Accord généraux d'emprunt. Participation de la Suisse
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E
13 décembre 1993
austragen. Der Bundesrat ist davon überzeugt, dass wir mit den Massnahmen, die wir schon im Sommer dieses Jahres getroffen, und mit den zusätzlichen Vorkehren, die wir jetzt An- fang Dezember eingeleitet haben, die notwendigen Massnah- men zur Wahrung der inneren Sicherheit getroffen haben - Neuentwicklungen und Neubeurteilungen der Lage natürlich immer vorbehalten.
Buttiker: Ich möchte Herrn Bundesrat Koller für die Antwort danken. Ich teile die Beurteilung des Bundesrates über die Gefährlichkeit der PKK
Ich danke Herrn Bundesrat Koller für die eingeleiteten Mass- nahmen, vermisse allerdings etwas die europäische Solidari- tät Hier hätte man etwas mehr erwarten können.
Ich bin dankbar, dass es anscheinend mit dem Staatsschutz- gesetz vorwärtsgeht. Was das Verbot anbetrifft: Es ist kontra- produktiv - heute, aber auch morgen -, das Verbot auf die Zu- kunft zu verschieben. Ich hätte hier eigentlich eine etwas kon- sequentere Haltung erwartet
Ich bin von der Antwort deshalb teilweise befriedigt.
93.052
Zivile Baubotschaft 1993 Constructions civiles 1993
Differenzen - Divergences
Siehe Seite 755 hiervor - Voir page 755 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 2. Dezember 1993 Décision du Conseil national du 2 décembre 1993
Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 1 al. 2, art. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Bisig, Berichterstatter: Ich übernehme den Part von Herrn Uhl- mann und kann mich kurz fassen. Die Kommission für öffentli- che Bauten (KöB) Ihres Rates empfiehlt Ihnen, dem Beschluss des Nationalrates zuzustimmen. Das heisst konkret, dass in Artikel 1 der Gesamtbetrag des Verpflichtungskredites um 10 Millionen Franken gekürzt wird und sinngemäss die Buch- staben a und b von Absatz 2 gestrichen werden.
Bei den 10 Millionen Franken als Sammelkredit für teuerungs- bedingte Mehrkosten vertreten der Bundesrat und die KöB die Meinung, dass ein Handlungsspielraum gewährt werden soll, wenn es darum geht, teuerungsbedingte Mehrkosten, die so oder so anfallen und bewilligt werden müssen, in einem admi- nistrativ einfachen Verfahren abzuwickeln. Das ist bis heute nicht möglich gewesen, weil dem Bundesrat dafür der Kredit gefehlt hat. Wir haben dem in einer ersten Lesung zugestimmt. Der Nationalrat lehnt dies ab, in der irrigen Meinung, damit 10 Millionen Franken gespart zu haben. Selbstverständlich hat er das nicht getan. Es passiert das gleiche wie bis anhin: Diese teuerungsbedingten Mehrkosten werden einfach im Rahmen von Nachtragskrediten wieder auftauchen. Ein klei- ner Vorteil ist mit der Streichung der Kredite allerdings verbun- den: Man muss sich jedesmal vertieft Rechenschaft darüber geben, ob die teuerungsbedingten Mehrkosten tatsächlich sachlich begründet sind oder ob es verdeckte Mehrauslagen sind.
Im Sinn einer Vereinfachung haben wir in der KöB beschlos- sen, Ihnen zu beantragen, dem Nationalrat zu folgen und die- sem Streichungsantrag zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
93.076
Allgemeine Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds. Teilnahme der Schweiz Accords généraux d'emprunt du Fonds monétaire international. Participation de la Suisse
Botschaft und Beschlussentwurf vom 15. September 1993 (BBI III 625) Message et projet d'arrêté du 15 septembre 1993 (FF III 585)
Beschluss des Nationalrates vom 6. Dezember 1993 Décision du Conseil national du 6 décembre 1993
Herr Cavelty unterbreitet im Namen der Kommission den fol- genden schriftlichen Bericht:
Mit der vorliegenden Botschaft beantragt der Bundesrat die Verlängerung der schweizerischen Teilnahme an den Allge- meinen Kreditvereinbarungen (AKV) des Internationalen Wäh- rungsfonds (IWF) um weitere fünf Jahre. Der Verlängerungs- beschluss war in der Zehnergruppe und im IWF unumstritten. Die Schweizerische Nationalbank soll sich mit einer unverän- derten Kreditzusage von 1020 Millionen Sonderziehungsrech- ten (2135 Millionen Franken) an den AKV beteiligen.
Die AKV wurden 1962 in einer Zeit erhöhter Währungsinstabili- tät vom IWF mit den zehn wichtigsten Industrieländern zwecks Schaffung zusätzlicher Mittel zur Ueberbrückung ihrer Zah- lungsbilanzschwierigkeiten für vorerst vier Jahre abgeschlos- sen. Dabei ging es um die Schaffung eines eigentlichen «Si- cherheitsnetzes». Die Vereinbarungen wurden in der Folge viermal (1966, 1970, 1975, 1980) ohne inhaltliche Aenderun- gen verlängert. 1964 assoziierte sich die Schweiz mit den AKV; im Frühjahr 1984 wurde sie Vollmitglied bei den AKV und damit auch in der Zehnergruppe.
In den ersten zwanzig Jahren ihres Bestehens wurden die AKV neunmal wie folgt in Anspruch genommen: Grossbritannien 1964, 1965, 1967, 1969 und 1977; Frankreich 1968 und 1969; Italien 1977 und USA 1978. Die Schweiz erteilte unter den AKV insgesamt vier Kredite (1964, 1965 und 1976 an Grossbritan- nien, 1977 an Italien). Aus diesen Engagements erwuchsen ihr keine Verluste.
Nachdem im gleichen Zeitraum die AKV kaum aufgestockt wurden, verloren sie als Sicherheitsnetz für das internationale Währungssystem zusehends an Bedeutung. Nachdem im Zu- sammenhang mit der Schuldenkrise Anfang der achtziger Jahre die Ziehungen auf den IWF Rekordbeträge erreichten und sich die normalen Fondsreserven zu erschöpfen began- nen, einigte man sich 1983 darauf, die AKV als Abwehrdisposi- tiv wie folgt substantiell zu verstärken: einmal über die Erhö- hung des Gesamtbetrages der AKV auf 17 Milliarden Sonder- ziehungsrechte (35,6 Milliarden Franken) und durch die Aus- weitung der Verwendungsmöglichkeiten auf Länder ausser- halb der Zehnergruppe unter genau festgelegten Be- dingungen.
Seit der Revision von 1983 und der ohne Aenderung vollzoge- nen Verlängerung im Jahre 1988 wurden die AKV nicht mehr in
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Zivile Baubotschaft 1993
Constructions civiles 1993
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Ständerat
Conseil
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Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
09
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Geschäftsnummer 93.052
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Numero dell'oggetto
Datum
13.12.1993 - 17:15
Date
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Seite
996-996
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