N 3 mars 1994
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Loi sur la taxe d'exemption du service militaire
Fünfte Sitzung - Cinquième séance
Donnerstag, 3. März 1994, Vormittag Jeudi 3 mars 1994, matin
08.00 h Vorsitz - Présidence: Haller Gret (S, BE)
93.045
Militärpflichtersatz. Bundesgesetz. Änderung Loi sur la taxe d'exemption du service militaire. Révision
Botschaft und Gesetzentwurf vom 12. Mai 1993 (BBI II 730) Message et projet de loi du 12 mai 1993 (FF II 708) Beschluss des Ständerates vom 7. Oktober 1993 Décision du Conseil des Etats du 7 octobre 1993
Kategorie III, Art. 68 GRN - Catégorie III, art. 68 RCN
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Seiler Rolf (C, ZH), Berichterstatter: Für die vorliegende Teilre- vision des Gesetzes über den Militärpflichtersatz sind vor al- lem drei Gründe massgebend:
die Armeereform 95;
Vereinfachungen im Verwaltungsaufwand wie auch Verein- fachungen für die Ersatzpflichtigen;
die Anliegen der Behinderten.
Zu Punkt 1, Armeereform: Die im Rahmen der Armeereform 95 vorgesehene Aufhebung der Heeresklassen, die Herabset- zung des Wehrpflichtalters auf 42 Jahre sowie die gleichmäs- sige Verteilung der Gesamtdienstzeit verlangen eine Ände- rung des Abgabenmasses. Anstelle der heute nach Heeres- klassen abgestuften Abgaben von 1 bis 3 Prozent wird eine Einheitsabgabe von 2 Prozent, mindestens aber von 150 Fran- ken, vorgesehen. Die Personaltaxe entfällt. Im weiteren wird von der Ersatzabgabe befreit, wer die gesamte Militärdienst- pflicht erfüllt hat.
Zu Punkt 2, den Vereinfachungen: Die Vereinfachungen im Verwaltungsverfahren betreffen vor allem die Ersatzpflicht der Mitbürger im Ausland. Neu sollen die Veranlagung und der Bezug grundsätzlich vor Antritt des Auslandurlaubes oder nach der Rückkehr durch den Wohnsitzkanton, statt wie bis- her durch den Heimatkanton, erfolgen.
Diese Bestimmungen werden ins Bundesgesetz über den Mili- tärpflichtersatz integriert; das spezielle Gesetz über den Mili- tärpflichtersatz der Auslandschweizer kann damit aufgehoben werden. Zusätzliche Vereinfachungen resultieren aus dem mit der «Armee 95» vorgesehenen mehrheitlichen Übergang zum 2-Jahres-Rhythmus der Dienstleistungen. Dadurch wird die Zahl der Veranlagungen sinken. Im weiteren ist vorgesehen, im Rahmen der «Armee 95» die antragslose Rückerstattung einzuführen.
Ebenfalls zu den Vereinfachungen möchte ich die Aufhebung von Artikel 42 («Nichtbezahlung der Ersatzabgabe») zählen. Dieser Artikel bestimmt, dass der Ersatzpflichtige, der die Er- satzabgabe schuldhafterweise nicht bezahlt, mit Haft bis zu zehn Tagen bestraft wird. Mit der ersatzlosen Streichung wird den vielfach geäusserten Bedenken Rechnung getragen, wo-
nach diese Bestrafung mit Artikel 59 der Bundesverfassung - Absatz 3 heisst: «Der Schuldverhaft ist abgeschafft» - nicht zu vereinbaren sei. Zudem wird das Anliegen einer Standesinitia- tive Jura, das ist das folgende Traktandum, erfüllt
Zu Punkt 3, den Anliegen der Behinderten: Eine andere, eine frühere Standesinitiative Jura verlangte die Abschaffung des Militärpflichtersatzes für alle körperlich und geistig behinder- ten Personen. Dieser Initiative wurde im Jahre 1991 von bei- den Räten Folge gegeben. Zudem verlangen verschiedene parlamentarische Vorstösse eine Änderung der geltenden Ordnung zugunsten der Invaliden und Behinderten.
Der Bundesrat schlägt nun vor, grundsätzlich an der gelten- den Regelung, die mit der Revision von 1979 eingeführt wurde und die sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Be- hinderten orientiert, festzuhalten. Er will sie jedoch grosszügi- ger ausgestalten, indem er unter anderem vorschlägt, das er- satzabgabebefreite Einkommen zu verdoppeln. Wir werden in der Detailberatung auf dieses Problem zurückkommen.
Zur Arbeit der Kommission: Grundsätzlich wurde die Vorlage von der Kommission gut aufgenommen, Eintreten war unbe- stritten.
Die Mehrheit der Kommissionsmitglieder schloss sich mei- stens dem Bundesrat und dem Ständerat an. Umstritten war vor allem die Regelung der Ersatzpflicht der Behinderten. Mit 10 zu 6 Stimmen beantragt die Kommission Zustimmung zur Fassung des Ständerates bei Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a1. Wir werden in der Detailberatung Gelegenheit haben, auf- grund von verschiedenen Anträgen das Problem eingehend zu diskutieren.
Eine Bemerkung vorab: Der Minderheitsantrag Spoerry, den Sie auf der Fahne auf Seite 2 (Art. 4 Abs. 1 Bst. a) oben finden, fällt dahin; er ist irrtümlicherweise auf die Fahne gelangt
Die Veranlagung von Wehrpflichtigen, die ins Ausland verrei- sen wollen, sowie die Massnahmen zur Sicherung der Ersatz- abgabe dieser Pflichtigen ist ebenfalls umstritten. Die Kom- mission lehnte die Streichungsanträge, die jetzt von der Min- derheit Rechsteiner übernommen worden sind, zu den ent- sprechenden Artikeln (Art. 25 und 35) mit 4 zu 13 bzw. 7 zu 8 Stimmen ab.
In der Gesamtabstimmung wurde die Vorlage einstimmig gut- geheissen. Ebenfalls zugestimmt wird der Abschreibung der Standesinitiative Jura und der parlamentarischen Vorstösse, wie sie auf Seite 1 der Botschaft notiert sind.
Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und der Mehrheit der Kommission zuzustimmen.
Brunner Christiane (S, GE), rapporteur: En 1991, les deux Chambres ont donné suite, sans opposition, à l'initiative du canton du Jura (90.204) concernant la suppression de la taxe militaire pour les personnes souffrant d'un handicap physique ou mental. Ce mandat, accompagné de plusieurs interven- tions parlementaires de contenu similaire, est le point de dé- part et la pierre angulaire de la révision. C'est sans doute aux traitements que nous réservons aux invalides et handicapés que les citoyens et citoyennes mesureront notre capacité de comprendre le sort d'une minorité et la réussite de la révision. D'autres modifications de la loi découlent du projet de réforme «Armée 95». La réduction de la durée des obligations militai- res, le passage à une classe unique de l'armée et un rythme biennal des cours de répétition permettront une procédure simplifiée de taxation et de perception de la taxe militaire et, partant, allégeront les administrations cantonales. Ces simpli- fications, tout comme le remboursement, le cas échéant, auto- matique des taxes grâce au système Pisa, système informati- que du personnel de l'armée, ont été salués par la commis- sion. Il en va de même du changement du «dies a quo», de la prescription du remboursement, qui ne commence à courir qu'à la fin des obligations militaires.
Nous avons également accepté sans opposition l'abrogation de la disposition qui, aujourd'hui, permet encore d'infliger des peines d'arrêt en cas de non-paiement de la taxe militaire, ce qui est difficilement conciliable avec l'interdiction de la con- trainte par corps de l'article 59 alinéa 3 de la Constitution fédé- rale. L'encaissement sera dès lors soumis aux procédures or- dinaires de l'exécution forcée.
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Le projet apporte également une simplification concernant la taxe frappant les Suisses de l'étranger et permet en même temps l'abrogation de la loi fédérale du 14 décembre 1973 qui réglait exclusivement cet objet. Nouvellement, le projet prévoit que la taxation et la perception se feront au lieu du domicile et non plus au lieu d'origine, allegeant du même coup le travail administratif des consulats. Elles interviendront dès avant le départ pour l'étranger ou lors du retour au pays. La majorité de la commission a suivi le projet sur ces points également. L'opportunité de la révision partielle et, en particulier, la néces- sité d'une meilleure prise en considération de la situation des personnes handicapées ne sont contestées par personne. La commission, à l'unanimité, vous invite à entrer en matière.
Bortoluzzi Toni (V, ZH): Nebst den unbestrittenen Vereinfa- chungen und Anpassungen an die «Armee 95>> wird in dieser Vorlage einmal mehr der Versuch gemacht, der Gerechtigkeit besser zu entsprechen, als dies bisher der Fall war. Wenn In- valide Militärpflichtersatz leisten müssen, findet man das auf den ersten Blick als stossend und ungerecht. Nun ist das Ge- setz nicht nur dazu da, damit die Wehrpflicht durchgesetzt werden kann, sondern auch, um Ersatz zu verlangen, wenn aus verschiedenen Gründen kein Dienst geleistet werden kann. Die einfache Logik, dass die Diensttauglichkeit allein eine Ersatzpflicht nach sich zieht, ist nicht ganz richtig.
Dass nun eine Lockerung oder eine Neubeurteilung bei Behin- derten stattfindet, ist sicher zu unterstützen. Das kam bei ver- schiedenen Vorstössen hier im Parlament zum Ausdruck. Al- lerdings werden die geänderten Gesetzestexte die Gerechtig- keit aus der Sicht der Behinderten nicht beseitigen, sondern nur die Abgrenzung verschieben. Daran wird auch der neu eingereichte Antrag Suter nichts ändern, sondern Kollega Su- ter macht wiederum den Versuch, die Abgrenzung weiter zu verschieben. Wenn man nun dem Grundsatz der allgemeinen Wehrpflicht treu bleiben will, gleichzeitig im Ersatz Ausnah- men gestattet, wird die absolute Gerechtigkeit aus subjektiver Sicht nie möglich sein.
Um aber teils stossende Bestimmungen im Sinne eines Schrit- tes in die richtige Richtung anzupassen, ist auf die Vorlage ein- zutreten.
Nachdem der verwirrliche Minderheitsantrag Spoerry (Art. 4 Abs. 1 Bst. a) auf der Fahne zu streichen ist, wird die SVP-Frak- tion der Linie der Kommissionsmehrheit folgen.
Jäggi Paul (C, SO): Der Militärpflichtersatz ist eine subsidiäre Form der Wehrpflichterfüllung, ein Opferausgleich, also keine eigentliche Steuer. Eine der zentralen Bestimmungen im gel- tenden wie im teilrevidierten Gesetz ist Artikel 4, welcher die Gründe für die Befreiung von der Ersatzabgabe umschreibt. Die Anliegen und Vorstellungen der Behinderten, mit der Stan- desinitiative Jura und in verschiedenen Vorstössen mit dem gleichen Ziel eingereicht, erstreben die Abschaffung des Mili- tärpflichtersatzes für körperlich und geistig behinderte Men- schen. Dies ist zweifellos der wichtigste Punkt der Revision. Das Argument, dass jemand, der aufgrund einer Behinderung gar nicht in der Lage ist, Militärdienst zu leisten, auch nicht ge- zwungen werden soll, Ersatz zu leisten, ist richtig. Aber es trifft natürlich auch auf jene zu, die aus anderen Gründen dienstun- tauglich sind. Aus diesem Grunde gibt es mit dem bundesrätli- chen Vorschlag der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit weni- ger Abgrenzungsprobleme als mit dem Beschluss des Stän- derates und mit den Einzelanträgen.
Dennoch ist die CVP-Fraktion mehrheitlich für die offene Vari- ante der Kommission und des Ständerates. Die mit der Über- weisung der Vorstösse getätigten Versprechungen sollen nun eingelöst werden. Eine generelle Befreiung über eine Gebre- chensliste ist uns nicht sympathisch.
Die Reduktion der Wehrpflichtdauer, die Aufhebung der Hee- resklassen und der vorgeschlagene Zweijahresturnus für die Wiederholungskurse führen zu Vereinfachungen in der Veran- lagung und bei der Rückerstattung der Ersatzabgabe. Die Rückerstattung soll ohne besonderen Antrag des Ersatzpflich- tigen erfolgen.
Die Vereinfachungen im Zusammenhang mit einem Aufenthalt im Ausland begrüssen wir. Dass die Veranlagung und der Be-
zug grundsätzlich vor dem Auslandurlaub und nach der Rück- kehr durch den Wohnsitzkanton erfolgen, bringt wesentliche Erleichterungen beim Vollzug.
Die CVP-Fraktion begrüsst die Verbesserungen und beantragt Ihnen Eintreten auf die Vorlage.
Eymann Christoph (L, BS): Im Namen der liberalen Fraktion bitte ich Sie um Eintreten und Zustimmung zu diesem Ge- schäft.
Im Zentrum stehen dabei für uns die Forderungen der Behin- derten. Wir können heute ein wichtiges Anliegen so erfüllen, wie es von Behinderten, der Behindertenselbsthilfe der Schweiz und weiteren Organisationen schon lange gefordert worden ist. Wir müssen uns bewusst sein, dass es aus der Sicht der Behinderten so ist, dass die Armee Behinderte zwar nicht aufnimmt, sie aber deswegen ersatzpflichtig werden. Es ist dringend notwendig, dass alle Personen von der Ersatzab- gabepflicht befreit werden, die wegen einer erheblichen Be- hinderung dienstuntauglich sind und eine Rente oder Hilflo- senentschädigung beziehen.
Wir werden uns in der Detailberatung intensiv mit der Frage auseinandersetzen müssen, welche Auswirkungen diejeni- gen Behinderungen auf die Ersatzpflicht haben sollen, die nicht zu einem Rentenanspruch oder zu einem Anspruch auf Hilflosenentschädigung führen, zum Beispiel bei den gehörlo- sen oder kleinwüchsigen Männern.
Ich bitte Sie im Namen der liberalen Fraktion, auf diese längst fällige Vorlage einzutreten.
Allenspach Heinz (R, ZH): Mit der Unterstützung der Standes- initiative Jura haben wir den Bundesrat beauftragt, eine Revi- sion des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz mit dem Ziel einzuleiten, den Militärpflichtersatz für Behinderte ab- zuschaffen. Die FDP-Fraktion hat sich schon damals für die Standesinitiative Jura eingesetzt, weil sich die Ersatzabgabe für Behinderte in der bisherigen Form und im bisherigen Um- fang nicht mehr rechtfertigen lässt.
Der Bundesrat ist mit der Botschaft vom 12. Mai 1993 seinem Auftrag nachgekommen, er schlägt eine Teilrevision des Bun- desgesetzes über den Militärpflichtersatz vor, in der die Anlie- gen der Behinderten aber nur teilweise erfüllt werden. Der Bundesrat will dem parlamentarischen Auftrag nicht ganz ent- sprechen. Der Militärpflichtersatz für Behinderte mit geringem Einkommen wird zwar abgeschafft, aber selbst Schwerstbe- hinderte müssen weiterhin Militärpflichtersatz bezahlen, wenn sie über ein durchschnittliches oder ein höheres Einkommen verfügen. Wir haben zwar Verständnis für die Überlegungen des Bundesrates, können ihm aber nicht in allen Teilen folgen. Mit diesem Gesetz verändern wir die Rechtsnatur des Militär- pflichtersatzes nicht. Er ist weiterhin keine Steuer, sondern eine Ersatzabgabe all jener, die die verfassungsmässige Wehrpflicht nicht erfüllen. Er ist dergestalt eine subsidiäre Form der Wehrpflichterfüllung und als solche grundsätzlich richtig und notwendig.
Mit der vorliegenden Gesetzesrevision wird der Rechtscharak- ter des Wehrpflichtersatzes nicht verändert. Behinderte wer- den nicht grundsätzlich vom Wehrdienst befreit, sie haben deshalb - weil nicht diensttauglich - anstelle des Militär- dienstes die Ersatzabgabe zu leisten. Das wird von den Behin- derten zu Recht als Ungerechtigkeit und als soziale Härte empfunden.
Aus diesen Erwägungen hat der Gesetzgeber bisher jene Be- hinderten, die wegen eines Gebrechens unfähig sind, für sich und ihre Familien den notwendigen Lebensunterhalt zu erwer- ben, und deren anrechenbares Einkommen das betreibungs- rechtliche Existenzminimum nicht um mehr als 50 Prozent übersteigt, von der Leistung der Ersatzabgabe befreit.
Mit den Revisionsvorschlägen will der Bundesrat grundsätz- lich an der Wehrpflicht der Behinderten festhalten, den Kreis der von der Ersatzabgabe befreiten aber etwas ausweiten, in- dem erst Behinderte mit einem anrechenbaren Einkommen, das 100 Prozent des betreibungsrechtlichen Minimums über- steigt, zur Leistung der Ersatzabgabe verpflichtet werden.
Damit geht der Bundesrat weiterhin von ökonomischen Krite- rien für die Befreiung von der Ersatzabgabe aus. Er erfüllt die
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Anliegen der Standesinitiative Jura und der Behinderten nicht. Verlangt wird dort nämlich ein Systemwechsel. Die Behinde- rung an sich soll Grund für die Befreiung von der Ersatzab- gabe sein, nicht etwa die prekäre ökonomische Situation.
Der Ständerat hat nun durch Hinzufügung von Artikel 4 Ab- satz 1 Buchstabe a1 diesen Systemwechsel vorgenommen. Gemäss Ständerat sollen die Behinderten grundsätzlich von der Ersatzabgabe befreit sein, wenn sie eine Rente bzw. eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung er- halten, und zwar soll diese Befreiung unabhängig von der öko- nomischen Situation erfolgen.
Die FDP-Fraktion begrüsst diesen Systemwechsel, der für die Behinderten von grundsätzlicher Bedeutung, für den Bundes- fiskus aber erträglich ist, denn die Ausfälle in der Grössenord- nung von 1 bis 2 Millionen Franken sind grundsätzlich tragbar. Wir werden also für den vom Ständerat beschlossenen Zusatz, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a1, stimmen.
Den Antrag der Minderheit Goll verstehen wir nicht als Gegen- satz zu Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a1 des Ständerates, son- dern als eine zusätzliche Ergänzung, weil mit diesem Antrag eine weitere Kategorie Behinderter vom Militärpflichtersatz be- freit werden soll, nämlich jene Behinderten, die zwar keine Rente der Invalidenversicherung und der Unfallversicherung erhalten, deren Gebrechen aber in einer vom Bundesrat er- stellten Liste verzeichnet wird.
Die bisherigen Bemühungen um die Erstellung einer solchen Liste zeigen die kaum zu bewältigende Komplexität des Pro- blems auf. Es müsste bei ein und derselben Art von Gebre- chen auch nach der Schwere seiner Auswirkungen unter- schieden werden können. Das ist unseres Erachtens mit Li- sten nicht erfassbar. Deshalb lehnen wir den Antrag der Min- derheit Goll ab.
Wir sind aber mit der Schaffung einer Zwischenkategorie ge- mäss Antrag Suter einverstanden, erstens, weil dieser Antrag an der Hilflosenentschädigung und damit an einem nichtöko- nomischen Kriterium wie die Rente anknüpft, und zweitens, weil dieser Antrag von den heute schon justitiablen Kriterien der alltäglichen Lebensverrichtung ausgeht. Er ist deshalb kla- rer und eindeutiger und auch zu bewältigen.
Bei Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a ziehen wir die Fassung des Ständerates der Fassung des Bundesrates vor, weil der Stän- derat hier kongruent zu Absatz 1 Buchstabe a1 von einer «er- heblichen>> und nicht von einer «schweren>> Behinderung spricht.
In allen anderen Artikeln können wir uns der Kommission be- ziehungsweise dem Bundesrat anschliessen. Wir bitten Sie, diese Revision rasch und reibungslos durchzuziehen. Die Be- hinderten warten schon lange auf diese Revision - zu lange, müsste man sagen. Enttäuschen wir sie nicht!
In diesem Sinne ist die freisinnig-demokratische Fraktion für Eintreten und Genehmigung der Revisionsvorlage.
Goll Christine (S, ZH): Mit dieser Vorlage behandeln wir gleichzeitig wichtige Anliegen, für welche sich die Behinder- tenorganisationen bereits seit Jahrzehnten einsetzen. Ein kur- zer Blick in die bisherigen Ereignisse ist deshalb geboten. Sehr frühe Bemühungen im Zusammenhang mit diesen Anlie- gen fanden bereits vor mehr als zwanzig Jahren statt. So wurde zum Beispiel im März 1971 ein Postulat Müller überwie- sen, das die Befreiung der Invaliden vom Militärpflichtersatz forderte. Die Überweisung dieses Postulates wurde jedoch in der Folge ignoriert. Die Behindertenorganisationen starteten Ende der siebziger Jahre eine Kampagne. Ihre Argumentation ging vor allem in die Richtung: «Solange uns die Integration verwehrt wird, betrachten wir den Militärpflichtersatz als Diskri- minierung.»
Das Thema wurde durch parlamentarische Vorstösse 1989 und 1990 wiederaufgenommen. Die Argumentation der Dach- organisation der Behindertenselbsthilfe lautete in dieser Zeit: Die Schweiz sei wohl weltweit das einzige Land, welches be- hinderte Bürger dafür bestrafe, dass sie den Anforderungen des Wehrdienstes nicht genügten. Ein Postulat Pini wurde 1990 überwiesen, nachdem Herr Pini es acht Jahre zuvor schon einmal dem Bundesrat vorgelegt hatte - der Bundesrat hatte sich damals bereit erklärt, das Postulat entgegenzuneh-
men -; schliesslich die Standesinitiative Jura, welche die Ab- schaffung des Militärpflichtersatzes für körperlich und geistig behinderte Personen forderte und vom Bundesrat Bericht und Antrag innert Jahresfrist - ich betone: innert Jahresfrist; das war 1991 - verlangte.
Wie sieht die Angelegenheit aus der Sicht der Behinderten aus? Ich möchte Ihnen einen kurzen Abschnitt aus dem Brief eines Behinderten zitieren, der 1991 an Bundesrat Stich ge- richtet wurde: «Ich bin von Geburt an schwer körperlich behin- dert, und trotzdem muss ich Militärpflichtersatzsteuern bezah- len. Mit grossem Einsatz und viel Mühe habe ich es nach der Schule im Heim geschafft, die öffentliche Sekundarschule und später das Gymnasium zu absolvieren. Das war für mich eine anstrengende Doppelbelastung. Nebst Therapien, grosser Mühe beim Schreiben und allen zeitraubenden täglichen Ver- richtungen - ich benötige unter anderem eine Stunde, um mich anzuziehen - habe ich es geschafft, mit den anderen Schülern gleichzuziehen. Heute kann ich als Programmierer für meinen Lebensunterhalt selbst aufkommen. Sie können si- cher verstehen, dass ich mich daran stosse, Militärpflichter- satz zu bezahlen, nur weil mich das Militär nicht gebrauchen will. Ich bin der Ansicht, dass ich mit meinem Lebenswillen meinen mir möglichen Beitrag für unsere Gesellschaft er- bringe, besonders wenn Sie berücksichtigen, dass ich viel Öf- fentlichkeitsarbeit, insbesondere an Schulen, zugunsten der Integration von behinderten Menschen leiste.»
Die Einkommensgrenze als Kriterium für die Befreiung von Be- hinderten von der Ersatzpflicht wurde von den Behindertenor- ganisationen als völlig unzureichend abgelehnt. Eine Behin- derung ist nicht nur dann als schwerwiegender Nachteil zu werten, wenn sie eine Erwerbseinbusse zur Folge hat, son- dern immer und überall, wo die aktive Teilnahme am gesell- schaftlichen Leben erheblich eingeschränkt wird. Entschei- dendes Kriterium für die Militärpflichtersatz-Befreiung muss deshalb die Behinderung selbst sein.
Die nun vorgeschlagene Änderung des Bundesgesetzes bringt zwar insbesondere durch den Entscheid des Ständera- tes und den Antrag der Kommission, der darauf zielt, erheblich Behinderte mit einer Rente oder einer Hilflosenentschädigung unabhängig von ihrer ökonomischen Situation zu befreien, ei- nen entscheidenden Fortschritt. Wie die Behindertenorgani- sationen unterstützt auch die SP-Fraktion diesen wichtigen Schritt mit Nachdruck.
Aber trotzdem wird ein Teil unserer Bevölkerung, nämlich Menschen mit einer erheblichen Behinderung, die weder eine Rente noch eine Hilflosenentschädigung beziehen können, nach wie vor diskriminiert. Das ist ein unhaltbarer Zustand, den wir mit unserem Minderheitsantrag zu Artikel 4 bekämp- fen. Auf die Begründung werde ich in der Detailberatung zu- rückkommen.
Die SP-Fraktion unterstützt auch die Minderheitsanträge Rechsteiner zu Artikel 25 und Artikel 35. Personen, die ins Ausland verreisen, zu veranlagen, obschon die reguläre Ver- anlagung noch gar nicht fällig ist, ist ein unhaltbarer Rück- schritt. Ebenso unhaltbar ist die in Artikel 35 vorgeschlagene Schriftensperre bei Wehrpflichtigen, die ins Ausland verreisen, weil diese Schriftensperre gegen ein Verfassungsrecht ver- stösst, nämlich gegen das Verfassungsrecht der Niederlas- sungsfreiheit.
Im Namen der SP-Fraktion beantrage ich Ihnen deshalb Ein- treten auf die Vorlage. Ebenso beantrage ich Ihnen die Unter- stützung unserer Minderheitsanträge zu Artikel 4, 25 und 35 sowie die Unterstützung des Antrages Suter, der aus dem Ple- num kam. Eine Ablehnung des Minderheitsantrages Spoerry erübrigt sich, da der Antrag offenbar zurückgezogen wurde.
Präsidentin: Die grüne Fraktion und die EVP/LdU-Fraktion lassen mitteilen, dass sie für Eintreten sind.
Stich Otto, Bundespräsident: Beim Militärpflichtersatz handelt es sich bekanntlich um eine Ersatzabgabe. Zum einen dient sie dazu, die Militärpflicht durchzusetzen, die in der Schweiz obligatorisch ist. Zum anderen soll auch ein Ausgleich ge- schaffen werden zu den Mühen und Lasten des Militärdienstes gegenüber dem, der eben keinen Dienst leistet.
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Militärpflichtersatz Bundesgesetz
Bei dieser Revision haben wir versucht, der Standesinitiative Jura Rechnung zu tragen. Wir haben aber ebenfalls gewisse Änderungen vorgenommen, die nötig sind, weil die Militäror- ganisation im Rahmen der «Armee 95» geändert und das Wehrpflichtalter herabgesetzt wird. Wir haben also hier in die- sem Gesetz Massnahmen zugunsten aller Ersatzpflichtigen, Massnahmen zugunsten der Behinderten und auch Massnah- men zur Verminderung des Verwaltungsaufwandes getroffen. Die wesentliche Differenz zwischen einerseits dem Entwurf des Bundesrates und andererseits der Fassung des Ständerates und Ihrer Kommission besteht in der Ersatzpflichtbefreiung der Behinderten. Wir - der Bundesrat - sind der Auffassung, dass es richtig wäre, auf der einen Seite die Behinderung zu beach- ten, aber auf der anderen Seite auch das Erwerbseinkommen in Betracht zu ziehen. Mit der Regelung des Ständerates und so, wie die Kommissionsmehrheit es beantragt, ist es beispiels- weise möglich, dass jemand, der eine Viertelsrente bezieht, aber gleichzeitig ein sehr hohes Einkommen hat, von der Pflicht zur Bezahlung der Abgabe automatisch befreit wird.
Das hat natürlich Ausfälle für den Fiskus zur Folge. Aber das ist sicher hier nicht der Beweggrund. Sie müssen sich einfach be- wusst sein, dass Sie damit andere Ungerechtigkeiten schaf- fen; denn nicht jeder, der Militärdienst leistet, oder vor allem nicht jeder, der die Ersatzabgabe entrichten muss, ist in ent- sprechend guten Verhältnissen.
Darauf wollte ich Sie vor allem hinweisen. Ich selber bedaure, dass der Antrag der Minderheit Spoerry, die den Bundesrat unterstützt hat, zurückgezogen worden ist. Deshalb kann ich mir ausrechnen, wie das Ergebnis am Schluss aussehen wird!
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung, Titel, Art. 2 Abs. 1 Bst. c Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule, ch. I introduction, titre, art. 2 al. 1 let. c Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 4 Abs. 1 Einleitung, Bst. a1, a2 (neu), a, c, d; Abs. 2bis Antrag der Kommission Einleitung, Abs. 1 Bst. a1 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 1 Bst. a2 (neu) Mehrheit Ablehnung des Antrages der Minderheit Minderheit
(Goll, Brunner Christiane, Eggenberger, Hafner Ursula, Leu- enberger Ernst, Rechsteiner)
a2. als dienstuntauglich gilt wegen einer erheblichen Behin- derung, welche nicht zu einem Rentenanspruch führt. Der Bundesrat erstellt eine Liste derjenigen Gebrechen, welche eine solche Behinderung verursachen;
Abs. 1 Bst. a, d; 2bis Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 1 Bst. c c. als Mitglied der befreit ist beziehungsweise einen Beruf ausübt, der bei Diensttauglichkeit eine solche Dienstbefreiung zur Folge hätte;
Antrag Suter Abs. 1 Bst. a2 (neu)
a2. wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntaug- lich gilt und keine Hilflosenentschädigung bezieht, aber den- noch eine der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzun gen für eine Hilflosenentschädigung erfüllt.
Art. 4 al. 1 introduction, let. a1, a2 (nouvelle), a, c, d; al. 2bis Proposition de la commission Introduction, al. 1 let. a1 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 1 let. a2 (nouvelle) Majorité
Rejeter la proposition de la minorité
Minorité
(Goll, Brunner Christiane, Eggenberger, Hafner Ursula, Leu- enberger Ernst, Rechsteiner)
a2. Est considéré inapte au service en raison d'un handicap majeur qui ne donne pas droit au versement d'une rente. Le Conseil fédéral établit une liste des infirmités à l'origine d'un tel handicap;
Al. 1 let. a, d; 2bis Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 1 let. c
c. .... la législation militaire. Respectivement exerce un métier qui, lors d'une aptitude au service, donnerait lieu à une dis- pense du service;
Proposition Suter Al. 1 let. a2 (nouvelle)
a2. En raison d'un handicap majeur est considéré inapte au service et qui n'est pas au bénéfice d'une rente d'impotent, mais remplit cependant une des deux exigences minimums pour l'octroi d'une telle rente.
Abs. 1 Einleitung, Bst. a1 - al. 1 introduction, let. a1 Angenommen - Adopté
Abs. 1 Bst. a2 -Al. 1 let. a2
Goll Christine (S, ZH), Sprecherin der Minderheit: Ich möchte als erstes drei wichtige Feststellungen machen:
Mit unserem Minderheitsantrag greifen wir einerseits auf eine jahrzehntealte Forderung der Behindertenorganisatio- nen zurück. Andererseits wollen wir damit ganz einfach den Parlamentsentscheid verwirklichen, der bei der vorbehaltlo- sen Überweisung der jurassischen Standesinitiative zustande gekommen ist.
Wir verstehen unseren Antrag klar als Ergänzung zum Ent- scheid des Ständerates und zum Antrag der Kommission bzw. zum soeben gefassten Beschluss unseres Rates. Im Sinne der Gerechtigkeit gegenüber Menschen mit einer erheblichen Be- hinderung wollen wir alle Behinderten vom Militärpflichtersatz befreien, wie es die Standesinitiative Jura verlangt.
Der Antrag Suter und unser Minderheitsantrag schliessen sich nicht aus. Beide Anträge zielen in dieselbe Richtung. Wir wollen das gleiche Anliegen in die Realität umsetzen, wir schlagen Ihnen nur zwei unterschiedliche Wege dafür vor.
Was will unser Minderheitsantrag? Zwei Ausdehnungen der Befreiung vom Militärpflichtersatz wurden bereits durch die bisherigen Entscheide gemacht: die Befreiung von der Ersatz- pflicht aufgrund eines Rentenanspruchs oder aufgrund des Bezuges einer Hilflosenentschädigung, wie sie Artikel 4 Ab- satz 1 Buchstabe a1 vorsieht - das war ein Entscheid des Ständerates -, und die Befreiung gestützt auf ein betreibungs- rechtliches Existenzminimum, wie sie Artikel 4 Absatz 1 Buch- stabe a vorsieht - das ist ein Vorschlag des Bundesrates.
Neben diesen beiden Ausdehnungen wollen wir noch einen Schritt weiter gehen: Eine Behinderung ist nicht nur dann «er- heblich», wenn sie zu finanziellen Einschränkungen führt! Diese einseitige Betrachtungsweise wollen wir dadurch erwei- tern, dass wir die Behinderung als Kriterium für die Befreiung ansehen. Wir schlagen Ihnen deshalb in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a2 vor, dass auch von der Ersatzpflicht zu befreien ist, wenn die «erhebliche Behinderung» zu keinem Renten- anspruch führt.
Zugegeben, wenn Sie die Formulierungen auf der Fahne an- schauen, wirken diese etwas unübersichtlich. Einfacher wäre
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es gewesen, diesen ganzen Buchstaben a in einer einfache- ren Form zu formulieren, z. B. so: «Von der Ersatzpflicht ist be- freit, wer im Ersatzjahr wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt » So könnten wir den ganzen Buch- staben a dieses Gesetzesartikels vereinfachen und den Rest auf dem Verordnungsweg regeln. Mit diesem Grundsatz wä- ren auch alle einverstanden.
Weshalb nun unser Ergänzungsantrag? Ich möchte Ihnen fünf Gründe nennen:
Eine Behinderung ist nicht nur eine Einkommensfrage, sie hat immer und in jedem Fall Einfluss auf den gesamten Le- benszusammenhang der Betroffenen.
Die Befreiung vom Militärpflichtersatz ist für uns nicht eine Frage der Bedürftigkeit, sondern ganz einfach eine der Ge- rechtigkeit.
Der Ergänzungsantrag zielt auf die Anerkennung einer Be- völkerungsgruppe, die aufgrund einer Behinderung diskrimi- niert wird. Der Antrag zielt nicht - ich möchte betonen: nicht - auf die generelle Befreiung vom Militärpflichtersatz.
Die Bestrafung für Pflichten, die nicht geleistet werden kön- nen, ist inakzeptabel.
Es ist absurd und stossend, dass man Gehörlose, Klein- wüchsige oder andere behinderte Personen, die trotz ihrer er- heblichen Behinderung weder eine Rente noch eine Hilflosen- entschädigung erhalten - im Gegensatz etwa zu bestimmten Berufsgruppen und auch zu den Parlamentariern - nicht vom Militärpflichtersatz befreit.
Diese Menschen, diese Gruppe von Behinderten, können von den bisher akzeptierten Lösungen nicht profitieren und wer- den weiterhin diskriminiert.
Welchen Weg schlagen wir Ihnen deshalb vor? Es geht darum, dass wir klären müssen, dass der Bundesrat klären muss, was eine «erhebliche Behinderung» überhaupt ist. Wir verlangen in unserem Minderheitsantrag, dass er eine Liste derjenigen Ge- brechen erstellt, welche eine solche erhebliche Behinderung verursachen. Diese Klärung bedarf keiner juristischen Defini- tion, keines juristischen Entscheides. Es geht dabei einzig und allein um einen politischen Entscheid.
Eine solche Liste ist auch kein «Ding der Unmöglichkeit», wie ich es von verschiedenen Seiten immer wieder gehört habe. Wir können bereits auf die heutige Praxis der Suva-Integritäts- bestimmungen zurückgreifen. Die Suva hat Tabellen erstellt, Tabellen über Integritätsschädigungen, welche den Integri- tätsgrad von Behinderungen festhalten. Auf diese Grundlage kann sich der Bundesrat für die Erstellung der im Antrag ver- langten Liste stützen.
Nun zum Unterschied zum Antrag Suter. Herr Suter verlangt nicht die Erstellung einer solchen Liste, sondern im Gegensatz dazu die Befreiung vom Militärpflichtersatz für dienstuntaugli- che Personen mit einer erheblichen Behinderung, die keine Hilflosenentschädigung beziehen, aber dennoch eine der mindestens zwei erforderlichen Voraussetzungen für eine Hilf- losenentschädigung erfüllen.
Sie werden im Anschluss an diese Diskussion zu entschei- den haben, welchen Weg Sie für den gangbareren halten. Ich möchte noch einmal betonen: Unsere beiden Anträge schliessen sich nicht gegenseitig aus. Wir wollen beide das- selbe.
Ich möchte Ihnen beliebt machen, unseren Minderheitsantrag zu unterstützen, und möchte Sie vor allem darauf hinweisen, dass in dieser Frage ausschliesslich finanzpolitische Überle- gungen, Herr Bundespräsident Stich, hier - gerade hier - fehl am Platz sind.
Suter Marc (R, BE): Für uns Behinderte geht es hier um eine Frage der Gerechtigkeit, und zwar für alle, die wegen einer er- heblichen Behinderung keinen Militärdienst leisten können. Es ist ja so, dass das Militär uns nicht will. Mit anderen Worten: Wir haben es hier nicht mit einer Steuer zu tun, sondern mit ei- nem Opferausgleich, in dem Sinne, dass all jene, die keinen Militärdienst leisten können, in Geldform einen Ausgleich schaffen.
Für uns Behinderte ist die Anknüpfung die Behinderung sel- ber, nicht das Kriterium der wirtschaftlichen Leistungsfähig- keit. Persönlich habe ich kurz vor meinem 20. Geburtstag ei-
nen Unfall erlitten und konnte daher keinen Militärdienst lei- sten, habe aber seither immer Militärpflichtersatz bezahlt. Ich weiss also, worüber ich hier spreche und worum es geht.
Während der Bundesrat die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als Gerechtigkeitskriterium in den Vordergrund schiebt, hat nun der Ständerat eine andere Gewichtung vorgenommen. Er hat sich an der Behinderung selber orientiert. Das ist richtig, und wir begrüssen dies. Wenn Sie den Text lesen, dann sehen Sie, dass all jene, die einerseits eine IV-Rente oder anderer- seits eine Hilflosenentschädigung erhalten, direkt befreit sind, ohne Weiterungen, ohne Steuererklärung, ohne Abklärungen. Mein Antrag will einzig dieses Prinzip ergänzen.
Frau Goll hat es bereits gesagt: Die Minderheit will dies auch. Es geht um eine Abrundung dieses - wenn man will - System- wechsels, der vom Ständerat beschlossen worden ist. Die Stossrichtung ist dieselbe, der Weg, den ich vorschlage, ist et- was anders als derjenige der Minderheit, aber im Endeffekt, wenn es um die Betroffenen geht, unterscheiden wir uns nicht stark. Uns geht es darum, jetzt noch all die wenigen Ausnah- men zu erfassen, die wegen ihrer Behinderung direkt von der Ersatzabgabe befreit werden sollen.
Um zu erläutern, weshalb dieser Weg richtig ist, muss ich auf den Begriff der Hilflosenentschädigung zurückkommen. Wie Sie wissen, gilt jemand als hilflos, der in den sechs Lebensbe- reichen, die Urbereiche des Menschseins überhaupt sind - Kontakt mit der Umwelt, Aufstehen, Kleideranziehen, Essen, Körperhygiene und, wie es in der Verordnung so schön heisst, «Verrichten der Notdurft» -, also in diesen elementaren Tätig- keiten des Lebens, dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist Liegt hier eine Hilfsbedürftigkeit vor, erhält der betroffene Behinderte grundsätzlich eine Hilflosenentschädigung. Aber das ist nur dann der Fall, wenn er in zwei dieser Lebensberei- che hilflos ist. Für die meisten Hilflosen ist das der Fall. Aber es gibt ein paar wenige, für die das nicht zutrifft.
Ich nehme ein Beispiel: Gehörlose. Gehörlose sind in all die- sen Lebensbereichen nicht hilflos, mit Ausnahme von einem: Sie sind hilflos im Kontakt mit der Umwelt. Gehörlose können nicht mit der Umwelt in Kontakt treten, ihre Kommunikation ist sehr gestört Genau aus diesem Grunde bekommen die Ge- hörlosen keine Hilflosenentschädigung. Deshalb mein Vor- schlag, bei diesem Begriff anzusetzen und auch all jenen eine Befreiung von der Ersatzabgabe zu gewähren, die nur in ei- nem dieser Lebensbereiche hilflos sind. Wenn ich sage «nur», dann muss ich Sie bitten, sich die Proportionen vorzustellen. Wir haben etwa 150 000 Rentner, die entweder eine IV- oder eine UV-Rente erhalten. Aber nur 10 Prozent davon sind hilf- los. Von allen Hilflosen erhalten 90 Prozent eine IV- oder UV- Rente.
Mit anderen Worten: Die Hilflosen sind nun wirklich diejeni- gen, die absolut schwerstbehindert sind. Meine Lösung be- deutet keinen Systemwechsel; es ist nur eine Abrundung, eine notwendige Erweiterung, die all jenen gerecht werden soll, die wegen einer schweren Behinderung keinen Militärdienst lei- sten können, aber auch wegen der strengen Anforderung bei der Hilflosenentschädigung keine Hilflosenentschädigung beziehen, weil sie nicht in zwei dieser Lebensbereiche völlig hilflos sind, sondern nur in einem.
Die Vorteile dieser Lösung gegenüber einer Liste sehe ich im folgenden: Wir haben eine klare Abgrenzung, gestützt auf ei- nen Rechtsbegriff, der im Invalidenversicherungsgesetz und im Unfallversicherungsgesetz identisch verankert ist, der in den Ausführungsverordnungen umschrieben wird, der in der Wegleitung zur Hilflosigkeit für die Praxis, auch der Verwal- tung, ausgedeutscht ist und der, last, but not least, durch das Eidgenössische Versicherungsgericht in all seinen Veräste- lungen, in all seiner Vielgestaltigkeit - um das geht es nämlich bei der Behinderung; es gibt sehr viele qualitative und quanti- tative Unterschiede -, definiert wurde.
Hier hat also das Eidgenössische Versicherungsgericht einen klaren Raster geschaffen. Es gibt eine gesicherte Praxis. Mit anderen Worten: Wir wissen genau, wie die Abgrenzung vor- genommen werden muss, und es kann keine Ungerechtigkei ten geben, weil eben das Eidgenössische Versicherungsge- richt in letzter Instanz klargelegt hat, wer wann und warum hilf- los ist.
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Militärpflichtersatz. Bundesgesetz
Zu den Vorteilen gegenüber der Liste:
Wenn Sie eine Liste haben, müssen Sie einen Katalog schaffen. Als Behinderter wehre ich mich gegen eine Katalogi- sierung.
Eine Behinderung hat eben bei vielen verschiedenen Perso- nen verschiedene Ausprägungen. Nehmen wir ein Beispiel. Unter den Morbus-Bechterew-Kranken gibt es Leute, die von Morbus Bechterew nur sehr leicht geschädigt sind. Sie kön- nen noch gehen, sie unterliegen keiner Hilflosigkeit. Es gibt aber auch Morbus-Bechterew-Kranke, die schwerstbehindert sind und nicht einmal mehr Rollstuhlfahren können. Mit einer Liste - wenn Sie also sagen, diese Patienten sind alle befreit - werden Sie diesen Unterschieden in der Quantität dieser Be- hinderung nicht gerecht. Mit dem Begriff der Hilflosigkeit kön- nen Sie eben diesen Einzelfällen Rechnung tragen.
Noch eine Antwort zu weiteren Einwänden: Man sagt mir, dass eine Vielzahl von Leuten neu befreit würde. Da muss ich ent- gegnen: Dieser Einwand sticht nicht. Die ständerätliche Lö- sung, die ja direkt bei der Hilfslosenentschädigung ansetzt, hat nur zur Folge, dass neu 500 Personen wegen dieser An- knüpfung bei der Hilflosenentschädigung befreit werden. Es sind also Ausnahmefälle, die hier bei diesem Befreiungs- Grundtatbestand erfasst werden.
Ich möchte damit klarstellen, dass es hier nicht um sehr viel Geld für die Allgemeinheit geht, aber für ein paar wenige Leute geht es um Gerechtigkeit. In der Praxis - das ist ein letzter Einwand, den man hört - würden Schwierigkeiten ent- stehen, die Anwendung meines Vorschlages durchzusetzen. Das ist überhaupt nicht so. Die Verwaltung weiss, was eine Hilflosigkeit ist. Die Abklärungen haben sich eingespielt, und die Betroffenen - das sind sehr wenige, das sind ganz spezi- elle Behinderungskategorien wegen spezieller Gebrechen - können orientiert und informiert werden, damit sie wissen, dass sie einen Anspruch geltend machen können. Für diese wenigen Fälle ist also vorgesorgt, und die Praxis wird ihnen gerecht werden.
Ich bitte Sie daher, meinem Antrag Ihre Zustimmung zu geben.
Sieber Ernst (U, ZH): Um wen handelt es sich bei den Begün- stigten dieses Antrages? Ich nenne ein Beispiel: Ich denke an meinen Freund Hardi Früh. Er hat einseitig zerebrale Bewe- gungsstörungen, die linke Hand und das linke Bein sind ge- lähmt. Dank seinem eisernen Willen hat er einen KV- Abschluss, der ihm in Zeiten guter Konjunkturlage zu einer Stelle verhalf. Doch seit drei Jahren ist er arbeitslos. Er hat sich bereits erfolglos um 100 Stellen beworben. Er hat sich immer dagegen gewehrt, als Invalider bezeichnet zu werden, und da- her versucht, keine IV-Rente zu beanspruchen. Dass der ar- beitslose Hardi zur Strafe für seinen guten Willen Militärpflicht- ersatz zahlen soll, ist gerade für solche Menschen eine Zu- mutung.
Hardi könnte zum Beispiel ohne weiteres einen zivilen Ersatz- dienst leisten, wenn in der Schweiz eine freie Wahl zwischen Militär- und Zivildienst bestünde. Dies würde bedeuten, dass die Mindestkriterien für die Militärtauglichkeit noch etwas her- abgesetzt würden, zugunsten einer erweiterten Tauglichkeit für den Zivildienst. Dann nämlich hätte Hardi eine echte Wahl zwischen einem Dienst an der Gemeinschaft und der Bezah- lung des Militärpflichtersatzes. Diese Wahlmöglichkeit hat er nicht, weil das Schweizer Militärstrafgesetz keine solchen Möglichkeiten beinhaltet. Wenn aber der Staat keine solchen Varianten anbietet, kann er nicht verlangen, dass seine betrof- fenen Bürger, im vorliegenden Fall die Invaliden oder Men- schen mit Rentenanspruch, dafür büssen müssen.
Herr Bundesrat Stich sagte in der Kommission, der Militär- pflichtersatz sei nicht nur ein Mittel zur Durchsetzung der allge- meinen Wehrpflicht, sondern auch ein Opferausgleich für die
Mühen und Entbehrungen des Militärdienstes. Vergleichen Sie diese Unbill mit den Mühen und Entbehrungen von Behin- derten, die heute vergeblich einen Arbeitsplatz suchen! Wel- cher menschliche Einsatz wiegt wohl schwerer?
Aus Solidarität mit den Behinderten empfehle ich Ihnen da- her, dem Minderheitsantrag Goll und dem Antrag Suter zuzu- stimmen.
Jöri Werner (S, LU): Ich möchte mit meinem Votum noch ein- mal die Bedeutung des Minderheitsantrags Goll unterstrei- chen und Ihnen darzustellen versuchen, dass die Anliegen, insbesondere die der Behinderten-Selbsthilfe Schweiz, unse- res Erachtens nicht nur absolut berechtigt sind, sondern auch im Gesetz verankert werden sollten.
Ausgangspunkt ist die Standesinitiative Jura mit dem Anlie- gen, die körperlich und geistig Behinderten von der Zahlung des Militärpflichtersatzes zu befreien. In der Folge verzichtete der Bundesrat auf eine allgemeine Befreiung der Behinderten, weil er generell die Ersatzabgabe in Gefahr sah. Die Behinder- tenorganisationen aber akzeptieren, dass aus verschiedenen Gründen heute über die Abschaffung dieser Ersatzabgabe nicht diskutiert werden soll und nicht diskutiert werden kann. Der Ständerat hat mit seinem Beschluss von der recht kompli- zierten Berechnung des Bundesrates auf der Basis wirtschaft- licher Stärke Abstand genommen und eine klare Grenze gezo- gen, indem neben dem Kriterium der Behinderung zusätzlich die Auszahlung einer Rente oder einer Hilflosenentschädi- gung vorliegen muss. Dies stellt unbestrittenermassen eine Verbesserung dar.
Daneben kann ich aber der Folgerung nicht zustimmen, dass mit dieser Regelung, wie es heisst, «in Zukunft nur noch wirt- schaftlich leistungsfähige Behinderte den Militärpflichtersatz zu zahlen hätten». Vielmehr fallen bei der anderen Regelung Gutsituierte unter die Befreiung des Militärpflichtersatzes, die es aus wirtschaftlichen Gründen aber nicht nötig hätten, da- von befreit zu werden. Es werden aber in Zukunft beispiels- weise kleinwüchsige und gehörlose Menschen und Men- schen, die sich ein Glied amputieren lassen mussten, weiter- hin belastet, da sie trotz erheblicher Behinderung keinen An- spruch auf Hilflosenentschädigung haben. Auch wenn solche Menschen mit einem beachtenswerten Durchhaltewillen Be- rufe erlernen und vielleicht sogar nicht als wirtschaftlich schwach eingestuft werden müssen, ist es nicht korrekt, sie zu den sogenannten Gutsituierten zu zählen.
Wenn man berücksichtigt, dass eine Behinderung weit über eine materielle Betrachtungsweise hinaus beurteilt werden muss, so empfinde ich es als eine Strafaktion und Diskriminie- rung, wenn Behinderte, die gar nicht in der Lage sind, eine Mi- litärdienstleistung zu erbringen, Militärpflichtersatz leisten müssen. Dieser nicht kleinen Gruppe der Schweizer Bevölke- rung soll mit dem Antrag der Minderheit Goll nicht mehr und nicht weniger als Gerechtigkeit widerfahren.
Ich bitte Sie auch im Namen der Betroffenen um Unterstüt- zung des Minderheitsantrags Goll und um Ablehnung insbe- sondere des Antrages der Minderheit Spoerry, falls dieser zur Abstimmung kommen sollte.
Eymann Christoph (L, BS): Die vorgesehene Revision erfasst gewisse Kategorien von Behinderungen nicht Gehörlose oder Kleinwüchsige, Patienten mit Morbus Bechterew und weitere erhalten trotz ihrer erheblichen Behinderung keine Rente und keine Hilflosenentschädigung. Aus objektiven Gründen können Sie keinen Militärdienst leisten. Im Gegen- satz zu denjenigen, die Renten oder Hilflosenentschädigung beziehen, werden aber Angehörige der erwähnten Behinder- tengruppen nur bis zu einem bestimmten Einkommenslimit von der Zahlung befreit werden. Es gibt zwar rechtliche Argu- mente, diesen Zustand zu belassen. Die Revision sollte aber Anlass sein, diese aus subjektiver Sicht gerechtfertigten For- derungen zu erfüllen.
Ich bitte Sie im Namen eines Teiles der liberalen Fraktion, dem Antrag Suter zuzustimmen.
Jäggi Paul (C, SO): Die CVP-Fraktion hat sich bei Artikel 4 Ab- satz 1 grundsätzlich der Mehrheit der Kommission ange-
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Loi sur la taxe d'exemption du service militaire
schlossen. Diese neue Variante ist uns sympathisch, der An- trag Suter stand in der Fraktion nicht zur Diskussion.
Wir anerkennen, dass der Antrag Suter noch eine Verbesse- rung des Antrages der Mehrheit der Kommission beinhaltet. Er schafft Abgrenzungsmöglichkeiten und ist darum praktikabler als der Minderheitsantrag Goll, den wir ablehnen.
Insbesondere die Auflistung von Gebrechen ist uns nicht sym- pathisch, das führt zu neuen Abgrenzungsschwierigkeiten. Eine absolut befriedigende und gerechte Lösung kann auch hier nicht gefunden werden. Das Argument, dass jemand, der aufgrund einer Behinderung gar nicht in der Lage ist, Militär- dienst zu leisten - ich habe es bereits beim Eintreten gesagt -, auch nicht gezwungen werden soll, Ersatz zu leisten, ist rich- tig. Aber es trifft natürlich auch auf jene zu, die aus anderen Gründen dienstuntauglich sind. In diesen Fällen müsste aber Ersatz bezahlt werden, und dann würde wieder etwas nicht stimmen.
Darum beantragt Ihnen die CVP-Fraktion, dem Antrag der Mehrheit der Kommission zuzustimmen und allenfalls den An- trag Suter anzunehmen.
Keller Rudolf (D, BL): Es wird Sie wahrscheinlich kaum erstau- nen, wenn ich Ihnen sage, dass die SD/Lega-Fraktion jeweils bei den Artikeln, wo es Mehrheiten und Minderheiten gibt, mit der Mehrheit stimmt - ausser in diesem Fall.
Bei Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a2 stehen wir für den Minder- heitsantrag Goll und den Antrag Suter ein. Wir sollten nicht jahraus, jahrein darüber reden, was man für Invalide alles ma- chen könnte. Nein, heute haben wir die Gelegenheit, konkret etwas zu tun. Wir treten dafür ein, dass für Invalide der Militär- pflichtersatz eigentlich prinzipiell abgeschafft wird.
Bei dieser Abschaffung geht es um eine Minderheit, es geht um relativ wenig betroffene Behinderte. Deshalb sollte es für unser Parlament kein Thema sein, ob wir auf die dann fehlen- den Gelder verzichten wollen oder nicht.
Ich sage es kurz und bündig so: Es ist eine Frage des Anstan- des, dass wir darauf verzichten. Wir Schweizer Demokraten und die Lega dei Ticinesi bitten Sie deshalb, anständig zu sein und entsprechend zu handeln.
Präsidentin: Die grüne Fraktion lässt mitteilen, dass sie so- wohl den Antrag der Minderheit Goll als auch den Antrag Suter unterstützt.
Seiler Rolf (C, ZH), Berichterstatter: Ich wiederhole nochmals, was ich in bezug auf den Antrag der Minderheit Spoerry zu Arti- kel 4 Absatz 1 Buchstabe a bereits gesagt habe, denn er wurde jetzt wieder angesprochen: Der Antrag der Minderheit Spoerry wurde zurückgezogen; er kam irrtümlich auf die Fahne, Sie können ihn vergessen!
Hier sind wir nun beim Kern dieser Vorlage, bei der Behand- lung in bezug auf die Ersatzabgabe der Behinderten. Es geht in erster Linie darum, die Standesinitiative Jura umzusetzen und ihr Anliegen zu verwirklichen. Ich erinnere Sie daran, dass der Standesinitiative in beiden Räten Folge gegeben wurde. Nun haben wir die Frage zu entscheiden, wieweit wir diesem Begehren des Kantons Jura entgegenkommen wollen bzw. wieweit wir es verwirklichen wollen. Hierzu liegen verschie- dene Vorschläge auf dem Tisch. Auf der einen Seite der Vor- schlag des Bundesrates, der die geltende Ordnung als Grund- lage nehmen will, aber diese Ordnung grosszügiger ausge- staltet. Der Ansatz, das von der Ersatzabgabe befreite Einkom- men, soll verdoppelt werden. Das heisst mit anderen Worten: Einziges Kriterium für die Befreiung von dieser Ersatzabgabe sind wirtschaftliche Überlegungen; es wird auf die wirtschaftli- che Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen abgestellt.
Dann haben wir den Beschluss des Ständerates, dem wir ebenfalls zustimmen. Der Ständerat will einen Schritt weiter gehen und all diejenigen von der Ersatzabgabe befreien, die Anspruch auf eine Rente der Invaliden- oder der Unfallversi- cherung haben. Als Ergänzung zu diesem Beschluss des Ständerates, dem wir uns soeben angeschlossen haben, sind nun der Antrag der Minderheit Goll und der Antrag Suter zu sehen.
Die Minderheit Goll verlangt eine Liste der Gebrechen, die dazu dient, abzugrenzen, wer aufgrund dieser Gebrechen noch ersatzabgabepflichtig ist und wer nicht mehr.
Es wurde verschiedentlich schon darauf hingewiesen, dass es ausserordentlich schwierig sein wird, eine solche Liste zu er- stellen. Ich möchte nur daran erinnern: Es gibt bereits eine Li- ste der Geburtsgebrechen, als Anhang zum Invalidenversi- cherungsgesetz. Diese Liste umfasst 499 Positionen.
Im weiteren kommt hinzu, dass der Ständerat einen entspre- chenden Antrag bereits behandelt und mit 16 zu 11 Stimmen eine Liste abgelehnt hat.
Der Antrag Suter lag in der Kommission nicht vor. Er wählt an- stelle der Liste ein anderes Kriterium. Er nimmt Kriterien der geltenden Gesetzgebung, nämlich die Hilflosenentschädi- gung. Ich glaube - das ist meine persönliche Auffassung; im Namen der Kommission kann ich zum Antrag Suter nicht Stel- lung nehmen -, mit dem Antrag Suter machen wir einen Schritt weiter in die Richtung, die wir eigentlich zu gehen gewillt sind. Wer wirklich etwas tun will, wer wirklich diesen Schritt machen will, der sollte jetzt dem Antrag Suter zustimmen.
Beides ist nicht zu haben, ich möchte das deutlich sagen: Sie können nicht sowohl den Antrag der Minderheit Goll als auch den Antrag Suter gutheissen, sondern Sie müssen sich hier entscheiden. Wer aber wirklich einen Schritt weiter gehen will, sollte sich dem Antrag Suter anschliessen: Der Ständerat hat es ja bereits abgelehnt, das Anliegen der Minderheit in den Entwurf aufzunehmen; wir werden vermutlich, wenn wir mit dem Anliegen erneut im Ständerat «auftreten», keinen Erfolg haben.
Wenn Sie etwas tun wollen, stimmen Sie dem Antrag Suter zu. Die beste Lösung wäre, wenn die Minderheit ihren Antrag zu- rückziehen würde.
Brunner Christiane (S, GE), rapporteur: En ce qui concerne l'article 4 alinéa 1er lettre a, la minorité Spoerry figure sur le dépliant par erreur et, d'entente avec tous les membres de cette minorité, elle en a été retirée.
A des situations différentes, le législateur doit apporter des so- lutions différentes. Ce principe, très proche du postulat d'équité, est prépondérant dès lors qu'il s'agit de fixer les critè- res justifiant des exceptions légales, en l'occurrence l'exoné- ration totale ou partielle des invalides.
Dans son projet, le Conseil fédéral se réfère essentiellement à l'origine, au but et à la nature juridique de la taxe qui n'est pas un impôt, mais une contribution destinée à remplacer une au- tre prestation de droit public due à titre principal par un particu- lier, à savoir les obligations militaires.
A ce titre, l'assujettissement à la taxe vise le partage équitable des efforts et sacrifices d'une communauté. Selon le Conseil fédéral, ces sacrifices se mesurent en termes de capacité éco- nomique, et c'est sur ce point qu'a porté l'essentiel du débat. Les handicapés eux-mêmes contestent le critère de la capa- cité financière. Pour eux, la cause d'exonération trouve sa rai- son d'être dans l'invalidité qui, en elle-même, représente un effort et un sacrifice durables. Au sens juridique des termes, il s'agit d'une différence qualitative et non pas simplement d'une proportionnalité quantitative.
La majorité de notre commission a suivi le Conseil des Etats qui a partiellement admis cette manière de voir, en substi- tuant le critère de l'invalidité et du droit aux prestations à celui de la capacité financière. Ne seront pas assujetties les per- sonnes souffrant d'un handicap majeur qui a entraîné l'inapti- tude au service militaire et qui donne droit à une rente ou à une allocation de l'assurance-invalidité ou de l'assurance- accidents.
Bien que la rente soit déterminée par des critères économi- ques, soit par la différence entre la situation avant et après l'in- validité, elle est néanmoins toujours synonyme de handicap. C'est à ce titre que le critère retenu par le Conseil des Etats et par la majorité de la commission répond à l'amélioration quali- tative revendiquée à juste titre par les personnes touchées. Le critère de la capacité économique est cependant maintenu pour déterminer l'assujettissement ou l'exonération des per- sonnes souffrant d'un handicap physique ou mental majeur, mais ne bénéficiant pas d'une rente ou d'une allocation.
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Militärpflichtersatz. Bundesgesetz
La majorité de la commission s'est opposée à la minorité Goll qui propose d'exonérer les personnes inaptes au service, mais ne bénéficiant pas d'une rente sur la base d'une liste fixant les handicaps à considérer comme majeurs. L'établisse ment par le Conseil fédéral d'une telle liste entraînerait des dif- ficultés de délimitation et d'appréciation d'ordre aussi bien ob- jectif que subjectif, ouvrant la voie à de multiples contesta- tions. Comment éviter de créer, de par la fixation dans la loi et l'ordonnance, deux catégories de personnes dont une qui souffrirait insuffisamment pour être au bénéfice de l'excep- tion?
Le régime d'exonération décidé par le Conseil des Etats et soutenu par la majorité de notre commission est une réponse équilibrée aux revendications de longue date des personnes souffrant d'un handicap physique ou mental. Il répond aussi au postulat de l'égalité dans la loi, qui est prépondérant, quelles que soient l'origine et la nature de la taxe militaire, puisqu'il s'agit à l'évidence de régler des situations personnel- les qualitativement différentes. Le principe de l'équité est éga- lement respecté dans la mesure où il est tenu compte du but visé par la loi, c'est-à-dire le partage des sacrifices dans la communauté.
La proposition Suter ne nous a pas été soumise en commis- sion. Elle pourrait nettement aider le Conseil fédéral dans sa tâche et lui éviter d'établir lui-même une liste fixant les handi- caps à considérer comme majeurs. En ce sens, cela répond en grande partie aux objections que nous avons formulées en commission.
Enfin, dernier point concernant l'article 4 alinéa 1er lettre c: notre commission soumet une proposition nouvelle visant à éliminer la discrimination existant à l'intérieur de certaines catégories libérées du service militaire, selon l'article 13 de la loi fédérale sur l'organisation militaire et, partant, exonérées de la taxe de remplacement. Il n'y a en effet aucun motif sé- rieux justifiant un traitement différent des personnes en raison de leur handicap, puisque, aptes au service, elles seraient exemptées. La correction de cette situation légale, aujourd'hui insoutenable, a été acceptée sans opposition.
Je vous invite dès lors à adopter les propositions de la com- mission ou de sa majorité.
Präsidentin: Die freisinnig-demokratische Fraktion lässt mit- teilen, dass sie den Antrag Suter unterstützt und den Antrag der Minderheit Goll ablehnt
Goll Christine (S, ZH), Sprecherin der Minderheit: Ich möchte eine kurze Richtigstellung vornehmen zu einer Aussage, die der Kommissionssprecher, Herr Seiler Rolf, gemacht hat. Sie, Herr Seiler, haben gesagt, dass der Antrag Suter aus dem Plenum weiter geht als unser Minderheitsantrag. Das stimmt ganz einfach nicht. Ich möchte noch einmal betonen: Unser Anliegen ist dasselbe. Wir gehen beide in die gleiche Rich- tung; Herr Suter nickt. Sie machen daraus einfach eine Pre- stigesache.
Ich möchte noch einmal sagen, wo der Unterschied zwischen unsern beiden Anträgen liegt: Die Wege, die wir vorschlagen, sind unterschiedlich. Herr Suter stützt sich mit seinem Antrag auf die Praxis der Hilflosenentschädigung ab, und wir stützen uns mit unserem Minderheitsantrag, eine Liste zu erstellen, auch auf eine Praxis ab, nämlich auf die heutige Praxis mit den Suva-Integritätsbestimmungen, also auf die Tabellen, die heute bereits von der Suva erstellt werden und den Integritäts- grad von Behinderungen festhalten.
Seiler Rolf (C, ZH), Berichterstatter: Ich mag mich nicht erin- nern, dass ich gesagt hätte, der Antrag Suter gehe weiter. Man kann das dann einmal nachlesen. Wenn es tatsächlich stimmen sollte, meinte ich das nicht so. Es sind zwei verschie- dene Anträge, die sich gegenseitig ausschliessen: Man kann nicht eine Liste machen, wie das die Minderheit Goll bean- tragt, und gleichzeitig den Anspruch auf Hilflosenentschädi- gung als weiteres Kriterium für die Befreiung von der Ersatzab- gabe bezeichnen. Das ist meine Meinung!
Wer in diesem Rat wirklich einen weiteren Schritt im Hinblick auf die weitere Behandlung im Ständerat tun will, muss Herrn
Suter und nicht der Minderheit zustimmen. Herr Suter hat mit seinem Antrag die Chance, auch im Ständerat eine Mehrheit zu finden.
Stich Otto, Bundespräsident: Wir sind hier wahrscheinlich beim schwierigsten Kapitel, nämlich beim Kapitel der Abgren- zung. Der Bundesrat hat es sich hier nicht einfach gemacht. Er hat aber eine klare Lösung gefunden: Er hat auf die wirtschaft- liche Leistungsfähigkeit abgestellt, bekanntlich die Ansätze für das von der Ersatzabgabe befreite Einkommen verdoppelt und damit unseres Erachtens die wesentlichen Probleme be- reits gelöst.
Wir haben die Fragen der Abgrenzung vor der Verabschie- dung der Botschaft eingehend und mit den verschiedensten Kreisen diskutiert. Ich habe den Invalidenverbänden die Frage gestellt: Wie sieht es aus, wenn man eine Liste erstellt? Kön- nen Sie uns eine Liste geben? Die Antwort war: «Nein, das ist Sache des Bundesrates.» Ich garantiere Ihnen aber: Wenn auf eine Liste abgestellt werden müsste, hätten wir nachher dau- ernd und immer wieder Vorstösse, diese Liste zu ändern. Das ist unausweichlich.
Der Ständerat hat hier im Prinzip auf die Rente und auf die Hilf- losenentschädigung abgestellt. Wenn diese gesprochen wer- den, dann erfolgt die Befreiung. Das ist auch ein klares Krite- rium. Nun möchten eigentlich beide Antragsteller weiter ge- hen. Herr Suter möchte auf die Kriterien abstellen, die zu einer Hilflosenentschädigung führen. Er sagt, bereits wenn ein Krite- rium erfüllt ist, soll die Befreiung eintreten. Ich muss aber dazu sagen, dass dies für die Verwaltung wiederum nicht einfach durchzuführen ist.
Das Kriterium, Herr Keller Rudolf, anständig zu sein und an- ständig zu handeln, genügt wahrscheinlich nicht. Das ist keine «rechtsgenügliche» Aussage, um eine Ersatzabgabe durchzu- führen. Denn man könnte sich vermutlich darüber streiten, was anständig ist und was nicht. Wir müssen Kriterien haben, und das bedeutet natürlich, dass beim Antrag Suter die Ersatz- befreiung bei der Veranlagung geltend gemacht werden müsste, d. h., wenn die Ersatzbehörde dem Ersatzpflichtigen eine Veranlagung zustellt, müsste er Einsprache erheben, und letztlich müsste durch eine Instanz abgeklärt werden, ob ein Kriterium erfüllt ist. Anders können wir uns das nicht vorstellen. Sie sehen hier, dass beide Wege sehr kompliziert sind. Ob es der Weisheit letzter Schluss ist, hier noch zu differenzieren, das möchte ich bezweifeln.
Frau Goll möchte ich noch sagen, dass es hier nicht um das Geld, sondern um eine Ersatzabgabe geht und darum, eine ver- nünftige Lösung zu finden, die auch gegenüber anderen Grup- pen gerecht ist. Denn es gibt natürlich andere Gruppen von Nichtinvaliden, die durch die Ersatzabgabe ebenfalls betroffen sind und vielleicht auch darunter leiden. Denken Sie beispiels- weise an Arbeitslose. Sie zahlen auch nicht gerne eine Ersatz- abgabe. Aber ein Gesetz muss immer Grenzen setzen.
Wenn Sie dem Ständerat folgen, haben Sie eine klare Abgren- zung geschaffen. Härten wird es wahrscheinlich dadurch keine geben, weil wir das Abgabemass sehr stark reduziert haben.
Suter Marc (R, BE): Herr Bundespräsident Stich stösst sich daran, dass im Veranlagungsverfahren die Befreiung vom Be- hinderten selbst verlangt werden muss.
Ich muss Ihnen sagen: Auch für uns Behinderte gilt, was für alle gilt. Es wird nichts gegeben, sondern man muss einen An- spruch geltend machen. Wir haben soviel Selbstverantwor- tung, und wir beschäftigen uns mit dieser Frage der Militär- pflichtersatzabgabe so intensiv, dass keine Gefahr besteht, dass dieser Anspruch nicht gestellt wird. Wir verlangen nicht, dass uns immer geholfen werden muss; wir sind auch bereit, uns selber zu helfen, entsprechende Ansprüche zu stellen und im Veranlagungsverfahren die Befreiung zu verlangen.
Abstimmung - Vote
Eventuell - A titre préliminaire Für den Antrag Suter Für den Antrag der Minderheit
123 Stimmen 48 Stimmen
Loi sur la taxe d'exemption du service militaire
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N 3 mars 1994
Definitiv - Définitivement Für den Antrag Suter Für den Antrag der Mehrheit
143 Stimmen 23 Stimmen
Abs. 1 Bst. a, c, d; 2bis - Al. 1 let. a, c, d; 2bis Angenommen - Adopté
Art. 4a; 7 Abs. 1, 2, 3 Bst. a, b; 8; 10-14; 19 Abs. 2; 20; 21 Abs. 1; 22 Abs. 2; 23 Abs. 1, 2; 24 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 4a; 7 al. 1, 2, 3 let. a, b; 8; 10-14; 19 al. 2; 20; 21 al. 1; 22 al. 2; 23 al. 1, 2; 24 al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 25
Antrag der Kommission Abs. 1, 2, 4 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 3
Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Minderheit (Rechsteiner, Brunner Christiane, Goll, Hafner Ursula) Streichen
Art. 25
Proposition de la commission Al. 1, 2, 4
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 3
Majorité Adhérer à la décision du Conseil des Etats Minorité (Rechsteiner, Brunner Christiane, Goll, Hafner Ursula) Biffer
Abs. 1, 2, 4 - Al. 1, 2, 4 Angenommen - Adopté
Abs. 3 - Al. 3
Rechsteiner Paul (S, SG), Sprecher der Minderheit: Es ist un- bestritten, dass diese Revisionsvorlage über den Militärpflicht- ersatz ein paar längst fällige Verbesserungen für die Behinder- ten bringt - wir haben darüber gerade abgestimmt. Positiv ge- wertet werden muss auch - das ist bis jetzt zu wenig erwähnt worden - die Abschaffung der Haftstrafe bei Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes. Die Botschaft sagt lapidar und rich- tig, dass die bisherige Haftstrafe einen Verstoss gegen einen Verfassungsgrundsatz bedeute, gegen den Verfassungs- grundsatz, dass die Schuldverhaftung abgeschafft worden sei. Das ist alles gut und positiv.
Im zweiten Teil der Vorlage, bei Artikel 25 und bei Artikel 35 fin- den sich aber ganz unauffällig - gewissermassen unter der Hand - Verschlechterungen bei der Ersatzabgabe im Zusam- menhang mit einem Auslandaufenthalt Diese Verschlechte- rungen sind markant. Es ist in der Öffentlichkeit bisher nicht wahrgenommen worden, dass bei diesen Bestimmungen, entgegen der sonst postulierten Öffnung, für Männer im mili- tärdienstpflichtigen Alter neue Mobilitätshindernisse in bezug auf den Umzug ins Ausland eingeführt werden.
In Artikel 25 Absatz 3 wird - wenn der Antrag der Mehrheit durchkommt - der Grundsatz eingeführt, dass, wer ins Aus- land verreisen will, den Militärpflichtersatz vor der Abreise für die Zukunft bezahlen muss. Nicht nur die bisher aufgelaufe- nen Ersatzabgaben müssen bei der Abreise bezahlt werden, sondern auch noch das, was - wenn der Betreffende in der Schweiz bleiben würde - erst in Zukunft fällig würde. Wer ins
Ausland will, muss also die Abgabe auf dem Einkommen be- zahlen, das er noch gar nicht erzielt hat.
Eine solche neue Regelung ist meines Erachtens rechtsun- gleich, sie ist sachfremd, und sie ist anachronistisch. Rechts- ungleich ist die Regelung, weil derjenige, der ins Ausland ver- reist, damit schlechtergestellt wird als derjenige, der in der Schweiz verbleibt oder in der Schweiz zügelt. Wer über die Grenze hinaus zügelt, wird hier wesentlich schlechtergestellt. Das bedeutet eine markante Beeinträchtigung der Niederlas- sungsfreiheit, welche dem sonst oft postulierten Grundsatz der Mobilität widerspricht. Das Recht der Niederlassungsfrei- heit als Grundrecht beinhaltet nicht nur das Recht, in der Schweiz umzuziehen, in der Schweiz den Wohnsitz frei zu wählen, sondern auch das Recht auf Wegzug ins Ausland, ins benachbarte Europa beispielsweise.
Eine solche Regelung, wie sie hier in Artikel 25 Absatz 3 vorge- schlagen wird, ist deshalb anachronistisch, weil damit für Män- ner im wehrpflichtigen Alter gewissermassen eine Kaution für den Fall eingeführt wird, dass sie ins Ausland verreisen.
Die Kaution kennen wir bisher nur im Haftrecht, als Ersatz- massnahme für den Haftgrund der Fluchtgefahr. Wenn hier, unter etwas anderem Titel, eine Vorausbezahlung als Kaution eingeführt wird, dann ist das ein staatlicher Misstrauensbe- weis gegenüber den wehrpflichtigen Männern, die ins Aus- land umziehen. Das ist in dieser Form etwas ganz Neues. Un- sere Gesellschaft ist mobiler geworden, auch die schweizeri- sche. Viele Schweizer wollen oder müssen ihren Wohnsitz aus beruflichen oder anderen Gründen wechseln, im Inland oder ins Ausland. Es ist anachronistisch, ein solches neues Mobili- tätshindernis für Schweizer Bürger im wehrpflichtigen Alter einzuführen.
Das bedeutet im übrigen auch eine Diskriminierung nicht nur gegenüber den nicht dienstpflichtigen Schweizerinnen und Schweizern, sondern auch gegenüber den hier wohnenden Ausländern, die ja eine solche Kaution, eine solche Vorausbe- zahlung, nicht entrichten müssen.
Eine solche Vorausbezahlung hätte vielleicht ins 19. Jahrhun- dert gepasst, als der Nationalstaat der Horizont war, aber nicht ins auslaufende 20. Jahrhundert.
Die Botschaft (auf Seite 9) sagt dazu noch - das als letztes Ar- gument -, dass nicht nur die Konferenz der Sekretäre Kanto- naler Militärdirektionen und -departemente, sondern dass auch viele Kantone, darunter Zürich, Bern, Solothurn, beide Basel und Aargau, vorgeschlagen haben, die Veranlagung und den Bezug des Militärpflichtersatzes erst nach der Rück- kehr in die Schweiz vorzunehmen - aufgrund des Einkom- mens, das in der Zwischenzeit erzielt worden ist, was ver- nünftig wäre. Dann würden diejenigen, die ins Ausland um- gezogen sind, gleich behandelt werden wie in der Schweiz Gebliebene.
Es ist mir nicht verständlich, weshalb die Vorlage nicht in die- sem Sinne ausgestaltet wird, weshalb hier die Gleichbehand- lung nicht erfolgt, sondern eine Regelung eingeführt wird, die nicht einmal von den Sekretären Kantonaler Militärdirektionen und -departemente postuliert wird. Das zu Artikel 25.
Zu Artikel 35: Entsprechend der Anregung der Präsidentin werde ich auch dazu meinen Minderheitsantrag begründen. Er hängt eng mit dem Minderheitsantrag bei Artikel 25 zusam- men. In Artikel 35 der Vorlage ist auch ein Anachronismus ent- halten. Ich möchte Sie bitten, diesen Anachronismus zur Kenntnis zu nehmen. Es wird gesagt - das war in der Vergan- genheit schon so, leider ist das auch in Zukunft so -, dass den wehrpflichtigen Schweizern im Zusammenhang mit der Siche- rung des Militärpflichtersatzes der Pass vorenthalten werden darf. Gegenüber heute wird diese Möglichkeit insoweit noch verschlechtert und ausgedehnt, als im Sinne von Artikel 25 nach dem Vorschlag des Bundesrates auch der zukünftige Mi- litärpflichtersatz bereits vorher veranlagt wird.
Was ist nun von diesem Institut der Passsperre gegenüber Schweizern, die ins Ausland verreisen, rechtlich zu halten? Professor Bois, ein Verfassungsrechtler aus Neuenburg, der inzwischen verstorben ist, hat vor einigen Jahren in diesem Zusammenhang einen Aufsatz publiziert, weil es sich um ein sehr seltsames Institut handelt, und er hat in diesem Aufsatz die Auffassung vertreten, dass die Möglichkeit der Passsperre
Militärpflichtersatz. Bundesgesetz
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gegenüber Schweizern, die den Militärpflichtersatz noch nicht bezahlt oder auch für die Zukunft nicht hinterlegt haben, ver- fassungswidrig sei. Bois weist in diesem Aufsatz darauf hin, dass auch alle anderen Verfassungsrechtler, die sich zu dieser Frage geäussert haben - das hat schon beim berühmten Herrn Burckhardt wie auch bei den Herren Fleiner und Giaco- metti begonnen -, übereinstimmend der Auffassung waren: Diese Passsperre ist verfassungswidrig. Sie greift schwerwie- gend in das Grundrecht der Niederlassungsfreiheit ein. Sie vertreten auch die Auffassung, dass zur Sicherung einer Ab- gabe, welche ja der Militärpflichtersatz darstellt, das Vorenthal- ten des im internationalen Verhältnis wichtigsten Ausweispa- piers völlig unverhältnismässig sei.
Anerkannt ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten die Zulässigkeit der Passsperre als Ersatzmassnahme für die Verhaftung wegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr im Straf- verfahren. Dann müssen aber relativ schwerwiegende Delikte begangen worden sein. Unverhältnismässig und unzulässig sei die Passsperre zur Sicherung der Ersatzabgabe.
Nun wissen wir alle, dass nichts das Parlament daran hindern kann, auch eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung zu beschliessen! Wenn dies aber hier passieren soll, dann sollte das bewusst und unter Abwägung der Gründe geschehen.
Vielleicht noch von Interesse ist - auch das kann dem Aufsatz von Professor Bois entnommen werden -, dass «der Vorläu- fer» dieser anachronistischen Bestimmung der Passsperre erst 1958 eingeführt worden ist, im Rahmen einer sehr kontro- versen Gesetzesberatung, bei der diese Massnahme vom Na- tionalrat zunächst abgelehnt worden war. Erst in der Differenz- bereinigung kam dieses anachronistische Institut ins Gesetz. Schon damals wurde bestritten, dass diese Massnahme ver- fassungsmässig sei, und schon damals wurde im Nationalrat darauf hingewiesen, dass eine solche Massnahme der Nieder- lassungsfreiheit widerspreche und eigentlich ans Mittelalter erinnere.
Ich meine, dass dieser Faux-pas aus dem Jahre 1958 jetzt be- seitigt werden soll. Dieses Gesetz wird ja positiv modernisiert im Bereiche der Behinderten, aber auch bei der Abschaffung der Haftstrafe für die Nichtbezahlung des Militärpflichtersat- zes. Wenn man das - positiv - macht, dann sollte man nicht hier, bei der Passsperre, ein veraltetes, anachronistisches Institut, das der Niederlassungsfreiheit widerspricht, bei- behalten.
Ich bitte Sie deshalb, den beiden Minderheitsanträgen - zu den Artikeln 25 und 35 - zuzustimmen.
Sieber Ernst (U, ZH): Zu Artikel 25 Absatz 3, Antrag der Min- derheit Rechsteiner: Die von der Mehrheit beantragte Rege- lung hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, die für längere Zeit ins Ausland verreisen, ist keine gute Lösung. Die Veranlagung der Ersatzabgabe vor der Abreise ist nicht zumutbar. Entweder nimmt der Ausreisende die Einschätzung seines Einkommens einfach hin, oder aber er wird ausgerechnet vor der Abreise mit Umtrieben konfrontiert. Ob die zusätzliche Veranlagung sei- tens der Steuerbehörden und die spätere Rückerstattung der zuviel geleisteten Ersatzabgaben einer effizienten Verwaltung förderlich sind, ist aus meiner Optik fraglich. Lieber soll man am Schluss der Wehrpflicht schauen, wo noch Schulden sind, als die vorgesehene Übung zu veranstalten.
Ich beantrage Ihnen daher, dem Minderheitsantrag zu folgen und diesen Absatz 3 von Artikel 25 zu streichen.
Minderheitsantrag Rechsteiner zu Artikel 35 Absatz 1: Es geht darum, ob das Ausstellen beziehungsweise Verlängern eines Schweizerpasses von der Bedingung abhängig gemacht wer- den soll, dass der Militärpflichtersatz bezahlt wird. Offenbar kommen die verschiedensten Staatsrechtler zur Auffassung, dass eine solche Schriftensperre unzulässig und verfassungs- widrig sei. Sie ist aber auch aus anderen Gründen abzu- lehnen.
Die Auffassung, die möglicherweise hinter dieser Schriften- sperre steht, ist vielleicht doch ein Abbild des ewigen Skepti- kers, der zuallererst die schlechten Eigenschaften im Men- schen sieht oder sogar sucht; das macht man normalerweise nur bei den Politikern. Von dieser Warte aus geht ein junger Mensch nicht etwa ins Ausland, um die Welt zu erobern und
seinen Horizont zu erweitern. Er flieht vielmehr vor der Pflicht, einen Militärpflichtersatz leisten zu müssen. Dies ist ein Men- schenbild, das ich nicht vertreten kann und will. Solche ethi- schen Fussangeln, die von einem negativen Menschenbild geprägt sind, gehören nicht in eine zukunftsorientierte Gesetz- gebung.
Zudem: Wenn andere Bürger Hunderttausende von Franken nicht versteuern müssen, weil sie sich intelligenterweise ins Ausland abgesetzt haben, ist es kaum vertretbar, dass je- mand, der seine 150 Franken Militärpflichtersatz nicht gelei- stet hat, eine Schriftensperre aufgebrummt erhält.
Ich beantrage Ihnen daher, auch bei Artikel 35 Absatz 1 dem Minderheitsantrag Rechsteiner zuzustimmen.
Präsidentin: Die CVP-Fraktion lässt mitteilen, dass sie die bei- den Minderheitsanträge Rechsteiner (zu Art. 25 und Art. 35) ablehnt.
Brunner Christiane (S, GE), rapporteur: En proposant de bif- fer les articles 25 alinéa 3 et 35 alinéa 1er, la minorité Rechstei- ner vise à soumettre les assujettis qui partent à l'étranger à la procédure de taxation et de perception ordinaire.
La majorité de la commission estime qu'il convient de remplir au moins l'obligation de remplacement avant de quitter le pays. La taxation et la perception anticipées répondent notam- ment au souci de simplification et d'économie administrative. Une législation d'exception lui paraît constituer une mesure d'autant moins incisive que le remboursement de la taxe per- que interviendra automatiquement en cas de rattrapage des cours de répétition. Dans la mesure où la taxe expose l'assu- jetti à de très graves difficultés, ce dernier pourrait bénéficier de la remise partielle ou totale de la taxe, selon l'article 37 alinéa 2.
La majorité de la commission estime également opportune la mesure prévue à l'article 35 alinéa 1er consistant à faire dé- pendre l'établissement ou la prolongation d'un passeport suisse de la garantie de paiement de la taxe arrêtée. Bien que l'on puisse douter de la constitutionnalité, notamment de la proportionnalité d'une telle restriction, la mesure paraît néan- moins apte à garantir le recouvrement d'un montant auquel l'assujetti résidant en Suisse ne peut échapper. La procédure d'exécution forcée, en effet, est régie par le principe de la terri- torialité.
Au nom de la majorité de la commission, je vous engage à vous rallier à son point de vue.
Stich Otto, Bundespräsident: Ich beantrage Ihnen, den Min- derheitsantrag Rechsteiner zu Artikel 25 Absatz 3 und den Minderheitsantrag Rechsteiner zu Artikel 35 Absatz 1 abzu- lehnen.
Es geht nicht darum, die Niederlassungsfreiheit zu beschrän- ken, wenn man sagt, es soll jemand die Ersatzabgabe zuerst einmal bezahlen, bevor er ins Ausland geht. Es ist ja eine Er- satzabgabe. Er muss ohnehin ein Gesuch um Auslandurlaub stellen. Es geht hier - und natürlich auch in Artikel 35 - nicht bloss um die Sicherung einer Abgabeschuld, sondern es geht primär um die Sicherung der Wehrhoheit. Diese Verpflichtung muss sichergestellt werden; deshalb muss ein Wehrpflichtiger einen Auslandurlaub verlangen. Es ist an sich eine logische Konsequenz, dass man die Abgabe für das eine Jahr im vor- aus verlangt.
Auf diese Idee sind wir gekommen, weil sich natürlich Ver- schiedenes ändert und wir auch Vereinfachungen durchge- führt haben. Stellen Sie sich vor, wie kompliziert das heutige Verfahren ist! Wenn jemand im Ausland ist, muss der Heimat- kanton zuerst an den Bund gelangen, der dann über seine Ver- tretungen im Ausland die Veranlagung und die Bezahlung an den Heimatkanton vornehmen lässt, der seinerseits das Geld wiederum an den Bund abliefern muss.
Wir wollen nun eine Vereinfachung erreichen, eine zumutbare Vereinfachung. Es ist beispielsweise für eine junge Person, die während einem Jahr eine Weltreise macht, wahrscheinlich doch angenehmer, wenn sie ihre Verpflichtungen hier vorher erfüllt hat, als wenn sie im nachhinein, beim Zurückkommen, alte Schulden begleichen muss.
18-N
Loi sur la taxe d'exemption du service militaire
138
N 3 mars 1994
Es gibt also verschiedene praktische Gründe, die für die Ver- einfachung sprechen. Für uns ist es eine Sicherheit, zusam- men mit einer wesentlichen Vereinfachung, denn wir wollen den Militärpflichtersatz nicht mehr im Ausland einziehen müssen.
Zu Artikel 35: Dazu wurde in der Kommission die Frage aufge- worfen, wie wir es mit den Steuerschulden halten. Es ist richtig, dass wir bei den Steuerschulden keine Passsperre veranlas- sen, aber ich habe bereits gesagt, dass es hier ein anderer Grund ist. Hier geht es nicht um das Geld, Frau Goll, sondern es geht um die Durchsetzung der Wehrhoheit. Und deshalb gibt es hier die Passsperre. Das ist die Begründung. Sie ist aber auch sonst gegeben - wenn jemand beispielsweise den Militärdienst noch nicht geleistet hat. Also es ist keine Be- sonderheit. Es geht darum, die Militärpflichtleistung durchzu- setzen.
Deshalb bitte ich Sie, diese beiden Minderheitsanträge - zu den Artikeln 25 und 35 - abzulehnen.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
98 Stimmen 39 Stimmen
Art. 26 Abs. 2-4; 28 Abs. 2; 33 Abs. 2, 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 26 al. 2-4; 28 al. 2; 33 al. 2, 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 35 Abs. 1 Antrag der Kommission Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Minderheit
(Rechsteiner, Brunner Christiane, Goll, Eggenberger, Hafner Rudolf, Hafner Ursula) Streichen
Art. 35 al. 1 Proposition de la commission Majorité Adhérer à la décision du Conseil des Etats Minorité (Rechsteiner, Brunner Christiane, Goll, Eggenberger, Hafner Rudolf, Hafner Ursula) Biffer
Präsidentin: Herr Rechsteiner hat den Antrag der Minderheit bereits bei Artikel 25 begründet
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
99 Stimmen 44 Stimmen
Art. 37; 39 Abs. 2, 4; 42; 44 Abs. 1; 47 Abs. 1, 3; Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 37; 39 al. 2, 4; 42; 44 al. 1; 47 al. 1, 3; ch. II Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. III
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag Suter Abs. 3 (neu)
Für erheblich Behinderte, die gemäss diesem Gesetz von der Ersatzpflicht befreit sind, gilt die Befreiung rückwirkend ab Er- satzjahr 1993.
Ch. III Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition Suter Al. 3 (nouveau)
Pour les handicapés majeurs qui sont exonérés de la taxe d'exemption, l'exonération est valable avec effet rétroactif dès l'année d'assujetissement 1993.
Suter Marc (R, BE): Der Rat hat nun eine Lösung beschlossen, die die Behinderten befriedigt und für die wir dankbar sind. Das Bundesgesetz über den Militärpflichtersatz sieht vor, dass die Veranlagung für das Ersatzjahr immer im nachfolgenden Jahr erfolgt Ich zitiere Artikel 25 des Gesetzes: «Die Ersatzab- gabe wird jährlich veranlagt.» Und weiter: «Veranlagungsjahr ist in der Regel das auf das Ersatzjahr folgende Kalenderjahr.» Nun ist es so, dass die Veranlagungen für das Ersatzjahr 1993 noch nicht erfolgt sind, dass sie noch nicht in Rechtskraft er- wachsen sind, mit anderen Worten: Es besteht die Möglich- keit, die Bestimmungen, mit welchen Behinderte vom Militär- pflichtersatz im gesetzlich vorgesehenen Rahmen befreit wer- den, sofort wirksam werden zu lassen, ohne dass hier Rücker- stattungen getätigt werden müssten oder andere administra- tive Weiterungen die Folge wären.
Mein Antrag bezweckt also, dass für die Behinderten nach den schönen Worten Taten folgen. Es wurde von den Betroffenen kaum verstanden, wenn sie auf der einen Seite hören, «nun seid Ihr befreit», gemäss neuem Gesetz, und auf der anderen Seite müssten sie noch für die Jahre 1993 und 1994 diese Er- satzabgabe bis weit ins Jahr 1995 hinein nach dem alten Recht abliefern.
Sie wissen ja, dass das Thema schon lange auf der Traktan- denliste ist. Bereits mit dem Postulat Schnider, das im Jah- re 1990 von 126 Ratsmitgliedern unterstützt worden ist, ver- langte man ganz konkret das, was heute aus der Beratung her- vorgegangen ist.
Die Standesinitiative Jura aus dem Jahre 1990 wurde eben- falls sehr deutlich überwiesen. Fazit: Die Behinderten warten schon lange auf die Erfüllung dieses berechtigten Anliegens. Heute sind wir soweit Ich sehe nicht ein, warum man jetzt die- sen Schritt nicht tun sollte, zumal keine Rückwirkung im Sinne des Rückwirkungsverbots vorliegt. Sie wissen ja, Rückwirkun- gen sind nur dann verboten und verfassungswidrig, wenn sie für die Bürgerin oder den Bürger belastend sind. Hier wird aber etwas anderes verlangt, nämlich die sofortige Wirksam- keit einer begünstigenden Bestimmung.
Ich bitte Sie, nachdem Sie dem Prinzip zugestimmt und eine gute Lösung beschlossen haben, nun auch für die Praxis, für die Anwendung, noch einen kleinen Schritt zu tun, damit alle ersatzpflichtigen Behinderten ab sofort in den Genuss dieser Befreiung gelangen.
Schnider Theodor (C, LU): Ich mache es ganz kurz: Das Anlie- gen betreffs Befreiung der Invaliden vom Militärpflichtersatz ist, wie Sie gehört haben, schon einige Jahre hängig, so dass ich Sie bitte, der sofortigen Wirkung, wie es Herr Suter wünscht, zuzustimmen.
Seiler Rolf (C, ZH), Berichterstatter: Dieser Antrag lag der Kommission nicht vor. Ich überlasse es gerne dem Bundes- präsidenten, die Argumentation gegen die guten Argumente von Herrn Suter zu entwickeln.
Präsidentin: Die SP-Fraktion lässt mitteilen, dass sie den An- trag Suter unterstützt.
Stich Otto, Bundespräsident: Ich bitte Sie, den Antrag Suter abzulehnen.
139
Standesinitiative Jura
Ich sage nicht, es sei nicht möglich, Herr Suter: Es ist alles möglich in der Verwaltung. Man muss sich nur fragen, wel- chen Aufwand man damit verursacht. Sie sind in der Regel nicht derjenige, der für zusätzliche Stellen kämpft, sondern Sie sind derjenige, der immer Stellen reduzieren will. Ich habe da- für Verständnis, aber ich habe dann kein Verständnis dafür, wenn man trotzdem komplizierte Dinge vorschlägt, indem man ein Gesetz rückwirkend in Kraft setzen will.
Sie haben mir vorher gesagt, das gelte nur für die noch hängi- gen Fälle. Aber letztlich, wenn ein Gesetz in Kraft tritt, gilt das für alle. Das bedeutet auch, dass wir allenfalls Rückerstattun gen vornehmen müssen; das ist wahrscheinlich den Aufwand nicht wert.
Sie sind heute den Invaliden sehr weit entgegengekommen, und natürlich sind wir mit der Vorlage auch allen anderen schon entgegengekommen. Wenn Sie nun das Gesetz rück- wirkend in Kraft setzen, heisst das, dass die Verwaltung in vie- len Fällen Korrekturen vornehmen muss. Danke vielmals, das möchte ich nicht.
Ich bitte Sie, den Antrag Suter abzulehnen.
Abstimmung - Vote Für den Antrag Suter Dagegen
54 Stimmen 70 Stimmen
Ziff. IV Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. IV Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Namentliche Gesamtabstimmung Vote sur l'ensemble, par appel nominal
Für Annahme des Entwurfes stimmen - Acceptent le projet: Aguet, Allenspach, Aregger, Aubry, Bär, Baumberger, Bäum- lin, Béguelin, Bezzola, Binder, Bischof, Blatter, Blocher, Borel François, Borer Roland, Bortoluzzi, Brunner Christiane, Bühler Simeon, Bühlmann, Bürgi, Caccia, Camponovo, Caspar-Hut- ter, Chevallaz, Cincera, Columberg, Comby, Darbellay, de Dardel, Deiss, Dormann, Dünki, Eggenberger, Eggly, Engler, Epiney, Eymann Christoph, Fankhauser, Fehr, von Felten, Fi- scher-Hägglingen, Fischer-Seengen, Fischer-Sursee, Frey Claude, Frey Walter, Fritschi Oscar, Gardiol, Giezendanner, Giger, Goll, Graber, Grendelmeier, Gros Jean-Michel, Gross Andreas, Gysin, Hafner Rudolf, Hafner Ursula, Hari, Heberlein, Hegetschweiler, Herczog, Hess Otto, Hess Peter, Hildbrand, Hollenstein, Jäggi Paul, Jenni Peter, Kern, Leemann, Leu Jo- sef, Leuenberger Ernst, Loeb François, Maeder, Maitre, Ma- mie, Mauch Ursula, Maurer, Meier Samuel, Miesch, Misteli, Moser, Müller, Nabholz, Narbel, Nebiker, Perey, Philipona, Raggenbass, Rebeaud, Reimann Maximilian, Ruckstuhl, Ruf, Rutishauser, Rychen, Scherrer Jürg, Scherrer Werner, Scheu- rer Rémy, Schmid Peter, Schmidhalter, Schnider, Schwab, Schweingruber, Segmüller, Seiler Hanspeter, Seiler Rolf, Sie- ber, Spielmann, Stalder, Stamm Judith, Stamm Luzi, Steiger Hans, Steiner Rudolf, Stucky, Suter, Theubet, Tschuppert Karl, Vetterli, Vollmer, Wick, Wittenwiler, Wyss Paul, Wyss William, Zölch, Züger, Zwahlen (125)
Der Stimme enthalten sich - S'abstiennent: Leuba, Sandoz (2)
Abwesend sind - Sont absents:
Baumann, Berger, Bircher Peter, Bodenmann, Bonny, Borra- dori, Brügger Cyrill, Bührer Gerold, Bundi, Carobbio, Cavadini Adriano, Couchepin, Daepp, Danuser, David, Dettling, Diener, Dreher, Ducret, Duvoisin, Fasel, Friderici Charles, Früh, Go- bet, Gonseth, Grossenbacher, Haering Binder, Hämmerle, Hubacher, Iten Joseph, Jaeger, Jeanprêtre, Jöri, Keller Anton, Keller Rudolf, Kühne, Ledergerber, Lepori Bonetti, Leuenber-
ger Moritz, Marti Werner, Maspoli, Matthey, Mauch Rolf, Meier Hans, Meyer Theo, Mühlemann, Neuenschwander, Oehler, Pi- doux, Pini, Poncet, Rechsteiner, Robert, Rohrbasser, Ruffy, Savary, Schmied Walter, Spoerry, Steffen, Steinegger, Steine- mann, Strahm Rudolf, Thür, Tschäppät Alexander, Tschopp, Wanner, Weder Hansjürg, Wiederkehr, Zbinden, Ziegler Jean, Zisyadis, Zwygart (72)
Präsidentin, stimmt nicht - Présidente, ne vote pas: Haller (1)
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse gemäss Brief an die eidgenössischen Räte Proposition du Conseil fédéral Classer les interventions parlementaires
selon lettre aux Chambres fédérales
Angenommen - Adopté
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
93.306
Standesinitiative Jura Militärpflichtersatz. Nichtbezahlung Initiative du canton du Jura Taxe militaire. Non-paiement
Kategorie V, Art. 68 GRN - Catégorie V, art. 68 RCN
Wortlaut der Initiative vom 17. Juni 1993 Das Parlament von Republik und Kanton Jura verlangt, die Strafverfolgung bei Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes aufzuheben.
Texte de l'initiative du 17 juin 1993 Le Parlement de la République et du Canton du Jura demande de décriminaliser le non-paiement de la taxe militaire.
Gonseth Ruth (G, BL) unterbreitet im Namen der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK) den folgenden schriftlichen Bericht:
Geltendes Recht
Diese Strafverfolgung ist heute in Artikel 42 des Bundesgeset- zes über den Militärpflichtersatz geregelt. Danach wird «der Er- satzpflichtige, der die Ersatzabgabe schuldhafterweise, unge- achtet vorausgegangener Verwarnung, nicht innert der in Arti- kel 33 Absatz 3 bezeichneten zweiten Nachfrist bezahlt, .... mit Haft bis zu zehn Tagen bestraft».
Gesetzesrevision: 93.045 Militärpflichtersatz. Bundesgesetz. Änderung
Der Bundesrat beantragt in seiner Botschaft die Aufhebung von Artikel 42 mit folgender Begründung: «Mit der Streichung der Bestimmung, wonach die schuldhafte Nichtbezahlung der Ersatzabgabe mit Haft bis zu zehn Tagen bestraft wird, wird den vielfach geäusserten Bedenken, dass diese Bestra- fung mit Artikel 59 Absatz 3 der Bundesverfassung ('Der Schuldverhaft ist abgeschafft.') kaum zu vereinbaren sei, Rechnung getragen.»
Die Kommission unterstützt diese Aufhebung von Arti- kel 42. Sie folgt damit dem Beschluss des Ständerates vom 7. Oktober 1993.
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Militärpflichtersatz. Bundesgesetz. Änderung Loi sur la taxe d'exemption du service militaire. Révision
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1994
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Anno
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I
Volume
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Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
05
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.045
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Datum 03.03.1994 - 08:00
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Data
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128-139
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