N 18 mars 1994
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Motion Fischer-Hägglingen
Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Aregger, Ber- ger, Bezzola, Binder, Bircher Peter, Bischof, Bonny, Borer Roland, Borradori, Bortoluzzi, Bührer Gerold, Bürgi, Caccia, Caspar-Hutter, Chevallaz, Cincera, Comby, Couchepin, Daepp, David, Deiss, Dettling, Dreher, Dünki, Eggly, Engler, Etique, Eymann Christoph, Fehr, Fischer-Hägglingen, Fi- scher-Seengen, Fischer-Sursee, Frey Walter, Friderici Char- les, Fritschi Oscar, Früh, Gardiol, Giger, Gros Jean-Michel, Gross Andreas, Guinand, Gysin, Hafner Rudolf, Hari, Heget- schweiler, Hess Otto, Hildbrand, Hollenstein, Iten Joseph, Jaeger, Jenni Peter, Keller Anton, Keller Rudolf, Kern, Kühne, Leu Josef, Leuba, Loeb François, Maeder, Maspoli, Mauch Rolf, Maurer, Meier Hans, Meier Samuel, Meyer Theo, Miesch, Misteli, Moser, Mühlemann, Müller, Narbel, Neuenschwander, Oehler, Philipona, Pini, Poncet, Reimann Maximilian, Robert, Rohrbasser, Ruckstuhl, Ruf, Rutishauser, Sandoz, Scheideg- ger, Scherrer Jürg, Scherrer Werner, Schmid Peter, Schmid- halter, Schmied Walter, Schwab, Seiler Hanspeter, Seiler Rolf, Sieber, Spoerry, Stalder, Stamm Luzi, Steffen, Steinegger, Steinemann, Stucky, Suter, Thür, Tschuppert Karl, Vetterli, Wanner, Wick, Wittenwiler, Wyss Paul, Zbinden, Zölch, Züger, Zwygart
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Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Schweiz hat heute als einziges Land der Welt noch eine indirekt wirkende Zweileiter-Bremse. Dieses System war in den fünfziger Jahren eine echte schweizerische Pionierlei- stung und bot damals die bestmögliche Sicherheit Heute ist dieses System technisch überholt, kostspielig, störanfällig und langsamer.
Die heutige EG-Bremse stellt technisch die beste Lösung dar und ist heute, ausser in der Schweiz, in allen Ländern der Welt zugelassen.
Beim Fahrzeugtausch, unter anderem auch beim Hucke- pack-Verkehr usw., müssen komplizierte Kombinationen ein- gebaut werden.
Es ist heute volkswirtschaftlich nicht mehr vertretbar, bei al- len importierten Nutzfahrzeugen die bewährte, technisch opti- male EG-Bremse auszubauen und durch das (schlechtere) schweizerische System zu ersetzen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 17. November 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 17 novembre 1993
Der Bundesrat hat am 30. Juni 1993 beschlossen, im Zuge der marktwirtschaftlichen Erneuerung u. a. auch die schweizeri- schen Bau- und Ausrüstungsvorschriften für Personenwagen, Nutzfahrzeuge und Busse einschliesslich der Lärm-, Abgas- und allfälliger künftiger Energiesparvorschriften dem EG- Recht anzupassen. Im Rahmen der Revitalisierung der schweizerischen Volkswirtschaft wird dabei auch ein grosses Gewicht auf die Beschleunigung und Vereinfachung von Be- willigungs- und Zulassungsverfahren gelegt.
Die Anpassung dieser Vorschriften soll auf den 1. Januar 1995 erfolgen und ab dem 1. Oktober 1995 für alle neu importierten oder in der Schweiz hergestellten Fahrzeuge gelten.
Um bereits vorher zumindest eine partielle Marktöffnung zu er- zielen, wird in einem ersten Schritt noch in diesem Jahr ge- prüft, welche Teilgenehmigungen, ausgestellt aufgrund von internationalen Vorschriften der EG oder ECE, für Typenprü- fungen oder für direkt importierte Fahrzeuge einseitig aner- kannt werden können. Eine entsprechende Liste soll Anfang 1994 veröffentlicht werden.
Diese Liste soll auch die EG-Richtlinie 71/320/EWG über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Motorfahrzeugen und deren Anhängern enthalten, so dass Fahrzeuge, die über eine EG-Bremsanlage verfügen, anschliessend in der Schweiz zum Verkehr zugelassen werden können, wenn eine entspre- chende Teilgenehmigung vorliegt
Das Anliegen des Motionärs wird damit erfüllt.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion als erfüllt abzuschreiben.
Abgeschrieben - Classé
93.3476
Motion Fischer-Hägglingen Änderung des Rechtshilfegesetzes betreffend Entschädigung für ungerechtfertigte Auslieferungshaft
Modification de la loi sur l'entraide internationale en matière pénale concernant l'indemnisation pour la détention aux fins d'extradition injustifiée
Wortlaut der Motion vom 6. Oktober 1993
Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament eine Vorlage auf Abänderung des Rechtshilfegesetzes in dem Sinne zu un- terbreiten, dass keine Entschädigung für ungerechtfertigte Auslieferungshaft durch die Schweiz zu zahlen ist
Texte de la motion du 6 octobre 1993
Le Conseil fédéral est chargé de soumettre au Parlement un projet de modification de la loi sur l'entraide internationale en matière pénale, de telle sorte que la suisse n'ait pas à payer d'indemnisation pour les détentions aux fins d'extradition qui seraient injustifiées.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Berger, Binder, Blocher, Bortoluzzi, Bühler Simeon, Daepp, Fehr, Frey Walter, Hari, Hess Otto, Müller, Neuenschwander, Reimann Maximilian, Rohrbasser, Rutishauser, Rychen, Schmied Walter, Schwab, Seiler Hanspeter, Vetterli, Wyss William, Zölch (22)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Es mehren sich die Fälle, in denen die Schweizerische Eidge- nossenschaft, gestützt auf Artikel 15 des Rechtshilfegesetzes, Entschädigungen für ungerechtfertigte Auslieferungshaft zu zahlen hat. Die Entschädigungszahlungen können rasch mehrere zehntausend Schweizerfranken pro Fall ausmachen. In der Regel läuft die Sache wie folgt ab: Ein ausländischer Staat stellt das Begehren an die Schweiz, eine sich hier befind- liche Person sei ihr zur Strafuntersuchung oder - wenn das ausländische Urteil z. B. als Abwesenheitsurteil schon gefällt worden ist - zum Strafvollzug auszuliefern. Die Schweiz han- delt dabei ausschliesslich im Interesse des ausländischen Staates und nimmt die betreffende Person regelmässig in Haft (wegen Fluchtgefahr). Der ausländische Staat stellt dann das Auslieferungsbegehren. Die Schweiz (das Bundesamt für Poli- zeiwesen und in letzter Instanz das Bundesgericht) bewilligt in der Folge die Auslieferung. Die Auslieferung wird dabei viel- fach nur unter Bedingungen bewilligt, wobei die Bedingungen ihre Rechtsgrundlage im schweizerischen oder internationa- len Auslieferungsrecht haben (z. B. faires Verfahren im auslän- dischen Staat, Beobachtung des ausländischen Verfahrens durch schweizerische Diplomaten usw.). Vielfach erfüllen dann ausländische Staaten, die ein Auslieferungsgesuch ge- stellt haben, diese Bedingungen nicht. Damit fällt die Ausliefe- rung dahin, und die betreffende Person wird, in der Regel nach vielen Monaten Verfahrensdauer, auf freien Fuss gesetzt. Hier- auf stellt diese, gestützt auf Artikel 15 des schweizerischen Rechtshilfegesetzes (IRSG), ein Entschädigungsbegehren an die Eidgenossenschaft. Dieses ist in der Regel gutzuheissen, wobei nach schweizerischem Recht der Bund die Entschädi- gung zu leisten hat, ohne dass er auf den das Ersuchen veran- lassenden ausländischen Staat Regress nehmen könnte. Ver-
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Motion Rechsteiner
gleichsweise sehen Deutschland und Österreich eine andere Regelung vor. Nach diesen beiden Regelungen haben die bei- den Staaten, auch wenn die Auslieferungshaft nicht gerecht- fertigt ist, keine Entschädigung zu leisten, wenn Deutschland bzw. Österreich die unberechtigte Auslieferungshaft nicht zu vertreten hat. Dies führt dazu, dass sich der betreffende an denjenigen Staat halten muss, welcher die Auslieferung anbe- gehrt hat Das schweizerische Recht, d. h. insbesondere Arti- kel 15 Absatz 2 Rechtshilfegesetz, sollte derart geändert wer- den, dass eine ähnliche Regelung wie in Deutschland oder in Österreich geschaffen wird.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 29. November 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 29 novembre 1993
Die Entschädigungspflicht der Schweiz bei ungerechtfertigter Auslieferungshaft stützt sich auf Artikel 15 des Rechtshilfege- setzes ab, das zurzeit überarbeitet wird. Gegenstand der Revi- sion bildet neben der Beschleunigung des Rechtshilfeverfah- rens auch die Regelung über die Entschädigungspflicht bei Rechtshilfe- und Auslieferungsverfahren.
Die vom Bundesrat eingesetzte interdepartementale Arbeits- gruppe unterbreitete zwei Lösungsvorschläge: Die erste Lö- sung sah eine Einschränkung der geltenden Kausalhaftung der Schweiz für die Fälle vor, in denen dem ausländischen Staat eine schwere Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Die zweite Lösung wollte in Anlehnung an die Verschuldens- haftung jede Entschädigungspflicht der Schweiz für eine in der Schweiz auf ausländisches Ersuchen hin vollzogene Rechtshilfe- oder Auslieferungshandlung ausschliessen. Die- ser Vorschlag deckt sich weitgehend mit dem Vorstoss des Motionärs.
Die eidgenössische Expertenkommission sprach sich für die Beibehaltung der Kausalhaftung aus, weil ihrer Ansicht nach jede andere Lösung im Widerspruch zum schweizerischen Entschädigungsrecht und zu der Rechtsprechung des Bun- desgerichts stünde. Sie trug indessen den Vorschlägen der Arbeitsgruppe dahin gehend Rechnung, dass sie die Entschä- digungspflicht der Schweiz unter gewissen Voraussetzungen einschränkte oder ausschloss.
Das eingeleitete Vernehmlassungsverfahren wird zeigen, ob die von der Expertenkommission aufgezeigte Lösung mehr- heitlich Zustimmung findet oder ob sich eine Änderung von Ar- tikel 15 IRSG im Sinne des Motionärs aufdrängt.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
93.3656
Motion Rechsteiner Bestechung ausländischer Beamter Corruption de fonctionnaires étrangers
Wortlaut der Motion vom 16. Dezember 1993
Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten eine Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches in dem Sinne zu unterbreiten, dass neu auch die Bestechung ausländischer Beamter strafbar ist.
Texte de la motion du 16 décembre 1993
Le Conseil fédéral est chargé de présenter aux Chambres un projet de modification du Code pénal visant à rendre égale- ment punissable la corruption de fonctionnaires étrangers.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Carobbio, de Dardel, von Felten, Leuenberger Moritz, Marti Werner, Mauch Ursula, Ruffy, Tschäppät Alexander (8)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Das Schweizer Strafrecht bestraft, ohne dass dies im Wortlaut der entsprechenden Bestimmungen direkt zum Ausdruck käme, traditionell nur die Bestechung von Schweizer Beamtin- nen und Beamten. Dies ist heute nicht mehr haltbar, wie Paolo Bernasconi in einem Aufsatz mit zahlreichen Argumenten dar- gelegt hat («Die Bestechung von ausländischen Beamten nach schweizerischem Straf- und Rechtshilferecht zwischen EG-Recht und neuen Antikorruptions-Staatsverträgen», ZStrR 1992 S. 383ff.). Die Rolle der Schweiz im italienischen Schmiergeldskandal (Mani Pulite/Tangentopoli) zeigt zudem den dringenden politischen Handlungsbedarf.
Es geht dabei nicht nur um die Strafbarkeit der von der Schweiz ausgehenden Korruption ausländischer Beamtinnen und Be- amten, sondern auch um eine griffigere Anwendung der Geld- wäscherei-Strafnorm. Das Tessiner Appellationsgericht hat im italienischen Schmiergeldskandal entschieden, dass für die Anwendung des Tatbestandes der Geldwäscherei die beidsei- tige konkrete Strafbarkeit der Vortat erforderlich sei. Diese fehlt bei der Bestechung ausländischer Beamtinnen und Beamten immer, solange das Schweizer Strafrecht diese straffrei lässt Immerhin soll hier noch darauf hingewiesen werden, dass der Bundesrat am 31. August 1992 bei der Beantwortung einer In- terpellation Ziegler Jean (92.3275) noch eine andere Auffas- sung vertreten hatte. Dort legte er dar, dass der Schweizer, der im Ausland eine Bestechung verübe, strafbar sei und in der Schweiz von Amtes wegen verfolgt werde, wenn die Tat auch am Begehungsort mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmass von mindestens einem Jahr bedroht sei. Der Vorwurf der Nach- sicht oder Indifferenz schweizerischer Strafbehörden gegen- über Schmiergeldzahlungen von Schweizern an ausländische Amtsträger sei deshalb unbegründet
Inzwischen will der Bundesrat von dieser Antwort offenbar nichts mehr wissen. Am 24. November 1993 hält er bei der Be- antwortung meiner Interpellation 93.3427 lapidar fest, dass die Bestechung ausländischer Beamter «in der Schweiz wie teil- weise auch in andern Ländern» nicht strafbar sei. Aufgrund dieser Ausgangslage ist nun eine Anpassung des Gesetzes erforderlich, wenn sich die Schweiz nicht dem Vorwurf «der Nachsicht oder Indifferenz schweizerischer Strafbehörden ge- genüber Schmiergeldzahlungen an ausländische Amtsträ- ger» aussetzen will.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 28. Februar 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 28 février 1994
Damit von der Schweiz ausgehende Bestechungen ausländi- scher Beamter strafrechtlich erfasst werden können, wird der Bundesrat beauftragt, dem Parlament einen Vorschlag zur Än- derung des Strafgesetzbuches zu unterbreiten. Wie sich aus der Begründung der Motion ergibt, soll damit vor allem die An- wendbarkeit der Strafbestimmungen von Artikel 305bis StGB (Geldwäscherei) auf das Waschen von Korruptionsgeldern si- chergestellt werden, welche ausländischen Beamten zuge- wendet werden.
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Fischer-Hägglingen Änderung des Rechtshilfegesetzes betreffend Entschädigung für ungerechtfertigte Auslieferungshaft
Motion Fischer-Hägglingen Modification de la loi sur l'entraide internationale en matière pénale concernant l'indemnisation pour la détention aux fins d'extradition injustifiée
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In
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Jahr
1994
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
18
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.3476
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Numero dell'oggetto
Datum
18.03.1994 - 08:00
Date
Data
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584-585
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