken. Es kann entlastend sein, nicht immer und überall die Verantwortung übernehmen zu müssen. Jugendsünden gehören bekannt- lich zu den wichtigen Meilensteinen und Entwicklungsschrit- ten eines Menschen, und dazu braucht es eben auch Zeit.
Ein zweites Bedenken liegt in der Gefahr, dass der soziale Schutz der jungen Menschen gleichzeitig mit der Herabset- zung der zivilen Mündigkeit abgebaut wird. Dass diese Be- fürchtungen nicht aus der Luft gegriffen sind, zeigt der vorlie- gende Antrag der Minderheit Allenspach, der nun als Folge der Herabsetzung des Mündigkeitsalters von 20 auf 18 Jahre flugs das Arbeitsrecht anpassen will (Ziff. Il Ziff. 1bis neu Art. 29 Abs. 1 ArG; Ziff. 1ter neu Art 329a Abs. 1 OR). Er ver- langt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur noch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Jugendliche gel- ten. Damit will er erreichen, dass das Privileg von fünf statt vier Ferienwochen nur noch für Lehrlinge Gültigkeit hat, nicht aber für die sozial Schwächsten, nämlich diejenigen, die keine Lehre absolvieren können. Das darf natürlich bei der Herab- setzung des zivilrechtlichen Mündigkeitsalters nicht der Hin- tergrund sein.
Eigentlich müsste der Rat zuerst im Hinblick auf den Antrag der Minderheit Allenspach Farbe bekennen. Wenn die Mehr- heit hier im Rat diese Herabsetzung des Mündigkeitsalters brauchen will, um Sozialdumping zu betreiben, dann, muss ich persönlich sagen, würde ich mich vehement gegen die Herabsetzung wehren.
Trotz all diesen Bedenken stimmt die grüne Fraktion mehrheit- lich der Herabsetzung des Mündigkeitsalters zu, und zwar aus drei Grundüberlegungen:
Die Gleichberechtigung ist letztlich die beste Grundlage für ein Engagement in unserer Gesellschaft. Der Einbezug junger Menschen in die Gleichwertigkeit, in die sogenannte Erwach- senenwelt, kann eine gegenseitige Chance bedeuten.
Der Bundesrat hat richtigerweise die Unterhaltspflicht der Eltern für in Ausbildung stehende Kinder über das Mündig- keitsalter hinaus festgelegt und im Sozialversicherungsrecht das 20. Altersjahr als massgebend belassen. Das sind wich- tige Signale dafür, dass die Herabsetzung des Mündigkeitsal- ters nicht missbraucht werden darf.
Ich denke, wir müssen auch die Entwicklung der europäi- schen Rechtsetzung mit berücksichtigen. Eine Angleichung an die europäische Norm scheint mir in diesem Bereich abso- lut sinnvoll, denn die Höhe des zivilrechtlichen Mündigkeitsal- ters soll keine Frage der Landesgrenzen sein.
Präsidentin: Die Fraktion der Freiheits-Partei lässt mitteilen, dass sie für Eintreten stimmt.
Marti Werner (S, GL), Berichterstatter: Ich äussere mich ei- gentlich nur zum Nichteintretensantrag der Minderheit Stamm Judith, dessen Begründung Frau Stamm sehr differenziert vor- getragen hat.
Frau Stamm, Sie haben in einem Punkte recht, indem Sie sa- gen, dass die Festsetzung des Mündigkeitsalters willkürlich ist. Die Festsetzung des Mündigkeitsalters bei 18 Jahren ist ebenso willkürlich wie die Festsetzung des Mündigkeitsalters bei 20 Jahren. Wenn Sie hier für das Mündigkeitsalter 20 plä- dieren, handeln Sie ebenso willkürlich wie die Kommissions- mehrheit, die 18 Jahre vorschlägt.
Sie haben aber in einem anderen Punkte nicht recht. Sie ha- ben gesagt, das Mündigkeitsalter 18 bringe den 18- und 19jäh- rigen keine Vorteile. Das stimmt nicht, Frau Stamm, denn den 18- und 19jährigen geht es darum, ob sie als Persönlichkeiten gelten, von unserer Gesellschaft als Persönlichkeiten wahrge- nommen und aufgenommen werden, ob sie von unserer Ge- sellschaft für mündig oder unmündig erklärt werden. Wenn wir sie als solche erachten - ich tue das, und Sie tun das auch -, müssen wir das Mündigkeitsalter auf 18 Jahre festlegen.
Herr Poncet, ich bin auch Vater von drei Kindern. Meine Kinder sind noch etwas kleiner als Ihre. Aber, Herr Poncet, ich weiss noch genau, was ich gedacht und gefühlt habe, als ich 17, 18 Jahre alt war - und ich hoffe, dass ich es nicht vergesse,
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dass ich es noch weiss, wenn meine Kinder 18, 19 Jahre alt sein werden. Dieser subjektive Standpunkt von Ihnen ist in die- sem Sinne schon etwas zu relativierend. Wenn ich mir über- lege, was ich gedacht und gefühlt habe und wie ich meine Rolle in der Gesellschaft in diesem Alter definiert habe, ist es für mich eben wichtig, dass wir heute die 18jährigen und 19jährigen für mündig erklären, weil sie in unserer Gesell- schaft als mündig betrachtet werden müssen. Das ist das ent- scheidende Moment.
Dem widerspricht auch nicht Ihr Schutzgedanke, Frau Stamm. Bei aller Achtung vor Ihrer Arbeit, die Sie täglich leisten und geleistet haben, darf dieses Anliegen nicht das alleinige Krite- rium für die Festlegung der Höhe des Mündigkeitsalters sein. Die statistischen Angaben, die uns das Bundesamt geliefert hat, zeigen klar und deutlich, dass es Leute gibt, die Probleme haben. Es gibt auch Leute, die mit über 20 Jahren Probleme haben, und solche, die mit über 40 Jahren Probleme haben, manchmal sogar erst recht.
Aber wenn man die Zahlen betrachtet, kann man feststellen, dass sich aufgrund der Erhebungen - sie sind allerdings stati- stisch nicht besonders gut fundiert - von den 15- und 16jähri- gen 386 Jugendliche in Erziehungseinrichtungen befinden, bei den 17jährigen sind es 212 und bei den 18- und 19jährigen sind es 400. Man kann also sagen, dass jeweils zirka 400 Ju- gendliche von zwei Jahrgängen von diesem Schutz profitie- ren: bei 85 000 Geburten im Jahr ein verschwindend kleiner Prozentsatz! Wegen dieser Gruppe, die nach wie vor des Schutzes bedarf, dürfen wir das Mündigkeitsalter nicht bei 20 Jahren belassen.
Noch ein Letztes zum Argument «Gleiche Rechte, gleiche Pflichten»: Die Vorlage des Bundesrates und die Vorlage der Mehrheit der Kommission beachten diesen Grundsatz eindeu- tig. Sowohl der Bundesrat als auch die Kommissionsmehrheit haben genau untersucht, welche Gesetze mit der Mündigkeit zusammenhängen.
Der Minderheitsantrag Allenspach (Ziff. Il Ziff. 1bis neu Art. 29 Abs. 1 ArG; Ziff. 1ter neu Art. 329a Abs. 1 OR) hat nichts mit der Mündigkeit zu tun - im Arbeitsgesetz heisst es ausdrück- lich: 20 Jahre -, sondern hier geht es um den sozialen Schutz der bis 20jährigen, ähnlich wie auch in vielen öffentlich-rechtli- chen Ordnungen für Ältere mehr Ferien gewährt werden. Auf diesen Umstand werden wir bei der Detailberatung zurück- kommen.
Ich ersuche Sie im Namen der Kommissionsmehrheit - und ich darf auch behaupten, im Namen der Mehrheit der 18- und 19jährigen -, auf die Vorlage einzutreten, das Mündigkeitsal- ter herabzusetzen und der Vorlage des Bundesrates zuzu- stimmen.
Chevallaz Olivier (R, VD), rapporteur: Puisque chacune et chacun fait ses déclarations d'intérêts, je me permettrai de ré- pondre à M. Poncet que, pour ma part, je suis aussi père de deux enfants, l'une ayant 24 ans et l'autre 19. Je suis donc le plus vieux père de ceux qui se sont déjà exprimés tout à l'heure, pour situer un peu l'âge.
C'est peut-être le fait d'avoir justement une fille de 19 ans qui m'a permis d'être parfaitement confronté avec cette limite d'âge - 19 ans étant idéalement situé entre 18 et 20 ans, vous l'aurez compris - et d'appuyer, avec une certaine pertinence même, de manière notoire les différentes propositions qui vous sont faites, fort judicieusement, par la majorité de la com- mission - personne n'aurait pu en douter d'ailleurs, M. Poncet apporte ici son soutien musical avec son geste qui imite le joueur de violon.
Il est vrai, j'en conviens avec tous ceux qui m'ont précédé, et notamment avec Mme Stamm Judith, qu'il y a un aspect très aléatoire à fixer l'âge auquel on a ou on n'a pas la majorité. En- core faudrait-il pouvoir déterminer parfois de quelle majorité on parle. Même les spécialistes en conviennent. C'est vrai, nous avons eu l'occasion de l'entendre, notamment avec ce professeur, spécialiste en psychologie enfantine, qui nous a donné quelque assurance, spécifiant qu'entre 18 et 20 ans il n'y avait pas de différence notoire, que la plupart des qualités, des aspects, des connaissances étaient acquis auparavant, et que ce n'était que sur le plan quantitatif qu'il y avait évolution.
Donc, à défaut de pouvoir être rassuré, on a déjà une partie de réponse au souci que, légitimement, vous, mais nous aussi, aviez.
En définitive, dans une sagesse qui devrait caractériser notre Parlement, il s'agit surtout de reconnaître d'abord cette matu- rité à la jeunesse d'aujourd'hui qui, incontestablement, capte plus vite et mieux un certain nombre d'éléments, ce qui lui per- met d'avoir de meilleurs jugements; il s'agit ensuite d'adapter à d'autres domaines du droit suisse - par exemple droits civi- ques et d'éligibilité, droit pénal des adultes applicable dès 18 ans - cette sorte d'harmonisation, qui avait été faite, je le rappelle encore une fois, indirectement en tout cas, et ainsi pratiquement admise par la majorité du peuple, par celles et ceux qui, en 1991, s'étaient prononcés en faveur de l'abaisse- ment de l'âge de la majorité civique. Indéniablement, si les deux choses n'avaient pas été plus ou moins liées, il est clair que les réactions auraient pu être quelque peu différentes.
Enfin, admettons que l'adaptation à la situation juridique pré- valant dans la quasi-totalité des pays d'Europe occidentale est aussi un élément qui devrait nous faire réfléchir, et qui le fera certainement.
C'est donc de manière réfléchie, pondérée et expérience à l'appui, que je vous invite à suivre les propositions de la majo- rité de la commission et à entrer en matière.
Koller Arnold, Bundesrat: Vielleicht darf ich Sie einleitend daran erinnern, dass die Vorlage betreffend die Herabsetzung des zivilrechtlichen Mündigkeits- und Ehefähigkeitsalters schon in der Vernehmlassung praktisch unbestritten war. Alle 26 Kantone, 8 im Parlament vertretene Parteien sowie 30 von 34 Organisationen, die Stellung genommen haben, haben sich klar für die Herabsetzung ausgesprochen.
Auch im Ständerat ist die Vorlage mit ganz überwältigender Mehrheit - wenn ich mich richtig erinnere mit 2 Gegenstim- men - angenommen worden.
Es ist daher eher überraschend, dass der Vorlage in der Kom- mission dann Widerstand erwachsen ist, der jetzt in den Min- derheitsantrag Stamm Judith auf Nichteintreten ausmündet Immerhin war das für die Kommission ein willkommener An- lass, die Berechtigung dieser Vorlage noch einmal sehr gründ- lich zu prüfen.
Dabei darf ich festhalten, dass es sich der Bundesrat bei der Präsentation der Vorlage nicht leichtgemacht hat. Wir haben die Verwaltung beauftragt, die ganze Systematische Samm- lung des Bundesrechts zu durchforsten, um feststellen zu kön- nen, in welchen Bereichen unserer Rechtsordnung eine Ge- setzesänderung tatsächlich Auswirkungen hätte.
Ich kann diese Bereiche hier natürlich nicht aufzählen; wichtig ist aber festzuhalten, dass überall dort, wo die Herabsetzung des Mündigkeitsalters zu einer nicht gerechtfertigten Schlech- terstellung von Jugendlichen zwischen 18 und 20 Jahren ge- führt hätte, Korrekturen vorgeschlagen sind. Ich bin doch der Meinung, dass wir aus Gründen der Rechtssicherheit ein klar definiertes Mündigkeitsalter brauchen. Das heisst aber nicht, dass wir alle anderen Altersgrenzen, die wir in unserer ge- samten Rechtsordnung haben, automatisch anpassen müss- ten. Wir schlagen Ihnen beispielsweise auch nicht vor, jetzt gleichzeitig das Wehrpflichtalter automatisch dem zivilrechtli- chen Mündigkeitsalter anzupassen.
Wir haben Ihnen daher Korrekturen vorgeschlagen, wo wirk- lich sachliche Gründe - angesichts der Jugendlichkeit dieser Leute - für Sonderlösungen sprechen, und das ist vor allem in zwei Bereichen der Fall: einerseits im Bereich der Sozialversi- cherung und andererseits bei der Regelung der elterlichen Unterhaltspflicht
Ihre Kommission hat aber auch weitere Bedenken sehr genau geprüft: So hat die Verwaltung auf Veranlassung Ihrer Kom- mission bei allen 174 von meinem Departement anerkannten Erziehungseinrichtungen eine Umfrage durchgeführt, wie viele Jugendliche in solchen Einrichtungen wegen der Herab- setzung des Mündigkeitsalters entlassen werden müssten. Die Umfrage hat ergeben, dass von der Herabsetzung zahlen- mässig relativ wenige betroffen wären.
Um den geltend gemachten Bedenken Rechnung zu tragen, habe ich dann Ihrer Kommission eine Änderung des Bundes-
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gesetzes über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug vorgeschlagen. Wenn Sie dieser Ände- rung zustimmen, können inskünftig auch Aufenthaltstage von jungen Erwachsenen, die sich aufgrund einer vormundschaft- lichen Massnahme in einer Erziehungseinrichtung befinden, subventioniert werden. Damit würden wir eine Gleichstellung mit den strafrechtlich Eingewiesenen in diesem Alter erreichen und so eine ausgewogene Lösung realisieren.
Im übrigen wurde bereits darauf hingewiesen, dass auch zwei Psychologen, die von der Kommission angehört worden sind, eindeutig zum Schluss gekommen sind, dass auch unter ent- wicklungspsychologischen Gesichtspunkten die vorgeschla- gene Herabsetzung des Mündigkeitsalters zu befürworten sei. Der Bundesrat hat allerdings nie verhehlt, dass die Herabset- zung des Mündigkeitsalters letztlich ein politischer Entscheid ist, übrigens - wie hier auch zu Recht festgehalten worden ist - ein Entscheid, der immer irgendwie arbiträr sein wird, denn wir alle wissen nur allzugut, dass die Entwicklung zur selbstver- antwortlichen Persönlichkeit ein Prozess ist, bei dem es arbi- trär ist, eine absolut geltende Altersgrenze festzulegen. Die Rechtssicherheit verlangt aber, dass wir das tun; der Bundes- rat ist der Meinung, dass es falsch wäre, aufgrund einer klei- nen Zahl von Problemfällen, die sich wahrscheinlich auch mit einem Mündigkeitsalter 20 nicht lösen liessen, gegen diese Vorlage anzutreten.
Wir sind überzeugt, dass die Herabsetzung der Altersgrenze auf 18 Jahre auch für die schweizerischen Jugendlichen wie für praktisch alle Jugendlichen in Europa richtig ist. Dabei ist dann zweifellos auch die Folge zu akzeptieren, dass bei einer Herabsetzung des Mündigkeitsalters grundsätzlich eben so- wohl die Vorteile als auch die Nachteile in Kauf zu nehmen sind. Ich möchte aber immerhin auf die zwei wichtigsten Kor- rekturen, die wir Ihnen vorschlagen, kurz eingehen.
Zum einen ist der Bundesrat der Auffassung, dass eine Sen- kung des Mündigkeitsalters nicht dazu führen darf, dass die Ausbildung der Kinder bzw. junger Erwachsener, die häufig ja länger als bis zum 18. Altersjahr dauert, darunter leidet. Zu die- sem Zweck schlagen wir Ihnen vor, in Artikel 277 Absatz 2 ZGB klarzustellen, dass die Eltern - soweit es ihnen zumutbar ist - auch dann für eine angemessene Ausbildung ihrer Kinder aufzukommen haben, wenn der berufliche Ausbildungsplan erst nach dem 18. Altersjahr gefasst wird. Dem gleichen Zweck dient eine Ergänzung von Artikel 156 Absatz 2 ZGB, die das Scheidungsrecht betrifft und die Parteien dazu anhält, den Unterhaltsbeitrag allenfalls auch über das Erreichen der Mün- digkeit hinaus festzulegen.
Zum andern hält es der Bundesrat nicht für sinnvoll, wenn durch die Herabsetzung des Mündigkeitsalters der soziale Schutz besonders benachteiligter Jugendlicher beeinträchtigt würde. Das wäre beispielsweise dann der Fall, wenn künftig der Anspruch auf Kostenübernahme für medizinische Mass- nahmen, die zur Behandlung von Geburtsgebrechen nötig sind, auf Personen bis zum 18. Altersjahr beschränkt bliebe, während bis heute solche Massnahmen bis zum 20. Altersjahr bezahlt werden. Ähnlich halten wir es in einigen analogen Fäl- len im Bereich der Sozialversicherung.
Darüber hinaus sind wir allerdings der Meinung, dass keinerlei Anlass besteht, aufgrund Ihres Entscheides andere Bundes- gesetzgebungen zu korrigieren. So wollen wir beispielsweise auch künftig am Wehrpflichtalter 20 festhalten, und der gesetz- liche Ferienanspruch von Jugendlichen sollte unseres Erach- tens unverändert beibehalten werden. Wir werden darauf im Rahmen des Minderheitsantrages Allenspach (Ziff. Il Ziff. 1bis neu Art. 29 Abs. 1 ArG; Ziff. 1ter neu Art. 329a Abs. 1 OR) noch näher eingehen.
Schliesslich lehnt es der Bundesrat auch ab, besondere Schutzvorschriften im Bereich des rechtsgeschäftlichen Ver- kehrs aufzustellen. Wir sind der Meinung, dass man hier dann wirklich auch konsequent sein muss. Wenn wir 18jährigen die zivilrechtliche Handlungsfähigkeit zutrauen, besteht beispiels- weise auch kein Anlass, irgendwelche Sondervorschriften im Rahmen des Kleinkredites zu erlassen. Sie haben im Rahmen der Swisslex-Vorlage den Konsumentenschutz ganz generell verbessert, und dieser wird selbstverständlich auch für die Ju- gendlichen gelten.
Wenn man die Vor- und Nachteile einer solchen Herabsetzung des Mündigkeitsalters gegeneinander abwägt, so sprechen aus der Sicht des Bundesrates vor allem vier Gründe für die Vorlage:
Wir dürfen nicht über die gesellschaftliche Entwicklung hin- wegsehen. Dies zeigt sich darin - alle, die Kinder in diesem Al- ter haben, und ich zähle mich auch dazu, wissen das aus eige- ner Erfahrung -, dass von den Jugendlichen viele Bereiche heute selbst bestimmt und gestaltet werden, die in früheren Zeiten noch fast lückenlos der Kontrolle durch Eltern und Leh- rerschaft unterlagen. Junge Leute zwischen 18 und 20 Jahren bestimmen heute selbst, was sie in ihrer Freizeit machen. Auch die Mobilität ist heute viel grösser als zu unseren Ju- gendzeiten. Es entspricht daher zweifellos, wie es auch die Ex- perten gesagt haben, einem Réalisme légal, wenn wir das Mündigkeitsalter auf 18 Jahre herabsetzen.
Ein weiterer Grund ist die Harmonisierung in Europa. Alle Länder der Europäischen Union kennen das Mündigkeitsal- ter 18, zum Teil schon lange. Deutschland beispielsweise hat das Mündigkeitsalter 18 schon im Jahre 1975 eingeführt. Wir haben Nachforschungen angestellt und feststellen dürfen, dass die Herabsetzung des Mündigkeitsalters in Deutschland in diesen bald 20 Jahren zu keinerlei unerwünschten Auswir- kungen geführt hat. Hier ist eine Rechtsharmonisierung ge- rade angesichts der grossen Mobilität auch unserer Jugendli- chen besonders wichtig. Es führt sonst zu wirklich sehr seltsa- men Tatbeständen. Nach dem internationalen Privatrecht be- stimmt sich das Mündigkeitsalter nach dem Wohnsitzprinzip. Ein 19jähriger Franzose ist beispielsweise voll handlungsfä- hig, aber wenn er ein Studienjahr in Genf absolviert, würde er an sich die Handlungsfähigkeit wieder verlieren. Das ist aller- dings durch eine ausdrückliche Vorschrift korrigiert. Anderer- seits ist ein 19jähriger Genfer nicht voll handlungsfähig; wenn er aber jenseits der Grenze Wohnsitz nimmt und nach wie vor in Genf arbeitet, dann wird er voll handlungsfähig.
Sie sehen, solche Rechtszustände, wie ich sie Ihnen am Bei- spiel Genf exemplifiziert habe, gelten auch in allen anderen Grenzbereichen gegenüber EU-Staaten. Ein derartiger Rechtszustand in Europa ist höchst unerfreulich.
Schliesslich können wir mit dieser Vorlage eine gegen Arti- kel 4 Absatz 2 der Bundesverfassung verstossende Ungleich- behandlung von Mann und Frau beseitigen. Nach dem gelten- den Artikel 96 ZGB können nämlich Männer erst mit 20, Frauen aber mit Zustimmung der Eltern bereits mit 18 Jahren heiraten. Die Beseitigung von Ungleichheiten, Frau Stamm Ju- dith, ist gerade Ihnen sonst auch ein grosses Anliegen, und deshalb sind wir froh, dass wir diesen Verstoss gegen Artikel 4 Absatz 2 der Bundesverfassung mit dieser Vorlage beseitigen können. Das Ehefähigkeitsalter ist jetzt - bei Annahme der Vor- lage - für Mann und Frau 18 Jahre, und Ausnahmen wird es keine mehr geben.
Sie müssen auch politisch mit einbeziehen - obwohl kein logischer, zwingender Zusammenhang besteht -, dass wir den 18jährigen im Jahre 1991 die Stimm- und Wahlrechtsfä- higkeit gewährt haben. Ein 18jähriger kann also nicht nur ab- stimmen, sondern bereits in ein Parlament gewählt werden. Da dürfte es doch schwierig sein, dem Volk zu erklären, dass ein 18jähriger die Fähigkeit hat, als Parlamentarier tätig zu sein, aber nicht die Fähigkeit haben sollte, in seinem eigenen Lebensbereich selbstverantwortlich zu handeln.
Wenn Sie dieser Vorlage zustimmen, zeigen Sie unserer Ju- gend, dass wir sie nicht nur im politischen, sondern auch im privaten Lebensbereich ernst nehmen.
In diesem Sinne bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten und den Antrag der Minderheit Stamm Judith auf Nichteintreten abzulehnen.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit (Eintreten) 84 Stimmen Für den Antrag der Minderheit (Nichteintreten) 20 Stimmen
Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Änderung des Zivilgesetzbuches (Herabsetzung des zivilrechtlichen Mündigkeits- und Ehefähigkeitsalters) Code civil. Révision (Abaissement de l'âge de la majorité civile et matrimoniale)
In
Dans
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1994
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
09
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.022
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 09.06.1994 - 08:00
Date
Data
Seite
964-967
Page
Pagina
Ref. No
20 024 124
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