Prévoyance professionnelle. Libre passage
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Danioth: In meiner Eigenschaft als Vertreter und Sprecher der Unterkommission «Deutsch» der Redaktionskommission er- laube ich mir folgendes zu Protokoll zu geben, und zwar im Sinne einer Erläuterung des Votums der Kommissionsspre- cherin.
Wir haben uns mit dieser Formulierung befasst und sind der Meinung, dass sie geändert werden muss; sie wird dann in die Schlussfassung aufgenommen. Sie sollte an sich auf dem Tisch des Präsidenten liegen. Sie lautet: «Ist die Kündigung nach Artikel 336 Absatz 2 Buchstabe c missbräuchlich, so darf die Entschädigung nicht mehr als den Lohn des Arbeitneh- mers für zwei Monate betragen.» Die Unterkommission nimmt damit keine materielle Aenderung vor, sondern löst lediglich einen Widerspruch auf. Die Kündigung ist nicht missbräuch- lich, weil sie im Rahmen einer Massenentlassung vorgenom- men worden ist, sondern weil sie ohne Konsultation der Arbeit- nehmervertretung ausgesprochen wurde.
Diese Präzisierung möchte ich zu Protokoll geben; wir möch- ten also keine materielle Aenderung vornehmen, sondern die- sen Widerspruch, der aus der Fassung der Kommission her- vorgeht, auflösen.
Bundesrat Koller: Ich beantrage Ihnen im Namen des Bun- desrates, diesem neuen Absatz 3 von Artikel 336a zuzu- stimmen.
Der Bundesrat hat Ihnen bei Verletzung der Konsultations- pflichten im Rahmen von Massenentlassungen vorgeschla- gen, die Sanktion einfach im Rahmen des bestehenden Rechts bei missbräuchlichen Kündigungen zu suchen. Wir ha- ben uns dabei darauf verlassen, dass die Entschädigung nach dem geltenden Artikel 336a Absatz 2 vom Richter ja sowieso unter Würdigung aller Umstände des Falles festgesetzt wird. Im Nationalrat ist dann aber mit einem gewissen Recht geltend gemacht worden, dadurch sei der Ermessensbereich des Richters in diesen Fällen der Massenentlassungen allzu gross, vor allem, wenn man bedenke, dass die Verletzung ja allenfalls nur in einer Formvorschrift - dass beispielsweise keine schriftliche Mitteilung erfolgt sei - bestehen könne. Da- her bestehe ein Bedürfnis der Differenzierung, je nach der Schwere der Verletzung durch den Arbeitgeber. Nach noch- maliger Konsultation der vorbekannten Fälle der missbräuchli- chen Kündigung - wo es ja vor allem darum ging, dass einem Arbeitnehmer gekündigt wurde, nur weil er ein verfassungs- mässiges Recht, beispielsweise eine politische Tätigkeit, aus- übte oder weil er gewerkschaftlich tätig war - muss ich sagen, dass es sich dabei natürlich um eine viel schwerwiegendere Verletzung handelt, als wenn im Rahmen einer Massenentlas- sung irgendeine Formvorschrift nicht eingehalten wird.
Aus diesen Ueberlegungen bin ich mit Ihrer Kommission ein- verstanden, wenn hier das Ermessen des Richters in bezug auf die Sanktion, also auf die Entschädigung, von maximal 6 auf 2 Monatslöhne reduziert wird. Ich bin überzeugt, dass diese Lösung dann auch im Nationalrat konsensfähig ist.
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.026
Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Bundesgesetz
Libre passage dans la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et invalidité. Loi
Differenzen - Divergences
Siehe Seite 548 hiervor - Voir page 548 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 29. September 1993 Décision du Conseil national du 29 septembre 1993
Schoch, Berichterstatter: Nur ganz kurz zur allgemeinen Ein- leitung: Die Situation ist relativ unkompliziert. Nachdem sich der Nationalrat in der zweiten Runde - beim Freizügigkeitsge- setz war der Nationalrat Erstrat und wir Zweitrat - mit den durch uns zurückgelassenen Differenzen befasst hatte, beste- hen jetzt noch in acht Artikeln Differenzen, die wir zu bereini- gen haben und über die die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit am 26. Oktober dieses Jahres beraten und Beschluss gefasst hat.
Um es vorwegzunehmen: Die Kommission beantragt Ihnen, von den acht bestehenden Differenzen sieben durch Zustim- mung zum Nationalrat zu erledigen. Was als Differenz noch verbleibt, ist eine rein formale Angelegenheit, über die ich Sie beim entsprechenden Artikel orientieren werde.
Angesichts der Tatsache, dass wir Donnerstag vormittag ha- ben und ein spürbarer Drang nach Hause besteht, und ange- sichts der Tatsache auch, dass die Dinge wirklich nicht kom- plex sind, will ich auf grundsätzliche Erläuterungen verzichten und jetzt rasch und gezielt auf die einzelnen Differenzen einge- hen, sofern eine generelle Aussprache nicht ausdrücklich ge- wünscht wird.
Art. 3 Abs. 4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 3 al. 4 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Schoch, Berichterstatter: Hier haben wir im Sinne einer rein redaktionellen Klarstellung drei Worte übernommen, die der Nationalrat eingefügt hat Es geht darum, dass die Worte «der alten Vorsorgeeinrichtung» ergänzend in den Gesetzestext übernommen worden sind. Jetzt heisst es also in Absatz 4: «Die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen der alten Vor- sorgeeinrichtung können .... ».
Wir beantragen Ihnen Zustimmung zum Nationalrat.
Angenommen - Adopté
Art. 4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Schoch, Berichterstatter: Bei Artikel 4 beantragen wir Ihnen ebenfalls Zustimmung zum Nationalrat, auch wenn es hier um etwas komplexere Fragestellungen geht.
Zur Diskussion steht in Artikel 4 die Frage, was mit «verwai- sten» Austrittsleistungen geschehen soll. Wenn Sie den Ge- setzestext und die Fahne lesen, dann sehen Sie das dort ohne weiteres. Sollen «verwaiste» Austrittsleistungen zwingend der Auffangeinrichtung überwiesen werden, oder sollen die Vor-
Berufliche Altersvorsorge. Freizügigkeit
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sorgeeinrichtungen selber darüber entscheiden können, ob sie derartige, «verwaiste» Austrittsleistungen an eine andere Freizügigkeitseinrichtung überweisen dürfen? Das ist die grundsätzliche Problematik.
Der Bundesrat hatte seinerzeit vorgeschlagen, dass die Auf- fangeinrichtung zwingend berücksichtigt werden müsse. Der Nationalrat hatte sich in der ersten Runde dieser Auffassung angeschlossen. Der Ständerat hat bei seiner erstmaligen Be- ratung aber eine grosszügigere Formulierung gewählt, und der Nationalrat geht jetzt wieder auf das zurück, was er ur- sprünglich beschlossen hat und was der Bundesrat bereits vorgeschlagen hatte.
Nach einigem Hin und Her und ausgiebiger Diskussion in der Kommission beantragt Ihnen die SGK, sich der bundesrätli- chen und nationalrätlichen Lösung anzuschliessen, in der Meinung, man könne durchaus auch mit dieser Regelung le- ben und es sei mindestens akzeptabel, die Auffangeinrichtung in den Fällen der «verwaisten» Austrittsleistungen als zwin- gende Freizügigkeitseinrichtung vorzusehen.
Zu den einzelnen Absätzen von Artikel 4 kann in diesem Sinne festgehalten werden, dass bei Absatz 2 im Prinzip das zu strei- chen ist, was wir seinerzeit eingefügt hatten, und zwar ab «Vor- behalten bleibt das Recht der Vorsorgeeinrichtung .... ». Sie se- hen das auf der Fahne; es bleibt bei dem durch den National- rat beschlossenen Text.
In Absatz 1 fällt die Befristung weg, die der Ständerat in der er- sten Runde eingefügt hatte - eine an sich banale Aenderung, denn die Regelung muss so oder so rasch vollzogen werden, was sich auch aus Absatz 2 ergibt
In Absatz 3 ist eine redaktionelle Klarstellung vorgenommen worden, der wir uns anschliessen können.
M. Coutau: J'aimerais exprimer ici mes regrets personnels sur l'abandon de la version que nous avions adoptée à l'alinéa 2 de l'article 4. Le président de la commission vient de rappeler de quoi il s'agissait. Je ne m'étends pas pour reprendre cette explication.
Simplement, je constate que le Conseil national a adopté la proposition du Conseil fédéral sans débat au plénum et je re- grette vivement cette situation à deux égards. D'une part, cela empêche les institutions de libre passage de continuer à gérer des fonds qu'elles gèrent à l'heure actuelle à pleine satisfac- tion. Ces fonds ne sont pas relativement faibles. Il s'agit de centaines de millions de francs. Ces fonds sont bien gérés et je doute que l'institution supplétive soit en mesure de les gérer beaucoup mieux.
D'autre part, je regrette que l'on abandonne le caractère subsi- diaire attribué jusqu'ici à l'institution supplétive, comme son nom l'indique. On lui donne désormais, dans la situation évo- quée à cet article, un caractère de monopole et, pour des rai- sons institutionnelles, je regrette très vivement qu'on n'ait pas voulu retenir la solution que nous avions adoptée en première lecture.
Ceci étant, j'ai dû me rallier à des majorités qui ne voulaient plus maintenir de divergences et je ne peux exprimer ici que des regrets.
Angenommen - Adopté
Art. 5 Abs. 1 Bst. b Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 5 al. 1 let. b Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Schoch, Berichterstatter: Der Ständerat hatte hier in der er- sten Runde beschlossen, dass bei Barauszahlung wegen Auf- nahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch den Versi- cherten diese selbständige Erwerbstätigkeit durch den betref- fenden Ansprecher nachgewiesen werden müsse. Wir haben das durch die Einfügung « .... wenn er nachgewiesenermas- sen eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat .... » zum Ausdruck bringen wollen.
Der Nationalrat hat aber das Wort «nachgewiesenermassen» gestrichen, nicht weil er - mit dem Bundesrat - der Meinung ist, die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit für die Barauszahlung der Austrittsleistung müsse nicht nachgewie- sen werden, sondern weil er der Meinung ist, es würde zu Fehl- interpretationen mit Bezug auf die anderen in Artikel 5 Ab- satz 1 vorgesehenen Fälle der Barauszahlung führen, bei- spielsweise wenn ein Vorsorgenehmer die Schweiz endgültig verlässt Auch das muss nämlich nachgewiesen sein. Wenn wir das Wort «nachgewiesenermassen» nur gerade in Buch- stabe b von Artikel 5 Absatz 1 einfügen, könnte das in der Tat zu Fehlinterpretationen führen.
Aus dieser Ueberlegung heraus hat sich die ständerätliche Kommission dem Nationalrat und dem Bundesrat ange- schlossen, und nicht etwa deswegen, weil die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht nachgewiesen sein müsste. Das muss hier in aller Form festgehalten und unterstri- chen werden. Aus der Ueberlegung heraus, die sich National- rat und Bundesrat gemacht haben, konnte sich auch die stän- derätliche Kommission der Streichung des Wortes «nachge- wiesenermassen» anschliessen.
Angenommen - Adopté
Art. 17 Abs. 2 Bst. c, Abs. 2ter Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 17 al. 2 let. c, al. 2ter Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Schoch, Berichterstatter: Hier geht es ausschliesslich um Prä- zisierungen und bessere Formulierungen, die aber am Sinn dessen, was der Ständerat in der ersten Runde beschlossen hatte, nichts ändern. Ich meine deshalb, dass ich auf erläu- ternde Bemerkungen verzichten und Ihnen einfach kurzer- hand mitteilen kann, dass Ihnen die Kommission des Stände- rates empfiehlt, sich den durch den Nationalrat beschlosse- nen Formulierungen anzuschliessen.
Angenommen - Adopté
Art. 23 Abs. 1, 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 23 al. 1, 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Schoch, Berichterstatter: Auch bei Artikel 23 geht es um eine rein redaktionelle Bereinigung, die keine materiellen Konse- quenzen nach sich zieht. Ich empfehle Ihnen daher pauschal Zustimmung zum Nationalrat
Angenommen - Adopté
Art. 24 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Schoch, Berichterstatter: Bei Artikel 24 steht die Frage zur Dis- kussion, in welchem Rhythmus die Vorsorgeeinrichtung den Vorsorgenehmer über die betragsmässige Höhe einer theore- tischen Austrittsleistung zu informieren hat.
Wir haben uns in der ersten Runde dem Bundesrat ange- schlossen, der vorgesehen hatte, dass die Austrittsleistung jährlich bekanntgegeben werden müsse. Der Nationalrat hat demgegenüber formuliert, dass diese Mitteilung auf Wunsch des Vorsorgenehmers, mindestens aber alle drei Jahre, zu er- folgen habe. In der zweiten Runde hat der Nationalrat an sei-
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Prévoyance professionnelle. Libre passage
ner Formulierung, die eine weniger regelmässige, etwas lockerere Information ergibt, festgehalten.
Die Kommission schliesst sich dem Nationalrat an und meint, man könne es durchaus bei der nationalrätlichen Regelung bewenden lassen.
Angenommen - Adopté
Art. 26 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 26 al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Schoch, Berichterstatter: Bei Artikel 26 muss ich mit einem kleinen Geständnis beginnen - Herrn Plattner wird das nicht erstaunen -: Ich war nämlich in Mathematik ein überaus schlechter Mittelschüler und habe deshalb mit dem Artikel 26, der keineswegs mit juristischen, sondern effektiv mit rein tech- nischen Zahlenproblemen zu tun hat, einige Mühe.
Es geht um für einen Laien absolut komplexe Fragen im Zu- sammenhang mit dem technischen Zinssatz. Aber fragen Sie mich bitte nicht, was der technische Zinssatz ist; darüber wird Ihnen Herr Bundesrat Koller Auskunft erteilen müssen. Jedenfalls ist es so, dass wir, im Gegensatz zum Nationalrat, in der ersten Runde beschlossen hatten, der technische Zins- satz dürfte höchstens 1 Prozent betragen, während der Natio- nalrat gerade umgekehrt der Meinung war, er müsse minde- stens 1 Prozent betragen.
Sei dem, wie ihm wolle: Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit hat sich schliesslich der Auffassung des Na- tionalrates angeschlossen, dass nämlich ein Zinsrahmen mit einer gewissen Flexibilität vorzusehen sei, und zwar sei Flexi- bilität deswegen unerlässlich, weil die einzelnen Vorsorgeein- richtungen unterschiedliche Strukturen aufweisen und weil es deshalb falsch wäre, wenn ein annähernd einheitlicher Zins- satz von höchstens 1 Prozent vorgesehen würde.
Summa summarum: Die Kommission des Ständerates ist der Meinung, eine grössere Flexibilität mit einem technischen Zinssatz von mindestens 1 Prozent sei richtig. Sie empfiehlt Ih- nen deshalb Zustimmung zu dem, was der Nationalrat be- schlossen hat.
Frau Weber Monika: Ich stelle keinen Antrag, aber ich möchte zu diesem Artikel doch etwas sagen. Die Schwierigkeit, ein Gesetz in Sachen Freizügigkeit zu machen, liegt gerade in den unterschiedlichen Strukturen der Kassen. Ich möchte darauf hinweisen, dass wir immer noch ungefähr 15 000 verschie- dene Kassen mit 15 000 verschiedenen Finanzierungsarten haben. Deshalb ist dieses Gesetz für mich an sich nicht befrie- digend. Es ist das Maximum dessen, was wir im Moment ma- chen können; darum habe ich zugestimmt. Aber es kann nicht der Weisheit letzter Schluss sein; das muss man einfach sehen.
Wenn Herr Schoch von der Flexibilität spricht, die mit der Fas- sung des Nationalrates den Vorsorgeeinrichtungen gegeben wird, so stimmt das ganz genau. Die Vorsorgeeinrichtungen erhalten mit dieser neuen Formulierung, die nicht dem frühe- ren ständerätlichen Beschluss entspricht, eine ungeheure Fle- xibilität, die im Grunde genommen aus Arbeitnehmersicht ab- zulehnen ist. Ich gehe immer noch davon aus, dass wir ein Freizügigkeitsgesetz schaffen wollen, das für den Arbeitneh- mer eine gerechtere Situation und volkswirtschaftlich gesehen mehr Mobilität für den Arbeitnehmer bringen soll. Ein techni- scher Zinssatz von 1 Prozent bedeutet für die Versicherungen ungefähr - das ist eben diese Flexibilität - eine Spannweite von 10 Prozent. Das heisst, dass die Versicherungen in den Beträgen, die sie letztlich den Arbeitnehmern ausbezahlen, stark variieren können.
Diese Formulierung erlaubt den Versicherungen einen mei- nes Erachtens zu grossen Spielraum, und das zuungunsten des Arbeitnehmers. Deshalb bin ich mit dem, was die Kommis- sion beschlossen hat, nicht einverstanden.
Ich stelle keinen Antrag, aber ich wollte das zu Protokoll ge- ben. Es ist keine befriedigende Lösung. Ich habe aber in der ersten Behandlung dieser Vorlage darauf hingewiesen, dass wir dieses Gesetz in einigen Jahren wahrscheinlich überholen müssen, weil wir dann wissen werden, wie sich die Praxis aus- wirkt
Ich denke, dass die vorliegende Fassung im Moment das Ma- ximum ist, was wir machen können. Sie werden dem Be- schluss des Nationalrates zustimmen, auch wenn ich damit nicht einverstanden bin. Aber ich nehme an, dass wir in fünf, sechs Jahren darüber werden reden müssen, welche Unan- nehmlichkeiten und welche Mängel bezüglich der Freizügig- keitslösung immer noch bestehen.
Plattner: Nachdem ich schon angesprochen worden bin, möchte ich die Gelegenheit ergreifen und als ehemaliges Mit- glied kantonaler Pensionskassenkommissionen Frau Weber Monika wärmstens in ihren Bemerkungen unterstützen.
Es ist im Grunde genommen naiv, ein Freizügigkeitsgesetz zu erlassen, in dem man den technischen Zinssatz nicht vor- schreibt, denn am technischen Zinssatz hängt nun mal die ganze Situation einer Vorsorgekasse, teilweise natürlich nur in den Projektionen in die Zukunft hinein - alles, was man als Guthaben ausrechnet, als nötiges Guthaben beim einen Deckungsverfahren, als tatsächliches beim anderen. Wenn Sie von den Kassen verlangen, dass sie ihre Mitglieder frei transferieren können sollen, dann werden die Schwierigkeiten immer genau dort auftreten, wo die eine Kasse aufgrund eines anderen technischen Zinssatzes eine andere Zahl als Freizü- gigkeitsleistung berechnet als jene Kasse, in die der Versi- cherte eintreten soll, nach ihren Rechnungen eigentlich benö- tigen würde.
In der Situation, in der die einen mindestens und die anderen höchstens ein Prozent wollen, lässt sich ein Kompromiss nur so machen, dass am Schluss der Bundesrat die Spanne von einem Prozent wählt. Dann hat er einen Kompromiss zwischen den Wünschen der beiden Kammern gemacht. Ein Prozent ist im Kopf überschlagen etwa ein Achtel des Guthabens, das am Schluss rechnerisch vorhanden ist. Und ein Achtel eines Gut- habens ist eben etwas, das dann einer Freizügigkeit wirklich im Wege steht - das muss dann der Versicherte bei einem Um- zug allenfalls selber nachschiessen, oder die Kasse hat es zu- viel bekommen, und damit verliert der Versicherte es eigent- lich wieder.
Ich bitte den Bundesrat - ohne dass ich jetzt einen Antrag stelle -, den Kompromiss in diesem Sinne anzustreben. Ich bin auch überzeugt, dass die Zukunft dieses Gesetzes darin bestehen wird, diese Spanne auf Null zu reduzieren. Das muss in den nächsten fünf bis zehn Jahren passieren.
Schoch, Berichterstatter: Zu den Ausführungen, die jetzt Frau Weber Monika und Herr Plattner vorgetragen haben, möchte ich einfach ergänzend beifügen, dass diese Ueberlegungen auch in der Kommission gemacht wurden. Die Kommission hat sich über die Fragen eingehend unterhalten, hat genau die Ueberlegungen angestellt, die jetzt durch Frau Weber und Herrn Plattner vorgetragen worden sind.
Es lag in der Kommission auch ein Antrag vor, der technische Zinssatz sei zu vereinheitlichen. Die Kommission hat diesen Antrag abgelehnt, mit der Ueberlegung und in der Meinung, dass es in einigen Jahren sowieso notwendig sein werde, das zu tun, was Frau Weber und Herr Plattner bereits vorangekün- digt haben. Man ist also in der Kommission davon ausgegan- gen, dass der jetzige Beschluss mit einem flexiblen techni- schen Zinssatzrahmen eine Uebergangslösung darstelle, die als Revisionspunkt demnächst - in einigen Jahren, in fünf, sechs, sieben Jahren - zu vereinheitlichen sein werde.
Bundesrat Koller: Ideal wäre sicher gewesen, wenn wir im Rahmen des Freizügigkeitsgesetzes einen einheitlichen tech- nischen Zinssatz hätten vorschreiben können. Das war übri- gens auch der ursprüngliche Plan des Bundesrates. Dann ha- ben wir aber festgestellt, dass ein einheitlicher technischer Zinssatz zurzeit einfach nicht realisierbar ist, weil wir bei der Ueberprüfung der Finanzierung einzelner, auch bedeutender
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Berufliche Altersvorsorge. Freizügigkeit
Kassen feststellen mussten, dass das zu einem Abbau der Lei- stungen geführt hätte. Das wollten wir natürlich nicht, das wäre eine schwere Belastung für das ganze Gesetz gewesen.
Dann kam es zum Kompromiss: Zinsrahmen von 1 Prozent. Der Nationalrat hat diesen vor allem aus der Sicht derjenigen Kassen formuliert, die einen Leistungsabbau hätten in Aus- sicht nehmen müssen; er hat deshalb das Wort «mindestens» hineingeschrieben. Der Ständerat hat vom Ideal her formuliert und von «höchstens 1 Prozent» gesprochen.
Ich habe im Nationalrat gesagt, man könne ruhig beide Worte herausstreichen. Wir werden natürlich einen Zinsrahmen von 1 Prozent festlegen, aber es wäre jetzt schade, wenn man die Differenz deswegen noch aufrechterhalten würde.
Ich glaube, diese Erklärung von seiten des Bundesrates zu- handen des Protokolls sollte genügen.
Angenommen - Adopté
Art. 27 Ziff. 1 Antrag der Kommission Art. 89bís Abs. 4
Das Stiftungsvermögen darf in der Regel in dem den Forde- rungen der Arbeitnehmer gemäss den Artikeln 15-17 des Frei- zügigkeitsgesetzes vom .... entsprechenden Verhältnis nicht in einer Forderung gegen den Arbeitgeber bestehen, es sei denn, sie werde sichergestellt.
Art. 27 ch. 1 Proposition de la commission Art. 89bis al. 4
Pour la part correspondant aux créances des travailleurs selon les articles 15 à 17 de la loi du .... sur le libre passage, la for- tune de la fondation ne peut, en règle générale, consister en une créance contre l'employeur que si cette créance est ga- rantie.
Art. 27 Ziff. 3 Art. 60 Abs. 2 Bst. e, Abs. 5 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 70 Abs. 3
Beiträge, die nicht zur Erhöhung der Altersgutschriften ver- wendet werden, sind zur Deckung von Risiken zu verwenden.
Art. 27 ch. 3 Art. 60 al. 2 let. e, al. 5 Adhérer à la décision du Conseil national Art. 70 al. 3
Les cotisations non employées à l'accroissement des bonifi- cations de vieillesse des assurés doivent être utilisées pour la couverture des risques.
Schoch, Berichterstatter: Artikel 27 handelt von den notwendi- gen Aenderungen bisherigen Rechts. Artikel 27 ist vom Volu- men her ziemlich lang ausgefallen. Er erstreckt sich auf Ihrer Fahne von Seite 9 bis an das untere Ende von Seite 11 und ist ein ausgedehnter Artikel mit verschiedenen einzelnen Geset- zesänderungen.
Im Zuge der Beratung in den Räten hat die Verwaltung festge- stellt, dass ihr bei der Ausarbeitung der Botschaft und der Vor- bereitung der Vorlage ein Fehler unterlaufen ist - auch die Ver- waltung macht offenbar Fehler; das dürfte uns Parlamentarier bis zu einem gewissen Grade beruhigen. Die Verwaltung hat nämlich vergessen, zwei zwingende Gesetzesänderungen vorzuschlagen; geändert werden müssen zusätzlich das Zivil- gesetzbuch in Artikel 89bis Absatz 4 und das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge in Artikel 70 Absatz 3. Die eine Aenderung wird auf der Fahne Seite 9 oben eingefügt, gleich nach Beginn von Arti- kel 27, und die letzte Aenderung auf der Fahne Seite 11 unten. Die Kommission hat sich davon überzeugt, dass die beiden Aenderungen in der Tat vorgenommen werden müssen. Sie empfiehlt Ihnen deshalb, diese beiden Aenderungen jetzt noch zu beschliessen, damit auch eine neue Differenz zum Nationalrat in Kauf zu nehmen - eine Differenz aber, die nicht von materiellem Gehalt, sondern nur formaler Natur ist und der
sich der Nationalrat wohl problem- und diskussionslos an- schliessen wird.
Bundesrat Koller: Ich stimme dieser Ergänzung selbst- verständlich zu und bedaure den Fehler der Verwaltung, der aber - wie gesagt - sofort bereinigt werden kann. Das wird auch im Nationalrat sicher keine Probleme bereiten.
M. Coutau: J'aimerais poser une question qui concerne l'article 56 alinéa premier lettre d de la LPP, qui fait partie des modifications entraînées par l'article 27.
J'aimerais savoir si le fonds de sécurité qui est chargé de cou- vrir le défaut de capital de couverture résultant de l'application de cette loi ne s'applique, et donc ne doit assurer cette couver- ture, que pour la partie obligatoire du libre passage ou égale- ment pour la partie surobligatoire. Car il s'agit là d'une disposi- tion qui concerne le fonds de sécurité qui, aujourd'hui, doit s'adresser exclusivement à la partie obligatoire du libre pas- sage. J'aimerais savoir s'il y a là une extension ou si, effective- ment, on en reste à la partie purement obligatoire du 2e pilier.
Schoch, Berichterstatter: Darf ich diesen Schwarzen Peter an- gesichts meiner beschränkten Kapazitäten an Herrn Bundes- rat Koller weiterreichen?
Bundesrat Koller: Dank der besseren Ressourcen kann ich die Aufgabe übernehmen. Die Verwaltung sagt ganz klar, dass die Sicherheitseinrichtung diese Deckungslücke erstmals nicht nur im obligatorischen, sondern auch im überobligatori- schen Bereich übernehmen muss.
Angenommen - Adopté
Art. 27bis Abs. 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 27bis al. 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Schoch, Berichterstatter: Artikel 27bis befasst sich mit dem, was wegen des neuen Rechts an Folgeerscheinungen not- wendig ist und bei den einzelnen Vorsorgeeinrichtungen gere- gelt werden muss.
Sie sehen, dass dieser Artikel 27bis übrigens durch den Natio- nalrat eingeschoben worden ist und dass dieser in Absatz 2 vorgesehen hat, dass für die formelle Anpassung der Verträge und Reglemente eine Frist von fünf Jahren eingehalten wer- den muss.
In der zweiten Runde ist dann der Nationalrat nochmals klüger geworden: offensichtlich ist die Idee aufgetaucht - diese ist zweifellos berechtigt -, dass für die Bereinigung versiche- rungstechnischer Fehlbeträge die Frist von fünf Jahren, wenn sie allenfalls aus Absatz 2 hätte abgeleitet werden können, zu kurz wäre. Deswegen ist hierfür nun in Absatz 3 eine Frist von zehn Jahren vorgesehen worden.
An sich wäre durch die Aufsichtsbehörden ohnehin eine ra- sche Anpassung zu befolgen gewesen, und die Aufsichtsbe- hörden hätten dafür sorgen müssen, dass die Bereinigung versicherungstechnischer Fehlbeträge relativ rasch erfolgt. Jetzt haben wir aber eine insofern klarere Situation, als eine Befristung ausdrücklich im Gesetz steht.
Die Kommission des Ständerates ist der Meinung, es sei rich- tig, dass für diese Anpassung eine zehnjährige Frist vorgese- hen wird.
Sie empfiehlt Ihnen deshalb, bei Artikel 27bis Absatz 3 dem Beschluss des Nationalrates zuzustimmen.
Bundesrat Koller: Damit es klar ist: Die materiellen Leistungen nach dem neuen Gesetz erfolgen natürlich mit dem Inkrafttre- ten dieses Gesetzes. Es handelt sich hier lediglich um formelle
Législation sur la protection civile. Révision
880
E 2 décembre 1993
Anpassungen der Kassenreglemente, für die wir diese langen Uebergangsfristen gewähren.
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
93.063
Revision der Zivilschutzgesetzgebung Législation sur la protection civile. Révision
Botschaft und Gesetzentwürfe vom 18. August 1993 (BBI III 825) Message et projets de lois du 18 août 1993 (FF III 785)
Antrag der Kommission Eintreten
Antrag Zimmerli
Eintreten und Rückweisung des Zivilschutzgesetzes an die Kommission mit dem Auftrag,
den Gesetzesentwurf so abzuändern und zu ergänzen, dass Führung und Einsatz des Zivilschutzes sowie Beschaf- fung und Verwaltung des Zivilschutzmaterials auf die Rege- lung des ebenfalls vor der Kommission hängigen Militärgeset- zes abgestimmt werden;
die organisationsrechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Zivilschutz und Armee im Rahmen der hängi- gen Revision der Verwaltungsorganisation dem gleichen De- partement zugeordnet werden können.
Proposition de la commission Entrer en matière
Proposition Zimmerli
Entrer en matière et renvoyer le projet à la commission, chargée
de le modifier et de le compléter de façon à harmoniser la conduite et l'engagement de la protection civile ainsi que l'ac- quisition et la gestion du matériel avec les dispositions de l'or- ganisation militaire, dont la commission a été invitée à s'occu- per également;
de proposer les dispositions juridiques permettant de profi- ter de la réorganisation en cours de l'administration fédérale pour réunir la protection civile et l'armée au sein d'un seul et même département.
M. Coutau, rapporteur: La révision totale de la loi sur la protec- tion civile et celle, partielle, de la loi sur les abris composent une réforme assez profonde de la conception actuelle, la- quelle date, pour l'essentiel, d'une trentaine d'années. Elle a été revue en 1971, et les propositions qui nous sont présen- tées aujourd'hui sont des propositions de révision assez pro- fonde, je le répète.
Cette réforme s'inspire d'abord d'une volonté d'insérer la pro- tection civile dans une conception générale de la politique de sécurité de notre pays. Je vous renvoie à ce sujet au rapport du Conseil fédéral du 1er octobre 1990 sur la politique de sécurité et au Plan directeur de la protection civile du 26 février 1992. Ces deux documents ont fait l'objet de débats récents et ap- profondis dans notre conseil, et ils nous ont permis de situer la nouvelle mission et la nouvelle place assignée désormais à la protection civile.
Il s'agit de tenir compte des résultats obtenus depuis 30 ans, qui ne sont certainement pas minces et recueillent d'ailleurs des éloges appréciatifs à l'étranger. Il faut reconnaître aussi
les services que la protection civile, dans sa conception ac- tuelle, a rendus dans les cas où son intervention est devenue opérationnelle. En revanche, il faut aussi tenir compte des criti- ques, voire des doutes, que la protection civile suscite parfois dans notre population. Les uns lui reprochent sa complexité, sa lourdeur, son perfectionnisme et son coût très élevé. Les autres déplorent les lacunes qui subsistent encore dans la construction des abris, dans l'équipement des locaux, dans la formation des personnes astreintes, voire dans l'information des populations.
Ces éléments étaient ressortis du rapport sur le Plan directeur, et ils ont inspiré la présente révision qui se veut donc une tra- duction législative des principes énoncés et approuvés dans ces documents de référence que nous avons déjà examinés récemment. A partir de là, il fallait tirer les enseignements pro- pres à rendre la protection civile plus souple, plus efficace, plus simple dans son organisation, mieux intégrée et coordon- née par rapport aux autres corps d'intervention, mieux adap- tée aux circonstances actuelles en matière de risque, et enfin nettement moins coûteuse pour les pouvoirs publics - Confé- dération, cantons et communes -, pour les entreprises et pour les particuliers. La nouvelle loi est plus ramassée, elle com- porte 24 articles de moins que l'ancienne. Elle laisse une as- sez large marge de manoeuvre à l'ordonnance d'application qui méritera dès lors d'être soumise à une procédure de consultation détaillée auprès des intéressés.
J'énumère à très grands traits les principales idées-forces sur lesquelles se fonde la nouvelle loi. Le but de la protection civile place désormais sur pied d'égalité la protection de la popula- tion contre les effets de catastrophes, de situations extraordi- naires ou de conflits armes. On se distance donc d'une protec- tion civile orientée avant tout sur des situations de guerre, se- lon la conception de 1962 et de 1971, pour l'étendre à d'autres circonstances qui imposent des interventions de secours ur- gentes comme des accidents technologiques de vaste enver- gure ou des catastrophes naturelles comme celles que nous avons eu à déplorer récemment au Tessin et en Valais. Il s'agit avant tout de porter aide et assistance aux populations et aux personnes atteintes, mais aussi, et c'est nouveau, d'intégrer dans la protection civile la protection des biens culturels.
La mise sur pied rapide des secours et leur organisation effi- cace imposent une simplification des structures internes et une rigoureuse répartition des tâches et des compétences entre les divers intervenants pour éviter des duplications, des malentendus, et pour favoriser les synergies. En particulier, la lutte contre le feu sera désormais réservée au seul corps des pompiers.
En revanche, sauf en cas de conflit armé, les interventions de la protection civile seront possibles, au-delà des frontières du pays, dans les régions voisines. Il s'agit là d'une extension de la politique transfrontalière qui semble tout à fait nécessaire et conforme à des engagements bilatéraux et multilatéraux conclus au niveau européen. Dans ce même esprit, des re- groupements des organisations de protection civile à l'éche- lon régional pourront intervenir entre plusieurs communes.
S'inspirant de la même analyse, qui a dicté un redimensionne- ment et un rajeunissement important des effectifs de l'armée, le projet prévoit de réduire de 30 pour cent l'effectif de la pro- tection civile. Corrélativement, la durée de l'obligation de ser- vir sera réduite de huit ans. Elle portera dorénavant sur les ci- toyens suisses âgés de 20 à 52 ans qui ne sont pas astreints au service militaire. Les quelque 380 000 assujettis se réparti- ront à raison de 50 pour cent d'hommes qui sont arrivés au terme de leurs obligations militaires, 25 pour cent de ceux qui en sont libérés prématurément, et 25 pour cent d'hommes dé- clarés inaptes lors du recrutement au service militaire. Les étrangers résidents n'y seront plus astreints obligatoirement, comme cela est le cas sur la base de décisions communales correspondantes, mais pourront y collaborer volontairement, comme d'ailleurs les femmes. Je reviendrai dans la discussion de détail sur quelques aspects de la délicate question des ex- ceptions prévues pour les personnes chargées d'accomplir des tâches importantes en faveur de la collectivité.
L'une des modifications essentielles apportées par la nouvelle loi concerne le rôle désormais prioritaire qui sera donné à l'ins-
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In
Dans
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1993
Année
Anno
Band
V
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
04
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
92.026
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 02.12.1993 - 08:00
Date
Data
Seite
876-880
Page
Pagina
Ref. No
20 023 655
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