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nen sagen: Dann gibt es wohl keine obere Grenze mehr. Es ist einfach nicht korrekt, dass man sagt, der Regionalverkehr werde eingeschränkt. Die Zahlen zeigen es, die Vergleiche zei- gen es, und die Finanzierung der Neat, das wissen Sie so gut wie ich, Herr Küchler, ist anders geregelt. Deshalb darf man nicht immer sagen, wir hätten nur Geld für die Grossprojekte und wir würden den Regionalverkehr vernachlässigen.
Sparen müssen wir auch. Wenn Sie dem Regionalverkehr mehr Geld geben wollen, dann bitte, machen Sie das über das Budget! Aber Sie haben im Rahmen des Budgets klare Vorga- ben gegeben, Sie haben auch in der Finanzplanung klare Vor- gaben gegeben. Die Budgethoheit liegt bei Ihnen, die liegt bei Ihnen und nicht beim Bundesrat! Wir haben den Regionalver- kehr gemäss den Beträgen, die Sie genehmigen, zu gestalten. Das ist die Tatsache, und das muss hier zuhanden des Proto- kolls und der Geschichte auch wieder einmal gesagt werden. Es ist richtig, was Herr Küchler gesagt hat: Wenn Sie jetzt diese Probleme im Seetal lösen wollen, dann müssen Sie jetzt ent- scheiden, und Entscheiden gibt Vertrauen. Dann werden die Leute im Seetal das auch akzeptieren. Aber wenn wir mit Hin- haltetaktik, mit einem Postulat, wiederum Verunsicherung schaffen, dann sät das «Unvertrauen», nicht zuletzt «Unver- trauen» auch in Sie, nicht nur in den Bundesrat. Ich bin des- halb der Meinung, dass man jetzt klar entscheiden müsste.
Zu Herrn Huber: Herr Huber hat einiges gesagt. (Heiterkeit) Zum Regionalverkehr im Fricktal und Rheintal: Ich muss Ihnen schon sagen, Herr Huber, wir schlagen niemanden, und ich bin auch nicht verantwortlich für die Titel. Als Medienminister ohne Portefeuille kann ich das auch nicht beeinflussen. Mit dem Kanton Aargau - ich bin Ihnen dankbar, dass Sie mir Fra- gen stellen, womit ich die Möglichkeit habe, die Sache klar darzustellen - haben wir ein Buskonzept erarbeitet, das heute vom Kanton Aargau voll getragen, mitgetragen und sogar mit- finanziert wird. Der Baudirektor Ihres Kantons bezeichnet es als Musterlösung. Sprechen Sie mit dem Baudirektor, und sa- gen Sie mir dann, ob wir richtig gehandelt haben, ob das An- gebot, der Service, mit der Lösung, die wir mit dem Kanton Aargau zusammen erarbeitet haben, besser ist als bisher.
Zu den Lärmschutzinvestitionen: Ich muss Sie daran erinnern, dass Sie anlässlich der Herbstsession in Genf die Empfehlung der KVF-SR «Aenderung der Lärmschutzverordnung im Berei- che der Bahnen» (93.3196; siehe Seite 595 hiervor) einstimmig überwiesen haben; es gab keine Gegenstimmen, vielleicht Enthaltungen, oder vielleicht waren nicht alle im Saal. Auf alle Fälle haben Sie diese Empfehlung überwiesen. Aufgrund die- ser Empfehlung ist der Lärmschutz auf das Sinnvolle und auf das finanziell Tragbare zu beschränken.
Was den Huckepackkorridor durch den Gotthard betrifft, wer- den wir mit dem Kanton Aargau auch entsprechende Lösun- gen finden. Wir haben sogar einen Vertrag ausgearbeitet - auch hier musterhaft -, der bis jetzt eingehalten werden konnte. Die Finanzierung der Bauten ist noch ein Problem, noch eine Schwierigkeit, das möchte ich Ihnen sagen, aber diese Reduktion von 500 Millionen auf 100 Millionen Franken ist nicht als definitiv zu betrachten. Darüber werden wir noch reden, da können Sie sicher sein. Nicht zuletzt wegen Ihren Budgetvorgaben haben wir dort Probleme, das möchte ich Ih- nen auch sagen. Ich meine, Sie können nicht zuerst kommen und fordern und eine Woche nachher sagen, der Bund müsse weiter sparen. Dann sagen Sie in Zukunft konsequenterweise, wo man sparen muss.
Und wenn Herr Loretan von mir fordert, dass nächstes Jahr bereits Bagger und Traxe auffahren, dann wird der Standes- vertreter aus dem Kanton Aargau dafür Sanierungsmassnah- men, Lärmsanierungsmassnahmen, verlangen. Wir müssen die ökologische Verantwortung mit der ökonomischen Ver- nunft verbinden. Das ist, glaube ich, das Ziel, das wir anzuge- hen haben.
Wir möchten Klarheit in diesem Geschäft. Und Klarheit bekom- men Sie, wenn Sie wie der Nationalrat entscheiden. Sonst schaffen Sie eine Differenz. Dann geht das Geschäft wieder an den Nationalrat zurück; die Kommission für Verkehr und Fern- meldewesen des Nationalrates wird sich sicher wieder dar- über unterhalten dürfen, und auch Herr Bühler Robert wird sich sicher wieder darüber unterhalten dürfen. Wir wollen füh-
ren, wir wollen jetzt entscheiden, wir wollen jetzt realisieren. Ein anderer Brigadier in diesem Saal, Herr Rüesch, hat vor 15 Minuten gesagt, es bestehe Handlungsbedarf. Ich weiss nicht, welcher Brigadier jetzt recht hat. Wir möchten diesen Handlungsbedarf jetzt erfüllen. Deshalb möchten wir handeln, und ich möchte Frau Meier Josi sagen: Klarheit schaffen wir natürlich mit einer Motion. Wenn wir beim Postulat bleiben, wird es in irgendeiner Form Unsicherheit geben, nicht nur hier in diesem Saal, sondern auch im Seetal.
In diesem Sinne möchte ich Sie bitten, dem Antrag Ihrer Kom- mission zuzustimmen, hier keine Differenz in dem Sinne zu schaffen, wie es Herr Danioth gesagt hat. Ich bitte Sie um der Sache willen - es geht hier wirklich um das Seetal, es geht hier um eine moralische Verpflichtung -, dass wir die Probleme, die im Seetal vorhanden sind, ohne Wenn und Aber lösen.
Bühler Robert: Das letzte Votum hat mich doch herausgefor- dert, etwas zu sagen. Jetzt wird eine Prestigefrage daraus gemacht, welche politische Wirkung eine Motion oder ein Postulat hätte; man sagt, es gebe eine Differenz zum National- rat. Es gibt überhaupt keine Differenz zum Nationalrat! Wenn wir das Postulat überweisen, ist die Sache als solche erledigt, und der Nationalrat muss dazu überhaupt nicht mehr Stellung nehmen. Es ist kein Differenzbereinigungsverfahren einzu- leiten.
Die politische Aussage bleibt, wie sie ist. Da sind wir uns heute - glaube ich - sehr nahegekommen: der Bundesrat, die Kommission, alle Votanten, die hierzu gesprochen haben. Es soll eine durchgehende Seetalbahn realisiert werden, und das erste Teilstück, wie es vorgegeben ist, soll möglichst rasch saniert werden.
Jetzt geht es nur um die Prinzipfrage Postulat oder Motion. Die politische Aussage bleibt bestehen; an der Möglichkeit, die der Bundesrat jetzt hat, ändert sich überhaupt nichts. Deshalb halte ich lieber das Prinzip hoch.
Ich bitte Sie, das Postulat zu unterstützen.
Motion 93.3380
Abstimmung - Vote Für Ueberweisung als Motion Für Ueberweisung als Postulat
20 Stimmen 15 Stimmen
91.032
StGB und MStG. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen und Urkundenfälschungen CP et CPM. Infractions contre le patrimoine et faux dans les titres
Botschaft und Gesetzentwürfe vom 24. April 1991 (BBI II 969) Message et projets de lois du 24 avril 1991 (FF II 933) Beschluss des Nationalrates vom 3. Juni 1993 Décision du Conseil national du 3 juin 1993
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Frau Beerli, Berichterstatterin: In den letzten Wochen war sehr viel und in verschiedener geschmacklicher Abstufung von in- nerer Sicherheit die Rede. Dieses Problem ist ernst zu neh- men. Es hängt jedoch nicht nur mit Drogenkriminalität, Ent- reissdiebstählen und Unsicherheit auf nächtlichen Strassen zusammen. Unsicherheit entsteht auch dann, wenn das Ver- trauen auf die Durchsetzungskraft des Rechtsstaates schwin-
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det. Wir dürfen nicht zulassen, dass hochkomplexe Wirt- schaftskriminalitätsfälle verjähren, bevor Wäschekörbe voller Akten gesichtet und geordnet sind. Wir tragen die Verantwor- tung dafür, dass dem organisierten Verbrechen in der Schweiz der Riegel vorgeschoben wird, und wir müssen unter allen Umständen verhindern, dass Bürgerinnen und Bürger vom Gefühl beschlichen werden, die kleinen Fische bestrafe man und die grossen lasse man davonschwimmen.
Die neuen Bestimmungen über strafbare Handlungen gegen das Vermögen und Urkundenfälschung, die ich Ihnen vorzu- stellen habe, reihen sich nahtlos in die bereits beschlossenen und noch zu beschliessenden Revisionen des Strafgesetzbu- ches ein, die alle das Ziel haben, unseren Strafverfolgungs- behörden - ich benütze absichtlich einen sehr starken Aus- druck - auf dem «Kriegsschauplatz» der Wirtschaftskriminali- tät und des organisierten Verbrechens effiziente und schlag- kräftige Waffen in die Hand zu geben. Sie werden in dieser Session neben den vorliegenden Gesetzentwürfen auch die Bestimmungen über die Strafbarkeit krimineller Organisatio- nen (93.058; 8. Sitzung) zu behandeln haben.
Ich möchte mein Eintretensreferat in vier Punkte aufgliedern: Ich sage zuerst ein paar Worte zur Verlängerung der Verjäh- rungsfrist, schliesse einige Bemerkungen zur Neugliederung der Vermögensdelikte und namentlich zur Schaffung eines Grundtatbestandes an, komme dann zu einigen Darlegungen zum System der Computerdelikte und schliesse mit den Aus- führungen zum Urkundenbegriff und zur Urkundenfälschung. 1. In der Praxis wurde in den letzten Jahren immer wieder die sehr unbefriedigende Erfahrung gemacht, dass komplexe Fälle der Wirtschaftskriminalität wegen der fünfjährigen Verfol- gungsverjährung verjähren, bevor ein Urteil gesprochen wer- den kann. Diesem Missstand wird durch Revision des Arti- kels 70 Absatz 3 StGB Abhilfe geschaffen, indem die Frist für die Verjährung der Strafverfolgung betreffend strafbare Taten, die «mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zucht- haus bedroht» sind, von heute fünf auf neu zehn Jahre verlän- gert wird.
Demnach hat bisher ein Auffangtatbestand gefehlt, der die An- eignung einer dem Täter mit seinem Willen zugekommenen fremden beweglichen Sache erfasst, der ferner die Absicht un- rechtmässiger Bereicherung; nicht aber die übrigen qualifizie- renden Elemente von Diebstahl, Raub oder Veruntreuung vor- aussetzt. Diese Lücke - und nur diese - soll mit Artikel 137 Zif- fer 1 des Entwurfes gefüllt werden. Eine Bestimmung mit der Funktion eines Grundtatbestandes auch für andere Vermö- gensdelikte als die Aneignung ist nicht notwendig.
Im Verhältnis zum neuen Grundtatbestand der einfachen An- eignung stellen die Unterschlagung und die Aneignung ohne Bereicherungsabsicht, die schon das geltende Recht kennt, privilegierte Tatbestände dar. Als solche sind sie folgerichtig in Artikel 137 Ziffer 2 eingeordnet. Diese Plazierung ist ferner auch im Interesse einer systematisch klaren Trennung von An- eignung und Sachentziehung. Der neue Grundtatbestand trägt im Vergleich zum geltenden Recht zu einer logischeren und übersichtlicheren Regelung der Aneignungsdelikte bei, die künftig abschliessend von den Artikeln 137 bis 140 erfasst werden.
unbefugte Datenbeschaffung, auch Datendiebstahl oder Computerspionage genannt, Artikel 143;
unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem, das sogenannte Hacking, Artikel 143bis (neu);
Beschädigung oder Zerstörung von Daten, die sogenannte Computersabotage, Artikel 144 Absatz 2;
betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsan- lage, der sogenannte Computerbetrug, Artikel 147;
die Erschleichung einer Leistung, auch Zeitdiebstahl ge- nannt, Artikel 150 Ziffer 1.
Immer mit der Zielsetzung, durch neue gesellschaftliche Er- scheinungen möglich gewordene strafbare Handlungen zu erfassen, wird in Artikel 148 zudem der Check- und Kreditkar- tenmissbrauch geregelt. Derjenige, der - obschon er zah- lungsunfähig oder zahlungsunwillig ist - eine Check- oder Kreditkarte verwendet, wird, sofern Aussteller und Vertrags- unternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Gefängnis be- straft.
Bei der Definition der Urkunde in Artikel 110 Ziffer 5 StGB werden Aufzeichnungen auf Daten- und Bildträger den Urkun- den gleichgestellt. Dies ist der Grundsatz von Mehrheit und Minderheit der Kommission. Die Unterschiede zwischen Mehrheits- und Minderheitsantrag werde ich in der Detailbera- tung aufzeigen. Sie betreffen jedoch nicht diesen Grundsatz- entscheid.
Bei Artikel 251 StGB folgt die Kommission dem Entwurf des Bundesrates und erachtet auch die private Falschbeurkun- dung, also die in einer Urkunde festgehaltene schriftliche Lüge, als strafwürdig.
Die Kommission hat sich bei der Wahl ihres Systems von den Gedanken und Zielsetzungen leiten lassen, die ich Ihnen ein- leitend dargelegt habe. Wirtschaftskriminalität und organi- siertes Verbrechen sollen effizient bekämpft werden. Sehr oft nun - dies wurde uns von den Praktikern der Strafverfolgung bestätigt - ist die private Falschbeurkundung der erste kleine Faden, an dem gezupft werden kann, um anschliessend den ganzen Knäuel krimineller Handlungen zu entwirren.
Erlauben Sie mir noch zwei weitere Bemerkungen, eine zur parallel laufenden Revision des Militärstrafgesetzes und eine zweite zum unter Litera B - auf Seite 20 Ihrer Fahne - noch an- geführten Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesver- sorgung:
Wie üblich ist auch das Militärstrafgesetz den Neuerungen an- zupassen. Die Aenderungen sind im wesentlichen identisch mit jenen des Strafgesetzbuches. Abweichungen ergeben sich dadurch, dass das Militärstrafgesetz keine Antragsde- likte, dafür aber die disziplinarische Bestrafung kennt. Nicht im Militärstrafgesetz figurieren die Computerdelikte, weil sie als Vermögensdelikte, wie sie nun ausgestaltet sind, im militäri- schen Leben kaum eine Rolle spielen dürften.
Das Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversor- gung wird heute nicht behandelt. Es wurde von der Kommis-
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sion abgespalten, es schien der Kommission noch nicht be- handlungsreif.
Ich bitte Sie, mit Ihrer einstimmigen Kommission, auf den Ent- wurf zur Revision des Strafgesetzbuches und des Militärgeset- zes im Bereiche der strafbaren Handlungen gegen das Vermö- gen und der Urkundenfälschung einzutreten.
M. Petitpierre: La révision partielle du Code pénal que nous entreprenons se caractérise par trois finalités très différentes les unes des autres. Elle vise d'abord à mettre de l'ordre, Mme Beerli l'a dit, dans une série d'infractions liées au vol, no- tamment, à les distinguer les unes des autres de la façon la plus cohérente possible, à éviter les concours et les questions souvent difficiles qui leur sont liées. C'est avant tout un travail d'experts, et la place de la réflexion politique y est à vrai dire re- streinte.
La deuxième finalité, c'est intégrer dans le droit pénal ordinaire la criminalité liée à l'informatique pour que l'évolution des tech- niques n'oblige pas le juge pénal à faire de l'acrobatie pour in- troduire ces états de fait nouveaux, de force en quelque sorte, dans le cadre de dispositions qui ne pouvaient naturellement pas en tenir compte, cela au risque de violer le principe de la lé- galité des peines ou bien alors, au contraire, de renoncer à sévir contre des comportements qui pourtant sont ressentis par tous comme répréhensibles. De nouveau, ce sont les travaux des experts, juristes et informaticiens, qui dominent ce domaine et la marge de l'appréciation politique est restreinte.
La troisième perspective n'est pas négligeable: l'évolution de la criminalité organisée et ses progrès mettent en question l'aptitude des Etats à jouer leur rôle de protecteur de la société. A la répression, à la réinsertion des délinquants, le droit pénal doit-il ajouter la fonction d'instrument de lutte contre les puis- sances qui ébranlent la société et mettent en question l'auto- rité publique? Le débat n'est pas vraiment nouveau chez les spécialistes et il n'est pas terminé. C'est dans cette optique que l'appréciation politique du législateur prend ou reprend toute son importance parce que le législateur peut et doit, le cas échéant, s'écarter de ce que lui disent les experts, ou une partie d'entre eux, qui se réfèrent à des critères d'ailleurs tout à fait pertinents dans l'optique de la science juridique. Cette troi- sième perspective caractérise les travaux que la commission a consacrés à la notion de faux dans les titres, pour ce qui tou- che la présente révision, et les infractions et mesures traitées dans la révision que nous aborderons probablement demain à propos et autour de l'organisation criminelle.
Pour ce qui concerne le faux intellectuel, la doctrine pénale est partagée sur l'opportunité, et surtout sur le bien-fondé dans le système des infractions contre le patrimoine, d'une disposi- tion le réprimant spécialement sans référence à un autre délit, comme l'escroquerie. D'éminents auteurs - d'aucuns sont ve- nus devant la commission - ont montré de façon convaincante que le mensonge écrit est pratiquement toujours lié à une au- tre infraction qui, elle, ne pose pas de problème difficile de déli- mitation. Mais d'autres spécialistes voient dans cette incrimi- nation du faux intellectuel un moyen d'engager efficacement la poursuite et de pénétrer dans un système d'infraction qui n'est pas immédiatement accessible. Les praticiens, en parti- culier les représentants des ministères publics, les juges d'ins- truction, soulignent pour leur part l'utilité d'une incrimination, qui est souvent le premier signal d'une activité criminelle multi- forme et développée qu'elle leur permet de soumettre ensuite à l'enquête.
La commission s'est convaincue, après des auditions, des lec- tures, un débat approfondi, deux votes, que cette incrimina- tion de l'article 251 du Code pénal actuel ne devait pas dispa- raître ni ne devait voir son champ d'application se restreindre, et cela malgré les difficultés que suscite parfois sa mise en oeuvre. Cette décision exprime naturellement un choix techni- que de la commission, mais elle exprime bien plus encore un choix politique guidé par la volonté de ne pas affaiblir, si peu que ce soit, la position de ceux qui ont la tâche de combattre la criminalité, organisée en particulier.
C'est dans cet esprit que je vous invite à entrer en matière et à suivre les propositions de la commission dans la discussion de détail.
M. Béguin: Le Conseil fédéral nous présente cette révision partielle de la partie spéciale du Code pénal comme l'un des volets de la stratégie globale de lutte contre la criminalité éco- nomique. Avec raison, le Conseil fédéral insiste sur l'impor- tance de ce type de délinquance dont le développement s'ac- centue en raison de l'évolution des télécommunications et de la technologie informatique ainsi que de l'internationalisation de l'activité économique et financière.
C'est ainsi que le projet complète de manière heureuse l'arse- nal pénal par la création de nouvelles incriminations, comme par exemple la soustraction de données, l'utilisation fraudu- leuse d'un ordinateur, l'utilisation indue d'un système de trai- tement de données, l'abus des cartes de crédit, ou l'extension de la notion de titres aux enregistrements sur des supports de données ou sur des supports-images. Ces adaptations à la réalité d'aujourd'hui sont les bienvenues, comme l'allonge- ment de la prescription à dix ans pour les délits passibles de plus de trois ans d'emprisonnement.
En revanche, on peut regretter certaines modifications de dis- positions actuelles qui, sans être majeures, consacrent néan- moins un affaiblissement de la répression et vont ainsi à l'en- contre du but recherché. Nous pensons en particulier au bri- gandage, dont l'état de fait punissable est rétréci en ne pré- voyant plus la punissabilité lorsque l'auteur exerce des violen- ces pour protéger sa fuite. Nous pensons également à l'escro- querie, dont la réalisation est déjà très exigeante, et qui voit la notion d'«exploiter l'erreur>> remplacée par celle de «conforter dans l'erreur». La notion actuelle est plus large, elle réprime le fait de se taire et de tirer profit de l'erreur de la victime, même si, il est vrai, la jurisprudence du Tribunal fédéral a posé des exi- gences particulières pour reconnaître sa réalisation puisqu'il faut tenir compte des circonstances, du fait que l'omission a déterminé la victime à agir à son détriment, de l'existence d'un devoir de renseigner ou de l'examen des bases sur lesquelles les parties ont été amenées à conclure un contrat Dans cette hypothèse, selon le droit actuel, un comportement passif peut suffire à la réalisation de l'infraction, alors que le projet exige un comportement actif. La définition est donc plus étroite et, par conséquent, la répression plus difficile.
D'un point de vue formel, nous regrettons aussi le bouleverse- ment de la systématique qui n'apporte rien, mais rend plus ar- dues la compréhension et la lecture, et cela, même le Tribunal fédéral l'a reconnu dans ses observations. On a ici le senti- ment d'une concession excessive faite aux puristes et aux es- thètes du droit. De surcroît, mettre en tête des infractions contre le patrimoine une disposition subsidiaire est un péché contre la logique qui nous inciterait plutôt à aller du principal au particulier, de l'infraction la plus répandue à l'infraction la plus rare. On notera toutefois que ce type de systématique, fondée sur une infraction dite de base et suivie d'infractions plus graves ou plus légères, existe déjà dans le code en ce qui concerne les homicides intentionnels, puisque nous avons dans ce chapitre-là en tête le meurtre, infraction de base, puis l'assassinat, meurtre aggravé, et ensuite les homicides dits «privilégiés». La seule différence réside dans le fait que le meurtre est plus répandu que l'assassinat ou le meurtre pas- sionnel, ce qui ne sera pas le cas de l'appropriation illégitime. Mais les réserves que je viens d'exprimer ne doivent pas faire perdre de vue les améliorations incontestables du projet, judi- cieusement amendé par notre commission. Le bilan est donc nettement positif, et c'est la raison pour laquelle je vous invite à entrer en matière et à suivre, pour l'essentiel, l'avis de la com- mission.
Plattner: Ich will nur vier, fünf Sätze sagen, denn Sie wissen, dass ich als Physiker mit dieser Vorlage an die Grenzen eines Milizparlamentariers stosse. Ich kenne inzwischen genauso- viel Strafrecht, wie hier Artikel zur Aenderung vorgeschlagen werden. Diejenigen, die nicht geändert werden sollen, kenne ich immer noch nicht.
Trotzdem möchte ich sagen, dass ich diese Gesetzesrevision von der Stossrichtung her natürlich begrüsse. Wir unterstüt- zen das Ziel der besseren Bekämpfung der internationalen Kri- minalität sehr. Ich bin allerdings auch froh, dass wir ein Zwei- kammersystem haben und dass ich meine Verantwortung als
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Rechtsgelehrter wieder an meine Kollegen im Nationalrat ab- geben kann, die dann bei der Differenzbereinigung die nöti- gen sachlichen Korrekturen vornehmen werden.
Wenn in diesem Rat oder in einer Kommission übrigens ein- mal ein naturwissenschaftliches Problem zur Sprache kommt, hoffe ich natürlich, dass die Juristen dann auch alle schweigen und mich so machen lassen, wie ich es für richtig halten werde.
Schoch: Ich teile die Auffassungen, die im Rahmen dieser Ein- tretensdebatte durch die Kommissionssprecherin, Frau Beerli, und übrigens auch durch die beiden ihr nachfolgenden Votanten, die Herren Petitpierre und Béguin, soeben vorgetra- gen worden sind. Ich habe diesen Ausführungen nichts beizu- fügen; ich kann mich denselben rundum anschliessen.
Ich beschränke mich deshalb darauf, eher am Rande dieser Eintretensdebatte, einen Gedanken beizufügen, ein Anliegen zum Ausdruck zu bringen, das mir einer Erwähnung wert scheint und das einmal in ein Ratsprotokoll einfliessen muss. Es geht um die Tatsache, dass wir in der Schweiz bekannt- lich - das wissen sogar die Physiker, Herr Plattner - zwei Straf- gesetzbücher haben: das normale Strafgesetzbuch, das am 1. Januar 1942 in Kraft getreten ist, und das Militärstrafgesetz- buch, in Kraft getreten am 1. Januar 1928.
Das gewöhnliche Strafgesetzbuch - gelegentlich ist auch die Rede vom «bürgerlichen» Strafgesetzbuch - gilt immer dann, wenn nicht das Militärstrafgesetz anwendbar ist; also in den al- lermeisten Fällen. Das Militärstrafgesetzbuch demgegenüber gilt dann, wenn die im Gesetz ganz präzis umschriebenen per- sönlichen Geltungsvoraussetzungen gegeben sind. Im we- sentlichen, das hören Sie schon aus dem Titel, ist das Militär- strafgesetzbuch das Strafgesetzbuch für Dienstpflichtige, die im Militärdienst stehen; aber im Rahmen des umfangreichen Kataloges, der im Militärstrafgesetzbuch enthalten ist, gilt das- selbe zum Beispiel auch für «Stellungspflichtige mit Bezug auf ihre Stellungspflicht sowie während der Dauer der Aushebung bis zur Entlassung durch die Aushebungsbehörde».
Ich habe dieses Zitat willkürlich aus der Aufzählung in Artikel 2 MStG herausgenommen, um Ihnen zu zeigen, wie komplex und unübersichtlich die Dinge im Zusammenhang mit der Frage der persönlichen Anwendbarkeit von Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetzbuch liegen.
Dass wir in unserem Land zweierlei Strafrechte haben, also ei- nes für die Zivilisten und das andere für die Militärs und ihnen Gleichgestellte, machte im Zeitpunkt des Erlasses der Bot- schaft des Bundesrates für ein neues Militärstrafgesetzbuch - das war 1918 - durchaus noch Sinn. Es machte auch beim In- krafttreten des Militärstrafgesetzbuches am 1. Januar 1928 Sinn, denn zu jenen Zeitpunkten gab es in der Schweiz noch kein einheitliches Strafgesetzbuch, vielmehr war damals und bis am 31. Dezember 1941 das Strafrecht kantonales Recht. Jeder Kanton hatte also sein eigenes Strafgesetzbuch. Bei die- ser Situation, also bei der Situation, wie sie bis Ende 1941 be- stand, war es richtig und geradezu geboten, für im Militär- dienst stehende Angehörige der Armee ein einheitliches Straf- gesetz zu schaffen, um auf diese Weise zu verhindern, dass straffällig gewordene Wehrmänner aufgrund zufällig anwend- barer kantonaler Strafnormen verurteilt werden mussten; also ein Ausserrhoder beispielsweise, der in Obwalden Dienst ge- leistet hätte, aufgrund des kantonalen Strafrechtes des Kan- tons Obwalden.
Die Aufteilung in ein gewöhnliches oder, wenn Sie wollen, bür- gerliches Strafgesetzbuch und eines für Militärs macht keinen Sinn mehr, seit es in der Schweiz ein einheitliches, für alle Kan- tone gleiches Strafgesetzbuch gibt. Bei der heute gegebenen Situation, einer Situation, die seit über fünfzig Jahren besteht, würde ein ganz «schlankes», ganz knappes Militärstrafgesetz- buch genügen, ein Militärstrafgesetzbuch, das nur Tatbe- stände umfasst, die ausschliesslich im Militär vorkommen können und nur dort erfüllt und gesetzt werden können. Ob- wohl man weiss und obwohl es durchaus anerkannt ist, dass wir auf diese Art und Weise ein Gesetz praktisch wegbeför- dern, also beseitigen könnten - wir müssen ja von derartigen Gelegenheiten Gebrauch machen, wenn sie sich einmal bie- ten -, schleppen wir in unserem Land seit Jahrzehnten beide
Strafgesetzbücher mit. Wir müssen uns deshalb heute auch wieder mit der Revision von zwei Gesetzen beschäftigen - Frau Beerli hat bei ihrem Eintretensvotum darauf hingewiesen und hat das in der Sache richtig gesagt -, was sehr wenig Sinn macht. Dass es wenig Sinn macht, darüber war man sich auch in der Kommission einig, um so mehr, als Bundesrat Koller im Rahmen der Eintretensdebatte in der Kommission wörtlich zu Protokoll gegeben hat: «Wie üblich ist auch das Militärstrafge- setz den Neuerungen anzupassen. Die Aenderungen sind im wesentlichen identisch mit jenen des Strafgesetzbuches. Ab- weichungen ergeben sich dadurch, dass das Militärstrafge- setz keine Antragsdelikte, dafür aber die disziplinarische Be- strafung kennt. »
Die Kommission hat übrigens, veranlasst durch ein Votum von Frau Meier Josi, im Sinne der Ueberlegungen, die ich Ihnen jetzt vorgetragen habe, beschlossen, sie wolle vom Oberaudi- tor der Armee einen Bericht über die Möglichkeiten der Zu- sammenführung der beiden Strafrechte einholen und gestützt auf diesen Bericht dann festlegen, wie sie weiter vorzugehen beabsichtigt. Die Kommission ist also aktiv geworden.
Mir lag es jetzt daran, hier in diesem Saal auf die Problematik aufmerksam zu machen, dafür zu sorgen, dass die Pendenz in das Protokoll unseres Rates einfliesst, und zu unterstreichen, dass wir dankbar sind, wenn wir den Bericht des Oberaudito- rates möglichst bald erhalten, damit wir das unternehmen kön- nen, was sich effektiv aufdrängt.
Frau Meier Josi: Das Strafrecht steht im Spannungsfeld zwi- schen dem Schutz von Staat und Gesellschaft vor Verbrechen einerseits und dem Schutz der einzelnen Bürger vor willkürli- cher Bestrafung, insbesondere auch vor willkürlicher Frei- heitsberaubung, andererseits. Ich möchte, dass dieser heute oft vergessene Aspekt nicht ganz untergeht, weil wir uns nur mit einer Teilrevision befassen. In diesem Sinne wende ich mich speziell an Herrn Kollege Plattner, damit er den Zusam- menhang zum gesamten Strafgesetzbuch wieder etwas bes- ser findet.
Die Habeas-Corpus-Akte sorgt in Grossbritannien seit dem Anfang des 13. Jahrhunderts dafür, dass ein Bürger, gegen den kein ordentliches Verfahren rechtens eingeleitet wird, so- fort wieder auf freien Fuss kommt. Diese Habeas-Corpus-Akte hat ja recht eigentlich die Geschichte der Freiheits- und Men- schenrechtsbewegung eingeleitet. Deshalb enthalten unsere Strafgesetze - auch unser eigenes Strafgesetzbuch - den Grundsatz, dass keine Strafe sein darf, wo die betreffende Tat nicht unter Strafandrohung steht. Wir sprechen vom Grund- satz «Keine Strafe ohne Gesetz».
Diese freiheitliche Auffassung machen sich natürlich Gauner immer wieder zunutze, indem sie mit modernen Mitteln der Technik und der Kommunikation den Rechtsfrieden massiv stören. Es geht deshalb heute darum, die bisherigen und die neuen Straftatbestände - ich denke vor allem an den PC- Bereich - im Rahmen des Vermögensstrafrechtes modern zu fassen und einzugrenzen. Vor allem wollen wir mit der Verlän- gerung der Verjährungsfrist dafür sorgen, dass die grossen Wirtschaftstycoone, die zu Verbrechern geworden sind, nicht mittels Verzögern der Prozesse - wir Juristen nennen das Trö- lerei - durch die Maschen des Gesetzes schlüpfen können.
Mir scheint, das sei uns mit der heutigen Vorlage grosso modo gelungen. Frau Beerli hat zu Recht auf das Sicherheitsbedürf- nis der Bevölkerung hingewiesen. Statistisch ist zwar erwie- sen, dass unser Staat nach wie vor - das möchte ich bei dieser Gelegenheit wieder einmal sagen - zu den sichersten zählt und dass Gewaltanwendung immer noch unwahrscheinlicher ist, als Unfälle es sind. Wir stehen aber auch wieder vor der Frage, ob die Medien mit ihren genüsslichen Darstellungen von Gewaltverbrechen und Missbräuchen aller Art nicht eine Mitverantworung an den Nachahmungstaten tragen. Hier wäre der Bereich des Raubes zu nennen.
Ich will damit einmal mehr sagen, dass die Gesetze eben nicht alles zu regeln vermögen. Auch das Strafgesetzbuch kann im Sektor Sicherheit nicht alles tun. Das Strafrecht ist nur ein äus- serer Hag. Wichtiger ist, dass ein Verhalten gesellschaftlich schon verpönt ist. Ueber Erziehung und öffentliche Meinung kann mehr zugunsten des Opfers geschehen als durch die
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Gesetze allein - die wir aber natürlich brauchen, um unsere Auffassungen letztlich durchzusetzen!
Eine letzte Bemerkung: Ich bin Herrn Kollege Schoch sehr dankbar, dass er mein Anliegen bezüglich Straffung des Mili- tärstrafrechtes hier deutlich vertreten und auch die notwendi- gen Ergänzungen, vor allem Untersuchungsergebnisse, noch angebracht hat. Es ist ja so, wie er es angedeutet hat: Wir ha- ben heute nicht nur zwei, sondern immer noch 28 Strafge- setze - die 26 kantonalen kommen nämlich noch dazu - und entsprechend viele Strafverfahren. Es wäre uns wirklich allen damit gedient, wenn hier eine Vereinfachung auf das Wesentli- che stattfinden könnte, damit wir nicht jedesmal alles parallel revidieren müssen; wir haben ja noch eine ganze Reihe von Teilrevisionen im speziellen Teil sowie den Allgemeinen Teil vor uns. Ein einfacher Beschluss, der festhält, was im Militär- strafrecht abweichend vom ordentlichen Strafrecht geregelt wird, würde da viel mehr bringen. Herr Bundesrat, ich hoffe, dass die Ausführungen von Herrn Schoch dem Oberauditor, der schon an der Arbeit ist, zur Verfügung gestellt werden, da- mit er sie bei seinen Ueberlegungen mitbedenken kann. Ich bin selbstverständlich für Eintreten. Ich werde in einem Ein- zelfall einen Minderheitsantrag zur Definition der Urkunde ver- treten.
Schmid Carlo: Ich bin für Eintreten und werde in der Detailbe- ratung die Kommissionsmehrheit unterstützen. Wir bewegen uns hier im Bereiche der strafbaren Handlungen gegen das Vermögen; den Bereich der kriminellen Organisationen wer- den wir morgen behandeln. Aber auch heute ist Wirtschaftskri- minalität angesagt.
Sie haben die Ausführungen von Frau Meier Josi über die heh- ren Grundsätze der abendländischen Rechtstradition gehört; die englische Habeas-Corpus-Akte, wonach niemand seiner Freiheit beraubt werden kann, wenn nicht ein faires Verfahren gegen ihn eingeleitet ist. Sie haben den dem Schweizerischen Strafgesetzbuch zugrunde gelegten Satz gehört: Keine Strafe ohne Tatbestandsmässigkeit nach Gesetz. Das ist alles gut, und ich bin auch der Auffassung, dass wir uns an diese Verfah- rensgrundsätze halten müssen.
Aber ich möchte auf ein Wort zurückkommen, das Frau Beerli verwendet hat: Wir sind tatsächlich in einem Krieg. Wir sind in einem Krieg zwischen zwei verschiedenen Philosophien, ei- nerseits der Philosophie der Rechtsstaatlichkeit des Staates - an der ich nicht rütteln will - und anderseits der Philosophie der absoluten Negierung jeglichen Rechts, jeglicher Regel, jeglicher Rücksicht, jeglichen Anstandes, der bewussten In- kaufnahme von Grossschäden materieller und personeller Art. Hier genügen materielle Gesetze nicht Sie können Strafbe- stimmungen verschärfen, Sie können neue Straftatbestände schaffen. Selbst mit diesem revidierten Gesetz würden Sie nicht verhindert haben, dass Leute wie ein Herr Rey heute ir- gendwo auf einer louchen Insel frei herumlaufen; Rey, der über seine Omni-Veranstaltungen Hunderte von Arbeitsplät- zen vernichtet, Tausende von Anlegern geschädigt, über sein Verhalten ganze Bankenstrukturen in schwerste Mitleiden- schaft gezogen, damit Kredite entwertet und wieder Arbeits- plätze gefährdet, wieder Vermögen geschädigt hat! Die Gros- sen lässt man laufen, die Kleinen hängt man.
Es muss unser aller Bestreben sein, auch in den Bereichen der internationalen Verträge und der Zugriffsmöglichkeiten des Staates gegenüber solchen Leuten eine Verschärfung herbei- zuführen, damit jene ihrer gerechten Strafe zugeführt werden, die mehr Möglichkeiten als mein Nachbar und meine Tante haben, die Möglichkeiten haben, sich in einem internationalen Netz so zu bewegen, dass sie sich jeglichem Zugriff des Staa- tes entziehen können.
Was nütztes uns, gute Gesetze zu machen, wenn die Leute durch Verfahrenslöcher oder durch tatsächliche Löcher hindurch- schlüpfen? Es sind immer die Grossen, die das tun können.
Darum bin ich durchaus für Eintreten und unterstütze das al- les, aber ich bin der Auffassung, dass wir im Sinne einer ech- ten Verbrechensbekämpfung die Fragen des Verfahrens, der internationalen Zusammenarbeit und des raschen Zugriffs auf Täter verbessern müssen.
In diesem Sinne bin ich für Eintreten.
Bundesrat Koller: Gestatten Sie mir zunächst, Ihrer Kommis- sion und auch der Berichterstatterin recht herzlich zu danken, dies einmal für die gute Aufnahme dieser Revision, vor allem aber für die sehr grosse und sorgfältige Arbeit, die in der Kom- mission geleistet worden ist und die hier natürlich nicht wieder in der ganzen Breite zutage tritt. Solche Strafgesetzbuchrevi- sionen sind politisch nicht sehr dankbar. Wie Herr Plattner gesagt hat, sind sie vielleicht leider vor allem auch nur für In- sider verständlich. Bei solchen Vorlagen wird eben die Haupt- arbeit - es handelt sich in diesem Fall um eine sehr gründliche Arbeit, das kann ich versichern - in den vorberatenden Kom- missionen geleistet.
Sie wissen, dass wir das 50jährige Strafgesetzbuch in Etappen revidieren. Zwar revidieren wir praktisch das gesamte Strafge- setzbuch, aber wir tun dies ganz bewusst in Etappen, dies, um neuen Gefahren zeitgerecht begegnen zu können. Dabei - das muss ich leider zugeben -- besteht dann gelegentlich die Gefahr, dass wegen des etappenweisen Vorgehens der Ueberblick über das ganze Revisionswerk etwas verlorengeht. In diesem Zusammenhang scheint es mir wichtig, hier beim Eintreten darzutun, dass wir neuen Gefährdungen durch diese etappenweise Revision strafrechtlich zeitgerecht begegnen. Keinesfalls ist es etwa so - obwohl heute im Rahmen dieser bereits angesprochenen Diskussion über die innere Sicher- heit gelegentlich ein entsprechender Eindruck erweckt wor- den ist -, dass das Strafrecht komplett überaltert und alles nur immer humaner und permissiver geworden ist.
Wir haben in den letzten Jahren diese neu auftretenden Gefah- ren mit adäquaten Straftatbeständen tatsächlich ins Recht ge- nommen. Ich erinnere Sie daran, dass bereits am 1. Oktober 1982 die Vorschriften über Gewaltverbrechen, die ja gerade heute in der öffentlichen Diskussion wieder eine besondere Aktualität haben, in Kraft getreten sind. Am 1. Juli 1988 ist dann die Insider-Strafnorm in Kraft getreten; auch diesbezüg- lich geht es um eine neue Form von Verbrechen. Am 1. Januar 1990 haben wir die Bestimmungen über die strafbaren Hand- lungen gegen Leib, Leben und gegen die Familie in Kraft set- zen können und am 1. August 1990 die Strafnormen gegen die Geldwäscherei. Bereits morgen werden Sie hier das zweite Paket von Massnahmen zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens und der Geldwäscherei beraten (93.058). Am 1. Oktober letzten Jahres ist das neue Sexualstrafrecht in Kraft getreten.
In Vernehmlassung befindet sich sodann seit dem 15. Juli die- ses Jahres die Revision des Allgemeinen Teils des Strafge- setzbuches, einschliesslich Jugendstrafrecht und Drittes Buch. Kantone, politische Parteien und interessierte Organisa- tionen haben bis Ende Februar 1994 Zeit, ihre Stellungnah- men einzureichen. Mit dieser Vorlage wird vor allem das Sank- tionensystem des Strafrechts von Grund auf neu konzipiert, aber nicht etwa in dem Sinn, wie das jetzt auch geltend ge- macht worden ist, dass man schwere Verbrechen milder be- handeln möchte. Vielmehr liegt der Hauptreformansatz dort bei der kleinen Kriminalität, weil wir die Erfahrung machen, dass die Gefahr des Rückfalls bei der kleinen Kriminalität, d. h. beim bedingten Strafvollzug, viel geringer ist als beim unbe- dingten.
Ich gebe gerne zu, dass sich neben der Gesetzgebung immer auch das Vollzugsproblem stellt, und zwar innerschweizerisch wie auch international. Sie wissen: Für den Vollzug sind vor al- lem die Kantone verantwortlich. Kleine Kantone stossen auf dem Gebiet der Wirtschaftskriminalität oft an gewisse Grenzen des Fachwissens und der nötigen Ressourcen; auf der ande- ren Seite gibt sich das Schweizerische Polizei-Institut in Neu- enburg, das ja gesamtschweizerische Kurse durchführt, grösste Mühe, die Vollzugsprobleme unserer neuen Gesetz- gebung möglichst zu unterstützen und zu erleichtern.
Was die internationale Zusammenarbeit anbelangt, ist festzu- halten, dass wir im europäischen Bereich, wenigstens in West- europa, im Rahmen des Europarates und im Verhältnis zu den USA heute ausreichende Mittel der internationalen Koopera- tion haben. Wir sind auch ständig daran, mit Ländern, die uns weniger nahestehen - einerseits in der Häufigkeit des gegen- seitigen Verkehrs, andererseits aber auch in ihren Rechtsauf- fassungen -, je länger, je mehr Auslieferungs- und Rechtshilfe-
953
StGB und MStG. Strafbare Handlungen
abkommen abzuschliessen. Es ist einzugestehen, dass es lei- der immer noch gewisse Inseln und Häfen gibt, wo Leute dann tatsächlich bedauerlicherweise Unterschlupf finden. Hier gilt es, auf breitester Basis vorzugehen; wahrscheinlich ist das nur im Rahmen der Uno möglich. Wir sehen auch hier, wie eben eine aussenpolitische Zusammenarbeit jetzt auch für die Ver- brechensbekämpfung ganz zentral geworden ist.
Zurück zur Stossrichtung dieser Revision des Vermögens- strafrechts und zu den Bestimmungen über die Urkundenfäl- schung: Hauptziel der vorliegenden Revision ist es, Grundla- gen zur besseren Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität zu schaffen. Dabei geht es in erster Linie auch darum, den tech- nologischen Fortschritt im Strafrecht angemessen zu berück- sichtigen. Die elektronische Datenverarbeitung und der Com- puter sind heute Bestandteil unseres Alltagslebens geworden. Die elektronische Datenverarbeitung ist aus den Wirtschafts- unternehmen, aber auch aus der Verwaltung nicht mehr weg- zudenken, und viele Arbeiten können sogar erst dank ihr be- wältigt werden.
Das sind zweifellos entscheidende Fortschritte unserer Zivili- sation. Dieser beeindruckende technische Fortschritt hat aber auch seine Kehrseiten, indem er den Kriminellen neue Hand- lungsmöglichkeiten eröffnet. Im Vordergrund stehen deshalb bei dieser Revisionsvorlage die neuen Bestimmungen über die Computerdelikte.
Es geht hier um die Pönalisierung von Verhaltensweisen, die sich hinsichtlich Schädigungspotential und Strafwürdigkeit mit den uns wohlbekannten Vermögensdelikten wie Dieb- stahl, Sachbeschädigung, Betrug und Leistungserschlei- chung vergleichen lassen, ohne aber unter die entsprechen- den Tatbestände des geltenden Rechts zu fallen bzw. unter sie subsumiert werden zu können.
Im Bereich der Computerdelinquenz schliessen wir daher wichtige Lücken, indem wir die entsprechenden Paralleltatbe- stände aufnehmen - Frau Beerli hat sie bereits genannt -: die Computerspionage, das Hacking, die Computersabotage. Ihre Kommission will - und ich bin damit einverstanden - so- gar bereits die Herstellung von und den Handel mit Computer- viren unter Strafe stellen, dann vor allem auch den Paralleltat- bestand zum Betrug, den sogenannten Computerbetrug, und schliesslich den sogenannten Zeitdiebstahl.
Ein zweites Revisionsanliegen ist die wirksame Bekämpfung von Missbräuchen bei der Verwendung von sogenanntem Pla- stikgeld. Der Gebrauch von Check- und Kreditkarten trotz Zah- lungsunfähigkeit oder manifester Zahlungsunwilligkeit des Karteninhabers soll strafbar werden. Wir sind mit Ihrer Kom- mission der Auffassung, dass es gute Gründe gibt, die Mitver- antwortung der Opfer von Check- und Kreditkartenmissbräu- chen bei der Formulierung der Tatbestände zu berücksichti- gen. Es genügt nicht, dass der Aussteller von Kreditkarten die Kreditwürdigkeit abklärt, sondern er soll auch allfällige zusätz- liche Sicherungsmassnahmen zur Verhinderung des Miss- brauchs der Karte ergreifen. So muss er insbesondere die Kre- ditkarte sperren, wenn er von der Zahlungsunfähigkeit oder vom Zahlungsunwillen des Karteninhabers weiss. Zudem hat auch das Vertragsunternehmen die ihm zumutbaren Sorg- faltspflichten zu erfüllen.
Mit dem Einzug des Computers stellt sich auch die heikle Frage, ob und wieweit Aufzeichnungen auf elektronischen Da- tenträgern als Urkunde zu betrachten sind und wie demzu- folge die Legaldefinition der Urkunde zu ändern ist. Wir wer- den auf diese Frage gleich anschliessend noch genauer ein- gehen, denn heute werden wichtige und rechtlich relevante In- formationen immer weniger auf Papier und immer mehr auf elektronischen Datenträgern festgehalten, seien es nun Ver- träge, Pläne usw. Dem muss das Strafrecht in geeigneter Weise Rechnung tragen.
Die Hauptdifferenz, die nach den Beratungen im Plenum des Nationalrates und jenen in Ihrer Kommission bei dieser Revi- sionsvorlage leider besteht, ist die - ich möchte fast sagen: lei- dige - Frage der Strafbarkeit der privaten Falschbeurkundung und deren Abgrenzung von der sogenannten einfachen schriftlichen Lüge. Diese Frage, die seit Inkrafttreten unseres Strafgesetzbuches in den vierziger Jahren besteht, ist unter den Spezialisten - Sie haben es gehört - nach wie vor äusserst
umstritten. Kriminalpolitische Ueberlegungen sprechen für die Lösung gemäss Entwurf des Bundesrates. Die eher dog- matischen Ueberlegungen, wie sie vor allem von den bedeu- tenden Strafrechtsprofessoren angestellt werden, sprechen für die Lösung gemäss Beschluss des Nationalrates. Wir wer- den auf diese sehr heikle Frage in der Detailberatung noch ein- gehen müssen.
Klarheit und Einigkeit bestehen glücklicherweise bei der Ver- längerung der Verjährungsfrist. Wir alle haben feststellen müs- sen, dass vor allem Wirtschaftskriminelle allzuoft bei komple- xen Sachverhalten, die sehr aufwendige Untersuchungen be- dingen, von den heute geltenden, zu kurzen Verjährungsfri- sten profitieren können. Deshalb schlagen wir Ihnen vor, dass die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung aller mit Gefängnis von mehr als drei Jahren bedrohten Taten der Verjährungsfrist für Zuchthausstrafen gleichgestellt, d. h. von heute fünf auf neu zehn Jahre erhöht wird.
Die Vorlage enthält schliesslich eine ganze Reihe weiterer Re- visionsvorschläge, die für eine wirksame Bekämpfung wirt- schaftskrimineller Aktivitäten von Bedeutung sein können. Ich erinnere hier vor allem an die Aenderungen bei den Konkurs- und Betreibungsdelikten. Im übrigen war es natürlich, Herr Bé- guin, auch ein Anliegen dieser Revision, Mängel und Lücken zu bereinigen, die in den fast fünfzig Jahren des Bestehens ei- nes Vermögensstrafrechts auf Bundesebene zutage getreten sind. Ob uns das systematisch überall in optimaler Weise ge- lungen ist, können und müssen wir hier vermutlich offenlas- sen. Ich glaube aber, dass sich eine neue Juristengeneration - anders als wir älteren Juristen - problemlos mit diesen neuen Artikeln befassen und damit auch vertraut werden wird.
Erlauben Sie mir noch ein Wort zum Militärstrafgesetz. Herr Schoch hat hier zu Recht ein Problem aufgegriffen, das wir ei- gentlich immer wieder, aber leider immer nur marginal behan- deln - ich gebe das gerne zu, Herr Schoch. Es geht um die Frage, ob es wirklich richtig ist, an der doch weitgehenden Par- allelität des bürgerlichen und des militärischen Strafgesetzbu- ches festzuhalten, zumal wir jetzt zunehmend von dieser vol- len Parallelität abweichen. Gerade hier ist das wieder so, in- dem wir die Computerdelikte nicht ins Militärstrafgesetz auf- nehmen, weil wir überzeugt sind, dass sie im militärischen Le- ben kaum eine Rolle spielen. Deshalb bin ich mit Herrn Schoch vollständig einverstanden. Hier ist auch im Hinblick auf künftige Teilrevisionen einmal ein Grundsatzentscheid fäl- lig. Ich glaube, es war richtig, dass Ihre Kommission einen Be- richt des Oberauditors angefordert hat, vor allem auch im Sinne des rechtlichen Gehörs der hauptsächlich betroffenen Stelle. Aufgrund dieser Stellungnahme des Oberauditors wer- den Ihnen selbstverständlich mein Departement und das Bun- desamt für Justiz entsprechende Vorschläge unterbreiten.
Zur Revision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Vorlage B): Ihre Kommission hat be- schlossen, dieses Geschäft vom Vermögensstrafrecht abzu- koppeln. Die Kommission möchte dem Bundesrat mit einem neuen Artikel 50a eine weitreichende Delegationskompetenz einräumen (Beschluss des Nationalrates: Streichen von Art. 50a). Das ist der Grund, weshalb dieses Geschäft jetzt an den Bundesrat beziehungsweise an das geschäftsführende Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement zurückgeht.
Zusammenfassend bin ich überzeugt, dass das vorliegende neue Vermögensstrafrecht als Ganzes den Anforderungen an eine moderne Strafgesetzgebung entspricht und dass es ei- nen bedeutenden Pfeiler im Abwehrdispositiv gegen die im- mer mehr um sich greifende Wirtschaftskriminalität darstellen wird, wobei man nicht vergessen darf, dass Gesetzgebung al- lein natürlich nicht genügt. Wir müssen gleichzeitig auch im Vollzug die entsprechenden Verbesserungen einleiten.
In diesem Sinne danke ich Ihnen für die Aufnahme und bitte Sie um Eintreten auf die Vorlage.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
E 8 décembre 1993
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CP et CPM. Infractions
A. Schweizerisches Strafgesetzbuch und Miltärstrafgesetz A. Code pénal suisse et Code pénal militaire
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, ch. I introduction Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 70 Abs. 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 70 al. 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Beerli, Berichterstatterin: Hier handelt es sich um die be- reits im Eintretensreferat erwähnte Verlängerung der Frist für die Verfolgungsverjährung von fünf Jahren auf zehn Jahre. Ich bitte Sie, zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
Art. 110 Ziff. 5 Antrag der Kommission Mehrheit
Oeffentliche ....
Minderheit
(Meier Josi, Petitpierre, Ziegler Oswald, Zimmerli)
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates, aber: Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient. Oeffentliche
Art. 110 ch. 5 Proposition de la commission Majorité
Sont réputés titres authentiques ... Minorité
(Meier Josi, Petitpierre, Ziegler Oswald, Zimmerli)
Adhérer à la décision du Conseil national, mais:
.... est assimilé à un écrit, s'il a la même destination. Sont réputés titres authentiques ...
Frau Beerli, Berichterstatterin: Ihre Kommission hat mit sehr klarer Mehrheit den Grundentscheid gefällt, dass Aufzeich- nungen auf Daten- und Bildträgern, die bestimmt und geeig- net sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu bewei- sen, den Urkunden gleichgestellt werden sollen.
Die Meinungen gingen dann einzig darüber auseinander, wie dieser Gedanke am besten und klarsten formuliert werden solle. Die Mehrheit hat sich für die etwas elegantere Formulie- rung entschieden, bei der Aufzeichnungen auf Daten- und Bildträgern, die den erwähnten Zweck verfolgen, direkt als Ur- kunden definiert werden. Die Minderheit kann dieser Definition nicht folgen und möchte die Aufzeichnungen auf Daten- und Bildträgern lediglich der Schriftform gleichsetzen. Materiell be- steht kein Unterschied. Es handelt sich lediglich um eine Frage der Sprache und des Stils.
Ich bitte Sie, dem Antrag der Mehrheit zu folgen.
Frau Meier Josi, Sprecherin der Minderheit: Namens der Min- derheit beantrage ich Ihnen, bei der Version von Bundesrat und Nationalrat zu bleiben; ergänzt durch den kleinen Satzteil auf der äussersten rechten Spalte der Fahne.
In Artikel 110 des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches werden die gesetzlichen Ausdrücke erklärt. Die bisherige Zif- fer 5 besagt, was das Strafgesetzbuch unter einer Urkunde im allgemeinen und unter einer öffentlichen Urkunde im speziel- len versteht. Im Besonderen Teil werden dann unter dem Elf- ten Titel die Straftatbestände der Urkundenfälschung einzeln behandelt.
Ein Ziel der Revision war es, durch neue technische Errungen- schaften ermöglichte gesellschafts- und staatsgefährdende Verhaltensweisen strafrechtlich zu erfassen, und dazu gehö- ren vorab strafwürdige Sachverhalte aus dem Bereich der Da- tenverarbeitung und des Check- und Kreditwesens.
Die Experten aus Lehre und Praxis haben sich im Bereiche der Datenverarbeitung darüber gestritten, ob der Urkundenbegriff grundlegend zu ändern sei oder ob es besser sei, die einzel- nen Straftatbestände anzupassen. Bundesrat und Parlament haben sich, wie Frau Beerli bereits ausgeführt hat, auf die Seite jener geschlagen, die zuerst bei der allgemeinen Definition an- setzen. Wenn dort gespeicherte Daten den Urkunden gleich- gestellt werden, erübrigen sich Abänderungen in etlichen an- deren Gesetzen, welche auf diesen Allgemeinen Teil verwei- sen, so etwa im Verwaltungsstrafrecht des Bundes, aber auch bei kantonalen Erlassen, z. B. in Steuererlassen.
Die Minderheit formuliert die erwähnte Definition aus sprachli- chen Gründen anders als die Mehrheit.
Das Strafrecht sollte eigentlich so geschrieben sein, dass je- der Bürger es versteht Herr Bundesrat Koller hat darauf hinge- wiesen, dass es vielfach gerade an der allgemeinverständli- chen Sprache fehlt. Die Minderheit möchte ganz einfach nicht, dass der geltende Sprachgebrauch beim Urkundenbegriff ver- gewaltigt wird. Urkunden, les titres, en français, sind für das Volk die augenfällig festgehaltenen Zeichen, ja sogar das, was ich in die Hand nehmen kann. Das Volk versteht unter einer Ur- kunde das, was schon mitgeteilt ist, nicht das, was noch ir- gendwo im versteckten ist, was noch irgendwo gespeichert ist. Ein PC-Ausdruck zum Beispiel ist für den durchschnittli- chen Bürger eine Urkunde.
Die Minderheit möchte daher festhalten, dass die gespeicher- ten Daten den ausgedruckten Daten gleichgestellt werden, nicht aber, dass sie selbst schon Urkunden sind. Um ein Bild zu brauchen: Die Minderheit ist bereit, Aepfel und Birnen gleich zu behandeln, aber dadurch werden die Aepfel nicht zu Birnen und die Birnen nicht zu Aepfeln.
Mehrheit und Minderheit wollen dasselbe, aber sie drücken es anders aus. Um der Schlankheit eines Textes willen sollte nicht eine Formulierung gewählt werden, die dem Sprachempfin- den zuwiderläuft und damit gleichsam Birnen zu Aepfeln machen will. Die Anordnung der Gleichbehandlung genügt vollauf.
In diesem Sinne empfehle ich Ihnen die Fassung der Minder- heit.
Gadient: Ich habe eine grundsätzliche Frage. Sie bezieht sich eigentlich auf alle Versionen der Anträge. Im noch geltenden Text von Artikel 110 Ziffer 5 StGB heisst es: «Urkunden sind Schriften, die bestimmt oder geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen.» Das hat seine konkrete Bedeutung: Einerseits sollen die Schriften erfasst werden, die dazu bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen, und andererseits sollen solche, die bloss geeignet sind, diesen Nachweis zu erbringen, darunterfallen. Sie sehen nun den Unterschied zum neu vorgeschlagenen Text, wo kumulativ gefordert wird, dass die Schriften bestimmt und geeignet sein müssen, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu be- weisen.
Das bedeutet eine Einschränkung, eine Einengung, die mir fragwürdig scheint. Die blosse Eignung wäre dann nicht mehr ausreichend. Die Urkunde muss in jedem Fall dazu bestimmt sein. Wesentliche Urkundenkategorien fallen damit ausser rechtlich relevanten Betracht.
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StGB und MStG. Strafbare Handlungen
Es interessiert mich nun zu erfahren, welches die Ueberlegun- gen der Kommission waren, die zu dieser Aenderung führten. Wenn das noch offen ist, dann wäre das Problem mindestens signalisiert, damit diesen Ueberlegungen in der Differenzbe- reinigung allenfalls noch Rechnung getragen werden könnte.
Frau Beerli, Berichterstatterin: Ich kann nur so weit Auskunft geben, dass wir uns hier auf die Expertenmeinung abgestellt haben. Aber vielleicht kann Herr Bundesrat Koller noch eine detaillierende Angabe machen.
Bundesrat Koller: Es geht hier, wie gesagt, um die unbedingt notwendige Erweiterung der Legaldefinition der Urkunde mit dem Ziel, dass nicht mehr bloss Schriften und Zeichen, son- dern neu auch Aufzeichnungen auf Daten- und Bildträgern un- ter bestimmten Voraussetzungen, Herr Gadient, Urkunden sein können, damit sie grundsätzlich in den Schutzbereich der Urkundentatbestände, insbesondere der Artikel 251 bis 254 und 317 des Strafgesetzbuches, aber auch des Nebenstraf- rechtes, fallen.
Ich möchte mit aller Deutlichkeit darauf hinweisen, dass mit dieser Aenderung nicht beabsichtigt ist, ausnahmslos alle Auf- zeichnungen auf Daten- und Bildträgern ohne Einschränkung zu Urkunden zu erklären, genausowenig wie heute alle Schrif- ten und Zeichen Urkunden sind. Vielmehr soll eine Computer- aufzeichnung nur dann eine Urkunde sein, wenn sie analog der traditionellen Schrift nicht nur die in Artikel 110 Ziffer 5 des Strafgesetzbuches genannten Voraussetzungen der Beweis- bestimmung und der Beweiseignung, sondern auch die nach Lehre und Rechtsprechung erforderlichen ungeschriebenen Voraussetzungen erfüllt. Die Aufzeichnung muss demnach auch eine menschliche Gedankenerklärung enthalten und fi- xieren sowie einen Urheber oder Aussteller erkennen lassen. Diese Voraussetzungen sind von der Praxis freilich computer- gerecht umzusetzen, da sich die traditionelle Schrift und die automatisierte Datenregistrierung nicht in jeder Beziehung di- rekt miteinander vergleichen lassen. Für die Einzelheiten ver- weise ich auf die Botschaft Ziffer 211.2, «Auswirkungen dieser Ergänzung des Urkundenbegriffes auf das Urkundenrecht im allgemeinen».
Aus dem Gesagten ergibt sich mit anderen Worten, dass die Manipulation an oder mit einer Computeraufzeichnung grund- sätzlich nur dann als Urkundenfälschung in Betracht fällt, wenn dies bei der Verwendung einer traditionellen Schrift auch der Fall wäre. Mit diesen einschränkenden Vorausset- zungen begegnen wir den Befürchtungen, wie sie vor allem im Nationalrat artikuliert worden sind, dass wir hier einer Ausufe- rung des Urkundenstrafrechts Vorschub leisten würden. Da- von kann keine Rede sein, sondern es geht wirklich nur um eine vollständige Gleichstellung auch in bezug auf alle übri- gen Voraussetzungen.
Das ist vielleicht auch der Ort, Herr Gadient, wo ich kurz auf Ihre Frage eingehen möchte. Die Formulierung «bestimmt und ge- eignet» anstelle der bisherigen Formulierung «bestimmt oder geeignet» ist nichts anderes als die Kodifikation der bundesge- richtlichen Rechtsprechung, wonach stets beide Anforderun gen kumulativ erfüllt sein müssen. Das Bundesgericht hält in ständiger Rechtsprechung fest, dass die Bestimmung allein, die subjektive Zwecksetzung, für die Urkundenqualität nicht genügt, sondern dass immer auch die Eignung gegeben sein muss, und deshalb haben wir hier diese neue Formulierung gewählt. Es geht somit nicht sosehr um das Problem von Urkun- den, die an sich geeignet, aber nicht bestimmt wären - solche Fälle sind mir eigentlich nie begegnet -, sondern um die Ein- grenzung, dass eine subjektive Bestimmung allein nicht aus- reicht; es braucht unbedingt auch die Eignung, die entspre- chend erhebliche Tatsache zu beurkunden.
Nun noch zum Problem der hier vorliegenden verschiedenen Formulierungen. Ich bin Frau Meier Josi sehr dankbar, dass sie sagt: Wir wollen eigentlich alle das gleiche. Die Unter- schiede sind daher rein redaktioneller Natur. Wenn ich Frau Meier bzw. die Minderheit richtig verstanden habe, geht sie empirisch vor; sie knüpft an den klassischen Urkundenbegriff der Schrift, des Zeichens an und sagt, die neuen Phänomene der Computeraufzeichnungen seien diesen gleichzustellen.
Die Mehrheit macht den Schritt meines Erachtens noch etwas konsequenter, indem sie sagt: Wir wollen eine vollständige Gleichstellung, und wir nehmen diese neuen Formen von Ur- kunden daher gleichwertig in die Definition auf.
Aus diesem Grund finde ich den Antrag der Kommissions- mehrheit noch konsequenter. Der Antrag der Minderheit ist empirischer, entspricht mehr dem, wie sich die Dinge ent- wickelt haben. Aber der Bundesrat kann mit beiden Formulie- rungen leben, weil es sich wirklich nur um redaktionelle Unter- schiede handelt und Ziel und Zweck der beiden Anträge die gleichen sind. Ich befürchte einzig: Wenn man nur gleichstellt, könnten doch wieder gewisse Interpretationsprobleme auf- tauchen, ob im konkreten Fall wirklich eine vollständige Gleichstellung gerechtfertigt sei. Sie ist nach unserer Meinung immer dann gerechtfertigt, wenn alle ausdrücklichen und im- pliziten Voraussetzungen der klassischen Urkundendefinition, also Beweisbestimmung und -eignung, Gedankenerklärung, Feststellbarkeit des Urhebers, tatsächlich vorliegen.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Minderheit Für den Antrag der Mehrheit
18 Stimmen 12 Stimmen
Art. 128bis Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates (die Aenderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 128bis Proposition de la commission Celui qui, sciemment et sans raison, aura alerté
Frau Beerli, Berichterstatterin: Hier handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Aenderung im französischen Text. Der Begriff «conscient de la gratuité de son acte» wird durch den von den Experten vorgeschlagenen und von den französisch- sprachigen Mitgliedern der Kommission als besser empfun- denen Begriff «sciemment et sans raison» ersetzt.
Angenommen - Adopté
Art. 137 Antrag der Kommission Ziff. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ziff. 2 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 137 Proposition de la commission Ch. 1
Adhérer à la décision du Conseil national
Ch. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Frau Beerli, Berichterstatterin: Es handelt sich hier um den be- reits im Eintretensreferat erwähnten Grundtatbestand der Ver- mögensdelikte. In Ziffer 1 besteht keine Differenz zum Natio- nalrat; in Ziffer 2 möchte die Kommission den Entwurf des Bundesrates übernehmen und auf das vom Nationalrat hier punktuell eingeführte Opportunitätsprinzip im Falle eigen- mächtiger Selbsthilfe verzichten. Es ist aus der Stelle dieser Ziffer heraus nicht klar, welchen Geltungsbereich die Bestim- mung beansprucht, und der Begriff der Selbsthilfe ist straf- rechtlich nicht eindeutig umschrieben.
Ich bitte Sie, gemäss dem Antrag Ihrer Kommission dem Ent- wurf des Bundesrates zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
Art. 138 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
CP et CPM. Infractions
956
E
8 décembre 1993
Frau Beerli, Berichterstatterin: Bei Artikel 138 besteht keine Differenz zum Nationalrat.
Als wichtigste Aenderung beim Tatbestand der Veruntreuung wird in Ziffer 1 Absatz 2 der Begriff des «anvertrauten Gutes», «chose fongible», durch den Begriff «anvertraute Vermögens- werte», «valeurs patrimoniales», ersetzt. Damit soll die bishe- rige Unsicherheit bei der Auslegung des Begriffes «Gut» da- hinfallen, und es soll deutlich gemacht werden, dass der Tat- bestand entsprechend der herrschenden Lehre und Recht- sprechung wenn nötig stets auch auf unvertretbare Sachen sowie auf unkörperliche Werte, wie z. B. Forderungen, anzu- wenden ist.
Der Begriff wird indes aus rein sprachlichen Gründen in der Mehrzahl verwendet. Es ist damit keineswegs eine materielle Aenderung in dem Sinne verbunden, dass künftig etwa nicht mehr die Veruntreuung einer einzigen, sondern bloss noch mehrerer Forderungen strafbar sein soll.
Angenommen - Adopté
Art. 139 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Beerli, Berichterstatterin: Der Tatbestand des Diebstahls erfährt keinerlei materielle Aenderung. Die mit den Worten «zur Aneignung» präzisierte Definition des Diebstahls stellt ledig- lich eine redaktionelle Retusche dar. Diebstahl wurde schon immer als Aneignungsdelikt aufgefasst. Die Erfüllung des Tat- bestandes setzt also Aneignungsabsicht voraus, was bedeu- tet, dass der Täter den Willen manifestieren muss, das Opfer dauernd zu enteignen und selber wie der Eigentümer über die Sache zu verfügen.
Angenommen - Adopté
Art. 140 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Beerli, Berichterstatterin: Zur Erfüllung des geltenden Raubtatbestandes bedarf es stets der Widerstandsunfähigkeit des Opfers. Strittig ist bis heute, was genau darunter zu verste- hen ist. Ist es die völlige oder nur die teilweise Wehrlosigkeit? Abgesehen davon fällt es im konkreten Fall oft schwer, nach- träglich den Grad der Widerstandsunfähigkeit festzustellen. Ihre Kommission schlägt Ihnen daher gemeinsam mit Natio- nal- und Bundesrat vor, die Widerstandsunfähigkeit nicht mehr als generelles Tatbestandsmerkmal vorzusehen. Das Opfer zum Widerstand unfähig zu machen, soll künftig viel- mehr bloss noch eine unter anderen Begehungsarten des Raubes darstellen. Die Aenderung wird durch die Streichung der Wendung «in anderer Weise» aus dem bisherigen Geset- zestext bewirkt. Die Abgrenzung zwischen Raub und Erpres- sung, Artikel 156, ergibt sich daraus, dass beim Raub Gewalt angewendet wird, um einen Diebstahl zu begehen, während- dem bei der Erpressung das Opfer durch Gewalt dazu ge- bracht wird, selber eine Handlung vorzunehmen, mit der es sich schädigt.
Angenommen - Adopté
Art. 141 Antrag der Kommission Randtitel Sachentziehung Abs. 1 Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegli- che Sache ...
Abs. 2 Streichen (wird Art. 141bis neu)
Art. 141 Proposition de la commission Titre marginal Soustraction d'une chose mobilière Al. 1
Celui qui, sans dessein d'appropriation, aura soustrait Al.
Biffer (devient art. 141bis nouveau)
Frau Beerli, Berichterstatterin: Bei Artikel 141 besteht in Ab- satz 1 eine Differenz zum Nationalrat; und Absatz 2 wird ver- selbständigt und zu einem eigenen Artikel, Artikel 141bis (neu), gemacht.
Die Differenz in Artikel 141 Absatz 1: In Absatz 1 wird die ei- gentliche Sachentziehung geregelt Typisch an diesem Tatbe- stand mit Abgrenzung zu Artikel 137 Ziffer 2 Absatz 2 ist, dass keine Aneignungsabsicht vorhanden ist. Der Begriff der Sachentziehung soll künftig konsequent nur noch für Verhal- tensweisen stehen, mit denen der Täter die Sache den daran Berechtigten vorübergehend oder dauernd entzieht, sich je- doch nicht zueignet
Ein weiterer Unterschied zu Artikel 137 liegt darin, dass nicht alleine das Eigentum, sondern auch andere Rechte an der be- weglichen Sache, zum Beispiel der Besitz, durch Artikel 141 geschützt werden. Das kommt unter anderem im Begriff «dem Berechtigten» zum Ausdruck.
Im Gegensatz zu Artikel 137 kann der Täter schliesslich der Ei- gentümer der Sache selbst sein, wenn er zum Beispiel dem Mieter die Sache vor Vertragsende entzieht. Aus diesem Grund wird hier nicht von der fremden beweglichen Sache ge- sprochen.
Zur strafbaren Sachentziehung nach Artikel 141 gehört, dass dadurch dem an der Sache Berechtigten ein erheblicher Nachteil zugefügt wird. Mit dem Erfordernis der Erheblichkeit soll die Verfolgung nicht strafwürdiger Bagatellen künftig von vornherein ausgeschlossen werden. Im Gegensatz zum alten Begriff des Schadens umfasst jedoch der Nachteil neben Ver- mögensschädigungen auch immaterielle Schädigungen, die unter Umständen entstehen, wenn zum Beispiel der Braut am Hochzeitstag das Brautkleid oder dem Festredner kurz vor sei- nem Auftritt das Manuskript versteckt werden.
M. Béguin: Je tiens simplement à signaler qu'il y a un lapsus calami dans le dépliant français, où on a mis «sans dessein d'approbation», alors que c'est «sans dessein d'appropria- tion». Il y a donc lieu de remplacer le mot «approbation>> par «appropriation».
Angenommen - Adopté
Art. 141bis (neu) Antrag der Kommission Randtitel Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten Wortlaut
Wer Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen zugekom- men sind, unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse be- straft.
Art. 141bis (nouveau) Proposition de la commission Titre marginal Utilisation sans droit de valeurs patrimoniales
Texte
Celui qui, sans droit, aura utilisé à son profit ou au profit d'un tiers des valeurs patrimoniales tombées en son pouvoir indé- pendamment da sa volonté sera, sur plainte, puni de l'empri- sonnement ou de l'amende.
Frau Beerli, Berichterstatterin: Ihre Kommission schlägt Ihnen vor, Absatz 2 des vom Bundesrat vorgeschlagenen Arti- kels 141 abzuspalten und daraus einen eigenen Artikel (Art. 141bis) zu bilden. Dies darum, weil es sich hinsichtlich Tatobjekt und Tathandlung um einen recht unterschiedlichen
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StGB und MStG. Strafbare Handlungen
Tatbestand handelt, nämlich denjenigen der unrechtmässi- gen Verwendung von Vermögenswerten. Gemeinsam ist den beiden Tatbeständen lediglich, dass sie keine Aneignungen umfassen. Bei der Forderungsunterschlagung geht es um jene Fälle, in denen jemand einen Geldbetrag für eigene Be- dürfnisse verbraucht im Wissen darum, dass er seinem Bank- konto irrtümlich gutgeschrieben wurde, ohne willens und fä- hig zu sein, ihn umgehend zurückzuerstatten. Dieses Verhal- ten unterscheidet sich hinsichtlich Strafwürdigkeit nicht von der Unterschlagung einer Sache. Eine derartige Bestimmung zu schaffen war deshalb unumgänglich, um so mehr, als das Bundesgericht 1990 in den Erwägungen zum BGE 116 IV 134 den Gesetzgeber unmissverständlich dazu aufgefordert hat Ich bitte Sie, dem Artikel 141bis in der neuen Numerierung, je- doch im Wortlaut von National- und Bundesrat zuzustimmen.
Bundesrat Koller: Es ist unbestritten, dass in unserem Entwurf mit der Sachentziehung nach Absatz 1 und der unrechtmässi- gen Verwendung von Vermögenswerten nach Absatz 2 zwei hinsichtlich Tatobjekt und Tathandlung unterschiedliche Tat- bestände im selben Artikel untergebracht sind. Der Bundesrat ist damit einverstanden, wenn diese Tatbestände auch syste- matisch getrennt werden und ein neuer Artikel (Art. 141bis) für die unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten - mit diesem Randtitel - eingefügt wird.
Angenommen - Adopté
Art. 142 Antrag der Kommission Abs. 1
Wer einer Anlage, die ....
... , wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft Abs. 2
Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern un- rechtmässig zu bereichern, so wird er mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
Art. 142 Proposition de la commission
Al. 1
.... sans droit, aura soustrait ... sur plainte, puni de l'emprisonnement ou de l'amende.
Al. 2
Si l'auteur de l'acte avait le dessein de se procurer ou de pro- curer à un tiers un enrichissement illégitime, la peine sera la ré- clusion pour cinq ans au plus ou l'emprisonnement.
Frau Beerli, Berichterstatterin: Zu Artikel 142, «Unrechtmäs- sige Entziehung von Energie»: Die Fassung, die Ihnen Ihre Kommission vorschlägt, enthält materiell keine Aenderung ge- genüber der Fassung von Bundesrat und Nationalrat Aus Gründen der Sprachlogik erfolgte jedoch eine Umstellung der beiden Absätze. Damit wird wie im geltenden Recht die un- rechtmässige Entziehung von Energie ohne Bereicherungs- absicht in Absatz 1 und die unrechtmässige Entziehung von Energie mit Bereicherungsabsicht in Absatz 2 geregelt. Ich bitte Sie, dem Antrag Ihrer Kommission zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
Art. 143 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Beerli, Berichterstatterin: Artikel 143, «Unbefugte Daten- beschaffung»: Objekt der unbefugten Datenbeschaffung kön- nen nur solche Daten sein, die nicht für den Täter bestimmt sind und die der Betreiber der Datenanlage besonders ge- schützt hat. In den entsprechenden Schutzvorkehren drückt der Betreiber aus, dass die entsprechenden Daten eine er- höhte Bedeutung haben und nicht an unbefugte Personen ge-
langen sollen. Daten im Sinne aller nachfolgenden Computer- tatbestände sind Informationen, die von einer Datenverarbei tungsanlage, einem Computer, verarbeitet, gespeichert oder weitergegeben werden. Sie sind durch die neuen Bestimmun- gen vom Zeitpunkt ihrer Eingabe in den Computer bis zur Aus- gabe, d. h. normalerweise bis zur Rückführung in eine visuell erkennbare Form durch Ausdrucken, geschützt.
Geheimnischarakter brauchen die hier geschützten Daten nicht zu haben, damit der Tatbestand erfüllt ist, jedoch müs- sen sie - wie bereits erwähnt - gegen den unbefugten Zugriff des Täters besonders gesichert sein. Sich Daten verschaffen heisst nicht nur, die Daten durch Mitnehmen auf dem Daten- träger oder durch Kopieren auf einen anderen Datenträger in seine Verfügungsgewalt bringen, sondern es reicht bereits, wenn von den gespeicherten Daten tatsächlich Kenntnis ge- nommen wird.
Zur Erfüllung des Tatbestandes von Artikel 143 muss in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu berei- chern, vorgegangen worden sein. Das sogenannte Hacking, das unbefugte Eindringen in eine Datenübertragungseinrich- tung ohne Kenntnisnahme der Informationen und ohne Berei- cherungsabsicht, wird im neuen Artikel 143bis behandelt
Angenommen - Adopté
Art. 143bis Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Beerli, Berichterstatterin: Während Artikel 143 die Daten- beschaffung erfasst, stellt Artikel 143bis das blosse Eindrin- gen in eine Datenverarbeitungsanlage unter Strafe. Das Ein- dringen muss «unbefugterweise» geschehen, und das heim- gesuchte Datenverarbeitungssystem muss dem Täter fremd und gegen seinen Zugriff besonders gesichert sein. Der Hacking-Tatbestand soll auf Antrag verfolgt und mit einer Ver- gehensstrafe, das heisst mit Gefängnis oder Busse, bestraft werden.
Beim Tatbestand der unbefugten Datenbeschaffung hinge- gen, den Sie schon behandelt haben, stehen höhere Rechts- güter im Spiel, weshalb die Strafe entsprechend höher ist.
Schmid Carlo: Eine Verständnisfrage: Frau Beerli hat vom «Eindringen in eine Datenübertragungseinrichtung» gespro- chen. Handelt es sich nach Gesetz nicht um ein Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem? Ich bin nicht Fachmann, aber hier ist eine Unklarheit.
Frau Beerli, Berichterstatterin: In meinen Notizen habe ich auch den Begriff «Datenverarbeitungssystem». Vielleicht habe ich es falsch gesagt.
Angenommen - Adopté
Art. 144 Antrag der Kommission Abs. 1, 3, 4
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Abs. 2 Streichen
Art. 144
Proposition de la commission Al. 1, 3, 4
Adhérer à la décision du Conseil national Al. 2 Biffer
Frau Beerli, Berichterstatterin: Auch hier hat Ihre Kommission wieder eine Aufteilung des Artikels vorgenommen: Artikel 144 soll die effektive Sachbeschädigung behandeln, währenddem mit Artikel 144bis ein neuer Artikel mit dem Randtitel «Daten- beschädigung» geschaffen wird.
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Zu Artikel 144. Eine erste Aenderung gegenüber dem heuti- gen Recht besteht darin, das Angriffsobjekt nicht bloss als fremde Sache, sondern als Sache zu umschreiben, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht. Damit wird zum Beispiel auch der Mieter einer Sache als eine Person bezeichnet, die durch Sachbeschädigung ver- letzt werden kann und der demzufolge ein eigenes Antrags- recht zusteht. Dies entspricht einem Bedürfnis, weil der Mieter oft mehr als der Vermieter von einer Sachbeschädigung be- troffen ist und ein Interesse an einem raschen Vorgehen ge- gen den Täter hat.
Im weiteren soll künftig den qualifizierten Tatbestand - Ab- satz 4 gemäss Entwurf des Bundesrates - bereits erfüllen, wer vorsätzlich einen grossen Schaden verursacht. Es braucht ihm keine gemeine Gesinnung mehr nachgewiesen zu wer- den. Die Verursachung eines grossen Schadens muss jedoch vom Vorsatz umfasst sein. Ist der grosse Schaden gleichsam ein unwillkommenes Nebenprodukt, so wird die Tat nicht als qualifiziert beurteilt.
Die Ausweitung des qualifizierten Tatbestandes wird zudem weitgehend dadurch kompensiert, dass die Strafschärfung künftig fakultativ sein soll, was die Beschränkung auf die wirk- lich zwingenden Fälle erlaubt.
Angenommen - Adopté
Art. 144bis (neu) Antrag der Kommission Randtitel Datenbeschädigung Ziff. 1
Wer unbefugt elektronisch oder in vergleichbarer Weise ge- speicherte oder übermittelte Daten löscht, verändert oder un- brauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt. Ziff. 2
Wer Programme, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie zu den in Ziffer 1 genannten Zwecken verwendet wer- den sollen, herstellt, einführt, in Verkehr bringt, anpreist, an- bietet, überlässt oder sonstwie zugänglich macht oder zu ihrer Herstellung Anleitung gibt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Handelt der Täter gewerbsmässig, so kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden.
Art. 144bis (nouveau)
Proposition de la commission Titre marginal Détérioration de données Ch. 1
Celui qui, sans droit, aura effacé, modifié ou mis hors d'usage des données enregistrées ou transmises électroniquement ou selon un mode similaire sera, sur plainte, puni de l'emprison- nement ou de l'amende.
Si l'auteur a causé un dommage considérable, le juge pourra prononcer la réclusion pour cinq ans au plus. La poursuite aura lieu d'office.
Ch. 2
Celui qui aura fabriqué, importé, mis en circulation, promu, of- fert, mis à disposition ou d'une quelconque manière rendu ac- cessibles des logiciels dont il savait ou devait présumer qu'ils devaient être utilisés dans le but de commettre une infraction visée au chiffre 1, ou qui aura fourni des indications en vue de leur fabrication, sera puni de l'emprisonnement ou de l'amende.
Si l'auteur fait métier de tels actes, le juge pourra prononcer la réclusion pour cinq ans au plus.
Frau Beerli, Berichterstatterin: Die Kommission hat sich mit dem Tatbestand Datenbeschädigung sehr lange und einge- hend beschäftigt und zu einem recht späten Zeitpunkt noch ei- nen Bericht des Bundesamtes für Informatik eingeholt Die ra-
sante technologische Entwicklung im Bereiche der Computer und namentlich das immer häufigere Auftreten von Computer- viren machen es unumgänglich, dass ein spezieller Straftatbe- stand mit dem Marginale «Datenbeschädigung» geschaffen wird.
In Artikel 144bis Ziffer 1 wird die unbefugte direkte Einwirkung auf elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten im weiteren Sinne - das sind Daten und Programme - unter Strafe gestellt.
Ziffer 2 umfasst das Herstellen und das Zurverfügungstellen von Programmen, die ihrerseits unbefugt und direkt auf Daten im weiteren Sinne einwirken. Es handelt sich dabei um soge- nannte Computerviren. Das Herstellen und Inverkehrbringen von Computerviren sollen zudem, wenn der Täter gewerbs- mässig handelt, verschärft bestraft werden.
Es versteht sich von selbst, dass sämtliche Tatbestandsmerk- male des Artikel 144bis vom Vorsatz umfasst werden müssen. Dies gilt namentlich auch für den in Ziffer 1 Absatz 2 festgehal- tenen Begriff der Verursachung eines grossen Schadens. Es handelt sich hier um die Normierung eines abstrakten Gefähr- dungsdeliktes. Unter Strafe gestellt wird eine Handlung, die es naturgemäss in sich hat, die Gefahr eines grossen Schadens zu schaffen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob diese Gefahr, das heisst der grosse Schaden, auch tatsächlich eintritt.
In Ziffer 2 wird der bis anhin beim Tatbestand der Hehlerei ge- brauchte und nunmehr von Bundesrat und Nationalrat bei die- sem Tatbestand herausgestrichene Begriff «weiss oder an- nehmen muss» verwendet Es soll damit vollständig klarge- macht werden, dass auch eventualvorsätzliches Handeln ge- nügt. Normalerweise muss sich der Täter nur Vorstellungen
über seine eigene Handlung machen, so etwa der Dieb bei der Wegnahme eines Mantels. Im vorliegenden Fall jedoch, wie auch bei der Hehlerei, muss sich der Täter eine Vorstellung hinsichtlich der Handlungen von Drittpersonen machen. Hier konkret: «Was machen die Leute, die in den Besitz meiner Computerviren kommen?» Die gewählte anschauliche Um- schreibung trägt diesem Umstand Rechnung.
Um konsequent zu sein, wird Ihnen Ihre Kommission bei der Hehlerei in Artikel 160 ebenfalls beantragen, den Begriff «weiss oder annehmen muss» wieder aufzunehmen. Ich bitte Sie, dem von Ihrer Kommission beantragten Arti- kel 144bis (neu) zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
Art. 145 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 146 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Beerli, Berichterstatterin: Hier sind zwei materielle Aen- derungen relevant:
Der Bundesrat schlägt vor, den Ausdruck «den Irrtum benutzt» durch den Ausdruck «in einem Irrtum bestärkt» zu ersetzen. Diese neue Fassung soll klarstellen, dass das Tatbestands- merkmal der arglistigen Täuschung nur vorliegt, wenn der Tä- ter diese aktiv erwirkt. Anders als nach der geltenden und von der Lehre zu Recht kritisierten Fassung schliesst die neue For- mulierung bei dieser Betrugsvariante Fälle blosser Unterlas- sung aus, wenn der Beschuldigte Kenntnis vom Irrtum eines
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anderen hat, dessen Aufklärung aber unterlässt und diesen Irr- tum lediglich weiterbestehen lässt Die Lehre verneint, dass die blosse Unterlassung das Tatbestandsmerkmal der Arglist zu erfüllen vermag. Bundesrat und Nationalrat haben dieser Kritik Rechnung getragen.
Angenommen - Adopté
Art. 147 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Beerli, Berichterstatterin: Diese neue Bestimmung «Be- trügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage» schliesst eine grosse Lücke des geltenden Rechts, ist doch der Computerbetrug bis anhin strafrechtlich nicht erfasst. Der herkömmliche Betrugstatbestand ist darauf nicht anwendbar, da er voraussetzt, dass eine Person getäuscht wird, die des- halb eine schädigende Vermögensdisposition vornimmt. Beim Computerbetrug wird indessen eine Datenverarbei tungsanlage, eine Maschine, eingesetzt, die nicht wie ein Mensch getäuscht werden kann. Die Maschine bzw. die einge- gebenen Daten werden manipuliert, und so wird ein unzutref- fendes Ergebnis erzielt, das in direkter Weise eine schädi- gende Vermögensverschiebung bewirkt. Die Tathandlung be- steht in der Manipulation von Daten im weiteren Sinne, d. h. wiederum Programme, und Daten im engeren Sinne.
Der Gesetzestext, der Ihnen von Nationalrat und Bundesrat vorgeschlagen wird, listet die einzelnen Manipulationsformen auf, die es zu erfassen gilt. Es geht um die Verwendung unrich- tiger Daten (ein Programm wird beispielsweise manipuliert, oder es werden die Zahlen einer vorzunehmenden Ueberwei- sung falsch eingegeben), um den unvollständigen Einsatz von Daten (auf diese Weise wird ein Ergebnis erzielt, das nicht rechtmässig ist) oder um den unbefugten Einsatz von Daten (Unberechtigte greifen durch die an sich richtige Verwendung von Daten in die Datenverarbeitung ein). Hier wird der Fall des unberechtigten Inhabers einer Check- oder Kreditkarte anvi- siert, der eine gestohlene, gefundene oder gefälschte Karte im automatisierten Zahlungsverkehr einsetzt. Wird jedoch die Karte von deren unberechtigtem Inhaber nicht im automati- sierten, sondern im konventionellen Zahlungsverkehr verwen- det, wird sie also von deren Dieb, Finder oder Fälscher in ei- nem Laden oder in einem Restaurant vorgelegt, ist der neue Artikel 146 über den gewöhnlichen Betrug anwendbar. Der missbräuchliche Einsatz der Karte durch den berechtigten In- haber schliesslich wird durch den neuen Artikel 148 über den Check- und Kreditkartenmissbrauch erfasst, den ich Ihnen gleich als nächsten Artikel vorstellen werde.
Manipulationen - die nicht ohne weiteres Datenmanipulatio- nen im erwähnten Sinn darstellen, wie die Hardwaremanipula- tionen, bei denen direkt in den Datenverarbeitungsvorgang eingegriffen wird - sollen mit einer Generalklausel «in ver- gleichbarer Weise» erfasst werden. Der neue Tatbestand setzt im weiteren einen Einfluss der Manipulation in der Weise vor- aus, dass dadurch die Datenverarbeitung zu einem unzutref- fenden Ergebnis gelangt. Ein solches liegt vor, wenn die Mani- pulation zu einem anderen Ergebnis führt, als es beim korrek- ten Einsatz der Daten im Zeitpunkt des Datenverarbeitungs- vorganges erzielt worden wäre. Vorausgesetzt ist ferner, dass das unrichtige Ergebnis eine Vermögensverschiebung zum Schaden einer Drittperson bewirkt.
Strafbar ist auch, wer missbräuchlich einen Computer dazu benützt, um eine bereits erfolgte oder gleichzeitig erfolgende
unrechtmässige Vermögensverschiebung zu verdecken. Ein Beispiel: Der Benutzer eines computergekoppelten Geld-, Waren- oder Dienstleistungsautomaten verhindert nach Bean- spruchung der Leistung durch eine Manipulation der compu- terisierten Verrechnungsapparaturen, dass die Bezüge ord- nungsgemäss belastet werden. Auf betrügerischen Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage, einem Sonderfall des Betruges, stehen dieselben Strafandrohungen wie auf Be- trug, in Absatz 1, Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder Gefängnis, für die gewerbsmässige Tatbegehung Zuchthaus bis zu 10 Jahren oder Gefängnis nicht unter 3 Monaten (Abs. 2). Die Begehung der Straftat zum Nachteil von Angehörigen oder Fa- miliengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
Angenommen - Adopté
Art. 148 Antrag der Kommission
Abs. 1
Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte ...
... schädigt, wird, sofern Aussteller und Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Gefängnis bis zu fünf Jahren be- straft.
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 148 Proposition de la commission
Al. 1
. en utilisant une charte-chèque
. délivré sera, pour autant que l'organisme d'émission et l'entreprise contractuelle aient pris les mesures que l'on pou- vait attendre d'eux pour éviter l'abus de la carte, puni .... Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Beerli, Berichterstatterin: «Check- und Kreditkartenmiss- brauch»: Der rasch zunehmende Einsatz von sogenanntem Plastikgeld hat zu einer neuen Form von Kriminalität geführt, dem Check- und Kreditkartenmissbrauch. Bundesrat, Natio- nalrat und Ihre Kommission vertreten die Ansicht, solche Miss- bräuche seien strafrechtlich zu ahnden. Sie schlagen Ihnen deshalb vor, das geltende Recht durch eine neue Strafbestim- mung zu ergänzen; diese bedarf vorerst einer Abgrenzung. Der neue Artikel 148 hat im Verhältnis zum Betrug (Art. 146) subsidiären Charakter. Liegt der Missbrauch des Täters in dem für den Betrugstatbestand typischen Verhalten, geht die- ser vor. Dies ist etwa der Fall, wenn bereits die Karte durch arg- listige Täuschung erschlichen wurde oder der Täter mit ge- stohlenen oder gefälschten Karten operiert. Wird die Karte hin- gegen vom Dieb oder Finder, aber auch vom Fälscher, also vom Unberechtigten, im elektronischen Zahlungsverkehr ein- gesetzt, ist der neue Artikel 147 anwendbar. Der vorliegende Artikel deckt also lediglich den Fall ab, wo der gemäss der Karte Berechtigte trotz seiner Zahlungsunfähigkeit oder Zah- lungsunwilligkeit und in bewusster Umgehung der vom Aus- steller getroffenen Sicherheitsmassnahmen die Karte verwen- det, um einen vermögenswerten Vorteil zu erlangen, und da- durch den Aussteller an seinem Vermögen schädigt.
Ihre Kommission hat der Klarheit willen in Absatz 1 das Wort «missbraucht» durch das Wort «verwendet» ersetzt und in Ab- satz 1 eine Pflicht von Aussteller und Vertragsunternehmen sti- puliert, die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Miss- brauch der Karte zu ergreifen. Die Erfüllung dieser Sorgfalts- pflicht stellt eine objektive Strafbarkeitsbedingung dar. Es wäre stossend, wenn jemand wegen Einsatzes der Kreditkarte bestraft würde, wenn die betroffenen Unternehmen nicht ihrer- seits eine gewisse Sorgfaltspflicht wahrgenommen hätten. Der Vorsatz des Täters muss auch darauf ausgerichtet sein, die von den Unternehmen getroffenen Vorsichtsmassnahmen zu umgehen.
Ich bitte Sie, Artikel 148 gemäss dem Antrag Ihrer Kommission zuzustimmen.
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Bundesrat Koller: Ich bin mit diesen zusätzlichen Sorgfalts- pflichten von seiten der Kartenaussteller und der Vertragsun- ternehmen ausdrücklich einverstanden.
Angenommen - Adopté
Art. 149
Antrag der Kommission
Wer sich in einem Gastgewerbebetrieb beherbergen, Speisen oder Getränke vorsetzen lässt oder andere Dienstleistungen beansprucht und den Betriebsinhaber um die Bezahlung prellt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Art. 149
Proposition de la commission
Celui qui se sera fait héberger, servir des aliments ou des bois- sons ou qui aura obtenu d'autres prestations d'un établisse- ment de l'hôtellerie ou de la restauration, et qui aura frustré l'établissement du montant à payer sera, sur plainte, puni de l'emprisonnement ou de l'amende.
Frau Beerli, Berichterstatterin: Materiell soll an diesem Artikel («Zechprellerei») nichts geändert werden. Der Nationalrat ver- suchte jedoch, die Formulierung etwas zeitgemässer zu ge- stalten, was ihm nach Ansicht Ihrer Kommission nicht ganz ge- lang, da die Formulierung einige Lücken offenlässt.
Ihre Kommission hat daher eine Neuformulierung vorgenom- men, die den Sachverhalt nunmehr unserer Meinung nach lückenlos abdeckt. Ich bitte Sie, dem Antrag Ihrer Kommission zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
Art. 150 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Beerli, Berichterstatterin: Der Nationalrat ist beim Randti- tel zur Formulierung des geltenden Rechtes «Erschleichen ei- ner Leistung» zurückgekehrt. Der Bundesrat hatte die Wen- dung «unbefugte Inanspruchnahme einer Leistung» vorge- schlagen. Wird jedoch jedes unbefugte Inanspruchnehmen einer Leistung pönalisiert, so werden auch gewisse harmlose Verhaltensweisen miterfasst.
Der Nationalrat will mit der Rückkehr zu «Erschleichen einer Leistung» zum Ausdruck bringen, dass ein gewisses aktives Verhalten vorausgesetzt werden muss. Dies kann am Beispiel des Schwarzfahrens in öffentlichen Verkehrsmitteln dargelegt werden.
Unter den neuen Artikel 150 fällt jener Schwarzfahrer, der eine einfache Täuschungshandlung vornimmt, nicht aber jener, der arglistig handelt, d. h., eine qualifizierte Täuschung be- geht. Der Tatbestand der Erschleichung einer Leistung ist er- füllt, wenn die von den Verkehrsbetrieben gegen unbefugtes Benützen geschaffenen Sicherheitsvorkehren umgangen werden, z. B. indem sich der Passagier durch Verstecken oder sonstwie der Kontrolle entzieht.
Das betrügerische Schwarzfahren hingegen, das eine argli- stige Täuschung voraussetzt, etwa mittels eines gefälschten Fahrausweises, fällt nach wie vor unter den Tatbestand des Betruges. Einfaches Schwarzfahren hingegen, wenn der Schwarzfahrer auf einer Strecke ohne regelmässige Billettkon- trolle im Falle einer Stichprobe dem Kontrolleur offen bekannt- gibt, keinen gültigen Fahrausweis zu besitzen, soll nach dem Beschluss des Nationalrates und Ihrer Kommission von Arti- kel 51 des Transportgesetzes (SR 742.40) erfasst werden.
Der Begriff «öffentliche Verkehrsmittel» bzw. «transports pu- blics» umfasst im übrigen sämtliche Transportmittel, die der Oeffentlichkeit zur Verfügung stehen, seien die Unternehmen privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich organisiert.
In Artikel 150 Ziffer 1 Absatz 2 hat der Nationalrat den soge- nannten Zeitdiebstahl geregelt: Es geht um die unentgeltliche Benutzung eines Computers, die an sich gebührenpflichtig
wäre. Derjenige, der eine Datenverarbeitungsanlage, die nur gegen Entgelt zur Verfügung steht, unentgeltlich benutzt, soll gleich behandelt werden wie derjenige, der unentgeltlich die von einem Automaten vermittelte, an sich entgeltliche Lei- stung beansprucht. Die Strafverfolgung wird somit praktisch auf Teile beschränkt, in denen die Tat auf eigentlichen Gross- automaten und Grossrechnern begangen wird.
Angenommen - Adopté
Art. 151 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Beerli, Berichterstatterin: «Arglistige Vermögensschädi- gung»: Auf das im geltenden Recht, Artikel 149, vorhandene qualifizierende Motiv des Handelns «aus Bosheit» wird ver- zichtet Einerseits ist dieses Merkmal nur schwer nachzuwei- sen, anderseits ist nicht einzusehen, weshalb bei diesem Tat- bestand, bei dem der Täter ohne Bereicherungsabsicht han- delt, Bosheit gegeben sein müsste und beim Betrugstatbe- stand, der die Bereichungsabsicht des Täters verlangt, dieses Motiv nicht vorgesehen ist. Der Ausdruck «aus Bosheit> wird durch die Formulierung «ohne Bereicherungsabsicht» ersetzt. Im Marginale wird nicht mehr von boshafter, sondern von argli- stiger Vermögensschädigung gesprochen. Wie beim Betrug- statbestand wird zudem im Text das Wort «benützt» durch das Wort «bestärkt» ersetzt. Die Strafandrohung wird zudem ange- sichts der doch erheblichen Strafwürdigkeit etwas erhöht, in- dem neu Gefängnis oder Busse angedroht wird.
Angenommen - Adopté
Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu
Schluss der Sitzung um 12.30 Uhr La séance est levée à 12 h 30
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
StGB und MStG. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen und Urkundenfälschungen CP et CPM. Infractions contre le patrimoine et faux dans les titres
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
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Année
1993
Anno
Band
V
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
07
Séance Seduta
Geschäftsnummer 91.032
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 08.12.1993 - 08:45
Date
Data
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Pagina
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