9 décembre 1993
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CP et CPM. Infractions
91.032
StGB und MStG. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen und Urkundenfälschungen CP et CPM. Infractions contre le patrimoine et faux dans les titres
Fortsetzung - Suite
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Art. 152 Antrag der Kommission ... . oder Genossenschafter oder an die an einem anderen Un- ternehmen Beteiligten unwahre oder unvollständige ....
Art. 152
Proposition de la commission ... des associés d'une société commerciale ou coopérative ou aux participants à une autre entreprise exploitée en la forme commerciale, des renseignements faux ....
Frau Beerli, Berichterstatterin: Mit dem Randtitel «Unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe» wird gegenüber dem heute geltenden Randtitel von Artikel 152 «Unwahre An- gaben über Handelsgesellschaften und Genossenschaften» der Täterkreis ausgedehnt. Mit der Erwähnung des Inhabers wird auch die Einzelfirma miteinbezogen. Kollektiv- und Kom- manditgesellschaften werden durch die neue Bezeichnung «unbeschränkt haftender Gesellschafter» deutlicher als bisher dem Schutz der Vorschrift unterstellt. Mit der Ergänzung « .... oder eines andern Unternehmens, das ein nach kaufmän- nischer Art geführtes Gewerbe betreibt» sollen auch Organe von wirtschaftlich tätigen Vereinen und Stiftungen erfasst wer- den. Eine neue Umschreibung erfährt ebenfalls die Tathand- lung. Erfasst die geltende Vorschrift Bekanntmachungen, die an die Generalversammlung gerichtet sind, geht der Entwurf darüber hinaus und unterstellt der neuen Bestimmung auch Bekanntmachungen, die sich «an die Gesamtheit der Gesell- schafter oder Genossenschafter» wenden - unabhängig da- von, ob das im Rahmen einer Generalversammlung oder in anderem Zusammenhang, z. B. in einem Rundschreiben, er- folgt. Die Ergänzung, die Ihre Kommission gegenüber der Ver- sion des Bundesrates und des Nationalrates beantragt, soll si- cherstellen, dass auch in Absatz 2 nicht nur die Organe einer Handelsgesellschaft und einer Genossenschaft, sondern ebenfalls die an einem anderen Unternehmen Beteiligten auf- geführt und somit geschützt werden.
Ich bitte Sie, dem Antrag der Kommission zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
Art. 153 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Beerli, Berichterstatterin: «Unwahre Angaben gegen- über Handelsregisterbehörden»: Strafvorschriften, die die Korrektheit von Handelsregistereintragungen sicherstellen sollen, sind heute in Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 1923 betreffend Strafbestimmungen zum Handelsregi- ster- und Firmenrecht zu finden. Diese Normen sind allerdings zum Teil wenig zur Anwendung gelangt. Im Bestreben, diesen Vorschriften - immer unter der Zielsetzung der Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität - mehr Gewicht zu verleihen, bean- tragt Ihnen Ihre Kommission gemäss Beschluss des National- rates und Entwurf des Bundesrates, Artikel 1 des erwähnten
Gesetzes in überarbeiteter Form als neuen Artikel 153 in das Strafgesetzbuch aufzunehmen. Künftig soll mit Gefängnis oder Busse bestraft werden, «wer eine Handelsregisterbe- hörde zu einer unwahren Eintragung veranlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt».
Voraussetzung der Strafbarkeit ist, dies versteht sich von selbst, vorsätzliches Handeln. Dort, wo Vorsatz feststeht, ist eine Bestrafung angezeigt, weil der Täter ganz bewusst das in- formationssystem «Handelsregister» in seiner Funktion beein- trächtigen will.
Ich bitte Sie, Ihrer Kommission zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
Art. 154 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 155 Antrag der Kommission Ziff. 1
a. eine Ware herstellt, die einen höheren als ihren wirklichen Verkehrswert vorspiegelt, namentlich indem er eine Ware nachmacht oder verfälscht;
wird, sofern .... Ziff. 2 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 155 Proposition de la commission Ch. 1
... . aura fabriqué ... apparences notamment en contrefai- sant ou en imitant ces marchandises;
....
sera .... ou de l'amende, pour autant .... Ch. 2 Adhérer au projet du Conseil fédéral
Frau Beerli, Berichterstatterin: Artikel 155, «Warenfälschung»: Während im geltenden Recht die «Warenfälschung» in Arti- kel 153, das «Inverkehrbringen gefälschter Waren» in Arti- kel 154 und das «Einführen und Lagern gefälschter Waren» in Artikel 155 geregelt ist, vereinigt der neue Artikel 155 diese Tat- bestände in einer einzigen Strafbestimmung.
Im Entwurf des Bundesrates ersetzt die Formulierung «eine Ware herstellt .... , die einen höheren als ihren wirklichen Ver- kehrswert vorspiegelt» die Ausdrücke «Nachmachen» und «Verfälschen» des geltenden Rechtes. Für die Strafbarkeit macht es demnach keinen Unterschied, ob der Täter die Ware fälscht, indem er das Original verändert, oder ob er aus irgend- welchen Rohstoffen eine Kopie anfertigt.
Ohne materiell etwas anderes anzustreben, wollte der Natio- nalrat in seiner Version die herkömmlichen Ausdrücke «Nach- machen» und «Verfälschen» trotzdem noch integriert wissen. Ihre Kommission kommt diesem Anliegen entgegen, möchte jedoch den Grundgedanken des Bundesrates an den Anfang stellen und hat daher Artikel 155 Ziffer 1 Litera a umformuliert und klarer gestaltet.
Bei Litera b schliesst sich Ihre Kommission dem Beschluss des Nationalrates an.
Um die nicht immer ganz einfache Konkurrenzregelung klar- zulegen, schlägt Ihnen Ihre Kommission zusätzlich vor, der Zif- fer 1 abschliessend den Satz beizufügen, der festhält, dass die Tat unter die vorliegende Strafbestimmung fällt, sofern sie nicht auch die Tatbestandsmerkmale einer anderen Strafbe- stimmung mit höherer Strafandrohung erfüllt (Lit. b); gedacht wird hierbei an den Betrug. Die Kommission beantragt Ihnen zudem, diesen Zusatz auch in Ziffer 2 zu integrieren.
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StGB und MStG. Strafbare Handlungen
Allgemein ist beizufügen, dass die Formulierung «im Handel und Verkehr»-«dans les relations d'affaires»-jedes deliktische Tätigwerden ausserhalb des rein privaten Rahmens erfasst, also auch den Klein- und Strassenhandel, und dass demzu- folge nicht eine grossindustrielle Produktion erforderlich ist. Im weiteren wird auf die Verankerung der bis anhin in Arti- kel 154 enthaltenen obligatorischen Veröffentlichung des Strafurteils verzichtet, da der Richter, gestützt auf Artikel 61 Strafgesetzbuch, generell die Möglichkeit hat, das Urteil auf Kosten des Verurteilten zu veröffentlichen.
Angenommen - Adopté
Art. 156 Antrag der Kommission
Ziff. 1
... zu bereichern, eine Person durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile, oder indem er sie auf andere Weise zum Widerstand unfähig macht, zu einem Verhalten bestimmt, wo- durch diese sich selber ... Ziff. 2-4
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 156 Proposition de la commission
Ch. 1
violence, en la menaçant d'un dommage sérieux ou en la mettant, de toute autre façon, hors d'état de résister, sera puni ....
Ch. 2-4
Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Beerli, Berichterstatterin: Artikel 156, «Erpressung»: Die Neuformulierung des Artikels 156 bezweckt die Vereinfa- chung und Präzisierung der Vorschrift sowie eine Harmonisie- rung mit den Tatbeständen des Betrugs und der Nötigung. Zudem wird der zweite Absatz der Ziffer 1 der geltenden Vor- schrift aufgehoben. Dieser umschrieb den als Chantage be- kannten Fall, in dem jemand ankündigt, etwas für das Opfer Nachteiliges bekanntzugeben, wenn dieses nicht eine Vermö- gensleistung an den Täter erbringe. Diese Chantage ist aber nichts anderes als ein Anwendungsfall der Erpressung, wie sie in Absatz 1 von Ziffer 1 dargestellt ist. Den Sonderfall eigens im Gesetz zu erwähnen, rechtfertigt sich daher sachlich nicht. Bundesrat und Nationalrat waren zudem der Meinung, dass darauf zu verzichten sei, weiterhin generell die Widerstands- unfähigkeit des Opfers vorauszusetzen.
thre Kommission folgt dieser Ansicht nicht und beantragt Ih- nen, den Passus «indem er sie auf andere Weise zum Wider- stand unfähig macht» erneut in den Gesetzestext aufzuneh- men. Raub und Erpressung werden durch die Art voneinander abgegrenzt, wie der Täter zu seinem Vorteil bzw. zu seiner Be- reicherung gelangt. Beim Raub liegt zusätzlich ein Diebstahl vor, bei der Erpressung jedoch schädigt sich das Opfer durch eine unter Druck vorgenommene Vermögensverfügung selbst.
Das Opfer kann auch bei der Erpressung anders als durch Ge- walt oder Androhung ernstlicher Nachteile zum Widerstand unfähig gemacht werden, nämlich dadurch, dass seine Wil- lenskraft durch den Einfluss von Drogen, Schlaf- oder Betäu- bungsmitteln beeinträchtigt wird. Dies soll mit der Beifügung der Wendung «auf andere Weise zum Widerstand unfähig macht» präzisiert werden.
Ich bitte Sie, dem Artikel gemäss dem Antrag Ihrer Kommis- sion zuzustimmen.
Bundesrat Koller: Ihre Kommission will vom geltenden Text die Wendung «auf andere Weise zum Widerstand unfähig macht» übernehmen. Wir haben gewisse Bedenken, ob das in der Ziffer 1 richtig ist. Wahrscheinlich müsste diese Wendung, wenn überhaupt, in Ziffer 3 plaziert werden. Ich möchte das zuhanden der Differenzbereinigung angemeldet haben.
Präsident: Der Bundesrat hält an seiner Version fest.
Bundesrat Koller: Nicht unbedingt; ich glaube aber, wir müs- sen eine bessere systematische Plazierung vornehmen. Die Wendung betreffend die Widerstandsunfähigkeit gehört richtigerweise in Ziffer 3 und nicht in Ziffer 1. Aber wir werden das im Rahmen der Differenzbereinigung erledigen können.
Frau Beerli, Berichterstatterin: Es ist wünschbar, dass man nochmals prüft, wo der Passus plaziert werden soll.
Angenommen - Adopté
Art. 157 Antrag der Kommission
Ziff. 1
die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermogen einer Ziff. 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 157
Proposition de la commission
Ch. 1
.... l'inexpérience ou la faiblesse de la capacité de jugement d'une personne .... Ch. 2
Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Beerli, Berichterstatterin: Artikel 157, «Wucher»: Der revi- dierte Artikel 157 enthält keine materiellen Aenderungen. Durch die Revision soll die Bestimmung aber präziser gefasst werden. Ihre Kommission beantragt Ihnen unter Ziffer 1 eine kleine Aenderung, die sich vor allem in der französischen Ver- sion auswirkt. Damit keine Verwechslung mit der zivilrechtli- chen Urteilsfähigkeit bzw. Urteilsunfähigkeit vorkommt, soll nicht mehr von «exploiter la capacité de discernement re- streinte» (Bundesrat) gesprochen, sondern der Ausdruck «faiblesse de la capacité de jugement» verwendet werden. In der deutschen Fassung wird von «beschränktem Urteilsver- mögen» zu «Schwäche im Urteilsvermögen» gewechselt. Ich bitte Sie, dem Artikel in dieser Form zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
Art. 158 Antrag der Kommission Ziff. 1, 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ziff. 3 Die ungetreue Geschäftsbesorgung ....
Art. 158 Proposition de la commission Ch. 1, 2
Adhérer à la décision du Conseil national
Ch. 3 Adhérer à la décision du Conseil national
(la modification ne concerne que le texte allemand)
Frau Beerli, Berichterstatterin: Artikel 158, «Ungetreue Ge- schäftsbesorgung»: Die heute in Artikel 159 geregelte «unge- treue Geschäftsführung» wird neu in Artikel 158 verankert und erhält das Marginale «Ungetreue Geschäftsbesorgung». Aus der Aenderung des Marginales ergibt sich die einzige Diffe- renz, die Ihre Kommission gegenüber der Fassung Bundesrat und Nationalrat beantragt. Es handelt sich in Ziffer 3 des Arti- kels 158 um eine rein redaktionelle Anpassung. Im übrigen schliesst sich Ihre Kommission der Version von Bundesrat und Nationalrat an.
Artikel 158 enthält in seiner Ziffer 1 einen Treuebruchtatbe- stand und in seiner Ziffer 2 einen Missbrauchstatbestand. Beim Treuebruch in Ziffer 1, dem gleichsam klassischen Tat- bestand, geht es um die Verletzung einer Vermögensfürsorge- pflicht, beispielsweise um ein pflichtwidriges Verhalten im Rahmen eines Auftrages zur Vermögensverwaltung. Materiell wird der Treuebruchtatbestand dadurch erweitert, dass Täter
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nicht nur sein kann, wer mit der Verwaltung eines Vermögens vertraut ist, sondern auch wer die Verwaltung eines Vermö- gens zu beaufsichtigen hat. Ausserdem soll derjenige Täter sein können, der als Geschäftsführer ohne Auftrag handelt. Dadurch sollen Fälle erfasst werden, die nach geltendem Recht weder unter den Tatbestand des Betruges noch unter jenen der Veruntreuung fallen.
Während das geltende Recht als Grundlage der Geschäftsfüh- rung «Gesetz» oder «Vertrag» nennt, sieht das neue Recht dar- über hinaus den behördlichen Auftrag vor. Darunter würde der Auftrag an den Vormund fallen. Um den Tatbestand zu erfül- len, braucht der Täter nicht in Bereicherungsabsicht zu han- deln. Liegt dennoch Bereicherungsabsicht vor, zieht dies neu nach Ziffer 1 Absatz 2 eine höhere Strafe nach sich.
Der Missbrauchstatbestand in Ziffer 2 knüpft an den Miss- brauch einer Vertretungs- oder Verfügungsbefugnis an. Hier ist die Bereicherungsabsicht Tatbestandsmerkmal. Es ver- steht sich zudem von selbst, dass nur vorsätzliche Tatbege- hung bestraft wird.
Angenommen - Adopté
Art. 159
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Beerli, Berichterstatterin: Artikel 159, «Missbrauch von Lohnabzügen»: Der neue Artikel 159 soll jene Verhaltenswei- sen erfassen, die zwar der Veruntreuung ähnlich sind, aber trotzdem nicht unter diesen Tatbestand fallen, da es sich bei Geldbeträgen, die direkt vom Lohn abgezogen werden, ge- mäss einhelliger Lehre und neuer bundesgerichtlicher Recht- sprechung nicht um anvertrautes Gut handelt. Täter im Sinne von Artikel 159 kann nur ein Arbeitgeber sein, der sich ver- pflichtet hat oder verpflichtet ist, einen Abzug vom Lohn des Arbeitnehmers vorzunehmen und diesen Betrag einem be- stimmten Empfänger weiterzuleiten. Gedacht wird etwa an Ab- züge für Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, aber auch für eine Lohnpfändung.
Die Tathandlung besteht darin, dass der Arbeitgeber den zu- rückbehaltenen Lohnanteil in anderer als der vereinbarten Weise verwendet. Artikel 159, ein Erfolgsdelikt, ist allerdings erst vollendet, wenn dem Arbeitnehmer durch das vereinba- rungswidrige Verhalten des Arbeitgebers ein Vermögensscha- den entstanden ist. Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitneh- mer infolge des Abzuges zwar nicht den vollen Lohn erhalten hat, dem Drittgläubiger aber als Schuldner verpflichtet bleibt, weil der Arbeitgeber den abgezogenen Betrag nicht bestim- mungsgemäss weitergeleitet hat Kein Vermögensschaden entsteht dem Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber die Lohnab- züge der Sozialversicherungen nicht weitergeleitet hat. In die- sen Bereichen regeln Spezialgesetze den Fall von zwar abge- zogenen, aber nicht weitergeleiteten Lohnanteilen. Insbeson- dere erleidet der Arbeitnehmer dadurch keine Renten- oder Leistungskürzungen. Weil es am Schaden fehlt, ist Artikel 159 auf Lohnabzüge für die Sozialversicherungen nicht an- wendbar.
Angenommen - Adopté
Art. 160 Antrag der Kommission Ziff. 1
Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer ...
Ziff. 2 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 160
Proposition de la commission Ch. 1
une chose dont il savait ou devait présumer qu'un tiers ... l'avait obtenue au moyen ....
Ch. 2 Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Beerli, Berichterstatterin: Artikel 160, «Hehlerei»: Der Tat- bestand der Hehlerei wird neu und zu Recht in die allgemeine Kategorie der strafbaren Handlungen gegen das Vermögen überhaupt eingeordnet. Ziel der Vorschrift bleibt nach wie vor, die Perpetuierung einer unrechtmässigen Vermögensver- schiebung zu unterbinden, also den Restituierungsanspruch des Geschädigten zu sichern.
Mit diesem Ziel der Vorschrift wäre es nicht vereinbar, auch die Hehlerei an Daten unter Strafe zu stellen. Hehlerei ist daher nach wie vor nur an Sachen möglich. Vortat zur Hehlerei kann nur ein Vermögensdelikt sein. Die Tathandlung bleibt im we- sentlichen gleich umschrieben wie im geltenden Recht. Einzig die Wendung «absetzen hilft» (Art. 144 Abs. 1 StGB) wird durch «veräussern hilft» ersetzt. Damit soll klarer zum Aus- druck kommen, dass nur an einer deliktisch erworbenen Sa- che der Tatbestand der Hehlerei erfüllt werden kann, nicht je- doch an deren Erlös, dem Geld aus dem Verkauf eines Bildes zum Beispiel.
Im Gegensatz zu Bundesrat und Nationalrat möchte Ihre Kom- mission den Begriff «von der er weiss oder annehmen muss» wieder in den Gesetzestext aufnehmen. Dies ist notwendig, um konsequent und logisch zu bleiben, da der Begriff eben- falls in den neuen Tatbestand der Datenbeschädigung aufge- nommen wurde. Es handelt sich hier um analog zu behan- delnde Sachverhalte, die mindestens vom Eventualvorsatz des Täters umfasst sein müssen.
Die Strafandrohung bleibt im revidierten Gesetz gleich. Dage- gen bedarf es der Sonderregel, wonach in besonders leichten Fällen auf Busse erkannt werden kann, nicht mehr. Der im fol- genden zu behandelnde Artikel 172ter gibt nämlich diese Möglichkeit in allgemeiner Weise vor.
Völlig neu sind die Absätze 2 und 3 von Ziffer 1. Sie stellen be- züglich Strafandrohung und Antragserfordernis eine Verbin- dung zur Vortat her. Nach Absatz 2 soll die Strafandrohung der Vortat auch für den Hehler gelten, wenn sie milder ist als dieje- nige des neuen Artikels 160.
Ziel dieser Neuerung ist, dass der Hehler nicht strenger be- straft wird als der Vortäter. Dieser Gedanke liegt ebenfalls Ab- satz 3 zugrunde, der bestimmt, dass, wenn die Vortat ein An- tragsdelikt ist, der Hehler nur bestraft werden kann, wenn für die Vortat Strafantrag gestellt worden ist. Es wäre stossend, wenn der Hehler bestraft würde, nicht aber der Vortäter, da es in seinem Fall am Strafantrag fehlt
Hingegen rechtfertigt es sich nicht, diese Vorteile auch dem gewerbsmässigen Hehler zukommen zu lassen, da er da- durch in unerwünschter Weise privilegiert würde. Bei Ge- werbsmässigkeit wird zudem die Mindeststrafandrohung von drei Monaten Gefängnis eingeführt Damit wird eine Anglei- chung an die Strafandrohungen jener Tatbestände erzielt, die auch das Kriterium der Gewerbsmässigkeit enthalten.
Angenommen - Adopté
Art. 161-164 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 165 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Beerli, Berichterstatterin: Erlauben Sie mir einzig beim Begriff der «ungenügenden Kapitalausstattung» zu ergänzen, dass der Tatbestand einzig wirtschaftskriminelles Verhalten
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StGB und MStG. Strafbare Handlungen
erfassen soll und daher nur durch die Gründung einer Aktien- gesellschaft mit völlig unzureichenden Mitteln erfüllt werden kann.
Angenommen - Adopté
Art. 166-170 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 171 Antrag der Kommission Randtitel Gerichtlicher Nachlassvertrag Abs. 1
... wenn ein gerichtlicher Nachlassvertrag angenommen ....
Abs. 2
Zustandekommen des gerichtlichen Nachlassvertrages er- leichtert,
Art. 171 Proposition de la commission Titre marginal Concordat judiciaire Al. 1
.... lorsqu'un concordat judiciaire a été Al. 2
... du concordat judiciaire, l'autorité
Art. 171bis Antrag der Kommission Abs. 1 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Abs. 2 Wurde ein gerichtlicher Nachlassvertrag abgeschlossen ....
Art. 171bis Proposition de la commission Al. 1 Adhérer à la décision du Conseil national Al. 2 Lorsqu'un concordat judiciaire a été
Frau Beerli, Berichterstatterin: Artikel 171 (neu), wie er vom Bundesrat vorgeschlagen und vom Nationalrat beschlossen wurde, geht noch vom geltenden Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs (SchKG) bzw. vom Revisionsentwurf des Bundesrates zum SchKG aus. Ausgangspunkt war die Ueberlegung, dass die meisten Strafnormen betreffend Schuldbetreibungs- und Konkursdelikte als sogenannte ob- jektive Strafbarkeitsbedingung voraussetzen, dass über den beschuldigten Schuldner der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist.
Neu schlägt der Bundesrat nun in Artikel 171 vor - und der Na- tionalrat ist ihm gefolgt -, dass die betreffenden SchKG-Straf- bestände inskünftig auch anwendbar sein sollen, wenn es an- stelle des Konkurses zu einem Liquidationsvergleich, d. h., zu einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung kommt. In der Praxis wurde nämlich nicht selten von Schuldnern ein Li- quidationsvergleich hauptsächlich darum angestrebt, um den strafrechtlichen Folgen vorangegangener Machenschaften zu entgehen. Rechtlich gesehen sollte die zuständige Behörde in einem solchen Fall den Nachlassvertrag zwar nicht bewilligen, weil diese Rechtswohltat mit geltendem Recht nur dem redli- chen Schuldner vorbehalten ist. Da aber, selbst wenn der Schuldner unredlich gehandelt hat, ein Nachlassvertrag - ins- besondere ein Liquidationsvergleich - den Gläubigern unter Umständen ein besseres Ergebnis verspricht als der Konkurs, konnte in der Praxis des öftern auch der unredliche Schuldner einen Liquidationsvergleich erwirken.
Allerdings haben Bundesrat und Nationalrat darauf verzichtet, auch andere Formen des Nachlassvertrages, insbesondere den Prozentvergleich, als objektive Strafbarkeitsvorausset- zung vorzusehen. Sie waren der Auffassung, dass der Pro- zentvergleich im Gegensatz zum Liquidationsvergleich ein Sa- nierungsinstrument darstellt, bei dessen Einsatz keine straf- rechtlichen Konzequenzen angezeigt seien. Ferner wurde da- von ausgegangen, dass jedenfalls der Prozentvergleich in der Regel weiterhin nur dem redlichen Schuldner bewilligt wird. Nun haben aber beide Räte beschlossen, das SchKG in der Weise zu ändern, dass künftig der Nachlassvertrag nicht mehr alleine dem redlichen Schuldner vorbehalten sein soll. Der Nachlassvertrag soll vielmehr generell als Sanierungsinstru- ment eingesetzt werden. Mit anderen Worten: Entscheidend für die Gewährung der Nachlassstundung und die gerichtliche Bestätigung ist nicht mehr die subjektive Nachlasswürdigkeit des Schuldners, sondern es sind dies die objektiven Sanie- rungschancen. Damit stehen alle gerichtlichen Nachlassver- träge grundsätzlich jedem Schuldner offen, d. h. auch dem unredlichen, der schlimmstenfalls SchKG-Delikte oder andere Straftaten begangen hat. Dazu kommt, dass ein Nachlassver- fahren in Zukunft auch auf Begehren eines Gläubigers oder von Amtes wegen eingeleitet werden kann, so dass es diesbe- züglich nicht mehr in gleichem Masse wie bisher auf die Initia- tive des Schuldners ankommen wird.
Unter diesen geänderten Voraussetzungen ist die Beschrän- kung des neuen Artikels 171 auf den Liquidationsvergleich nicht mehr sinnvoll. Es müssen nunmehr alle Nachlassver- tragstypen strafrechtlich gleich behandelt werden; nicht nur der Liquidationsvergleich, sondern auch der ordentliche Nachlassvertrag (Prozentvergleich) hat als objektive Strafbar- keitsbedingung zu gelten.
In der Tat lässt sich nicht rechtfertigen, dass Schuldner, die kri- minelle, teilweise mit Zuchthaus bedrohte Handlungen bege- hen und teilweise gerade dadurch ihre Ueberschuldung verur- sacht haben, völlig straflos ausgehen, bloss weil ein Nachlass- vertrag zustande gekommen ist. Ein solcher Nachlassvertrag beruht nach der Konzeption des revidierten SchKG keines- wegs zwingend auf besonderen Anstrengungen des Schuld- ners, sondern kann einfach dadurch zustande kommen, dass sich die Ueberschuldung eher zufällig in Grenzen hält. Der Nachlassschuldner würde mithin gegenüber dem Konkurs- schuldner in unberechtigtem Ausmass privilegiert.
Dies bedeutet nicht, dass der Schuldner, der sich kooperativ verhält und bei einem Nachlassvertrag zum Vorteil der Gläubi- ger mitwirkt, nicht angemessen behandelt werden kann. Arti- kel 171 Absatz 2 ermöglicht, von der Strafverfolgung abzuse- hen, wenn der Schuldner tatsächlich besondere wirtschaftli- che Anstrengungen unternommen hat, um das Zustandekom- men des Nachlassvertrages zu erleichtern. Diese Strafbefrei- ungsmöglichkeit soll für den gutwilligen Schuldner Motiv ge- nug sein, bei der Ausarbeitung eines Nachlassvertrages kon- struktiv mitzuarbeiten.
Aus all diesen Gründen beantragt Ihnen Ihre Kommission, in der vom Nationalrat beschlossenen Fassung des Artikels 171 den Begriff «Liquidationsvergleich» in beiden Absätzen durch «gerichtlicher Nachlassvertrag» zu ersetzen. (Das gleiche gilt für Artikel 171bis.) Als gerichtliche Nachlassverträge gelten alle Nachlassverträge, die dem Elften Titel des SchKG unter- stehen, also der ordentliche Nachlassvertrag, der Nachlass- vertrag mit Vermögensabtretung und der Nachlassvertrag im Konkurs.
Bundesrat Koller: In diesen beiden Artikeln findet eine Anpas- sung an das revidierte SchKG statt, wie richtig ausgeführt wor- den ist.
Angenommen - Adopté
Art. 172 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
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CP et CPM. Infractions
Frau Beerli, Berichterstatterin: Der revidierte Artikel 172 ent- hält gegenüber dem geltenden Tatbestand drei materielle Neuerungen:
Der Anwendungsbereich wird dadurch beträchtlich erwei- tert, dass die neue Bestimmung für sämtliche Sonderdelikte im Titel über die strafbaren Handlungen gegen das Vermögen Gültigkeit hat. Die Beschränkung der geltenden Vorschrift auf die SchKG-Delikte ist eindeutig zu eng.
Es erfolgt eine Ausdehnung in bezug auf den Kreis der na- türlichen Personen, denen das strafbegründende oder strafer- höhende persönliche Merkmal der juristischen Person zuge- rechnet werden soll, um sie auch bei Sonderdelikten straf- rechtlich voll zur Verantwortung ziehen zu können.
Die entsprechende Aufzählung der geltenden Fassung ist zu eng. Sie veranlasst die Rechtsprechung schon seit langer Zeit, den Organbegriff hier sehr extensiv auszulegen.
Der neue Artikel nennt deshalb neben dem Organ im zivil- rechtlichen Sinn den «Mitarbeiter mit selbständiger Entscheid- befugnis» sowie den «tatsächlichen Leiter» des Unterneh- mens.
Angenommen - Adopté
Art. 172bis
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Beerli, Berichterstatterin: Artikel 172bis, «Verbindung von Freiheitsstrafe mit Busse»: Ich habe diesen Artikel schon ein paarmal erwähnt. Er eröffnet die Möglichkeit, dass überall dort, wo im Titel über das Vermögensstrafrecht ausschliess- lich Freiheitsstrafe angedroht ist, zusätzlich auch Bussen ver- hängt werden können.
Angenommen - Adopté
Art. 172ter Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Beerli, Berichterstatterin: Mit Artikel 172ter («Geringfü- gige Vermögensdelikte») des vorliegenden Gesetzentwurfes werden die nicht unter Gewaltanwendung verübten Vermö- gensdelikte bei Geringfügigkeit zu Uebertretungen herabge- stuft und deren Verfolgung von einem Strafantrag abhängig gemacht. Kriminalpolitisch werden mit der Herabstufung derar- tige Bagatellstraftaten, ihrer Bedeutung entsprechend, als leichte Delikte gewertet. Zudem sollen mit dem Antragserfor- dernis die Behörden von der Verfolgung der Kleinkriminalität entlastet werden. Ein Verzicht auf diese Filterwirkung des An- tragserfordernisses würde die für die Strafverfolgung ange- strebte Verlagerung des Schwerpunktes von der leichten zur mittleren und schweren Kriminalität, also eine der wesentlichen Zielsetzungen der vorliegenden Revision, in Frage stellen.
Das geltende Vermögensstrafrecht sieht für Bagatellfälle nur bei einigen wenigen Tatbeständen mildere Strafdrohungen vor, nämlich bei der Entwendung, der geringfügigen Verun- treuung und der Unterschlagung sowie in besonders leichten Fällen der Sachentziehung und der Hehlerei.
Es ist jedoch nicht einzusehen, weshalb das Gesetz nicht auch für leichte Fälle anderer Vermögensdelikte Privilegierungen vorsieht. Mit Artikel 172ter wird daher eine allgemeine Baga- tellnorm eingeführt. Sie ist auf sämtliche Tatbestände des Ti- tels über die Vermögensdelikte anwendbar, mit Ausnahme von qualifiziertem Diebstahl, Raub und Erpressung. Diese schweren, sogenannten zusammengesetzten Delikte, bei de-
nen meist auch Gewaltanwendung eine Rolle spielt, sind aus- drücklich ausgenommen, weil hier Milderungen wegen eines geringen Deliktbetrages verfehlt wären.
Die neue Bestimmung orientiert sich bei der Umschreibung des Taterfolges mit dem Begriff des geringen Vermögenswer- tes an den eingangs genannten vereinzelten Bagatellvor- schriften des geltenden Rechtes. Mit dem Einbezug des «ge- ringen Schadens» wird andererseits Neuland betreten. Dieser Begriff ist nötig, wenn die Norm für alle Vermögenstatbe- stände von praktischer Bedeutung sein soll. Die Bestimmung hat keineswegs erfolgsstrafrechtlichen Charakter, denn ent- scheidend ist, dass sich der Vorsatz des Täters von Anfang an bloss auf einen kleinen Vermögenswert oder Schaden richtet und daher auch von einer geringen Schuld auszugehen ist Zusätzliche subjektive Voraussetzungen für die Privilegierung wie das Handeln aus Not, Leichtsinn oder zur Befriedigung ei- nes Gelüstes sind nicht mehr vorgesehen. Die Privilegierung besteht darin, dass dem Täter für Bagatelltaten als Strafe nur Haft oder Busse drohen und er ferner bloss auf Antrag hin ver- folgt wird.
Die Kommission will jedoch wie Bundesrat und Nationalrat da- von absehen, eine weiter gehende Verankerung des Opportu- nitätsprinzips im vorliegenden Gesetz vorzuschlagen. Die ge- nerelle Einführung des Opportunitätsprinzips ist im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches vertieft zu prüfen; es wäre nach Ansicht Ihrer Kommission nicht richtig, dieses grundlegende Prinzip ohne Vernehmlas- sung durch die Kantone und fast etwas zufällig - beschränkt auf das Vermögensstrafrecht - einzuführen.
Die Kommission beantragt Ihnen, Artikel 172ter in der Fas- sung von Bundesrat und Nationalrat zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
Art. 251 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Art. 251bis Antrag der Kommission Streichen Proposition de la commission Biffer
Frau Beerli, Berichterstatterin: Diese Artikel («Urkundenfäl- schung»; «Falsche Buchführung») haben in der nationalrätli- chen Kommission, im Nationalrat und in Ihrer Kommission An- lass zu langen und vertieften Diskussionen gegeben. Es ste- hen sich, was die Sache nicht vereinfacht, zwei wissenschaftli- che Meinungen diametral gegenüber.
Ihre Kommission ist nach langem Abwägen, und nachdem sie sich immer wieder das Ziel der vorliegenden Revision, der Wirtschaftskriminalität in effizienter Art und Weise begegnen zu können, vor Augen hielt, der Stimme der Praxis gefolgt. Ihre Kommission beantragt Ihnen, dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen und sowohl die Urkundenfälschung als auch die materielle Falschbeurkundung unter Strafe zu stellen.
Urkundenfälschung liegt vor, wenn eine schon erstellte Ur- kunde abgeändert wird. Es wird beispielsweise die Unterschrift geändert, so dass ein anderer als Aussteller der Urkunde er- scheint als derjenige, der die Urkunde geschrieben hat. Oder es wird eine Ziffer geändert; aus 5000 Franken werden durch Einfügung einer Null 50 000 Franken. Dieser Tatbestand bleibt natürlich auch im Rahmen dieser Revision bestehen.
Eine private Falschbeurkundung - privat deshalb, weil die Strafbarkeit einer unwahren Beurkundung durch eine Be- hörde oder eine Amtsperson andernorts geregelt ist - nimmt vor, wer in einer Urkunde etwas hinschreibt, was materiell nicht wahr ist, wer beispielsweise in einem Kaufvertrag schreibt, er habe ein Haus für 500 000 Franken gekauft, wäh- rend der Kaufpreis tatsächlich höher war, wer also lügt. Im Strafrecht gilt grundsätzlich, dass eine schriftliche Lüge nicht bestraft werden soll. Strafwürdig ist jedoch eine solche schrift-
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liche Lüge, wenn sie in einer Urkunde niedergelegt ist. Dies darum, weil eine Urkunde eine besondere Beweiseignung hat und ihr eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt.
Das Bundesgericht hat über die Abgrenzung von schriftlicher Lüge und privater Falschbeurkundung über Jahre eine sehr differenzierte Rechtsprechung entwickelt. Sehr oft bildet die private Falschbeurkundung den ersten Angriffspunkt, an dem von den Untersuchungsorganen angesetzt werden kann, um anschliessend weiter reichende Fälle von Wirtschaftskriminali- tät ans Tageslicht zu fördern und den richterlichen Behörden zur Beurteilung zugänglich zu machen.
Wenn Sie, wie Ihnen Ihre Kommission dies beantragt, dem Ar- tikel 251 in der Version des Bundesrates zustimmen, kann auf Artikel 251bis verzichtet werden; dieser sollte einen Teilbe- reich der privaten Falschbeurkundung, beschränkt auf die Führung falscher Geschäftsbücher, regeln.
M. Béguin: J'aimerais apporter mon soutien à la proposition de la commission d'en rester à la version du projet du Conseil fédéral.
Effectivement, à la page 119 du message du Conseil fédéral, on trouve d'excellents arguments pour le maintien de l'incrimi- nation du faux intellectuel. Je le cite: «Les propositions relati- ves à la révision du droit pénal en matière de titres ont provo- qué une véritable levée de boucliers lors de la procédure de consultation. Une partie importante des participants a catégo- riquement rejeté l'idée d'une élimination de la constatation fausse émanant d'un particulier. Les milieux directement concernés par l'application du droit pénal, notamment, ont in- sisté sur le rôle important que joue la répression de la consta- tation fausse dans la lutte contre la criminalité économique; il n'est dès lors pas possible de renoncer sans raison impérative à cet aspect de la disposition.» Plus loin, le Conseil fédéral dit: «S'il y a des raisons dogmatiques qui peuvent plaider pour l'abandon du faux intellectuel, les raisons pratiques l'empor- tent de loin», et il proposait de maintenir l'incrimination du faux intellectuel.
J'appuie tout à fait ce point de vue, comme praticien du droit pénal. Effectivement, même si le faux intellectuel a donné lieu à une jurisprudence très byzantine de la part du Tribunal fédé- ral, il n'en reste pas moins que ce type d'infraction peut sou- vent en cacher d'autres, qu'il permet l'ouverture de l'enquête pénale; même si, en fin de compte, on ne retient pas le faux, on aura pu découvrir d'autres infractions qui étaient cachées der- rière ce faux, comme l'escroquerie, l'abus de confiance ou la gestion déloyale.
Par conséquent, si on veut maintenir ou renforcer la lutte contre la criminalité économique, il ne faut pas enlever cet outil qui est quand même utile.
Bundesrat Koller: Bei Artikel 251 haben wir, wenn Sie dem An- trag Ihrer Kommission folgen, tatsächlich die einzige wirklich gewichtige Differenz zwischen den beiden Räten in bezug auf diese Revision.
Der Nationalrat hat auf Antrag seiner Kommission mit offen- sichtlicher Mehrheit beschlossen, auf die generelle Strafbar- keit der privaten Falschbeurkundung künftig zu verzichten, je- doch einen neuen Artikel 251bis betreffend die falsche Buch- führung einzuführen. Demgegenüber beantragt nun Ihre Kommission ebenso einhellig, mit 8 zu 1 Stimmen, beim Ent- wurf des Bundesrates zu bleiben.
Rückblickend muss man schon sagen, dass es hier bei Arti- kel 251 um eine eigentliche Leidensgeschichte eines straf- rechtlichen Artikels geht. Wie wir in der Botschaft ausgeführt haben, ist die private Falschbeurkundung seit der Schaffung des Strafgesetzbuches umstritten, weil es tatsächlich in der Praxis oft sehr schwierig ist, die strafbare Lugurkunde von je- nen Fällen der einfachen schriftlichen Lüge zu trennen, die nicht strafbar sind.
Der Bundesrat hat dann aufgrund der Vernehmlassung offen bekanntgegeben, dass es vor allem kriminalpolitische Er- wägungen sind, die uns dazu geführt haben, trotz der vor al- lem von seiten der Strafrechtsexperten, also der Wissenschaft, vorgebrachten Einwände am bisherigen Gesetzestext festzu- halten.
Bei der Vernehmlassung haben vor allem die Strafrechtsprak- tiker, wie jetzt auch Herr Béguin, geltend gemacht, der Ver- zicht auf die Strafbarkeit der privaten Falschbeurkundung würde zu schweren Strafbarkeitslücken führen. Anderseits sei aufgrund der nun bald fünfzigjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichts der Anforderung des strafrechtlichen Be- stimmtheitsgrundsatzes Genüge getan.
Ich darf Ihnen vielleicht aus einem der neuesten Bundesge- richtsentscheide, dem BGE 119 IV 54ff., den entsprechenden Passus auf Seite 57 zitieren. Das Bundesgericht sagt dort: «Nach Lehre und Rechtsprechung darf eine Falschbeurkun- dung, also eine Art qualifizierte schriftliche Lüge, nur dann an- genommen werden, wenn allgemein gültige, objektive Garan- tien die Wahrheit der Erklärung gewährleisten, wie sie u. a. in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson und in gesetzlichen Vorschriften gefunden werden können, die, wie etwa die Bilanz- vorschriften der Artikel 958ff. des OR, gerade den Inhalt be- stimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsre- geln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftli- cher Aeusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt » Das ist die heute massgebliche Interpretation dieser Bestimmung.
Aufgrund dieser Erwägungen hat das Bundesgericht in jüng- sten Entscheidungen beispielsweise die schriftliche Genehmi- gung einer Unternehmerrechnung durch den leitenden Archi- tekten oder auch die Ausstellung eines unwahren Kranken- scheines durch den Arzt als private Falschbeurkundung aus- drücklich anerkannt. Ich glaube, es ist der Praxis doch gelun- gen, derartige Leitlinien für die Auslegung dieses schwierigen Strafrechtsartikels zu entwickeln, so dass wir auch unter Be- rücksichtigung des Bestimmtheitsgrundsatzes sagen kön- nen, dass diese Strafnorm für die Rechtsadressaten einiger- massen berechenbar ist. Anderseits ist natürlich nicht zu leug- nen, dass ein gewisser Graubereich hier immer übrigbleiben wird. Ich glaube auch nicht, dass wir sagen können, damit seien ein für allemal alle Schwierigkeiten der Praxis ausge- räumt. Wir werden sehen, wie wir dieses leidige Problem in der Differenzbereinigung lösen können.
Ich muss ehrlich sagen, dass nach sehr, sehr intensiven Bera- tungen in den Kommissionen die Lage wegen des weiter an- haltenden Expertenstreits nicht viel klarer geworden ist. Aber ich glaube, wir haben hier guten Grund, letztlich aus kriminal- politischen Ueberlegungen und angesichts der zunehmend gewonnenen Rechtssicherheit aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts vorerst am geltenden Recht festzuhalten.
Angenommen - Adopté
Art. 252
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 258 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Beerli, Berichterstatterin: Artikel 258, «Schreckung der Bevölkerung»: Wer die Bevölkerung durch Androhen einer ernsthaften Gefahr in Schrecken versetzt, stört den öffentli- chen Frieden und fällt unter die Strafdrohung des geltenden Artikels 258. Immer häufiger kommt es aber auch vor, dass je- mand keine derartige Gefahr androht, sondern das Bestehen einer Gefahr vorspiegelt. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass der Täter gegenüber einer Radiostation vor- gibt, aus einem Kernkraftwerk seien radioaktive Wolken entwi- chen, was den Sender zur Ausstrahlung einer Warnmeldung veranlasst. Eine solche Handlung wird vom geltenden Arti- kel 258 nicht erfasst.
CP et CPM. Infractions
968
E 9 décembre 1993
Die Kommission beantragt Ihnen, Nationalrat/Bundesrat zu folgen und diese als stossend empfundene Lücke zu schlies- sen, indem in Artikel 258 neben der heutigen Tathandlung des Androhens die Vorspiegelung einer Gefahr aufgenommen wird.
Ich bitte Sie, dieser Bestimmung in der neuen Fassung zuzu- stimmen.
Angenommen - Adopté
Art. 314
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Beerli, Berichterstatterin: Artikel 314, der sich auf die «ungetreue Amtsführung» bezieht, regelt den durch die Behör- den- beziehungsweise durch die Beamteneigenschaft des Tä- ters qualifizierten Fall der in Bereicherungsabsicht begange- nen ungetreuen Geschäftsführung gemäss dem neuen Arti- kel 158 Ziffer 1 Absatz 2. Dieser droht dem Täter neuerdings als Maximalstrafe Zuchthaus bis zu zu fünf Jahren an. Damit lässt sich nicht mehr vereinbaren, dass der geltende Arti- kel 314 für den zusätzlich qualifizierten Fall nebst einer obliga- torischen Busse bloss Zuchthaus bis zu drei Jahren oder Ge- fängnis vorsieht.
Ihre Kommission beantragt Ihnen daher, dem Nationalrat zu folgen und die Maximalstrafe auch in Artikel 314 auf fünf Jahre anzuheben.
Angenommen - Adopté
Art. 317 Antrag der Kommission Ziff. 1
... zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, ...
Ziff. 2 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 317
Proposition de la commission Ch. 1
Adhérer à la décision du Conseil national (la modification ne concerne que le texte allemand) Ch. 2 Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Beerli: Artikel 317, «Urkundenfälschung im Amt»: In logi- scher Weiterführung unseres Entscheides bei Artikel 251 ist im Gegensatz zu der Version gemäss Beschluss des Nationalra- tes die Falschbeurkundung zur Herstellung einer unechten Urkunde wieder aufzunehmen.
Angenommen - Adopté
Art. 326 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Beerli, Berichterstatterin: Diese Bestimmung stimmt, ab- gesehen vom Geltungsbereich, inhaltlich mit dem revidierten Artikel 172 überein. Schon heute gibt es im Strafgesetzbuch neben Artikel 172, der sich ausschliesslich auf die Straftaten des Zweiten Titels des Besonderen Teils des Strafgesetzbu- ches bezieht, in Artikel 326 eine entsprechende Bestimmung für die Uebertretungsstraftatbestände von Artikel 323 bis 325. Der jetzt beantragte Artikel 326 stellt die Anpassung an den revidierten Artikel 172 im Bereiche der Uebertretungen dar.
Ich bitte Sie, dem Antrag zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
Art. 326bis, 326ter, 326quater, 327 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. Il Einleitung, Art. 51 Abs. 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. Il introduction, art. 51 al. 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Beerli, Berichterstatterin: Ich könnte mich hier generell äussern, so, wie ich das beim Eintretensreferat gemacht habe. Die Neuerungen sind analog den Neuerungen, die wir eben behandelt haben. Abweichungen ergeben sich nur, weil das Militärstrafgesetz keine Antragsdelikte kennt, dafür aber die disziplinarische Bestrafung. Im weiteren habe ich zur ganzen Revision keine zusätzlichen Aeusserungen zu machen.
Angenommen - Adopté
Art. 129 Antrag der Kommission Ziff. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ziff. 2 .... disziplinarische Bestrafung. (Rest streichen) Ziff. 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 129
Proposition de la commission Ch. 1
Adhérer à la décision du Conseil national Ch. 2
.... peu de gravité. (Biffer le reste) Ch. 3 Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 130-132
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 133 Antrag der Kommission Randtitel Sachentziehung Abs. 1 Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegli- che ...
Abs. 2
Streichen (wird Art. 133bis neu)
Art. 133
Proposition de la commission Titre marginal Soustraction d'une chose mobilière
Al. 1
Celui qui, sans dessein d'appropriation, aura soustrait ... Al. 2 Biffer (devient art. 133bis nouveau)
Angenommen - Adopté
StGB und MStG. Strafbare Handlungen
969
Art. 133bis (neu) Antrag der Kommission Randtitel Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten Wortlaut
Wer Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen zugekom- men sind, unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Art. 133bis (nouveau) Proposition de la commission Titre marginal Utilisation sans droit de valeurs patrimoniales
Texte
Celui qui, sans droit, aura utilisé à son profit ou au profit d'un tiers des valeurs patrimoniales tombées en son pouvoir indé- pendamment de sa volonté sera puni de l'emprisonnement ou de l'amende.
Angenommen - Adopté
Art. 134 Antrag der Kommission Abs. 1, 3, 4 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Abs. 2 Streichen
Art. 134 Proposition de la commission Al. 1, 3, 4 Adhérer à la décision du Conseil national Al. 2 Biffer
Angenommen - Adopté
Art. 135 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 136 Antrag der Kommission Ziff. 1
Wer sich in einem Gastgewerbebetrieb beherbergen, Speisen oder Getränke vorsetzen lässt oder andere Dienstleistungen beansprucht und den Betriebsinhaber um die Bezahlung prellt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Ziff. 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 136 Proposition de la commission
Ch. 1
Celui qui se sera fait héberger, servir des aliments ou des bois- sons ou qui aura obtenu d'autres prestations d'un établisse- ment de l'hôtellerie ou de la restauration, et qui aura frustré l'établissement du montant à payer sera puni de l'emprisonne- ment ou de l'amende.
Ch. 2 Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 137 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 137a Antrag der Kommission Ziff. 1 ... zu bereichern, eine Person durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile, oder indem er sie auf andere Weise zum Widerstand unfähig macht, zu einem Verhalten bestimmt, wo- durch diese sich selber ...
Ziff. 2-4
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 137a Proposition de la commission Ch. 1
violence, en la menaçant d'un dommage sérieux ou en la mettant, de toute autre façon, hors d'état de résister, sera puni .... Ch. 2-4 Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 137b Antrag der Kommission Ziff. 1
Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer ...
Ziff. 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 137b Proposition de la commission Ch. 1 ... une chose dont il savait ou devait présumer qu'un tiers l'avait obtenue au moyen .... Ch. 2 Adhérer à la décision du Conseil national
paraAngenommen - Adopté
Art. 172 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 172bis Antrag der Kommission Streichen Proposition de la commission Biffer
Angenommen - Adopté
Art. 175 Antrag der Kommission Abs. 1 Mehrheit Urkunden sind Schriften, Aufzeichnungen auf Daten- und Bildträgern und Zeichen, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. (Rest des Absatzes streichen) Minderheit
(Meier Josi, Petitpierre, Ziegler Oswald, Zimmerli) Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates, aber: ... Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
E 9 décembre 1993
970
Motion du Conseil national (Iten Joseph)
Art. 175 Proposition de la commission Al. 1
Majorité Sont réputés titres tous écrits, enregistrements sur des sup- ports de données et sur des supports-images et tous signes destinés et propres à prouver un fait ayant une portée juridi- que. (Biffer le reste de l'alinéa)
Minorité
(Meier Josi, Petitpierre, Ziegler Oswald, Zimmerli) Adhérer à la décision du Conseil national, mais:
... est assimilé à un écrit, s'il a la même destination.
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil national
Abs. 1 - Al. 1
Frau Beerli, Berichterstatterin: Es ist genau die gleiche Diffe- renz, die wir in Artikel 110 beim bürgerlichen Strafgesetzbuch hatten. Aber wir haben sie dort an sich schon entschieden.
Präsident: Kann sich Frau Josi Meier dieser Auffassung an- schliessen, dass die Frage damit erledigt ist?
Frau Meier Josi, Sprecherin der Minderheit: Eindeutig!
Angenommen gemäss Antrag der Minderheit Adopté selon la proposition de la minorité
Abs. 2 - Al. 2 Angenommen - Adopté
Ziff. III, IV, IVbis, V Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. III, IV, IVbis, V Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
28 Stimmen (Einstimmigkeit)
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates Abschreiben des parlamentarischen Vorstosses gemäss Seite 1 der Botschaft Proposition du Conseil fédéral Classer l'intervention parlementaire selon la page 1 du message
Angenommen - Adopté
Präsident: Der Entwurf B ist nicht behandlungsreif und wird demzufolge heute nicht beraten.
An den Nationalrat - Au Conseil national
91.3307
Motion des Nationalrates (Iten Joseph) Bedingter Strafvollzug. Aenderung Motion du Conseil national (Iten Joseph) Sursis à l'exécution des peines. Révision
Wortlaut der Motion vom 3. Juni 1993
Der Bundesrat wird eingeladen, Artikel 41 Absatz 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) in dem Sinne zu revidieren, dass der Richter den Vollzug einer Freiheitsstrafe bis zu (neu) 36 Monaten oder einer Nebenstrafe aufschieben kann.
Texte de la motion du 3 juin 1993
Le Conseil fédéral est chargé de réviser l'article 41 alinéa pre- mier du Code pénal suisse (CP) comme il suit: «en cas de condamnation à une peine privative de liberté n'excédant pas trente-six mois (nouvelle version) ou à une peine accessoire, le juge pourra suspendre l'exécution de la peine .... »
Antrag der Kommission Ueberweisung als Postulat beider Räte
Proposition de la commission Transmettre comme postulat des deux conseils
Zimmerli, Berichterstatter: Am 23. September 1991 reichte Nationalrat Iten Joseph eine Motion ein. Damit lud er den Bun- desrat ein, Artikel 41 Absatz 1 des Schweizerischen Strafge- setzbuches (StGB) in dem Sinne zu revidieren, dass der Rich- ter den Vollzug einer Freiheitsstrafe neu bis zu 36 Monaten aufschieben kann. Der Motionär verwies darauf, dass die Pro- blematik des Vollzugs verhältnismässig kurzer Freiheitsstra- fen gegenwärtig gesamteuropäisch diskutiert werde und dass es gerade mit Blick auf Sinn und Zweck der Strafe opportun sei, dem Richter die Möglichkeit zu geben, Persönlichkeit und Lebensumstände des Täters besser zu würdigen.
Im Nationalrat wurde die Motion mit dem Hinweis darauf be- stritten, dass im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches noch weitere Fragen im gleichen Zu- sammenhang diskutiert werden müssten, namentlich die Ge- währung des sogenannten «sursis partiel». Deshalb wurde im Nationalrat die Behandlung im Ratsplenum auf 1993 verscho- ben. Weil sich aber der Bundesrat bereit erklärt hatte, die Mo- tion anzunehmen, blieb Herrn Iten im Nationalrat nach Anhö- rung der gegen seine Motion erhobenen Kritik nur noch übrig, im Plenum zu erklären, eigentlich wäre er auch mit der Ueber- weisung seines Vorstosses als Postulat einverstanden gewesen.
Nachdem Herr Bundesrat Koller vor dem Plenum des Natio- nalrates abschliessend darauf hingewiesen hatte, dass das Anliegen des Herrn Iten bereits in den Vernehmlassungsent- wurf zum Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches aufgenom- men worden sei, überwies der Nationalrat die Motion am 3. Juni dieses Jahres ohne weitere Diskussion.
Das war die Ausgangslage für die Behandlung des Geschäfts in der ständerätlichen Kommission für Rechtsfragen. Am 14. Oktober führte diese Kommission eine grundsätzliche Aussprache zur Frage durch, ob und gegebenenfalls wie das Anliegen der Motion im Rahmen der hängigen Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches zu diskutieren sei. Auch war man sich in der Sache selber durchaus nicht einig. So wurde in der Kommission die Auffassung vertreten, für eine Milderung der Vorschriften über den bedingten Strafvollzug bestehe angesichts der heutigen Verhältnisse kein Grund. Endlich wurde in die Diskussion eingebracht, dass man bei der Handhabung des bedingten Strafvollzugs zweckmässi-
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1993
Anno
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Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
08
Séance Seduta
Geschäftsnummer 91.032
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 09.12.1993 - 08:00
Date
Data
Seite
962-970
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Pagina
Ref. No
20 023 680
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