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Natur- und Heimatschutz. Bundesgesetz
compte avec l'engagement d'une unité de travail. Cette capa- cité sera répartie entre les ressources en personnel des offices fédéraux concernés.
Antrag der Kommission Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie bean- tragt einstimmig, dem Beschluss des Nationalrates zuzustim- men, das Übereinkommen zu genehmigen und den Bundes- rat zu ermächtigen, es zu ratifizieren.
Proposition de la commission
La Commission de l'environnement, de l'aménagement du territoire et de l'énergie propose à l'unanimité de se rallier à la décision du Conseil national, et donc d'approuver la conven- tion et d'autoriser le Conseil fédéral à la ratifier.
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: Lassen Sie mich ganz kurz den Bericht zu diesem Übereinkommen zum Schutz des Nordost-Atlantiks ergänzen. Die Schweiz als Oberlieger im Einzugsgebiet der Nordsee steht da mit in der Pflicht.
Ich will kurz die Frage aufgreifen, warum kein formelles Ver- nehmlassungsverfahren gemacht worden ist, wie das sonst in diesen Fällen üblich ist. Die Bestimmungen des Übereinkom- mens - das eine erste Feststellung - gehen nicht über die ge- setzlichen Regelungen des Gewässerschutzgesetzes hinaus. Durch das Abkommen sind zwar alle Kantone des Rheinein- zugsgebietes mitbetroffen - das ist die halbe Schweiz -, diese Kantone sind jedoch an den Arbeiten in der Internationalen Rheinschutzkommission beteiligt worden. Dort waren schwei- zerischerseits auch entsprechende Koordinationsgremien in Aktion, dort wurde die gemeinsame Haltung der Schweiz fest- gelegt, und damit waren die Kantone voll in den Entschei- dungsprozess integriert.
Sodann noch eine materielle Feststellung: Das Übereinkom- men sieht ein Verbot der Versenkung radioaktiver Abfälle im Meer und der Verbrennung von Abfällen auf dem Meer vor. Diese Massnahmen entsprechen den Beschlüssen, die unse- rerseits bereits vor Jahren getroffen worden sind. Gemäss Bundesratsbeschluss vom 9. Oktober 1992 verzichtet die Schweiz grundsätzlich auf die Versenkung von radioaktiven Abfällen im Meer, und seit dem 21. Dezember 1990 werden aus der Schweiz keine Abfälle mehr zur Verbrennung auf dem Meer exportiert. Damit erfüllen wir dieses Abkommen in allen Teilen.
Namens der einstimmigen Urek beantrage ich Ihnen, dem Na- tionalrat zuzustimmen, das Übereinkommen zu genehmigen und den Bundesrat zu ermächtigen, es zu ratifizieren.
Dreifuss Ruth, conseillère fédérale: Permettez-moi unique- ment de remercier la commission.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
Gesamtberatung - Traitement global
Titel und Ingress, Art. 1, 2 Titre et préambule, art. 1, 2
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
35 Stimmen 1 Stimme
91.045
Natur- und Heimatschutz. Änderung des Bundesgesetzes Protection de la nature et du paysage. Révision de la loi fédérale
Differenzen - Divergences
Siehe Jahrgang 1992, Seite 600 - Voir année 1992, page 600 Beschluss des Nationalrates vom 30. November 1993 Décision du Conseil national du 30 novembre 1993
Art. 10 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Schule Kurt (R, SH), Berichterstatter: Bei Artikel 10 schliessen wir uns der Fassung des Nationalrates an. Es geht hier um die Stellungnahmen der Kantonsregierungen. Der Nationalrat hat präzisiert, dass die Kantone die betroffenen Gemeinden «zur Stellungnahme einladen»; das ist im Grunde genommen eine Selbstverständlichkeit. Wir bitten Sie zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
Art. 12 Abs. 1, 2bis, 3, 6 Antrag der Kommission Mehrheit
Abs. 1 Festhalten Abs. 2bis Streichen Abs. 3 Festhalten
Abs. 6
... oder die Anlage gegen den ersten nach Artikel 12a Ab- satz 1 bekanntgegebenen Entscheid, der ihren Anliegen nicht entsprochen hat, kein Rechtsmittel ergriffen haben, obschon sie dazu berechtigt gewesen wären.
Minderheit (Delalay) Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 12 al. 1, 2bis, 3, 6
Proposition de la commission Majorité
Al. 1
Maintenir Al. 2bis Biffer
AI. 3
Maintenir
Al. 6
...
n'ont pas forme de recours contre la première décision an- noncée conformément à l'article 12a alinéa 1er, et qui ne ré- pondait pas à leurs demandes dans une procédure cantonale relative aux mesures de planification, aux ouvrages et aux ins- tallations.
Minorité (Delalay) Adhérer à la décision du Conseil national
E 10 mars 1994
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Protection de la nature et du paysage. Loi fédérale
Art. 12a Antrag der Kommission Mehrheit
Abs. 1
... Artikel 12 Absatz 1, so eröffnet die Behörde ihre Verfü- gung .... kantonalen Publikationsorgan. (Rest des Absatzes streichen)
Abs. 2
Gemeinden und Organisationen, die kein Rechtsmittel ergrif- fen haben, können sich am weiteren Verfahren nur noch als Partei beteiligen, wenn die Verfügung zugunsten einer ande- ren Partei geändert wird.
Abs. 3
Wird über das Vorhaben im Verfahren nach dem Bundesge- setz über die Enteignung entschieden, sind die Absätze 1 und 2 nicht anwendbar.
Minderheit (Delalay) Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 12a
Proposition de la commission Majorité Al. 1
... l'autorité communique sa décision aux communes et aux organisations reconnues par une notification écrite ou par une publication dans la Feuille fédérale ou dans l'organe officiel du canton. (Biffer le reste de l'alinéa)
Al. 2
Les communes et les organisations qui n'ont pas formé de re- cours ne peuvent plus intervenir dans la suite de la procédure que si la décision est modifiée en faveur d'une autre partie. Al. 3
Les alinéas 1er et 2 ne sont pas applicables lorsque la déci- sion sur le projet est rendue dans la procédure prévue par la loi fédérale sur l'expropriation.
Minorité (Delalay) Adhérer à la décision du Conseil national
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: Tatsächlich, der offene Punkt dieses Beschwerderechts wird in den Artikeln 12ff. gere- gelt. Es steht hier ein Minderheitsantrag Delalay zur Diskus- sion, der sich dann auch auf dieses ganze Konzept bezieht, wie wir das Beschwerderecht ausgestalten.
Zur Erinnerung: Der Bundesrat hat in seiner Botschaft ge- schrieben: «Die in den Artikeln 12 und 12a vorgesehene Ver- bands- (und Behörden-)Beschwerde hat sich sehr bewährt. » Der Bundesrat hat die Beschwerde dennoch in diese Revision einbezogen, um Doppelspurigkeiten zu den Subventionsent- scheiden zu beseitigen und um die Verfahren hierbei zu straf- fen, um die Beschwerde auf die neu ins NHG aufgenommene Denkmalpflege auszuweiten und um sie mit der Verbandsbe- schwerde gemäss den neueren Bundesgesetzen wie dem Umweltschutzgesetz und dem Gesetz über Fuss- und Wan- derwege zu harmonisieren. Wir haben dieses Konzept in der ersten Lesung diskutiert und ihm im wesentlichen zuge- stimmt.
Der Nationalrat hat aus einem gewissen Zeitgeist heraus die Gelegenheit benutzt und die Verbands- und Behördenbe- schwerde kräftig zurückgestutzt. Er hat in den Artikeln 12, 12a, 12b sowie 12c eine völlig andere Lösung mit einer klaren Spitze gegen die Umweltverbände getroffen. Der Nationalrat hat nämlich beschlossen, den gesamtschweizerischen Ver- bänden das Beschwerderecht nur noch bei inventarisierten Objekten von nationaler Bedeutung zuzugestehen, und er wollte es in allen anderen Fällen den Kantonen überlassen, die Frage der Beschwerdeberechtigung in ihrem Gebiet zu re- geln. Zudem hat der Nationalrat die Umweltorganisationen, aber auch die Gemeinden von jedem Beschwerderecht bei Projekten von öffentlichem Interesse ausgeschlossen.
Die Mehrheit der Urek hat diese Konzeption nicht übernom- men. Sie hat sie aus sachlichen Erwägungen nicht überneh-
men können. Wir teilen zwar die Ansicht des Nationalrates, dass hier durchaus ein grundsätzliches Problem besteht: die chronische Überforderung der Rechtspflege, die Gefahr der Ablösung des Rechtsstaates durch den Rechtsmittelstaat. Aber wir müssen diese Frage grundsätzlich angehen und dür- fen diesen Organisationen nicht auf diesem Weg, punktuell bei Artikel 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Hei- matschutz, ihre seit 1967 - also seit gut 25 Jahren - bestehen- den Beschwerdemöglichkeiten entziehen.
Wir müssen diesen Rechtsschutz gesamtheitlich überprüfen und haben dazu auch Aufträge erteilt. Der Bundesrat hat auch schon gehandelt. Die Stichworte dazu sind etwa die eingelei- tete Überprüfung des Verwaltungsverfahrens, die vorgese- hene Revision des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG), wo wir auch die Einführung einer Einheitsbeschwerde prüfen. Auch das vereinfachte Verfahren für Grossprojekte und die Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind in diesem Zusammen- hang erwähnenswert.
Warum ist der Nationalratsbeschluss keine Lösung? Nach Meinung der Mehrheit der Urek geht er von falschen Vorstel- lungen aus, und wir sind überzeugt, dass so das Ziel nicht erreichbar ist. Das Ergebnis wäre ein anderes, nämlich eine Beschwerdeflut. Es ist in unserer Kommission von kompeten- ter anwaltschaftlicher Seite gesagt worden, das sei allenfalls eine willkommene Arbeitsbeschaffung für die Anwälte. Der Wille, Verfahren zu straffen, die Situation für die Bauwilligen zu verbessern, fand durchaus unser Verständnis. Diese Lö- sung des Nationalrates setzt zwar ein Zeichen; sie ist aber nicht geeignet, das Problem zu lösen, weil sie die Sache nicht vereinfacht, sondern kompliziert, nicht zuletzt auch des- halb, weil sie polarisiert.
Es geht hier um Bundesaufgaben. Sie sind nicht einfach kan- tonalisierbar. Es geht nicht nur um die Baubewilligungen, es geht um Entscheide in einer grösseren Breite, beim Natur- und Heimatschutz generell, bei der Raumplanung, beim Umwelt- recht, beim Waldgesetz, bei Konzessionsverfahren, also um weit mehr als bloss um das Baurecht, auf das sich der Natio- nalrat zu sehr konzentriert hat.
Gestatten Sie mir nun, dass ich auf die zentrale Frage der An- fechtbarkeit von Baubewilligungen durch Natur- und Heimat- schutzorganisationen näher eintrete, weil es offenbar hier zu Missverständnissen gekommen ist.
An erster Stelle ist zu unterstreichen, dass das Beschwerde- recht grundsächlich auf Bundesaufgaben beschränkt ist. So- weit gegen eine Verfügung von Behörden des Bundes oder der Kantone in letzter Instanz die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde an das Bundesgericht oder die Beschwerde an den Bundesrat offensteht, sind nach Artikel 12 NHG gesamt- schweizerische Natur- und Heimatschutzorganisationen zur Beschwerde berechtigt. Voraussetzung ist indessen, dass die in Frage stehende Verfügung im Sinne von Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung und von Artikel 2 des Natur- und Heimatschutzgesetzes in Erfüllung einer Bundesaufgabe ergangen ist. Mit anderen Worten: Es besteht vor Bundesin- stanzen keine Beschwerdelegitimation der Organisationen, soweit die Erfüllung einer kantonalen Aufgabe in Frage steht. Diese Beschränkung des Beschwerderechtes auf Bundesauf- gaben ergibt sich schon aus dem Titel des 1. Abschnittes des NHG - er heisst «Natur- und Heimatschutz bei Erfüllung von Bundesaufgaben» - und auch aus der in dieser Hinsicht völlig klaren Rechtsprechung des Bundesgerichtes. Es bestehen damit keine Beschwerdemöglichkeiten gegenüber Baubewil- ligungen nach Artikel 22 Raumplanungsgesetz (RPG), also bei zonenkonformen Bauten und Anlagen. Bewilligungen für Bauten und Anlagen, die dem Zweck der Nutzungszone ent- sprechen, die sogenannten zonenkonformen Bauten und An- lagen, gelten als kantonale Aufgaben, da die Anforderungen an solche weitestgehend durch das kantonale Recht bestimmt werden.
Den Organisationen steht deshalb gegen solche nach Arti- kel 22 RPG erteilten Bewilligungen kein Beschwerderecht nach Artikel 12 NHG zu. Dies betrifft insbesondere Vorhaben innerhalb von Bauzonen und landwirtschaftliche Vorhaben in der Landwirtschaftszone.
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Natur- und Heimatschutz. Bundesgesetz
Zum Beschwerderecht gegen Bewilligungen nach Artikel 24 RPG, der die «Ausnahmen ausserhalb der Bauzonen» regelt: Da die Bewilligungsvoraussetzungen für diese Ausnahmen ausserhalb der Bauzonen bundesrechtlich vorgegeben sind - eben in Artikel 24 RPG, wo man von den Voraussetzungen der Standortgebundenheit und des Fehlens überwiegender ent- gegenstehender Interessen spricht -, gelten solche Bewilli- gungen, auch wenn sie in der nicht abschliessenden Aufzäh- lung von Artikel 2 NHG unter dem Wort «insbesondere> nicht explizit erwähnt sind, gemäss bundesgerichtlicher Praxis als Bundesaufgaben. Damit steht den Organisationen im Grund- satz ein Beschwerderecht gegen solche Bewilligungen zu. Die Ausgestaltung dieses Beschwerderechtes hängt nun von der getroffenen Lösung ab. Gemäss dem Antrag der Mehrheit der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Stän- derates sieht sie wie folgt aus: Das Beschwerderecht soll ge- genüber allen Bewilligungen nach Artikel 24 RPG bestehen. Der Verfahrenseintritt erfolgt nach der Verfügung der ersten In- stanz. Der Bundesrat wollte, was das Beschwerderecht anbe- trifft, die gleiche Lösung, aber der Verfahrenseintritt wäre ge- mäss seinem Entwurf vor der Verfügung der ersten Instanz ge- wesen. Die Lösung des Nationalrates sieht eine Einschrän- kung des Beschwerderechts auf ganz bestimmte Fälle vor, insbesondere auf die Objekte von nationaler Bedeutung, wenn mehrere Kantone betroffen sind oder soweit die Kantone das Beschwerderecht nicht geregelt haben. Möglich wären Beschwerden in diesen Fällen nur gegenüber Vorhaben, die nicht im sogenannt öffentlichen Interesse liegen. Der Zeit- punkt des Verfahrenseintritts läge auch hier vor der Verfügung der ersten Instanz.
Hier möchte ich nochmals die zentrale Aussage festhalten: Wo es um Kantonsaufgaben geht, bei zonenkonformen Bauten, sind die Kantone völlig frei, das Verfahren selbst festzulegen. Aber auch im Falle von Bundesaufgaben - zu diesen gehören gemäss erwähnter bundesgerichtlicher Praxis die Bewilligun- gen nach Artikel 24 RPG, also Bewilligungen ausserhalb der Bauzone - legen die Kantone die massgebende erste Instanz fest. Sie können dabei auch die Beschwerdevoraussetzungen in ihrem Sinne regeln, also gewisse Voraussetzungen an die Möglichkeit knüpfen, Beschwerde bei der ersten Instanz zu er- heben. Positiv formuliert: Die Organisationen müssen sich am ganzen kantonalen Rechtsmittelverfahren beteiligt haben, um beschwerdefähig zu sein.
Wann müssen die Organisationen in das kantonale Verfahren einsteigen? Der Ständerat hat seinerzeit gemäss Antrag des Bundesrates entschieden, sie müssten schon vor dem erstin- stanzlichen Entscheid solche Einwendungen machen. Diese Optik ist aus der Sicht der Mehrheit unserer Kommission zu sehr auf das Baubewilligungsverfahren ausgerichtet. Bei Pla- nungsauflagen, Wasserkraftkonzessionen, Entscheiden zum Waldgesetz ist dieses Vorverfahren kantonal völlig unter- schiedlich. Wenn sich ein solcher Vorentscheid mit der Mei- nung der Umweltorganisation deckt, kann doch in guten Treuen nicht noch ein formeller Einwand verlangt werden. Wenn später im gegenteiligen Sinn entschieden wird, muss eine Beteiligung am Verfahren möglich bleiben.
Bei der seinerzeit in diesem Rat mit 16 zu 14 Stimmen gegen den Antrag der Mehrheit der Kommission sehr knapp getroffe- nen Lösung hätte dieser Zwang zur Beteiligung im erstmögli- chen Zeitpunkt mit Sicherheit zu einer Flut von formalen Ein- wänden bzw. Beschwerden geführt. Die Organisationen hät- ten sich entsprechend organisiert, hätten vorsorglich ihre for- malen Einwendungen erheben müssen, nur um bei einem Fortgang ihres Verfahrens ihre Berechtigung zur Beschwerde nicht zu verlieren.
Die Mehrheit der Urek ist überzeugt, mit ihren Anträgen eine Lösung vorzuschlagen, die das Beschwerderecht effizienter regelt, als es der Bundesrat vorgesehen hat. Damit kommen wir zumindest den Intentionen des Nationalrats ein gutes Stück entgegen, indem wir das Verfahren verwesentlichen, aber den Gehalt des Natur- und Heimatschutzes bewahren. Diese von der Urek des Ständerates wieder beantragte Lö- sung ist sachgerecht. Sie trägt dem unterschiedlichen kanto- nalen Verfahrensrecht Rechnung. Sie schützt das Beschwer- derecht zugunsten unserer Natur und unserer Heimat. Mit 10
zu 1 Stimmen zieht die Urek diese Lösung der nationalrätli- chen Fassung vor.
Wir beantragen Ihnen, den Anträgen der Mehrheit der Kom- mission zu folgen.
Delalay Edouard (C, VS), porte-parole de la minorité: Dans la discussion des articles 12 et suivants de la loi fédérale sur la protection de la nature et du paysage, il m'est apparu indis- pensable de présenter une proposition de minorité.
Le débat sur ce point, au sein de la commission, il faut le dire tout de suite, a été extrêmement sommaire et toute l'attention n'a pas été portée, à mon avis, sur le texte issu des délibéra- tions du Conseil national. Je regrette cette situation, mais il en est toujours ainsi lorsque la discussion, pour une raison ou pour une autre, n'intervient pas en commission. Elle ressurgit, dès lors, devant le Conseil. Ce n'est d'ailleurs pas un mal, car le problème posé par les voies de droit ouvertes aux organisa- tions de protection de la nature et du paysage est très impor- tant et controversé; suffisamment, au moins, pour que nous nous y arrêtions pour lui vouer nos soins les plus attentifs, et cela sans parti pris. Car à défaut d'une législation et d'une doc- trine claire, ce sont les tribunaux qui remplaceront le législa- teur et ce sont les citoyens qui subiront les conséquences fâ- cheuses, ensuite, de la lenteur des procédures et de l'immobi- lisme qui en résulte dans notre activité économique et sociale. Pour prévenir d'emblée tout procès d'intention, je précise que je ne souhaite pas du tout une réduction des droits populaires, mais simplement la promotion de procédures qui ne bloquent pas notre système par des dispositions qui se veulent à pre- mière vue démocratiques, mais qui, en fait, font le lit de minori- tés dont la légitimation peut prêter le flanc à la critique.
Je veux souligner aussi que je n'ai pas repris la formulation proposée par le Conseil national, selon la proposition Maitre à l'article 12c, concernant les objets déclarés d'utilité publique qui seraient soustraits au recours des organisations de protec- tion de la nature. Aux dires mêmes de son auteur, cette propo- sition retenue par le Conseil national mérite un réexamen. Il en résultera donc une divergence qui permettra au Conseil natio- nal de revoir ce texte.
Mais ceux d'entre vous qui ont pris la peine de suivre le chemi- nement des débats ont pu se rendre compte que le Conseil national n'avait pas introduit cette version à l'article 12 par ha- sard, mais que ce texte est, au contraire, le fruit d'une longue préparation d'une part par un groupe de travail, puis par la commission plénière et, enfin, par le Conseil lui-même.
En effet, dans sa séance du 2 septembre 1993, le groupe de travail sur le droit de recours a discuté en détail les sugges- tions qui avaient été ébauchées par MM. Baumberger, Epiney et Stucky, conseillers nationaux, dans le cadre des travaux de la commission en août 1993. Le groupe de travail a fondé son activité sur les idées directrices suivantes:
Premièrement, les organisations habilitées à recourir doivent en principe être désignées par les cantons. Deuxièmement, il ne s'agit pas seulement d'accorder aux cantons le droit cor- respondant, mais ceux-ci doivent être tenus de désigner des organisations de recours cantonales - je vous signale qu'il y a encore aujourd'hui quatre cantons qui n'ont pas désigné d'or- ganisation cantonale de recours. Troisièmement, pour les ob- jets d'importance nationale ainsi que pour les procédures pu- rement fédérales, les organisations doivent continuer à être désignées par le Conseil fédéral. Quatrièmement, il s'agit en même temps de résoudre les problèmes de coordination liés à la désignation des organisations par les cantons. Cinquième- ment, au niveau des cantons, il faut que soit ancrée la garantie d'une voie de recours à une instance habilitée à procéder à un plein examen. Sixièmement, le recours de droit administratif au Tribunal fédéral doit aussi être admis lorsque les cantons désignent les organisations. Septièmement, la définition des objets d'importance nationale doit être plus claire. Enfin, hui- tièmement, il sera tenu compte du droit de recours des com- munes. Tels sont les objectifs que s'était fixés le groupe de tra- vail formé dans le cadre de la Ceate du Conseil national.
A la commission du Conseil national, cette proposition du groupe de travail relative à l'article 12 a été acceptée par 14 voix contre 11. C'est dire qu'elle mérite une attention qui
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doit aller au-delà d'une appréciation superficielle, où le dog- matisme prendrait le pas sur la raison. Il n'y a donc aucune ré- serve, aucune retenue à manifester à l'égard d'une idée aussi largement partagée par la majorité des membres de la com- mission du Conseil national. Cela est d'autant plus justifié qu'au Conseil national lui-même en séance plénière, le 30 novembre 1993, tout le débat a été repris, et par un vote à l'appel nominal la version de la majorité de la commission, à l'article 12, a été adoptée par 101 voix contre 86.
Il aurait donc été extrêmement fâcheux et peu compréhensible que notre Conseil s'écarte d'une décision si mûrement élabo- rée par le Conseil national, sans débat et sans aucun profit pour la doctrine en la matière. Car de deux choses l'une: ou bien la décision du Conseil national est le résultat d'une aber- ration collective et ne mérite pas qu'on s'y arrête, ou bien, si nous sommes persuadés qu'elle est le fruit d'une profonde ré- flexion, à plusieurs niveaux, notre Conseil se déconsidérerait en ne lui vouant pas une attention soutenue. En tout état de cause, je considère que c'est le deuxième terme de l'alterna- tive qui est le bon, et qu'un débat est nécessaire pour la loi elle-même, pour la sécurité du droit, pour l'élaboration de la doctrine et pour le respect de la séparation des pouvoirs qui fait de nous le législateur sans que les tribunaux n'aient à pren- dre des décisions politiques par la suite.
J'en viens maintenant à l'examen de la version du Conseil na- tional, que je défends et que je vous propose de soutenir et de mieux considérer.
Tout d'abord, je veux souligner que la décision du Conseil natio- nal est parfaitement respectueuse de la Constitution fédérale. Je le répète, pour rassurer les constitutionnalistes, dont notre Conseil est bien pourvu, et pour la défense du fédéralisme qui est l'une de nos tâches prioritaires. En cela, je ne peux partager l'avis de M. Schüle, président de la commission, quand il dé- clare qu'il s'agit, en l'espèce, de tâches de la Confédération. Je n'en suis pas très sûr; je suis même persuadé du contraire. En effet, l'article 24sexies de la Constitution fédérale affirme, à son 1er alinéa: «La protection de la nature et du paysage relève du droit cantonal.» Dès lors, il s'agit d'appliquer cette Constitution fédérale, et c'est précisément le but visé par la version du Conseil national, qui veut tout d'abord responsabiliser davan- tage les cantons, ensuite rapprocher les citoyens des organisa- tions de protection de la nature, et enfin promouvoir entre les cantons, les citoyens et les organisations de protection de la nature, un véritable dialogue.
Mais il ne s'agit pas d'aller tout à coup à l'extrême et de donner toutes les compétences aux cantons en matière de protection de la nature et du paysage. Non, le droit de recours est main- tenu pour les organisations nationales, selon l'article 12 alinéa 1er lettres a, b et c de la loi fédérale sur la protection de la nature et du paysage: premièrement, lorsqu'il s'agit d'un objet d'importance nationale; deuxièmement, lorsque cet ob- jet touche plusieurs cantons; troisièmement, pour tout ce qui fait l'objet d'une décision de l'autorité fédérale. Remarquons que les objets d'importance nationale ne sont pas à négliger, puisque la législation fédérale en énumère plusieurs centai- nes pour l'ensemble du pays.
Il ne s'agit donc pas, comme certains de mes collègues l'ont compris, de cantonaliser totalement l'application de la loi et de courir le risque de la voir appliquer de manière différenciée se- lon les régions du pays. Remarquons à cet égard que les can- tons sont soumis pour le surplus à l'article 4 alinéa 1er de la Constitution fédérale, selon lequel ils doivent assurer l'égalité de traitement et s'interdire l'arbitraire. Sur la base de ces prin- cipes constitutionnels, il sera toujours possible d'éviter une application inégale de la loi fédérale sur la protection de la na- ture et du paysage et, au contraire, d'assurer son application équilibrée sur l'ensemble du pays.
Par ailleurs, et en comparaison internationale, le droit de re- cours des organisations, dans notre pays, doit être considéré, aujourd'hui, comme extrêmement développé. En Allemagne, par exemple, où la fibre écologique n'est pas moindre qu'en Suisse, la réglementation du droit de recours des organisa- tions est laissée aux Länder. Or, cinq d'entre eux seulement ont accordé un véritable droit de recours aux organisations. Dans les autres, seul un rôle consultatif leur est attribué. En
fait, en distinguant entre les objets d'importance nationale et les cas mineurs, de caractère local, le Conseil national a appli- qué à la loi fédérale sur la protection de la nature et du paysage exactement ce qui a été fait dans d'autres lois de notre pays, c'est-à-dire trouver des critères objectifs pour donner le droit de recours aux organisations de droit fédéral à un certain niveau.
Dans la loi fédérale sur la protection de la nature et du pay- sage, c'est le critère de l'importance nationale qui, je l'ai déjà dit, est très large et décrit par la législation fédérale. Autre exemple: dans la loi sur la protection de l'environnement adopté en 1983, l'article 55 est plus strict que l'article 12 de la loi fédérale sur la protection de la nature et du paysage, car le recours des organisations n'est possible que contre des déci- sions relatives à la planification, à la construction, ou à la modi- fication d'installations fixes soumises à l'étude d'impact
Enfin, le droit de recours des organisations n'a pas été retenu dans les travaux relatifs à la loi fédérale sur l'aménagement du territoire, dans le cadre de la révision de la loi fédérale sur la protection des animaux et dans la loi fédérale sur la protection des eaux. C'est dire s'il y a une évolution qui se fait jour dans la conception de ce droit de recours, car même s'il est régle- menté d'une façon plus souple en ce qui concerne les asso- ciations de protection de la nature et du paysage, il reste une quantité appréciable de droits populaires garantissant une ap- plication du droit correcte et sûre.
Je cite pour mémoire que les droits de recours des privés sont maintenus et même étendus, que les cantons et les commu- nes, de leur côté, peuvent agir et que l'article 103 de la loi fédé- rale d'organisation judiciaire accorde le droit de recours aux offices fédéraux si les cantons n'appliquent pas une disposi- tion de droit fédéral. On ne saurait donc argumenter de cette multitude de droits acquis, et maintenus par les décisions du Conseil national, qu'elle apporte une sorte de démantèlement des droits populaires. Il s'agit, au contraire, d'appliquer la Constitution fédérale pour donner aux cantons ce qui leur est garanti par elle. Je ne comprends vraiment pas qu'on puisse interpréter différemment l'article 24sexies alinéa 1er de la Constitution fédérale. Mais le but est aussi de faire en sorte que les quatre cantons qui n'ont pas encore accordé le droit de recours aux organisations cantonales, ceci en vue d'éviter les doubles emplois avec le droit fédéral, organisent ce droit de recours dans un proche avenir. De la sorte, pour des objets mineurs, de caractère régional, tous les cantons auraient la même procédure avec un droit de recours accordé aux organi- sations cantonales et du même coup leur reconnaissance se- rait garantie.
La version du Conseil national applique les principes de subsi- diarité et de fédéralisme qui doivent nous guider dans notre action, si nous voulons véritablement dépoussiérer tout ce do- maine des procédures autobloquantes que nous connais- sons et qui freinent notre action.
S'agissant de la loi fédérale sur la protection de la nature et du paysage, je vous rappelle que notre Conseil a justement modi- fié le préambule de la loi en se référant à l'article 24sexies de la Constitution fédérale en entier et pas seulement aux alinéas 2 à 4 comme nous le proposait le Conseil fédéral. Cela veut dire que le rôle des cantons reconnu par la constitution doit être souligné et maintenu.
La version du Conseil national va dans ce sens et c'est la rai- son pour laquelle je lui donne ma préférence. Je vous invite à l'appuyer également sans y voir autre chose qu'une améliora- tion législative dans le sens d'une plus grande précision et d'une meilleure coordination et simplification des procédures.
Iten Andreas (R, ZG): Ich schliesse mich den Ausführungen des Kommissionspräsidenten an. Es stimmt natürlich nicht, Herr Delalay, dass hier oberflächlich gearbeitet worden wäre; im Gegenteil, die Beschlüsse des Nationalrates wurden sehr gründlich diskutiert. Es ist auch angezeigt, die Beschlüsse des Nationalrates zu korrigieren. Das Beschwerderecht hat die Na- gelprobe durchaus bestanden. Es hat sich bewährt und dazu beigetragen, das Bewusstsein für den Natur- und Heimat- schutz zu stärken. Die Landschaft hat in den Natur- und Hei- matschutzkreisen gute Anwälte.
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Natur- und Heimatschutz Bundesgesetz
Neben den vom Präsidenten der Urek erwähnten Argumenten möchte ich auf folgende Umstände aufmerksam machen: Durch das Beschwerderecht wird der Dialog über die Natur- und Landschaftsverträglichkeit von Projekten strukturiert. Die Behörden und die Bauherren wissen, mit wem sie es im Ernst- fall und im Streitfall zu tun haben. Wird das Beschwerderecht verschlechtert oder gar kantonalisiert, dann fördert dies die unstrukturierte Opposition. Sie bildet sich dann oft ad hoc, ohne dass die Behörden erfahrenen und ausgewiesenen Ge- sprächspartnern gegenüberstehen. Die Gegnerschaft wird so- zusagen individualisiert, es ist dann viel schwieriger, mit Ein- sprechern, Demonstranten und Gegnern von Projekten ins Gespräch zu kommen. Wir wissen, wie ad hoc gebildete Op- positionsgruppen vorgehen; oft sind sie militant und verwei- gern das Gespräch. Wenn im Volk das Gefühl entsteht, es fehle der Natur an sachkundigen Anwälten, so entstehen sehr leicht spontane Gegnerschaften. Das dient der Auseinander- setzung nicht. Man darf nicht vergessen, dass die Zukunftsthe- men, die im Bereich des Umwelt-, des Natur- und des Heimat- schutzes in aller Munde sind, nicht etwa der Weitsicht der Poli- tiker und Regierenden entsprungen sind, sondern den subpo- litischen Gruppierungen und Bewegungen, die sich aus Be- troffenheit engagierten.
Wir können also an der Schmälerung oder Einschränkung von Verbandsbeschwerderechten gar kein Interesse haben. An die Stelle des kompetenten Gesprächspartners tritt sonst ein Tausendfüssler individueller Opposition.
Diese Einsicht führt zum zweiten Argument: Ich habe die Er- fahrung gemacht, dass die Vertreter von Natur- und Heimat- schutzorganisationen ihre anwaltschaftliche Aufgabe sehr kompetent und verantwortungsbewusst wahrnehmen. Sie versuchen meistens, für akzeptable Lösungen Hand zu bie- ten. Ihr Motiv ist in den seltensten Fällen die Verhinderung ei- nes notwendigen und berechtigten Projektes. Damit entsteht der in unserer Demokratie so nötige und unverzichtbare Dia- log zwischen verschiedenen Interessen. Es muss uns von sei- ten des Staates viel daran gelegen sein, dass bei Eingriffen in die Natur auch die Schutzinteressen ins Spiel gebracht wer- den. Wer schon bei einem Augenschein dabei war, kann er- messen, wie fruchtbar das Gespräch zwischen verschiedenen Interessenvertretern oft ist. Die Gespräche führen meist weiter und zu besseren Lösungen. Nicht alle Architekten und Bau- herren planen rücksichtsvoll und tragen von vornherein dem Natur- und Heimatschutzgedanken Rechnung. Es gibt also keinen Grund, von einer 25jährigen Regelung und Praxis ab- zuweichen.
Die vom Nationalrat beschlossene Änderung entstand aus ei- nem Misstrauen, das nicht berechtigt ist. Sie entspringt nicht der Sorge um die Umwelt. Diese hat heute aber einen hohen Stellenwert und muss ihn auch behalten. Jene, denen das be- währte Beschwerderecht ein Dorn im Auge ist, berufen sich darauf, es verschleppe und verzögere die Bauausführung, es sei mithin ein Bauverhinderungsinstrument. Ich habe sogar in Zuschriften gelesen, diese Beschwerden hätten auch dazu beigetragen, dass die Arbeitslosigkeit gestiegen sei. Das scheint mir ein sehr merkwürdiges Argument.
Abgesehen davon, dass bei empfindlichen Eingriffen in Natur und Landschaft das Tempo selten ein guter Ratgeber ist, scheint mir dieser Vorwurf nicht berechtigt. Schuld sind sehr oft die Bauherren selber, die die natur- und heimatschützeri- schen Gesichtspunkte in ihrer Planung nicht berücksichtigen, oder Architekten, die dazu nicht fähig sind. Straffung und Ko- ordination der Bewilligungsverfahren seitens der Baubehör- den würden zudem schneller zum Ziel führen als - ich zitiere die «NZZ» - «der vom Nationalrat vorgesehene gesetzgeberi- sche Kraftakt».
Der Kommissionspräsident, Herr Schüle, hat darauf hingewie- sen, wie das Rechtsmittelverfahren gestrafft werden kann. Ich glaube, das ist der richtige Weg.
Ich bitte Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen und sie zu unterstützen.
Frick Bruno (C, SZ): Nachdem sich Herr Iten Andreas aus Un- terägeri, wohnhaft an einem Ende der Moorlandschaft Rothen- thurm, geäussert hat, tue ich es, wohnhaft am anderen Ende
derselben Moorlandschaft, die ja dieser ganzen Gesetzge- bung zugrunde gelegen hat.
Vorerst gebe ich meiner Hoffnung und Erwartung Ausdruck, dass mit der Revision des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz gleich eine ganze Reihe von parlamentari- schen Geschäften erledigt werden.
Während noch vor zwei Jahren von grüner Seite die Initiative ergriffen wurde, den Ständerat als schwarze, lästige Kammer raschestmöglich abzuschaffen, haben nach den Entscheiden des Nationalrates in der letzten Wintersession genau diesel- ben Kreise ihre ganze Hoffnung in den Ständerat gesetzt und ihn angefleht, er möge doch an seiner fortschrittlichen Lösung festhalten.
Wenn wir nun die Korrektur vornehmen - sie ist nötig -, dann natürlich nicht, weil wir diesen Entscheid zu unserer Selbster- haltung bräuchten, sondern nur darum, weil er sachlich richtig ist. Mit Schmunzeln stelle ich aber fest, wie schnell sich doch die Zeiten ändern können.
Zu den Gründen: Warum der Entscheid des Nationalrates sachlich nicht vertretbar ist, haben Ihnen die Herren Schüle und Iten eingehend dargelegt. Sagen wir in diesem Raum doch klar, was der Nationalrat mit seinem Entscheid wollte: Er wollte das Beschwerderecht der Gemeinden und Organisatio- nen für Bauten ausserhalb des Baugebietes abschaffen. Darum ging es im Klartext. Doch das ist sachlich nicht ver- tretbar.
Darum hat der Nationalrat zu Kunstgriffen Zuflucht nehmen müssen, die in ihrer Form nicht befriedigen. Wie soll es ein- sichtig sein, dass ein Beschwerderecht nur besteht, wenn ein Vorhaben zufällig auf dem Boden von zwei Kantonen, an der Grenze, geplant ist? Oder warum soll das Beschwerderecht dann bestehen, wenn eine Bundesbehörde den ersten Ent- scheid trifft, aber nicht dann, wenn ihn eine kantonale Behörde trifft? Das Beschwerderecht muss doch an materielle Voraus- setzungen geknüpft sein und nicht an formelle Zufälligkeiten. Über die Gründe aber, weshalb der Nationalrat so entschie- den hat, müssen wir ein bisschen mehr nachdenken. Es sind zwei Gründe, die den Nationalrat zu dieser Fassung geführt haben.
Zum ersten stellen wir eine Beschwerde- und Rechtsmittelmü- digkeit bei allen Behörden und in der Bevölkerung fest. Es kommt nicht von ungefähr, dass der restriktivste Vorschlag im Nationalrat von einem Regierungsrat eingebracht wurde. Das ist auch ein Zeichen. Wir haben den «Rechtsmittelstaat» teil- weise bis zum Exzess ausgebaut. Es ist doch einfach nicht ver- ständlich, dass das Bundesgericht über die Melioration eines Rebberges im Salgesch zweimal entscheiden muss; jedesmal sind noch zwei bis drei kantonale Instanzen vorgespannt - ganz abgesehen von den vielen Jahren, die verlorengehen. Es ist nicht verständlich, wenn das Bundesgericht über die Errich- tung einer Deponie im Kanton Zürich dreimal entscheiden muss - bei allen kantonalen Vorverfahren. Wir haben für die Ef- fizienz und Konzentration des Verfahrens nicht das Genü- gende getan.
Oder ein anderes Beispiel: Wenn eine Stadt alle wichtigen Bauvorhaben verhindern will - wie Zürich, wo die Stadtregie- rung selber ad infinitum Gerichtsentscheide weiterzieht -, dann ist etwas nicht mehr ganz richtig.
Aber diese Probleme lösen wir nicht, indem wir die Organisa- tionen vom Verfahren ausschliessen. Wenn wir den Esel mei- nen, müssen wir ihn selbst schlagen, nicht den Sack. Darum ist es richtig, wie der Kommissionspräsident gesagt hat, dass wir das Organisationsverfahren - Bundesrechtspflege und Beschwerdemöglichkeiten - grundsätzlich neu regeln. Und da sind wir auf dem Weg, haben aber eine grosse Arbeit vor uns. Herr Bundesrat Koller hat die Revisionen bereits einge- leitet.
Ein zweites Motiv, das dem Entscheid des Nationalrates zu- grunde lag, war zum Teil auch die Haltung der Umweltorgani- sationen, zumindest eines Teils von ihnen. Sie bewiesen in ei- ner Reihe von Fällen doch wenig Gespür und reichten Be- schwerde ein, wo es in der Tat nicht notwendig gewesen wäre. Es ist aber gleichzeitig anzuerkennen, dass auch diese Orga- nisationen einen Lernprozess mitgemacht haben und dass der heutige Zustand bereits besser ist als der frühere.
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Es ist aber für uns Bürger nicht verständlich, wenn eine Orga- nisation wie Greenpeace illegale Aktionen ständig bewusst ini- tiiert, um den PR-Effekt und Spendenfluss zu aktivieren und damit ihre eigene finanzielle Lage zu verbessern.
Aber diese Missbräuche dürfen uns nicht verleiten, die Be- schwerdemöglichkeit der verantwortungsbewussten Organi- sationen zu beseitigen.
Ein letztes Wort zum Unterschied zwischen der Fassung des Ständerates, wie wir sie in der Sommersession 1992 verab- schiedet haben, und der Fassung, wie sie Ihnen die Kommis- sion heute vorlegt: Die Unterschiede sind minim. In der ersten Fassung hatten wir mit knapper Mehrheit entschieden, dass Organisationen und Gemeinden zwingend vor der ersten In- stanz mitwirken müssen, auch wenn das kantonale Verfahren diesen Einstieg in erster Instanz kaum sinnvoll erscheinen lässt oder das Verfahren vielmehr erschwert. In unserer heuti- gen Lösung, die der Fassung der Kommissionsmehrheit von 1992 entspricht, die aber vom Rat nicht angenommen wurde, ist zu unterscheiden zwischen eidgenössischen Verfahren ei- nerseits und kantonalen Verfahren andererseits. Wo das eid- genössische Verfahren gilt, haben Organisationen und Ge- meinden spätestens nach dem ersten Entscheid einzustei- gen. Wo aber das Verfahren kantonal ist - das ist es in sehr vie- len Fällen -, entscheidet der Kanton nach wie vor, wann die Organisation oder die Gemeinde einzusteigen hat. Es ist also einem Kanton möglich, für das Bewilligungsverfahren nach Ar- tikel 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (ausser- halb des Baugebietes) festzuschreiben, dass die Organisation bereits vor erster Instanz einsteigen muss.
Das ist die klare Interpretation der Kommissionsmehrheit. Sie war in unserer ersten Lesung noch nicht klar. Wenn wir damals bereits Klarheit gehabt hätten, wären wir wahrscheinlich be- reits damals auf unsere heutige Lösung eingeschwenkt. Ich bitte Frau Bundesratin Dreifuss - allenfalls auch meine Kolle- gen, die Professoren auf diesem Gebiet sind -, zu bestätigen, dass das der klare Gehalt unserer Lösung ist, wie es auch Herr Schüle bereits dargelegt hat.
Damit können wir mit bestem Gewissen der Fassung der Kom- missionsmehrheit zustimmen. Sie bringt sogar mehr, verwirk- licht unsere Ziele besser.
Zimmerli Ulrich (V, BE): Eigentlich wollte ich nur auf die Auffor- derung meines Ratskollegen Bruno Frick hin bestätigen, was er in seinen Schlusssätzen gesagt hat. Bevor ich das tue, muss ich doch noch einige Worte zum Votum von Herrn Dela- lay verlieren.
Es hat mich etwas überrascht, Herr Delalay, dass Sie gesagt haben, wir hätten uns leichtfertig über die Argumentation des Nationalrates hinweggesetzt und etwas vorgelegt, was nicht ausgereift sei. Ich bin für einmal praktisch überhaupt nicht ein- verstanden mit dem, was Sie gesagt haben, ausser mit einem Satz, in dem Sie erwähnt haben, die Kommission gehe offen- bar davon aus, dass der Nationalrat einer «aberration collec- tive» erlegen sei, und das ist meines Erachtens tatsächlich der Fall.
Warum? Sie argumentieren mit Artikel 24sexies der Bundes- verfassung. Natürlich ist der Natur- und Heimatschutz Sache der Kantone, aber ich bitte Sie alle, noch den Absatz 2 dieses Verfassungsartikels zu lesen. Dort steht: «Der Bund hat in Er- füllung seiner Aufgaben das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenk- mäler zu schonen und, wo das allgemeine Interesse über- wiegt, ungeschmälert zu erhalten.»
Wo es also um Bundesaufgaben geht - es ist hier in aller Breite und richtig erwähnt worden, was das ist -, liegt die Rechtset- zungszuständigkeit beim Bund. Von dieser Kompetenz macht er im Rahmen der Aufgabenteilung, wie sie auch Artikel 3 der Bundesverfassung zugrunde liegt, Gebrauch.
Wenn es nun darum geht, bei der Ausgestaltung dieser bun- desrechtlichen Ordnung auch die zugehörigen Verfahrensvor- schriften zu erlassen, ist es doch ganz normal, dass dann mit Bezug auf die Beschwerdebefugnis auch das Bundesrecht massgebend ist. Das war in Artikel 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz schon immer so, und das muss doch vernünftigerweise so bleiben. Es darf doch nicht
wahr sein, dass bei der Anwendung von Bundesrecht vor einer Bundesbehörde plötzlich die Kantone sagen sollen, wer be- schwerdebefugt sei. Das ist der erste Punkt.
Der zweite Punkt ist bereits erwähnt worden. Auch uns, Herr Delalay, geht es ganz sicher um Rechtssicherheit und um die grösstmögliche Beschleunigung des Verfahrens. Was nun der Nationalrat in Artikel 12a mit seinen Differenzierungen ge- macht hat, ist gerade vor dem Hintergrund dieser beiden Be- griffe absolut kontraproduktiv. Der Nationalrat führt neue Diffe- renzierungen ein, die sich in der Praxis nicht halten lassen. Ich gebe Ihnen zwei Beispiele:
Dort, wo der Nationalrat der Meinung ist, es könne auf die Inventare abgestellt werden, klappt das ohnehin nicht; denn ich bestreite, dass sich die Arbeitsgruppe, die sich mit diesem Problem auseinandergesetzt hat, mit der Tragweite dieser In- ventare wirklich intensiv beschäftig hat. Hätte sie das getan, hätte sie festgestellt, dass weite Teile unseres Landes ohnehin unter dem Schutz dieser Inventare stehen, so dass diese Ab- grenzung, schon rein von der Sache her, überhaupt nichts bringt.
Die nationalrätliche Kommission unterscheidet nach Zu- ständigkeiten statt nach Materien. Auch das führt zu nichts, weil nämlich die Zuständigkeiten im weiten Bereich des Natur- und Heimatschutzes heute so ineinandergreifen, dass man die Zuständigkeiten der Bundesbehörden und die Zuständig- keiten der kantonalen Behörden praktisch nicht mehr ausein- anderhalten kann. Das greift ineinander über; selbst dort, wo im sogenannten Leitverfahren eine kantonale Behörde zustän- dig ist, wirken Bundesbehörden mit.
Wenn man nun die Formulierung des Bundesrates à la lettre nehmen wollte, müsste gleichwohl in all diesen Verfahren die bundesrechtliche Ordnung greifen. Das ist der Grund, wes- halb ich in der Kommission gesagt habe, dass das, was der Nationalrat beschlossen hat, im Prinzip eine gewaltige Arbeits- beschaffungsreserve für die Anwälte sei und nur zu neuen Inzi- denzverfahren führe, weil all diese Abgrenzungsfragen zum Gegenstand eines besonderen Verfahrens gemacht werden könnten, letztlich bis ans Bundesgericht. Das ist genau das, was wir vermeiden wollten. Wir wollten eine möglichst schlanke, einfache Lösung, die dem System entspricht, das sich bewährt hat, wie Herr Iten Andreas gesagt hat. Ich bin sehr froh darüber.
Zum Votum von Herrn Frick: Er sagte, dass sich nun die Er- kenntnis durchgesetzt habe, dass man im frühestmöglichen Zeitpunkt ins Rechtsmittelverfahren eingreifen müsse und dass dort, wo die Kantone das Rechtsmittelverfahren regeln, selbstverständlich die Kantone auch die Rechtsmittelvoraus- setzungen zu umschreiben hätten. Wo also das kantonale Ver- fahrensrecht die Mitwirkung beschwerdeberechtigter Organi- sationen an einem Einspracheverfahren mit Rechtsmittelfunk- tion vorsieht, ist selbstverständlich diesen Bestimmungen Rechnung zu tragen.
Ich bin mit Herrn Frick der Meinung, dass wir bereits im ersten Umgang dieser Lösung zugestimmt hätten, wenn es uns sei- nerzeit gelungen wäre, diese Konsequenz in unserem Rat auf- zuzeigen. Was der Bundesrat vorsieht, führt dazu, dass aus- nahmslos in allen Verfahren noch ein Einwendungsverfahren durchgeführt werden muss, bevor die Verfügung ergeht. Das führt zu einer neuerlichen Verlängerung und Komplizierung des Verfahrens, die wir gerade nicht wollen.
Was wir Ihnen heute in Bestätigung der seinerzeitigen Kom- missionsmehrheit beantragen, ist das Effizienteste und Schnellste, was es nach dem heutigen Verfahrensrecht über- haupt gibt. Ich bitte Sie wirklich dringend, dieser Konzeption zuzustimmen, damit wir auch Artikel 12, zusammen mit dem Moorschutz, der so dringend ist, über die Bühne bringen.
Loretan Willy (R, AG): Zuerst eine Vorbemerkung und die Of- fenlegung einer Interessenbindung: Ich war zehn Jahre lang Präsident der Schweizerischen Stiftung für Landschaftsschutz und Landschaftspflege, auch einer «bösen Organisation». Ich bin noch Mitglied des Stiftungsrates, also in meiner Bedeu- tung deutlich zurückgestuft. Ich habe Freude gehabt, Kollege Frick, wie Sie als Vertreter der Innerschweiz und einer politi- schen Richtung, die gegenüber der Arbeit verantwortungsbe-
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wusster Organisationen eher kritisch eingestellt ist - dazu zähle ich die Schweizerische Stiftung für Landschaftsschutz und Landschaftspflege -, diese Arbeit gewürdigt haben. Ihr Kriterium «Verantwortungsbewusstsein» ist das entschei- dende, und damit grenzt sich «meine» Stiftung gegenüber Greenpeace und anderen draufgängerischen Organisatio- nen, die mit zum Teil illegalen Mitteln arbeiten, ganz klar ab. Der Unmut gegenüber Schwierigkeiten bei der Anwendung von materiellem Bundesrecht auf dem Gebiet der Raumpla- nung, des Umwelt- und des Landschaftsschutzes sowie der Unmut über langwierige Verfahrensabläufe sind begreiflich, nachfühlbar und zum Teil sogar berechtigt. Wenn man nun aber frontal - wie das im Nationalrat geschehen ist - auf die «bösen Organisationen» losgeht, schlägt man bloss den be- rühmten Sack, dieweil man den Esel treffen möchte.
Es sind nicht die «bösen Organisationen», welche die Streit- fälle entscheiden. Es sind nicht die Verbände, welche für die lange Dauer der Verfahren verantwortlich sind, sondern häufig sind es Private mit ihren nicht selten trölerischen, schikanösen Einsprachen und Beschwerden. Es ist die Kompliziertheit der Gesetze, die wir, das Parlament, fabrizieren. Es sind die feh- lende Koordination in der Rechtsanwendung und vor allem die Umstandskrämerei, die Entscheidungsunlust vieler Behör- den und Gerichte. Ohne diese negativen Aspekte wäre der Fall Salgesch, den ich sehr gut kenne, weil die Stiftung dort auch am Verfahren beteiligt war, nicht passiert. Diesen leidigen Fall darf man nicht den Organisationen in die Schuhe schieben, sondern verantwortlich sind die kantonalen Instanzen und die Bundesbehörden. Hier ist anzusetzen: bei der Verfahrensver- einfachung, wie dies in der Debatte bereits herausgestrichen worden ist.
Was heute gilt und sich bewährt hat, ist bereits genügend zur Sprache gekommen. Über den Erfolg dieser seit 25 Jahren bestehenden gesetzlichen Regelung und ihrer Handhabung gehen die Meinungen je nach Standpunkt, Herr Kollege Dela- lay, naturgemäss auseinander. Ich bin der Meinung, dass ge- rade die hohe Erfolgsquote, dank dem zurückhaltenden Ge- brauch des Beschwerderechtes durch die Verbände, die be- stehende Ordnung rechtfertigt.
Der Umgang mit dem Beschwerderecht ist zurückhaltend. Dazu zwei Beweise:
Das Bundesgericht verzeichnete im Jahre 1990 einen Ver- fahrenseingang von 4650 neuen Fällen, davon fast tausend im Verwaltungsrecht. Dabei waren 25 Verbandsbeschwerden nach Artikel 12 des Natur- und Heimatschutzgesetzes.
Die hohe Erfolgsquote: Die Stiftung für Landschaftsschutz und Landschaftspflege verzeichnete im Zeitraum von 23 Jah- ren eine Erfolgsbilanz von 58 Prozent, seit 1990 sogar von 65 Prozent, ohne dass die präventive Wirkung der Existenz des Beschwerderechtes an sich eingerechnet wurde. 1993 hatten 95 Prozent der Beschwerden der Stiftung für Land- schaftsschutz und Landschaftspflege Erfolg, in 16 Fällen vor kantonalen Behörden und in 2 Fällen vor Bundesgericht. Das mag ein Zufall sein, aber die Zahl spricht erstens für die Zu- rückhaltung und zweitens für den verantwortungsbewussten Gebrauch der Beschwerdemöglichkeit
Welches sind nun die Konsequenzen der nationalrätlichen Strafaktion - denn eine solche war und ist es - gegen die ver- antwortungsbewussten Verbände? Die Konsequenz der Be- schlüsse der Grossen Kammer vom 30. November 1993: Die Verbände müssten sich schon an Einsprache- und Einwen- dungsverfahren nach kantonalem Recht beteiligen - dies in Tausenden von zusätzlichen Fällen pro Jahr, denken Sie an diejenigen nach Artikel 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung. Sodann werden sie umgekehrt gerade in den entscheidenden Streitfällen, nämlich bei Objekten von öffentli- chem Interesse gemäss eidgenössischem oder kantonalem Recht, ausgeschlossen - dies gemäss Antrag Maitre. Dieser hat das Fass zum Überlaufen gebracht, indem er die Gemein- den auch noch dazunahm. Das war natürlich ein totaler Fehl- schuss, ein Treffer neben die Scheibe. Das gibt uns nun die Chance, nochmals auf den Unsinn dieser Lösung hinzuwei- sen. Wenn Sie die Grundzellen der Demokratie auch noch in die «Strafaktion» einbeziehen wollen, stimmen Sie der Lösung des Nationalrates zu! Sie werden rund 3000 Gemeindeober-
häupter gründlich verärgern, ebenso die Gemeinderätinnen und -räte.
Und schliesslich will der Nationalrat die Beschwerdelegitima- tion kantonalisieren. Man will neben der eidgenössischen 26 kantonale Regelungen der Beschwerdelegitimation bei An- wendung von Bundesrecht schaffen. Das kompliziert das Be- schwerderecht. Es wird ad absurdum geführt, und es wird - wie Kollege Frick richtig gesagt hat - faktisch abgeschafft. Das ist ja gerade das Ziel der Anführer der Mehrheit im Nationalrat. Es ist total widersinnig - Professor Zimmerli hat das viel besser gesagt als ich -, bei Anwendung von materiellem Bundesrecht die Kantone entscheiden zu lassen, wer gegen Fehler bei die- ser Anwendung Beschwerde führen darf bzw. wann und wie dies zu geschehen hat.
Wir haben glücklicherweise beim Moorlandschaftsschutz ei- nen Kompromiss zwischen den Räten erzielt. Die Verfassung wird allerdings geritzt: Die Lösung der Verfassung, von Volk und Ständen gegen meinen Willen so beschlossen, wird ver- wässert. Aber im Interesse des Gesamten, gerade auch der Bewahrung des Verbandsbeschwerderechtes, sagen die mei- sten Organisationen heute knurrend und widerstrebend ja zur Lösung der Räte zum Moorlandschaftsschutz.
Ich möchte Sie nicht mit Drohungen belästigen, sondern ein- fach darauf hinweisen: Wenn wir heute in dieser Materie - bei der Verbandsbeschwerde - wider Erwarten dem Nationalrat folgen würden, wäre im Falle des Referendums der Moorland- schaftsschutz natürlich ebenfalls mit einbezogen. Das gilt es zu bedenken.
Die Anträge der Mehrheit der ständerätlichen Kommission sind, was die Beschwerdelegitimation betrifft, klar besser als die Lösung des Nationalrates - ich möchte auch Herrn Kollege Schüle und die Kommission in meinen Dank einbeziehen. Das zum ersten.
Hier ist das Folgende zu unterstreichen: Nicht wenige Ent- scheide sind gut herausgekommen, und einvernehmliche Lö- sungen, gerade im Interesse des Tourismus, konnten für die Gebirgskantone gefunden werden. Ich bringe, Herr Kollege Delalay, einmal mehr das Beispiel der Metro Alpin in Saas Fee. Das ist der touristische Schlager dieser Station, eine Folge des Verbandsbeschwerderechtes und der Einsicht der «Touris- musgewaltigen» in diesem Dorf; denn sonst hätte man jetzt eine landschaftsverschandelnde Freiluftseilbahn auf das Feejoch, bestimmt mit bedeutend weniger Umsätzen als die Metro Alpin. Das zeigt, dass die Gesprächskultur vorhanden ist. Es gibt un- zählige weitere Beispiele dafür, dass man um Lösungen ringt und die Beschwerde ans Bundesgericht nur in extremis ergrif- fen wird, von verantwortungsbewussten Verbänden. Das sind die meisten, und die anderen - Herr Frick hat es angeführt - sind in einem Lernprozess.
Die Filterwirkung der Verbandsbeschwerde ist bereits zur Dar- stellung gebracht worden. Es wird nicht einfach unbesehen Beschwerde geführt. Eine Teilkantonalisierung der Beschwer- delegitimation würde die Anzahl der Beschwerden zweifellos erhöhen, weil dann die schweizerischen Dachorganisationen keinen Einfluss mehr auf die Aktivitäten ihrer Kantonalsektio- nen nehmen könnten.
Ein weiterer Vorteil der Lösung der ständerätlichen Kommis- sion für Umwelt, Raumplanung und Energie (Urek) liegt darin, dass sie vom zu frühen Verfahrenseintritt absieht, wie es unser Rat mit 16 zu 14 Stimmen vor bald zwei Jahren beschlossen hat. Diese Korrektur ist besonders wertvoll; denn mit dem Ver- fahrenseintritt im «allererstinstanzlichen» Verfahren, mit Ein- sprachen, blähen wir natürlich die Zahl der Beschwerden, den nutzlosen Papierkrieg gewaltig auf. Ich habe bereits darauf hingewiesen.
Die Verbände wollen gar nicht mehr Einsprachen und Be- schwerden erheben müssen. Ziel muss es doch sein, die An- zahl der Beschwerden zu reduzieren. Daran sind die Verbände auch aus Kostengründen interessiert. Man darf deshalb aus dem Notfall der Anwendung eines Rechtsmittels nicht eine Re- gel werden lassen - durch die Kantonalisierung des Verfah- rens und durch den Zwang, allzufrüh in ein Verfahren einstei- gen zu müssen.
Mit der Lösung des Nationalrates erreichen wir das Ziel, das auch dasjenige von Herrn Delalay ist - Verwesentlichung, Be-
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schleunigung, Versachlichung und Ent-Emotionalisierung der Verfahren -, nicht.
Deshalb bitte ich Sie, der Lösung der ständerätlichen Urek deutlich zuzustimmen, um die Ausgangsbasis für die weitere Differenzbereinigung von unserer Seite aus möglichst stark zu machen.
Schmid Carlo (C, Al): Es wird Sie nicht überraschen, dass ich den Antrag der Minderheit Delalay unterstütze, und wenn der Antrag Maitre noch wie seinerzeit auf dem Tisch des Hauses läge, würde ich ihn in seiner ganzen Breite unterstützen.
Herr Loretan, ich habe heute etwas gemerkt, als ich Ihnen zu- hörte: Es gibt tatsächlich eine bestimmte Verwandschaft zwi- schen Ihrem Engagement als Landschaftsschützer und Ihrem Engagement als Standschütze. Es ist in beiden Begriffen un- gefähr das gleiche Wort enthalten, und dass bei jedem Schuss sowohl hier als auch dort noch Subventionen fliessen, geht vermutlich in die gleiche Richtung.
Ich war immer, von Anfang an, gegen das Verbandsbeschwer- derecht, in jeder Form. Das Verbandsbeschwerderecht - es hat wenig Sinn, heute Fundamentalopposition zu machen, aber von Zeit zu Zeit sollte man das in Erinnerung rufen - ist ein frontaler Angriff gegen das Behördensystem, gegen das Sy- stem frei demokratisch gewählter, zur Wahrnehmung aller öf- fentlichen Interessen verpflichteter rechtsstaatlicher Behör- den. Denn wenn Sie das in seinem extremen Gehalt durchzie- hen, was Sie mit dem Verbandsbeschwerderecht wollen, dann wäre es am sinnvollsten, Sie würden alle Exekutiven auf- heben, Sie würden für jedes Partikularinteresse einen Verband mit seinem Verbandsbeschwerderecht einrichten und am Schluss noch das Bundesgericht einsetzen - dann würden WWF und Bundesgericht die Schweiz regieren. In der letzten Konsequenz wäre das absurd, aber das Verbandsklagerecht ist ein Schritt in diese Richtung.
Welche Aufgabe hat eine kantonale Regierung? (Ich bin der Auffassung, auch der Bundesrat habe sie, obwohl man daran hie und da zweifeln kann.) Die kantonale Regierung hat in al- len Entscheiden, die sie fällt, nicht die Aufgabe, ein bestimm- tes Interesse wahrzunehmen, sondern sie muss alle massgeb- lichen Interessen, die in den Gesetzen, in der Verfassung, in Verordnungen zum Ausdruck kommen, in einer Balance ein- ander gegenüberstellen und die entsprechenden Entscheide fällen. Mit dem Verbandsbeschwerderecht sprechen Sie im Prinzip ein Misstrauensurteil gegenüber den kantonalen Be- hörden aus.
Mit Misstrauen leben wir schon lange in den Exekutiven; das würde noch gehen. Aber was auch einmal gesagt werden muss: Es ist für mich immer unverständlich gewesen, wie man auf die Idee kommen konnte, Verbandsbeschwerden gesamt- schweizerischen Organisationen zuzugestehen. Wenn der sanktgallisch-appenzellische Bund für Naturschutz, der eine sehr rührige und fast boshafte Organisation ist, mir in meinem Kreis sagt, etwas sei ein Fehler, dann bin ich bereit, das zu ak- zeptieren, weil der ensprechende Mann etwas davon versteht, weil er meine Umgebung kennt Aber es ist eine Zumutung, wenn ich mich mit Leuten aus Genf, Basel oder von anderswo- her, z. B. mit Herrn Roch, auseinandersetzen muss, Leuten, die in den sechziger Jahren ihre Gegend kaputtgemacht ha- ben und nun in die Alpenregionen kommen und uns erklären wollen, wie wir die Natur zu schützen haben. Dass sie in den neunziger Jahren noch geschützt ist - und gut geschützt ist! - , haben wir nicht den Unterländern zu verdanken, sondern dem Naturschutzbewusstsein unserer eigenen Bevölkerung. Hier wird auf Kosten der Berggebiete wieder einmal Naherholungs- politik betrieben - mit Mitteln des Rechtsstaates auf dem Wege einer Verbandsbeschwerde. Ich bin der Auffassung, sie wür- den sowieso machen, was sie wollen. Aber das musste wieder einmal gesagt sein.
Petitpierre Gilles (R, GE): J'aimerais répondre brièvement. Concernant des choses aussi énormes, les réponses les plus courtes sont les meilleures.
Premièrement, ce que dit M. Schmid Carlo condamne tout le système du recours administratif, ou de l'opposition et de l'intervention dans une procédure administrative. Il faut suppri-
mer tout cela, c'est du désordre. Il y a des autorités compéten- tes, elles sont infaillibles, par conséquent il faut supprimer le droit de recours! Je ne vois pas pourquoi on le supprimerait seulement pour les organisations, il faut aussi le supprimer pour les particuliers. Allons jusqu'au bout, ayons confiance dans nos élus, l'élection prévient l'erreur définitivement! Par conséquent, nos deux Chambres devraient toujours être d'ac- cord. La démonstration en est faite ce matin.
Ensuite, l'idée qu'on se méfie quand on veut que le droit soit respecté ne me plaît pas du tout. On a prévu des systèmes de recours, des systèmes de contrôle, à juste titre, parce qu'on est conscient qu'il peut y avoir des problèmes dans la société la mieux organisée. Je ne vois pas pourquoi cela serait cho- quant dans le domaine qui nous concerne.
De plus, en ce qui concerne le discours sur les Genevois qui vont embêter les Valaisans, sur les Zurichois qui vont embêter les Grisons, etc., je n'entre pas en matière, on l'a entendu sou- vent. C'est vrai, mais ce n'est pas une raison, parce que les Genevois ou les Zurichois ont maltraité leur territoire, pour étendre ça à l'ensemble du pays. Je trouve vraiment désespé- rante cette façon de raisonner.
Enfin, la titularité d'intérêts, qui permet d'agir personnellement quand on a un intérêt directement touché, est absente en ma- tière d'environnement. C'est pour cela qu'on a étendu le droit de recours aux organisations, parce que les individus ne peu- vent souvent pas invoquer d'intérêt personnel dans ce do- maine-là. Puisqu'on maintient le système du recours en géné- ral - j'ironisais au début de mon intervention -, je ne vois pas pourquoi on ne le maintiendrait pas pour ce qui touche les in- térêts sans titulaire personnel, en faveur des organisations.
Un point encore m'avait frappé, c'est celui de l'idée - c'était la proposition Maitre - que quand il y a intérêt public il n'y a plus besoin de respecter la loi. C'est la deuxième simplification. L'élection fait qu'on ne se trompe jamais, puis quand on met le tampon «intérêt public» sur une entreprise, il n'y a plus besoin de respecter les lois! C'est au fond ça la substance de ce que vous avez dit
Je voulais avoir répondu à cela, c'était probablement inutile, mais mon sang tournait un peu vite et il fallait que je donne li- bre cours à ma réaction.
Loretan Willy (R, AG): Ich möchte mich noch an den hochge- schätzten Kollegen Schmid Carlo wenden. Herr Schmid, Sie haben ja aus Ihrer (bald seinerzeitigen) Tätigkeit als Präsident der CVP Schweiz Übung, sich mit Loretans herumzuschlagen; das hat man natürlich gemerkt. Wenn Sie die Subventionen ansprechen: Heute sollte jeder, der Bundessubventionen be- zieht, dauernd mit einem roten Kopf herumlaufen, weil er sich ein wenig zu schämen habe, meinen Sie. Ich schäme mich kei- neswegs für die bescheidenen Beiträge, welche die Schweize- rische Stiftung für Landschaftsschutz und Landschaftspflege vom Bund erhält. Wir wissen allerdings, der Brunnen wird langsam, aber sicher versiegen, und wir müssen uns umorien- tieren. Über die sogenannten Subventionen im ausserdienstli- chen Schiesswesen, lieber Kollege Schmid, werden wir uns dann nächste Woche unterhalten. Es geht da um Abgeltungen für Dienste, welche diese Vereine für den Bund erbringen, und nicht um «Subventionlein», das wissen auch Sie. Ich bin im üb- rigen glücklich, dass Sie keine weiteren negativen Seiten von mir erwähnt haben. Ersparen wir uns einen weiteren persönli- chen Schlagabtausch.
Wenn Sie behaupten, die Verbände setzten sich an die Stelle der Behörden - Sie haben das dann selber relativiert -, stimmt das einfach nicht; Kollege Petitpierre hat bereits darauf hinge- wiesen. Natürlich ist es hin und wieder lästig, wenn im Kanton Wallis oder bei Ihnen Deutschschweizer, Unterländer, «Aus- serschwyzer», fremde Vögte, wie man uns jeweilen genannt hat, als Mahner auftreten. Aber es geht ja immer um Land- schaften von hoher nationaler Bedeutung, die im übrigen ge- rade für den Sommertourismus sehr ergiebig sein können, wenn man eben zu ihnen Sorge trägt. Deshalb ist es bestimmt nicht abwegig, wenn nationale Verbände verantwortungs- bewusst mithelfen, im Interesse des ganzen Landes, nicht zu- letzt im Interesse des Tourismus, solche hohen Werte zu be- wahren.
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Abschliessend, Herr Kollege Schmid: Ich habe einiges Ver- ständnis dafür, dass Sie Ihrem Ärger dennoch haben Luft ma- chen müssen.
Dreifuss Ruth, conseillère fédérale: En premier lieu, permet- tez-moi de vous remercier de ce débat, de la solidité de l'argu- mentation en faveur de la proposition de la majorité de votre commission, de l'aspect très complet aussi des arguments qui ont été présentés, que ce soit sur le plan juridique et du droit constitutionnel, que ce soit sur le plan de l'application et de sa pratique, que ce soit également quant au souci de choisir le meilleur moment pour la nécessaire intervention des organisa- tions de protection de l'environnement et des autres institu- tions qui peuvent être appelées à faire recours. Je distingue une volonté très claire dans ce Conseil d'arriver à une solution qui réponde aux besoins de protection de la nature, selon une procédure simple, transparente, claire, et je vous en remercie. La seule chose curieuse qui a été prononcée dans cette salle est à mon avis cette exigence d'infaillibilité politique que M. Schmid Carlo a exprimée et qui rendrait caduques ou inop- portunes les interventions par la voie de recours. Le Conseil fé- déral, en tout cas, n'a aucune prétention à cette infaillibilité, et il considère au contraire que le rôle des organisations de pro- tection de l'environnement est absolument essentiel dans l'application du droit de protection de la nature. C'est un des éléments de cet équilibre qui doit être réalisé et de cette garan- tie que les différents intérêts seront pris en compte.
Bien sûr, nous devrons nous efforcer, en tant qu'autorité, de tenir compte des différents intérêts, mais nous savons aussi que les intérêts ne pèsent pas tous du même poids et que la nature, en particulier, a besoin d'avocats, parce qu'elle n'a pas, en elle-même et naturellement, une valeur marchande qui lui permette de trouver automatiquement de tels avocats. Nous avons donc besoin, pour garantir cet équilibre, d'assurer ce droit de recours. Cela a été abondamment dit, ces organi- sations n'ont pas abusé de ce droit. Ce dernier a été utilisé d'une façon telle que les tribunaux ont à maintes reprises dû reconnaître le service rendu à la collectivité par les recourants. La cantonalisation de la désignation des organisations est im- praticable en fait, dans la mesure - M. Zimmerli l'a dit - où le même objet pourrait très bien donner lieu à des compétences différentes. J'avais eu l'occasion, devant le Conseil national, de citer un certain nombre d'exemples où on aurait des com- pétences multiples, imbriquées les unes dans les autres, can- tonales pour certains sujets, et nationales pour d'autres, le même territoire étant concerné.
Étant donné tout ce qui a été dit, je n'ai rien à ajouter, parce que tout a été évoqué. A ce stade-là de la mise au point de cette loi, c'est avec une profonde conviction que je me rallie à la proposition de la majorité en ce qui concerne le moment du recours. Mon prédécesseur, M. Cotti, conseiller fédéral, avait déjà, devant cette Chambre, approuvé la solution que vous proposiez. Je crois que le temps qui s'est écoulé depuis et les arguments que vous avez rassemblés me permettent mainte- nant de me rallier avec une pleine conviction à votre pro- position.
J'invite donc ce Conseil à accepter la proposition de la majo- rité de la commission.
Präsident: Statt bei jeder Bestimmung eine Abstimmung durchzuführen, schlage ich Ihnen vor, eine Abstimmung über den Grundsatz - Konzept der Kommissionsmehrheit gegen Konzept der Minderheit (Zustimmung zum Beschluss des Na- tionalrates) - durchführen. Erst danach würde die Detailbera- tung durchgeführt.
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: Ich bin einverstanden, einen Grundsatzentscheid - entweder Kommissionsmehrheit oder Minderheit Delalay - bei den Artikeln 12, 12a und 12b durchzuführen. Artikel 12c ist separat zu behandeln; er ist in der Kommission unbestritten geblieben.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
29 Stimmen 11 Stimmen
Art. 12c Antrag der Kommission Streichen
Art. 12c Proposition de la commission Biffer
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: Wir waren uns in der Kommission einig, diesen Artikel 12c zu streichen. Bei Objek- ten von öffentlichem Interesse gemäss eidgenössischem oder kantonalem Recht sollte das Beschwerderecht nach der Natio- nalratslösung grundsätzlich ausgeschlossen werden. Wir sind der Auffassung, das sei mit dem Verfassungsauftrag über den Natur- und Heimatschutz nicht vereinbar. Die Interessen- abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einem be- stimmten Projekt und dem Verfassungsartikel muss stattfin- den können.
Das Beschwerderecht stellt den Einbezug dieser Gesichts- punkte bei der Planung und Realisierung öffentlicher Projekte sicher. Ein Verzicht darauf wäre fatal. Wir müssen die ideellen Werte des Natur- und Heimatschutzes konjunkturresistent wahrnehmen. Es wäre bedenklich und nicht angebracht, von dieser Regelung abzuweichen, die sich - es wurde vorhin in der Diskussion erwähnt - bisher durchaus bewährt hat.
Angenommen - Adopté
Art. 21 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 21 al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: Bei diesem Artikel han- delt es sich um eine Bestimmung, die wir im Rahmen der Revi- sion des Gewässerschutzgesetzes diskutiert und beschlos- sen haben. Sie haben dort dieser punktuellen Änderung des Natur- und Heimatschutzgesetzes zugestimmt In der Volks- abstimmung vom 17. Mai 1992 sind das Gewässerschutzge- setz und damit auch diese Bestimmung vom Souverän gutge- heissen worden. Die Bestimmung ist vom Bundesrat auf den 1. November 1992 in Kraft gesetzt worden. Damit entfällt diese Bestimmung in dieser Revision. Wir müssen sie also nicht ex- plizit streichen, sondern sie entfällt einfach.
Angenommen - Adopté
Art. 23abis; 23b Abs. 1, 4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 23abis; 23b al. 1, 4 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: Beim Moorschutz haben wir uns generell der Lösung des Nationalrates angeschlos- sen. Wenn Herr Delalay vorhin zum Beschwerderecht gesagt hat, wir hätten uns leichtfertig über die nationalrätliche Lösung hinweggesetzt, dann muss ich zu Artikel 23abis sagen: Hier wäre dieser Vorwurf wohl eher berechtigt gewesen. Wir haben das Beschwerderecht sehr intensiv ausdiskutiert, und wir ha- ben uns dann relativ rasch im ganzen Bereich des Moorschut- zes dem Nationalrat angeschlossen.
Aber ich darf sagen, dass der Nationalrat materiell eine vertret- bare Lösung ausgearbeitet hat, die sowohl dem Auftrag der neuen Verfassungsbestimmung als auch dem Gebot der Rechtssicherheit Rechnung trägt: Wo rechtskräftig gebaut worden ist, muss der ursprüngliche Zustand nicht wiederher- gestellt werden. Diese Rechtsabwägung gilt für das ganze Schweizerland, mit Ausnahme von Rothenthurm, wo aufgrund
Protection de la nature et du paysage. Loi fédérale
212
E 10 mars 1994
der Initiative von vornherein von einem absoluten Schutz aus- zugehen war. Ich mache diese Ausführungen bereits im Hin- blick auf Artikel 25a und die Schluss- und Übergangsbestim- mungen.
In Artikel 23abis wurde unser Beschluss zu Artikel 23b Ab- satz 1 integriert, und darüber hinaus wurde der Begriff der Moorlandschaft klarer gefasst und abgegrenzt, was unter den Moorlandschaften «von besonderer Schönheit» konkret zu verstehen ist. Es geht also um die nachträgliche Klärung jener Verfassungsbestimmung, der Volk und Stände vor Jahren zu- gestimmt haben.
Ich bitte Sie namens der Kommission, Artikel 23abis zu geneh- migen. Gleichzeitig würden wir dem Beschluss des National- rates zustimmen, Absatz 1 in Artikel 23b zu streichen.
In Absatz 4 von Artikel 23b hat der Nationalrat einfach die Be- stimmung herausgenommen, wonach der Bund die Bezeich- nung von Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung finanziert. Man hat sich auf die Be- teiligung an Schutz- und Unterhaltsmassnahmen im Ausmass von 60 bis 90 Prozent konzentriert. Wir haben dieser Lösung zugestimmt und bitten Sie, dasselbe zu tun.
Dreifuss Ruth, conseillère fédérale: Le Conseil fédéral peut se rallier à la proposition de la commission. J'aimerais rappeler que le pourcentage de 60 à 90 pour cent a été mis en question pour des raisons financières, par le Conseil fédéral, dans la discussion en commission et au Conseil national. Il lui sem- blait que ce taux était trop élevé par rapport aux possibilités fi- nancières actuelles de la Confédération.
Je tiens à le dire ici à l'intention du Bulletin officiel, pour le cas où nous serions éventuellement obligés, dans le cadre de futu- res mesures d'assainissement des finances, de revenir sur le pourcentage indiqué dans cette loi. Cet avertissement du Conseil fédéral n'avait pas été retenu dans le cadre des dis- cussions en commission comme devant justifier une autre dé- cision que celle qui vous est proposée.
Angenommen - Adopté
Art. 23c Abs. 2 Einleitung, Bst. d Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 23c al. 2 introduction, let. d
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: Hier hat der Nationalrat die Einleitung von Absatz 2 redaktionell geändert. Wir sind da- mit einverstanden.
Es wurde ein Buchstabe d beigefügt, wonach es möglich sein soll, in den Moorlandschaften die notwendigen Infrastruktur- anlagen zu errichten, um sie gestalten und nutzen zu können. Wir stimmen dieser Ergänzung zu.
Angenommen - Adopté
Art. 25a Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: Hier geht es darum fest- zulegen, was wir aus diesem Zwang zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ausklammern wollen. Wir sind dem Nationalrat in seinem Konzept gefolgt: Anlagen, Bauten, die gemäss Raumplanungsgesetz zonenkonform waren und rechtskräftig bewilligt wurden, sollen stehenbleiben können. Das ist der Sinn dieser neuen Bestimmung. In Absatz 1bis wird gesagt, dass für Rothenthurm eine restrikti- vere Lösung gewählt werden muss.
Angenommen - Adopté
Ziff. Il Ziff. 2 Art. 14 Abs. 1, 1bis, 1ter, 1quater, 3-5 Antrag der Kommission Mehrheit Abs. 1 Unverändert Abs. 1bis, 1ter, 1quater Streichen Abs. 3
Besteht ein Beschwerderecht nach Absatz 1, so eröffnet die Behörde ihre Verfügung den Gemeinden und Fachorganisa- tionen durch schriftliche Mitteilung oder durch Veröffentli- chung im Bundesblatt oder im kantonalen Publikationsorgan. Gemeinden und Organisationen, die kein Rechtsmittel ergrif- fen haben, können sich am weiteren Verfahren nur noch als Partei beteiligen, wenn die Verfügung zugunsten einer ande- ren Partei geändert wird.
Abs. 4
Wird über das Vorhaben im Verfahren nach dem Bundesge- setz über die Enteignung entschieden, ist Absatz 3 nicht an- wendbar. Abs. 5 Streichen
Minderheit (Delalay)
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. Il ch. 2 art. 14 al. 1, 1bis, 1quater, 3-5 Proposition de la commission Majorité Al. 1 Inchangé Al. 1bis, 1ter, 1quater Biffer Al. 3
Lorsque la procédure comporte un droit de recours au sens du 1er alinéa, l'autorité communique sa décision aux commu- nes et aux organisations spécialisées par une notification écrite ou par une publication dans la Feuille fédérale ou dans l'organe officiel du canton. Les communes et les organisations qui n'ont pas forme de recours ne peuvent plus intervenir dans la suite de la procédure que si la décision est modifiée en fa- veur d'une autre partie. AI. 4
L'alinéa 3 n'est pas applicable lorsque la décision sur le projet est rendue dans la procédure prévue par la loi fédérale sur l'ex- propriation. Al. 5
Biffer
Minorité (Delalay) Adhérer à la décision du Conseil national
Ziff. 2a Einleitung, Art. 109 Abs. 3 (neu) Antrag der Kommission Mehrheit Einleitung
2a. Das Bundesgesetz über die Enteignung wird wie folgt ge- ändert:
Art. 109 Abs. 3 (neu)
Gegenüber Organisationen, die nach der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, die Fuss- und Wanderwege oder den Umweltschutz zur Beschwerde berechtigt sind, erfol- gen öffentliche Bekanntmachungen im Bundesblatt oder im kantonalen Amtsblatt.
Minderheit (Delalay) Ablehnung des Antrages der Mehrheit
Ch. 2a introduction, art. 109 al. 3 (nouveau) Proposition de la commission Majorité
213
Interpellation Martin Jacques
Introduction
2a. La loi fédérale sur l'expropriation est modifiée comme il suit:
Art. 109 al. 3 (nouveau)
Lorsqu'elles concernent des organisations ayant qualité pour recourir en vertu de la législation sur la protection de la nature et du paysage, sur les chemins pour piétons et les chemins de randonnée pédestre ou sur la protection de l'environnement, les publications sont insérées dans la Feuille fédérale ou dans la Feuille officielle cantonale.
Minorité (Delalay)
Rejeter la proposition de la majorité
Ziff. 3 Art. 55 Abs. 1, 2bis, 3-6
Antrag der Kommission Mehrheit Abs. 1
Unverändert
Abs. 2bis Streichen Abs. 3 Unverändert
Abs. 4
Die Behörde eröffnet die Organisationen ihre Verfügung nach Absatz 1 durch schriftliche Mitteilung oder durch Veröffentli- chung im Bundesblatt oder im kantonalen Publikationsorgan. Organisationen, die kein Rechtsmittel ergriffen haben, können sich am weiteren Verfahren nur noch als Partei beteiligen, wenn die Verfügung zugunsten einer anderen Partei geändert wird.
Abs. 5
Wird über das Vorhaben im Verfahren nach dem Bundesge- setz über die Enteignung entschieden, ist Absatz 4 nicht an- wendbar.
Abs. 6
Streichen
Minderheit (Delalay) Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 3 art. 55 al. 1, 2bis, 3-6 Proposition de la commission Majorité Al. 1 Inchangé Al. 2bis Biffer AI. 3
Inchangé AI. 4
L'autorité communique aux organisations sa décision au sens du 1er alinéa par une notification ou par une publication dans la Feuille fédérale ou dans l'organe officiel du canton. Les or- ganisations qui n'ont pas formé de recours ne peuvent plus intervenir dans la suite de la procédure que si la décision est modifiée en faveur d'une autre partie.
Al. 5
L'alinéa 4 n'est pas applicable lorsque la décision sur le projet est rendue dans la procédure prévue par la loi fédérale sur l'ex- propriation. Al. 6 Biffer
Minorité (Delalay) Adhérer à la décision du Conseil national
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: Zu Ziffer II gesamthaft: Es war ja schon immer der Wille von Bundesrat, Ständerat, Na- tionalrat und jetzt auch Ihrer Kommission, das Beschwerde- recht im Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz, im Bundesgesetz über die Fuss- und Wanderwege und im Um-
weltschutzgesetz formal gleich auszugestalten. Mit Ihren Ent- scheiden bei den Artikeln 12, 12a und 12bis haben Sie über das Konzept entschieden.
Namens der Mehrheit der Kommission beantragen wir Ihnen, dieses Konzept mit den vorgesehenen Gesetzesänderungen durchzuziehen.
Bei Artikel 109 Absatz 3 war einfach eine Klarstellung nötig, wo diese Anzeigepflicht zu erfolgen hat. Sie hat als öffentliche Be- kanntmachung im Bundesblatt oder im kantonalen Amtsblatt zu erfolgen. Das hat sich aus dieser Konzeption ergeben.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit Adopté selon la proposition de la majorité
An den Nationalrat - Au Conseil national
93.3643
Interpellation Martin Jacques Schweizer Kandidatur für Olympische Spiele Candidature suisse aux Jeux olympiques
Wortlaut der Interpellation vom 16. Dezember 1993
Eine Meinungsumfrage ergäbe ohne Zweifel, dass die Hälfte aller Schweizer von der gegenwärtig ablaufenden Winterses- sion Kenntnis genommen hat; ebenso würde sich aber auch herausstellen, dass die Hälfte aller Erdbewohner darüber in- formiert ist, dass die Olympischen Spiele im Jahr 2000 nach Sydney vergeben worden sind. Es wäre schön, wenn eines Ta- ges eine Meinungsumfrage folgendes zeigen würde: Alle Schweizer und mindestens die Hälfte der Erdbevölkerung sind darüber informiert, dass die Schweiz mit der Durchfüh- rung von Olympischen Winterspielen nach dem Jahr 2000 be- auftragt worden ist.
Wir sind zwar in der glücklichen Situation, dass wir in der Schweiz, in Lausanne, das IOC und seit kurzem auch ein wunderschönes Olympisches Museum beherbergen dürfen. Trotzdem: Für jeden jungen Sportler ist es viel wichtiger, dass die Spiele, bei denen sich die Jugend der ganzen Welt ver- sammelt, in seinem Land stattfinden. Lausanne hatte zwar mit Mut und Entschlossenheit eine Kandidatur angemeldet, die al- lerdings leider erfolglos verlief; wenn sie erfolgreich gewesen wäre, hätte sie aber ohne Zweifel in der gegenwärtigen Situa- tion unserer Wirtschaft sehr willkommene wirtschaftliche Im- pulse gegeben. So muss man bis zum Jahr 1948 zurückge- hen, um den Kanton Graubünden mit St. Moritz als Organisa- tor von Winterspielen in der Schweiz zu finden.
Wäre es somit nicht endlich an der Zeit, dass eine Region, ein Kanton oder sogar die ganze Schweiz die Kandidatur für die Ausrichtung Olympischer Winterspiele nach dem Jahr 2000 anstreben würden?
Auch wenn einige schon die Vorbereitung einer Kandidatur an die Hand genommen haben, wäre es nach einer eventuellen Wahl durch das Schweizerische Olympische Comité nichtsde- stoweniger wünschenswert, wenn das Vorhaben zum Anlie- gen der ganzen Nation gemacht würde. Erinnern wir uns an die Spiele von Albertville im Jahr 1992: Ganz Savoyen und Frankreich übernahmen dafür die Verantwortung. Auch Lille- hammer 1994 ist eine Angelegenheit von ganz Norwegen, und ganz Japan ist für Nagano im Jahr 1998 engagiert.
Der Organisator für die Spiele des Jahres 2002 muss sehr bald bestimmt werden, und eine Anmeldung zu einem so knappen Termin dürfte für einen Schweizer Organisator schwierig sein. Dagegen müssen die Spiele des Jahres 2006 für das ganze Land ein Ziel sein. Es geht vor allem auch um das Image der Schweiz als idealer Region für den Wintersport.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Natur- und Heimatschutz. Änderung des Bundesgesetzes Protection de la nature et du paysage. Révision de la loi fédérale
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1994
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
09
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 91.045
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 10.03.1994 - 08:00
Date
Data
Seite
203-213
Page
Pagina
Ref. No
20 024 029
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