Motion du Conseil national (CAJ-CN 92.421)
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E 9 décembre 1993
n'aimerais pas qu'on croie ici qu'en acceptant le sursis tel que nous le propose M. Iten Joseph ou un système de sursis par- tiel pour des temps plus longs nous voulions affaiblir l'applica- tion du droit pénal. C'est une mise au point qui me paraît tout à fait essentielle. Vu le cours que prend la discussion, on pour- rait se tromper.
Nous sommes donc au clair. Nous ne sommes pas d'accord avec la proposition Schmid Carlo: pas du tout parce que nous voulons adoucir l'application du droit pénal, mais parce que nous voulons l'améliorer, ce qui est différent.
Bundesrat Koller: Ich möchte Sie jetzt doch bitten, das Kind nicht mit dem Bade auszuschütten. Weil auf dem Gebiete der bedingten Entlassung und auch auf dem Gebiete der Urlaubs- gewährung offensichtlich Fehler passiert sind, sollte man nun nicht wegen dieser Fehler auf einem ganz anderen Gebiet die- ses nach allen internationalen und schweizerischen Erfahrun- gen positive Institut der bedingten Freiheitsstrafe in Misskredit bringen. Das sind wirklich zwei verschiedene Paar Stiefel.
Wir haben die Uebung, dass wir Expertenberichte, wenn sie nicht grundsätzlich total querliegen, als solche in die Ver- nehmlassung geben. Man sollte meines Erachtens nun nicht, weil der Expertenentwurf zur Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches einige Punkte enthält, gegenüber de- nen auch ich kritisch eingestellt bin, bei einem Punkt anset- zen, wo alle schweizerischen und internationalen Erfahrungen gerade positiv sind. Ich bin sogar überzeugt: Wenn wir nicht in diese Richtung gehen, laufen wir Gefahr, dass wir kontrapro- duktiv sind. Denn was passiert in diesem Land, bei unseren überfüllten Gefängnissen, wenn es uns nicht gelingt, mehr be- dingte Freiheitsstrafen auszusprechen? Dann haben wir kei- nen Platz mehr für Schwerverbrecher. Das ist das Faktum, von dem Sie gerade heute wieder in den Zeitungen aus Zürich le- sen konnten.
Angesichts der Emotionen, die hochgegangen sind, weil Feh- ler passiert sind - aber die Juristerei ist immer noch die Kunst des Unterscheidens, und hier handelt es sich wirklich um zwei total verschiedene Institutionen -, wäre ich Ihnen dankbar dafür, wenn Sie der Ueberweisung als Postulat zustimmen würden.
Abstimmung - Vote Für Ueberweisung des Postulates Dagegen
19 Stimmen 11 Stimmen
93.3025
Motion des Nationalrates (RK-NR 92.421) Landesverweisung für Ausländer Motion du Conseil national (CAJ-CN 92.421) Expulsion de délinquants étrangers
Wortlaut der Motion vom 18. Juni 1993
Der Bundesrat wird beauftragt, StGB und Anag dahin abzuän- dern, dass eine strafrechtlich unbedingt ausgesprochene Lan- desverweisung bei Ausländern, die wegen Gewaltverbrechen, Sittlichkeitsdelikten, bewaffneten Raubüberfällen, Drogen- handel zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden sind, von den Verwaltungsbehörden nicht aufgeschoben werden darf. Soweit die obgenannten Verbrechen auf eine besonders ver- werfliche Gesinnung des Täters schliessen lassen, kann eine strafrechtlich unbedingte Landesverweisung auf Lebzeiten schon bei der Ersttat ausgesprochen werden.
Texte de la motion du 18 juin 1993
Le Conseil fédéral est chargé de modifier le Code pénal et la loi fédérale sur le séjour et l'établissement des étrangers de telle
façon qu'une expulsion pénale inconditionnelle du territoire suisse des étrangers qui ont été condamnés pour violences, pour infractions contre les moeurs, pour brigandage, pour commerce de stupéfiants, à une peine de réclusion, ne puisse pas être remise par les autorités administratives.
Une expulsion pénale inconditionnelle à vie peut être pronon- cée lors de la première infraction, si les délits mentionnés ci- dessus permettent de conclure à la bassesse de caractère du délinquant.
Antrag der Kommission Ueberweisung als Postulat beider Räte
Proposition de la commission Transmettre comme postulat des deux Conseils
Zimmerli, Berichterstatter: In einer parlamentarischen Initia- tive in Form einer allgemeinen Anregung hatte Nationalrat Mo- ser am 4. Juni des letzten Jahres beantragt, die Bestimmun- gen über die Landesverweisung für Ausländer in bestimmten Fällen massiv zu verschärfen (92.421; AB 1993 N 1368). Dabei übte der Initiant scharfe Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Artikel 55 des Strafgesetzbuches.
Die Mehrheit der vorberatenden Kommission des Nationalra- tes hielt dafür, die Frage der Koordination zwischen gerichtli- cher Landesverweisung und administrativer Ausweisung sei bei der Beratung des neuen Ausländergesetzes zu prüfen. Ferner seien die Vorschläge der Expertenkommission zur Re- vision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches einmal mehr abzuwarten; aus diesem Grund sei der Initiative keine Folge zu geben.
Die Minderheit der nationalrätlichen Kommission teilte dem- gegenüber die Auffassung des Initianten, die strafrechtlich un- bedingt ausgesprochene Landesverweisung auf Lebenszeit sollte schon bei der Ersttat ausgesprochen werden können, wenn Gewaltverbrechen, Sittlichkeitsdelikte, bewaffnete Raubüberfälle oder Drogenhandel auf eine besonders ver- werfliche Gesinnung des Täters schliessen liessen. Sie wollte deshalb den Bundesrat mit einer Motion beauftragen, Strafge- setzbuch und Anag entsprechend abzuändern.
Nach einer eingehenden Diskussion über den gesetzgeberi- schen Handlungsbedarf - das Thema war einmal mehr die in- nere Sicherheit - beschloss der Nationalrat am 18. Juni dieses Jahres mit 85 zu 39 Stimmen, der Initiative keine Folge zu geben.
Im Sinne der Kommissionsminderheit entschied er sich aber für die jetzt bei uns zur Diskussion stehenden Motion.
Die Abstimmung im Nationalrat erfolgte unter Namensaufruf. 102 Stimmen wurden für und 62 Stimmen gegen die Motion abgegeben. Der Bundesrat hatte beantragt, die Motion abzu- lehnen.
Auch zu diesem Geschäft führte die Kommission für Rechtsfra- gen eine detaillierte Aussprache durch. Das Ziel der Motion ist ein doppeltes: Erstens soll die Verwaltungsbehörde die Lan- desverweisung nicht mehr aufschieben dürfen, wenn diese vom Strafrichter zusammen mit einer Zuchthausstrafe unbe- dingt ausgesprochen worden ist; zweitens soll auch bei einer Ersttat, wenn sie schwer genug ist, auf eine lebenslängliche Landesverweisung erkannt werden können.
Die Kommission hat sich indessen davon überzeugen lassen - auch hier -, dass das Problem der Landesverweisung nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern im Zusammenhang mit dem Institut der bedingten Entlassung im Sinne von Arti- kel 38 des Strafgesetzbuches steht.
Weiter ist die Motion auch unter dem Gesichtswinkel der Rechtsgleichheit nicht unbedenklich. Beim Ausländer muss bei der Prüfung, ob er resozialisierungsfähig sei, auch unter- sucht werden, wo die Chancen dafür besser sind: im eigenen Land oder in der Schweiz. Wenn das nicht mehr möglich sein soll, wird der Ausländer schlechter behandelt als der Schwei- zer; das ist im Lichte von Artikel 4 der Bundesverfassung un- haltbar.
Endlich wird bei der Revision des Allgemeinen Teils des Straf- gesetzbuches ja beabsichtigt, die strafrechtliche Landesver- weisung generell nicht mehr vorzusehen. Ich würdige das
Motion des Nationalrates (GPK-NR)
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nicht, sondern weise wie beim vorher behandelten Geschäft einfach darauf hin: Es soll nach der Vorstellung der Experten inskünftig bei der administrativen Landesverweisung bleiben, die weitere Verweisungsgründe vorsieht und mit grösserer Flexibilität gehandhabt werden kann als die strafrechtliche.
Kurz und gut: Diese Gründe führten die diesmal einstim- mige Kommission dazu, Ihnen zu beantragen, die Motion als Postulat beider Räte zu überweisen, im Sinne eines Zeichens, wie Sie es beim vorher behandelten Geschäft ebenfalls ge- setzt haben.
Ich bitte Sie, diesem Antrag zuzustimmen.
Bundesrat Koller: Ich war im Nationalrat bei der Diskussion nicht dabei. Die Debatte im Nationalrat, wie ich sie dann nach- gelesen habe, hat mir gezeigt, dass der Vorstoss ja primär dar- auf abzielt, gefährliche ausländische Gewalt- und Drogende- linquenten, die auch nach der Strafverbüssung als eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu betrachten sind, kompromiss- los aus der Schweiz auszuweisen und sie danach möglichst lange fernzuhalten.
Ich kann hier ausdrücklich erklären, dass der Bundesrat mit diesem Ziel vollständig einverstanden ist. Deshalb bin ich auch gerne bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
Wie Herr Zimmerli soeben ausgeführt hat, finden wir über- haupt, dass das Nebeneinander der strafrechtlichen Landes- verweisung und der verwaltungsrechtlichen Landesverwei- sung nach dem Anag eine eher unglückliche Sache ist. Wir hoffen daher, dass wir das Problem längerfristig vor allem da- durch lösen, dass wir uns auf die verwaltungsrechtlichen Fern- haltemassnahmen konzentrieren können; denn diese haben gegenüber den strafrechtlichen den Vorteil viel grösserer Fle- xibilität.
In diesem Sinne bin ich gerne bereit, das Postulat entgegen- zunehmen.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
93.3205
Motion des Nationalrates (GPK-NR) Telefonüberwachung Motion du Conseil national (CdG-CN) Surveillance téléphonique
Wortlaut der Motion vom 16. Juni 1993
Der Bundesrat wird eingeladen, bis spätestens in der ersten Hälfte 1995 das Schweizerische Strafgesetzbuch sowie wei- tere Bundesgesetze mit einer gesonderten Vorlage ausser- halb des Legislaturprogrammes so zu revidieren, dass den Schlussfolgerungen im Bericht der Geschäftsprüfungskom- mission des Nationalrates vom 9. November 1992 über die Te- lefonüberwachung im Bund Rechnung getragen wird.
Im einzelnen hat die Revision insbesondere folgende Ziele zu verwirklichen:
a. Schaffung eines restriktiven Deliktskataloges als Vorausset- zung für die Anordnung von Telefonüberwachungen: Staats- schutzdelikte, ausgewählte schwere Verbrechen; aufzuneh- men sind in erster Linie wiederholt begangene oder fortdau- ernde Straftaten, die eine begleitende Beobachtung durch die Polizei rechtfertigen;
b. Ergänzung des Deliktskataloges durch eine Generalklau- sel, die alle Deliktarten umfasst, falls die Telefonüberwachung geeignet erscheint, die Führungsstrukturen des organisierten Verbrechens zu erfassen; dessen Definition ist dabei mög- lichst auf Verbrechensorganisationen internationalen Zu- schnitts mit zellenartigem Aufbau und arbeitsteiligem Mana- gement zu konzentrieren;
c. enge Umschreibung der übrigen Voraussetzungen wie kon- kreter Tatverdacht, Eignung und Subsidiarität der Mass- nahme, damit der kontrollierende Richter sicherstellen kann, dass nur die vom Gesetzgeber gewollten Ueberwachungen stattfinden; der Richter sollte seinen Entscheid in jedem Ein- zelfall summarisch begründen;
d. verbesserter Schutz von Drittpersonen, insbesondere von solchen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht (z. B. durch besondere Verfahrensregelungen und Verwertungsver- bote sowie durch Vorschriften über den Umgang mit Zufalls- funden); zu prüfen sind auch praktikable Möglichkeiten, zwi- schen dem Abhörvorgang und dem untersuchungsleitenden Beamten einen Filter einzubauen, der verhindert, dass der Be- amte Kenntnisse erlangt, die er nicht verwerten darf (abzuwä- gen gegenüber dem Bedürfnis der Strafverfolgungsbehörden nach Direktschaltungen);
e. Einführung einer nachträglichen Wirksamkeitskontrolle zu den getroffenen Ueberwachungsmassnahmen (zumindest soweit diese den Betroffenen nicht mitgeteilt werden und diese daher keine Beschwerde erheben können);
f. Anpassung der übrigen geltenden Vorschriften an die Erfah- rungen in diesem Bereich (allenfalls durch Einführung einer Meldepflicht der PTT-Behörden an den kontrollierenden Rich- ter zu Beginn der Ueberwachung oder durch Schliessung von Lücken in den strafrechtlichen Bestimmungen über die Tele- fon- und Postkontrolle);
g. gesetzliche Regelung der Voraussetzungen und Verfahren für die Anordnung von Observationen und den Einsatz von Verbindungsleuten; zu prüfen ist insbesondere, ob hierfür die gleichen Regeln zu gelten haben wie für die Telefonüberwa- chung.
Zu prüfen ist jeweils, gestützt auf die Kompetenzordnung von Bund und Kantonen, ob eine Regelung ihre Wirkung nur für die Bundesbehörden oder auch für kantonale Instanzen ent- falten soll.
Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates ist peri- odisch über den Verlauf der Vorarbeiten zu informieren.
Texte de la motion du 16 juin 1993
Le Conseil fédéral est chargé de soumettre, jusqu'au premier semestre de 1995 au plus tard, un projet spécial ne figurant pas au programme de la législature, et concernant une révi- sion du Code pénal suisse et d'autres lois, afin de tenir compte des conclusions auxquelles la Commission de gestion du Conseil national est parvenue dans son rapport du 9 novem- bre 1992 concernant la surveillance téléphonique dans la Confédération.
La révision doit servir notamment à réaliser les objectifs sui- vants:
a création d'un bref catalogue exhaustif des infractions pou- vant donner lieu à des mesures de surveillance téléphonique: délits contre la sécurité de l'Etat, crimes graves spécialement désignés; il y aura notamment lieu de placer dans cette liste des délits commis de façon répétée ou permanente et qui justi- fient une surveillance policière complémentaire;
b. adjonction, au catalogue des infractions, d'une clause gé- nérale applicable à toutes les sortes de délits, lorsqu'une sur- veillance téléphonique semble apte à déceler les structures di- rigeantes du crime organisé; la définition de celui-ci doit per- mettre de cerner si possible les organisations criminelles ayant une envergure internationale, comprenant des cellules et prévoyant une répartition des activités;
c. description précise des autres conditions (dont la suspicion fondée sur des faits concrets, l'opportunité et le caractère sub- sidiaire de la mesure) afin que le juge chargé du contrôle puisse déterminer si seules les mesures de surveillance vou- lues par le législateur sont exécutées; le juge devra exposer sommairement les motifs de sa décision dans chaque cas;
d. amélioration de la protection accordée à des tiers, notam- ment à ceux qui ont le droit de refuser de témoigner (p. ex. par des règlements spéciaux de procédure et des interdictions d'exploiter des renseignements, ainsi que par des disposi- tions sur l'utilisation de découvertes dues au hasard); il y a aussi lieu d'étudier les possibilités d'opérer un filtrage des in- formations recueillies lors de l'écoute, avant de les transmettre
23-S
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion des Nationalrates (RK-NR 92.421) Landesverweisung für Ausländer Motion du Conseil national (CAJ-CN 92.421) Expulsion de délinquants étrangers
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Anno
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Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
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Séance Seduta
Geschäftsnummer 93.3025
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Datum 09.12.1993 - 08:00
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