S
83
Postulat FK-SR
nicht der Wille der Finanzkommission, die Inkraftsetzung der Subventionskürzungen irgendwie zu verzögern. Das kann ich hier bestätigen. Wenn Sie, Herr Bundesrat, sagen, das heute geltende Gesetz lasse die Erfüllung unseres Anliegens zu, sehe ich auch nicht ein, weshalb der Bundesrat hier unter ei- nen besonders grossen Druck kommen sollte.
Im Sinne von «Doppelt genäht hält besser» ist es doch richtig, die Motion zu überweisen - dies mit der Präzisierung, dass wir keine Verzögerung des Inkrafttretens der Sanierungsmass- nahmen wollen.
Rhyner Kaspar (R, GL): Ich bin Herrn Bundespräsident Stich dankbar, dass er signalisiert hat, dass man diesen Vorstoss als Motion und nicht nur als Postulat entgegennehmen wird. Dem Finanzminister glaube ich sofort, dass aufgrund der heu- tigen gesetzlichen Grundlagen die Gewässerschutzmassnah- men wie geschildert ausgeführt werden können. Aber ich habe das Glück gehabt, nun 22 Jahre Gewässerschutzvollzug in einem Kanton zu machen, der sehr reich an peripheren Siedlungen, Einzelhöfen und abgelegenen Fraktionen ist. Oft, und immer aus finanziellen Überlegungen, wollten wir einen bescheidenen, angemessenen Gewässerschutz betreiben. Es sind ja keine industriellen, gefährlichen, hochgradig ver- schmutzten Abwässer, sondern es sind - wenn man das so sagen darf - natürliche Fäkalien von Tieren und Menschen und nichts anderes. Aber gerade das Buwal, die zuständigen Instanzen in Bern, waren nicht unserer Meinung. Somit, glaube ich, muss das als Motion besiegelt und weitergegeben werden.
Ich bin dem Rat dankbar, wenn das als Motion überwiesen wird, damit neben dem Finanzdepartement auch Bundesäm- ter in anderen Departementen sehen, dass dort gespart wer- den kann. Jahrelang schon hätte gespart werden können. Dort sind wir in einem weit übertriebenen - ich möchte sagen - fast luxusähnlichen Standard gelandet.
Plattner Gian-Reto (S, BS): Eine Motion kann doch eigentlich nicht dazu dienen, einem Bundesamt Beine zu machen, das Gesetz so auszulegen, wie es geschrieben ist! Falls das die Meinung meines Vorredners wäre, möchte ich mich dagegen wehren.
Ich lese Ihnen jetzt den entsprechenden Abschnitt aus dem Gewässerschutzgesetz vor. Sie können ihn dann selbst mit dem Abschnitt 3 der Motion vergleichen, und Sie werden se- hen, dass man die Motion überweisen kann, aber sie gleich- zeitig abschreiben muss, und das wird auch der Inhalt meines Antrages sein.
Im 2. Abschnitt, «Behandlung des Abwassers und Verwertung des Hofdüngers», heisst es in Artikel 10 Absatz 2 Gewässer- schutzgesetz unter dem Titel «Öffentliche Kanalisationen und zentrale Abwasserreinigungsanlagen»: «In abgelegenen oder in dünnbesiedelten Gebieten ist das verschmutzte Abwasser durch andere Systeme als durch zentrale Abwasserreini- gungsanlagen zu behandeln, wenn der Schutz der ober- und unterirdischen Gewässer gewährleistet ist.» In Artikel 13 Ab- satz 1 heisst es nochmals explizit: «Ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen ist das Abwasser entsprechend dem Stand der Technik zu beseitigen.» Und in Absatz 2: «Die Kantone sorgen dafür, dass die Anforderungen an die Wasser- qualität der Gewässer erfüllt werden.» Das enthält nun exakt das, was in dieser Motion gefordert wird. Der Begriff der dünn- besiedelten ländlichen Gebiete, die Anschlusspflicht an Klär- anlagen, die aufgehoben werden soll, kommt im Gesetz vor; und es geht im Sinne der Ökologie noch etwas weiter, nämlich dass die Qualität der Gewässer auf andere Art und Weise ge- währleistet werden soll. Der Gesetzgeber hat also schon da- mals perfekt gearbeitet, und man braucht nicht noch einmal nachzudoppeln.
Ich beantrage Ihnen deshalb Überweisung der Motion als Zei- chen des Willens dieses Rates und gleichzeitig Abschreibung, weil sie erfüllt ist.
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: Es würde nicht dem Wil- len der Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) ent- sprechen, wenn wir eine blosse Papierübung abhalten und
gleichzeitig die Motion als erfüllt abschreiben würden. Wir ha- ben in der WAK Beispiele diskutiert, wo in ländlichen Gebieten eben unverhältnismässige Auflagen gemacht worden sind. Im zitierten Absatz 2 von Artikel 10 Gewässerschutzgesetz wird von den zentralen Abwasserreinigungsanlagen, also von den Grossanlagen, gesprochen, und bei uns geht es darum, die Anschlusspflicht in diesen Gebieten generell aufzuheben. Ich meine, dass das Anliegen doch der Prüfung durch den Bun- desrat wert ist und dass mit Erleichterungen, insbesondere für die ländlichen Gebiete, noch weiter gegangen werden kann. Ich glaube, wir sollten - mit Blick auf die heutige Praxis und über das jetzige Gesetz hinaus - einen nächsten Schritt tun und die staatlichen Auflagen noch um einen weiteren Schritt zurücknehmen.
In diesem Sinne widersetze ich mich der sofortigen Ab- schreibung.
Ziegler Oswald (C, UR): Ich beantrage Ihnen ebenfalls, den Antrag Plattner (Abschreibung) abzulehnen.
Die Motion ist am 8. Februar 1994 von der Finanzkommission beschlossen worden. Fast ein Monat ist inzwischen vergan- gen. Wenn das so einfach wäre, Herr Plattner, dass das Buwal einfach nur hätte feststellen müssen, das sei im Gesetz bereits festgenagelt, dann wäre das zweifellos innert dieser Frist ge- tan worden. Aber wir haben nichts davon gehört, dass das im Gesetz festgenagelt sei. Deshalb auch die Reaktion von Herrn Rhyner, dass die Verordnung ja vom Bundesrat geändert wer- den kann.
Wir haben nur gehört, dass das in der Verordnung festgena- gelt sei; aber auch das hat man uns nicht dargelegt. Das wäre doch auch äusserst einfach gewesen. Das hat man nicht ge- tan. Deshalb glaube ich nicht daran, dass die von Kollege Plattner behauptete Regelung bereits besteht, ja sogar im Ge- setz festgeschrieben ist.
Aus diesem Grunde empfehle ich Ablehnung der Ab- schreibung.
Abstimmung - Vote Für Überweisung der Motion Dagegen
26 Stimmen 3 Stimmen
94.3082
Postulat FK-SR (93.078) Einsparungen bei der amtlichen Vermessung Postulat CdF-CE (93.078) Economies dans le domaine de la mensuration officielle
Wortlaut des Postulates vom 8. Februar 1994
Der Bundesrat wird eingeladen, gemeinsam mit den Kanto- nen das Projekt der amtlichen Vermessung grundlegend zu überprüfen bezüglich Effizienz, Kosten und Termine.
Texte du postulat du 8 février 1994
Le Conseil fédéral est invité à réexaminer fondamentalement, avec les cantons, le projet de mensuration officielle quant à l'efficacité, les coûts et les délais.
Coutau Gilbert (L, GE), rapporteur: En 1992, nous avons voté deux crédits d'engagement records. Ils portaient l'un et l'autre sur à peu près la même somme de 3,5 milliards de francs. Le premier est célèbre, puisqu'il portait sur les fameux avions de combat F/A-18, et ce crédit a entraîné toutes les péripéties que vous connaissez; il a même abouti à une votation populaire.
E 3 mars 1994
84
Postulat CdF-CE
Le second, du même montant, est resté complètement ignoré de l'opinion publique et, pourtant, il comporte effectivement une somme à peu près équivalente. Il s'agit du grand pro- gramme de mensuration officielle. Nous avons déjà pu consta- ter le début de la réalisation de ce programme, et il a semblé à la Commission des finances, à la faveur de l'examen de l'arrêté E que nous avons traité tout à l'heure, qu'il convenait d'examiner effectivement le déroulement de l'application de ce grand programme de mensuration. Il ne s'agit pas ici de mettre en doute la nécessité de ce programme, mais il s'agit de vérifier le bien-fondé de son application.
C'est la raison pour laquelle nous vous demandons de soute- nir le postulat de la Commission des finances qui demande que le grand programme de mensuration officielle fasse l'ob- jet d'un réexamen fondamental avec, naturellement, l'appui et l'avis des cantons, pour en vérifier l'efficacité, les coûts et les délais de réalisation.
Nous vous prions donc de transmettre ce postulat
Präsident: Ich kann Ihnen mitteilen, dass der Bundesrat bereit ist, das Postulat entgegenzunehmen. Wird das Postulat aus der Mitte des Rates bestritten?
Schmid Carlo (C, Al): Die Frage, ob ich dieses Postulat be- streite, geht etwas weit. Ich sehe einfach den Sinn des Postula- tes nicht ein. Herr Coutau, wir haben vor kurzem diese RAV- Geschichte hier in den Räten behandelt. Diese RAV- Geschichte enthielt einen Gesetzgebungsauftrag, der je nach Kanton mit einem Gesetz im formellen Sinn oder einem Gross- ratsbeschluss zu erfüllen war. Auf alle Fälle mussten wir in den Kantonen tätig werden.
Wir werden z. B. in Appenzell Innerrhoden an der nächsten Landsgemeinde ein Gesetz über die amtliche Vermessung verabschieden. Diese Veranstaltung haben wir auf der Grund- lage des geltenden Rechts gemacht. Ich sehe nun tatsächlich nicht, was der Sinn dieser Übung sein soll. Wenn Sie darauf hinauswollen, dass die ganzen Kostenstrukturen wieder neu zu verteilen sind, werden wir uns in den Kantonen tatsächlich die Frage stellen müssen, ob wir die ganze Übung abbrechen sollen oder nicht.
Dass wir vor das Volk gehen, Bundesgesetze vollziehen lassen zu einem Zeitpunkt, da sie noch kaum ein Jahr in Kraft sind, und dann das Parlament bereits wieder sagt: Marche arrière! - so ist das für uns keine sehr akzeptable Veran- staltung.
Wenn Sie glauben, Gesetze so auf die Kantone «loslassen» zu können, dann täuschen Sie sich. Wir haben bestimmte Vor- stellungen über die Subventionssätze usw. gehabt. Wenn diese in Frage gestellt werden, dann werden wir es unterlas- sen, dieses Gesetz überhaupt zu vollziehen.
Präsident: Die ausserordentliche Situation zwingt mich, ein Wort dazu zu sagen. Ich war Präsident jener Kommission, wel- che diesen Bundesbeschluss vorberaten hatte. Deshalb er- laube ich mir, kurz klärend in die Debatte einzugreifen.
Wir haben in diesem Bundesbeschluss seinerzeit nur den Ko- stenverteiler festgelegt und nicht den Kredit. Den Kostenvertei- ler haben wir soeben mit dem Bundesbeschluss E abgeän- dert. Die Anforderungen an die Vermessung nach der RAV werden vom Bundesrat in einer Verordnung festgelegt. Das ganze Vermessungsverfahren bestimmt der Bundesrat, und damit auch die Kosten mit dem Umfang der Vermessung.
Das Postulat zielt demnach auf die Änderung einer Verord- nung ab. Die Form des Postulates ist in diesem Sinne statthaft.
Schüle Kurt (R, SH): Herr Jagmetti hat bereits einen Teil der Antwort gegeben, und es ist noch einmal zu unterstreichen: Wir wollen nicht an der Kostenverteilung rütteln, wie sie im Rahmen der Revision der amtlichen Vermessung und jetzt bei diesen Sanierungsmassnahmen beschlossen worden ist. Wir wollen, dass man diese amtliche Vermessung nochmals auf ihre Effizienz hin überprüft. Es sind auch von Fachkreisen er- hebliche Vorbehalte angebracht worden, weil es Einsparungs- möglichkeiten in der Grössenordnung von einem Drittel gäbe. Es gibt ein Pilotprojekt für Nidwalden, das mit grossem Erfolg
durchgeführt worden ist. Es hat gezeigt, dass man hier, wenn man die möglichen technischen Mittel ausschöpft, erhebliche Kosten einsparen kann.
Dann ist diese Übung auf einen Zeithorizont angelegt, der in die Jahrzehnte geht. Wir haben heute, nach 90 Jahren Zivilge- setzbuch und Einführung der amtlichen Vermessung, noch etwa einen Drittel unseres Landes nicht amtlich vermessen. Der Bundesrat hat uns seinerzeit in Aussicht gestellt, dass man die amtliche Vermessung in den nächsten 30 Jahren ab- schliessen sollte. Ob das überhaupt nötig ist? Auch diese Frage scheint uns prüfenswert.
Es geht um einen Kostenrahmen in der Höhe von 3,5 Milliar- den Franken über die nächsten 30 Jahre, und davon trägt der Bund etwa einen Drittel. Diese 3,5 Milliarden Franken sind es wohl wert - sie entsprechen dem Aufwand für die seinerzeitige Flugzeugbeschaffung, die im Schweizervolk stark und emotio- nalisiert diskutiert worden ist -, dass wir auch hier bei der amtli- chen Vermessung prüfen, ob diese Kosten in der jetzigen Zeit in dieser Kadenz anfallen müssen oder ob wir diese Aufgabe nicht effizienter und billiger und in der zeitlichen Verteilung vielleicht anders lösen können. Darum geht es der Finanzkom- mission. Angesichts der von uns bei der Verabschiedung der Revision der amtlichen Vermessung verkannten Dimensionen ist diese Überprüfung angebracht.
Ich empfehle Ihnen, das Postulat zu überweisen.
Schmid Carlo (C, Al): Ich stelle den Antrag, das Postulat nicht zu überweisen, denn offensichtlich reden wir hier von zwei ver- schiedenen Dingen.
Die amtliche Vermessung ist das eine. Was Herr Schüle jetzt anführt und was erhebliche Kosten verursacht, das sind die sogenannten Landinformationssysteme (LIS). Da sind die Kantone überhaupt nicht verpflichtet, solche anzubieten. Was wir tun müssen, ist, die amtliche Vermessung, die RAV, sicher- stellen, und alles andere ist in der Kompetenz der Kantone. Ich glaube, in der jetzigen Finanzsituation werden sich alle Kan- tone auf diesen verschiedenen Ebenen zurückhalten, auf de- nen sie tätig sein könnten, die auch noch interessant wären - z. B. zu wissen, welche Höhenquoten das Haus A im Kataster- plan B bei der Parzelle 102 hat. Das sind doch Spielereien; das kann man machen; aber wer macht das schon! Ich glaube, da müssen wir den Kantonen nichts vorschreiben. Aber wenn Sie dieses Postulat überweisen, dann schaffen Sie in den Kantonen eine Unsicherheit, ob es nicht doch um mehr als die LIS geht, nämlich auch um die RAV. Hier sind wir ge- setzlich gebunden; hier haben wir auch unsere Kostenvertei- ler erhalten, auf die wir jetzt - übrigens im Rahmen der Sanie- rungsmassnahmen einhellig von den Kantonen akzeptiert, so- weit ich weiss - gebaut haben. Wenn Sie das wieder in Frage stellen oder mindestens die Möglichkeit schaffen, dass das wieder in Frage gestellt wird, dann bin ich der Auffassung, dass dies für das Ganze ein schlechter Start ist. Dann sollten Sie eine Motion machen, um das Ganze wieder zurückzu- führen.
Coutau Gilbert (L, GE), rapporteur: Monsieur le Président, je vous remercie d'avoir clarifié - par votre intervention de tout à l'heure - la portée de ce postulat que vous avez bien com- prise, mieux semble-t-il que M. Schmid Carlo.
Je vous propose, au nom de la Commission des finances, de soutenir ce postulat.
J'insiste sur le fait que c'est avec le concours des cantons que le Conseil fédéral est chargé d'examiner la situation. Il ne s'agit pas du tout de remettre en cause l'objectif de ce programme, mais nous avons eu l'impression que sa réalisation pourrait se faire dans des conditions plus rationnelles, non en remettant en cause les obligations des cantons, mais en examinant de quelle façon la relation coût/bénéfice qui est à la base de cette réalisation est effectivement optimale. C'est ce que nous demandons au Conseil fédéral. Nous ne voulons pas des mo- difications légales qui auraient entraîné à ce moment-là une motion.
C'est un postulat, je vous demande de le transmettre.
85
Standesinitiative Solothurn
Danioth Hans (C, UR): Ich war damals auch in der Kommis- sion. Ich möchte aber doch darauf hinweisen, dass das Votum von Herrn Kollege Coutau einen Widerspruch enthält. Er sagt, es gehe nicht um die Überprüfung der gesetzlichen Grundla- gen. Im Postulat steht aber, die Vermessung sei «grundlegend zu überprüfen» und das ganze Konzept in Frage zu stellen. Wir haben damals mit den Kantonen aufgrund der Modellversu- che diese Verteilung der Kosten vorgenommen, und nun hat das Parlament im Sparprogramm diese linearen Reduktionen vorgenommen. Aber das ganze Konzept als solches ist unbe- stritten geblieben.
Das Argument von Kollege Schüle ist meiner Meinung nach auch nicht überzeugend: Einsparungen können wir, kann der Bundesrat, kann die Verwaltung jederzeit vornehmen, ohne dass es Vorstösse braucht. Ich erwarte sogar, dass von den möglichen Einsparungen Gebrauch gemacht wird, aber die grundsätzliche Infragestellung des Konzeptes scheint mir ver- fehlt, und ich stimme dem Antrag Schmid Carlo zu.
Abstimmung - Vote Für Überweisung des Postulates Dagegen
17 Stimmen 9 Stimmen
93.305
Standesinitiative Solothurn Missbräuche im Konsumkreditwesen Initiative du canton de Soleure Crédit à la consommation. Abus
Beschluss des Nationalrates vom 14. Dezember 1993 Décision du Conseil national du 14 décembre 1993
Wortlaut der Initiative vom 11. Mai 1993
Gestützt auf Artikel 93 Absatz 2 der Bundesverfassung fordert der Kanton Solothurn die eidgenössischen Räte auf, entweder bei der Inkraftsetzung des Bundesbeschlusses über den Kon- sumkredit oder bei der Weiterarbeit an einem Bundesgesetz über den Konsumkredit oder auf andere Weise sicherzustel len, dass folgende gesetzliche Vorgaben möglichst rasch ge- samtschweizerisch in Kraft treten:
Beschränkung des jährlichen Höchstzinssatzes bei Kon- sumkrediten auf 15 Prozent;
Angabe des Höchstzinssatzes in der Werbung;
Beschränkung der Laufzeit auf 24 Monate.
Texte de l'initiative du 11 mai 1993
Se fondant sur l'article 93 alinéa 2 de la constitution, le canton de Soleure demande aux Chambres fédérales d'assurer, lors de l'entrée en vigueur de l'arrêté fédéral sur le crédit à la consommation, au cours des travaux ultérieurs qui porteront sur une loi fédérale sur le crédit à la consommation ou d'une autre façon, que les points suivants soient inscrits au plus vite dans la législation suisse:
limitation à 15 pour cent du taux d'intérêt annuel maximum applicable aux crédits à la consommation;
indication du taux d'intérêt maximum dans la publicité;
limitation de la durée du crédit à 24 mois.
Simmen Rosmarie (C, SO) unterbreitet im Namen der Kom- mission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) den folgenden schriftlichen Bericht:
Wir unterbreiten Ihnen gemäss Artikel 36 des Geschäftsregle- mentes des Ständerates den Bericht der Kommission, die mit der Vorprüfung der am 11. Mai 1993 eingereichten Standesin- itiative Solothurn beauftragt ist. Die Initiative verlangt, dass fol- gende Vorgaben möglichst rasch gesamtschweizerisch in Kraft treten: Beschränkung des jährlichen Höchstzinssatzes
bei Konsumkrediten auf 15 Prozent; Angabe des Höchst- zinssatzes in der Werbung; Beschränkung der Laufzeit auf 24 Monate.
Die eidgenössischen Räte nahmen am 8. Oktober 1993 in der Schlussabstimmung einen Entwurf zu einem aus dem Euro- lex-Paket hervorgegangenen Bundesgesetz über den Kon- sumkredit an (Geschäft 93.110 «Konsumkredit. Bundesge- setz»). Dieses Gesetz entspricht einem europäischen Mindest- standard.
Der Bundesrat beabsichtigt, in der laufenden Legislaturperi- ode einen ausführlicheren Gesetzentwurf in die Vernehmlas- sung zu geben. Dieser Gesetzentwurf geht zurück auf die durch das Parlament überwiesene Motion Affolter 89.501 «Kleinkreditgeschäft. Bundesgesetz», die eine Vorlage im Sinne einer konzis formulierten Missbrauchsgesetzgebung verlangt, in der sowohl die Einwände, die 1986 zum Scheitern einer ersten Gesetzesvorlage führten, als auch die seitherige Entwicklung der Kreditierungsmöglichkeiten einbezogen werden.
Die Standesinitiative Luzern 92.301 «Schaffung eines Kon- sumkreditgesetzes» verlangt von den eidgenössischen Räten, ohne Verzug Bestimmungen zu erlassen, um die Risiken des Konsumkredites auf ein Minimum zu beschränken und Miss- bräuche zu verhindern; dabei sind insbesondere verbindliche Regelungen wie die Herabsetzung des Höchstzinssatzes, die Festlegung der maximalen Laufzeit und ein Widerrufsrecht vorzusehen.
Der Ständerat beschloss am 7. Juni 1993 mit 24 zu 5 Stimmen, ihr Folge zu geben. Der Nationalrat schloss sich am 14. De- zember 1993 diesem Entscheid stillschweigend an.
Hier zu erwähnen ist, dass der Bundesrat am 18. März 1993 vor dem Ständerat sich dieser Initiative nicht widersetzt hatte. 2. Erstrat
Der Nationalrat beschloss am 14. Dezember 1993 stillschwei- gend, der Standesinitiative Solothurn Folge zu geben, nach- dem die WAK-NR dies mit 14 Stimmen ohne Gegenstimmen beantragt hatte.
Die Mehrheit der Kommission ist der Auffassung, dass dieser Standesinitiative Folge zu geben ist. Sie verweist darauf, dass die eidgenössischen Räte bereits die Motion Affolter überwie- sen und die Standesinitiative Luzern angenommen haben; es wäre daher nicht folgerichtig, diese Initiative zu bekämpfen, die im wesentlichen die gleiche Stossrichtung hat. Diese Be- gehren müssen dem Bundesrat als Grundlage für die künftige Ausarbeitung eines umfassenderen Konsumkreditgesetzes dienen. Das Parlament wird sich in der Folge darüber ausspre- chen können, inwiefern diese Begehren gerechtfertigt sind. Die Minderheit der Kommission erachtet es nicht als sinnvoll, dieser Initiative Folge zu geben, und zwar gerade deshalb, weil diese Fragen bereits auf Bundesebene geprüft werden. Als materiellen Einwand führt sie die Beschränkung der Lauf- zeit auf 24 Monate an. Diese Laufzeit ist ihrer Meinung nach nicht realistisch und für einen Konsumkredit - beispielsweise zur Ferienfinanzierung - viel zu lang.
Simmen Rosmarie (C, SO) présente au nom de la Commis- sion de l'économie et des redevances (CER) le rapport écrit suivant:
Nous vous soumettons, conformément à l'article 36 du Règle- ment du Conseil des Etats, le rapport de la commission char- gée de donner un préavis sur l'initiative du canton de Soleure déposée le 11 mai 1993. Cette initiative demande qu'une limi- tation à 15 pour cent du taux d'intérêt annuel maximum appli- cable aux crédits à la consommation, qu'une indication du taux d'intérêt maximum dans la publicité et qu'une limitation de la durée du crédit à 24 mois soient inscrits au plus vite dans la législation suisse.
Les Chambres fédérales ont adopté en votations finales, le 8 octobre 1993, un projet de loi fédérale sur le crédit à la
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Postulat FK-SR (93.078) Einsparungen bei der amtlichen Vermessung Postulat CdF-CE (93.078) Economies dans le domaine de la mensuration officielle
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1994
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
04
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.3082
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 03.03.1994 - 08:00
Date
Data
Seite
83-85
Page
Pagina
Ref. No
20 023 999
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.