N 15 mars 1994
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Loi sur les fonds de placement. Révision
Zwölfte Sitzung - Douzième séance
Dienstag, 15. März 1994, Vormittag Mardi 15 mars 1994, matin
08.00 h Vorsitz -Présidence: Haller Gret (S, BE)/Schmidhalter Paul (C, VS)
92.082
Anlagefondsgesetz. Revision Loi sur les fonds de placement. Révision
Differenzen - Divergences
Siehe Jahrgang 1993, Seite 2449 - Voir année 1993, page 2449 Beschluss des Ständerates vom 1. März 1994 Décision du Conseil des Etats du 1er mars 1994
Iten Joseph (C, NW), Berichterstatter: Am 16. Dezember 1993 haben wir im Nationalrat das neue Anlagefondsgesetz verab- schiedet. Sie erinnern sich: Hauptziel dieser Revision waren und sind auch heute noch die verbesserte Sicherstellung der Anlegerinnen und Anleger auf der einen Seite und die Verbes- serung der Wettbewerbsfähigkeit unseres Landes oder, bes- ser gesagt, die Wiederherstellung der Konkurrenzfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz auf der anderen Seite.
Der Ständerat hat am 1. März 1994 in den wesentlichsten Punkten dem Nationalrat zugestimmt. Es sind einige Differen- zen übriggeblieben, die teils nur redaktioneller Natur, teils ma- terieller Natur sind. Wir sollten versuchen, diese Differenzen zu bereinigen, mit dem Ziel, dass das Gesetz noch diese Woche in die Schlussabstimmung gelangen kann. Damit die Fassung für die Schlussabstimmung redaktionell richtig ist, haben wir heute von den textlichen Modifikationen in zustimmendem Sinne Kenntnis zu nehmen. Teilweise stammen die Vor- schläge bereits von der Redaktionskommission, die den Text für Freitag morgen vorbereiten will; darüber konnte die Kom- mission nicht diskutieren. Wenn Sie von den redaktionellen Änderungen zustimmend Kenntnis nehmen, wäre das die defi- nitive Fassung des Textes.
Dort, wo materielle Differenzen bestehen, liegen auch Minder- heitsanträge vor. Wir werden die Argumente austauschen und dann die Meinung der Kommissionsmehrheit bekanntgeben. Eine erste textliche Differenz ist bei Artikel 6 Absatz 1 zu ver- merken. Dort hat der deutschsprachige Teil der Redaktions- kommission eine Änderung vorgenommen, indem es jetzt heisst: « .... und diesen gemäss den Bestimmungen des Fondsreglementes und des Gesetzes selbständig zu verwal- ten.» Das entspricht dem Sinn des Gesetzes und auch der französischen Fassung des Textes: « .... gérer le fonds de pla- cement de façon autonome.»
Ich bitte Sie, von diesen redaktionellen Korrekturen in zustim- mendem Sinne Kenntnis zu nehmen.
Poncet Charles (L, GE), rapporteur: Comme vient de l'indi- quer le rapporteur de langue allemande, cette procédure d'éli- mination des divergences ne concerne en réalité que deux dis- positions: à l'article 39, la disposition sur le contrôle ou l'esti- mation de la valeur des immeubles, et à l'article 67, l'introduc- tion de la possibilité de conclure des clauses arbitrales. Il y a
en outre une proposition Hegetschweiler dont nous aurons l'occasion de discuter tout à l'heure.
Pour l'essentiel, votre commission s'est ralliée à la version du Conseil des Etats. Il ne reste donc que ces deux divergences mineures, sur lesquelles je vous recommanderai tout à l'heure de suivre la majorité de la commission.
Art. 9 Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 9 al. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Iten Joseph (C, NW), Berichterstatter: Bei Artikel 9 Absatz 1 hat der Ständerat ebenfalls eine Differenz geschaffen. Diese bezieht sich aber nur auf den französischen Text; der deutsche Text bleibt unverändert.
Die Kommission beantragt Ihnen, davon in zustimmendem Sinne Kenntnis zu nehmen.
Angenommen - Adopté
Art. 11 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 11 al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Iten Joseph (C, NW), Berichterstatter: Hier ist die gleiche Be- merkung wie bei Artikel 9 Absatz 1 zu machen; auch hier liegt eine Veränderung beim französischen Text vor. Ich bitte Sie auch hier, davon in zustimmendem Sinne Kennt- nis zu nehmen.
Angenommen - Adopté
Art. 19 Abs. 5 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 19 al. 5 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Iten Joseph (C, NW), Berichterstatter: Bei Artikel 19 Absatz 5 liegt eine Differenz vor. Wir haben einen neuen Absatz 5 einge- fügt. Im Rahmen der Umschreibung der Aufgaben der Depot- bank haben wir beschlossen, dass die Bestimmungen von Ar- tikel 12 auch für die Treuepflicht der Depotbank gelten sollen. Der Ständerat hat entschieden, auf den Entwurf des Bundesra- tes zurückzugehen. Nach Ansicht der Kommission besteht materiell kein wesentlicher Unterschied. Wir im Nationalrat wollten diese textliche Vereinfachung, um eine Wiederholung der gleichen Bestimmung im Gesetz bei Artikel 12 zu vermei- den. Nachdem der Ständerat das nicht tun will, beantragt Ih- nen die Kommission für Rechtsfragen, hier dem Ständerat zu folgen.
Angenommen - Adopté
Art. 20 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 20 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Iten Joseph (C, NW), Berichterstatter: Als Konsequenz aus der Abstimmung über die Differenz bei Artikel 19 Absatz 5 ergibt sich logischerweise auch eine Differenz bei Artikel 20.
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Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 6 zu 5 Stimmen, auch hier dem Ständerat und damit dem Bundesrat zu folgen
Angenommen - Adopté
Art. 21 Abs. 5 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 21 al. 5 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Iten Joseph (C, NW), Berichterstatter: Hier haben wir im Natio- nalrat gemäss dem Entwurf des Bundesrates den folgenden Text verabschiedet: «Erheben Anleger Einwendungen, so überweist die Aufsichtsbehörde die Akten an den zuständigen Richter. Andernfalls entscheidet sie endgültig.» Der Ständerat hat hier eine minime textliche Änderung vorgenommen und beschlossen, dass die Aufsichtsbehörde «allein» entscheide. Es heisst dann: «Andernfalls entscheidet sie allein.» Unsere Kommission hat ohne Diskussion beschlossen, Ihnen zu empfehlen, dem Ständerat zu folgen.
Angenommen - Adopté
Iten Joseph (C, NW), Berichterstatter: Ich bitte Sie, von folgen- den redaktionellen Textänderungen Kenntnis zu nehmen, da- mit bei der Verabschiedung des Textes in der Schlussabstim- mung am Freitag korrekt vorgegangen werden kann: Zunächst eine textliche Änderung bei Artikel 24. Damit klar wird, was wir damals bei der Beschlussfassung gemeint ha- ben, muss es « .... Ausnahmen vom Recht auf jederzeitige Kün- digung» heissen.
Art. 25 Abs. 1, 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 25 al. 1, 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Iten Joseph (C, NW), Berichterstatter: Der Ständerat hat be- schlossen, das Recht auf Kündigung von Anteilscheinen durch das Fondsreglement ausschliessen zu können, sofern in der Werbung, im Fondsreglement und im Prospekt darauf hingewiesen wird. Wir haben den Beschluss des Ständerates in der Kommission für Rechtsfragen noch einmal diskutiert und festgestellt, dass sich mindestens hier die Experten einig sind, dass die eine Lösung eher im Interesse der Anleger und die andere, einfachere Lösung eher im Interesse des Fonds liegt Die Kommission für Rechtsfragen hat deshalb die beiden Varianten nochmals abgewogen und ist in der Folge mit 11 zu 3 Stimmen zum Schluss gekommen, auch hier keine Differenz zu schaffen und damit dem Ständerat zuzustimmen.
Es liegt kein anderer Antrag vor. Demzufolge kann man davon ausgehen, dass Sie dieser Änderung zustimmen. Wenn Sie es tun, ist als Konsequenz davon Artikel 25 Absatz 2 zu streichen.
Angenommen - Adopté
Iten Joseph (C, NW), Berichterstatter: Des weiteren hat uns die Redaktionskommission bei Artikel 35 Absatz 5 auf eine Korrektur hingewiesen. Sie möchte hier etwas zum besseren Verständnis des Textes beitragen. Die Korrektur ist im französi- schen und im deutschen Text vorzunehmen. Im deutschen Text heisst es neu: «Der Bundesrat bezeichnet die zulässigen Anlagearten und legt die sich aus ihren Besonderheiten erge- benden Bedingungen fest » Sinngemäss werden Sie in der Schlussabstimmung auch beim französischen Text diese An- passung vorfinden.
Art. 39 Abs. 4 Antrag der Kommission Mehrheit Festhalten Minderheit (Marti Werner, de Dardel, von Felten, Rechsteiner) Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 39 al. 4 Proposition de la commission Majorité Maintenir Minorité (Marti Werner, de Dardel, von Felten, Rechsteiner) Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Herczog Andreas (S, ZH), Sprecher der Minderheit: Bei Arti- kel 39 Absatz 4 geht es um die Frage, wie der Verkehrswert von Grundstücken im Zusammenhang mit den Immobilien- fonds bestimmt werden soll. Wie es der bundesrätliche Ent- wurf vorsah und wie damals eigentlich auch die «bessere Hälfte» in diesem Rat gestimmt hat, sollten diese Verkehrs- werte, weil die Immobilienfonds sowieso eine etwas heikle und komplizierte Geschichte darstellen, geschätzt und nicht einfach überprüft werden. Das wurde aber nicht so beschlos- sen. Nun hat das der Ständerat in der richtigen Logik des Gesetzes korrigiert und ist bei der bundesrätlichen Fassung geblieben.
Wir möchten Ihnen beliebt machen, der Fassung des Stände- rates und des Bundesrates zuzustimmen.
Es geht darum, wie der Verkehrswert von Grundstücken defi- niert wird. Es gibt drei Gründe, weswegen man bei der Schät- zung bleiben und nicht die schwächere oder eher unbrauch- bare Überprüfung beschliessen sollte:
Eine korrekte Liegenschaftsbewertung - insbesondere dann, wenn grössere Preisschwankungen vorhanden sind, wie das etwa in der letzten Zeit der Fall war - ist ja nur durch Schätzung möglich; durch eine Überprüfung ist das nicht möglich. Im Interesse der Anlegerinnen und Anleger sind die Kriterien der Schätzung zuhanden der Verkehrswerte richtig erfolgt.
Wenn Sie lediglich überprüfen wollen: Was wollen Sie ei- gentlich überprüfen? Es muss ja vorher irgendeine Schätzung gemacht worden sein. Es hat ja gar keinen Sinn, davon auszu- gehen, dass keine Schätzung vorgenommen werde.
Wir waren eigentlich bei diesem Gesetz davon ausgegan- gen, dass der Anlegerschutz das Ziel dieses Gesetzes sei. Bei einem Fonds - bei dem es sowieso etliche Diskussionen ab- setzt, weil die Geschäftstransparenz bei Immobilienfonds nicht derart spielt, wie es bei den anderen der Fall ist - ist die Transparenz eigentlich nur dann gewährleistet, wenn eine jährliche Schätzung des Verkehrswertes erfolgt.
Ich bitte Sie, der Minderheit und somit auch dem Ständerat und dem Bundesrat zu folgen.
Präsidentin: Die CVP-Fraktion teilt mit, dass sie überall dort, wo Mehr- und Minderheitsanträge vorliegen, die Mehrheit un- terstützt.
Iten Joseph (C, NW), Berichterstatter: Zum Minderheitsantrag Marti Werner bei Artikel 39 Absatz 4: Es geht hier um die Frage des Beizugs von Schätzungsexperten bei der Bewertung oder eben bei der Schätzung der Grundstücke. Der Ständerat will auf die ursprüngliche Fassung im Entwurf des Bundesrates zurückgehen. Unsere Kommission hat mit Bezug auf Absatz 4 beschlossen, eine Differenz aufrechtzuerhalten: Die Kommis- sionsmehrheit beantragt Ihnen Festhalten. Die Kommissions- minderheit beantragt Ihnen Zustimmung zum Ständerat. Die Hauptdifferenz liegt eigentlich in den Begriffen; es geht darum, ob die Experten «schätzen» oder «überprüfen» sollen, ob die Experten die Grundstückwerte der Anlagefonds jährlich schät- zen oder eben nur überprüfen sollen. Während die Kommis- sionsminderheit findet, sie sollten sie jährlich schätzen, meinte die Kommissionsmehrheit - der Entscheid fiel mit 8 zu 5 Stim- men -, eine Schätzung sei nicht jedes Jahr nötig. Nötig sei
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wohl eine Überprüfung der Verkehrswerte der Grundstücke, aber Schätzungen seien zu aufwendig, sie seien in der Regel auch teuer. Ferner sei die Bewertung der Gründstücke in der Regel von Jahr zu Jahr nicht derart divergierend, dass sich eine Korrektur nicht schon aufgrund einer reinen Überprüfung ergeben würde.
Aus diesem Grund empfiehlt Ihnen die Kommissionsmehrheit, hier festzuhalten.
Poncet Charles (L, GE), rapporteur: Etant admis que la préoc- cupation principale qui a animé le Parlement dans l'adoption de ce texte est la protection de l'investisseur, il y a des disposi- tions pour lesquelles une solution s'impose clairement et d'au- tres pour lesquelles plusieurs solutions sont possibles, toutes également, ou presque, soutenables sous l'angle de la protec- tion de l'investisseur. L'article 39 alinéa 4 en est un bon exem- ple, la solution de la minorité n'étant pas a priori moins soute- nable ou moins adéquate que celle de la majorité.
Il s'agit en fait de savoir, lorsqu'un fonds de placement immo- bilier annonce la valeur de ses immeubles - comme il en a évi- demment l'obligation -, si la valeur de ces immeubles doit être estimée ou si elle doit être contrôlée par des experts.
Lors de ses séances des 25 et 26 octobre 1993, la Commis- sion des affaires juridiques avait adopté sur ce point, à l'una- nimité, une proposition Ducret, faite sur la suggestion des milieux concernés, et retenant donc que le travail de l'expert devait se limiter à contrôler la valeur vénale des immeubles du fonds de placement. Cette solution a été adoptée à l'una- nimité.
Le Conseil des Etats est revenu au projet du Conseil fédéral, et la commission vous propose maintenant, par 8 voix contre 5, de maintenir le texte que nous avions adopté lors de notre pre- mière discussion. La majorité de la commission le fait pour deux raisons: tout d'abord, un expert qui contrôle est néces- sairement un expert qui estime, et par conséquent la diffé- rence entre les deux textes est peut être plus apparente que réelle; ensuite, en période de stabilité du marché tout au moins, le fait pour un fonds de placement de faire contrôler et non pas de faire estimer par un expert la valeur vénale de ses immeubles représente une économie non négligeable qui, fi- nalement, est faite au bénéfice des investisseurs.
C'est pourquoi, tout en étant consciente du fait que la solu- tion proposée par la minorité n'est pas une solution déraison- nable, la majorité de la commission vous propose, par 8 voix contre 5, d'en rester à la décision de nos premières délibéra- tions.
Stich Otto, Bundespräsident: Ich bitte Sie, hier der Kommis- sionsminderheit, dem Ständerat und dem Bundesrat zu fol- gen. Die entscheidende Frage, um die es hier geht, ist fol- gende: Was tun Schätzungsexperten am Ende des Jahres, wenn sie entweder Grundstücke schätzen oder die Schatzung überprüfen müssen? Wenn sie die Schatzung nach den Grundsätzen der Kommissionsmehrheit überprüfen müssen, dann müssen sie tatsächlich schätzen, ob der Grundstückwert noch richtig ist. Das ist die ganze Frage, über die wir hier strei- ten. Letztlich ist diese Frage aber doch von einiger Bedeutung. Wenn die Grundstückpreise und die Liegenschaftspreise wie- der einmal so steigen sollten, wie sie während der Hochkon- junktur gestiegen sind, wäre es nicht zu verantworten gewe- sen, wenn die Grundstückwerte eines Anlagefonds nicht jedes Jahr wirklich geschätzt worden wären. Wenn sich die Preise nicht verändern, dann ist natürlich die Schatzung relativ rasch gemacht, dann gibt es nichts abzuklären.
Ich bitte Sie, in dieser Frage dem Bundesrat, der Kommissions- minderheit und dem Ständerat zu folgen. Sie haben dann ein gutes Werk getan und zudem eine Differenz bereinigt.
Präsidentin: Die LdU/EVP-Fraktion lässt mitteilen, dass sie die Mehrheit unterstützt.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
103 Stimmen 53 Stimmen
Art. 45 Abs. 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 45 al. 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 48 Abs. 3-5 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag Hegetschweiler Abs. 3, 5 Festhalten
Art. 48 al. 3-5 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition Hegetschweiler Abs. 3, 5 Maintenir
Hegetschweiler Rolf (R, ZH): Es geht beim Jahresbericht der Immobilienfonds sicher nicht um eine weltbewegende Ange- legenheit, aber ich bin der Meinung, dass der Ständerat im- merhin der Praktikabilität dieser Bestimmung zuwenig Auf- merksamkeit geschenkt hat.
Gemäss Revisionsvorlage wird neu verlangt, dass beim Inven- tar des Fondsvermögens im Jahresbericht der Immobilien- fonds sowohl die Gestehungskosten als auch die Versiche- rungswerte und die geschätzten Verkehrswerte der Grund- stücke einzeln aufzuführen sind. Auch in der Aufstellung der Käufe und Verkäufe wird die einzelne wertmässige Aufführung der Immobilienwerte verlangt.
Ich bitte Sie, bei der bisherigen Gesetzesfassung zu bleiben und auf die Aufführung der einzelnen Grundstücke zu verzich- ten. Die Forderung, von der bisherigen, gruppenweisen Auf- führung im Jahresbericht auf detaillierte Angaben für jedes Grundstück überzugehen, führt eindeutig zu weit und steht auch einem gewissen Datenschutz gegenüber der Öffentlich- keit entgegen.
Im Ständerat und in der nationalrätlichen Kommission hat man offenbar der Praktikabilität des Gesetzes in dieser Beziehung zuwenig Beachtung geschenkt. Der Jahresbericht, um den es ja geht, liegt bekanntlich bei der Depotbank öffentlich auf. Ein- sichtnahme muss auch Nichtinhabern von Anteilscheinen ge- währt werden; darum ist dort eine gewisse Zurückhaltung am Platz.
Zu Absatz 3: Die Veröffentlichung von Gestehungskosten, Ver- sicherungs- und Verkehrswerten jedes einzelnen Grund- stückes im Jahresbericht ist nicht nötig und bei grossen Fonds mit unter Umständen Tausenden von Liegenschaften prak- tisch auch nicht durchführbar. Nur schon die Auflistung aller einzelnen Grundstücke und Liegenschaften ergäbe ganze Bü- cher. Die Verkäufe würden auch stark eingeschränkt oder so- gar behindert, da jeder Interessent den geschätzten Verkehrs- wert jedes Grundstückes dem Jahresbericht entnehmen und darauf auch seine Kaufsvorstellung aufbauen könnte. Auf- grund der ebenfalls publizierten Gestehungskosten hätte er auch Kenntnis vom möglichen Gewinn. Detailangaben der ge- nannten Art würden sich also eher zuungunsten der Anteil- scheininhaber auswirken.
Ich spreche auch gleich zu Absatz 5: In der Aufstellung der Käufe und Verkäufe würde die Aufführung der Immobilien- werte der einzelnen Grundstücke die Beweglichkeit der Fondsleitung bei Verkäufen stark einschränken. Käufer wür- den sich möglicherweise zurückziehen, da sie die Publikation des bezahlten Preises nicht wünschen. Im weiteren wären so- genannte Paketverkäufe praktisch unmöglich. Dabei wird oft ein leichtverkäufliches Objekt nicht an den Meistbietenden verkauft, weil ein anderer Käufer bereit ist, im Paket gleichzei-
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tig andere Objekte, die sich schlechter verkaufen lassen, zu ei- nem guten Preis zu übernehmen.
Auch ist nicht einzusehen, warum die Vorschriften in der gel- tenden Verordnung, Artikel 29 und 30, den Bedürfnissen nicht genügen sollten. Dort werden ja unter dem Titel «Buchführung und Rechenschaftsablage» genau diese einzelnen Angaben verlangt. Beide Änderungsbegehren wurden von der Eidge- nössischen Bankenkommission als politische Interessenab- wägung - was sie natürlich sind - beurteilt, aber materiell nicht abgelehnt. Die erweiterten Publikationspflichten in der Vor- lage schränken ein flexibles, marktgerechtes und selbstver- ständlich auch im Interesse des Anteilscheininhabers liegen- des Handeln der Fondsleitung ein, ohne ihm einen sichtbaren Nutzen zu bringen; sie sollten deshalb wieder praktikabler ge- staltet werden.
Der Nationalrat hat in der ersten Behandlung diesen zwei An- trägen mit 63 zu 41 und 62 zu 40 Stimmen zugestimmt.
Ich bitte Sie, an diesen beiden eindeutigen Beschlüssen fest- zuhalten, nicht zu Lasten der Transparenz, aber eindeutig zu- gunsten eines praktikablen Gesetzes.
Poncet Charles (L, GE), rapporteur: Il s'agit ici à nouveau d'une disposition dans laquelle les deux solutions proposées sont également défendables sous l'angle de la protection de l'investisseur.
De quoi s'agit-il en effet? Il s'agit du rapport annuel des fonds de placement immobiliers. A l'article 48, l'alinéa 1er contient des principes généraux en matière de comptabilité, qui ne souffrent aucune contestation. L'alinéa 2 prévoit, ce qui est également normal, que les immeubles soient comptabilisés à la valeur vénale, bien entendu, et la divergence, de solution tout au moins, arrive à l'alinéa 3, dans lequel le Conseil fédéral proposait que l'inventaire de la fortune du fonds indique la va- leur vénale estimée de chaque immeuble, alors que la solution que nous avions retenue, lors de notre première discussion, aboutissait à la valeur estimée de l'ensemble des immeubles, autrement dit il n'était pas nécessaire d'établir la liste compre- nant la valeur de chaque immeuble. La même observation s'impose pour l'alinéa 5 qui avait été biffé lors de notre pre- mière discussion. Selon cet alinéa, le Conseil fédéral propo- sait que la liste des achats et des ventes indique séparément les valeurs immobilières.
Sous l'angle de la protection de l'investisseur, on peut retenir, pour les raisons qui ont été développées par M. Hegetschwei- ler tout à l'heure, que les dispositions contenues dans le projet du Conseil fédéral entraînent des complications administrati- ves inutiles, ou on peut au contraire considérer, comme l'a fait le Conseil des Etats, que ces complications administratives sont finalement nécessaires pour assurer une protection de l'investisseur et pour assurer que la compréhension des textes et des chiffres présentés dans le rapport annuel soit immé- diate et complète.
La Commission des affaires juridiques n'a pas eu l'occasion d'examiner la proposition Hegetschweiler lors de la réunion que nous avons consacrée aux divergences avec la décision du Conseil des Etats. En revanche, lors de notre séance des 25 et 26 octobre 1993, cette proposition avait été acceptée à l'unanimité.
C'est dire qu'elle était apparue, à l'époque, à la majorité de la commission, comme une bonne solution, et c'est dire par conséquent qu'on ne saurait aujourd'hui vous recommander de la rejeter, bien que cette proposition n'ait pas été formulée une nouvelle fois, lors de notre séance d'il y a quelques jours.
Stich Otto, Bundespräsident: Ich bitte Sie, die beiden Anträge von Herrn Hegetschweiler abzulehnen.
In Artikel 48 Absatz 3 geht es darum, dass die Verkehrswerte der einzelnen Grundstücke aufgeführt werden. Wenn Sie nur ein Total aufführen, dann kann natürlich niemand wirklich be- urteilen, ob diese Zahl vernünftig ist oder nicht. Wenn es ein- fach ein Sammelposten von verschiedenen Grundstücken ist, dann ist das nicht möglich. Wir möchten eigentlich hier Klar- heit und Transparenz schaffen, Herr Hegetschweiler, im Inter- esse der Anleger. Deshalb bitte ich Sie, den Antrag Heget- schweiler zu Artikel 48 Absatz 3 abzulehnen.
Ebenfalls bitte ich Sie, den Antrag Hegetschweiler zu Absatz 5 abzulehnen. Hier haben Sie sich auf das bestehende Recht berufen, Herr Hegetschweiler, und gesagt, das bestehende Recht sei in Ordnung, es brauche nicht geändert zu werden. Was hier steht, ist bestehendes Recht! Wenn man Ihrem An- trag folgen würde, dann würde der heutige Zustand ver- schlechtert. Ich muss Sie noch auf eines hinweisen: Wenn Sie je daran denken, dass die Anlagefonds - also auch die Immo- bilienfonds - der Schweiz eurokompatibel sein sollen, dann ist das, was hier steht, eine Bedingung sine qua non. Mit Ihrem Antrag würden Sie die schweizerischen Anlagefonds für die Immobilien praktisch ausschliessen.
Ich bitte Sie also: Machen Sie ein modernes Gesetz, und leh- nen Sie die beiden Anträge Hegetschweiler ab!
Abs. 3, 5 - Al. 3, 5
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Hegetschweiler
80 Stimmen 60 Stimmen
Abs. 4 - Al. 4 Angenommen - Adopté
Art. 62 Abs. 2 Bst. c Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 62 al. 2 let. c Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Iten Joseph (C, NW) Berichterstatter: Hier liegt eine Differenz vor. Es ist auch eines der Kernstücke dieser Vorlage geregelt worden. Sie erinnern sich, dass wir in der Erstberatung eine heftige Auseinandersetzung in bezug auf die Frage gehabt ha- ben, wie die Ausgestaltung der Zusammenarbeit mit ausländi- schen Aufsichtsbehörden, also die Rechtshilfe, konkret ausse- hen soll. Der Bundesrat hat vorgesehen, dass die Rechtshilfe zu gewähren sei, wenn sie in Strafsachen nicht ausgeschlos- sen wäre. Wir haben beschlossen, dass sie nicht gewährt wird, wenn in der Schweiz festgestellt wurde, dass sie ausgeschlos- sen wäre. Unsere Fassung hätte vorausgesetzt, dass das Strafverfahren im eigenen Land durchgeführt worden wäre. Das hat zu heftigem Widerstand geführt, vor allem weil man der Meinung gewesen ist, dass mit dieser Formulierung die ef- fektive Rechtshilfe zeitlich weit hinausgeschoben würde.
Der Ständerat hat jetzt eine Lösung gefunden und beschlos- sen, dass die Rechtshilfe nach Artikel 62 Absatz 4 «an zustän- dige Behörden und Organe, die mit im öffentlichen Interesse liegenden Aufsichtsaufgaben betraut sind», weiterzuleiten wäre.
Die Kommission für Rechtsfragen hat diesen Text geprüft und ist zur Auffassung gekommen, dass das ein gangbarer Weg wäre, der zwischen den beiden extremen Positionen eine Lö- sung bringen könnte. Wir haben deshalb beschlossen, dem Ständerat zuzustimmen und damit erneut eine wesentliche Verbesserung des Schutzes des einzelnen Anlegers zu errei- chen. Gleichzeitig hat uns die Redaktionskommission den Wunsch unterbreitet, bei Absatz 3 eine textliche Klärung vorzu- nehmen. Absatz 3 müsste korrekt lauten: «Soweit die von der Aufsichtsbehörde zu übermittelnden Informationen .... » Der Rest ist unverändert. Es ist ja klar, dass es um jene Informatio- nen geht, die erst noch weitergeleitet werden müssen. Sie können ja nicht ein Rechtshilfegesuch behandeln über Infor- mationen, die bereits weitergeleitet worden sind.
Wir beantragen Ihnen also, dem Ständerat zuzustimmen, hier keine Differenz zu schaffen und den Text bei Absatz 3 zu korri- gieren.
Angenommen - Adopté
Art. 64 Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
45-N
N 15 mars 1994
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Loi sur les fonds de placement. Révision
Art. 64 al. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 67 Abs. 2 Antrag der Kommission Mehrheit Festhalten Minderheit
(Marti Werner, de Dardel, von Felten, Rechsteiner) Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 67 al. 2
Proposition de la commission Majorité Maintenir Minorité
(Marti Werner, de Dardel, von Felten, Rechsteiner) Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Marti Werner (S, GL), Sprecher der Minderheit: Mit der Minder- heit beantrage ich Ihnen, der Fassung des Ständerates und des Bundesrates zu folgen.
Im Gegensatz zur Mehrheit der Kommission, welche Schieds- gerichte unbeschränkt zulassen will, will der Bundesrat die Möglichkeit, Schiedsgerichte einzuberufen, zwar nicht gerade ausschliessen, aber beschränken. Schiedsgerichte sollen nicht von vornherein vereinbart werden können, sondern erst, wenn ein aktueller Streit entsteht. Dann soll im üblichen Ver- fahren, wie bei der Einberufung anderer Schiedsgerichte auch, eine Schiedsklausel vereinbart werden können.
Für diese Bestimmung im Entwurf des Bundesrates gibt es gute Gründe:
Ein erster Grund ist rechtlicher Natur. Wenn Sie der Mehr- heit der nationalrätlichen Kommission folgen, schaffen Sie ei- nen Widerspruch zum Konkordat über die Schiedsgerichte. Diesem Konkordat sind mit Ausnahme des Kantons Luzern sämtliche Kantone beigetreten. Gemäss Artikel 6 dieses Kon- kordats bedarf die Schiedsabrede der Schriftform. Sie kann sich auch aus der schriftlichen Erklärung des Beitritts zu einer juristischen Person ergeben, sofern diese Erklärung aus- drücklich auf die in den Statuten oder in einem sich darauf stüt- zenden Reglement enthaltene Schiedsklausel Bezug nimmt. Dies ist in Artikel 6 Absatz 3 des Konkordates stipuliert. Fonds- anteile werden nun aber nicht im schriftlichen Verfahren ge- kauft, sondern mündlich geordert. Mit dieser mündlichen Be- stellung wird eine Schiedsklausel übernommen, welcher man nie schriftlich zugestimmt hat. Wenn Sie nun Artikel 67 Ab- satz 2 streichen, ist unklar, ob ein derartiges Vorgehen vor Arti- kel 6 des Konkordates standhält.
Es gibt aber auch einen inhaltlichen Grund, Schiedsabre- den von vornherein als nicht zulässig zu erklären. Gemäss Arti- kel 1 bezweckt dieses Gesetz einzig und allein den Schutz der Anleger. Zu diesem Schutz gehört aber, dass der Anleger nicht von vornherein aufgrund von Anlagevorschriften, die er nie unterzeichnet hat, auf sein verfassungsmässiges Recht, auf seinen Richter, verzichtet.
Diese Bestimmung rechtfertigt sich aber auch aus der Inter- essenlage heraus. Wir haben auf der einen Seite die Kleinanle- ger und auf der anderen Seite die Fondsleitung, welche über die notwendigen Sachkenntnisse verfügt. Es ist deshalb nicht richtig, wenn man - wie dies in der Kommission gemacht wor- den ist - auf andere Kollektivstreitigkeiten verweist, beispiels- weise auf Gesamtarbeitsverträge, in denen auch zum voraus Schiedsklauseln festgelegt worden sind. Bei diesen Kollektiv- streitigkeiten haben wir gleichwertige Vertragspartner: einer- seits Arbeitnehmervertreter, anderseits Arbeitgebervertreter. Beim Anlagefonds ist das nicht der Fall. Wir haben auf der ei- nen Seite die sach- und fachkundige Fondsleitung und auf der anderen Seite - gemäss dem Modell - Tausende von Kleinan- legern, unter Umständen vielleicht auch einige institutionelle Grossanleger.
Für mich gibt es noch einen letzten Grund: Ich habe mich bei der Beratung vehement gegen die Verwässerung der Amtshilfe gewehrt. Sie sind mir damals nicht gefolgt und ha- ben nun, nachdem diese Verwässerung der Amtshilfe einigen Unmut hervorgerufen hat, stillschweigend die Fassung des Ständerates übernommen, welche meinem ursprünglichen Antrag entspricht. Ich habe damals recht gehabt, und ich bin überzeugt, dass ich auch diesmal recht habe. Wenn ich schon einmal recht habe, ersuche ich Sie, mir auch recht zu geben und meinem Minderheitsantrag zuzustimmen.
Iten Joseph (C, NW), Berichterstatter: Herr Marti Werner, auch die Kommissionsmehrheit hatte schon einmal recht, und es könnte sein, dass sie auch in dieser Frage recht hat. Wir empfehlen Ihnen, an unserem ursprünglichen Beschluss festzuhalten, Absatz 2 von Artikel 67 ersatzlos zu streichen. Konkret geht es hier um die Frage des Grundsatzes, ob man Streitigkeiten zwischen Anleger und der Fondsleitung einem Schiedsgericht unterbreiten könne oder nicht, und speziell um die Frage, ob man die Schiedsabrede schon zum voraus ma- chen könne. Wir haben in der Kommission den Eindruck ge- habt, dass man an sich gegen die Unterstellung dieser Rechts- streitigkeiten unter ein Schiedsgericht nichts Substantielles einzuwenden hat, sondern vor allem etwas dagegen hat, dass diese Schiedsgerichtsabrede zum voraus getroffen wird. Wenn man dieser Überlegung folgt, dann spricht natürlich sehr viel dafür, dass man eine Schiedsgerichtsabmachung zum voraus ermöglicht, weil es in einem solchen Streit, bei der Vielzahl von Betroffenen oder Parteien, praktisch ausge- schlossen ist, die nachträgliche Schiedsgerichtsvereinbarung zu treffen.
Es kommt dazu, dass Schiedsgerichtsvereinbarungen in den Verträgen besonders hervorgehoben, also klar sein müssen. Wir haben seinerzeit bei der Beratung des Internationalen Pri- vatrechts aus diesem Grund eine eher liberalere Praxis einge- führt, indem wir gesagt haben: Es gibt tatsächlich sehr gute Er- fahrungen mit Schiedsgerichten, und wir sollten gerade als ein Land, das im Schiedsgerichtsverfahren einiges anzubieten hat, diese Möglichkeiten nicht zu sehr einengen.
Aus diesen und vielen anderen Überlegungen hat die Kom- mission mit 8 zu 5 Stimmen beschlossen, Ihnen Festhalten zu beantragen.
Poncet Charles (L, GE), rapporteur: La solution du Conseil des Etats aboutit ici à rendre impossible de soumettre un litige à l'arbitrage, sauf après que ce litige se soit produit. Dans la pratique, cela signifie, en réalité, que tout arbitrage en matière de fonds de placement serait de la sorte rendu impossible, car l'expérience montre, à l'évidence, que, lorsqu'un litige a com- mencé, il est pratiquement impossible que les parties s'enten- dent pour le soumettre à l'arbitrage, sauf à de rares excep- tions. La véritable question est donc de savoir s'il faut admettre ou ne pas admettre qu'en matière de fonds de placement, les parties conviennent à l'avance que tout éventuel litige ultérieur sera soumis à l'arbitrage.
La Suisse - le rapporteur de langue allemande l'a rappelé - s'est donné un droit libéral en matière d'arbitrage international lorsque le Parlement a adopté la loi fédérale sur le droit inter- national privé. Au plan matériel déjà, il n'y a donc aucune rai- son de privilégier la solution traditionnelle du règlement du li- tige, c'est-à-dire les tribunaux ordinaires, par rapport à la solu- tion arbitrale. Et si l'on adoptait le texte que nous propose la minorité, on arriverait - en matière internationale tout au moins, c'est-à-dire dans la situation où une des parties au moins n'a pas son siège ou son domicile en Suisse lorsque la clause arbitrale est ratifiée et signée - à cette solution totale- ment absurde que vous pourriez soumettre à l'arbitrage la li- quidation d'un régime matrimonial, mais que vous ne pourriez pas y soumettre un litige en matière de fonds de placement. Et la Suisse serait le seul pays européen à interdire l'arbitrage en matière de fonds de placement, sans même parler des Etats- Unis où cette solution est non seulement encouragée, mais même systématiquement prônée par la législation.
Deuxième raison: la prétendue inégalité des chances à la- quelle faisait allusion M. Marti Werner tout à l'heure. Ce grief
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Swisslex. Banken und Sparkassen
est infondé. Les mécanismes de désignation des juridictions arbitrales sont tout à fait au point; ils respectent les droits des parties. Les Chambres de commerce de Genève, de Zurich et d'autres cantons suisses ont des mécanismes tout à fait adé- quats à cet égard et il est faux de prétendre ou de sous-enten- dre que celui qui consentirait à comparaître devant une juridic- tion arbitrale se trouverait en quelque sorte livré pieds et poings liés à des juges prévenus en sa défaveur.
Un dernier argument enfin: il est évident, et nos discussions l'ont bien montré ici, que cette loi a un caractère technique. Les litiges en matière de fonds de placement sont des litiges à caractère technique. L'arbitrage assure que celui qui est chargé de trancher le litige soit désigné en recherchant quelqu'un qui a les compétences techniques de comprendre de quoi il s'agit. Cela n'est pas nécessairement le cas et, per- mettez-moi de le dire, cela n'est pas souvent le cas devant des juridictions ordinaires, par ailleurs surchargées, et dans les- quelles ne siègent pas nécessairement des gens qui sont avertis et compétents en matière de fonds de placement et qui connaissent les problèmes techniques que pose ce type de lé- gislation.
Voilà donc trois raisons pour lesquelles il ne se justifie en au- cun cas d'introduire une exception à la règle ordinaire de la li- berté des contrats dans ce domaine, et la majorité de la com- mission vous recommande, par conséquent, par 8 voix contre 5, d'en rester à la solution que nous avions adoptée lors de no- tre première délibération.
Stich Otto, Bundespräsident: Ich bitte Sie, dem Ständerat, dem Bundesrat und der Kommissionsminderheit zuzustim- men. Wenn der Bundesrat in Artikel 67 Absatz 2 festlegt: «Die Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Kollektivanlagevertrag kann nicht zum voraus einem Schiedsgericht übertragen wer- den», dann heisst das nicht, dass der Bundesrat etwas gegen Schiedsgerichtsverträge hat. Das heisst es wirklich nicht. Aber der Bundesrat möchte den einzelnen Anleger schützen.
Wenn das beispielsweise in Anlagestatuten von vornherein festgelegt ist, dann wird sich im Prinzip noch niemand daran stossen. Wenn sich jemand daran stösst, wird er diesem Anla- gefonds nicht beitreten, keine Anteile erwerben. Hat er aber dennoch Anteile erworben und sie wieder abgestossen und fühlt er sich dabei ungerecht behandelt, dann muss er die Möglichkeit haben, einen ordentlichen Richter beizuziehen. Diese Möglichkeit muss er haben. Das ist weiss Gott keine technische Frage, sondern die entscheidende Frage ist, ob er recht oder unrecht behandelt wird.
Man kann nicht einfach alles mit Schiedsgerichten erledigen. Man kann hier vor allem nicht in guten Treuen von vornherein sagen, man könne das zum voraus abmachen, und der ein- zelne, der betroffen ist, hat nachher nichts mehr zu sagen. Das ist nicht sehr gut.
Deshalb bitte ich Sie, im Interesse des Anlegerschutzes dem Bundesrat, dem Ständerat und der Kommissionsminderheit zu folgen.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
108 Stimmen 51 Stimmen
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
93.122
Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen. Änderung Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Loi fédérale sur les banques et les caisses d'épargne. Modification
Differenzen - Divergences
Siehe Jahrgang 1993, Seite 2491 - Voir année 1993, page 2491 Zusatzbericht des Eidgenössischen Finanzdepartementes vom Juli 1993 (BBI 1994 | 85) Rapport complémentaire du Département fédéral des finances de juillet 1993 (FF 1994 | 73)
Beschluss des Ständerates vom 28. Februar 1994 Décision du Conseil des Etats du 28 février 1994
Art. 23sexies Abs. 2 Bst. c Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 23sexies al. 2 let. c Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Cavadini Adriano (R, TI), rapporteur: Après la discussion du ¿ mois de décembre, il restait quatre divergences avec le Conseil des Etats. Maintenant, il n'en reste que deux, et notre commission va vous inviter à suivre la décision du Conseil des Etats.
La première divergence concernait la garantie des banques cantonales. Le Conseil des Etats voulait limiter la garantie des banques cantonales par une modification de cette loi. Notre Conseil avait considéré cette démarche comme trop improvi- sée, dans un domaine assez délicat, et il n'avait pas suivi le Conseil des Etats. Il avait, par contre, invité le Conseil fédéral à examiner le problème de la garantie des banques cantonales par un postulat qui a été accepté par le Conseil. Maintenant, sur cette question des banques cantonales, le Conseil des Etats a suivi notre Conseil. Il n'y a donc plus de divergence. La deuxième divergence, qui a également été éliminée par le Conseil des Etats, se trouvait à l'article 23sexies. A l'alinéa 2, il y avait une référence à la loi sur les bourses. Cette réserve, qui tient compte de cette loi, avait été considérée comme super- flue par notre Conseil, et le Conseil des Etats nous a suivis. Il ne reste maintenant que deux autres divergences avec le Conseil des Etats, à l'article 23sexies alinéa 2 lettre c, concer- nant le problème de la transmission des informations. Le pro- jet du Conseil fédéral contenait une formulation assez large, c'est-à-dire la possibilité de transmettre des informations à des tiers. Ensuite, le Conseil des Etats a précisé le texte concer- nant les informations à des tiers par «des autorités compéten- tes». Nous nous étions ralliés à cette formulation. Maintenant le Conseil des Etats a encore complété ce texte: « .... à des au- torités compétentes et à des organismes ayant des fonctions de surveillance dictées par l'intérêt public». On a donc étendu la possibilité de transmettre des informations, mais seulement à des autorités de surveillance qui exercent cette fonction pour des intérêts publics. Notre commission a considéré que le changement introduit par le Conseil des Etats peut être ac- cepté.
La deuxième divergence qui subsiste avec le Conseil des Etats se trouve également à cet alinéa 2. Elle avait été introduite par notre Conseil concernant l'entraide internationale. Le Conseil
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Anlagefondsgesetz. Revision Loi sur les fonds de placement. Révision
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Dans
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Jahr
1994
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
12
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.082
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 15.03.1994 - 08:00
Date
Data
Seite
350-355
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Pagina
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