Loi sur la taxe d'exemption du service militaire
936
N
9 juin 1994
93.045
Militärpflichtersatz. Bundesgesetz. Änderung Loi sur la taxe d'exemption du service militaire. Révision
Differenzen - Divergences
Siehe Seite 128 hiervor - Voir page 128 ci-devant Beschluss des Ständerates vom 30. Mai 1994 Décision du Conseil des Etats du 30 mai 1994
Ziff. I Art. 4 Abs. 1 Bst. c Antrag der Kommission Mehrheit Festhalten Minderheit
(Allenspach, Bortoluzzi, Daepp, Eymann Christoph, Heber- lein, Philipona, Rychen) Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. I art. 4 al. 1 let. c Proposition de la commission Majorité
Maintenir Minorité
(Allenspach, Bortoluzzi, Daepp, Eymann Christoph, Heber- lein, Philipona, Rychen)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Seiler Rolf (C, ZH), Berichterstatter: Beim vorliegenden Ge- schäft, der Änderung des Bundesgesetzes über den Militär- pflichtersatz, verbleibt noch eine Differenz. Der Ständerat hat das Problem nicht sehr gut verstanden. Worum geht es?
Gemäss Artikel 13 des Bundesgesetzes über die Militärorgani- sation wird von der Leistung des Militärdienstes befreit, wer eine bestimmte berufliche Tätigkeit ausübt. Dazu gehören z B. die Mitglieder des Bundesrates, das unerlässliche Pflege- personal der öffentlichen Krankenanstalten, die Gefängnis- wärter, das Personal des Grenzwachtkorps, der Polizei, der Ei- senbahnen, der PTT usw. Die verschiedenen Funktionen, de- ren Träger aufgrund dieses Artikels 13 von der Leistung des Militärdienstes befreit sind, sind in einer Verordnung oder in verschiedenen Weisungen genau definiert Diese Befreiung vom Militärdienst bedeutet, dass mit der hier umschriebenen beruflichen Tätigkeit in diesen Funktionen auch die Wehr- pflicht erfüllt wird. Die logische Folge davon ist, dass diese Männer - Frauen gibt es hier keine - auch von der Ersatzab- gabe befreit sind. Erleidet nun ein solcher Mann, ein solcher Polizist, ein solcher Eisenbahner oder wen immer es betrifft, eine Gesundheitsschädigung, die dazu führt, dass er militä- risch - ich möchte das betonen: militärisch - nicht mehr diensttauglich ist, dann muss er auf einmal wieder den Militär- pflichtersatz bezahlen, und zwar auch dann, wenn er seine bis- herige berufliche Tätigkeit, aufgrund der er vom Militärdienst befreit ist, weiter ausüben kann.
Die Mehrheit Ihrer Kommission ist nun der Meinung: Wer im Sinne des Gesetzes seine Wehrpflicht durch die berufliche Tä- tigkeit erfüllt, soll auch von der Ersatzabgabe befreit werden, auch wenn er durch Gesundheitsschädigung militärisch dienstuntauglich wird. In der Kommission ist dieser Beschluss mit 10 zu 7 Stimmen gefasst worden.
Die Minderheit, der Ständerat und auch der Bundesrat sind anderer Auffassung. Sie werden das jetzt gleich hören.
Allenspach Heinz (R, ZH), Sprecher der Minderheit: Der Na- tionalrat hat in seiner ersten Beratung diskussionslos der von Herrn Seiler Rolf verteidigten Ergänzung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c zugestimmt. Im Ständerat sind nun aber Tatsa- chen und Argumente vorgetragen worden, die erkennen las-
sen, dass unser in der ersten Beratung gefasster Beschluss rechtssystematische Probleme aufwerfen und - auch nach Auffassung des Bundesgerichtes - zu Rechtsungleichheiten führen würde. Der Ständerat hat das Problem sehr wohl er- kannt, und der Ständerat ist in seinen Überlegungen logisch und konsequent geblieben.
Gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c werden Militärdienst- pflichtige, die wegen bestimmter politischer, militärischer oder beamtenrechtlicher Funktionen keinen Militärdienst leisten dürfen, von der Entrichtung einer Ersatzabgabe befreit. Diese Befreiung von der Entrichtung der Ersatzabgabe gilt in diesem Absatz gemäss Entwurf des Bundesrates ausdrücklich nur für Diensttaugliche, das heisst für jene, die an sich Dienst zu lei- sten hätten, es aber wegen ihrer Funktion nicht tun dürfen. Die Befreiung von der Ersatzabgabe ist hier logisch, weil der Staat diesen Personen nicht gleichzeitig die Dienstleistung verbie- ten und sie dafür zur Entrichtung einer Ersatzabgabe verpflich- ten kann. Es ist in diesem Falle der Staat, der die Dienstlei- stung verbietet; deshalb werden diese Personen von der Ent- richtung einer Ersatzabgabe befreit.
Der Antrag der Kommissionsmehrheit nimmt in Artikel 4 Ab- satz 1 Buchstabe c neu auch Dienstuntaugliche von der Er- satzabgabe aus, allerdings nur, wenn sie bestimmte Berufe ausüben. Bisher galt der Grundsatz der Ersatzpflicht, dass eine Ersatzabgabe zu leisten hat, wer wegen in seiner Person liegenden Gründen während mehr als 6 Monaten im Ersatz- jahr nicht in einer Formation der Armee eingeteilt ist. Dienstun- taugliche hätten also grundsätzlich Ersatzabgaben zu leisten, gleichgültig, in welchem Beruf oder in welchem Amt sie tätig sind. Neu sollen nun aber bestimmte Dienstuntaugliche nur in- folge ihres Berufes von der Ersatzabgabe befreit werden. Das Bundesgericht hat in einem Entscheid von 1982 festgestellt, dass dies eine rechtliche Ungleichbehandlung gegenüber an- deren Dienstuntauglichen wäre. Grundsätzlich müsse jene, die dienstuntauglich sind, die Ersatzabgabe bezahlen, gleich- gültig, in welchem Beruf sie tätig sind. Bei ihnen ist es nämlich nicht der Beruf und damit nicht der Staat, der sie an der Dienst- leistung hindert, sondern ihre Dienstuntauglichkeit. Es wäre ungerecht gegenüber anderen Dienstuntauglichen, wenn Dienstuntaugliche einer bevorzugten Berufskategorie keine Ersatzabgabe zu leisten hätten, obwohl sie wegen ihrer Dienstuntauglichkeit keinen Militärdienst leisten können.
Herr Seiler Rolf hat nun darauf hingewiesen, es sei nicht ein- sichtig, wenn ein von der Dienstpflicht und von der Ersatzab- gabe befreiter Beamter verunfalle und infolgedessen dienst- untauglich werde, dass dieser nun plötzlich eine Ersatzab- gabe leisten müsse. Ich will nicht in Abrede stellen, dass sol- che Fälle vorkommen. Sie sind indessen nicht zahlreich, und es schadet übrigens nichts, wenn auch für Beamte ein Anreiz besteht, in solchen Fällen soweit möglich dienstpflichtig zu bleiben. Es kommt im übrigen nur selten vor, dass Beamte, die gemäss Militärgesetzgebung keinen Dienst leisten dürfen, während ihrer Beamtenzeit dienstuntauglich werden. Viel häu- figer ist es, dass bereits Dienstuntaugliche zu Beamten werden, und diesen soll dann die Ersatzabgabe geschenkt werden.
Herr Seiler Rolf hat darauf hingewiesen, welche Berufskatego- rien gemäss Artikel 13 des Bundesgesetzes über die Militäror- ganisation von der Leistung des Militärdienstes befreit wer- den. Es sind nicht wenige. Der Einbruch in die Rechtssystema- tik und damit die Durchlöcherung des Grundsatzes des Mili- tärpflichtersatzes wären - wenn wir an unserem Beschluss festhielten - also nicht geringfügig.
Die Anträge von Bundesrat und Ständerat sind überlegt Sie sind logisch und systematisch richtig. Wir können ihnen des- halb durchaus zustimmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass wir jetzt im Differenzbereinigungsverfahren stehen. Der Stän- derat hat mit 24 zu 7 Stimmen einen klaren Entscheid getrof- fen. Akzeptieren wir die Vorschläge von Bundesrat und Stän- derat, dann besteht keine Differenz mehr, und die Vorlage wäre reif für die Schlussabstimmung. Wir sollten nicht jedes Differenzbereinigungsverfahren bis zum bitteren Ende «aus- kosten».
Stimmen wir Bundesrat und Ständerat zu, und bereinigen wir so die Differenz. Die Minderheit bittet Sie darum.
937
Mietrecht
Seiler Rolf (C, ZH), Berichterstatter: Herr Allenspach nimmt für sich in Anspruch, die Logik liege bei ihm, bei der Minderheit. Ich glaube aber, dem sei nicht ganz so.
Es ist an und für sich logisch, dass jener, der eine Funktion ausübt, die ihn gemäss dem erwähnten Artikel 13 des Bun- desgesetzes über die Militärorganisation von der Leistung des Militärdienstes befreit, keine Militärpflichtersatzabgabe leisten muss, wenn ihm in diesem Beruf etwas passiert. Man kann hier durchaus einen Vergleich machen. Es stimmt nämlich nicht, dass Dienstuntaugliche grundsätzlich keinen Militärpflichter- satz leisten müssen. Es gibt in diesem Artikel 4 Absatz 1 auch den Buchstaben b, der hier nicht zur Diskussion steht, und ge- mäss Buchstabe b ist von der Ersatzpflicht befreit, wer im Er- satzjahr «dienstuntauglich erklärt oder vom Dienst dispensiert worden ist, weil seine Gesundheit durch den Militärdienst ge- schädigt wurde».
Wenn man den Militärdienst und die berufliche Tätigkeit - auf- grund welcher jemand von der Leistung des Militärpflichtersat- zes befreit wird - gleichstellt, dann gilt doch logischerweise auch: Es muss jemand auch von der Leistung des Militär- pflichtersatzes befreit bleiben, wenn seine Gesundheit ge- schädigt worden ist.
Ich bitte Sie nochmals, im Namen der Kommissionsmehrheit, die Differenz aufrechtzuerhalten, um so mehr - da hat Herr Al- lenspach recht -, als die Fälle nicht sehr zahlreich sind; aber in bezug auf die Rechtsgleichheit ist es wohl richtig, wenn diese Differenz dem Ständerat nochmals zur Prüfung vorgelegt wird.
Stich Otto, Bundespräsident: Ich bitte Sie, hier der Kommis- sionsminderheit und dem Ständerat zuzustimmen. Ich will nicht über die Logik diskutieren, Herr Seiler Rolf, aber hier geht es ganz grundsätzlich um eine Ersatzabgabe für nicht gelei- steten Militärdienst. Das ist der Grundsatz Bei jenen, die unter diesem Titel befreit sind, handelt es sich um Personen, denen man von Amtes wegen verbietet, Militärdienst zu leisten, und weil man ihnen das verbietet, ist es natürlich klar, dass man nicht gleichzeitig eine Ersatzabgabe verlangen kann.
Es gibt aber in den gleichen Betrieben unzählige Mitarbeiter, die nicht daran gehindert werden, Militärdienst zu leisten. Wenn ein solcher Mitarbeiter dienstuntauglich wird, bezahlt er natürlich die Ersatzabgabe. Und wenn Sie nun der Mehrheit zustimmen würden, hätten Sie in den gleichen Betrieben Leute, die dienstuntauglich sind, und von ihnen bezahlt der eine eine Ersatzabgabe und der andere keine. Ist das dann mehr Gerechtigkeit? Ich glaube nicht.
Ich glaube, Sie sollten hier ganz klar am Grundsatz festhalten: Wer keinen Militärdienst leistet, ist verpflichtet, eine Ersatzab- gabe zu bezahlen. Das ist der Grundsatz, den Sie hier durch- setzen müssen, und darum müssen Sie der Minderheit, dem Ständerat und dem Bundesrat zustimmen.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Minderheit Für den Antrag der Mehrheit
64 Stimmen 58 Stimmen
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
Präsidentin: Unter Berufung auf Artikel 52 Absatz 2 des Rats- reglementes muss ich Sie darauf aufmerksam machen, dass es nicht nur nicht angeht, in diesem Saal mit mobilen Telefo- nen zu telefonieren, sondern dass es auch nicht angeht, sich in diesen Saal hinein telefonieren zu lassen. Im erwähnten Ab- satz des Ratsreglementes heisst es u. a .: «Der Präsident er- mahnt die Ratsmitglieder, die durch Unruhe die Ratsverhand- lungen stören. Im Wiederholungsfalle kann er Mitglieder aus dem Saale weisen oder von der Sitzung ausschliessen.»
Sammeltitel - Titre collectif
Mietrecht Droit de bail
Fortsetzung - Suite Siehe Seite 881 hiervor - Voir page 881 ci-devant
92.445
Parlamentarische Initiative (Hegetschweiler) Obligationenrecht. Achter Titel (Die Miete). Änderung
Initiative parlementaire (Hegetschweiler) Code des obligations. Titre huitième (Du bail à loyer). Modification
Fortsetzung - Suite
Siehe Seite 881 hiervor - Voir page 881 ci-devant
93.429
Parlamentarische Initiative (Hegetschweiler) Anderung des Mietrechts. Obligationenrecht. Achter Titel Initiative parlementaire (Hegetschweiler) Modification du droit de bail. Code des obligations. Titre huitième
Fortsetzung - Suite
Siehe Seite 883 hiervor - Voir page 883 ci-devant
31-N
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Militärpflichtersatz. Bundesgesetz. Änderung Loi sur la taxe d'exemption du service militaire. Révision
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1994
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
09
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.045
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 09.06.1994 - 08:00
Date
Data
Seite
936-937
Page
Pagina
Ref. No
20 024 111
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.