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Ordnungsbussen. Bundesgesetz. Änderung
Vierte Sitzung - Quatrième séance
Donnerstag, 3. März 1994, Vormittag Jeudi 3 mars 1994, matin
08.00 h
Vorsitz - Présidence: Jagmetti Riccardo (R, ZH)
Präsident: Mein besonderer Gruss gilt heute unserem Vize- präsidenten. Dieser Gruss wird von herzlichen Glückwün- schen begleitet, denn Herr Küchler feiert seinen Geburtstag. Wir wünschen ihm alles Gute. (Beifall)
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Ordnungsbussen im Strassenverkehr. Bundesgesetz. Änderung Amendes d'ordre. Modification de la loi
Botschaft und Gesetzentwurf vom 8. September 1993 (BBI III 769) Message et projet de loi du 8 septembre 1993 (FF III 733)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Danioth Hans (C, UR), Berichterstatter: Das beträchtliche Aus- mass der im Ordnungsbussenverfahren (OB-Verfahren) geahndeten Übertretungen im Strassenverkehr illustriert deut- lich, dass dieses Instrument für die Aufrechterhaltung von Dis- ziplin und Sicherheit im Strassenverkehr nicht mehr wegzu- denken ist. Es ermöglicht, kleinere Regelverstösse in einem einfachen und für den Betroffenen wie für den Staat kosten- sparenden Verfahren zu erledigen. Dabei soll nach dem alten römischen Grundsatz «de minimis non curat praetor» der Rich- ter nicht bemüht werden. Angesichts der Überlastung der Ge- richte könnte dies heute auch rein praktisch nicht mehr bewäl- tigt werden.
Ich habe mir Zahlen über derartige im OB-Verfahren ausgefällte Bussen geben lassen. Nachdem keine gesamtschweizerische Statistik besteht, ermittelte ich beim Bundesamt für Polizeiwe- sen als Beispiel die Zahlen für den Kanton Basel-Stadt. Im Kan- ton Basel-Stadt wurden im Jahre 1984 total 143 000 Bussen im OB-Verfahren ausgesprochen: im ruhenden Verkehr 115 800, Geschwindigkeitsüberschreitungen 7000 und der Rest verteilt auf andere Übertretungen. Im Jahre 1992 waren es bereits total 193 000 Bussen. Wenn man von einer Bevölkerungszahl des Kantons Basel-Stadt von 200 000 ausgeht, so entfällt fast aufje- den Einwohner eine Ordnungsbusse pro Jahr.
Da ich nicht annehme, dass die Basler im Strassenverkehr be- sonders schwarze Schafe sind, sondern sich im guten schwei- zerischen Durchschnitt bewegen, könnte man die Zahl auf die Schweiz umrechnen und käme dann schätzungsweise auf rund 6,5 Millionen Ordnungsbussen im Jahre 1992. Das ist eine ganz gewaltige Zahl.
Trotz der zunehmenden Bussenzahlen darf aber festgestellt werden, dass sich die überwiegende Mehrheit der Automobili- sten an die Vorschriften hält. Dabei kann es auch einem kor- rekten Fahrer passieren, dass er einmal zu schnell fährt oder ein Signal missachtet und dadurch eine Busse aufgebrummt erhält. Ich glaube, auch wir Parlamentarier sind davon nicht ausgenommen, höchstens vielleicht unsere geschätzten Bundesräte.
Für gewisse alltägliche Übertretungen soll nicht die subjektive Verschuldensabwägung Platz greifen, sondern ein objektivier- tes Sanktionensystem. Jeder Verkehrsteilnehmer, der eine be- stimmte Übertretung begeht, bezahlt hierfür gleich viel, und zwar in allen Kantonen der Schweiz Eine Registrierung von Polizeibussen unterbleibt, zumal auch die von den Gerichten ausgesprochenen Übertretungsbussen heute bekanntlich nicht mehr registriert werden. Der Fehlbare wird somit stets als Ersttäter behandelt.
Ihre Kommission möchte daran festhalten, auch wenn das Ar- gument gewisser Vernehmlassungsteilnehmer - insbeson- dere der Vereinigung für Familien der Strassenopfer (VFS) - einiges für sich hat, dass bei Heraufsetzung der Bussenkom- petenz im OB-Verfahren Wiederholungstäter und Strassen- rowdies sehr oft einer verdienten härteren Bestrafung entge- hen. Mit der auf den 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Ab- schaffung der Registrierung von Verkehrsbussen, gestützt auf ein Postulat Gadient, ist dies aber unvermeidlich geworden.
Immerhin - das möchte ich mit aller Klarheit betonen - ist die Bestimmung ausdrücklich beibehalten worden, dass bei Ge- fährdung von Personen - also nicht erst bei Verletzung, son- dern bereits bei Gefährdung von Personen - die Überweisung an den Richter nach wie vor möglich ist. Hierzu gehören nach geltender Bundesgerichtsrechtsprechung auch erhöhte ab- strakte Gefährdungen, also nicht nur die konkrete Gefährdung eines Fussgängers, sondern abstrakte Gefährdungen, die ei- nen bestimmten Konkretisierungsgrad erreichen, d. h. kon- kret die Gefährdung als Möglichkeit in Kauf nehmen.
Es ist richtig, dass der Bundesrat aufgrund der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens diese letztgenannten Gefähr- dungstatbestände, also die erhöhte abstrakte Gefährdung, auch weiterhin dem Richter vorbehalten will und damit einer wichtigen Forderung der Vereinigung für Familien der Stras- senopfer Rechnung trägt Um ein konkretes Beispiel zu nen- nen: Wenn jemand auf einer Ausfallstrasse mit 65 oder 70 km/h fährt, kann er sehr wahrscheinlich nach wie vor eine Ordnungs- busse erhalten; wenn er aber mit der gleichen Geschwindigkeit durch ein dichtbesiedeltes Dorf oder vor allem durch eine Schulzone fährt oder an einem Schulhaus vorbeifährt, wo kon- kret jederzeit mit dem Auftauchen von Kindern gerechnet wer- den muss, ist das eine ganz erhebliche Gefährdung und rück- sichtslos von seiten des Automobilisten, und dann verdient er eben mehr als eine blosse Busse im OB-Verfahren.
Hauptgrund für die Revision des seit gut zwanzig Jahren (1973) in Kraft befindlichen Bussensystems ist die Notwendig- keit, die Höchstgrenzen nach zwanzig Jahren der Geldent- wertung anzupassen, denn diese Sätze sind ja fest. Die «Waffe» ist - das müssen wir zugeben - im Verlaufe der Jahre ziemlich stumpf geworden. Wenn beispielsweise die erlaubte Parkdauer um bis zu zwei Stunden überschritten wird, hat der Widerhandelnde gemäss geltendem Recht eine Busse von 20 Franken zu gewärtigen. Verglichen mit dem Geldwert im Zeitpunkt der Einführung entspricht dies nun real einem Wert von 8 Franken; damit kann der Fehlbare kaum noch eine Park- hausgebühr bezahlen.
Die Kommission befürwortet eine angemessene Erhöhung. Die heutigen Ansätze verlieren sonst in vielen Fällen ihre gene- ralpräventive Wirkung. Der Verkehrsteilnehmer hat aber auch seinerseits ein Interesse daran, für Bagatellen nicht in ein or- dentliches Verfahren einbezogen zu werden.
Ausgehend von einer Zunahme der Lebenshaltungskosten von 160 Prozent seit der Einführung des Bussensystems be- trägt die vom Bundesrat vorgeschlagene Erhöhung maximal 200 Prozent, wobei auch berücksichtigt wird, dass das revi- dierte Ordnungsbussengesetz (OBG) frühestens am 1. Ja- nuar 1995 in Kraft treten kann.
In der Öffentlichkeit hat die neue Höchstlimite von 300 Fran- ken zu Diskussionen und Kritik Anlass gegeben. Diese auf den ersten Blick zugegebenermassen starke Erhöhung ist aller- dings - das möchte ich betonen - zu relativieren. Gemäss be- stehendem Bussenkatalog der bundesrätlichen Verordnung gilt gemäss Ziffer 128.3 die heutige Höchstlimite von 100 Fran- ken einzig und allein für gewisse extreme Geschwindigkeits- übertretungen bis 15 km/h. Die Aufrechnung der Teuerung per 1. Oktober 1993 ergäbe 260 Franken.
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Die Kommission begrüsst nun aber ausdrücklich die Absicht des Bundesrates, die Bussen bei Geschwindigkeitsüber- schreitungen inskünftig entsprechend den örtlichen Verhält- nissen abzustufen.
Auf Autobahnen soll die Höchstgrenze neu bei einer Über- schreitung um 25 km/h gelten - wie ich gehört habe -, wäh- rend innerorts bereits bei 11 bis 15 km/h die Maximalbusse ausgesprochen werden kann. Damit wird dem in aller Regel sehr unterschiedlichen Grad der abstrakten und auch der kon- kreten Gefährdung Rechnung getragen.
Die Kommission hat sich ihrerseits mehrheitlich für eine neue Höchstlimite von 250 Franken ausgesprochen, also nicht diese 300 Franken übernommen. Es liegen zwei Anträge vor. Hierzu dann in der Detailberatung Näheres.
Alle übrigen Bagatellübertretungen sollen auch inskünftig nach den bestehenden Relationen geahndet werden. Es han- delt sich durchwegs um Bussen zwischen 5 und 40 Franken, deren Anpassung in gleicher Relation, also um die 200 Pro- zent, kaum von jemandem bestritten werden kann. Die übri- gen Änderungen, nämlich die Bussenkumulation, der Einbe- zug von Privatanzeigen in das OB-Verfahren sowie die Kompe- tenzerteilung an den Bundesrat zur Anpassung der Höchstli- miten, sind in der Kommission ziemlich kontrovers aufgenom- men worden.
Unsere Kommission hat eine eher zurückhaltende Linie ver- folgt, Herr Bundesrat - Sie haben das ja auch bemerkt. Denn bei aller notwendigen Anpassung der Bussenlimite ist doch nicht zu übersehen, dass die Ausfällung einer mit einem Mal mindestens doppelt so hohen Busse - unabhängig von Ver- schulden und wirtschaftlichen Verhältnissen des Fehlbaren - in Einzelfällen zu Härten führen kann.
Die Kommission möchte verhindern, dass das Ganze in einen Automatismus ausartet, dessen Auswirkungen heute nicht klar abgesehen werden können. Wir sind der Meinung, dass der Bundesrat bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse halt wieder den Gang zum Parlament antreten soll. Eine an- dere Lösung wäre nach unserer Meinung rechtsstaatlich frag- würdig.
Mit diesen Worten möchte ich mein Referat zum Eintreten ab- schliessen und Ihnen mitteilen, dass die Kommission mit 8 zu 1 Stimmen Eintreten auf die Vorlage beantragt.
Bisig Hans (R, SZ): Die vorgeschlagene Änderung des Bun- desgesetzes über Ordnungsbussen im Strassenverkehr bein- haltet nicht besonders spektakuläre Fragen. Das haben Sie si- cher auch schon festgestellt. Das Gesetz ist ja für die Abwick- lung der Ahndung von Bagatellwiderhandlungen im Strassen- verkehr gedacht. Damit den Kampf gegen die Luftverschmut- zung, gegen übermässige Lärmeinwirkung oder andere nega- tive Umwelteinflüsse des Strassenverkehrs gewinnen zu wol- len, wäre viel zu hoch gegriffen. Es geht hier vor allem um ein vernünftiges Nebeneinander aller Verkehrsteilnehmer, um Si- cherheit und Ordnung und in diesem Zusammenhang um eine Präventivwirkung, um einen sanften Zwang.
Mit ungenügenden Polizeikontrollen und zu milden Geldstra- fen kann dieses Ziel nicht erreicht werden. Wenn mit dem Durchsetzen der bestehenden Rechtsvorschriften Ernst ge- macht werden soll und nicht nur immer neue Regulierungen geschaffen und bestehende geändert werden sollen, kom- men wir um eine härtere Gangart nicht herum. Eine Anpas- sung der Ordnungsbussen an die Teuerung zeigt erfahrungs- gemäss zuwenig Wirkung. Berücksichtigt werden müssen auch die Reallohnentwicklung und der Anstieg der Lebenshal- tungskosten. Ordnungsbussen werden heute kaum beson- ders ernst genommen. Das lässt sich vor allem anhand der vom Berichterstatter erwähnten Parkbussen belegen.
Die vorgeschlagene Änderung ist von einer Kriminalisierung der bisherigen Ordnungsdelikte weit entfernt. Im Vordergrund stehen, wie erwähnt, die Sicherheit und das Wohl der sich mehrheitlich korrekt verhaltenden Verkehrsteilnehmer. Es ist darum absolut unzutreffend und der Idee nicht dienlich, wenn in diesem Zusammenhang von der «Tatwaffe Auto» die Rede ist.
Um der Sache gerecht zu werden, muss das Ordnungsbus- senverfahren dem ordentlichen Verfahren gegenübergestellt
werden. Es schützt vor allem bei bescheidenen Verfehlungen und Übertretungen vor unverhältnismässigen Strafen. Die Busse kann ohne unnötigen bürokratischen Aufwand an Ort und Stelle bezahlt werden. Die eigentliche Strafjustiz tritt nicht in Aktion.
Die Kommission schlägt eine äusserst moderate Anpassung vor. Die «schärfsten Zähne» der Vorlage sind gezogen, und damit sind die Forderungen der Automobilverbände praktisch vollumfänglich erfüllt.
Bezüglich Bussenhöchstgrenze setzt die Kommissionsmehr- heit die Latte aber doch etwas zu tief an. Die erforderliche Prä- ventivwirkung wird damit unterlaufen. Eine Bussenhöchst- grenze von 250 Franken genügt einfach nicht, wenn neben der Teuerung auch die Reallohnentwicklung, die Zunahme der Verkehrsausgaben pro Haushalt und die Gültigkeitsdauer der neuen Ansätze berücksichtigt werden. Für situationsge- rechte Bussen bleibt da überhaupt kein Spielraum mehr übrig. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts oder auf der Autobahn ist nun einmal nicht dasselbe. Unterschiedliche Ge- fährdungen müssen auch unterschiedlich geahndet werden können. Die zu geringe Höhe einer Parkbusse darf nicht dazu animieren, das Fahrzeug anstatt auf dem Parkplatz im Park- verbot abzustellen, nur weil es bequemer und weniger zeitauf- wendig ist.
Die Bussenhöchstgrenze sollte es überdies möglich machen, alle Strassenverkehrsübertretungen in die Ordnungsbussen- liste aufzunehmen.
Letztlich darf auch festgestellt werden, dass Ordnungsbussen durchaus vermeidbar sind.
Im Interesse aller Verkehrsteilnehmer, nicht zuletzt aber derje- nigen, die sich ab und zu etwas zuschulden kommen lassen, stimme ich für Eintreten und unterstütze den Minderheitsan- trag zu Artikel 1 Absatz 2!
Büttiker Rolf (R, SO): Die vorgeschlagene Änderung des Bun- desgesetzes über Ordnungsbussen im Strassenverkehr (OBG) kann meines Erachtens kaum in den grösseren und an- spruchsvollen Rahmen des Kampfes gegen die Luftver- schmutzung gestellt werden, wie dies gemäss Botschaft offen- bar die ursprüngliche Absicht des Bundesrates war. Es geht dabei um viel weniger spektakuläre Fragen im Bereich von Si- cherheit und Ordnung im Strassenverkehr. Ich beurteile die Vorlage hauptsächlich unter diesem Aspekt.
Dabei ist einer Anpassung an die heutigen Gegebenheiten im Strassenverkehr und einer gezielten Verschärfung der ein- schlägigen Bestimmungen grundsätzlich zuzustimmen, da- mit die generalpräventive Wirkung der Ordnungsbussen wie- derhergestellt werden kann. Auch ein Vergleich mit dem Aus- land bestätigt, dass wir in diesem Bereich einen gewissen Nachholbedarf haben. Mit Nachdruck muss ich aber darauf hinweisen, dass es mindestens ebenso wichtig ist, die beste- henden Rechtsvorschriften durchzusetzen, wie laufend neue zu kreieren oder bestehende zu ändern.
Die Kommission hat die Vorlage des Bundesrates meines Erachtens in vier Punkten entscheidend verbessert:
So sind - erstens - die Lebenshaltungskosten seit Verabschie- dung des OBG durch die eidgenössischen Räte im Juni 1970 lediglich um etwa 150 Prozent gestiegen (Botschaft, Seite 4, Ziff. 2). Dies entspricht gemäss Kommissionsmehrheit einer Anpassung der Bussenhöchstgrenze von 100 Franken auf 250 Franken (Art. 1 Abs 2 OBG-Entwurf). Einer Teuerungsan- passung auf Vorrat von 200 Prozent gemäss Entwurf des Bun- desrates kann ich im jetzigen Moment nicht zustimmen.
Aus grundsätzlichen Überlegungen und mit Blick auf andere vergleichbare Bereiche muss - zweitens - eine Kompetenz- übertragung an den Bundesrat (die Bussenhöchstgrenze an die Lebenshaltungskosten anzupassen) abgelehnt werden (Art. 1 Abs. 2 OBG-Entwurf).
Drittens: Privatanzeigen bringen im Ordnungsbussenverfah- ren nichts als eine Förderung des Denunziantentums (Art. 2 Bst. b OBG-Entwurf).
Viertens: Ich lehne, wie die Kommission, eine unbeschränkte Kumulation von mehreren gleichzeitigen Widerhandlungen ab (Art. 3a Abs. 1bis neu OBG-Entwurf). Im Ordnungsbussen- verfahren braucht es beim Zusammentreffen von mehreren
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Widerhandlungen eine Obergrenze, welche ausdrücklich im Gesetz festzusetzen ist.
Dank den Verbesserungen durch die Kommission bin ich mit dieser Vorlage einverstanden.
Zum Schluss möchte ich Herrn Bundesrat Koller noch auffor- dern, etwas zu den sogenannten «Hilfssheriffs» zu sagen. Die Vertreter des Bundesrates in der Kommission haben zugesi- chert, dass Bundesrat Koller im Plenum etwas dazu sagen werde. Es geht um die Entlastung der Polizeiorgane; in der Vernehmlassung ist von mehreren Kantonen der Einsatz von «Hilfssheriffs» im Ordnungsbussenverfahren, also vor allem im ruhenden Verkehr, begrüsst worden. Es wird dann in der Bot- schaft gesagt, es brauche hierzu keine Gesetzesanpassung, das könne gemäss Artikel 4 des geltenden Gesetzes bereits geschehen. Ich wäre froh, wenn Herr Bundesrat Koller zuhan- den der Materialien hier eine Klarstellung zum Einsatz der «Hilfssheriffs» machen würde.
Morniroli Giorgio (D, TI): Non contesto l'opportunità di modifi- care la presente legge e voterò l'entrata in materia, comunque ad una condizione che mi permetterò di precisare.
Gestatten Sie mir einige allgemeine Bemerkungen zum Ord- nungsbussensystem oder besser zu dessen Anwendung. Die Ordnungsbusse soll primär erzieherische Ziele verfolgen. Sie hat aber auch-ich möchte sogar sagen: vorwiegend-repressi- ven Charakter. Um diese beiden Voraussetzungen zu erfüllen, muss die Busse selbstverständlich eine gewisse Konsistenz aufweisen, also eine angemessene finanzielle Belastung für den Täter darstellen. Leider ist nicht zu verhindern, dass der gleiche Frankenbetrag nicht für alle gleich einschneidend ist. Was mich indessen stort, und nicht nur mich, ist der Umstand, dass man oft das Gefühl nicht loswird, dass gewisse Behör- den, besonders auf Gemeindeebene, aus der Verkehrsrege- lung ein Geschäft machen. Dies wird vom Bürger unweigerlich als Schikane empfunden und ist es letztlich auch. Gewisse Parklücken, die ohne jegliche Behinderung oder Gefährdung der anderen Strassenbenützer ausgenützt werden könnten, stellen richtige «Parkbussenquellen» dar, was den Verdacht aufkommen lässt, dass diese Stellen gerade aus diesem Grunde nicht als Parkplätze ausgeschieden werden.
In diesem Zusammenhang möchte ich noch eine Klammer öff- nen und folgendes sagen: Die zuständigen Behörden sollten die Polizeikräfte prioritär für die Überwachung der Kinder und Jugendlichen einsetzen, besonders auf dem Schulweg, um diese vor den Drogenhändlern abzuschirmen, da genau hier - bei den Schulkindern - die ersten und für später entscheiden- den Kontakte mit den Drogen gezielt aufgebaut werden. Wenn unsere Gesellschaft einmal keine Drogenprobleme mehr kennt, können die Polizeikräfte wieder vermehrt dafür ein- gesetzt werden, den Bürgern, welche arbeiten und die Steuern bezahlen, Bussenzettel hinter die Scheibenwischer zu klemmen.
Als widerlich werden auch Radarfallen empfunden, Einrich- tungen, die jedenfalls kaum zur Stärkung des Vertrauens des Bürgers in die Behörden beitragen. Natürlich ist eine Ge- schwindigkeitsbeschränkung grundsätzlich nicht à discrétion auslegbar. Sie wissen aber alle, dass es innerhalb einer allge- meinen Geschwindigkeitsbeschränkung Strassenabschnitte gibt, die gefahrenlos eine gewisse Geschwindigkeitserhö- hung zulassen, besonders wenn der Fahrzeugführer die Um- stände bestens kennt. Dass dann die Leute von «Fallen» spre- chen, kann kaum verwundern.
Ich kenne andererseits auch verantwortungsbewusste kanto- nale Polizeidirektoren, welche Radarkontrollen ausschliess- lich auf gefährlichen und unfallträchtigen Strassenabschnitten durchführen lassen. Dies sollte zur Regel werden, und in die- ser Richtung sollte von Bundesseite gewirkt werden. Dies ist die Bedingung, die ich stellen möchte, und ich wäre froh, wenn der Bundesrat an die kantonalen Behörden ein entspre- chendes Schreiben richten würde.
Auf das Argument, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung auch dem Umweltschutz dienen könne, kann ich nur entgeg- nen, dass hierfür die wissenschaftlichen Beweise fehlen und sich die Gelehrten durchaus nicht einig sind.
Wie gesagt, werde ich für Eintreten stimmen.
Koller Arnold, Bundesrat: Ihr Berichterstatter, Herr Danioth, hat selbst gesagt: Die Kommission ist der Vorlage des Bun- desrates mit vornehmer Zurückhaltung begegnet Es ist, wie Herr Bisig gesagt hat, nicht eine spektakuläre Vorlage, dafür aber angesichts der Zahlen, die auch Herr Danioth genannt hat, eine sehr bürgernahe. Wahrscheinlich war das der Hinter- grund dieser vornehmen Zurückhaltung!
Die Strategie des Bundesrates auf dem Gebiet des Strassen- verkehrs beruht - ich möchte das doch in diesen Gesamtzu- sammenhang stellen - auf vier Pfeilern:
Der erste Pfeiler: Zur sicheren Abwicklung des Strassenver- kehrs hat der Bund bekanntlich die Verkehrsregeln erlassen. Der zweite Pfeiler ist die Ausbildung der Verkehrsteilnehmer. Gerade auf diesem Gebiet hat der Bund in den letzten Jahren grosse Anstrengungen für eine bessere Aus- und Weiterbil- dung der Motorfahrzeugführer unternommen. Ich erinnere an den obligatorischen Verkehrskundeunterricht und an die obli- gatorische praktische Grundschulung für Motorradfahrer. Auf diesem Gebiet sind weitere Schritte in Vorbereitung, wie die Zweiphasenausbildung. Der Führerausweis auf Probe wird zurzeit verwaltungsintern vorbereitet.
Der dritte Pfeiler ist das ganze Haftpflichtrecht, also die Kausal- haftung für alle von Fahrzeughaltern verursachten Schäden, verbunden mit einem Versicherungsobligatorium. Selbst durch nicht versicherte oder nicht ermittelte Fahrzeuge verur- sachte Schäden werden gedeckt.
Der vierte Pfeiler: Nun wissen Sie alle: Wer Vorschriften erlässt, muss auch für die nötigen Sanktionen besorgt sein. Die Sank- tionen bestehen einerseits in Freiheits- und Geldstrafen und anderseits in Administrativmassnahmen - Führerausweisent- zug, Nachschulung, neue Führerprüfung und anderen Admi- nistrativmassnahmen.
Das Ordnungsbussengesetz (OBG) ist nun offensichtlich Be- standteil des vierten Pfeilers, nämlich des Sanktionensystems. Mit dem OBG ist für bestimmte Widerhandlungen im Strassen- verkehr ein vereinfachtes, gesamtschweizerisch anwendba- res Strafverfahren eingeführt worden. Der Bundesrat wurde im Jahre 1970 ermächtigt, festzulegen, welche Widerhandlun- gen in diesem Verfahren mit einer Busse bis zu maximal 100 Franken zu ahnden sind. Die Vorteile dieses einfachen Verfahrens wurden bereits genannt. Sie liegen einmal bei den Betroffenen, indem ihnen dieses vereinfachte Verfahren den aufwendigeren und vor allem auch kostenträchtigeren Gang zum Richter erspart; andererseits bringt dieses Verfahren an- gesichts der hier genannten, beeindruckenden Zahlen auch eine wesentliche Entlastung der Gerichte.
Das Ordnungsbussengesetz trat am 1. Januar 1973 in Kraft. Seither ist die Höchstgrenze von 100 Franken nie angepasst worden, was dazu geführt hat, dass die generalpräventive Wir- kung dieser Höchstgrenze von 100 Franken sehr stark zurück- gegangen ist. Es wurde zu Recht gesagt: Eine Busse von 20 Franken im Jahre 1973 bedeutet heute real noch eine sol- che von 8 Franken.
Mit einer Erhöhung der Bussen wird ein wichtiger Beitrag für eine bessere Einhaltung der geltenden Tempolimiten gelei- stet. Warum ist das besonders wichtig? Nicht der verantwor- tungsvolle Automobilist, der auf andere Verkehrsteilnehmer Rücksicht nimmt, soll mit dieser Revision getroffen werden, also nicht die grosse Mehrheit unserer Bürgerinnen und Bür- ger sollen mit höheren Bussen schikaniert werden, im Gegen- teil: Gerade diese ordentlichen Verkehrsteilnehmer wollen wir durch höhere Bussen schützen, und zwar vor rücksichtslosen und teilweise auch gemeingefährlichen Rasern, die offenbar nicht anders zur Vernunft gebracht werden können. In diesem Zusammenhang erinnere ich daran, dass beinahe jeder zweite Verkehrsunfall mit Todesopfern und jeder fünfte Unfall mit Verletzten auf überhöhte Geschwindigkeit zurückzuführen ist. Objektiv gesehen ist deshalb die Gefahr, sein Leben we- gen eines Geschwindigkeitsexzesses zu verlieren, um einiges höher als jene, Opfer einer vorsätzlichen Tötung zu werden. Wegen übersetzter Geschwindigkeit im Strassenverkehr mussten 390 Menschen im Jahre 1992 ihr Leben lassen.
Der Staat hat gerade in diesem Jahr, im Jahr der inneren Si- cherheit, den Bürger nicht nur vor Gewaltdelikten zu schützen, sondern auch vor rücksichtslosen Verkehrsteilnehmern. Als
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gesetzgebende Behörde können Sie im Rahmen dieser Revi- sion unmissverständlich klarmachen, dass Sie der Sicherheit unserer Bürger und Bürgerinnen erste Priorität einräumen. Mit einer Anhebung der Höchstgrenze für Ordnungsbussen auf 300 Franken geben Sie dem Bundesrat die Möglichkeit, wie- der einigermassen abschreckende Bussen für Geschwindig- keitsübertretungen zu statuieren.
Höhere Ordnungsbussen werden aber indirekt, davon bin ich überzeugt, auch einen Einfluss auf die Gerichtspraxis haben. Sie werden die zuständigen Richter veranlassen, bei krassen, gravierenden Verstössen gegenüber Rasern strengere Strafen zu verhängen. Im Rahmen der nächsten Revision des Strassenverkehrsgesetzes beabsichtigen wir zudem, ein wirk- sameres Sanktionensystem für Wiederholungstäter zur Dis- kussion zu stellen.
Erlauben Sie mir, neben dem sicherheitspolitischen Aspekt dieser Ordnungsbussen noch das Problem der Luftqualität zur Diskussion zu stellen. Ich muss Ihnen ehrlich sagen: Der Expertenkrieg, den wir auf diesem Gebiet jetzt schon seit eini- gen Jahren führen, macht dem Bundesrat - und vor allem mir als Chef des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartemen- tes - wenig Freude. Sie haben zwar im Rahmen der Aufgaben- teilung die Möglichkeiten von zusätzlichen Temporeduktio- nen an die Kantone delegiert. Aber die seitherigen Erfahrun- gen sind wenig erfreulich. Es kommt regelmässig zu einem sehr, sehr aufwendigen Rechtsmittelverfahren. Überall dort, wo zusätzliche Tempolimiten beschlossen worden sind, ist es zu entsprechenden Rekursen an den Bundesrat gekommen. Der Bundesrat ist heute mit mehreren solchen Rekursen be- fasst.
Ich bin der Überzeugung - da spreche ich jetzt nur in meinem eigenen Namen -, dass es eigentlich wirklich Sinn machen würde, wenn wir in diesem Land zu einem gewissen «Tempo- frieden» kämen. Es wäre meines Erachtens unendlich viel ge- scheiter, wenn wir die bestehenden Tempolimiten konsequen- ter durchsetzen würden. Folgendes hat mir beispielsweise Eindruck gemacht: Ein amerikanischer Freund, der zu mir kam, mietete nach seiner Landung in Genf, wie das die Ameri- kaner machen, sofort einen Wagen und fragte mich hier in Bern als erstes, ob man in der Schweiz eigentlich keine Tem- polimiten kenne oder was denn die Zahlen am Rande der Au- tostrassen bedeuten würden.
Ich glaube daher, wir sollten wirklich alles unternehmen, die in unserem Lande geltenden Tempolimiten konsequenter durchzusetzen. Dann müssten die Kantone auch weniger sol- che zusätzliche Tempobeschränkungen verfügen, die eigent- lich nur Anlass zu grossen Streitigkeiten und zu aufwendigen Rechtsmittelverfahren sind.
Wenn Sie bei der wichtigsten Divergenz, dieser Höchstgrenze der Ordnungsbussen, entscheiden, dem Bundesrat zuzustim- men, was wir Ihnen wirklich dringend empfehlen, möchte ich Sie bitten, diesen sicherheitspolitischen Aspekt mitzu- bedenken.
Gegenüber Herrn Büttiker darf ich noch zur Frage dieser «Hilfssheriffs» feststellen: Hier hat die erneute Überprüfung ergeben, dass es dieses neu vorgeschlagenen Artikels nicht bedarf und dass der bestehende Artikel 4 genügt. Denn er macht es möglich, für den ruhenden Verkehr private Organi- sationen beizuziehen. In der Stadt Bern zum Beispiel werden Mitarbeiter der Bewachungsgesellschaft Securitas entspre- chend ausgebildet und als Polizeiorgane vereidigt. Ebenfalls zulässig ist es, auf dem Wege des kantonalen Rechts bei- spielsweise einen Forstinspektor zu ermächtigen, auf Wald- wegen Verzeigungen vorzunehmen beziehungsweise Ord- nungsbussen zu erheben. Eine Revision von Artikel 4 ist des- halb nicht nötig.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung, Titel Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I introduction, titre Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 1 Antrag der Kommission Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Mehrheit
.... beträgt 250 Franken. (Rest des Absatzes streichen) Minderheit
(Küchler, Bisig, Bloetzer, Danioth)
.... beträgt 300 Franken. (Rest des Absatzes streichen)
Abs. 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 1
Proposition de la commission Al. 1 Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 2 Majorité
.... de 250 francs. (Biffer le reste de l'alinéa) Minorité (Küchler, Bisig, Bloetzer, Danioth)
.... de 300 francs. (Biffer le reste de l'alinéa)
Al. 3 Adhérer au projet du Conseil fédéral
Abs. 1 -Al. 1
Danioth Hans (C, UR), Berichterstatter: Bei Absatz 1 ist durch die Neufassung des Bundesrates eine rein redaktionelle Än- derung des bestehenden Textes entstanden. Die Höchstlimite der Ordnungsbussen wird in den Absatz 2 übertragen.
Angenommen - Adopté
Abs. 2 -Al. 2
Danioth Hans (C, UR), Berichterstatter: Absatz 2 enthält zwei neue Elemente, welche kontrovers sind, innerhalb der Kom- mission und gegenüber dem Bundesrat.
Ich schlage Ihnen vor, über beide Sätze dieses Absatzes ge- meinsam abzustimmen, werde aber zu beiden Ausführungen machen, nämlich einerseits zur Höchstgrenze der Ordnungs- bussen und andererseits zur Kompetenz, die der Bundesrat für sich in Anspruch nehmen will, die Höchstgrenze alle fünf Jahre anzupassen.
Zum ersten Satz: Hier handelt es sich - Sie haben es vorher auch von unserem Justizminister gehört - um eine entschei- dende Frage, die auch in unserer Kommission und in der Öf- fentlichkeit Anlass zu Diskussionen und Auseinandersetzun gen gegeben hat. Der Bundesrat möchte die Höchstgrenze der Ordnungsbusse von 100 auf 300 Franken erhöhen. Ich möchte richtigstellen: Es wird ab und zu behauptet, versehent- lich oder absichtlich, es sei eine Erhöhung um das Dreifache. Es ist nicht eine Erhöhung um das Dreifache, sondern um das Doppelte oder auf das Dreifache. Diese Erhöhung auf 300 Franken ist - wohlverstanden - einzig und allein auf ge- wisse erhebliche Geschwindigkeitsübertretungen anwend- bar, neuerdings abgestuft nach Autobahnen einerseits und anderen Strassen andererseits, weil der Gefährdungsgrad an- ders ist und die Verkehrssicherheit ja klar im Vordergrund steht.
Die Kommission hat mit 6 zu 4 Stimmen beschlossen, es bei der Erhöhung auf 250 Franken bewenden zu lassen (Antrag der Mehrheit). Damit wäre die Teuerung nicht ganz ausgegli- chen. Wenn man die Lebenshaltungskosten aufrechnet, kommt man auf 260 Franken. Die Kommission hat aus referen-
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dums- und abstimmungspolitischen Überlegungen so be- schlossen.
Es liegt ein Minderheitsantrag Küchler vor, dem ich mich eben- falls angeschlossen habe: Die Minderheit will dem Bundesrat folgen.
Mit dem zweiten Satz beantragt der Bundesrat, das Parlament möge ihm die Kompetenz erteilen, die Höchstgrenze der Ord- nungsbussen regelmässig alle fünf Jahre den Lebenshal- tungskosten anzupassen. Die Kommission schlägt Ihnen ein- stimmig vor, diese Kompetenzerteilung an den Bundesrat ab- zulehnen. Es ist nach unserer Auffassung nicht einzusehen, weswegen bei geänderten Verhältnissen und fortschreitender Geldentwertung eine spätere Anpassung durch das Parla- ment nicht zumutbar sein sollte. Vom zu erwartenden Verwal- tungsaufwand her ist dies durchaus zumutbar, vor allem wenn dem bundesrätlichen Antrag auf eine Höchstgrenze von 300 Franken entsprochen wird. Hier besteht ein gewisser in- nerer Zusammenhang zwischen den beiden Sätzen. Wenn man also auf die Limite von 300 Franken geht, liegt eine ge- wisse Erhöhungskompetenz zum Teuerungsstand vom 11. Oktober 1993 von 40 Franken drin, welche dann vom Bun- desrat ausgeschöpft werden kann.
Vor allem aber aus staatspolitischen Überlegungen hat die Kommission Bedenken gegen eine Kompetenzdelegation. Wenn der Richter heute höhere Bussen ausspricht als vor 20 Jahren, dann muss er sich immer im ordentlichen Rahmen des Gesetzes bewegen. Das Gesetz gibt ihm einen Mindest- oder zumindest einen Höchstrahmen. Hier aber soll der Bus- senrahmen durch die Exekutive erhöht werden können, was für unseren Rechtsstaat aussergewöhnlich wäre.
Die Kommission beantragt Ihnen daher einhellig Ablehnung der Kompetenzdelegation zur Bussenerhöhung an den Bun- desrat.
Küchler Niklaus (C, OW), Sprecher der Minderheit: Vorerst danke ich für die Glückwünsche zu meinem Geburtstag. Das hindert mich aber nicht, den Antrag zu stellen, den Bussenrah- men entgegen dem Antrag der Kommissionsmehrheit etwas zu erhöhen.
Die Kommissionsminderheit geht bei ihrem Antrag ebenfalls von einem Zweifachen aus: Einerseits geht es um die Höchst- grenze des Strafrahmens, andererseits geht es um die Frage der Kompetenzdelegation der Ordnungsbussen-Höchst- grenze an den Bundesrat. Nach Auffassung der Kommissions- minderheit sollte die Höchstgrenze des Strafrahmens unbe- dingt - in Übereinstimmung mit dem Bundesrat - auf 300 Franken festgelegt werden. Die Kompetenzdelegation an den Bundesrat wollen wir, zusammen mit der Mehrheit der Kommission, gestrichen wissen.
Zur Höhe des Strafrahmens: Bei dieser Frage befinden wir uns also beim Kernstück der Vorlage. Es geht hier um das Revi- sionshauptziel, wie wir es der Botschaft entnehmen konnten. Im Jahre 1970, also vor bald 25 Jahren, wurde der Höchstrah- men auf 100 Franken festgesetzt, und diese Höchstgrenze für Ordnungsbussen ist seither nie mehr angepasst worden, ob- wohl die Lebenshaltungskosten inzwischen um etwa 150 bis 160 Prozent und die Reallöhne um gut 30 Prozent gestiegen sind.
Die von der Kommissionsminderheit beantragte Erhöhung um ein Zweifaches, das heisst um 200 Prozent, muss also zum ei- nen die bisherige Teuerung auffangen, und die Erhöhung ge- schieht zum anderen in Berücksichtigung der Tatsache, dass die revidierte Gesetzesbestimmung frühestens im Jahre 1995 in Kraft gesetzt werden kann und dass die neue Bussenliste wiederum für eine gewisse Zeitspanne Geltung beanspru- chen muss.
Die Erhöhung des maximalen Strafrahmens auf 300 Franken hat aber - das möchte ich betonen - keineswegs die Bedeu- tung, dass der Bundesrat alle Bussen linear verdoppeln oder verdreifachen soll und will. Vielmehr sollen die Bussen auf- grund der Bedeutung angehoben werden können, welche die einzelnen Vorschriften für die Verkehrssicherheit haben. Es soll die ganze Ordnungsbussenliste innerhalb dieses Rah- mens etwas verfeinert werden können. Der Bundesrat soll da- mit einerseits in der Ausgestaltung der Ordnungsbussenliste
mehr Spielraum erhalten, und andererseits soll bei den einzel- nen Übertretungstatbeständen die generalpräventive, d. h. die abschreckende Wirkung, die heute infolge der Geldent- wertung stark abgenommen hat, erhöht werden können. So soll etwa künftig im ruhenden Verkehr die Busse so bemessen werden können, dass es sich selbst unter Berücksichtigung von Zeitgewinn und Bequemlichkeit per saldo nicht mehr lohnt, das Fahrzeug statt im Parkhaus einfach beim Parkver- bot abzustellen. Auch sollten in Zukunft für Geschwindigkeit- sexzesse unterschiedlich hohe Bussen festgelegt werden können, je nachdem, ob die Widerhandlung auf Autobahnen, innerorts oder ausserorts stattfindet, wie der Kommissions- sprecher dies ausgeführt hat.
Die Anhebung des ganzen Strafrahmens gibt also dem Bun- desrat in Zukunft bei der Ausgestaltung der Bussenliste mehr Flexibilität, mehr Abstufungsmöglichkeiten, was beim Antrag der Kommissionsmehrheit hingegen unter Berücksichtigung der inzwischen aufgelaufenen Teuerung nicht oder sicher zu- wenig der Fall ist, nachdem die 250 Franken nicht einmal der seit 1970 eingetretenen Teuerung entsprechen.
Die Kommissionsmehrheit setzt die Präventionslatte effektiv zu tief an. Auch der Vergleich mit dem Ausland - es wurde be- reits darauf hingewiesen - zeigt, dass wir bezüglich Bussen- höhe einen Nachholbedarf haben.
Die Kommissionsminderheit erachtet es also angesichts der heute feststellbaren mangelnden Respektierung der Ver- kehrsregeln als unerlässlich, Ordnungsbussen so festzule- gen, dass ihre Höhe tatsächlich geeignet ist, die Verkehrsteil- nehmer von der Missachtung der Verkehrsregeln abzuhalten. Die Möglichkeit einer genügenden Erhöhung der einzelnen Ordnungsbussen dient damit sicher der Verbesserung der Verkehrssicherheit, und sie dient gleichzeitig dem Umwelt- schutz.
Es bleibt noch zu beachten, dass wir in der Schweiz auch in Zukunft Inflation und Geldentwertung haben werden und da- her der Bundesrat die Möglichkeit haben muss, innerhalb der heute festzulegenden Höchstgrenze in den kommenden Jah- ren gewisse Bussenanpassungen vorzunehmen. Es bleibt zusätzlich zu beachten, dass es sich ja bei den Ordnungs- bussen - im Gegensatz etwa zum Benzinpreis, im Gegensatz zur Autobahnvignette - um sogenannte vermeidbare Kosten handelt. Herr Kollege Bisig hat darauf hingewiesen. Das heisst: Diese Bussen muss ja überhaupt niemand bezahlen, der sich in jeder Hinsicht korrekt verhält. Wir wollen doch ge- rade mit dem neuen Bussensystem erwirken, dass sich künf- tig möglichst alle Verkehrsteilnehmer an die Verkehrsregeln halten.
Aus diesem Grunde erachtet die Kommissionsminderheit die Erhöhung des Rahmens auf 300 Franken als angezeigt, dies um so mehr, als auch wir die Kompetenzdelegation an den Bundesrat zur periodischen Anpassung der Ordnungsbus- sen-Höchstgrenze streichen. Somit muss der neue Bussen- rahmen wiederum für mehrere Jahre objektiv ausgesteckt werden.
Ich darf noch beifügen, dass die vorgeschlagene Höchst- grenze im Vernehmlassungsverfahren grossmehrheitlich auf Verständnis, auf Zustimmung gestossen ist und dass einzelne Vernehmlassungsteilnehmer sogar eine Erhöhung auf 500 Franken vorgeschlagen haben, so dass also die Erhö- hung auf 300 Franken bestimmt als angemessen und als zweckmässig bezeichnet werden kann.
Nun zum zweiten, zur Kompetenzdelegation an den Bundes- rat. Diese erachtet auch die Kommissionsminderheit - in Über- einstimmung mit der Kommissionsmehrheit - als staatspoli- tisch und rechtsstaatlich bedenklich; denn Bussen sind ja nicht irgendwelche Abgaben und Steuern, die laufend den ge- stiegenen Lebenshaltungskosten angepasst werden müssen, um die Staatskassen zu füllen. Bussen sind vielmehr ein In- strument des Strafrechtes. Im Strafrecht sind aber Indexklau- seln unbekannt. Zudem ist es nicht an der Vollzugsbehörde, sondern - wie ich meine - am Gesetzgeber, also am Parla- ment, zuhanden der Justizbehörden die Höhe des Strafrah- mens für die einzelnen Delikte festzulegen. Daher sollten wir die Zuständigkeit des Gesetzgebers im Ordnungsbussenver- fahren nicht ausschalten, sondern sie beibehalten.
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Im übrigen haben wir ja kürzlich bei den Strassenbenützungs- abgaben diese Delegationskompetenz ebenfalls gestrichen und konnten dadurch eine referendumsmässige Entlastung der Vorlage erwirken. Das dürfte auch hier der Fall sein. Wir können also etwas zum Vorteil der Vorlage unternehmen, da- mit sie weniger referendumsträchtig wird.
Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, der Kommissionsminder- heit zuzustimmen und den Vorschlag der Kommissionsmehr- heit - Erhöhung auf bloss 250 Franken - abzulehnen.
Cavadini Jean (L, NE): Nous conviendrons tous, j'espère, dans ce Parlement, qu'il s'agit d'un objet mineur dans lequel les droits fondamentaux du citoyen ne sont pas concernés. Mais cet objet mineur soulève des passions. Ce que les mem- bres de la commission ont pu entendre dans les séances de préparation a été parfois plus qu'étonnant
Un premier point relevé tant par notre président que par M. Küchler: la simple augmentation du coût de la vie nous au- toriserait à dépasser le montant de 300 francs qui a été retenu. Mais la véhémence des oppositions a été telle qu'on a même entendu évoquer la possibilité du référendum, ce qui nous pa- raît très largement excessif et, j'ose le dire, ce qui me paraît même un peu inquiétant.
La liberté du citoyen n'est pas taxée ici. L'amende ne repré- sente pas un produit de consommation courant et ne nous pa- raît pas devoir être inscrite dans la liste des produits qui définit l'indice des prix au même titre que les produits du panier de la ménagère. Il est des augmentations que l'on peut éviter très simplement, c'est-à-dire en respectant les règles édictées.
C'est pourquoi je vous engage à suivre la minorité de la com- mission, tout en laissant à notre Parlement la capacité d'adap- ter périodiquement le montant des amendes.
Gadient Ulrich (V, GR): Zuerst möchte ich Ihnen mit der Kom- mission empfehlen, auf die Kompetenzdelegation zu verzich- ten, die mir aus den dargelegten staatspolitischen und rechts- staatlichen Gründen bedenklich schiene.
Ich bitte sodann Herrn Bundesrat Koller im folgenden Punkt um erklärenden Aufschluss: Die eingesetzte Expertenkom- mission des EJPD hat vorgeschlagen, dass man für Ge- schwindigkeitsüberschreitungen künftig unterschiedliche Bussenhöhen dekretieren soll, je nachdem, wo das Ereignis stattfindet, ob innerorts oder beispielsweise auf der Autobahn. Es ist in der Tat ein grosser Unterschied, ob die Höchstgrenze innerorts - z. B. bei einem Kindergarten, bei einer Schule - überschritten wird oder ob das auf vielleicht leerer Autobahn morgens um 6 Uhr geschieht. Das ist ein zu beachtender Ge- sichtspunkt. Bis heute hatte man mit unserem Linearsystem keine Möglichkeit dazu, oder man hat davon nicht Gebrauch gemacht.
Ein Zweites: Die Expertenkommission meint, dass man die Überschreitenslimite im Ordnungsbussenverfahren auf Auto- bahnen allenfalls etwas höher ansetzen könnte, wenn man die Bussen entsprechend abstuft. Mir schiene diese flexible Hand- habung angesichts der bis heute gemachten Erfahrungen und Voraussetzungen an sich zweckmässig.
Was die Bussenhöhe anbetrifft, so ist das meines Erachtens eine Ermessensfrage. Die Kommissionsmehrheit hat aus refe- rendumspolitischen Gründen die Begrenzung auf 250 Fran- ken empfohlen. Es ist davon auszugehen, dass es sich in der Tat beim Ordnungsbussensystem um ein solches für Übertre- tungen in Bagatellfällen handelt und dass die Rowdies und die Raser ganz sicher automatisch dem ordentlichen Verfahren unterworfen sein werden. Sie wissen, dass nach der heutigen Praxis ein Ordnungsbussenverfahren nur bei einer Geschwin- digkeitsüberschreitung bis zu 15 km/h in Frage kommen kann, und es gibt zusätzliche Kriterien, die Herr Danioth darge- legt hat, die zu einer erhöhten Gefährdung und damit zu einem anderen Vorgehen führen. Zudem greift natürlich auch das Administrativverfahren mit den beiden Massnahmen Andro- hung des Entzugs und Entzug des Führerausweises bei einer Überschreitung von 20 km/h bzw. 30 km/h.
Ich bin einverstanden - und es war von Interesse, dies zu hö- ren -, dass man beabsichtigt, im Zusammenhang mit der SVG-Revision die Wiederholungstäter schärfer zu erfassen.
Ich möchte der Erwartung Ausdruck geben, dass man vor al- lem dort weiter geht, wo Alkohol mit im Spiel ist. Es wird auch zu fragen sein, ob wir uns die 0,8-Promille-Grenze weiterhin leisten wollen oder ob nicht auch da eine Korrektur nach unten nötig ist.
Ein Bedenken noch zur Verknüpfung der Anpassung der Bus- senhöhe mit der Teuerung: Der Herr Kommissionspräsident sowie Herr Bundesrat Koller haben zum Ausdruck gebracht, dass sich die überwiegende Zahl der Automobilisten an die Vorschriften hält. Es ist manchmal jedoch auch für solche un- vermeidlich, eine Ordnungsbusse einzufahren, und auf dieses Gros grundsätzlich korrekt fahrender Automobilisten sollte sich unsere Gesetzgebung ausrichten. Es ist zudem nicht zu unterschätzen und nicht zu übersehen, dass sich die Einkom- menssituation breiter Kreise heute rapide verschlechtert hat, so dass die Verknüpfung mit der Teuerung allein kaum das ab- solute Kriterium sein darf.
Auch aus diesem Grunde blieb die Kommissionsmehrheit bei einem Bussenhöchstbetrag von 250 Franken.
Piller Otto (S, FR): Ich werde natürlich mit der Minderheit stimmen, was die 300 Franken anbelangt: Da bin ich persön- lich überzeugt, dass das nicht überrissen ist. Ich möchte Sie aber bitten, dem Bundesrat im ganzen Absatz 2 zu folgen, wenn er an seiner Formulierung festhält.
Was ist das eigentlich für ein Staat, der sich immer wieder mit solchen Bagatellen beschäftigen muss? Ich meine, wir spre- chen von «Bagatellbussen». Daneben wollen wir aber Re- gierungsreformen, wir wollen die Regierung entlasten. Hier könnte die Regierung alle fünf Jahre auf Antrag der Verwaltung die Ordnungsbussen der Teuerung anpassen. Aber nein, wir wollen, dass die Landesregierung praktisch alle fünf Jahre eine Botschaft unterbreitet, dass wir in unserem Parlament entscheiden, ob wir die Ordnungsbussen für Bagatellfälle der Teuerung anpassen wollen oder nicht!
Dabei haben wir Probleme wie die europäische Integration, die Aushandlung bilateraler Verträge mit Brüssel; wir müssen die Neat bauen; wir haben Revisionen im Krankenkassenbe- reich; wir werden nächste Woche Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht behandeln, wo wir staatspolitisch und rechts- staatlich ganz heikle Entscheide zu fällen haben. Aber hier von staatspolitischer Weisheit zu sprechen, wenn wir diese Teue- rungsanpassung nicht der Regierung übertragen!
Wir wollen doch einen effizienten Staat, eine effiziente Regie- rung, ein effizientes Parlament, und da sollten wir uns doch nicht immer wieder in zwei Kammern und in zwei Kommissio- nen mit solchen Banalitäten beschäftigen, wenn wir derart grosse, gravierende Probleme zu lösen haben! Denken wir nur an die 200 000 Arbeitslosen in diesem Lande! Es sind wahrlich andere Aufgaben, die wir anpacken sollten, als alle fünf Jahre über Teuerungsanpassungen von Ordnungsbus- sen zu sprechen!
Ich bitte Sie, dem Entwurf des Bundesrates zu folgen.
Loretan Willy (R, AG): Vorerst möchte ich eine - allerdings ver- altete - Interessenbindung offenlegen. Ich war in jungen Jah- ren während acht Jahren Präsident eines erstinstanzlichen Gerichtes in meinem Kanton und galt nicht unbedingt als der Mildesten einer, im Gegenteil, der Aarauer Präsident und ich galten als «Scharfrichter». Nun, das liegt über zwanzig Jahre zurück.
Ich möchte mich einzig zur Ansetzung der maximal möglichen Bussenhöhe im Ordnungsbussenkatalog äussern, den der Bundesrat neu zu fassen hat. Das Rowdytum auf unseren Strassen ist eine Tatsache. Aber dieses Rowdytum kann nicht allein mit Ordnungsbussen bekämpft werden, sondern es muss auch und vor allem im ordentlichen Strafverfahren ange- gangen werden. Die schwereren Vergehen und Übertretun- gen im Strassenverkehr - heute sind dies z. B. bereits Ge- schwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 15 km/h, neu sollen es auf dem Autobahnnetz dann 25 km/h sein - werden im ordentlichen Strafverfahren - Verzeigung, Untersuchung, gerichtliches Verfahren - geahndet und müssen so geahndet werden. Denn hier können bedeutend höhere, schärfere, empfindlichere, eben abschreckendere Strafen als im Ord-
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nungsbussenverfahren gefällt werden: Gefängnisstrafen bei Wiederholungstätern - nach meiner Meinung unbedingte Ge- fängnisstrafen - und/oder empfindliche Bussen, abgemessen am Verschulden, aber vor allem auch an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Der Richter kann als Neben- strafe sogar den Einzug der sogenannten Tatwaffe, des Auto- mobils oder Motorrades, anordnen; eine Praxis, die sich z. B. im Kanton Zürich jetzt langsam herausbildet und die ich per- sönlich als richtig empfinde. Dazu kommt, dass die Praxis des Führerausweisentzugs - die in gewissen Kantonen zwar zu large ist, ich denke da an meinen ursprünglichen Heimatkan- ton; Herr Bloetzer hört nicht zu! - ebenfalls abschreckende Wirkung hat. Für viele Leute ist nämlich das sogenannte «Bil- lett» nebst dem Zahnbürstehen das absolut notwendige Ele- ment, um überleben zu können - wichtiger als der Taufschein, wichtiger als die persönliche Bibel oder die Terminagenda.
Vor allem harte Strafen im ordentlichen Verfahren gegenüber Rowdies und eine klare Praxis des Führerausweisentzugs sind das, was wir anstreben müssen. Da kann der Bund, der ja im Strafverfahren nur eine begrenzte Zuständigkeit hat, nur wenig einwirken. Da müssen sich die Kantone, die kantonalen Staatsanwaltschaften und die Gerichte generell - vor allem die erstinstanzlichen, die Einzelrichter oder die Kollegialgerichte - wieder einmal einen Ruck geben, um sowohl die Spezial- wie die Generalprävention deutlich zu verstärken.
Natürlich haben auch Ordnungsbussen, vor allem für Leute, die noch ein Gewissen in sich tragen, eine gewisse ab- schreckende Wirkung, die wir aber nicht überschätzen dürfen. Ordnungsbussen wollen ja, wie der Name sagt, eine gewisse minimale Ordnung im rollenden und ruhenden Verkehr sicher- stellen und nicht primär dem Kampf gegen Strassenrowdytum dienen. Für mich ist allerdings eine Übertretung, die mit Ord- nungsbusse geahndet wird, nicht von vornherein ein soge- nanntes Kavaliersdelikt. Aber - wenn wir so im Volk herumhö- ren - viele Automobilisten betrachten Ordnungsbussen unter diesem Aspekt; das kann man ihnen vermutlich nicht so ohne weiteres «austreiben».
Die Kommissionsmehrheit unter Anführung von Kollege Ga- dient wollte einfach in bezug auf die mögliche maximale Bus- senhöhe das Fuder nicht überladen, aus Gründen, die Herr Gadient bereits dargelegt hat. Für mich ist die Frage, ob die maximale Bussenhöhe 250 oder 300 Franken betragen soll, keine Glaubensfrage. Man darf daraus keinen Glaubenskrieg machen, denn auch bei einem Maximum von 250 Franken kann der Bundesrat den Ordnungsbussenkatalog gegenüber heute ganz wesentlich verschärfen. Er dürfte nur ganz selten schon kurz nach Inkrafttreten des revidierten Gesetzes voll ausgeschöpft werden, landen wir nun bei 250 oder 300 Fran- ken maximaler Bussenhöhe.
Der Antrag der Kommissionsmehrheit ist auch ein Signal an Bundesrat und Verwaltung, nach der Kaskade von Steuer- und Abgabenerhöhungen - Mehrwertsteuer, Treibstoffzoll, Auto- bahngebühren usw. - mit neuen Belastungen des Bürgers vermehrt Zurückhaltung zu üben.
In diesem Sinne unterstütze ich den Antrag der Kommissions- mehrheit.
Bühler Robert (R, LU): Ordnungsbussen sollen ein Mittel zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und zum Teil des Um- weltschutzes sein. Sie sind es aber nur, wenn ihre Höhe in Franken für den Regelverletzer tatsächlich als Busse empfun- den wird. Also ist die Höhe der Busse entscheidend.
Ich unterstütze den Antrag der Minderheit unter anderem aus folgenden Gründen:
Es geht um die Wirksamkeit, wie ich schon gesagt habe.
Wir müssen Spielraum erhalten. Unterschiedliche Ver- stösse sind unterschiedlich zu ahnden, auch betreffend Ord- nungsbussen. Es ist weder für die Sicherheit noch für den Um- weltschutz ein Beitrag, wenn zum Beispiel in der blauen Zone dem einzigen Parkierer auf einem Feld mit 20 Parkplätzen für eine halbstündige Zeitüberschreitung eine gesalzene Busse aufgebrummt wird. Anderseits können Geschwindigkeits- überschreitungen von 20 km/h gefährlich sein.
Es geht auch um die Unterstützung der Kantone, die sich in der Vernehmlassung für 300 Franken ausgesprochen haben.
Die Kantone müssen das Bundesgesetz vollziehen. Helfen wir ihnen gerade in unserer Eigenschaft als Standesvertreter!
Unterstützen wir die Minderheit der Kommission, den Bundes- rat, die Kantone und schliesslich die Gefährdeten. Schützen wir sie besser, setzen wir die Höchstgrenze der Ordnungsbus- sen bei 300 Franken fest!
Koller Arnold, Bundesrat: Ich kann mich kurz fassen. Ich habe beim Eintretensreferat die wesentlichen Argumente für den Entwurf des Bundesrates schon vorgebracht.
Die Einhaltung der Tempolimiten, um die es vor allem geht, ist in unserem Land schlecht. Ich glaube, darüber sind sich alle einig. Die bisherigen Ordnungsbussen haben keinerlei ab- haltende Wirkung mehr. Wenn Sie nur auf 250 Franken gehen, wird schon sehr rasch nicht einmal mehr die Teuerung aus- geglichen sein. Ich glaube, all das spricht wirklich eindeutig für diese neue Höchstgrenze der Ordnungsbussen von 300 Franken.
Ich darf im übrigen doch auch darauf hinweisen, dass diese vorgeschlagene Erhöhung auf 300 Franken auch in der Ver- nehmlassung eine grosse Mehrheit gefunden hat. Es waren vor allem die Automobilverbände, die Bedenken hatten.
Herr Loretan, ich möchte Ihnen doch zu bedenken geben: Ich bin auch der Meinung, dass man bei den Abgaben jetzt Zu- rückhaltung üben muss, aber Ordnungsbussen sind eine ver- meidbare Belastung, im Unterschied zu Steuern und anderen Abgaben.
Nun noch eine Antwort auf die Frage von Herrn Gadient. Wir haben in einer Expertengruppe diesen neuen Katalog tatsäch- lich neu aufgebaut, indem wir jetzt zwischen drei Kategorien unterscheiden möchten. Wir möchten die Ordnungsbussen in folgende drei Kategorien unterteilen: in Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit innerorts, in Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit ausserorts sowie auf Autostrassen und in Überschreitungen auf Autobahnen - natürlich in dem Sinne, dass Überschreitungen innerorts höhere Bussen be- wirken als auf Autobahnen.
Um Ihnen ein Beispiel zu geben: Eine Überschreitung inner- orts von 11 bis 15 km/h war bisher mit 100 Franken belegt, neu soll sie mit 200 Franken belegt sein, währenddem die gleiche Überschreitung auf Autobahnen nur mit 120 Franken belegt werden soll. Das ist vorläufig lediglich ein Vorschlag. Er wird selbstverständlich noch in die Vernehmlassung gehen und erst dann definitiv erlassen werden.
Aus all diesen Gründen möchte ich Sie wirklich dringend bit- ten - auch angesichts des abstimmungspolitischen Risikos -, dem Bundesrat zu folgen. Ich glaube, der Entwurf des Bun- desrates ist sehr einleuchtend. Vor allem dann, wenn Sie den zweiten Satz streichen, ist es um so zwingender, dass Sie wirk- lich auf diese Höchstgrenze von 300 Franken gehen; denn wir werden natürlich wieder längere Zeit mit dieser neuen Höchst- grenze leben und leben müssen.
Präsident: Halten Sie am zweiten Satz fest, Herr Bundesrat?
Koller Arnold, Bundesrat: Ja! Ich bin der Meinung, dass es aus den Gründen, die Herr Piller genannt hat, ohne diesen zweiten Satz eigentlich nicht verständlich ist. Es gibt eine et- was unterschiedliche Praxis; es gibt Gesetze, wo Sie diese Kompetenzdelegation nicht vornehmen wollten. Aber bei den Swisslex-Vorlagen, einem Beispiel aus der jüngeren Vergan- genheit, waren mehrere solche Klauseln eingebaut.
Wenn Sie das Milizsystem aufrechterhalten wollen, frage ich mich, ob Sie die Zeit finden werden, derart häufig über solche Vorlagen zu befinden.
Dagegen kann ich Ihnen - das zum politischen Ausgleich - sagen: Bei den anderen Divergenzen stimme ich den weniger weit gehenden Anträgen der Kommission zu.
Danioth Hans (C, UR), Berichterstatter: Ich bin froh, dass Herr Bundesrat Koller diese zusätzlichen Erklärungen abgegeben hat. Mir persönlich liegt viel daran, dass Sie den Entscheid in Kenntnis auch der anderen Anträge fällen und dass nicht der
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«Pickel geschwungen» wird, um den «Röstigraben» nach dem 6. Dezember 1992 und nach dem 20. Februar 1994 wegen die- ser 50-Franken-Differenz wieder zu vertiefen, wie es Herr Büh- ler Robert auf den Punkt gebracht hat: Ich erwähne die Kan- tone; sie waren mehrheitlich für 300 Franken.
Unsere Kommission hat übrigens mit VCS, ACS, TCS, FRS, Astag und der Konferenz der Polizeikommandanten Hearings durchgeführt. Die einen verlangen weniger als 300 Franken und die anderen unter Umständen sogar eine Erhöhung. Wichtig ist, dass die Geschwindigkeiten innerorts mit den hö- heren Bussen erfasst werden können; das hat Herr Bundesrat Koller zutreffend festgehalten.
Es ist zudem ein Signal für den Richter, für seine Bussenpra- xis, dass er auch hier eine entsprechende Anpassung vorneh- men muss. Wichtig scheint mir, dass - vielleicht war das ein Missverständnis des Herrn Kollegen Gadient - die Mehrheit und die Minderheit der Kommission die Streichung der Kom- petenzübertragung an den Bundesrat (betreffend die Anpas- sung der Höchstgrenze der Ordnungsbussen an die Lebens- haltungskosten) beantragen: Das gilt also nicht nur für die Mehrheit; sondern die Mehrheit und die Minderheit sind der Meinung, die Kompetenzübertragung an den Bundesrat solle gestrichen werden. Dies können wir nur mit voller Überzeu- gung tun, wenn der Bundesrat nicht sogar unter die Teuerung gehen muss.
Ich bin für die Mitteilung des Bundesrates sehr dankbar, dass die Regelung der Bussenkumulation und der Privatanzeigen vom Bundesrat im Sinne des Kommissionsantrages entge- gengenommen wird. Wenn Sie das in Relation stellen, dann sind es diese 50 Franken nicht wert, dass wir auf die Barrika- den gehen und jetzt schon von Referendum sprechen.
Abstimmung - Vote
Eventuell - A titre préliminaire Für den Antrag der Minderheit Für den Antrag der Mehrheit
27 Stimmen 8 Stimmen
Definitiv - Définitivement Für den Antrag des Bundesrates Für den Antrag der Minderheit
21 Stimmen 17 Stimmen
Abs. 3 - Al. 3 Angenommen - Adopté
Art. 2
Antrag der Kommission
a.
b. bei Widerhandlungen, die nicht von einem ermächtigten Polizeiorgan selber beobachtet wurden; ausgenommen sind Geschwindigkeitskontrollen und die Feststellung von Über- tretungen durch automatische Überwachungsanlagen nach den Weisungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizei- departements;
C.
d. (neu) wenn dem Täter zusätzlich eine Widerhandlung vor- geworfen wird, die nicht in der Bussenliste aufgeführt ist.
Art. 2 Proposition de la commission
a.
b. Aux infractions qui n'ont pas été constatées par des orga- nes de police eux-mêmes, habilités à cet effet; sont exceptés les contrôles de vitesse et la constatation d'infractions au moyen d'installations automatiques de surveillance, confor- mément aux instructions du Département fédéral de justice et police;
c. ...
d. (nouvelle) Lorsqu'il est en outre reproché au contrevenant d'avoir commis une infraction qui ne figure pas dans la liste des amendes d'ordre.
Danioth Hans (C, UR), Berichterstatter: Die Änderung von Buchstabe a betrifft nur den französischen Text.
Die Bestimmung in Buchstabe b findet sich heute sinngemäss in der Verordnung. Die Kommission hat sie in den Gesetzent- wurf aufgenommen, um sicherzustellen und zu verdeutlichen, dass Widerhandlungen, die nicht von einem ermächtigten Poli- zeiorgan selber beobachtet worden sind, nicht im Ordnungs- bussenverfahren geahndet werden können. Der Bundesrat hat nämlich beantragt, den bisherigen Buchstaben b, also das Ver- bot der Behandlung von Privatanzeigen im OB-Verfahren, auf- zuheben und durch eine neue Bestimmung zu ersetzen. Der Bundesrat erhofft sich durch den Einbezug von Privatanzeigen in das OB-Verfahren eine Entlastung und verweist auf die Mög- lichkeit, dass der Angezeigte auch hier die Ordnungsbusse ab- lehnen und die Beurteilung durch ein Gericht verlangen kann. Die Kommission wendet sich gegen eine derartige Auswei- tung der Bussenkompetenz im OB-Verfahren. Die Kommis- sion befürchtet ernsthaft, dass mit einer derartigen Auswei- tung dem Denunziantentum Tür und Tor geöffnet wird. Man kann, wie dies vor allem im Strassenverkehr leider zunehmend vorkommt, jemanden bei der Polizei anzeigen, wobei erfah- rungsgemäss nicht immer - nicht immer - uneigennützige Motive mitspielen. Der Denunzierte würde dann ohne nähere Abklärung des Sachverhaltes - und vor allem, ohne dass er vorher Stellung nehmen könnte - eine Ordnungsbusse erhal- ten und müsste, um seine Unschuld zu beweisen, das ordent- liche Verfahren in Gang setzen. Ein derartiges Vertauschen der Parteirollen wäre auch rechtsstaatlich bedenklich.
Dieser Ablehnung von Privatanzeigen im OB-Verfahren wider- spricht es anderseits nicht, dass die Umschreibung der er- mächtigten Polizeiorgane im Kompetenzbereich der Kantone bleiben soll. Es können also gegebenenfalls auch Hilfspolizei- oder bei Wald- und Alpstrassen auch vereidigte Organe dieser Körperschaften oder Forstorgane zur Anzeige ermächtigt wer- den; dann sind sie eben nicht mehr Privatpersonen. Eine be- reits in der Verordnung enthaltene Ausnahme von der Regel, dass Widerhandlungen von einem ermächtigten Polizeiorgan selber beobachtet werden müssen, stellen die Geschwindig- keitskontrollen und die Feststellung von Übertretungen durch automatische Überwachungsanlagen bei Lichtsignalanlagen dar, wofür das EJPD entsprechende Weisungen erlässt. Diese Ausnahme, die bereits jetzt besteht, ist ebenfalls in den Ge- setzentwurf aufgenommen worden.
Ziegler Oswald (C, UR): Es ist bereits dargelegt worden, was es bedeutet, wenn wir Buchstabe b aufheben bzw. nicht auf- heben. Ich habe aber trotzdem zwei Fragen:
Herr Bundesrat Koller, was wollten Sie konkret mit der Auf- hebung dieses Buchstabens b? Wollten Sie das, was jetzt der Kommissionsberichterstatter sagte, oder wollten Sie etwas an- deres? Wenn ja, was?
Ist es richtig, dass das heutige Recht weiterhin gilt, wenn wir der Kommission folgen, ausgenommen für die erwähnten «Blechpolizisten»?
Koller Arnold, Bundesrat: Herr Ziegler Oswald möchte unsere legislatorische Intention kennen. Wir haben Ihnen beantragt, den bisherigen Buchstaben b aufzuheben, um auch Wider- handlungen, die nicht von einem ermächtigten Polizeiorgan selber beobachtet worden sind, im Ordnungsbussenverfah- ren zu ahnden. Das war das Anliegen. Der Vorteil hätte aus un- serer Sicht darin bestanden, dass die Polizei bei klarer Beweis- lage selber eine Busse verhängen kann. Die Strafjustiz wäre von weiteren Bagatelldelikten entlastet worden, und dem Fehl- baren bliebe das unangenehmere und in der Regel auch teu- rere Strafverfahren erspart. Hätte er es aber gewollt, hätte er es trotzdem verlangen können. Das war unser gesetzgeberi- sches Anliegen.
Offenbar hat die Kommission jetzt Bedenken gehabt, dass da- durch die Privatanzeigen noch gefördert würden. Privatanzei- gen sind ja heute schon möglich und werden auch künftig möglich sein; aber der Unterschied besteht eben nun darin, dass bei solchen Privatanzeigen das normale, ordentliche Ver- fahren und nicht das Ordnungsbussenverfahren durchgeführt werden muss.
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Ordnungsbussen. Bundesgesetz Änderung
Das sind zwei Güter, die man gegeneinander abwägen muss. Wir waren der Meinung, es liege eigentlich im Interesse der Betroffenen selber, bei klarer Lage dieses einfachere Verfah- ren zu akzeptieren. Wenn jemand das nicht gewollt hätte, hätte er immer noch das ordentliche Verfahren verlangen können. Aber ich gebe zu, man könnte das politisch vielleicht als För- derung der «Privatdetektive» auffassen, und deshalb würde ich aus dieser Frage kein grosses Problem machen.
Angenommen - Adopté
Art. 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 3a Antrag der Kommission Abs. 1
.... auferlegt. (Rest des Absatzes streichen) Abs. 1bis (neu) Die Summe mehrerer Bussenbeträge darf aber das Doppelte der Höchstgrenze gemäss Artikel 1 Absatz 2 nicht über- steigen. Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 3a Proposition de la commission Al. 1
.... une amende globale. (Biffer le reste de l'alinéa) Al. 1bis (nouveau)
La somme de plusieurs amendes ne peut cependant dé- passer le double de la limite maximale selon l'article premier, 2e alinéa.
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Danioth Hans (C, UR), Berichterstatter: Auch diese
Bestimmung blieb nicht unbestritten. Es handelt sich um die Kumulation bei mehrfacher Übertretung. Nach geltendem Recht ist die Kumulation von mehreren Ordnungsbussen bei mehreren Tatbeständen auf Verordnungsstufe geregelt und summenmässig auf 150 Franken beschränkt.
Der Bundesrat beantragt nun, diese Schranke, welche nach unserer Auffassung ebenfalls ins Gesetz gehört, sei fallenzu- lassen und ihm sei die Kompetenz zu erteilen, die Kumulation und die summenmässige Höchstbegrenzung festzulegen. Die Kommission lehnt auch hier eine Kompetenzdelegation zur strafrechtlichen Kodifizierung an den Bundesrat ab. Wir sind aus staatspolitischen Überlegungen grundsätzlich der Auffassung, dass derartige Aufgaben in die Hände des Parla- mentes gehören. Sie erachtet die Normierung im Gesetz als unerlässlich - das haben wir vorgeschlagen - und möchte zu- dem die Höchstlimite von kumulierten Bussen auf das Dop- pelte der Höchstgrenze beschränken. Daraus resultiert die Streichung des zweiten Satzes in Absatz 1 und die Aufnahme eines Absatzes 1bis (neu). Absatz 2 bleibt unverändert
Koller Arnold, Bundesrat: Wie ich Ihnen schon gesagt habe: Nachdem Sie beim wichtigen Artikel 1 dem Entwurf des Bun- desrates zugestimmt haben, kann ich mich hier mit dieser Li- mitierung einverstanden erklären.
Ich möchte aber auf folgendes hinweisen: Unseres Erachtens muss am zweiten Satz von Absatz 1 («Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.») festgehalten werden, weil es Gesetzeskonkur- renzen gibt, die dem gleichen Schutzzweck dienen, und dann müssen wir die Möglichkeit einer Ausnahme von der Kumula- tion der Bussen haben. Aber wenn beispielsweise für die glei- che Übertretung eine Person sowohl als Fahrer wie auch als Halter des Motorfahrzeuges betroffen ist, dann wäre es wider- sinnig, eine Kumulation vorzunehmen. Deshalb sollte an die-
sem zweiten Satz unbedingt festgehalten werden. Das hat man in den Kommissionsberatungen wahrscheinlich über- sehen.
Danioth Hans (C, UR), Berichterstatter: Ich kann mich hier höchstens als Mitglied der Kommission äussern. Wir haben diese Frage nicht diskutiert, wir wurden auch nicht auf dieses Problem hingewiesen. Ich möchte lediglich auf Artikel 12 des bestehenden Gesetzes verweisen, Herr Bundesrat. Dort heisst es: «Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und bestimmt oder genehmigt die Formulare.» Er kann also im Rahmen des Ge- setzes die Einzelheiten regeln; soweit ihm eine Kompetenz er- teilt ist, soll sich diese auch auf Artikel 3a beziehen. Ich fühle mich einfach überfordert, jetzt hier eine andere Haltung einzu- nehmen.
Ich bitte Sie, unserem Antrag zuzustimmen, dem Bundesrat aber eine Ausnahmekompetenz bei der Bussenfestsetzung bzw. bei der Kumulationsberechnung zu erteilen. Ich nehme an, das wird dann im Zweitrat noch diskutiert und näher ge- prüft.
Koller Arnold, Bundesrat: Mir ist es gleich, ob Sie es heute ent- scheiden oder ob im Zweitrat bzw. im Differenzbereinigungs- verfahren entschieden wird.
Mein Anliegen geht zugunsten der Täter, also in Ihre Richtung. Sie haben diese Einschränkung in Absatz 2 auch zugunsten der Täter vorgenommen. Das Prinzip in Absatz 1 ist: Wenn mehrere Widerhandlungen vorkommen, führt das zur Kumula- tion. Nun gibt es offenbar Übertretungen, wo das widersinnig ist: Wenn die gleiche Person Halter und Führer des Motorfahr- zeuges ist und der gleiche Schutzzweck besteht, macht die Kumulation keinen Sinn.
Ich glaube, das muss doch der Gesetzgeber entscheiden. Dass wir Ausnahmen vorsehen können, können wir nicht von der blossen Vollzugskompetenz in Artikel 12 OBG ableiten. Aber ob Sie das heute so halten wollen oder ob Sie das zu ver- tieften Diskussionen in den Zweitrat geben, ist eine sekundäre Frage.
Danioth Hans (C, UR), Berichterstatter: Den zusätzlichen Er- klärungen von seiten des Bundesrates glaube ich - was ich auch von den Kommissionskollegen höre - zustimmen zu können. Es handelt sich also hier um ein Problem der Ideal- oder Realkonkurrenz, das in die Kompetenz des Bundesrates fällt.
In diesem Sinne kann ich zustimmen.
Abs. 1 -Al. 1
Abstimmung - Vote Für den Antrag des Bundesrates Für den Antrag der Kommission offensichtliche Mehrheit Minderheit
Abs. 1bis, 2 - Al. 1bis, 2 Angenommen - Adopté
Art. 5 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Danioth Hans (C, UR), Berichterstatter: Die bisherige Bestim- mung, wonach Ordnungsbussen nicht in das Zentralstrafregi- ster eingetragen werden, soll gemäss Entwurf des Bundesra- tes und Antrag der Kommission aufgehoben werden. Mit der Neuregelung der Eintragungen im Zentralstrafregister und der Revision der Verkehrszulassungs- und der Ordnungsbussen- verordnung vom 13. November 1991 (alles gemäss Postulat Gadient 89.417) werden Ordnungsbussen nicht mehr regi- striert. Dieser Bestimmung ist damit die Grundlage entzogen, und es erübrigen sich damit auch weitere Erörterungen.
Angenommen - Adopté
10-S
Procédure civile. Conventions internationales
74
E 3 mars 1994
Art. 6 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Danioth Hans (C, UR), Berichterstatter: Die bisherige Bedenk- und Zahlfrist von 10 Tagen ist in Anpassung an die heutigen Zahlungsmodalitäten auf 30 Tage verlängert worden. Diese Erleichterung ist allseits akzeptiert worden. Die Kommission stimmt ebenfalls zu.
Angenommen - Adopté
Art. 7 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Danioth Hans (C, UR), Berichterstatter: Die Bestimmung, wo- nach der Bundesrat ermächtigt war, festzulegen, ob und in welchem Ausmass bei eintragungspflichtigen Bussen Kosten erhoben werden, ist ebenfalls hinfällig geworden. Ein Kosten- anteil ist - wie man uns versichert hat - im Bussenbetrag inbe- griffen. Daraus resultiert die neue Formulierung von Artikel 7, welche in der Kommission unbestritten geblieben ist.
Angenommen - Adopté
Art. 10 Abs. 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 10 al. 3 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Danioth Hans (C, UR), Berichterstatter: Mit der Aufhebung der Registrierpflicht in Artikel 5 entfällt auch diese Bestimmung. Denn die Polizeiorgane können nicht, ohne in Willkür zu verfal- len, mutmassen, welcher im OB-Verfahren Verzeigte einer strengeren Strafe bedarf und welcher nicht. Sogenannte lo- kale Polizeipostenregister dürfen nicht mehr zu einer Ver- schärfung herangezogen werden.
Angenommen - Adopté
Art. 11 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 11 al. 2 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Danioth Hans (C, UR), Berichterstatter: Der Hinweis, wonach der bereits bezahlte Betrag im Falle der Überweisung an das Gericht anzurechnen ist, kann als überflüssig gestrichen werden.
Angenommen - Adopté Ziff. II, III Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II, III Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Danioth Hans (C, UR), Berichterstatter: Damit komme ich zur letzten Änderung. Zu Ziffer II: Die geltende Vorschrift des Strassenverkehrsgesetzes (Art. 99 Ziff. 3) bestimmt, dass der
Fahrzeugführer, der die erforderlichen Ausweise oder Bewilli- gungen nicht mit sich führt, mit Busse bis zu 10 Franken be- straft wird. Dieses Relikt einer summenmässigen Beschrän- kung im SVG ist aufzuheben und der Tatbestand gleich wie die übrigen in der Ordnungsbussenliste festzulegen. Die Kom- mission ist damit ebenfalls einverstanden.
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 28 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
93.074
Zivilprozess. Internationale Übereinkommen Procédure civile. Conventions internationales
Botschaft und Beschlussentwurf vom 8. September 1993 (BBI III 1261) Message et projet d'arrêté du 8 septembre 1993 (FF III 1185)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Petitpierre Gilles (R, GE), rapporteur: La technicité de l'arrêté qui vous est soumis ne vous aura sûrement pas échappé. C'est pourquoi je vais tenter de vous en présenter les grandes lignes seulement et vous suggérer, dans la mesure où les élé- ments véritablement politiques n'exigent pas le contraire, de faire confiance aux spécialistes du droit international qui l'ont préparé, aux explications contenues dans le message du Conseil fédéral, qui est, je le souligne, d'une qualité exception- nelle, et naturellement aux explications du représentant du Conseil fédéral qui est, on s'en souvient, un professeur de droit.
L'internationalisation des relations de toute nature entraîne na- turellement celle des relations juridiques et judiciaires en parti- culier. La Suisse, qui est un pays ayant beaucoup d'échanges, est particulièrement touchée par cette évolution. Le dévelop- pement et la modernisation du droit de la procédure internatio- nale nous intéressent donc très directement.
Les quatre conventions que le Conseil fédéral se propose de ratifier s'inscrivent dans ce développement, qui prolonge une politique qui remonte à il y a plus d'un siècle. Elle est illustrée par les Conventions de La Haye de 1905 et 1954 qui sont ici perfectionnées. Elle s'illustre aussi par la Convention de Lu- gano concernant la compétence judiciaire et l'exécution des décisions en matière civile et commerciale. Les conventions qui nous sont soumises aujourd'hui n'innovent pas fonda- mentalement, mais elles améliorent le fonctionnement de la justice, en particulier dans les relations avec les pays de tradi- tion anglo-saxonne.
La Convention de La Haye de 1965, que l'on appelle Convention 65, est l'objet de l'article 1er de l'arrêté. Elle veut faciliter l'entraide concernant les significations et les notifica- tions en matière civile et commerciale. Cette dernière notion ne fait pas l'objet d'une définition générale. Elle relève des or- dres juridiques des pays concernés, mais elle n'en reste pas moins utilisable dans la mesure où l'on se réfère à la nature
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Ordnungsbussen im Strassenverkehr. Bundesgesetz. Änderung Amendes d'ordre. Modification de la loi
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Dans
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Jahr
1994
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
04
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.073
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 03.03.1994 - 08:00
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Data
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65-74
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