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setzen. Wir sind mitten auf der Fahrt, und jetzt will Herr Bezzola plötzlich einen Kurswechsel vornehmen und mitten auf der Fahrt die Richtung wechseln. Das ist ein Rückenschuss gegen 24 Kantone und Halbkantone, die jetzt ihre Massnahmen- pläne haben, Herr Bezzola!
Wenn wir Ihre Motion überweisen: Was heisst das? Jeder Kan- ton muss wieder hinter die Bücher gehen und sich mit grossen Schwierigkeiten und grossem administrativem Aufwand neue Formen und Instrumente überlegen. Wenn man eine Verzöge- rung will, muss man jetzt so vorgehen, muss man jetzt den ein- geschlagenen Kurs plötzlich wechseln.
Ich gebe zu, dass man heute im einen oder anderen Bereich tatsächlich anders vorgehen würde als vor zehn Jahren. Aber ich möchte Ihnen doch sagen: Das Instrument der Massnah- menpläne - das wurde seinerzeit von den Schöpfern des Um- weltschutzgesetzes vorgesehen - gibt den Kantonen die grösstmögliche Freiheit. Die Ziele werden vorgegeben, aber die einzelnen Instrumente und der ganze Instrumentensatz werden von den Kantonen selber entschieden und selber durchgezogen. Das gibt eine gewisse Autonomie. Deswegen würde ich sagen: Wir sollten jetzt bei fahrendem Zug nicht die Richtung wechseln, denn sonst entgleist er nämlich.
Die Verzögerungsmanöver in bezug auf das Biotechnikum Basel, die bedauerlichen Verzögerungen, hat nichts mit den Massnahmenplänen zu tun, sondern mit den schleppenden und komplizierten Einsprache- und baurechtlichen Verfah- ren - das ist nicht ein Problem der Luftreinhalte-Verordnung allein.
Ich bitte Sie deswegen, die Motion Bezzola abzulehnen. Jetzt, wo wir mitten in der Umsetzung der Luftreinhalte-Verordnung stecken, diese Motion zu überweisen, wäre ein Schildbürger- streich und würde bestimmt Proteste und Reaktionen der Kan- tone auslösen.
Dreifuss Ruth, conseillère fédérale: Une oratrice, tout à l'heure, rappelait l'importance de la date d'aujourd'hui. C'est aujourd'hui que nous aurions dû réaliser les objectifs de l'or- donnance sur la protection de l'air.
Nous parlons maintenant des instruments qui ont été laborieu- sement, sérieusement, lentement parfois, mis en place par les cantons pour réaliser ces objectifs, que nous n'avons pas réussi à concrétiser dans le délai voulu. Il ne s'agit que d'une réalisation partielle, difficile, qui demande du temps, qui de- mande une volonté continue et des instruments pour avoir des chances d'arriver à un résultat Et comme vient de le dire M. Strahm Rudolf, ces instruments existent aujourd'hui. Vingt-deux cantons ont adopté des plans de mesures jusqu'à maintenant. Deux autres ont un projet de plan prêt pour l'adoption et nous avons un canton qui a un programme au stade de l'élaboration dont les émissions sont effectivement basses, et qui considère qu'il n'en n'a pas besoin.
Au cours des derniers mois, j'ai mené une correspondance suivie avec les cantons pour leur rappeler leurs obligations, pour discuter avec eux à la fois des responsabilités fédérales et des responsabilités cantonales en matière de protection contre la pollution de l'air. Et c'est maintenant que nous avons affûté cet instrument, c'est maintenant que cet effort a été fait, que M. Bezzola aimerait y renoncer ou le remettre en ques- tion! Je crois que cette proposition n'est pas raisonnable et qu'elle introduirait, malgré les déclarations qu'il a faites à la tri- bune, le risque d'un changement de cap, le risque d'une hési- tation dans cette marche si difficile que nous avons entreprise, la Confédération et les cantons ensemble. Vous savez que le Conseil fédéral peut non seulement se réjouir maintenant du degré de réalisation de ces plans de mesures dans les can- tons, mais aussi qu'il s'apprête à répondre par un troisième paquet aux demandes qui lui ont été adressées. Il espère pou- voir se déterminer dans le courant de l'été 1994 sur ce troi- sième paquet de mesures.
Les craintes qui ont été exprimées, l'insuffisance d'une base légale, les possibilités pour le Conseil fédéral d'outrepasser ou d'abuser de ces possibilités sont inutiles et non justifiées. La base légale a été reconnue par le Tribunal fédéral, la vo- lonté du Conseil fédéral est suffisamment claire sur la base du passé pour que des craintes quant à l'avenir soient déplacées.
Je vous prie de ne pas transmettre cette motion. N'utilisez pas cet anniversaire, cette date du 1er mars, pour vous priver d'instruments qui se sont révélés efficaces dans la lutte pour la protection de l'air!
Abstimmung - Vote Für Überweisung der Motion Dagegen
67 Stimmen 58 Stimmen
93.058
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Botschaft und Gesetzentwürfe vom 30. Juni 1993 (BBI III 277) Message et projets de lois du 30 juin 1993 (FF III 269) Beschluss des Ständerates vom 9. Dezember 1993 Décision du Conseil des Etats du 9 décembre 1993 Kategorie III, Art. 68 GRN - Catégorie III, art. 68 RCN
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Leuenberger Moritz (S, ZH), Berichterstatter: Wenn wir die kri- minelle Seite der Drogenszenen in unserem Lande bekämp- fen wollen, können wir uns nicht damit begnügen, den kleinen Dealer zu verfolgen. Wenn wir verhindern wollen, dass auch bei uns Einzelunternehmer erpresst, abhängig gemacht und schliesslich unfreiwillig Rädchen des organisierten Verbre- chens werden, können wir uns nicht damit begnügen, in ei- nem Lebensmittelgeschäft einen Betroffenen als Zeugen ein- zuvernehmen. Wir müssen einer anonymen, kaum durch- schaubaren, international und professionell arbeitenden Or- ganisation beikommen.
Wenn wir aber die Hintermänner ins Recht fassen wollen oder wenn wir denjenigen Staaten, die dies sehr intensiv und mit grossem Einsatz tun, Rechtshilfe leisten wollen, stossen wir heute an Grenzen. Das organisierte Verbrechen teilt sich die Arbeit über die Landesgrenzen hinweg, und es weiss dabei, sich rechtliche Unterschiede zwischen den Staaten zunutze zu machen, es weiss die Schwächen, die sich unser Strafrecht in bewusstem Respekt vor einzelnen Straftätern gegeben hat, welche in die Mühlen der Justiz geraten, auszunutzen.
Auch wenn wir heute in erster Linie vom Betäubungsmittelhan- del sprechen, so geht es doch auch um Schutzgelderpressun- gen, von denen wir gar nicht genau wissen, wie intensiv sie in der Schweiz, insbesondere innerhalb ethnischer Gruppen, bereits florieren. Wir wollen auch nicht tolerieren, dass unsere Unternehmen für Geldwäscherei benutzt werden, dass unsere legale Wirtschaft unterwandert und vom Geld des organisier- ten Verbrechens abhängig wird. Die Vorlage, die der Bundes- rat präsentiert, will die Möglichkeiten schaffen, um das zu ver- hindern.
Unser Strafrecht baut im Prinzip immer noch auf dem einfa- chen Tatbestand auf, dass X den Y bestiehlt oder umbringt, dass ihm dies nachgewiesen werden muss und dass er dann verurteilt werden kann. Heute kennen wir indessen internatio- nale Tätigkeiten und kollektive Handlungsweisen, in denen einzelne bloss ein Rädchen in einer Organisation sind, diese somit unterstützen, ohne die Gesamtzusammenhänge über- haupt kennen zu können. Dies ist nicht nur in der Privatwirt- schaft so, im kriminellen Bereich unserer Gesellschaft ist es nicht anders. Es gibt einzelne, die als «Ameisen» handeln oder als Angehörige des mittleren Kaders arbeiten, als Buchhalter oder als Berater für ein Syndikat, dessen Aufbau sie gar nicht kennen, dessen übrige Straftaten sie ebenfalls nicht kennen,
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deren verheerende Auswirkungen sie aber durch ihren Beitrag mit ermöglichen.
So, wie wir im Privatrecht - ich denke etwa an das Bundesge- setz über das Internationale Privatrecht oder an unser revidier- tes Aktienrecht - auf internationale Verflechtungen der Wirt- schaft reagieren mussten und wollten, so müssen wir dies auch im Strafrecht tun. Wir müssen dazu neue Wege beschrei- ten, Wege, die zugegebenermassen unter Umständen auch anders beschritten werden könnten, als der Bundesrat uns dies in seiner Vorlage vorschlägt.
Wir haben über diese anderen Wege in der Kommission auch diskutiert und entsprechende Experten angehört Doch im In- teresse einer raschen Gesetzgebung, und weil der Ständerat dem Bundesrat bereits gefolgt ist, haben wir im wesentlichen der Vorlage zugestimmt. Sie ist Teil eines gesetzgeberischen Konzeptes des Bundesrates, welches er Ihnen sicher noch im Detail vorstellen wird.
Die Vorlage hat drei Elemente: Sie schafft einen neuen Straftat- bestand der kriminellen Organisation; sie sieht ein Einzie- hungsrecht von Vermögenswerten vor, wobei die Beweislast umgekehrt wird; und sie sieht das Melderecht des Financiers vor.
Zunächst zur kriminellen Organisation: Wer sich an einer Ver- brechensorganisation beteiligt oder sie unterstützt, die Aufbau und Zusammensetzung geheim hält, Gewaltverbrechen be- geht oder sich verbrecherisch bereichert, soll künftig strafbar sein.
Der Mangel, dass eine solche Bestimmung bis jetzt fehlte, zeigte sich am gravierendsten in der Rechtshilfe. Wir konnten unserem Nachbarn Italien einen Angeschuldigten nicht auslie- fern, wenn diesem Unterstützungshandlungen an die Mafia vorgeworfen wurden, einfach weil wir keinen entsprechenden Straftatbestand kannten.
Aber auch für unser Recht ist eine solche Bestimmung nötig. Die Mittelsmänner und partiell tätigen Akteure einer Verbre- chensorganisation lassen sich deswegen kaum verfolgen, weil ihnen eine Beteiligung an den Einzeltaten kaum nachge- wiesen werden kann, denn die Arbeitsteilung innerhalb der Or- ganisation und auch die Tarn- und Geheimhaltungsvorkehren verunmöglichen dies.
Der zweite Teil der Vorlage betrifft die Einziehung von Vermö- genswerten mit umgekehrter Beweislast. Vermögenswerte, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation un- terliegen, können eingezogen werden. Dabei muss nicht nachgewiesen werden, aus welchen Taten sie im einzelnen stammen. Dass die kriminelle Organisation über diese Werte verfügt, genügt. Bei denjenigen, die die Organisation unter- stützen oder sich daran beteiligen, wird die Verfügungsgewalt der Organisation vermutet. Es kommt also zu einer Umkehr der Beweislast
Es sind, wie gesagt, andere Methoden denkbar. Wir haben diesbezüglich Strafrechtsprofessoren angehört; aber die Vor- lage soll rasch in Kraft treten, wir haben uns daher dieser Vari- ante des Bundesrates, welcher der Ständerat bereits gefolgt ist, angeschlossen.
Als letztes wird das Melderecht des Financiers vorgesehen. Wer im Finanzbereich arbeitet, hat nach bereits geltendem Recht erhöhte Sorgfaltspflichten. Financiers sind also häufig in der Lage, die kriminelle Herkunft von Geldern festzustellen, aber sie dürfen dies wegen des Berufsgeheimnisses, des Bankgeheimnisses, des Geschäfts- oder des Postgeheimnis- ses, gar nicht mitteilen. Wenn man bedenkt, dass andere Be- rufstätige, etwa der Rechtsanwalt oder der Pfarrer, ihr Berufs- geheimnis zum Teil lüften können und dass auch die genann- ten Bank-, Geschäfts- oder Postgeheimnisträger nach den Re- geln des Notstandes unter Umständen ihr Berufsgeheimnis lüften dürften, dann aber nicht recht wissen, wo sie eigentlich stehen, rechtfertigt sich eine klare Regelung. Deswegen wird dieses Melderecht vorgesehen, das den Geheimnisträger von skrupulösen Überlegungen entbindet.
Es kann diese Regelung auch eine abschreckende Wirkung haben, denn wenn der Täter damit rechnen muss, dass er an- gezeigt werden kann, meidet er allenfalls unseren Finanzplatz und missbraucht ihn nicht; auch eine Wirkung, die die neue Vorlage erzielen will.
Die Kommission beantragt Ihnen einstimmig Eintreten auf die Vorlage.
Ducret Dominique (C, GE), rapporteur: Par l'adoption, le 23 août 1990, de normes pénales réprimant le blanchissage d'argent sale, notre Parlement avait montré sa détermination à voir notre pays lutter de manière énergique contre le crime or- ganisé à l'échelle internationale. Depuis lors, mais déjà avant, plusieurs interventions parlementaires ont cherché à complé- ter cette législation pour assurer son efficacité.
Le projet du Conseil fédéral dont nous avons à traiter au- jourd'hui va précisément dans cette direction. En visant à sanctionner toutes les formes de soutien aux organisations cri- minelles, à permettre la confiscation des biens et des valeurs leur appartenant, et à faciliter la communication d'informa- tions par ceux que leur profession amène à connaître ou à soupçonner des activités criminelles, ce projet complète les dispositions prises tant par la Commission fédérale des ban- ques que par l'Association suisse des banquiers pour combat- tre et prévenir le blanchissage d'argent. Il permet aussi de concrétiser les engagements pris par la Suisse en mai 1993, lorsque notre pays a été le troisième Etat, après la Grande-Bre- tagne et les Pays-Bas, à ratifier la Convention du Conseil de l'Europe relative au blanchiment, au dépistage, à la saisie et à la confiscation du produit du crime.
Après avoir pris l'avis des professeurs Gunther Arzt de l'Uni- versité de Berne et Niklaus Schmid de l'Université de Zurich, la Commission des affaires juridiques s'est prononcée à l'unani- mité pour l'entrée en matière et elle s'est ralliée pour l'essentiel aux décisions du Conseil des Etats.
Pour assurer la survie de nos institutions et de notre Etat de droit, la Suisse doit cesser d'être l'une des plaques tournantes du crime organisé. Il en va de la réputation de notre pays sur le plan international, à l'heure où la lutte contre la grande crimi- nalité s'intensifie dans la plupart des Etats occidentaux
C'est donc sans aucune réserve que la commission, à l'unani- mité, a accueilli le projet du Conseil fédéral en saluant la déter- mination de celui-ci de poursuivre son combat non seulement sur le plan législatif, mais également dans l'application qu'il en donne, en matière d'entraide judiciaire et administrative notamment.
Je n'ai pas l'intention de paraphraser le message du Conseil fédéral et je me contenterai ici de quelques considérations complémentaires inspirées par les discussions au sein de la commission. Je reviendrai donc dans le cadre du débat de dé- tail sur les différentes propositions de minorité qui ont été maintenues par leurs auteurs, si ce n'est pour attirer d'ores et déjà votre attention sur l'importance qu'il convient d'accorder à la proposition de minorité Rechsteiner à l'article 305ter. Indé- pendamment du fait qu'elle a été très largement contestée dans le cadre de la procédure de consultation, cette proposi- tion, qui vise à transformer le droit de communication du finan- cier en une obligation d'annoncer les transactions douteuses, va à l'encontre des décisions déjà prises par les Chambres fé- dérales lors des débats consacrés en 1989 et 1990 à la punis- sabilité du blanchissage commis par négligence.
Un des autres importants sujets de discussion au sein de la commission a porté sur la question de la confiscabilité des va- leurs de remplacement, c'est-à-dire des valeurs patrimoniales qui se substituent ultérieurement à l'objet du délit. L'Office fé- déral de la justice ayant été invité à se prononcer expressé- ment sur ce sujet, j'extrais de son rapport que « .... le nouveau droit de la confiscation n'exclut pas la possibilité de confisquer des valeurs de remplacement. L'absorption d'un profit illicite est également possible lorsque l'objet du délit ou la valeur de remplacement n'est plus en main de la personne concernée ou qu'il n'est plus possible d'en prouver la qualité de valeur de substitution. Dans ce cas, il est toujours loisible de séquestrer n'importe quels biens patrimoniaux en vue de garantir la créance compensatrice».
En revanche, il faut admettre que la confiscation systématique des biens de remplacement, que ce soit chez l'auteur ou plus encore chez des tiers, pose des problèmes qui pourraient créer une grave insécurité dans les relations d'affaires, en pé- nalisant notamment - et injustement - les autres créanciers.
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Je pense tout particulièrement aux créances privilégiées en matière de salaire. Dès lors, il faut exclure le principe d'une telle confiscation systématique et s'en tenir à l'instrument pro- posé par le Conseil fédéral, c'est-à-dire la créance compensa- trice garantie par séquestre lorsqu'il n'est pas possible d'iden- tifier la valeur de substitution.
Le dépliant que vous avez sous les yeux démontre qu'un large consensus a été trouvé pour l'essentiel au sein de la commis- sion, démontrant par là également la volonté du législateur d'améliorer sans cesse les conditions matérielles de notre droit pénal en matière de lutte contre la criminalité organisée. Dès lors, et au nom de la commission qui l'a fait à l'unanimité, je vous invite à entrer en matière.
Zölch Elisabeth (V, BE): Die SVP-Fraktion unterstützt das vor- liegende zweite Massnahmenpaket gegen das organisierte Verbrechen und wird überall der Kommissionsmehrheit und damit dem Ständerat und dem Bundesrat zustimmen.
Die Gesetzesvorlage ist ja nur ein Pfeiler im Rahmen einer Ge- samtstrategie des Bundesrates gegen das organisierte Ver- brechen, und unsere Fraktion steht hinter der gesamten Stra- tegie des Bundesrates.
Das organisierte Verbrechen stellt weltweit ein ernstes Pro- blem dar. Aber auch die Strafverfolgungsorgane der Kantone mit grossen Agglomerationen weisen auf Strukturen im Über- gang von professioneller Bandenkriminalität zu Organisatio- nen hin, die sich mafioser Methoden bedienen. Genannt wer- den z. B. Checkhehler oder Autoknackerbanden, vor allem aber der Betäubungsmittelhandel mittlerer Stufe. Darüber hin- aus wurden in Zürich und Basel Ansätze zu Schutzgelderpres- sung innerhalb ethnischer Gemeinschaften registriert.
Diese Entwicklungen sind beunruhigend und müssen uns ernsthaft Sorge bereiten, auch wenn es scheint, dass sie bis- her keinen Einfluss auf wirtschaftliche oder politische Ent- scheide haben. Anders fällt die Beurteilung der Bedeutung des organisierten Verbrechens bei den Behörden der grossen Finanzplätze wie Zürich, Genf und Tessin aus. Es häufen sich dort Hinweise darauf, dass schweizerische Dienstleistungsun- ternehmen als logistische Basis für internationale Operatio- nen, insbesondere für deren Finanzverwaltung und zu Geld- wäscherei-Transaktionen, benutzt worden sind.
Die gefährlichste Variante des Auftretens organisierten Verbre- chens ist das Eindringen in die legale Wirtschaft. Vor allem Un- ternehmen in finanzieller Bedrängnis könnten vom Geld des organisierten Verbrechens abhängig werden und beispiels- weise der Mafia Beteiligungen auch an Schweizer Unterneh- men ermöglichen. Wie ausländische Entwicklungen zeigen, kann dies der entscheidende Schritt sein, mit dem die zu- nächst regionalen und kulturell eingebundenen Organisatio- nen ihr angestammtes Umfeld verlassen können.
Der Bundesrat weist in seiner Botschaft auf die beachtliche Re- sistenz der Schweizer Wirtschaft hin, mahnt jedoch zu ver- stärkter Wachsamkeit.
Im Unterschied zu zahlreichen anderen Staaten, darunter auch unsere Nachbarländer, kennt unser geltendes Strafrecht keine allgemeine Strafnorm, welche zugunsten eines kriminel- len Zusammenschlusses geleistete Unterstützungshandlun- gen erfasst. Diese Lücke müssen wir schliessen; denn es geht letztlich um die Glaubwürdigkeit des Rechtsstaates. Diese Glaubwürdigkeit steht auf dem Spiel.
Das Massnahmenpaket, das uns der Bundesrat vorlegt, kann zum tauglichen Abwehrmittel gegen das organisierte Verbre- chen werden. Artikel 260ter StGB-Entwurf ist das eigentliche Kernstück der Vorlage. Die Umschreibung des Tatbestandes der kriminellen Organisation ist sehr komplex. Verschiedene Grundrechte, wie etwa die Vereinsfreiheit, stehen hier im Wi- derstreit zu anderen Grundrechten, die unser Rechtsstaat schützen will und schützen muss. Die vom Bundesrat vorge- schlagene Formulierung von Artikel 260ter ist einerseits offen genug, andererseits aber doch präzis. Wie in der Botschaft er- läutert wird, liegt demnach organisiertes Verbrechen dort vor, wo Organisationen in Annäherung an die Funktionsweise in- ternationaler Unternehmen hochgradig arbeitsteilig, stark ab- geschottet, planmässig und auf Dauer angelegt sind und durch Begehung von Delikten sowie durch Teilnahme an der
legalen Wirtschaft möglichst hohe Gewinne anstreben. Die Or- ganisation bedient sich dabei der Mittel der Gewalt, der Ein- schüchterung und der Einflussnahme auf Politik und Wirt- schaft; sie weist regelmässig einen stark hierarchischen Auf- bau auf und verfügt über wirksame Durchsetzungsmechanis- men für interne Gruppennormen. Ihre Akteure sind dabei weit- gehend austauschbar.
Die milderen oder restriktiveren Tatbestandsumschreibungen der Minderheit lehnt die SVP-Fraktion ab. Dem revidierten Ein- ziehungsrecht stimmen wir in der Fassung der Kommissions- mehrheit zu. Es gewährleistet mit der Beweislastumkehr einen effizienten Zugriff auf die deliktisch erworbenen Vermögens- werte.
Die SVP-Fraktion unterstützt auch die Regelung über das Mel- derecht des Financiers. Sie ist eine konsequente Erweiterung der Bestimmungen über die Geldwäscherei; denn die im Fi- nanzwesen tätigen Personen können sich in einem Dilemma befinden. Einerseits sind sie an ihr Berufsgeheimnis, z. B. an das Bankgeheimnis, an das Postgeheimnis oder an andere Geschäftsgeheimnisse, gebunden. Andererseits kann sich z. B. ein Financier der Geldwäscherei schuldig machen, wenn er sich bei Verdacht auf Geldwäscherei still verhält und mit sei- nen Geschäftsbeziehungen weiterfährt Will man diese Perso- nen aus dem aufgezeigten Dilemma befreien, besteht der ein- zig gangbare Weg darin, die Weiterleitung der einen Verdacht begründenden Tatsachen an die Strafverfolgungsbehörden als nicht rechtswidrig zu bewerten. Dazu bedarf es eines Rechtfertigungsgrundes, wie er in Artikel 305ter StGB-Entwurf vorgesehen ist.
Die Verantwortung einer Meldepflicht hingegen lehnen wir ab und stimmen auch dort der Mehrheit zu. Die Frage der Melde- pflicht wird vermutlich im verwaltungsrechtlichen Geldwä- schereigesetz vorgeschlagen. Wir werden diese Frage also noch im Zusammenhang mit dieser Gesetzesvorlage diskutie- ren können.
Namens der SVP-Fraktion beantrage ich Ihnen Eintreten und Zustimmung zu den Anträgen der Kommissionsmehrheit.
Rechsteiner Paul (S, SG): Das organisierte Verbrechen als Schlagwort, aber auch als politischer Kampfbegriff hat Hoch- konjunktur. Etwas genauer erforscht ist dieses Phänomen, das organisierte Verbrechen in der Schweiz, eigentlich erst seit dem Bericht der Professoren Pieth und Freiburghaus vom letzten Oktober 1993 über «Die Bedeutung des organisierten Verbrechens in der Schweiz».
Die Professoren Pieth und Freiburghaus kommen in diesem Bericht zum Schluss, dass das organisierte Verbrechen nicht nur als offener Oberbegriff für eine Vielfalt von dynamischen Verbrechensentwicklungen dient, sondern ebenfalls der My- stifizierung und der Mythenbildung. Effektiv kann man in der Schweiz bis heute, wenn man diesem Bericht folgt, im Unter- schied zu unserem südlichen Nachbarland kaum von einer wirksamen organisierten Kriminalität sprechen. Weltweit von Bedeutung ist dagegen die Rolle der Schweiz als Drehscheibe von illegalen Dienstleistungen, vor allem im Finanzbereich. Wenn man die Vorlage des Bundesrates an diesem Befund misst, muss man feststellen, dass sie ausgerechnet dort zahm ausgefallen ist, wo es darauf ankommt, nämlich dort, wo die Schweiz als Dienstleistungs- und Finanzdrehscheibe betroffen ist. Mit dem Melderecht ist das mildestmögliche Mittel bei ver- dächtigen Wahrnehmungen im Hinblick auf die Geldwäscherei vorgeschlagen worden. Der neue Tatbestand der kriminellen Organisation bringt im Zusammenhang mit der Finanz- und Dienstleistungsdrehscheibe Schweiz über eine Verbesserung der Rechtshilfemöglichkeiten hinaus nur dort etwas, wo es um die Bekämpfung der Unterstützung von Verbrechensorganisa- tionen durch Finanzdienstleistungen geht. Immerhin wären das gewisse Verbesserungen gegenüber heute.
Man muss aber feststellen: Wenn es nur um eine Verbesse- rung der Rechtshilfemöglichkeiten ginge, dann könnte auch das Rechtshilfegesetz revidiert werden. Die Botschaft dazu ist ja seit langem angekündigt worden. Es könnte dort eine ähnli- che Bestimmung geschaffen werden, wie sie heute bereits für die Unterstützung der Bekämpfung von kriminellen Organisa- tionen im Rechtshilfevertrag mit den Vereinigten Staaten von
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Amerika existiert. Hart ist die Vorlage dort ausgefallen - das ist problematisch -, wo es um das organisierte Verbrechen in der Schweiz geht, und dort besteht die Gefahr der Erfassung von Bagatellkriminalität. Deshalb ein paar kritische Bemerkungen: 1. Wenn wir auf die letzten Monate zurückblicken, stellen wir fest, dass die Rolle der Schweiz als «Waschanstalt» im grossen Stil für italienische Schmier- und Korruptionsgelder im Vorder- grund gestanden hat. Das hat bekanntlich einen Zusammen- hang mit dem organisierten Verbrechen. Es hat sich gezeigt, dass in der Praxis weder der Geldwäscherei- noch der Beste- chungstatbestand, noch die Rechtshilfegesetzgebung wirk- sam greift. Vielmehr sind ja sogar noch die Schmiergelder steuerlich abzugsfähig. Hier, in erster Linie beim Beste- chungstatbestand und bei der Rechtshilfegesetzgebung, würde es bald eine bundesrätliche Vorlage brauchen. Hier be- steht Handlungsbedarf!
Der neue Straftatbestand der «kriminellen Organisation» ist zwar etwas besser und etwas zurückhaltender formuliert wor- den als derjenige des gescheiterten Vorschlages für eine «kri- minelle Gruppe» von Anfang der achtziger Jahre und etwas besser und zurückhaltender als derjenige des Vorschlages im Vernehmlassungsverfahren. Trotzdem ist die Gefahr mit Hän- den zu greifen, dass mit der vom Bundesrat vorgeschlagenen Fassung wieder in erster Linie kleine Täterinnen und Täter und Bagatelldelikte erfasst werden, wie es übrigens auch die er- sten Erfahrungen mit dem neuen Geldwäschereitatbestand zeigen. Wenn der neue Straftatbestand tatsächlich gegen die realen Gefahren im Finanzbereich greifen soll, wenn er nicht in erster Linie wiederum symbolische Gesetzgebung darstellen und gegen Bagatelldelinquenten greifen soll, muss dem Min- derheitsantrag zu Artikel 260ter StGB-Entwurf zugestimmt werden. Diesen Minderheitsantrag werden wir im Detail bei Ar- tikel 260ter begründen.
Der Straftatbestand der kriminellen Organisation ist aber auch deshalb heikel, weil er die Strafbarkeit ins Vorfeld ande- rer Delikte verlagert. Auf der strafprozessualen Ebene heisst dies: erweiterte Eingriffsbefugnisse auch für Zwangsmass- nahmen; beispielsweise erweiterte Eingriffsbefugnisse im Be- reich der Telefonüberwachungen. Nicht zuletzt wegen der Ge- fahren einer von neuem ausufernden Überwachungspraxis plädiert auch die GPK in einem Brief an die Kommission für Rechtsfragen, an die vorberatende Kommission, für eine re- striktive Fassung des Tatbestandes.
Diese Gefahren einer ausufernden Praxis bei den Zwangs- massnahmen, bei der Telefonüberwachung, vergrössern sich noch: Wir wissen, dass der Bundesrat in einer späteren Vor- lage auch eine gesetzliche Grundlage für den Einsatz von V- Leuten plant. Das ist ein höchst problematisches Fahndungs- mittel, das die Grundlagen des Rechtsstaats auszuhöhlen droht, den es ja zu verteidigen vorgibt.
Vollends zum Allzweckalibi für neue polizeiliche Eingriffs- und Überwachungsbefugnisse würde der Gummibegriff - wenn er ein solcher bleibt - der «organisierten Kriminalität» schliess- lich, wenn er zusätzlich die Tätigkeit der Staatsschutzorgane legitimieren sollte, wie das noch der Entwurf für das Staats- schutzgesetz vorgesehen hatte. Das Gesetz über die innere Sicherheit, wie es umgetauft worden ist, kennen wir im Mo- ment noch nicht.
Wenn das Vorfelddelikt der «kriminellen Organisation» im Strafgesetzbuch eingeführt wird, muss das genügen. Eine weitere Vorfeldüberwachung im Vorfeld des Vorfelddelikts der «kriminellen Organisation» würde die rechtsstaatlichen Kontu- ren endgültig sprengen.
Gesamthaft gesehen beantrage ich Ihnen namens der SP- Fraktion - namentlich mit Blick auf die neuen Instrumente -, dort, wo die Schweiz als Dienstleistungs- und Finanzdreh- scheibe betroffen ist, Eintreten auf die Vorlage. Ich bitte Sie aber dringend, dann den Minderheitsanträgen zuzustimmen, welche im rechtsstaatlichen Sinne den Tatbestand so fassen würden, dass er keine Gefahren für die Grundrechte darstellen würde.
Bär Rosmarie (G, BE): Noch vor gut zwanzig Jahren hat die Schweiz das Thema «organisiertes Verbrechen» vor allem im Kino abgehandelt. Es war die Zeit, als der Film «Der Pate» Fu- rore machte, als Marlon Brando als «uomo di rispetto» an der Spitze eines Mafiaclans stand. Es war die Zeit der Mythenbil- dung rund um die «ehrenwerte Gesellschaft», die vor allem in Sizilien und in anderen Regionen Süditaliens ihren Aktionsra- dius hatte.
1973, nur ein Jahr nach der Uraufführung dieses Filmes, hat die Schweiz erstmals eine Definition dessen, was als krimi- nelle Organisation gelten soll, festgeschrieben, und zwar im Rechtshilfeabkommen, das wir damals mit den Vereinigten Staaten von Amerika abgeschlossen haben. Davon nahmen allerdings nur die zuständigen Fachleute Kenntnis. Die USA waren ja neben Italien die zweite Hochburg der Mafia, und der Grund, weshalb die sizilianische Mafia in den Vereinigten Staaten stark wurde, ist interessant. Hier sind Parallelen zur heute weltweit verbreiteten Situation des organisierten Verbre- chens festzustellen, die uns zu denken geben müssen. Wäh- rend der Auswanderungswelle der sizilianischen Bauern in die USA um die Jahrhundertwende herrschte in den Vereinigten Staaten eine starke Alkoholprohibition. Die Mafiosi benützten genau diese Situation, um einen gross angelegten Alko- holschmuggel in die USA aufzuziehen und sich so dort zu eta- blieren.
Die weltweite Expansion des organisierten Verbrechens voll- zog sich auf ähnliche Weise, nämlich über den Einstieg in den Heroinhandel. Die Riesengewinne, die mit dem Handel mit verbotenen Drogen erzielt wurden, mussten «gewaschen» und sicher angelegt werden. Im Bericht von Professor Pieth, der mehrmals zitiert worden ist, steht das ganz ausdrücklich. Mit anderen Worten: Die in vielen Ländern praktizierte Drogen- prohibition fördert die Ausweitung der organisierten Kriminali- tät und damit die Unterwanderung von Staat und Wirtschaft durch dieses Verbrechen. Dem Vizedirektor des Bundesamtes für Justiz ist beizupflichten, wenn er in einem Aufsatz schreibt: «Organisierte Kriminalität entsteht vor dem Hintergrund be- stimmter sozialer, politischer, wirtschaftlicher und kultureller Verhältnisse.» Deshalb sind die kritischen Stimmen, die be- zweifeln, dass das Strafrecht das geeignete Mittel sei, um die- sen gefährlichen Formen der Kriminalität zu begegnen, ernst zu nehmen. Der Krieg gegen die Drogen und gegen das orga- nisierte Verbrechen kann jedenfalls nicht mit dem Strafrecht al- lein gewonnen werden.
«Der Finanzplatz Schweiz erfüllt heute für die Geldwäscherei und für die Geldanlage des organisierten Verbrechens welt- weit eine wichtige Drehscheibenfunktion.» Das schreibt der Bundesrat in seiner Botschaft, und das ist die Feststellung, die uns beunruhigen muss. Alles, was den Finanzplatz Schweiz für legale Geldgeschäfte attraktiv macht, wirkt auch als Anzie- hungskraft für illegale Geschäfte.
Die Gesetze des modernen Industrie- und Handelskapitalis- mus sind offensichtlich auch die Gesetze der Unterwelt Das organisierte Verbrechen hat dieselben Strukturen wie das moderne Unternehmertum und funktioniert wie die transnatio- nalen Konzerne. Beide sind in der Regel stark diversifiziert und besitzen Filialen in verschiedenen Ländern. Obwohl nach marktwirtschaftlichen Regeln funktionierend, ist damit das or- ganisierte Verbrechen zur grossen Gefahr für die Wirtschaft, für die Gesellschaft und für den Staat geworden, denn letztlich ist ja die Frage nach der Handlungsfähigkeit des Staates ge- stellt. Wer dem organisierten Verbrechen an die Substanz will, der muss an seine weitverzweigten Finanzen herankommen. Der 1990 verabschiedete Geldwäschereiartikel hat ja, bis heute wenigstens, seine erhoffte Wirkung nicht entfaltet. Ins Netz gingen bloss kleine, magere Fische, aber nicht die fetten
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Finanzhaie. Das organisierte Verbrechen hat rasch die von den Finanz- und Kapitalmärkten angebotenen Derivate für ihre Geschäfte genutzt, und die internationale Deregulierung auf diesem Gebiete ist ihm dabei entgegengekommen. Der neu gefasste Artikel über die Einziehung von Vermögenswerten und die Surrogatseinziehung mit der Einführung der Beweis- lastumkehr ist aus diesen Gründen notwendig.
«Non olet», der alte römische Grundsatz, der die Grundlage des florierenden Welthandels wurde, hat hier keine Berechti- gung. Gewaschenes Geld bleibt schmutziges Geld, und es stinkt weiterhin, auch wenn es mehrmals gewaschen wurde oder wenn es in Gold, in Kunstgegenstände, Liegenschaften oder anderes umgewandelt wurde.
Die Einführung der Beweislastumkehr, die einen Einbruch in die Prinzipien eines liberalen Strafrechts darstellt, darf aller- dings nicht als Auftakt für die Ausdehnung auf weitere Berei- che des Strafrechtes aufgefasst werden. Deshalb wird die grüne Fraktion den Minderheitsantrag Marti Werner bei Arti- kel 59 Absatz 3 unterstützen.
«Bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens stehen wir im Wettlauf mit der Zeit > Mit diesen Worten hat Bundesrat Koller in der Kommission die Dringlichkeit dieser Gesetzesre- vision unterstrichen. Wir müssen allerdings schauen, dass es uns nicht geht wie dem Hasen im Märchen «Der Hase und der Igel», die auch einen Wettlauf veranstaltet haben: und immer, wenn der Hase mit seinen langen Sprüngen atemlos am Ende des Feldes ankam, rief der Igel: «Bin schon da » Sie wissen auch, warum er schon da war. Es waren zwei Igel, die sich an den beiden Enden des Feldes aufgestellt hatten und so den hin- und herrennenden Hasen überlisteten.
Das heisst für uns: Wir müssen so legiferieren, dass wir das or- ganisierte Verbrechen auch wirklich treffen, denn es bedient sich der modernsten Mittel, um «Bin schon da» zu rufen. Wir müssen gleichzeitig so legiferieren, dass die Auslegung in Richtung Bagatellkriminalität nicht möglich ist In der Ver- nehmlassung wurde ja die Angst verschiedentlich artikuliert, der Artikel 260ter (neu) StGB-Entwurf könnte zur Bestrafung von kleiner Bandenkriminalität missbraucht werden.
Das vorgeschlagene Melderecht des Financiers, der verdäch- tige Finanztransaktionen wahrnimmt, ist unserer Meinung nach ungenügend. Die entsprechende EG-Richtlinie zu die- sem wichtigen Problemkreis sieht eine Meldepflicht vor. Auch elf Kantone haben sich in der Vernehmlassung für eine Melde- pflicht ausgesprochen, und die Richtlinie, die die Financial Ac- tion Task Force der OECD zu diesem Thema herausgegeben hat, stipuliert ebenfalls diese Pflicht: Wenn das Bankpersonal klare Indizien habe, dass Vermögenswerte aus einem Verbre- chen herrührten, müsse das Bankpersonal verpflichtet wer- den, dies zu melden. Ein Gesetzgeber, der wirksame Gesetze erlassen will, verlangt, dass gemeldet wird, wo Verdachtsmo- mente vorliegen - nicht bloss, dass gemeldet werden darf. Hier ist wirklich der zentrale Punkt, international gesehen, bei dem die Schweiz gleiche Voraussetzungen herstellen muss. Aus diesen Gründen stimmt die grüne Fraktion bei Artikel 305- ter Absatz 2 StGB-Entwurf für den Antrag der Minderheit Rech- steiner. Damit unterstützen wir die vorliegende Gesetzesvor- lage, im Wissen darum, dass damit das organisierte Verbre- chen nicht grundlegend bekämpft, sondern bestenfalls zu- rückgedrängt werden kann; aber zumindest das müssen wir tun!
Stamm Judith (C, LU): Die Fraktion der Christlichdemokrati- schen Volkspartei betrachtet die vorliegende Gesetzesrevi- sion als weiteren wichtigen Schritt in der Bekämpfung des or- ganisierten Verbrechens und unterstützt sie. Es handelt sich dabei um eine neue Strafnorm über die kriminelle Organisa- tion, um die Revision des Einziehungsrechtes gegenüber de- liktisch erworbenen Vermögenswerten und um das Melde- recht des Financiers.
Den Christdemokraten ist voll bewusst, dass mit den Mitteln des Strafrechts allein der Drogenhandel, der Waffenhandel, die Geldwäscherei und anderes nicht aus der Welt geschafft werden können. Wir betreiben - zugegebenermassen - eine Art Symptombekämpfung. Wir betrachten diese Symptombe- kämpfung aber heute als dringend nötig.
Diese Gesetzesvorlage gehört zum Konzept der inneren Si- cherheit, das vom EJPD entwickelt und von den Christdemo- kraten unterstützt wird. In unserem politischen System können wir ja leider kein Konzept in einem Wurf verwirklichen. Wir kön- nen dem Zusammensetzspiel nur immer wieder ein weiteres Stück hinzufügen, wie wir dies heute tun.
Es ist selbstverständlich - aber ich muss es doch erwähnen -, dass die neuen Bestimmungen nur greifen, wenn sie wirksam angewendet werden. Das bedeutet auch Beschleunigung der internationalen und interkantonalen Rechtshilfe - die Kantone sind daran, im Hinblick auf die interkantonale Rechtshilfe ein Konkordat abzuschliessen -; das bedeutet sorgfältige Über- prüfung des Einsatzes von V-Leuten, allenfalls Prüfung einer Kronzeugenregelung, Einführung moderner Informations- technologien usw.
Ich möchte es noch einmal wiederholen: Die beste Norm im Strafrecht nützt uns nichts, wenn sie an der Front nicht auch ef- fizient angewendet werden kann.
In der Detailberatung wird unsere Fraktion überall die Mehr- heit der Kommission unterstützen. Wir sehen in den vorge- schlagenen Tatbeständen keine Gefährdung der Grund- rechte.
Bei Artikel 305ter Absatz 2 StGB-Entwurf, welcher das Melde- recht des Financiers als Rechtfertigungsgrund vorsieht, ist un- sere Fraktion der Meinung, dass die Meldepflicht der Finan- ciers nicht ins Strafgesetzbuch gehört, sondern im neuen «Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Fi- nanzsektor» geregelt werden muss. Der Entwurf dieses Bun- desgesetzes wurde im Januar 1994 vom Eidgenössischen Fi- nanzdepartement in die Vernehmlassung geschickt.
Wir beantragen Ihnen Eintreten und Zustimmung zur Vorlage.
Borradori Marco (D, TI): «Il crimine organizzato è in guerra con la società e non si sa chi vincerà questa guerra » Queste parole, pronunciate tempo fa al Consiglio degli Stati, riassu- mono chiaramente la situazione con la quale siamo confron- tati. La criminalità organizzata si è sviluppata in modo inquie- tante in questi ultimi anni. Il suo campo di attività più impor- tante e più appariscente, il traffico illecito di stupefacenti, pre- senta oggi un giro di affari mondiale di parecchie centinaia di miliardi di franchi all'anno. Si tratta di importi enormi, guada- gnati per giunta senza grandi investimenti, grazie ai quali le or- ganizzazioni criminali possono infiltrarsi nelle società quotate in borsa ed avere quindi accesso all'economia ufficiale, acqui- sendo una posizione dominante che permette loro di eserci- tare un'influenza diretta sull'economia e sulla politica. Tutto ciò rischia di sfociare nell'edificazione di un'economia paral- lela, in grado di minacciare le fondamenta stesse dei sistemi democratici.
Il potenziale di pericolo delle organizzazioni criminali non si ri- duce dunque alla violazione sistematica perpetrata all'indi- rizzo dei singoli cittadini, fatto questo già assolutamente grave di per sé, bensì deve essere visto in un'ottica assai più vasta e inquietante. Una lotta mirata ed efficace contro il fenomeno della criminalità organizzata deve pertanto essere condotta in modo assolutamente prioritario. In gioco vi è la credibilità stessa del nostro Stato di diritto. La Svizzera dispone di una rete di servizi finanziari al di sopra della media nonché di un si- stema di comunicazione e di trasporti ben strutturato. Gode inoltre dei privilegi della stabilità politica e della centralità della sua posizione geografica. Tutto ciò fa sì che il nostro Paese eserciti un indubbio fascino su chi deve investire i proventi di attività criminose e procedere al riciclaggio di denaro sporco. Si tratta di un fenomeno di fronte al quale chiudere gli occhi servirebbe ormai a ben poco, se non ad apparire dei veri e pro- pri ingenui.
Le attività delittuose legate ad organizzazioni criminali aumen- tano e si manifestano in modi diversi, sempre più sfaccettati, sempre più sofisticati. Il rischio è che gettino un'ombra sul no- stro Paese.
Il punto centrale della revisione risiede nell'articolo 260ter del progetto di legge, che codifica la fattispecie dell'organizza- zione criminale. La nuova disposizione colma un'importante lacuna che sino ad oggi si è evidenziata in particolare in rela- zione all'assistenza giudiziaria e alle domande di estradizione.
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N 1er mars 1994
Il nostro Paese - va detto - si trova ancora in una situazione re- lativamente confortante. Se solo osserviamo quanto avviene in Italia ci rendiamo infatti conto che la diffusione del feno- meno della criminalità organizzata non ha ancora raggiunto delle dimensioni, delle punte drammatiche. Però occorre pre- stare attenzione. Anche la Svizzera non ne è immune. In parti- colare, se essa un domani dovesse aderire allo Spazio econo- mico europeo o entrare nell'Unione europea, è ipotizzabile che il crimine organizzato possa diventare un problema reale anche qui da noi.
Parecchi osservatori, anche prestigiosi, concordano infatti nel ritenere che il graduale assottigliarsi delle frontiere tra gli Stati europei comporterà uno spostamento e un incremento sicuro del fenomeno del crimine organizzato dal sud verso il nord del Continente.
Da tempo l'Italia combatte una lotta senza quartiere contro que- sto flagello. Uno degli strumenti più efficaci adottati nell'ambito di questa guerra si è rivelato essere il «pentitismo», ossia la col- laborazione con la giustizia prestata da parte di ex-membri della mafia. Senza questo genere di collaborazione, nei cui confronti molti avanzano ancora più di una perplessità, lo Stato italiano non sarebbe riuscito ad ottenere nessun risultato tangibile nei confronti della mafia. Questo è bene sottolinearlo.
Lo strumento del pentitismo diviene indispensabile quando lo Stato non è più in grado di combattere la criminalità organiz- zata, principalmente la mafia e il terrorismo. Probabilmente l'efficienza del nostro Stato non è oggi ancora minacciata a tal punto. Però le situazioni evolvono, spesso in fretta. L'urgenza e la necessità di introdurre nel Codice penale l'articolo 260ter lo hanno oggi dimostrato. Sarebbe dunque auspicabile e op- portuno che anche la nostra legislazione ci consentisse di in- tervenire tempestivamente, di essere pronti. Accettare lo stru- mento del pentitismo. Si tratta di una decisione politica di prin- cipio molto importante. Ad essa sono connessi numerosi dubbi, numerosi interrogativi. Può uno Stato trattare con crimi- nali, in nome di un interesse superiore, oppure deve limitarsi a giudicare e a condannare senza scendere a compromessi? Malgrado le perplessità la questione non può essere sempli- cemente archiviata senza discussioni.
Il nostro gruppo si è chiesto se non fosse il caso di proporre un emendamento all'articolo 260ter capoverso 2, un emenda- mento che andasse appunto in questa direzione. Anche in considerazione dell'urgenza legata all'odierna revisione, si è rinunciato. Riteniamo che la soluzione potrebbe essere quella di introdurre nella parte generale del Codice penale svizzero una norma - ad esempio un articolo 63bis - che ancori formal- mente nella legge il concetto di «pentitismo» e che rinvii a una legislazione specifica la regolamentazione dei dettagli.
Sulla scia di queste considerazioni, il gruppo dei Democratici svizzeri/Lega dei Ticinesi dichiara in ogni caso di essere per l'entrata in materia e di sostenere gli emendamenti proposti dalla maggioranza della nostra commissione.
Stamm Luzi (R, AG): Auch die FDP-Fraktion befürwortet die vorgeschlagenen Änderungen des Strafgesetzbuches. Die Beteiligung an einer kriminellen Organisation muss deshalb unter Strafe gestellt werden, weil man einzelnen Organisati- onsmitgliedern jeweils für die einzelnen kriminellen Taten er- fahrungsgemäss nicht alles nachweisen kann. Das Einzie- hungsrecht wird ausgedehnt, d. h., Vermögenswerte sollen vom Staat leichter eingezogen werden können. In diesem Zu- sammenhang sind Beweiserleichterungen vorgeschlagen.
Wir haben hier bei Artikel 59 Ziffer 3 noch eine Differenz zwi- schen Mehrheit und Minderheit, über die wir später reden müssen. Es geht um die Frage, ob man bei einem Mitglied ei- ner kriminellen Organisation die Schraube eher noch mehr an- ziehen soll oder nicht. Die FDP-Fraktion setzt sich für die bei- den genannten Verschärfungen ein.
Oft wird den Bürgerlichen gegenüber der Vorwurf erhoben, sie verhielten sich nach dem Motto: «Die Kleinen hängt man, die Grossen lässt man laufen.» Diese Vorlage unterstreicht, dass dies nicht der Fall ist, im Gegenteil: In den Diskussionen in der Kommission waren es eher die Bürgerlichen, die im Zweifels- fall für eine schärfere Variante eingetreten sind, z. B. beim Ein- ziehungsrecht.
Es ist klar, dass jede Ausweitung der Strafbarkeit gewisse rechtsstaatliche Probleme mit sich bringt. Wenn man eine Be- weislast umkehrt, wenn man sagt, im Zweifelsfall sei die krimi- nelle Handlung bewiesen, dann ist das in einem gewissen Sinne rechtsstaatlich bedenklich; trotzdem setzt sich die FDP-Fraktion für diese Verschärfungen ein, denn dort, wo die Missstände grösser werden, muss auch die Bekämpfung schärfer werden, da muss man zu rigoroseren Massnahmen greifen.
Noch ein Wort zum Melderecht: Es geht, wie hier schon di- verse Male ausgeführt worden ist, darum, dass man dieses für die Betroffenen grosse Problem löst: Berufspflicht auf der ei- nen Seite - man darf nicht sagen, was man gehört hat - und Meldung einer kriminellen Handlung auf der anderen Seite. Es geht jetzt darum, dieses Dilemma zu beheben. Die Frage, ob eine Meldepflicht eingeführt werden soll, ist nicht jetzt zu dis- kutieren, das kommt in einer späteren Phase, nämlich dann, wenn das verwaltungsrechtliche Geldwäschereigesetz an der Reihe ist. Es wurde schon so viel gesagt, dass ich mich hier kurz halten kann.
Die FDP-Fraktion beantragt Ihnen Eintreten auf die Vorlage, Ablehnung sämtlicher Minderheitsanträge und Gutheissung aller Anträge der Kommissionsmehrheit.
Tschopp Peter (R, GE): Nous avons compris qu'il s'agit ici d'un dossier avancé, de tout un paquet de révisions. J'aime- rais dans ce contexte attirer votre attention sur une interface qui me paraît importante et demander à M. Koller, conseiller fédéral, une précision concernant la définition de l'organisa- tion criminelle. Voilà l'interface dont il s'agit.
La Commission de gestion de votre Conseil a été chargée au début de cette législature d'enquêter sur les écoutes télépho- niques. Après de longues enquêtes, de nombreuses visites et «hearings», elle s'est forgé en la matière la conviction suivante. Il s'agit à notre avis de réserver les écoutes téléphoniques aux crimes d'une gravité certaine et de se concentrer - c'est là où j'en viens au sujet - à la poursuite sans relâche du crime organisé.
Forte de cette conviction la Commission de gestion a soumis aux deux Chambres la motion 93.3205 «Surveillance télépho- nique» - d'ailleurs transmise - qui réclame la création d'un catalogue restrictif des crimes et délits justifiant une écoute té- léphonique et qui demande que l'on facilite le recours à ce moyen d'investigation pour les crimes organisés. Un groupe d'étude est à l'heure actuelle au travail. Nous en reparlerons très probablement lors de la session de juin.
Eu égard à la définition du crime organisé dont nous discutons aujourd'hui, il semble utile que l'on ait toutes les explications nécessaires par rapport au message qui voit une organisation criminelle déjà à partir du rassemblement de trois personnes et une bande à partir du rassemblement de deux malfaiteurs. La Commission de gestion a écrit à la Commission des affaires juridiques qui n'est pas entrée dans ses vues, notamment en raison de propos extrêmement différents que M. Koller, conseiller fédéral, a tenus en commission.
Afin que cette interface puisse se résoudre et que la modifica- tion de la législation en ce qui concerne l'écoute téléphonique puisse à l'avenir être également mise en place de façon se- reine et efficace, je crois qu'il est important que le chef du Dé- partement fédéral de justice et police répète devant le plénum les propos nuancés qu'il a tenus au sein de la commission.
Grendelmeier Verena (U, ZH): Ich will nicht wiederholen, was hier gesagt worden ist, vor allem nicht, was dieses zweite Massnahmenpaket beinhaltet. Ich möchte Sie nur auf ein Phä- nomen hinweisen, das nur Frau Bär hervorgehoben hat: Sie hat von einem «Krieg» gesprochen.
Ich glaube, der Grund, weshalb wir von diesen kriminellen Or- ganisationen dermassen überrumpelt zu sein scheinen, hat damit zu tun, dass wir deren Aktivitäten noch immer nicht unter «Kriegführung» einstufen. Dass wir sie so spät zur Kenntnis nehmen, könnte damit zusammenhängen, dass erst der Zu- sammenbruch der Sowjetunion und des Ostblocks, d. h. der Zusammenbruch der bipolaren Welt mit ihren ganz strengen und wohlbehüteten Grenzen, dazu geführt hat, dass die Frei-
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StGB und MStG. Strafbarkeit der kriminellen Organisation
heit des Reisens, die Freiheit der Kommunikation, die Freiheit des Handels eben auch von jenen Leuten ausgenützt wird, die wir nicht unbedingt schätzen.
Die Mafia - es ist gesagt worden - haben wir als mehr oder we- niger romantische Organisation im Gedächtnis und erinnern uns dabei an schöne Filme. Aber was wir heute haben, ist ein anderes Phänomen. Heute müssen wir davon ausgehen, dass von den Anhängern einer solchen Organisation gar nichts mehr respektiert wird. Sie sind eine Gefahr für den Staat, und zwar nicht für den Staat an sich, sondern für den Rechtsstaat. Ich behaupte, dass die kriminellen Organisationen - nicht als Ziel, aber als Begleiterscheinung - die totale Unterwanderung und Destabilisierung des Rechtsstaates zur Folge haben wer- den. Hier gilt es, nicht nur unzimperlich, nicht nur mit strengen Massnahmen, sondern vor allem - auch das ist mehrfach ge- sagt worden - rasch zu handeln. Denn es handelt sich bei den Mitgliedern dieser Organisationen nicht um dumme, sondern um hochintelligente Menschen, die sehr wohl imstande sind, von den heutigen Kommunikationsmitteln, aber auch von den heutigen Taktiken der Unternehmensführung perfekt Ge- brauch zu machen - nur werden sie, im Gegensatz zu uns, nicht durch rechtsstaatliche Überlegungen bzw. rechtsstaatli- che Maximen behindert. Wer gar nichts respektiert, weder Ei- gentum noch Menschenleben, noch Freiheit der anderen, von dem darf man auch nicht erwarten, dass er die Regeln des Rechtsstaates respektiert
Ich fasse zusammen: Es geht um einen weiteren Schritt zur Bekämpfung einer eigentlichen Kriegführung gegen den Rechtsstaat. Dass da eine internationale Zusammenarbeit vonnöten ist, wird jedem einleuchten, denn wir wissen heute, dass für kriminelle Organisationen Landesgrenzen nicht die geringste Rolle spielen. Auch da sehen wir, dass diese Welt vernetzt ist, und die Schweiz ist mit ihr vernetzt - aber nicht nur mit ihr vernetzt, sondern die Schweiz ist leider zurzeit Zentrum der Handlungen dieser Organisationen.
Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten. Die LdU/EVP-Fraktion wird, mit einer Ausnahme bei Artikel 305ter StGB-Entwurf, der Mehrheit zustimmen; bei Artikel 305ter unterstützt sie die Minderheit.
Sandoz Suzette (L, VD): Il est évident que le groupe libéral va comme vous tous entrer en matière parce qu'il est absolument indispensable, à cette époque où la violence, le terrorisme et la drogue font de tels ravages, de prendre toutes les mesures nécessaires aussi bien pour prévenir, d'ailleurs, que pour pu- nir. Mais il est très important aussi, et c'est un point sur lequel le groupe libéral désire insister, de ne pas tomber dans une espèce de chasse aux sorcières, ce qui pourrait en effet être le cas en introduisant une sorte de devoir de délation dans le Code pénal. Dans l'idée, par conséquent, d'avoir de nouvelles dispositions qui permettront de prévenir - c'est le cadre de l'organisation criminelle -, de punir - c'est le cadre de la confiscation -, mais non pas en revanche de favoriser la déla- tion, le groupe libéral va soutenir toutes les propositions de majorité et s'opposer aux propositions de minorité.
Il nous paraît cependant nécessaire d'ajouter encore une pré- cision. Dans le communiqué de presse du 12 janvier 1994 que nous avons reçu du Conseil fédéral, nous avons vu les mesu- res complètes qui ont été prises contre le blanchiment d'ar- gent. Nous approuvons évidemment toutes ces mesures, mais le Conseil fédéral a attiré l'attention aussi sur le fait que la Convention de diligence que les banques, en général, signent est un autre moyen d'assurer cette lutte contre le blanchiment d'argent sale. Or, on ne peut s'empêcher d'être un tout petit peu inquiet du fait que les PTT reçoivent des sommes considé- rables grâce aux comptes qui peuvent être ouverts et qu'ils n'ont, à notre connaissance, pas signé la Convention de dili- gence. Sur ce point-là, il y aura peut-être encore des mesures à prendre. Nous avions à coeur de le dire aujourd'hui.
Pour le reste, nous entrons en matière et, comme je l'ai dit, nous soutiendrons les propositions de majorité.
Scherrer Jürg (A, BE): Das eigentliche Problem in unserem Land ist nicht das organisierte Verbrechen, sondern die allge- mein steigende Kriminalitätsrate, die insbesondere auf den
Kriminaltourismus von Ausländern oder Asylanten zurückzu- führen ist und die insbesondere in der Drogenkriminalität ih- ren Schwerpunkt findet. Nur: Wenn jetzt die «Drogenliberali- sierer» glauben, durch eine Freigabe des Drogenkonsums könne die Kriminalitätsrate gesenkt werden, unterliegen sie ei- nem fundamentalen Irrtum.
Verbrecherorganisationen wollen mit ihren Verbrechen Geld verdienen. Wenn ihnen der Markt mindestens teilweise ent- zogen wird, dann suchen sie sich eben einen neuen Markt Sie suchen sich den neuen Markt bei noch jüngeren Drogenkonsumenten. Ich verwahre mich gegen sämtliche Bestrebungen, die dazu führen, dass noch mehr und noch jüngere Kinder unseres Landes dem Drogenkonsum zuge- führt werden.
Die Fraktion der Auto-Partei unterstützt diese Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes. Die Fraktion der Auto-Partei fordert aber darüber hinaus eine weit effizien- tere Verfolgung aller kriminellen Übergriffe, als es heute Usus ist Sie verlangt, dass in Zukunft von diesem Irrweg abgekom- men wird, welcher die Täter besser schützt als die Opfer.
Wir haben heute im Strafvollzug eine Humanitätsduselei, die dazu führt, dass zum Beispiel Triebtäter eine zu kurze Strafe aufgebrummt erhalten, dass Leute, die mehrfach Frauen ver- gewaltigt haben, und mehrfache Mörder nach kurzer Zeit wie- der frei herumlaufen und ihr schändliches Tun weitertreiben können. In diesem Punkt verlangt die Auto-Partei eine klare Umkehr.
Was die vorliegende Änderung des Strafgesetzbuches betrifft, hat die Fraktion der AP einige Vorbehalte anzubringen, die ich bereits in der Kommission geäussert habe. Es betrifft die Ein- ziehung von Gegenständen, wie sie in den Artikeln 58 und 59 StGB-Entwurf festgehalten ist.
Herr Bundesrat, ich bitte Sie um eine Klarstellung, dass z. B. Vermieter von Wohnungen oder Autos, welche unwissentlich einer kriminellen Organisation eine Wohnung oder ein Auto vermietet haben, nicht damit rechnen müssen, dass diese Ge- genstände eingezogen werden, wenn bekanntwird, dass der Mieter einer kriminellen Organisation angehört. Leute, die mit dem Verbrechen nichts zu tun haben, dürfen nachher nicht ei- gentumsrechtlich dafür bestraft werden.
Im weiteren hat die Auto-Partei schwere Bedenken, was die Beweislastumkehr betrifft. Die Beweislastumkehr ist an und für sich ein gefährliches Instrument, weil sie der staatlichen Will- kür Tür und Tor öffnet. Auch in diesem Punkt bitte ich den Bun- desrat, um eine klare Präzisierung, wie diese Beweislastum- kehr gehandhabt werden soll, in dem Sinne, dass hier nicht willkürlich abgeurteilt wird.
Die Fraktion die Auto-Partei ist für Eintreten und Zustimmung zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafge- setzes und wird im übrigen bei sämtlichen Anträgen der Mehr- heit zustimmen.
Koller Arnold, Bundesrat: Ich danke Ihnen für die gute Auf- nahme dieser Vorlage zur Bekämpfung des organisierten Ver- brechens, die wir Ihnen ja seinerzeit beim Erlass der Geldwä- scherei-Strafnormen angekündigt haben.
Soweit, offenbar vorsorglich, bereits Bedenken für künftige Vorlagen angemeldet worden sind, scheint es mir richtig, diese Bedenken dann zu behandeln, wenn die Vorlagen hier im Rat zur Behandlung anstehen.
Frau Sandoz möchte ich sagen, dass wir im Bereich der Geld- wäscherei demnächst ein finanzaufsichtsrechtliches Geldwä- schereigesetz beraten werden. Die Federführung liegt dort beim Eidgenössischen Finanzdepartement, die entspre- chende Vorlage ist in Vernehmlassung. Diese Vorlage wird festgestellte Lücken in diesem Bereich zweifellos befriedigend schliessen.
Die Detailfragen, die Herr Scherrer Jürg bezüglich der Beweis- erleichterungen aufgeworfen hat, würden wir am besten bei der Detailberatung miteinander analysieren.
Das organisierte Verbrechen stellt heute weltweit ein ausseror- dentlich ernstes Problem dar; die staatlichen Strafverfol- gungsorgane befinden sich überall, wenn auch in unter- schiedlich brisanter Ausgangslage, in einem eigentlichen Wettlauf mit dem organisierten Verbrechen.
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1er mars 1994
Der Grund für die namentlich in den letzten Jahren zu beob- achtende rapide Expansion liegt vornehmlich in der Anhäu- fung von gewaltigen Finanzmitteln aus verbrecherischen Transaktionen, so insbesondere aus dem illegalen Drogen- handel. Die Financial Action Task Force hat bekanntlich allein die Mittel aus dem illegalen Drogenhandel auf über 120 Milliar- den Dollar pro Jahr geschätzt!
Kriminelle Organisationen treten heute als transnational ope- rierende Unternehmen auf, und internationale Bezüge erge- ben sich besonders auch durch den Missbrauch der grossen Finanzplätze zu Zwecken der Geldwäscherei. Sodann droht das «gewaschene» Kapital als Anlage wieder in die legalen Volkswirtschaften eingeschleust zu werden. Diese Entwick- lung birgt Gefahren, die über die Verletzung von Rechtsgütern auch einer Vielzahl von Einzelpersonen weit hinausreichen. Von einer gewissen Dimension an droht organisiertes Verbre- chen die legale Wirtschaft und staatliche Institutionen zu unter- wandern. Eine solche Entwicklung stellt letzten Endes politi- sche Entscheidungsprozesse und damit die rechtsstaatliche Demokratie in Frage.
Von den Auswirkungen organisierten Verbrechens bleibt auch die Schweiz nicht verschont. Wir dürfen zwar davon ausge- hen, dass sich unser Land gegen eine flächendeckende Einni- stung von kriminellen Organisationen bisher als resistent er- wiesen hat. Primäre Delinquenz mafioser Organisationen lässt sich hierzulande nur in geringem Ausmass feststellen. Glei- ches gilt grundsätzlich auch für das Eindringen organisierten Verbrechens in die legale Wirtschaft.
Zu wesentlich grösserer Sorge gibt aber Anlass, dass die Schweiz für Verwertungshandlungen des organisierten Ver- brechens benutzt wird. Es ist nicht zu verkennen, dass die zen- trale Lage unseres Landes, seine politische Stabilität und das breite Angebot an qualitativ hochstehenden Finanzdienstlei- stungen auch auf Verbrechensorganisationen eine anzie- hende Wirkung haben. Es besteht deshalb die Gefahr, dass insbesondere die grossen Finanzplätze als Basis für Finanz- transaktionen von Verbrechensorganisationen und zu Geld- wäschereizwecken missbraucht werden.
Bundesrat und Parlament haben aber diese Bedrohungslage und den sich daraus ergebenden Handlungsbedarf glückli- cherweise frühzeitig erkannt Wir waren das erste Land in Eu- ropa, das - im Jahre 1990 - Geldwäschereistrafnormen einge- führt hat. Wir waren bei den ersten Ländern, die dem Europa- ratsabkommen über die Geldwäscherei beigetreten sind. Von beachtlicher Bedeutung auf diesem Gebiete ist sodann das In- terkantonale Konkordat über Rechtshilfe in Strafsachen, das auch letztes Jahr in Kraft getreten ist. Es ist zu hoffen, dass ihm möglichst rasch alle Kantone beitreten.
Mit der heutigen Vorlage wird nun im Rahmen dieses Gesamt- konzepts das materiell-strafrechtliche Instrumentarium gegen das organisierte Verbrechen vervollständigt.
Dieser wichtige Schritt bildet gleichsam den Eckpfeiler im Rah- men des gesetzgeberischen Gesamtkonzeptes gegen das or- ganisierte Verbrechen. Zurzeit liegt ein anderes Projekt beim Ständerat zur Behandlung vor, nämlich betreffend die Schaf- fung einer Zentralstelle zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens beim Bundesamt für Polizeiwesen. Dieses Ge- setz wird die wichtige Vollzugshilfe für die Kantone bringen, die vor allem auch Frau Stamm hier verlangt hat.
Gestatten Sie mir, bereits hier auf die drei wichtigsten Neue- rungen einzugehen. Damit sollte die Detaildiskussion erleich- tert und zugleich rationalisiert werden. Es geht bekanntlich um den Straftatbestand der kriminellen Organisation, das verbes- serte Einziehungsrecht und die Einführung des Melderechts des Financiers.
kann. Hinzu kommt - worauf die Herren Kommissionsreferen- ten auch hingewiesen haben -, dass wir im Rechtshilfebereich bisher wehrlos dastanden, weil es eben an der Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit gefehlt hat.
Die genannte Lücke wird mit dem neuen Tatbestand von Arti- kel 260ter StGB-Entwurf geschlossen, nach welchem mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft wird, wer sich an einer Organisation beteiligt oder eine Organisation unterstützt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammen- setzung geheimhält und die den Zweck verfolgt, Gewaltver- brechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern.
Die Strafnorm ist in ihrem Anwendungsbereich klar auf hoch- gefährliche kriminelle Zusammenschlüsse zugeschnitten und zugleich beschränkt. Sie unterscheidet sich denn auch ganz klar vom 1979 zurückgezogenen Vorschlag der «kriminellen Gruppe», indem sowohl die erforderlichen Mindeststrukturen und die verbrecherischen Aktivitäten der Organisation als auch die Tathandlung viel präziser umschrieben sind. Da- durch ist auch jede Gefahr einer Erfassung von Bagatellen oder gar von Gesinnungsstrafrecht ausgeschlossen. So ge- nügt es als untere Schwelle - ich möchte das gegenüber dem Votum von Herrn Tschopp hier klar festhalten - zum Vorliegen einer kriminellen Organisation in Abgrenzung zum Merkmal der Bandenmässigkeit keineswegs, dass zumindest drei Mit- glieder vorhanden sind. Vielmehr ist es erforderlich, dass dar- über hinaus auch alle anderen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Der Zusammenschluss muss also klar über eine lockere Verbindung hinausreichen. Bezüglich der verbrecherischen Zweckverfolgung bedarf es objektiv feststellbarer, planmässi- ger und systematischer organisatorischer Vorkehren.
Weiter muss auch die Geheimhaltung das Mass gewöhnlicher Diskretion klar überschreiten, indem qualifizierte Abschot- tungsmassnahmen gegeben sein müssen. Schliesslich müs- sen einzelne Organisationsmerkmale, z. B. Arbeitsteilung, hierarchischer Aufbau, festgefügte, auf Dauer angelegte Strukturen, interner Ehrenkodex oder institutionalisierte Unter- stützung von Mitgliedern in einem Ausmass vorliegen, das die Gefährlichkeit des Gebildes evident macht.
Das Vorliegen all dieser einzelnen Organisationsmerkmale ist indessen im konkreten Fall nicht erforderlich. Denn wenn wir einzelne dieser Merkmale in die Begriffsdefinition aufnehmen, wäre es natürlich für das organisierte Verbrechen noch so leicht, durch Vermeidung eines solchen einzelnen Begriffs- merkmals die Anwendung dieses neuen Straftatbestands zu unterlaufen.
Dabei kommt der Einziehung als Instrument zur Abschöpfung dieser riesigen verbrecherischen Gewinne natürlich eine ganz zentrale Bedeutung zu. Der StGB-Entwurf behebt diesen Man- gel des geltenden Rechts, indem in Artikel 59 Ziffer 3 erster Satz eine neue, spezifische Einziehungsart eröffnet wird, die auf den Beweis verzichtet, dass ein Vermögenswert aus einem bestimmten Verbrechen herrührt. Es werden neu alle Vermö- genswerte eingezogen, für die der Nachweis erbracht ist, dass sie der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unter- liegen.
Verfügungsmacht als eigenständiger strafrechtlicher Begriff ist dann gegeben, wenn die Organisation wirtschaftlich Zugriff auf den in Frage stehenden Wert hat. Verfügungsmacht liegt namentlich vor, wenn diese Zugriffsmöglichkeit nicht rechtli- cher, sondern rein faktischer Natur ist, indem sie sich bei- spielsweise auf informelle Absprachen mit vorgeschobenen Strohmännern abstützt.
Der personenbezogene Anknüpfungspunkt dieser Einzie- hung im zweiten Satz von Artikel 59 Ziffer 3 erfolgt dann über
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StGB und MStG. Strafbarkeit der kriminellen Organisation
den bereits vorgestellten Tatbestand der kriminellen Organi- sation. Soweit sich ein Täter der Beteiligung oder Unterstüt- zung einer solchen Organisation schuldig gemacht hat, wird die einziehungsbegründende Verfügungsmacht der Organi- sation über die sich beim Täter befindenden Vermögens- werte von Gesetzes wegen vermutet. Es liegt dann an diesem Täter, der an der kriminellen Organisation beteiligt ist oder sie unterstützt hat, Tatsachen namhaft zu machen, also den Ge- genbeweis zu liefern, um diese Vermutung umzustossen. Der Nachweis seiner eigenen, insbesondere rechtlichen Verfü- gungsmacht reicht dazu nicht aus, da dieser Nachweis eben noch keineswegs belegt, dass der kriminellen Organisation die faktische Zugriffsmöglichkeit auf die fraglichen Werte fehlt
Bedeutungsvoller ist dagegen der Nachweis legalen Erwerbs durch den Betroffenen.
Bei eher untergeordneten Mitgliedern oder Helfern von Ver- brechensorganisationen wird dieser Nachweis im allgemei- nen ausreichen, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Anders wird es sich dagegen im Regelfall bei den Hauptakteu- ren der Organisation verhalten; hier muss man davon ausge- hen, dass diese Hauptakteure durchaus auch legal erworbene Vermögen für die weitere verbrecherische Tätigkeit der Orga- nisation bereithalten. Aus diesem Grunde reicht hier, also bei Mafiosi, der blosse Nachweis legalen Erwerbs zur Verhinde- rung der Einziehung noch nicht aus.
Eine weitere bedeutende Verbesserung des Einziehungs- rechts liegt in der neugeschaffenen Möglichkeit, nun auch die Ersatzforderung durch eine Beschlagnahme von beliebigen Vermögensstücken des Beklagten bis zur endgültigen betrei- bungsrechtlichen Vollstreckung zu sichern. Damit wird er- reicht, dass der Beklagte auch im Fall einer drohenden Ersatz- forderung nicht Vermögenswerte beiseite schaffen kann; dies aber, ohne dass dadurch die Rechte von Drittgläubigern be- einträchtigt werden. Das als Antwort auf die Frage von Herrn Scherrer Jürg.
Hinzu kommt, dass durch den neugeschaffenen Gleichlauf zwischen Einziehung und Ersatzforderung die ausserordent- lich heikle Frage der Surrogate entschärft wird, d. h., es geht um die Frage, bis zu welchem Grad auch Ersatzobjekte, die nachträglich an die Stelle des Deliktsobjekts getreten sind, eingezogen werden können. Für die Abschöpfung des un- rechtmässigen Vorteils beim Täter wird es nach dem neuen Recht keine entscheidende Rolle mehr spielen, ob im Endur- teil ein Ersatzobjekt eingezogen oder ob eine Ersatzforderung ausgefällt wird.
Auf der anderen Seite - ich möchte dies hier klar festhalten - nimmt jedoch der Entwurf im Vergleich zum geltenden Recht keine Einschränkung der Möglichkeit zur Surrogatseinzie- hung vor. Die Botschaft drückt sich diesbezüglich - das möchte ich zuhanden der Materialien ganz klar festhalten - auf Seite 32 etwas missverständlich aus. Die betreffende Text- stelle sollte lediglich zum Ausdruck bringen, dass es jetzt aus den vorerwähnten Gründen keine Rolle mehr spielt, wenn der Richter beim Täter auf die Einziehung des Surrogats verzichtet und statt dessen eine Ersatzforderung anordnet.
Das neue Einziehungsrecht enthält daneben eine Reihe von weiteren Verbesserungen, indem die Frage der Verjährung klar geregelt wird, indem eine Härteklausel aufgenommen und indem der Drittrechtsschutz klar gesetzlich festgehalten wird.
Der Financier steht in einem solchen Fall vor der Frage, wie er sich verhalten soll: Eine Fortsetzung der Geschäftsbeziehung kann nicht in Frage kommen, da er sonst das Risiko eingeht, sich der eventualvorsätzlichen Geldwäscherei schuldig zu ma- chen. Der blosse Abbruch der Kundenbeziehung und das Weiterreichen an das nächste Finanzinstitut bilden ebenfalls keine Lösung, denn dadurch wird die Aufspürung deliktischer Vermögenswerte massiv erschwert.
Weil der Financier als Privatperson auch nicht über die Mittel verfügt, sich innert nützlicher Frist selber Klarheit über die Her- kunft der Vermögenswerte zu verschaffen, sollte in solchen Fällen eine Meldung an die Strafverfolgungsbehörde möglich sein. Damit aber läuft der Financier Gefahr, sich der Verletzung eines Berufsgeheimnisses schuldig zu machen. Deshalb se- hen wir in der Form dieses Melderechtes des Financiers einen besonderen Rechtfertigungsgrund zur Vermeidung des Straf- tatbestandes der Verletzung des Berufsgeheimnisses vor. Wir sind der Meinung, dass dieser besondere Rechtfertigungs- grund im Zusammenhang mit der Sorgfaltspflicht des Finan- ciers bei der Geldwäscherei auch hier systematisch am richti- gen Ort steht.
Es wird dann Sache des verwaltungsrechtlichen Geldwäsche- reigesetzes sein, unter weiter gehenden Voraussetzungen so- gar eine Meldepflicht vorzusehen. Ich kann dann vielleicht bei der Behandlung des Antrages der Minderheit Rechsteiner näher darauf eingehen.
Der Bundesrat ist überzeugt, dass die vorgeschlagenen Vor- schriften eine effiziente Bekämpfung des organisierten Verbre- chens gewährleisten. Es ist höchste Zeit, unser Abwehrdispo- sitiv gegenüber dem organisierten Verbrechen wesentlich zu verstärken. Mit der Vorlage über die Strafbarkeit der kriminel- len Organisation, die Sie hier beraten, und mit der beim Stän- derat liegenden Vorlage über die Schaffung einer neuen Zen- tralstelle zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens wer- den wir das unbedingt nötige Instrumentarium schaffen; ich hoffe, dass wir es auch zeitgerecht schaffen.
In diesem Sinne bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu
Schluss der Sitzung um 12.50 Uhr La séance est levée à 12 h 50
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
StGB und MStG. Strafbarkeit der kriminellen Organisation CP et CPM. Punissabilité de l'organisation criminelle
In
Dans
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1994
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
02
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.058
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 01.03.1994 - 08:00
Date
Data
Seite
55-63
Page
Pagina
Ref. No
20 023 752
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