Motion du Conseil national (Commission-CN 91.032)
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E 1er mars 1994
Die Kommission hielt dafür, die vom Bundesrat ursprünglich vorgeschlagene Fassung sei zu schwerfällig und zu kompli- ziert Für die Sitzung vom 20. Januar dieses Jahres unterbrei- tete der Bundesrat der Kommission einen neuen, auf drei Ab- sätze reduzierten Artikel 50a, der von der Kommission noch et- was präzisiert wurde. Diese vom Departement in Zusammen- arbeit mit dem Bundesamt für Justiz formulierte neue Geset- zesbestimmung entspricht sowohl den Anforderungen der EMRK als auch dem Legalitätsprinzip nach schweizerischem Recht.
In Absatz 1 wird präzisiert, dass die Strafverfolgung und Beur- teilung von Widerhandlungen gegen das Landesversor- gungsgesetz unabhängigen Behörden des Bundes übertra- gen werden müssen. Das ist deshalb notwendig, weil das Ver- waltungsstrafrecht für das Verfahren vor Bundesbehörden diese Unabhängigkeit nicht kennt. Diese Unabhängigkeit ist aber gerade mit Blick auf die Möglichkeit zur Verurteilung zu Freiheitsstrafen wegen des Gewaltenteilungsprinzips rechts- staatlich unverzichtbar und entspricht den Anforderungen der EMRK
In Absatz 2 wird klargestellt, dass der Bundesrat bei der Rege- lung des Verfahrens und bei der Organisation für diese unab- hängigen Behörden die Grundsätze des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht anzuwenden hat. Weiter ist es gerade wegen der Europäischen Menschenrechtskonvention wichtig, dass in der Delegationsnorm die Zahl der Instanzen, nämlich zwei, vorgesehen wird. Sodann muss klar die Wah- rung der wesentlichen Verteidigungsrechte ausdrücklich ver- ankert werden, weil es sich dabei um einen rechtsstaatlich wichtigen Grundsatz handelt.
Will der Bundesrat Regelungen treffen, die über die Vorschrif- ten des Verwaltungsstrafrechts hinausgehen, so bedarf er da- für nach dem Legalitätsprinzip einer gesetzlichen Grundlage in der Delegationsnorm selber, eben im neuen Absatz 2. Dies betrifft die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sowie den Haftgrund der Wiederholungsgefahr.
Die Kommission ist überzeugt, dass mit den Absätzen 1 und 2 die nötigen Leitplanken für das vom Bundesrat zu regelnde Verfahren gesetzt sind.
In Absatz 3 wird klargestellt, dass der Bundesrat bereits heute minimale organisatorische Vorkehrungen zu treffen hat. Würde damit nämlich bis zu einer allfälligen schweren Versor- gungskrise zugewartet, ergäben sich unerträgliche Vollzugs- probleme. Diese Bestimmung entspricht im übrigen dem Ab- satz 5 der ursprünglichen bundesrätlichen Vorlage und war von Anfang an unbestritten.
Im Namen der auch hier einstimmigen Kommission bitte ich Sie, diesem nunmehr wesentlich «schlankeren» Artikel 50a zu- zustimmen. Die Kommission ist der Meinung, dass sich damit die Ausarbeitung eines speziellen Bundesgesetzes über das kriegswirtschaftliche Strafverfahren und die kriegswirtschaftli- che Strafrechtspflege erübrigt. Wie Herr Bundesrat Delamuraz bereits gesagt hat, beantragt Ihnen die Kommission deshalb, im Gegenzug die entsprechende Motion des Nationalrates (93.3037) abzulehnen.
Angenommen - Adopté
Art. 52 Abs. 4, Ziff. II, III Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 52 al. 4, ch. II, III Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Ziff. IV Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. IV Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Zimmerli Ulrich (V, BE), Berichterstatter: Ich spreche gleich zu allen restlichen Bestimmungen. Sie sind nämlich die logische Folge des soeben gefassten Beschlusses zu Artikel 50a und gaben in der Kommission zu keinen weiteren Diskussionen Anlass.
Ich beantrage deshalb, diesen weiteren Bestimmungen in globo zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 35 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
93.3037
Motion des Nationalrates (Kommission-NR 91.032) Bundesgesetz über das kriegswirtschaftliche Strafverfahren
Motion du Conseil national (Commission-CN 91.032) Loi fédérale sur la procédure pénale en matière d'économie de guerre
Wortlaut der Motion vom 3. Juni 1993
Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten ein Bundesgesetz über das kriegswirtschaftliche Strafverfah ren und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege zu unter- breiten.
Texte de la motion du 3 juin 1993 Le Conseil federal est chargé de soumettre aux conseils une loi fédérale sur l'organisation judiciaire et la procédure pénale en matière d'économie de guerre.
Zimmerli Ulrich (V, BE), Berichterstatter: Ich habe eigentlich nichts mehr beizufügen. Mit Blick auf die Verabschiedung des neuen Artikels 50a im Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung beantragt Ihnen die Kommission einstim- mig, die Motion abzulehnen, weil ein spezielles Gesetz nicht mehr nötig ist.
Delamuraz Jean-Pascal, conseiller fédéral: Je ne ferai qu'ap- porter ma voix à celle du rapporteur de la commission et sou- haiter en effet que cette motion soit rejetée.
Abgelehnt - Rejeté
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Motion des Nationalrates (Kommission-NR 91.032) Bundesgesetz über das kriegswirtschaftliche Strafverfahren Motion du Conseil national (Commission-CN 91.032) Loi fédérale sur la procédure pénale en matière d'économie de guerre
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1994
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Anno
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I
Volume
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Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
02
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.3037
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Numero dell'oggetto
Datum 01.03.1994 - 08:00
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