CP et CPM. Punissabilité de l'organisation criminelle
976
E 9 décembre 1993
92.3419
Motion des Nationalrates (Baumberger) Fristverlängerung für die Ausrüstung privater Schutzräume Motion du Conseil national (Baumberger) Équipement des abris privés. Prolongation du délai
Wortlaut der Motion vom 19. März 1993
Der Bundesrat wird beauftragt, durch Aenderung der Schutz- bautenverordnung die bis 31. Dezember 1995 laufende Frist für die Ausrüstung der privaten Schutzräume angemessen zu verlängern.
Texte de la motion du 19 mars 1993
Le délai pour l'équipement des abris privés arrive à échéance le 31 décembre 1995. Le Conseil fédéral est donc chargé de le prolonger en modifiant l'ordonnance sur les abris.
Herr Schoch unterbreitet im Namen der Kommission den fol- genden schriftlichen Bericht:
Die Sicherheitspolitische Kommission behandelte diese Mo- tion an ihrer Sitzung vom 21. und 22. Oktober 1993 im Rah- men der Vorberatung der Revision des Bundesgesetzes über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz (BMG).
Die Kommission kam dabei zu folgenden Schlussfolge- rungen:
Materiell betrachtet ist die Motion durchaus gerechtfertigt, denn das Bedrohungsbild hat sich geändert, und bauliche Massnahmen stehen nicht mehr im Vordergrund. Im übrigen sind viele Gemeinden aufgrund ihrer derzeitigen finanziellen Schwierigkeiten nicht mehr wie früher in der Lage, die Schutz- raumausrüstungen selbst anzuschaffen und den Eigentü- mern zur Verfügung zu stellen. Zur Vermeidung von Rechtsun- gleichheiten und im Hinblick auf die Inkraftsetzung der neuen Zivilschutzgesetzgebung muss die in Artikel 23 der Schutz- bautenverordnung (SR 520.21) auf den 31. Dezember 1995 angesetzte Frist verlängert werden.
Formell betrachtet, fällt die in der Motion verlangte Fristverlän- gerung gemäss Artikel 8 des BMG in den ausschliesslichen Zuständigkeitsbereich des Bundesrates. Artikel 25 Absatz 1 des Geschäftsreglementes des Ständerates hält ausdrücklich fest, dass sich eine Motion nicht auf den Zuständigkeitsbe- reich des Bundesrates beziehen kann.
M. Schoch présente au nom de la commission le rapport écrit suivant:
La Commission de la politique de sécurité a traité de cette mo- tion lors de sa séance des 21 et 22 octobre 1993 dans le cadre de l'examen préliminaire des modifications de la loi fédérale sur les constructions de protection civile (LCPCi).
La commission est parvenue aux conclusions suivantes. Sur le fond la motion se justifie pleinement, car les menaces ne sont plus les mêmes qu'auparavant et la nécessité de cons- truire des abris et de les équiper n'est plus une priorité. D'autre part, de nombreuses communes font actuellement face à des difficultés financières qui ne leur permettent plus, comme par le passé, d'acquérir le matériel d'équipement des abris et de le mettre à disposition des privés. Afin d'éviter des inégalités de droit et dans la perspective de l'entrée en vigueur de la nou- velle législation sur la protection civile, il est nécessaire de pro- longer le délai du 31 décembre 1995 tel que fixé à l'article 23 de l'ordonnance sur les abris (RS 520.21).
Du point de vue formel, la commission constate que la motion traite d'un délai qui relève de la seule compétence du Conseil
fédéral, conformément à l'article 8 de la LCPCi. L'article 25 ali- néa premier du Règlement du Conseil des Etats prévoit ex- pressément qu'une motion ne peut avoir trait à une affaire qui relève d'une compétence législative déléguée au Conseil fé- déral.
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt einstimmig, diese reglements- widrige Motion in Form eines Postulates beider Räte zu über- weisen.
Proposition de la commission
La commission propose, à l'unanimité, de transmettre cette motion contraire au règlement sous la forme d'un postulat des deux Conseils.
Ziegler Oswald, Berichterstatter: Materiell ist die Sicherheits- politische Kommission des Ständerates mit den Begehren des Nationalrates einverstanden. Formell betrachtet - damit geht es wieder um die gleiche Diskussion, die wir bereits gestern geführt haben - fällt aber die verlangte Fristverlängerung ge- mäss Artikel 8 des Bundesgesetzes über die baulichen Mass- nahmen im Zivilschutz (Schutzbautengesetz) in den aus- schliesslichen Zuständigkeits- und Kompetenzbereich des Bundesrates. Artikel 25 Absatz 1 unseres Geschäftsreglemen- tes hält ausdrücklich fest, dass eine Motion, die sich auf den Zuständigkeitsbereich des Bundesrates bezieht, nicht über- wiesen werden kann. Das heisst also, dass wir die Motion nicht überweisen können; deshalb beantragt Ihnen die Sicherheits- politische Kommission, sie im Sinne eines Postulates beider Räte zu überweisen.
Bundesrat Koller: Herr Ziegler Oswald hat es richtig gesagt: In der Sache sind wir uns alle einig. Angesichts der veränderten Bedrohungslage sind wir ohne weiteres bereit, die Frist in Arti- kel 23 der Schutzbautenverordnung zu verlängern.
Der Nationalrat übt eben gegenüber dem Kompetenzbereich des Bundesrates nicht diese vornehme Zurückhaltung wie Ihr Rat; deshalb ist es nur konsequent, wenn Sie den Vorstoss nicht als Motion, sondern als Postulat oder als Empfehlung überweisen.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
93.058
StGB und MStG. Strafbarkeit der kriminellen Organisation CP et CPM. Punissabilité de l'organisation criminelle
Botschaft und Gesetzentwürfe vom 30. Juni 1993 (BBI III 277) Message et projets de lois du 30 juin 1993 (FF III 269)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Zimmerli, Berichterstatter: Kaum ein Tag vergeht, an dem sich Polizeibehörden und Medien nicht mit den verschiedenen Er- scheinungsformen des organisierten Verbrechens konfron- tiert sehen. Auch der Bundesrat führt den Kampf gegen das verbrecherische Treiben krimineller Organisationen auf seiner Pendenzenliste und hat Massnahmen im Interesse der Sicher- heit unseres Landes zu treffen.
Nicht nur die Computerkriminalität und die immer phantasie- voller agierenden Einzeltäter aus der Szene der Wirtschaftskri- minellen - mit notabene horrenden Schadensummen - sind
S
977
StGB und MStG. Strafbarkeit der kriminellen Organisation
zum innenpolitischen Thema geworden. Vor allem auch die dramatische Zunahme der kriminellen Tätigkeiten verbreche- rischer Organisationen in immer neuen Erscheinungsformen werfen ein schiefes Licht auf unser Land. Mafia, Drogenhan- del, Tarnfirmen, Geldwäscherei sind die Stichworte, die uns alle beschäftigen und den Bundesrat und den Gesetzgeber zum Handeln zwingen.
Die Strafgesetzbuchrevision mit dem Arbeitstitel «Strafbarkeit krimineller Organisation» steht deshalb in engem Zusammen- hang mit der Revision des Vermögensstrafrechts, die wir so- eben verabschiedet haben. Vieles, was in der Eintretensde- batte zu diesem anspruchsvollen und innovativen Gesetzge- bungsverfahren gestern und heute gesagt wurde, könnte hier wiederholt werden. Die Glaubwürdigkeit des Rechtsstaates steht auf dem Spiel.
Der Gesetzgeber muss auch hier versuchen, griffige und prak- tikable Strafnormen mit hinreichender Tatbestandsbestimmt- heit zu erlassen - Strafnormen, die geeignet sind, den Rechts- frieden zu sichern. Die Besonderheit besteht aber darin, dass wir hier ausgesprochen vernetzt und im Bewusstsein der inter- nationalen Dimensionen der zu bekämpfenden kriminellen Tä- tigkeiten zu legiferieren haben.
Die Botschaft des Bundesrates vom 30. Juni 1993 bringt dies klar zum Ausdruck; das organisierte Verbrechen wird in Zif- fer 112.2 definiert: «Organisiertes Verbrechen liegt dort vor, wo Organisationen in Annäherung an die Funktionsweise interna- tionaler Unternehmen hochgradig arbeitsteilig, stark abge- schottet, planmässig und auf Dauer angelegt sind und durch Begehung von Delikten sowie durch Teilnahme an der legalen Wirtschaft möglichst hohe Gewinne anstreben. Die Organisa- tion bedient sich dabei der Mittel der Gewalt, Einschüchterung, Einflussnahme auf Politik und Wirtschaft. Sie weistregelmässig einen stark hierarchischen Aufbau auf und verfügt über wirk- same Durchsetzungsmechanismen für interne Gruppennor- men. Ihre Akteure sind dabei weitgehend austauschbar.»
Mit welchen Herausforderungen sich der Gesetzgeber kon- frontiert sieht, ergibt sich eindrücklich aus den Schlussfolge- rungen der Studie zur Bedeutung des organisierten Verbre- chens in der Schweiz, die Mark Pieth und Dieter Freiburghaus im Auftrag des Bundesamtes für Justiz erstellt haben und die am 15. November 1993 veröffentlicht wurde. Das Erscheinen dieser Studie war im übrigen in der Botschaft bereits angekün- digt worden.
Angesichts der internationalen Vernetzung der Wirtschaft und des gesellschaftlichen Lebens überhaupt - namentlich der Er- weiterung der Wirtschaftsräume, der Deregulierung, der stei- genden Mobilität, aber auch des Zwangs zur Migration - ist es nicht verwunderlich, dass sich die Kriminalität international ar- beitsteilig organisiert. Die ausserordentliche Besorgnis über die Ausbreitung des organisierten Verbrechens ist mit ande- ren Worten Ausdruck dafür, dass die traditionellen Formen der Sozialkontrolle einschliesslich der bisherigen Polizeigewalt bei der Erfassung des komplexen Geschehens in grösste Schwierigkeiten geraten.
Auch wenn nichts dramatisiert werden soll, muss der Bundes- rat in seiner Botschaft einräumen - die genannten Experten bestätigen dies -, dass das organisierte Verbrechen in der Schweiz im wesentlichen in drei Erscheinungen auftritt:
Die professionelle Bandenkriminalität existiert im Sinne or- ganisierter Basiskriminalität, etwa über mafios strukturierte Checkhehler- oder Autoknackerbanden oder analog organi- sierte Betäubungsmittelhändler bis hin zur bandenmässigen Schutzgelderpressung. Glücklicherweise handelt es sich da- bei, wie die Experten sagen, um Inseln organisierter Kriminali- tät. Von einer systematischen Druchdringung von Wirtschaft und Verwaltung in unserem Land in diesem Sinne kann glück- licherweise nicht die Rede sein.
Weltweit wesentlich mehr Bedeutung kommt der Schweiz als Drehscheibe bestimmter illegaler Dienstleistungen zu, na- mentlich im Finanzbereich. Es häufen sich die Hinweise dar- auf, dass schweizerische Dienstleistungsunternehmen als lo- gistische Basis internationaler Organisationen insbesondere für deren Finanzverwaltung und Geldwäschertransaktionen benützt werden. Wir müssen weiterhin mit zwei Typen von Ak- teuren im Bereich der Geldwäscherei rechnen: auf der einen
Seite mit dem Financier, der sich, ohne allzu viele Fragen zu stellen, für deliktische Zwecke missbrauchen lässt, und auf der anderen Seite mit dem Broker der illegalen Märkte, der sich quasi als finanztechnischer Brückenkopf irgendwo auf der Welt operierenden illegalen Organisationen zur Verfügung stellt.
Was kann der schweizerische Gesetzgeber tun, um diesen Gefahren wirksam zu begegnen? Der Bundesrat hat ein klares Konzept, und das Parlament ist ihm dabei bisher gefolgt. Er passt das materielle Strafrecht im Rahmen seiner Zuständig- keit schrittweise, sozusagen im Baukastensystem, aber in ei- nem raschen Rhythmus den Bedürfnissen der Entwicklung an. Das gestattet ihm, der Bedrohungslage mit innovativen ge- setzgeberischen Mitteln zu begegnen, und verspricht durch- aus Erfolg, wenn dabei ebenso sorgfältig wie beharrlich vorge- gangen wird und das Parlament seinerseits die Vorlagen zur etappenweisen Revision des Strafgesetzbuches beförderlich behandelt.
Die Vorlage, mit der wir uns heute zu befassen haben, gehört deshalb in einen Gesamtzusammenhang hinein. Sie bildet die Fortsetzung der Revision mit der Einfügung der Geldwäsche- reibestimmungen, die am 1. August 1990 in Kraft treten konn- ten und die neben dem Geldwäscher auch den Financier unter Strafe stellen, der die Identifikation des wirtschaftlich Berech- tigten unterlässt. Das war eine europäische Pioniertat. Bereits damals war aber klar, dass weitere Massnahmen gegen das organisierte Verbrechen erforderlich sein würden.
Mit ebendiesen Massnahmen beschäftigen wir uns heute. Diese Massnahmen stehen aber auch in einem Zusammen- hang mit den Richtlinien der Eidgenössischen Bankenkom- mission zur Bekämpfung und Verminderung der Geldwäsche- rei, in Kraft seit dem 1. Mai 1992, und der Vereinbarung der Schweizerischen Bankiervereinigung über die Standesregeln und Sorgfaltspflicht der Banken aus dem Jahre 1992.
Sodann ist auf das Instrumentarium der internationalen Zu- sammenarbeit im hier interessierenden Bereich hinzuweisen. Die Schweiz hat im Jahre 1993 - als dritter Staat nach Gross- britannien und den Niederlanden - das Uebereinkommen Nr. 141 des Europarates über Geldwäscherei sowie Ermitt- lung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straf- taten ratifiziert. Damit - Herr Bundesrat Koller hat uns in der Kommission darüber orientiert - hat unser Land die Vorausset- zungen dafür geschaffen, dass dieses Uebereinkommen, wel- ches die Mitgliedstaaten zur Bestrafung der Geldwäscherei verpflichtet und wesentliche Fortschritte bei der Rechtshilfe bzw. bei Beschlagnahmung und bei der Einziehung von De- liktgut bringt, am 1. September 1993 in Kraft treten konnte.
Vor diesem Hintergrund und angesichts des gesetzgeberi- schen Nachholbedarfs im Nichtbankensektor leuchtet ein, dass der Bundesrat bei der heute zu behandelnden Vorlage im Rahmen des noch nicht abgeschlossenen Gesetzge- bungsprogramms drei Schwerpunkte bilden muss: die Schaf- fung eines neuen Straftatbestandes der kriminellen Organisa- tion, ein verbessertes Einziehungsrecht und die Einführung ei- nes Melderechts des Financiers.
Wie ich bereits angedeutet habe, ist das Revisionsprogramm damit noch keineswegs abgeschlossen. Im vorhin angespro- chenen Nichtbankensektor sind Vorarbeiten für ein verwal- tungsrechtliches Geldwäschereigesetz weit fortgeschritten. Sodann soll eine Zentralstelle zur Bekämpfung des organisier- ten Verbrechens beim Bundesamt für Polizeiwesen geschaf- fen werden. Mit dieser organisationsrechtlichen Massnahme soll eine Informationsdrehscheibe für Bund und Kantone im Kampf gegen das organisierte Verbrechen geschaffen wer- den. Sodann besteht ein Handlungsbedarf auch im Bereich des Strafprozessrechts. Ich nenne die Stichworte Einsatz von V-Leuten und Telefonüberwachung. Wir haben ja vorhin be- reits darüber gesprochen.
CP et CPM. Punissabilité de l'organisation criminelle
978
E
9 décembre 1993
Man darf also dem Bundesrat gewiss attestieren, dass er mit grosser Ernsthaftigkeit und mit System darangeht, unsere Rechtsordnung zu modernisieren, so dass sie zum tauglichen Abwehrmittel gegen das organisierte Verbrechen werden kann. Dafür verdient er Dank und Anerkennung.
Der eigentliche Kern der Revisionsvorlage liegt bei Artikel 260ter StGB-Entwurf, dem neuen Tatbestand der kriminellen Organisation. Das bisherige Fehlen einer Bestimmung, wel- che die Mitglieder bzw. die Unterstützung einer kriminellen Or- ganisation unter Strafe stellt, ist ein schwerer Mangel; denn nach geltendem Recht lassen sich die Akteure und Mittel- smänner von Verbrecherorganisationen kaum erfassen, weil ihnen eine Beteiligung an den Einzeltaten wegen der arbeits- teiligen Struktur und der weitreichenden Tarn- und Geheim- haltungsvorkehren dieser Organisationen nur selten nachge- wiesen werden kann.
Das hindert uns im übrigen auch daran, Rechtshilfe zu leisten, wo eine solche dringend nötig wäre. So musste die Kommis- sion zur Kenntnis nehmen, dass die Schweiz beispielsweise Italien keine Rechtshilfe leisten kann, wenn Italien die Ausliefe- rung eines Angeschuldigten verlangt, dem Unterstützungs- handlungen zugunsten der Mafia zur Last gelegt werden. Warum? Weil die Schweiz bisher eben keinen entsprechen- den Tatbestand kennt und damit wegen des Grundsatzes der gegenseitigen Strafbarkeit keine Rechtshilfe möglich ist. Die Formulierungen in Artikel 260ter StGB-Entwurf lassen indes- sen erkennen, wie anspruchsvoll es für den Gesetzgeber ist, die erforderlichen Tatbestandselemente einerseits offen ge- nug und andererseits hinreichend präzis und bestimmt zu for- mulieren, damit kein unlösbarer Konflikt mit den Grundrech- ten, ich denke etwa an die Vereinsfreiheit, entsteht - mit den Grundrechten, die wir in unserem Rechtsstaat zu schützen ha- ben und schützen wollen. Die Europäische Menschenrechts- konvention will ich in diesem Zusammenhang nur am Rande erwähnen, aber sie spielt auch eine Rolle. Ich werde bei der Detailberatung darauf zurückkommen.
Das heutige Einziehungsrecht mit seinen strengen Beweisan- forderungen ist veraltet. Bedenkt man, dass das Betriebskapi- tal von Verbrechensorganisationen regelmässig aus den ver- schiedensten illegalen, halblegalen und legalen Aktivitäten stammt und zudem mit diffusen Finanztransaktionen getarnt wird, wird wohl allen klar, dass der vom geltenden Einzie- hungsrecht geforderte Beweis, dass die einzuziehenden Ver- mögenswerte aus einem bestimmten Delikt stammen, schlicht nicht erbracht werden kann. Das erfordert eine umfassende und sorgfältige Ueberarbeitung des Beweis- und des Einzie- hungsrechts.
Die Kommission kann sich mit der vorgeschlagenen Lösung einverstanden erklären. Auch hierzu werde ich in der Detail- beratung noch ein paar zusätzliche Ausführungen machen müssen.
Der dritte Schwerpunkt liegt bei der Einführung eines Melde- rechts des Financiers: Artikel 305ter Absatz 2 StGB-Entwurf. Die Geldwäschereigesetzgebung und die besonderen Sorg- faltspflichten der im Finanzbereich tätigen Personen führen dazu, dass diese vermehrt Wahrnehmungen machen, die den Verdacht begründen, dass die fraglichen Gelder aus Verbre- chen stammen. Wie soll sich der Financier nun verhalten?
Der Bundesrat beantragt für diese Fälle, den Financier zu er- mächtigen, seine Wahrnehmungen den zuständigen Behör- den zu melden. Der Bundesrat schlägt - mit anderen Worten - einen besonderen Rechtfertigungsgrund vor, damit kein Kon- flikt mit dem Berufsgeheimnis beziehungsweise mit dem Ban- kengeheimnis entsteht.
Die Kommission teilt die Auffassung des Bundesrates, dass von der Einführung einer gesetzlichen Meldepflicht abgese- hen werden sollte. Sie schliesst zwar nicht aus, dass heikle Ab- grenzungsfragen an der Schnittstelle zwischen Berufsgeheim- nis und Melderecht des Financiers weiterbestehen können, aber sie sieht sich auch nach sorgfältiger Analyse der neue- sten strafrechtlichen Diskussionsbeiträge, namentlich aus der Feder der beiden Strafrechtslehrer Gunther Arzt und Niklaus Schmid, davon ab, dem Ratsplenum Abänderungsanträge zu unterbreiten.
Die Fahne lässt auf einen breiten Konsens in der Kommission
für Rechtsfragen schliessen. Nach sehr intensiven Beratun- gen und aufgrund zusätzlicher Informationen und Erläuterun- gen, die der Kommission vom Departement geliefert wurden und für die ich an dieser Stelle im Namen der Kommission aus- drücklich bestens danken möchte, hat sich die Kommission den Vorschlägen des Bundesrates einstimmig angeschlos- sen. Die Vorlage ist Beleg dafür, dass sich der schweizerische Gesetzgeber wirklich bemüht, mit innovativen und überzeu- genden Modifikationen und Ergänzungen der materiellen Strafrechtsordnung seinen europäischen Spitzenplatz im Kampf gegen Geldwäscherei und organisiertes Verbrechen zu behaupten.
Ein Wermutstropfen allerdings bleibt: Im Sinne einer Art Grat- wanderung - das Wort ist heute schon einmal verwendet wor- den - haben wir nicht nur rechtsdogmatisch einwandfreie Strafrechtsnormen zu verabschieden und dabei die internatio- nalen Verpflichtungen zu berücksichtigen, sondern wir müs- sen auch die mit den kantonalen Zuständigkeiten verbunde- nen Schwierigkeiten in Kauf nehmen. Anders gesagt, wir be- wegen uns im magischen Dreieck zwischen Föderalismus, Rechtsschutz und Effizienz, wobei die letztere nicht etwa mit Perfektion zu verwechseln ist. Je differenzierter wir legiferie- ren, desto grössere Beachtung verdient der Vollzug, oder noch anders gesagt: Das Instrumentale oder Organisations- rechtliche gewinnt enorm an Bedeutung.
Gerade deshalb fragte sich die Kommission allen Ernstes, ob nicht mit einer Vereinheitlichung des Strafprozessrechts end- lich vorwärtsgemacht werden müsste. Zu einem modernen materiellen Strafrecht, das sowohl die Sicherheit in unserem Land zu gewährleisten als auch Persönlichkeit und Men- schenwürde von Täter und Opfer zu achten hat, gehören eine überzeugende Regelung des Strafverfahrens und ein wirksa- mer Vollzug.
Das gilt ganz besonders auch im Kampf gegen das organi- sierte Verbrechen. Wenn die Kommission heute davon ab- sieht, mit einem entsprechenden Vorstoss einen neuen Ver- such zur Vereinheitlichung des schweizerischen Strafprozess- rechts zu unternehmen, so nur deshalb, weil sie noch die vom Bundesrat bereits angekündigten nächsten gesetzgeberi- schen Schritte im strafprozessualen und im organisations- rechtlichen Bereich abwarten möchte.
Persönlich bin ich davon überzeugt, dass wir uns ein föderali- stisch konzipiertes Strafprozessrecht, bei allem Verständnis für die konkordanz- und konkordatsrechtlichen Bemühungen der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren, nicht mehr lange leisten können, wenn wir den Fortschritt bei der materiellen Strafrechtsgesetzgebung nicht ernsthaft gefährden wollen. Das nicht im Sinne einer Kritik an der heute zu behandelnden Vorlage, sondern sozusagen als Ceterum censeo.
Im Namen der einstimmigen Kommission bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten.
On. Morniroli: Le modifiche legislative proposte sono sicura- mente indispensabili, come ha sottolineato molto bene il col- lega Zimmerli. L'impressionante incremento di attività crimi- nali organizzate in tutto il mondo, legate in particolare al com- mercio di armi e di droga, le impone.
Wir sind zwar noch in einer ausgesprochen glücklichen Lage, wenn wir berücksichtigen, was in unserem südlichen Nach- barland geschieht. Das Phänomen des organisierten Verbre- chens könnte indessen auch bei uns zu einem realen Problem werden, insbesondere, wenn wir in absehbarer Zeit doch noch dem EWR oder gar der EU beitreten sollten. Der deutsche Bundeskanzler, Helmut Kohl, hat dies vorausgesagt. In einer Rede hat er seiner Ueberzeugung Ausdruck gegeben, dass das Verschwinden der Grenzen zwischen den europäischen Staaten mit Sicherheit zu einer Ausdehnung des organisierten Verbrechens von Süden gegen den Norden des Kontinents führen würde.
Italien kämpft verbissen gegen dieses Uebel; die Ausgangs- lage für den Staat ist dort indessen schwierig, was durch die historischen Gegebenheiten bedingt ist. Die Mafia hat dem Staat nämlich bis in die jüngste Vergangenheit grosse Dienste erwiesen. Sie hat im Zweiten Weltkrieg die Landung der Alliier- ten in Sizilien vorbereitet, woraus nie ein Geheimnis gemacht
S
979
StGB und MStG. Strafbarkeit der kriminellen Organisation
worden ist. Sie hat anschliessend entscheidend zur Bekämp- fung des Kommunismus beigetragen, und dies war gewissen grossen Parteien und den Amerikanern recht.
Das erklärt aber auch, wieso es erst nach dem Sturz der marxi- stischen Regierungen im Osten zum Grosskampf des Staates gegen diese kriminellen Organisationen gekommen ist. Inzwi- schen war es aber längst zu einer Verflechtung zwischen der Mafia und den politischen Institutionen gekommen. Hierbei ist «Mafia» ein Oberbegriff und umfasst eine ganze Reihe von Or- ganisationen - die «Cosa Nostra», «Camorra» und «N'dran- gheta».
Ich bin der Meinung, dass wir aus den Erfahrungen unseres südlichen Nachbarlandes lernen sollten. Eines der wirksam- sten Mittel zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens in Italien ist der «Pentitismo», also die Zusammenarbeit mit der Justiz, zu welcher sich eine Schar abtrünniger Ex-Mitglieder der Mafia entschlossen hat. Der bekannteste dieser «Pentiti» ist wohl Tommaso Buscetta. Ohne diese Art von Kollaboration hätte der italienische Staat wohl kein Chance, die Situation zu bereinigen.
Ohne dem Denunziantentum Vorschub leisten zu wollen, erachte ich es doch als vernünftig, dieses Mittel auch in unse- rem Gesetz formell zu verankern. Eine unabhängige «Legisla- zione sul pentitismo», also eine spezifische, selbsttragende Gesetzgebung zu diesem Thema - wie in Italien geschaffen -, ist sicherlich nicht notwendig.
Ich habe es indessen als opportun erachtet, einen entspre- chenden Ergänzungsantrag zu Artikel 260ter Absatz 2 einzu- reichen. Ich werde diesen Antrag in der Detailberatung be- gründen.
Ich bin für Eintreten auf die Gesetzentwürfe.
Bundesrat Koller: Zunächst möchte ich der Kommission und ihrem Berichterstatter recht herzlich danken. Ich glaube, es ist wirklich angebracht, wenn wir uns hier mit dem organisierten Verbrechen einlässlich befassen. Es ist meines Wissens das erste Mal, dass sich eine eidgenössische Kammer gründlich mit diesem Phänomen befasst.
Sie alle wissen es: Das organisierte Verbrechen stellt heute weltweit ein ausserordentlich ernstes Problem dar. In vielen Ländern ist das organisierte Verbrechen geradezu eine exi- stenzielle Bedrohung der entsprechenden Staaten. Sein Ge- fährdungspotential ist deshalb so hoch, weil es sich nicht in der Verletzung von strafrechtlich geschützten Rechtsgütern ei- ner Vielzahl von Bürgern erschöpft, denn darüber hinaus er- wirtschaften kriminelle Organisationen gewaltige Erträge - so insbesondere aus dem Drogenhandel -, welche anschlies- send zwecks Säuberung in die traditionellen Finanzplätze ein- gespiesen und schliesslich in die legale Wirtschaft investiert werden. Dadurch kann es in letzter Konsequenz zu einer ei- gentlichen Unterwanderung und Destabilisierung staatlicher Institutionen kommen.
Auch unser Land ist gegen das organisierte Verbrechen kei- neswegs immun. Wir dürfen zwar glücklicherweise feststel- len, dass es mafiosen Organisationen bisher nicht gelungen ist, sich in der Schweiz flächendeckend zu etablieren. Organi- siertes Verbrechen tritt in seiner primären Erscheinungsform von kriminellen Basisaktivitäten nach unseren Erkenntnissen lediglich punktuell, vor allem in grösseren Städten, auf. Bei- spiele sind vor allem der Betäubungsmittelhandel hohen Or- ganisationsgrades, aber auch Schutzgelderpressungen im Rahmen ethnisch geschlossener Gruppen. So beunruhigend diese Erscheinungsformen auch sind, so dürfen wir doch von einer vergleichsweise hohen Resistenz unserer Gesellschaft gegen eine umfassende Durchdringung durch das organi- sierte Verbrechen ausgehen - ein Befund, der durch die kürz- lich veröffentlichte Basler Studie «Die Bedeutung des organi- sierten Verbrechens in der Schweiz» bestätigt wird. Im Ge- gensatz dazu vermag sich die weit pessimistischere Ein- schätzung eines italienischen Experten, die kürzlich in der Presse die Runde machte, unseres Erachtens nicht auf schlüssiges Datenmaterial abzustützen. Vergleiche mit unse- rem Nachbarland Italien sind denn auch sehr problematisch und unangebracht. Herr Morniroli hat das soeben selber an- erkannt.
Gleiches gilt nun grundsätzlich auch für das Eindringen des organisierten Verbrechens in die schweizerische Volkswirt- schaft. Wir dürfen davon ausgehen, dass es dem organisierten Verbrechen bislang nur in geringem Ausmass gelungen ist, sich in die schweizerische Wirtschaft einzukaufen. Es ist indes- sen nicht zu verkennen, dass gerade in Zeiten der Rezession die Bereitschaft zur Annahme zweifelhafter Beteiligungen na- türlich steigt.
Hingegen kommt unserem Land bei der dritten Grunderschei- nungsform des organisierten Verbrechens, der Plazierung der Erträge zwecks Legalisierung, sicher eine bedeutende Rolle zu. Es ist einleuchtend, dass die Vorzüge qualitativ hochste- hender Finanzdienstleistungen, eines gut ausgebauten Kom- munikations- und Verkehrssystems sowie politischer Stabilität und einer zentralen geographischen Lage auch auf Investoren kriminell erworbener Gelder eine anziehende Wirkung haben. Wie jeder Finanzplatz von Weltrang ist daher auch die Schweiz mit dem Problem des Zuflusses schmutziger Gelder zwecks Säuberung konfrontiert.
Unsere Gegenmassnahmen waren denn auch von Anfang an auf die letztgenannte Bedrohung ausgerichtet. Mit der ra- schen Inkraftsetzung der Strafnormen gegen die Geldwäsche- rei und die mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften am 1. August 1990 wurde ein wichtiger Schritt getan - ein Schritt, der übrigens auch ausdrücklich internationale Anerkennung gefunden hat.
Diese Tatsache darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass zur wirksamen Bekämpfung des organisierten Verbrechens weitere Massnahmen unbedingt nötig sind. Dabei bilden die heute zur Beratung stehenden Verbesserungen des materiel- len Strafrechts nur einen, wenn auch sehr wichtigen Baustein im Rahmen eines Gesamtkonzepts der Bekämpfung des or- ganisierten Verbrechens, das ich Ihnen kurz vorstellen möchte.
Im Bankensektor verfügen wir gesamthaft gesehen über ein gutes Abwehrdispositiv, welches auch im kürzlich veröffent- lichten Prüfungsbericht der «Financial action task force on mo- ney-laundering» der OECD als vorbildlich gelobt wurde. Es be- stehen indessen Anhaltspunkte dafür, dass Geldwäscher ver- mehrt auch den Nichtbankenbereich für ihre Zwecke miss- brauchen.
Um die im Nichtbankenbereich bestehende Lücke zu schlies- sen, wird der Bundesrat zu Beginn des nächsten Jahres über den Vorentwurf eines verwaltungsrechtlichen Geldwäscherei- gesetzes befinden. Dieses Gesetz soll für die gesamte Finanz- branche Verhaltensregeln und aufsichtsrechtliche Bestim- mungen normieren.
Organisiertes Verbrechen macht sodann weder vor Landes- noch vor Kantonsgrenzen halt. Es ist deshalb eine dringende Notwendigkeit, dass der Bund die Kantone bei der Strafverfol- gung wirksam unterstützen kann und dass auch der internatio- nale Informationsaustausch verbessert wird.
Der Bundesrat wird Ihnen deshalb in Kürze die Botschaft zur Schaffung einer Zentralstelle zur Bekämpfung des organisier- ten Verbrechens beim Bundesamt für Polizeiwesen vorlegen. Dieser Zentralstelle wird die Aufgabe zukommen, Verfahren zu koordinieren, Erkenntnisse über das organisierte Verbrechen zu sammeln und weiterzugeben sowie namentlich die Kon- takte zu ausländischen Dienststellen zu gewährleisten. Zu die- sem Zweck wird die neue Zentralstelle auch eigene Polizeiver- bindungsbeamte an wichtige ausländische Destinationen ent- senden können - in erster Priorität denken wir an Washington und an den Sitz von Interpol in Lyon -, wodurch Informationen besser und vor allem rascher beschafft bzw. ausgetauscht werden können.
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe haben wir mit dem raschen Beitritt zum Uebereinkommen Nr. 141 des Euro- parates über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlag- nahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten, welches am 1. September in Kraft getreten ist, einen wichtigen Schritt vollzogen. Als nächstes gilt es nun, die laufende Revision unseres Rechtshilfegesetzes zügig voranzutreiben. Diese Vor- lage verfolgt ja als Hauptziel, durch eine Straffung der Rechts- mittel eine Beschleunigung der Rechtshilfeverfahren zu er- reichen.
CP et CPM. Punissabilité de l'organisation criminelle
980
E
9 décembre 1993
Im Bereich der Rechtshilfe zwischen den Kantonen macht das auf Initiative der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizei- direktoren ausgearbeitete Konkordat gute Fortschritte. Es sind ihm kürzlich die Kantone Freiburg, Genf und Appenzell Ausserrhoden beigetreten. Dieses Uebereinkommen bringt eine wichtige Neuerung: Die untersuchungsleitenden Behör- den können künftig auch in anderen Kantonen Vefahrens- handlungen nach eigenem Recht anordnen und durchführen. Zu erwähnen ist schliesslich die Bereitstellung gesetzlicher Grundlagen für neue prozessuale Massnahmen wie Observa- tion und Einsatz verdeckter Ermittler. Mit diesen Arbeiten ist die zur Behandlung der soeben behandelten Motion «Telefon- überwachung» eingesetzte Studiengruppe befasst.
Ich bin mit Herrn Zimmerli durchaus einig, dass wir wirklich ernsthaft prüfen müssen, ob sich - trotz dieser lobenswerten Anstrengungen der Kantone auf dem Konkordanzweg - mit- telfristig nicht mindestens eine teilweise Vereinheitlichung des Strafprozessrechtes auf Bundesebene aufdrängt.
Im Rahmen dieser breiten Palette von Massnahmen bildet die heutige Vorlage den eigentlichen Stützpfeiler, indem sie das materiell-strafrechtliche Instrumentarium zu einer wirksame- ren Bekämpfung des organisierten Verbrechens bereitstellt
Das zweite Massnahmenpaket enthält einen neuen Straftatbe- stand der kriminellen Organisation, ein verbessertes Einzie- hungsrecht sowie die Einführung eines Melderechts für be- rufsmässig im Finanzbereich tätige Personen. Ich möchte noch etwas näher darauf eingehen und werde dann dafür bei der Detailberatung schweigen.
Im Gegensatz zum Strafrecht vieler anderer Staaten kennt das geltende schweizerische Strafrecht keinen generellen Straftat- bestand, der die Unterstützung einer kriminellen Organisation beziehungsweise die Beteiligung an einer solchen unter Strafe stellt. Dieser Umstand erweist sich in zweifacher Hin- sicht als schwerwiegender Mangel. Zum einen können Perso- nen, die für das Funktionieren von Verbrechensorganisatio- nen wichtige Beiträge leisten, häufig gar nicht ins Recht ge- fasst werden, weil ihnen eine Tatbeteiligung an einzelnen De- likten wegen der komplexen, auf hochgradige Abschottung aufgebauten Struktur der Verbrechensorganisation gar nicht nachgewiesen werden kann. Zum andern führt das Fehlen ei- nes Organisationstatbestandes zur bereits genannten Schwä- che im Bereich der Rechtshilfe. Herr Zimmerli hat ausdrücklich darauf hingewiesen.
Durch den vorgeschlagenen Artikel 260ter (neu) StGB-Ent- wurf sollen diese Mängel nun behoben werden: Der neue Tat- bestand stellt denjenigen unter Strafe, der sich an einer Ver- brechensorganisation beteiligt oder eine solche unterstützt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung ge- heimhält und den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu bege- hen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern. Die Strafnorm ist dadurch klar auf diejenigen kriminellen Zusam- menschlüsse ausgerichtet und beschränkt, deren Rauch- schleier von den traditionellen Zurechnungskriterien des Ein- zeltäterstrafrechts nicht mehr durchdrungen werden kann und die sich durch hochgefährliche Aktivitäten, schwerste Gewalt- delikte oder verbrecherische Vermögensakkumulation aus- zeichnen.
Das Erfordernis der Zweckverfolgung stellt klar, dass die blosse Verbrechensabrede oder auch das blosse Schweige- versprechen noch nicht genügt Es müssen vielmehr plan- mässige, konkrete, technische oder organisatorische Vorkeh- rungen nachgewiesen sein, aus welchen der Zweck der Orga- nisation und damit ihre Gefährlichkeit mit hinreichender Deut- lichkeit hervorgehen.
Sind diese Voraussetzungen indessen erfüllt, macht sich schon strafbar, wer sich an den Organisationen beteiligt bezie- hungsweise diese unterstützt. Es versteht sich, dass für eine Bestrafung daher nicht zugewartet werden muss, bis die Orga- nisation ein oder mehrere Kapitalverbrechen bereits began- gen hat Ebensowenig ist es erforderlich, dass die Verbre- chensbegehung die alleinige Zwecksetzung der Organisation bildet. Es genügt, wenn die Gesamtaktivitäten des Zusam- menschlusses zu einem wesentlichen Teil auf die Begehung einschlägiger Verbrechen ausgerichtet sind.
Ziffer 2 von Artikel 260ter (neu) eröffnet dann dem Richter die
Möglichkeit einer substantiellen Strafreduktion, wenn der Tä- ter sich bemüht, das weitere verbrecherische Tätigwerden der Organisation zu verhindern. Wir werden darauf aufgrund des Antrages Morniroli noch näher eingehen.
Mit der Sonderregel in Ziffer 3 wird sodann sichergestellt, dass auch bestraft werden kann, wer eine in der Schweiz tätige Ver- brechensorganisation vom Ausland her unterstützt oder sich im Ausland an ihr beteiligt, was nach den sonst geltenden in- ternationalen Kollisionsregeln ja einen Kompetenzausschluss der Schweiz bewirken würde.
Eine wirksame Bekämpfung des organisierten Verbrechens setzt den effizienten Zugriff auf dessen Betriebskapital voraus. Gerade in dieser Beziehung weist aber das geltende Einzie- hungsrecht erhebliche Mängel auf. Insbesondere ist der Nachweis, dass die einzuziehenden Vermögenswerte aus ei- nem bestimmten Verbrechen stammen, im Bereich hochorga- nisierter Kriminalität oft nicht zu erbringen. Der Entwurf enthält daher in Artikel 59 StGB-Entwurf neben der ordentlichen Ver- mögenseinziehung als zentraler Neuerung in Ziffer 3 die Ein- ziehbarkeit von Vermögenswerten, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen. Aus welchen Taten diese Vermögenswerte im einzelnen stammen, muss dabei nicht nachgewiesen werden. Einziehungsbegründend ist al- lein die Tatsache, dass die Verbrechensorganisation faktisch über den Wert verfügt.
Die genannte Einziehungsart trifft sodann auch denjenigen, der sich der Beteiligung oder Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Artikel 260ter des StGB-Entwurfes schuldig gemacht hat. Unter dieser engen Voraussetzung kommt es zu einer Beweislastumkehr: Die Verfügungsmacht der Organisation über die sich beim Täter befindlichen Vermö- genswerte wird vermutet; an diesem liegt es dann, Tatsachen namhaft zu machen, welche diese Vermutung entkräften.
Eine zweite wesentliche Verbesserung des Einziehungsrechts liegt darin, dass die Untersuchungsbehörde gemäss Arti- kel 59 Ziffer 2 Absatz 3 nun zur Durchsetzung einer Ersatzfor- derung ebenfalls Vermögenswerte des Beklagten beschlag- nahmen kann. Dadurch wird erreicht, dass der Beklagte auch im Falle einer drohenden Ersatzforderung nicht Vermögens- werte beiseite schaffen kann. Die derart verbesserte Durchset- zung der Ersatzforderung erhöht gleichzeitig die Aussicht des Opfers, in Anwendung von Artikel 60 tatsächlich entschädigt zu werden.
Der Entwurf enthält schliesslich noch eine wichtige Bestim- mung, eine klarere Regelung der Einziehung bei Dritten. Dritte, denen das Einziehungsobjekt übertragen wurde, sind nur dann zu schützen, wenn sie gutgläubig sind und wenn sie entweder eine gleichwertige Gegenleistung erbracht haben oder wenn die Einziehung für sie eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
Der dritte Teil der heutigen Vorlage betrifft das Melderecht des Financiers. Die Geldwäschereigesetzgebung - hier insbeson- dere die in Artikel 305ter des Strafgesetzbuches statuierte Pflicht zur Feststellung der Identität des wirtschaftlich Berech- tigten - auferlegt den im Finanzbereich beruflich Tätigen er- höhte Sorgfalts- und Prüfungspflichten. Dies führt dazu, dass diese sogenannten Financiers vermehrt Feststellungen ma- chen, welche auf eine verbrecherische Herkunft der angebote- nen Vermögenswerte hinweisen können.
Gleichzeitig unterstehen die durch den Artikel 305ter zur Iden- tifikation verpflichteten Financiers aber häufig strafrechtlich sanktionierten Schweigepflichten, so namentlich dem Ge- schäfts-, dem Bank- oder dem Postgeheimnis.
Das geltende Recht lässt den Financier nun in diesem Di- lemma, in einer unsicheren Grauzone, eindeutig im Stich. Mel- det er nämlich seine Wahrnehmungen den Strafverfolgungs- behörden, so verletzt er möglicherweise sein Berufsgeheim- nis. Er ist auch nicht in der Lage, sich gleichsam als private Strafverfolgungsbehörde innert nützlicher Frist ausreichende Klarheit über die Herkunft der Mittel zu verschaffen. Damit ris- kiert er, wenn er nichts unternimmt, sich später der Geldwä- scherei schuldig zu machen.
Das Melderecht ist nun gerade auf diesen Grenzbereich zuge- schnitten, wo der Financier zwar über einschlägige Indizien verfügt, die geeignet sind, von den Strafverfolgungsbehörden
981
StGB und MStG. Strafbarkeit der kriminellen Organisation
erhärtet zu werden, die aber noch keinen dringenden Tatver- dacht begründen oder gar die verbrecherische Herkunft von Vermögenswerten sicher belegen. Es handelt sich mithin um Wahrnehmungen, die darauf schliessen lassen, dass Vermö- genswerte aus einem Verbrechen herrühren. Artikel 305ter Ab- satz 2 (neu) StGB-Entwurf bildet daher einen besonderen Rechtfertigungsgrund zur Lüftung eines strafrechtlich ge- schützten Geheimnisses, indem die Bestimmung den Finan- cier dazu ermächtigt, einschlägige Wahrnehmungen den zu- ständigen Behörden zu melden.
In der Kommission wurde teilweise die Befürchtung geäus- sert, das Melderecht führe zu einer Schwächung des Anwalts- geheimnisses. Diese Bedenken sind indessen unbegründet. Der Anwalt fällt nur unter Artikel 305ter, soweit er als soge- nannter Geschäftsanwalt blosse Vermögensverwaltung oder Geldanlage betreibt.
Präsident: Wir unterbrechen die Sitzung, weil ein Besucher auf der Tribüne einen Herzinfarkt erlitten hat.
Die Sitzung wird von 10.40 bis 10.55 Uhr unterbrochen La séance est interrompue de 10 h 40 à 10 h 55
Bundesrat Koller: Wir sind beim Melderecht der Financiers stehengeblieben, und ich habe ausgeführt, dass in der Kom- mission teilweise Befürchtungen geäussert worden seien, ob dieses Melderecht nicht zu einer Schwächung des Anwaltsge- heimnisses führen könnte.
Diese Bedenken sind indessen unbegründet Der Anwalt fällt nur unter Artikel 305ter, soweit er als sogenannter Geschäfts- anwalt blosse Vermögensverwaltung oder Geldanlage be- treibt, das heisst: für Tätigkeiten, die normalerweise gar nicht von Anwälten, sondern eher von Vermögensverwaltern, Treu- handbüros oder Banken getätigt werden und die nach gefe- stigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung denn auch gar nicht dem Anwaltsgeheimnis unterstehen.
Umgekehrt sei hier klar festgehalten, dass im Bereich der ei- gentlichen Anwaltstätigkeit das Berufsgeheimnis nicht durch ein Melderecht durchbrochen oder relativiert wird. Der Klient muss hier im eigentlichen Bereich anwaltlicher Tätigkeit voll- ständig auf die Verschwiegenheit seines Anwalts vertrauen dürfen; dem trägt die Konzeption von Artikel 305ter Absätze 1 und 2 auch vollumfänglich Rechnung: Bewegt sich der Anwalt in seinem traditionellen Tätigkeitsgebiet, so ist er weder ver- pflichtet, den wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren, noch berechtigt, verdächtige Wahrnehmungen den zuständi- gen Behörden zu melden. Dies gilt auch für die Verwaltung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit einem zur nor- malen Anwaltstätigkeit gehörenden Mandat, also beispiels- weise bei einer Erbteilung oder einer Güterausscheidung.
Wir müssen das Abwehrdispositiv gegen das organisierte Ver- brechen verstärken. Der Bundesrat ist überzeugt, dass die vor- geschlagenen Neuerungen eine wesentlich wirksamere Be- kämpfung des organisierten Verbrechens ermöglichen wer- den.
Ich bin daher der Kommission und ihrem Präsidenten für die positive Aufnahme dankbar und bitte Sie, auf die Vorlage ein- zutreten.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung, Art. 58, 58bis, 59, 60 Abs. 1 Bst. b, c Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I introduction, art. 58, 58bis, 59, 60 al. 1 let. b, c Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Zimmerli, Berichterstatter: Herr Bundesrat Koller hat soeben in seinem Eintretensreferat einen zusätzlichen Kommentar zu diesen Bestimmungen abgegeben. Im Sinne einer Zusam- menarbeit möchte ich mich ebenfalls kurz halten.
Eine wesentliche Neuerung des Entwurfes besteht darin - das ist gesagt worden -, dass eine klare konzeptionelle Trennung von Sicherungseinziehung, Artikel 58, und Vermögenseinzie- hung, Artikel 59, vorgenommen wird. In einer Kurzformel heisst das: Alles, was im Sinne der Gefährdung der öffentli- chen Ordnung gefährlich bleibt, fällt unter Artikel 58. Hinge- gen wird alles, was nicht gefährlich ist, auf der Grundlage von Artikel 59 eingezogen. Die neue Systematik der Einziehungs- bestimmung stellt u. a. klar, dass sich die Möglichkeit, die Un- brauchbarmachung oder Vernichtung der eingezogenen Ge- genstände anzuordnen, ausschliesslich auf die Sicherungs- einziehung, niemals aber auf die Einziehung von Vermögens- werten im Sinne von Artikel 59 beziehen kann - dies nur zur Klärung.
Zu Artikel 58 noch kurz folgendes: Herr Bundesrat Koller hat darauf hingewiesen, weshalb wir hier eine Bestimmung mit ei- ner beträchtlichen Normendichte vorfinden; ich habe in mei- nem Eintretensreferat auch darauf hingewiesen. Die bedeu- tendste Neuerung ist die Umkehrung der Beweislast in Zif- fer 3. Wenn sich eine Person nachweislich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder diese unterstützt hat, ist der Ver- dacht begründet, dass sie ihr Vermögen im Zusammenhang mit dieser deliktischen Tätigkeit erworben hat und dass die Vermögenswerte weiterhin für die Zwecke der Organisation zur Verfügung stehen. Unter diesen Voraussetzungen ist es dem Betroffenen zuzumuten, den Entlastungsbeweis zu er- bringen.
Die Kommission teilt die Auffassung des Bundesrates, dass diese Ordnung vor der Verfassung standhält - das musste sie ja prüfen.
Mehr noch hat sich die Kommission mit der Frage befasst, wann und wie die Umkehrung der Beweislast auf Organe einer Gesellschaft angewendet wird. Hat sich beispielsweise ein Bankdirektor der Unterstützung einer kriminellen Organisa- tion schuldig gemacht, indem er das Finanzmanagement der Organisation über die Bank abwickelte, so unterliegt er der Be- weislastumkehr von Artikel 59 Ziffer 2 des StGB-Entwurfes. Bei seinen Vermögenswerten wird bis zum Beweis des Gegen- teils bei ihm die entziehungsbegründende Verfügungsmacht der Organisation vermutet. Diese Vermutung erstreckt sich aber keineswegs auf die Bank als solche, das muss klarge- stellt sein - es sei denn, der Bankdirektor sei Alleinaktionär, die Bank also Bestandteil seines Vermögens.
Gestützt auf Satz 1 von Ziffer 3 würden sodann auch die der Verfügungsmacht der Organisation unterliegenden Konten eingezogen. Die Beweislast liegt hier jedoch beim Staat Eine Einziehung des gesamten Finanzinstituts könnte unter die- sem Titel nur dann erfolgen, wenn der Nachweis erbracht wäre, dass die Bank als solche von der Organisation derart durchdrungen ist, dass sie als Ganzes der Verfügungsmacht der Organisation unterliegt.
Das wollte ich in Ergänzung der Ausführungen von Herrn Bun- desrat Koller, dem die Kommission natürlich zustimmt, zuhan- den der Materialien noch festhalten. Im übrigen habe ich keine Bemerkungen zu den Artikeln 58 bis 60, die in der Kommis- sion eingehend behandelt wurden und bei denen, glaube ich, alle Interpretationsfragen releviert und beantwortet wurden. Ich bitte Sie, diesen Artikeln gemäss dem Antrag der Kommis- sion zuzustimmen.
M. Salvioni: Avant tout, je ne voulais pas le dire dans l'entrée en matière pour ne pas voler trop de temps, je dois exprimer ma satisfaction et mes remerciements à M. Koller, conseiller fédéral, qui a tenu parole. En effet, vous vous souvenez, Mon- sieur le Conseiller fédéral, lors de la discussion sur l'article 305ter du Code pénal (BO 1990 E 200), il y a eu une discussion assez poussée sur le problème de la punissabilité des organisations criminelles. A ce moment-là, vous aviez pro- mis de présenter un texte pour résoudre ce problème. Je constate maintenant, avec satisfaction, que la promesse a été tenue, et même dans un délai raisonnable.
24-S
CP et CPM. Punissabilité de l'organisation criminelle
982
E
9 décembre 1993
Si j'interviens à propos des articles 59 et 60, ce n'est pas parce que j'y suis opposé, je les ai acceptés lors du vote en commis- sion, mais j'ai eu un doute qui m'a poussé à faire des vérifica- tions et je pense que ça vaut la peine de vous relater ici mes conclusions.
Le doute m'était venu en lisant le texte de l'article 59, qui dit: «Le juge prononcera la confiscation des valeurs patri- moniales .... si elles ne doivent pas être restituées au lésé en rétablissement de ses droits.» Cette réserve avait semé le doute dans mon esprit en ce sens que, pour ce qui concerne la restitution au lésé, il y aurait eu l'application du droit civil et non du droit pénal. Et cela aurait naturellement compliqué les cho- ses plutôt que de les faciliter.
En réalité, après la discussion, j'ai eu l'occasion de lire un arrêt du Tribunal fédéral, publié dans «Praxis», 1993, Nº 215, dans lequel le Tribunal fédéral dit: «Gemäss ständiger Rechtspre- chung sind die Forderungen, die sich sowohl auf Artikel 58 StGB, der die staatliche Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind, vor- sieht, wie auch auf Artikel 60 StGB, der die Forderung des Ge- schädigten regelt, stützen, nicht zivilrechtlicher Art. Einerseits wird die Einziehung nach Artikel 58 StGB als eine Massnahme unserer öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit ausgesprochen, und dies nicht zur Befriedigung des Zivilanspruchs, anderer- seits bezweckt der auf Artikel 60 StGB gestützte Anspruch die Bezahlungen von Leistungen durch den Staat und gehört so- mit zum öffentlichen Recht. »
On peut dire alors que la modification des articles 59 et 60 re- présente simplement une mise en ordre de la situation, que rien ne change sur le fond et, donc, que la décision du juge qui alloue à la partie lésée des montants ou des valeurs au titre de dommages et intérêts n'est pas une décision de droit civil, mais une décision de droit public contre laquelle il n'est pas donné de recours dans les règles de la procédure civile. Je voulais le mentionner clairement pour l'interprétation de ces deux dispositions.
Bundesrat Koller: Ich kann hier - offenbar auch im Einver- ständnis mit dem Kommissionspräsidenten - festhalten, dass wir vollständig mit diesen Ausführungen von Herrn Salvioni übereinstimmen.
Angenommen - Adopté
Art. 260ter Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
(die Aenderung betrifft nur den französischen Text)
Antrag Morniroli Ziff. 2 ... zu verhindern. Er hat Anrecht auf eine angemessene Straf- milderung, wenn er aufrichtige Reue beweist und aktiv bei der Aufdeckung der Organisation mitwirkt.
Art. 260ter Proposition de la commission Ch. 1
.... et qui a pour but de . ...
Ch. 2, 3 Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Morniroli Ch. 2 ... de l'organisation. Ce dernier a droit à une atténuation équi- table de la peine s'il fait preuve d'un repentir sincère et s'il col- labore activement à la découverte de l'organisation.
Zimmerli, Berichterstatter: Hier geht es um die bereits er- wähnte Schwerpunktbestimmung in diesem Paket. Mit dem neuen Tatbestand der «kriminellen Organisation» wird derje- nige «mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis be- straft», der sich an einer Organisation beteiligt oder eine Orga- nisation unterstützt, «die ihren Aufbau und ihre personelle Zu- sammensetzung geheimhält und die den Zweck verfolgt, Ge-
waltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern».
Die Kommission hat sich davon überzeugen lassen, dass die Tatbestandselemente hinreichend klar und rechtsstaatlich un- bedenklich sind. Wohl sind nicht nur eigentliche Mitglieder von Verbrechensorganisationen betroffen, sondern ebenso Mittelspersonen, die als Bindeglieder zu legaler Wirtschaft, Po- litik und Gesellschaft durch ihre Dienste entscheidend zur Stärkung dieser Organisationen beitragen. Auf der anderen Seite ist die Norm in ihrem Anwendungsbereich aber klar auf die handfeste Unterstützung von zweifelsfrei gefährlichen Zu- sammenschlüssen beschränkt.
Die Aenderung (auf der Fahne) betrifft nur den französischen Text. Die französische Neuformulierung entspricht nunmehr voll und ganz dem Sinngehalt, wie er im deutschen Text zum Ausdruck kommt. Damit werden allfällige Missverständnisse ausgeräumt
Morniroli: Wie bereits in der Eintretensdebatte gesagt, bin ich der Meinung, dass wir aus den Erfahrungen unseres südli- chen Nachbarlandes lernen können. Als eines der wirksam- sten Mittel zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens hat sich dort das Instrument des «Pentitismus» erwiesen, also die Zusammenarbeit von reuigen Mitgliedern krimineller Organi- sationen mit der Justiz
Ich erachte es deshalb als vernünftig, dieses Mittel auch in un- serem Strafgesetzbuch zu verankern. Eine unabhängige, spe- zifische Gesetzgebung zu diesem Thema, wie in Italien, ist si- cherlich nicht notwendig. Ich habe mich deshalb auf die Ein- reichung des Antrages auf Ergänzung von Artikel 260ter Zif- fer 2 beschränkt.
Zwar besagt das Schweizerische Strafgesetzbuch im Ersten Buch «Allgemeine Bestimmungen» (Art. 64), dass der Richter die Strafe unter anderem dann mildern kann, wenn der Täter «aufrichtige Reue» bekundet. Im Bereiche des organisierten Verbrechens genügt diese Bestimmung meines Erachtens nicht. Sie ist im vorliegenden Gesetzentwurf im Sinne meines Antrages zu verstärken. Der Richter muss eine Strafmilderung zugestehen, wobei deren Ausmass in seinem Ermessen liegt. Es besteht hier also ein Spielraum für den Richter. Die Bestim- mung hat natürlich den Zweck, zur Kollaboration anzuregen, da ja eine Strafmilderung zugesichert wird. Ich bin mir durch- aus bewusst, dass hier ein absolut neues Kriterium in unsere Strafgesetzgebung integriert würde.
Ich habe verschiedene italienische Abhandlungen zu dieser Problematik gelesen und kenne die Argumente pro und kon- tra Es geht um einen politischen Grundsatzentscheid von grosser Tragweite.
Ich bin mir der ethisch-moralischen Probleme bewusst, die da- mit verbunden sind. Soll der Staat mit Verbrechern verhan- deln, oder soll er wie bisher nur kompromisslos urteilen und verurteilen? Für mich stehen die Interessen des Staates im Vordergrund, und ich habe die Vorteile und Nachteile, die sich aus meinem Antrag ergeben, sorgfältig gegeneinander abge- wogen. Erst dann habe ich mich zur Einreichung entschlos- sen. Wir sollten aus den schmerzlichen Erfahrungen anderer lernen.
Ich weise noch darauf hin, dass das, was jetzt im Entwurf vorge- schlagen wird, dem Richter gestattet, die Strafe zu mildern, «wenn der Täter sich bemüht, die weitere verbrecherische Tä- tigkeit der Organisation zu verhindern». Mein Antrag geht wei- ter. Er spricht von einer echten Zusammenarbeit; der Täter soll aktiv bei der Aufdeckung der Organisation mitwirken. Der Rich- ter ist damit verpflichtet, dem Täter einen «Rabatt» zu gewähren. Wie hoch er diesen ansetzen will, kann er entscheiden. Ich bitte Sie, meinen Antrag zu unterstützen.
Zimmerli, Berichterstatter: Ziffer 2 von Artikel 260ter eröffnet dem Richter in der Tat die Möglichkeit, die Strafe «nach freiem Ermessen» zu mildern, «wenn der Täter sich bemüht, die wei- tere verbrecherische Tätigkeit der Organisation zu verhin- dern». Diese Bestimmung ist also in die Zukunft gerichtet
Ueber die allgemeinen Regeln der tätigen Reue hinaus kann somit auch das erfolglose Bemühen des Täters Berücksichti- gung finden. Zudem werden neben direkten Vereitelungs-
S
983
StGB und MStG. Strafbarkeit der kriminellen Organisation
handlungen auch einschlägige Mitteilungen an die Strafverfol- gungsbehörden erfasst. Trotzdem stellt diese Bestimmung - das hat die Kommission bewusst zur Kenntnis genommen und auch gewollt - keine eigentliche «Kronzeugenregelung» dar. Zum einen werden nur Aktivitäten des Täters erfasst, die auf die Verhinderung künftiger Straftaten gerichtet sind, und zum andern führt das einschlägige Bemühen in keinem Fall zur Straflosigkeit des Täters. Damit wird der mit einer echten Kronzeugenregelung verbundene und für uns unerträgliche Einbruch ins Schuldprinzip vermieden und der Gefahr von in- formellen Absprachen zwischen den Verfahrensbeteiligten be- gegnet, insbesondere im Vorfeld von Ermittlungsverfahren. Nun will Herr Morniroli quasi einen Konzeptwechsel vorneh- men. Er ist von den allgemeinen Bestimmungen des Straf- rechts nicht befriedigt - auf die er mit Recht hingewiesen hat -, sondern Herr Morniroli will eine Ordnung, die zur skizzierten Regelung im klaren Widerspruch steht. Ich verweise Sie in die- sem Zusammenhang auch auf Ziffer 212.4 der Botschaft.
Der Antrag Morniroli hat der Kommission nicht vorgelegen, aber wir haben die Frage in der Kommission grundsätzlich dis- kutiert Ich kann Ihnen deshalb keinen Antrag namens der Kommission stellen, aber persönlich möchte ich Ihnen beliebt machen, den Antrag Morniroli abzulehnen und der Kommis- sion und dem Bundesrat zuzustimmen.
Wenn Sie anders votieren würden, müsste das Geschäft an die Kommission zurückgewiesen werden. Wir müssten noch ein- mal ganz grundsätzlich über die Bücher gehen, denn mit einer einfachen Abänderung von Ziffer 2 dieses Artikels könnte man meines Erachtens die Prinzipien des Schuldstrafrechts nicht einfach aus den Angeln heben.
In diesem Sinne mache ich Sie auf die Dimension des Antra- ges Morniroli aufmerksam, eine Dimension, die dem Antrag- steller natürlich durchaus bewusst ist.
Frau Meier Josi: Ich bitte Sie auch als Mitglied der Kommis- sion, diesen Antrag abzulehnen. Aus den verschiedensten Gründen können wir ihn nicht annehmen. Der Kommissions- präsident hat zu Recht darauf hingewiesen, dass wir sehr in- tensiv darüber gesprochen haben, ob ein Kronzeugenprinzip für uns tel quel denkbar wäre.
Es kommt nicht in Frage, dass wir in einem einzelnen Punkt die Grundregeln des Strafrechtes aus den Angeln heben. Vor allem kann man nicht im zweiten Satz von Ziffer 2 das Gegen- teil dessen sagen, was man im ersten Satz formuliert. Im er- sten Satz heisst es «Der Richter kann .... », und im zweiten Satz würde stehen, der Täter habe «Anrecht auf .... » (das heisst «der Richter muss»). Das geht nicht!
Zudem halte ich die Formulierung für unglücklich, weil «auf- richtige Reue» beweisen nur dadurch geschehen kann, dass etwas auf die Zukunft hin und nicht nur rückwärts bewirkt wird. Es ist eine Illusion zu glauben, dass das Aufdecken einer Or- ganisation allein viel bringt, weil nämlich die Organisation dann meist nicht mehr existiert oder verschwunden ist. Es bringt nur dann etwas, wenn die Aufdeckung der Organisation dazu beiträgt, zukünftige Verbrechen zu verhindern. Für die- sen Fall ist schon vorgesehen, dass das eine Auswirkung auf das Strafmass haben kann.
Noch ein Letztes: Vielleicht ist manchem nicht bewusst, dass der Begriff «kann» dem Richter nicht die Freiheit lässt, zu tun, was er will. Er muss dieses «kann» nämlich im Rahmen dessen ausschöpfen, was er als Sachverhalt vorfindet. Er ist im Rah- men des pflichtgemässen Ermessens dazu verpflichtet, die Strafe zu mildern, wenn die Voraussetzung erfüllt ist, dass nämlich voraussichtlich zukünftige Verbrechen verhindert werden.
Letztlich will auch Herr Morniroli mit seinem Antrag nicht eine völlige Ausrichtung auf das Kronzeugensystem, weil er doch einschränkende Bemerkungen dazu macht. Der Antrag ist ver- wirrend, und er kommt zum falschen Zeitpunkt, weil wir solche Fragen in eine generelle Revision des Allgemeinen Teils hin- einstellen müssten.
Ich empfehle Ihnen ebenfalls Ablehnung.
M. Salvioni: Comme membre de la commission, je vous de- mande de repousser la proposition Morniroli.
Je pense que M. Morniroli voulait que l'on introduise le prin- cipe des soi-disant «repentis», «pentiti», comme c'est le cas en Italie. C'est un problème que l'on pourrait examiner, mais qui soulève une discussion assez importante, difficile et délicate - on l'a vu en Italie. Ce problème peut être et doit être examiné quand la criminalité atteint un degré d'intensité qui heureuse- ment, chez nous, n'a pas encore été atteint. On pourrait étu- dier la possibilité d'accorder une certaine faveur à ceux qui col- laborent à l'enquête, aux coupables qui collaborent avec les autorités, mais pas de la façon dont la proposition a été formu- lée qui, selon moi, doit être repoussée pour trois raisons princi- pales.
La première, c'est que la définition «d'atténuation équitable» est nouvelle. On ne la trouve nulle part dans le Code pénal et elle soulèverait des problèmes d'interprétation; elle devrait prendre place dans la partie générale du Code pénal, c'est-à- dire aux articles 64 à 66. D'ailleurs l'article 66, qui prévoit l'atté- nuation libre, permet déjà aux juges de diminuer la punition jusqu'à la limite inférieure de chaque catégorie de peine.
La deuxième, c'est que la condition disant «s'ils collaborent activement à la découverte de l'organisation» est, selon moi, déjà contenue dans l'article 260ter chiffre 2 du projet du Conseil fédéral qui dit: «qui se sera efforcé d'empêcher la poursuite de l'activité criminelle de l'organisation». Or, pour un coupable, une des façons d'empêcher la poursuite de l'acti- vité criminelle est bien celle de collaborer à la découverte de l'organisation. C'est un cas, mais il y a d'autres cas qui sont prévus par le projet du Conseil fédéral et qui ne le seraient pas avec la proposition Morniroli. C'est le cas, par exemple, d'un coupable qui fait partie d'une organisation criminelle, qui ne veut pas dévoiler encore l'organisation criminelle, mais qui avise l'autorité qu'un attentat va avoir lieu, qu'une bombe doit exploser ou qu'une tentative de brigandage est organisée. Dans tous ces cas, la version du Conseil fédéral permet d'atté- nuer librement la peine si le coupable est découvert, tandis qu'avec la proposition Morniroli cela ne serait pas possible. Donc, la formulation du Conseil fédéral est plus large et com- prend aussi la formulation de la proposition Morniroli qui ne couvre qu'une partie seulement de ce qui peut arriver et de ce qu'il faut prendre en considération pour permettre aux juges d'atténuer librement une peine. Ce sont les deux raisons prin- cipales.
La troisième raison, c'est qu'il est naturellement impropre de proposer ou de faire des modifications à la minute sur un texte qui, lui, est très lié et a des relations internes. On risque ainsi de créer des situations qui mettraient les juges qui doivent appli- quer le code dans des difficultés assez importantes.
C'est la raison pour laquelle, je vous demande de repousser la proposition Morniroli.
Ziegler Oswald: Ich beantrage Ihnen ebenfalls, diesen Antrag abzulehnen. Wenn wir ihn auseinandernehmen, ergibt sich klar, dass Herr Morniroli mit dem einen Teil des Artikels, den Bundesrat und Kommission vorschlagen, einverstanden ist. Er wird von ihm übernommen. Herr Morniroli bringt aber einen zweiten Teil ins Spiel. Dieser zweite Teil enthält einerseits eine Art - ich sage ausdrücklich eine Art - «Kronzeugenregelung» und anderseits die Muss-Vorschrift bezüglich Strafmilderung. Letztere fällt unter zwei verschiedene, kumulative Vorausset- zungen: dass der Täter «aufrichtige Reue beweist» - in Arti- kel 64 StGB bereits geregelt - und dass er «aktiv bei der Auf- deckung der Organisation mitwirkt».
Dieses Problem können wir nicht angehen, ohne dass es ei- nerseits vom Bundesrat, anderseits von der Kommission be- handelt werden konnte - auch wenn darüber in der Kommis- sion eingehend gesprochen worden ist.
Wenn Sie den Antrag Morniroli annehmen möchten, müsste die Vorlage unbedingt an die Kommission zurückgewiesen werden.
Morniroli: Kollege Zimmerli hat erwähnt, wo die Probleme lie- gen, und er hat mir auch zugestanden, dass ich sie erfasst hätte.
Frau Meier und Herrn Ziegler muss ich sagen - man kann viel- leicht am besten mit Beispielen darstellen, was ich mit diesem
CP et CPM. Punissabilité de l'organisation criminelle
984
E
9 décembre 1993
Antrag meine -: In Italien geht es bei den «Pentiti» nicht einfach um Leute, die verhaftet wurden und dann während der Unter- suchung ausgesagt haben; zum Teil zwar schon, aber viele haben sich spontan gemeldet, weil sie aussteigen wollten. Tommaso Buscetta wollte aussteigen, viele andere auch, aus verschiedensten Gründen. Sie haben der Justiz ihre Zusam- menarbeit offeriert. Dies war nur möglich, weil vorher - in jener Zeit wahrscheinlich noch hinter den Kulissen - über das Mass der Strafmilderung verhandelt wurde. Ich bin eher dafür, dass man dieses Mass klar festlegt, damit es nicht zu Verhandlun- gen «hintendurch» kommt, was eines Rechtsstaates wirklich unwürdig ist.
Zu Kollege Salvioni: Ich verstehe seinen Einwand, dass man eine solche Regelung im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbu- ches unterbringen sollte, aber ich glaube das eben doch nicht. Dort soll es so bleiben wie jetzt; mein Vorschlag soll lediglich für strafbare Handlungen im Rahmen krimineller Organisatio- nen gelten. Da man diesen Begriff, wie heute morgen gesagt wurde, erstmals im Parlament überhaupt zur Diskussion bringt, rechtfertigt es sich doch, eine solche Bestimmung un- ter diesem Kapitel einzufügen und für diese spezielle krimi- nelle Aktivität zu reservieren.
Bundesrat Koller: Es sind vorweg vor allem systematische Gründe, die zur Ablehnung dieses Antrages führen müssen. Herr Morniroli führt hier - bei einem bestimmten Teilgebiet un- seres Strafgesetzbuches - eine ganz neue Form der Strafmil- derung ein. Unser Strafgesetzbuch kennt in den Artikeln 65 und 66 zwei genau umschriebene Arten der Strafmilderung, nämlich jene nach «Strafsätzen» in Artikel 65 und dann als zweite Möglichkeit die «Strafmilderung nach freiem Ermes- sen»; es heisst denn auch im Strafgesetzbuch ganz klar, was das bedeutet Bei der Strafmilderung nach freiem Ermessen bedeutet es, dass der Richter zwar frei ist, über die Strafart hin- aus zu mildern, also beispielsweise von Zuchthaus auf Ge- fängnis und Haft, dass er aber wenigstens an das gesetzliche Mindestmass der Strafart gebunden bleibt. Hier würden Sie nun eine ganz neue, dritte Art einführen, deren Inhalt aber überhaupt nicht feststeht Man müsste sich dann fragen: Ist der Richter beispielsweise, über Artikel 66 hinausgehend, auch nicht mehr an das gesetzliche Mindestmass der Strafart, also ein Jahr Zuchthaus oder drei Tage Gefängnis, gebun- den? Ich glaube, das kann man daher wirklich nicht hier tun, sondern das müsste man auf jeden Fall im Allgemeinen Teil regeln.
Im übrigen ist es natürlich systematisch auch sehr unbefriedi- gend, wenn Sie einen allgemeinen Strafmilderungsgrund, wie den der aufrichtigen Reue, der für das ganze Strafgesetzbuch gilt, hier nun noch einmal wiederholen. Was ist der Sinn dieser Wiederholung? Dann müssten wir es bei allen andern Artikeln auch tun, und es wird plötzlich einen geben, der sagt: Weil man es hier ausdrücklich gesagt hat, gilt es beispielsweise beim anderen Artikel nicht. Das sind die beiden Hauptein- wände systematischer Art, die zur Ablehnung des Antrages führen müssen.
Aber ich glaube, Herr Morniroli, das materielle Anliegen haben wir mit der Ziffer 2 weitestgehend berücksichtigt, denn wir hal- ten in Ziffer 2 ausdrücklich fest, dass der Richter die Möglich- keit hat, die Strafe nach freiem Ermessen zu mildern, «wenn der Täter sich bemüht, die weitere verbrecherische Tätigkeit der Organisation zu verhindern». Diese Regelung erlaubt es auch, neben der tätigen Reue auch ein erfolgloses Bemühen des Täters zu berücksichtigen; zudem werden neben den di- rekten Vereitelungshandlungen durchaus auch einschlägige Mitteilungen an die Strafverfolgungsbehörden miterfasst.
Ich glaube, Frau Meier Josi hat es schon gesagt: Dann besteht der einzige Unterschied weitgehend noch darin, dass Sie sa- gen: «Ich möchte eine Pflicht», während Artikel 66 für den Richter eine Kann-Vorschrift bildet; aber diese Kann-Vorschrift muss er nach pflichtgemässem Ermessen ausüben, und er kennt aufgrund der Materialien unsere Intentionen.
Möchten Sie aber - was etwas unklar bleibt, eben wegen die- sem neuen Begriff der angemessenen Strafmilderung - eine «Pentiti»-Regelung in dem Sinn, dass jemand, der mit den Strafverfolgungsbehörden aktiv zusammenarbeitet, sogar
ganz von der Strafe befreit werden könnte, so wäre das ein zentraler Einbruch in unser Schuldstrafrecht. Das könnten wir natürlich unmöglich jetzt so rasch hineinnehmen, zumal Sie ja selber sagen, ein «plea bargaining» - wie man das in den USA, also immerhin auch einem Rechtsstaat, kennt - sei unserem Strafrecht natürlich auch total fremd.
Ich glaube, Ihr inhaltliches Anliegen ist soweit als möglich be- rücksichtigt, aber diese systematischen Gründe verbieten klar eine Annahme Ihres Antrages.
Ziff. 1, 3 - Ch. 1, 3 Angenommen - Adopté
Ziff. 2 - Ch. 2
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Morniroli
26 Stimmen 1 Stimme
Morniroli: Ich habe zweimal gestimmt, denn der erste Teil, der Antrag der Kommission, ist gut. Dann erst kommt mein Antrag, der ja nur den Kommissionsantrag ergänzt; also kann ich zweimal mit Ja stimmen. Oder habe ich mich getäuscht?
Präsident: Herr Morniroli verlangt die Wiederholung der Ab- stimmung. Dann stimmen wir der guten Ordnung halber noch einmal ab.
Es stehen einander also der Antrag der Kommission ohne Zu- satz und der Antrag Morniroli - gleicher Text, aber mit Zusatz - gegenüber.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Morniroli
25 Stimmen 1 Stimme
Art. 305ter Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates (die Aenderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 305ter al. 2 Proposition de la commission .... les indices fondant le soupçon que des valeurs ....
Zimmerli, Berichterstatter: Wer berufsmässig fremde Vermö- genswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebote- nen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten fest- zustellen, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr, mit Haft oder mit Busse bestraft. Die Tat kann nur von Personen begangen werden, die sich berufsmässig mit Finanzgeschäften befas- sen. Es ist also ein Sonderdelikt. Gemeint ist der sogenannte Financier, und es ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt gegen die Rechtspflege.
Das sind in ein paar wenigen Worten die Inhalte der Vorschrift von Artikel 305ter, wie sie seit dem 1. August 1990 gilt.
Den sogenannten Financiers werden damit in Verbindung mit finanzaufsichtsrechtlichen Bestimmungen wie den Geldwä- scherei-Richtlinien der Eidgenössischen Bankenkommission und den standesrechtlichen Vereinbarungen erhöhte Prü- fungspflichten auferlegt. Das führt dazu, dass diese Financiers vermehrt Feststellungen machen, die auf eine verbrecheri- sche Herkunft der fraglichen Vermögenswerte hinweisen können.
Gleichzeitig unterstehen die durch die erwähnte Bestimmung zur Identifikation verpflichteten Financiers häufig strafrechtlich sanktionierten Schweigepflichten. Ueber das Anwaltsgeheim- nis hinaus nenne ich das Bankgeheimnis, das Postgeheimnis oder überhaupt das Geschäftsgeheimnis. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit des vorgeschlagenen Melderechts. Ich möchte das noch einmal, in Ergänzung des Eintretensrefera- tes und in Ergänzung der Ausführungen von Herrn Bundesrat Koller, zuhanden der Materialien betonen.
Anlass zu Diskussionen gab in der Kommission in der Tat die Frage, inwieweit Anwälte von dieser Regelung betroffen sein
985
Bodenrecht. Vorstosse
könnten. Aufgrund von Zusatzabklärungen ist hier die Haltung der Kommission klar - ich lege Wert darauf, dies zuhanden der Materialien festzuhalten -: Anwälte, die in ihrem angestamm- ten Geschäftsbereich tätig sind, fallen nicht unter die Katego- rie der Financiers und sind damit von der Regelung in Absatz 2 mit dem Melderecht nicht betroffen. Eines ausdrücklichen Vorbehaltes des Berufsgeheimnisses des Anwaltes bedarf es nicht. Insoweit möchte ich Herrn Bundesrat Koller noch er- gänzen.
Allfällige Abgrenzungsprobleme sind nach den gleichen Krite- rien zu beurteilen wie im Zusammenhang mit den Formularen betreffend die Sorgfaltspflicht gegenüber den Banken. In die- sem Sinne möchte ich an dieser Stelle die vielleicht etwas missverständlichen Ausführungen in Ziffer 233 der Botschaft noch präzisieren.
Im übrigen habe ich keine weiteren Bemerkungen mehr zu machen.
Angenommen - Adopté
Ziff. II, III Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II, III Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
23 Stimmen (Einstimmigkeit)
91.3383
Motion des Nationalrates (freisinnig-demokratische Fraktion) Sofortmassnahmen Bodenrecht. Aufhebung von Teil B Motion du Conseil national (groupe radical-démocratique) Droit foncier. Abrogation du volet B des mesures d'urgence
Wortlaut der Motion vom 3. Juni 1993
Der Bundesrat wird aufgefordert, den Teil B (Bundesbe- schluss über eine Pfandbelastungsgrenze für nichtlandwirt- schaftliche Grundstücke) der dringlichen und befristeten Bo- denrechtsbeschlüsse vom 6. Oktober 1989 ausser Kraft zu setzen.
Texte de la motion du 3 juin 1993 Le Conseil fédéral est chargé d'abroger le volet B des arrêtés fédéraux urgents et de durée limitée du 6 octobre 1989, soit l'arrêté fédéral concernant une charge maximale en matière d'engagement des immeubles non agricoles.
Antrag der Kommission Ueberweisung als Postulat beider Räte
Proposition de la commission Transmettre comme postulat des deux Conseils
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates Abschreiben des parlamentarischen Vorstosses gemäss Seite 1 der Botschaft Proposition du Conseil fédéral Classer l'intervention parlementaire selon la page 1 du message
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
93.089
Teuerungsausgleich an das Bundespersonal Compensation du renchérissement accordée au personnel fédéral
Dringlichkeitsklausel - Clause d'urgence
Siehe Seite 961 hiervor - Voir page 961 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 9. Dezember 1993 Décision du Conseil national du 9 décembre 1993
Abstimmung - Vote Für Annahme der Dringlichkeitsklausel Dagegen
Das qualifizierte Mehr ist erreicht La majorité qualifiée est acquise
An den Nationalrat - Au Conseil national
28 Stimmen 3 Stimmen
93.3525
Empfehlung RK-SR (91.3383) Sofortmassnahmen Bodenrecht. Aufhebung von Teil B Recommandation CAJ-CE (91.3383) Droit foncier. Abrogation du volet B des mesures d'urgence
Wortlaut der Empfehlung vom 14. Oktober 1993 Dem Bundesrat wird empfohlen, den Teil B (Bundesbe- schluss über eine Pfandbelastungsgrenze für nichtlandwirt- schaftliche Grundstücke) der dringlichen und befristeten Bo- denrechtsbeschlüsse vom 6. Oktober 1989 ausser Kraft zu setzen.
Texte de la recommandation du 14 octobre 1993 Le Conseil fédéral est invité à abroger le volet B des arrêtés fé- déraux urgents et de durée limitée du 6 octobre 1989, soit l'ar- rêté fédéral concernant une charge maximale en matière d'en- gagement des immeubles non agricoles.
Antrag der Kommission Mehrheit Ueberweisung der Empfehlung Minderheit (Meier Josi, Küchler, Plattner) Ablehnung der Empfehlung
Proposition de la commission Majorité Transmettre la recommandation Minorité (Meier Josi, Küchler, Plattner) Rejeter la recommandation
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
StGB und MStG. Strafbarkeit der kriminellen Organisation CP et CPM. Punissabilité de l'organisation criminelle
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1993
Année
Anno
Band
V
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
08
Séance Seduta
Geschäftsnummer 93.058
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 09.12.1993 - 08:00
Date
Data
Seite
976-985
Page
Pagina
Ref. No
20 023 686
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.