Motion Giezendanner
583
93.3637
Motion Wyss Paul Bundesamt für Sport Office fédéral du sport
Wortlaut der Motion vom 16. Dezember 1993
Der Bundesrat wird beauftragt, den Sport und seine politi- schen Führungs- und Verwaltungsstrukturen zu stärken. Zu diesem Zwecke ist ein «Bundesamt für Sport» zu schaffen.
Texte de la motion du 16 décembre 1993
Le Conseil fédéral est chargé de promouvoir davantage le sport et de renforcer ses structures de gestion. Il créera à cet effet un «Office fédéral des sports».
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aregger, Bezzola, Binder, Bodenmann, Bortoluzzi, Cavadini Adriano, Chevallaz, Cin- cera, Comby, Daepp, Eggenberger, Eymann Christoph, Frey Walter, Fritschi Oscar, Giger, Graber, Gross Andreas, Gysin, Heberlein, Hegetschweiler, Hubacher, Jäggi Paul, Keller An- ton, Kühne, Loeb François, Mamie, Maurer, Meier Samuel, Müller, Nabholz, Neuenschwander, Philipona, Pini, Raggen- bass, Reimann Maximilian, Rutishauser, Rychen, Savary, Schmidhalter, Schwab, Schweingruber, Seiler Hanspeter, Stamm Luzi, Steiner Rudolf, Suter, Vetterli, Vollmer, Wanner, Weder Hansjürg, Wittenwiler, Wyss William, Zbinden, Zölch (53)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Der Sport hat sich zu einem gewichtigen gesellschaftlichen Phänomen entwickelt mit Auswirkungen auf Gesundheit, Bil- dung, Freizeit, Tourismus, Wirtschaft usw. Die Schweiz zählt rund 3,5 Millionen Sporttreibende, deren Lebensqualität zum Teil vom Sport abhängt.
Die enorme Verbreitung des Sportes machte seine Erschei- nungsformen aber auch facettenreicher und das gesamte Phänomen komplexer. Probleme der künstlichen Leistungs- beeinflussung, Umweltstörungen, Zunahme von Unfällen, Ausbruch von Gewalt, überzeichneter Kinderhochleistungs- sport usw. - dies sind einige Schattenseiten, die der moderne Sport in sich trägt.
Der Sport in seinen unterschiedlichen Ausprägungen, für die verschiedensten Gesellschaftsschichten und Altersgruppen, benötigt heute mehr denn je politische Begleitung und Unter- stützung. Eine eigentliche Sportpolitik des Bundes scheint dringend notwendig. Auf Bundesebene sind in den letzten acht Jahren zum Thema «Sport» 38 parlamentarische Vor- stösse eingereicht worden. Rund die Hälfte machte auf die wachsenden Probleme aufmerksam und forderte Gegen- massnahmen. Die andere Hälfte verlangte Förderung und wei- tere Entwicklung. Gegenwärtig werden die politischen, rechtli- chen und finanziellen Verwaltungsarbeiten an der Eidgenössi- schen Sportschule Magglingen (ESSM) erbracht Die ESSM hat «die Stellung eines Bundesamtes» im Eidgenössischen Departement des Innern, ist aber nicht als Bundesamt konzi- piert. Diverse Sportprobleme werden in anderen Institutionen und Bundesämtern (Biga, BAG, Buwal, Stab GA usw.) bear- beitet. Damit ist keine klare Ansprechstelle in der Verwaltung definiert.
In einer subtilen Abgrenzung zwischen dem privatrechtlichen Sport - dem Schweizerischen Landesverband für Sport, dem Schweizerischen Olympischen Comité usw. - und der öffent- lich-rechtlichen Seite (Bund, Kantone, Gemeinden) sind die zukünftigen Ziele für den Schweizer Sport zu formulieren, die Verantwortlichkeiten abzustecken und die Führungsmittel ent- sprechend bereitzustellen. Der Aufbau von Kompetenzen, mehr Wissen und die Schaffung von günstigen Rahmenbedin- gungen sind bundesseits notwendig. Ein Bundesamt für Sport
wäre ein entsprechender Schritt in diese Richtung. Die ge- samte Operation hätte die bestehenden Ressourcen, welche in verschiedenen Bereichen der Bundesverwaltung für Sport existieren, zusammenzuführen und dadurch schliesslich möglichst kostengünstig zu einem Bundesamt für Sport zu vereinen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 23. Februar 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 23 février 1994
Der heutige Sport hat sich effektiv zu einem wesentlichen Ele- ment unserer Alltagskultur entwickelt. Tiefgreifende politische, wirtschaftliche und soziale Veränderungen unserer Gesell- schaft tangierten wichtige Werte des gemeinsamen Lebens, des Lebensraumes, der Arbeit und der Freizeit. Der Sport - als bewegtes Abbild dieses gesellschaftlichen Wandels - hat sich entsprechend angepasst und entwickelt. Der öffentlich-rechtli- che und privatrechtliche Sport funktionierten bis anhin in der Schweiz ergänzend neben- und miteinander. Das schweizeri- sche Sportkonzept schien bis vor kurzem den Anforderungen gewachsen zu sein. Mit dem Entscheid des Schweizerischen Landesverbandes für Sport (SLS) und des Schweizerischen Olympischen Comités (SOC), den privatrechtlichen Sport ei- ner Funktionsanalyse zu unterziehen, begann auch die öffent- lich-rechtliche Seite mit der Eidgenössischen Sportkommis- sion (ESK) mit einer entsprechenden Überprüfung der Aufga- ben und Strukturen.
Im Rahmen der Regierungsreform 1993 sollen nun auch die Anliegen des Sportes eingehend geprüft und angemessen berücksichtigt werden. Das Eidgenössische Departement des Innern, mit der ESK und der ESSM, wird gemeinsam mit den privatrechtlichen Trägern die Aufgaben und Organisati- onsformen aufeinander abstimmen. Dazu gehört auch die Klärung der Frage der Schaffung eines Bundesamtes für Sport und der Zusammenfassung aller Sportaufgaben des Bundes in diesem Amt
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
93.3304
Motion Giezendanner Zulassung einer typengeprüften EG-Bremse Autorisation d'un type de freins conforme aux normes CE
Wortlaut der Motion vom 16. Juni 1993 Fahrzeuge mit typengeprüften EG-Bremssystemen (Zugwa- gen, Anhänger, Sattelmotorfahrzeuge und Sattelauflieger) sind in der Schweiz sofort zuzulassen. Dem Schweizer Nutz- fahrzeughalter ist es freigestellt, das CH-Bremssystem oder das EG-Bremssystem zu wählen. Ab dem Jahr 2003 wird nur noch das EG-Bremssystem zugelassen.
Texte de la motion du 16 juin 1993
Les véhicules équipés d'un système de frein homologué dans la CE (véhicules-tracteurs, remorques, véhicules articulés, semi-remorques) doivent immédiatement être autorisés à cir- culer en Suisse. Le détenteur suisse de véhicules utilitaires doit avoir la possibilité de choisir le système suisse de freinage ou le système européen. Dès l'année 2003, seul le système européen sera autorisé.
N 18 mars 1994
584
Motion Fischer-Hägglingen
Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Aregger, Ber- ger, Bezzola, Binder, Bircher Peter, Bischof, Bonny, Borer Roland, Borradori, Bortoluzzi, Bührer Gerold, Bürgi, Caccia, Caspar-Hutter, Chevallaz, Cincera, Comby, Couchepin, Daepp, David, Deiss, Dettling, Dreher, Dünki, Eggly, Engler, Etique, Eymann Christoph, Fehr, Fischer-Hägglingen, Fi- scher-Seengen, Fischer-Sursee, Frey Walter, Friderici Char- les, Fritschi Oscar, Früh, Gardiol, Giger, Gros Jean-Michel, Gross Andreas, Guinand, Gysin, Hafner Rudolf, Hari, Heget- schweiler, Hess Otto, Hildbrand, Hollenstein, Iten Joseph, Jaeger, Jenni Peter, Keller Anton, Keller Rudolf, Kern, Kühne, Leu Josef, Leuba, Loeb François, Maeder, Maspoli, Mauch Rolf, Maurer, Meier Hans, Meier Samuel, Meyer Theo, Miesch, Misteli, Moser, Mühlemann, Müller, Narbel, Neuenschwander, Oehler, Philipona, Pini, Poncet, Reimann Maximilian, Robert, Rohrbasser, Ruckstuhl, Ruf, Rutishauser, Sandoz, Scheideg- ger, Scherrer Jürg, Scherrer Werner, Schmid Peter, Schmid- halter, Schmied Walter, Schwab, Seiler Hanspeter, Seiler Rolf, Sieber, Spoerry, Stalder, Stamm Luzi, Steffen, Steinegger, Steinemann, Stucky, Suter, Thür, Tschuppert Karl, Vetterli, Wanner, Wick, Wittenwiler, Wyss Paul, Zbinden, Zölch, Züger, Zwygart
(113)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Schweiz hat heute als einziges Land der Welt noch eine indirekt wirkende Zweileiter-Bremse. Dieses System war in den fünfziger Jahren eine echte schweizerische Pionierlei- stung und bot damals die bestmögliche Sicherheit Heute ist dieses System technisch überholt, kostspielig, störanfällig und langsamer.
Die heutige EG-Bremse stellt technisch die beste Lösung dar und ist heute, ausser in der Schweiz, in allen Ländern der Welt zugelassen.
Beim Fahrzeugtausch, unter anderem auch beim Hucke- pack-Verkehr usw., müssen komplizierte Kombinationen ein- gebaut werden.
Es ist heute volkswirtschaftlich nicht mehr vertretbar, bei al- len importierten Nutzfahrzeugen die bewährte, technisch opti- male EG-Bremse auszubauen und durch das (schlechtere) schweizerische System zu ersetzen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 17. November 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 17 novembre 1993
Der Bundesrat hat am 30. Juni 1993 beschlossen, im Zuge der marktwirtschaftlichen Erneuerung u. a. auch die schweizeri- schen Bau- und Ausrüstungsvorschriften für Personenwagen, Nutzfahrzeuge und Busse einschliesslich der Lärm-, Abgas- und allfälliger künftiger Energiesparvorschriften dem EG- Recht anzupassen. Im Rahmen der Revitalisierung der schweizerischen Volkswirtschaft wird dabei auch ein grosses Gewicht auf die Beschleunigung und Vereinfachung von Be- willigungs- und Zulassungsverfahren gelegt.
Die Anpassung dieser Vorschriften soll auf den 1. Januar 1995 erfolgen und ab dem 1. Oktober 1995 für alle neu importierten oder in der Schweiz hergestellten Fahrzeuge gelten.
Um bereits vorher zumindest eine partielle Marktöffnung zu er- zielen, wird in einem ersten Schritt noch in diesem Jahr ge- prüft, welche Teilgenehmigungen, ausgestellt aufgrund von internationalen Vorschriften der EG oder ECE, für Typenprü- fungen oder für direkt importierte Fahrzeuge einseitig aner- kannt werden können. Eine entsprechende Liste soll Anfang 1994 veröffentlicht werden.
Diese Liste soll auch die EG-Richtlinie 71/320/EWG über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Motorfahrzeugen und deren Anhängern enthalten, so dass Fahrzeuge, die über eine EG-Bremsanlage verfügen, anschliessend in der Schweiz zum Verkehr zugelassen werden können, wenn eine entspre- chende Teilgenehmigung vorliegt
Das Anliegen des Motionärs wird damit erfüllt.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion als erfüllt abzuschreiben.
Abgeschrieben - Classé
93.3476
Motion Fischer-Hägglingen Änderung des Rechtshilfegesetzes betreffend Entschädigung für ungerechtfertigte Auslieferungshaft
Modification de la loi sur l'entraide internationale en matière pénale concernant l'indemnisation pour la détention aux fins d'extradition injustifiée
Wortlaut der Motion vom 6. Oktober 1993
Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament eine Vorlage auf Abänderung des Rechtshilfegesetzes in dem Sinne zu un- terbreiten, dass keine Entschädigung für ungerechtfertigte Auslieferungshaft durch die Schweiz zu zahlen ist
Texte de la motion du 6 octobre 1993
Le Conseil fédéral est chargé de soumettre au Parlement un projet de modification de la loi sur l'entraide internationale en matière pénale, de telle sorte que la suisse n'ait pas à payer d'indemnisation pour les détentions aux fins d'extradition qui seraient injustifiées.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Berger, Binder, Blocher, Bortoluzzi, Bühler Simeon, Daepp, Fehr, Frey Walter, Hari, Hess Otto, Müller, Neuenschwander, Reimann Maximilian, Rohrbasser, Rutishauser, Rychen, Schmied Walter, Schwab, Seiler Hanspeter, Vetterli, Wyss William, Zölch (22)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Es mehren sich die Fälle, in denen die Schweizerische Eidge- nossenschaft, gestützt auf Artikel 15 des Rechtshilfegesetzes, Entschädigungen für ungerechtfertigte Auslieferungshaft zu zahlen hat. Die Entschädigungszahlungen können rasch mehrere zehntausend Schweizerfranken pro Fall ausmachen. In der Regel läuft die Sache wie folgt ab: Ein ausländischer Staat stellt das Begehren an die Schweiz, eine sich hier befind- liche Person sei ihr zur Strafuntersuchung oder - wenn das ausländische Urteil z. B. als Abwesenheitsurteil schon gefällt worden ist - zum Strafvollzug auszuliefern. Die Schweiz han- delt dabei ausschliesslich im Interesse des ausländischen Staates und nimmt die betreffende Person regelmässig in Haft (wegen Fluchtgefahr). Der ausländische Staat stellt dann das Auslieferungsbegehren. Die Schweiz (das Bundesamt für Poli- zeiwesen und in letzter Instanz das Bundesgericht) bewilligt in der Folge die Auslieferung. Die Auslieferung wird dabei viel- fach nur unter Bedingungen bewilligt, wobei die Bedingungen ihre Rechtsgrundlage im schweizerischen oder internationa- len Auslieferungsrecht haben (z. B. faires Verfahren im auslän- dischen Staat, Beobachtung des ausländischen Verfahrens durch schweizerische Diplomaten usw.). Vielfach erfüllen dann ausländische Staaten, die ein Auslieferungsgesuch ge- stellt haben, diese Bedingungen nicht. Damit fällt die Ausliefe- rung dahin, und die betreffende Person wird, in der Regel nach vielen Monaten Verfahrensdauer, auf freien Fuss gesetzt. Hier- auf stellt diese, gestützt auf Artikel 15 des schweizerischen Rechtshilfegesetzes (IRSG), ein Entschädigungsbegehren an die Eidgenossenschaft. Dieses ist in der Regel gutzuheissen, wobei nach schweizerischem Recht der Bund die Entschädi- gung zu leisten hat, ohne dass er auf den das Ersuchen veran- lassenden ausländischen Staat Regress nehmen könnte. Ver-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Giezendanner Zulassung einer typengeprüften EG-Bremse Motion Giezendanner Autorisation d'un type de freins conforme aux normes CE
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1994
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
18
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.3304
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
18.03.1994 - 08:00
Date
Data
Seite
583-584
Page
Pagina
Ref. No
20 023 846
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