E 2 décembre 1993
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Swisslex. Code des obligations. Titre dixième
93.124
Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Obligationenrecht. Zehnter Titel (Der Arbeitsvertrag). Aenderung
Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Code des obligations. Titre dixième (Du contrat de travail). Modification
Differenzen - Divergences
Siehe Seite 377 hiervor - Voir page 377 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 30. September 1993 Décision du Conseil national du 30 septembre 1993
Art. 333 Abs. 1bis Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 333 al. 1bis Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Ein erster Blick auf die Fahne zeigt Aenderungen in zehn Absätzen. Rund die Hälfte davon betreffen allerdings dieselbe neue Formulierung. Die beiden wichtigsten Differenzen finden Sie in Artikel 333 Ab- satz 1bis und Artikel 336a, also am Anfang und am Ende die- ses Verfahrens.
Artikel 333 Absätze 1 und 1bis befassen sich mit Wirkungen von Betriebsübertragungen auf die einzelnen Arbeitsverhält- nisse. In Absatz 1bis haben wir ursprünglich - in Ueberein- stimmung mit dem Bundesrat - bestimmt, dass der Betriebs- erwerber bestehende Gesamtarbeitsverträge weiter einhalten muss bis sie ablaufen oder infolge Kündigung enden. Ohne diese Vorschriften fiele der Schutz für die Belegschaft weg. Der Nationalrat hat nun diese Verpflichtung auf ein Jahr nach der Uebernahme des Betriebes begrenzt.
Während Gesamtarbeitsverträge im Ausland meistens nur auf ein Jahr ausgehandelt werden, dauern sie in der Schweiz re- gelmässig länger, in Einzelfällen bis zu fünf Jahre. Diese Ver- träge sind Grundlage des Arbeitsfriedens, welcher der Schweiz einen beachtlichen Standortvorteil sichert. Deshalb hat der Bundesrat ursprünglich wohl den Schutz für die ganze Vertragsdauer angestrebt.
Ein Arbeitgeber, der aus dem Verband austritt, ist allerdings in der Lage, sich innerhalb Jahresfrist von der Verpflichtung ei- nes Gesamtarbeitsvertrages zu befreien. Wer einen Betrieb übernimmt, ohne Verbandsmitglied zu sein, hat diese Aus- trittsmöglichkeit nicht. Damit wäre er mit unserer ursprüngli- chen Lösung gegenüber Verbandsmitgliedern im Nachteil. Um Verbandsmitglieder und Nichtmitglieder gleichzustellen, wurde die Schutzdauer vom Nationalrat auf ein Jahr begrenzt. Der Bundesrat hat uns Zustimmung zum Nationalrat bean- tragt.
Ihre Kommission hat sich dieser Lösung nach sehr eingehen- der Diskussion über die Schutzwürdigkeit und das Schutzbe- dürfnis der Arbeitnehmer bei Betriebsübergängen - wenn auch nicht ganz ohne Bedenken; oder mit einem gewissen Bedauern - angeschlossen. Die jetzt vorgeschlagene Frist von einem Jahr ist jedenfalls europarechtskonform. Ohne die Schutzbestimmung könnten sich sonst die Uebernehmer - wie ich schon sagte - voll über die Regeln des Gesamtarbeits-
vertrages hinwegsetzen. Die Reduktion auf ein Jahr erhält im- merhin den Schutz während einer möglichen Kündigungs- dauer und vermeidet damit die Ungleichbehandlung zu La- sten von Arbeitgebern, die nicht Verbandsmitglieder sind. Ihre Kommission empfiehlt Ihnen Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates mit 8 zu 1 Stimmen bei 1 Enthaltung.
Angenommen - Adopté
Art. 333a Randtitel, Abs. 1, 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 333a titre marginal, al. 1, 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Artikel 333a verlangt Kon- sultationen mit den Arbeitnehmervertretern bei Betriebsüber- tragungen. Der Nationalrat hat nun in Absatz 1 noch einge- fügt, dass, falls keine Vertretungen bestünden, die Arbeitneh- mer gesamthaft zu informieren seien. Da dies für die Mehrzahl der Verhältnisse in der Schweiz zutrifft, ist die Ergänzung zu Recht erfolgt.
Wir empfehlen Zustimmung. Die entsprechende Zustimmung würde dann auch für die gleichlautenden Ergänzungen in Arti- kel 333a Absatz 2, in Artikel 335f Absätze 1 und 3, in Arti- kel 335g Absätze 1 bis 3 und Artikel 336 Absatz 2 Litera c gel- ten. Das sind überall genau die gleichen Ergänzungen: Arbeit- nehmer sind neben den Arbeitnehmervertretern erwähnt für den Fall, dass keine Arbeitnehmervertretung besteht.
Angenommen - Adopté
Art. 335f Randtitel, Abs. 1, 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 335f titre marginal, al. 1, 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: In Artikel 335f Absatz 1 geht es neben der schon akzeptierten Ergänzung der Arbeit- nehmervertretung durch die Arbeitnehmer selbst noch um zwei weitere Differenzen: Vorerst muss das Marginale der Text- änderung angepasst werden. Der Randtitel lautet nun umfas- sender: «Konsultation der Arbeitnehmer», und nicht mehr bloss «Konsultation der Arbeitnehmervertreter».
Ferner wurde der letzte Satzteil von Absatz 1 gestrichen. Dort wird als Ziel der Konsultation die Einigung zwischen Vertrags- partnern genannt. Die Streichung ist eher redaktioneller Art, weil natürlich jede Verhandlung zwischen Partnern das Ziel der Einigung hat und weil anderseits die Einigung nicht er- zwungen werden kann.
Die Kommission beantragt Ihnen deshalb in diesen beiden Fällen Zustimmung zum Nationalrat.
Angenommen - Adopté
Art. 335g Antrag der Kommission Abs. 1, 2 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Abs. 3
Das kantonale Arbeitsamt sucht nach Lösungen für die Pro- bleme, welche die beabsichtigte Massenentlassung aufwirft. Die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer können ihm ihre Bemerkungen einreichen.
Art. 335g Proposition de la commission Al. 1, 2 Adhérer à la décision du Conseil national
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Swisslex. Obligationenrecht. Zehnter Titel
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L'office cantonal du travail tente de trouver des solutions aux problèmes posés par le licenciement collectif projeté. La re- présentation des travailleurs ou, à défaut, les travailleurs peu- vent lui communiquer leurs observations.
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Die nächste Differenz be- trifft Artikel 335g. Die Differenzen in Absatz 1 und Absatz 2 be- treffend die Arbeitnehmervertretung sind schon durch die vor- ausgegangene Abstimmung erledigt. Die Differenz in Absatz 3 hat den gleichen Inhalt. Es geht wieder um den Bezug zwi- schen Arbeitnehmern und Arbeitnehmervertretung. Nur die Formulierung ist leicht angepasst worden. Wir haben daher im Grundsatz schon zugestimmt, aber wir sollten es noch formal bestätigen.
Dann bleibt die Differenz im ersten Satz von Absatz 3. Hier geht es um die Rolle des kantonalen Arbeitsamtes im Zusam- menhang mit Problemen, die beabsichtigte Massenentlas- sungen mit sich bringen. Wir hatten ursprünglich mit dem Bun- desrat bestimmt, das Arbeitsamt müsse in solchen Fällen nach Lösungen für die Probleme suchen. Der Nationalrat wollte dem Amt noch die Aufgabe übertragen, dem Arbeitge- ber mitzuteilen, ob nach seiner Meinung die Vorschriften über die Konsultation eingehalten worden seien.
Hier beantragen wir Ihnen Festhalten an unserer ursprüngli- chen Lösung. Ihre Kommission hält die vom Nationalrat hinzu- gefügte Vorprüfungspflicht für eher gefährlich. Der Nationalrat hat diese Aenderung natürlich im Hinblick auf die Sanktionen vorgeschlagen, die in Artikel 336 bei Verletzung von Konsulta- tionspflichten vorgesehen werden.
Es ist nicht sinnvoll, die Kompetenzen von Verwaltung und Richter zu verwischen. Es wäre dann schwierig zu entschei- den, wie sich Fehlurteile des Arbeitsamtes auswirken, ob Schadenersatzansprüche dadurch beeinflusst, ob Staatshaf- tungen geschaffen würden und ob und in welchem Verfahren der Bescheid des Arbeitsamtes allenfalls angefochten werden könnte.
Die Kommission empfiehlt Ihnen aus all diesen Gründen, die im Sinne unseres bereinigten Vorschlages zu Absatz 3 formu- lierte neue Fassung anzunehmen. Das bedeutet im Grunde Festhalten.
Wir werden dann in Artikel 336a prüfen müssen, ob dem Be- denken des Nationalrates bezüglich der Schärfe der Sanktion im Falle einer Verletzung Rechnung zu tragen wäre.
Bundesrat Koller: Ich bin der ständerätlichen Kommission dankbar, dass sie Ihnen hier vorschlägt, wieder auf das Kon- zept des Bundesrates zurückzukommen. Der Anlass, weshalb der Nationalrat dem kantonalen Arbeitsamt eine zusätzliche Verantwortung übertragen wollte, lag einzig darin, dass man die Sanktionsnorm und vor allem das Ermessen der Richter bei der Bestimmung der Sanktion als zu grosszügig und zu unbestimmt erachtet hat. Die Lösung des Nationalrates würde zu einer gefährlichen Vermischung der Verantwortlichkeiten von Arbeitsamt und Arbeitgeber bzw. der Verantwortlichkeit des Arbeitsamtes und jener des Richters führen. Ich bin Ihnen daher dankbar, wenn Sie den Anträgen Ihrer Kommission und damit der Konzeption des Bundesrates zustimmen.
Den zum Teil berechtigten Bedenken des Nationalrates hat Ihre Kommission in Uebereinstimmung mit dem Bundesrat bei der Fixierung der Sanktion in Artikel 336a ausreichend Rechnung getragen.
Angenommen - Adopté
Art. 336 Abs. 2 Bst. c Antrag der Kommission
c. im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeit- nehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeit- nehmer konsultiert worden sind (Art. 335f).
Art. 336 al. 2 let. c Proposition de la commission Maintenir (la modification ne concerne que le texte allemand)
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: In Artikel 336 wird allge- mein definiert, wann eine Entlassung missbräuchlich ist. Ab- satz 2 Litera c legt in der Version von Bundesrat und Ständerat fest, dass Kündigungen, die unter Missachtung der Konsultati- onspflicht im Rahmen von Massenentlassungen erfolgten, als missbräuchlich zu gelten hätten. Hier suchte der Nationalrat - wiederum im Hinblick auf die scharfen Sanktionen in Arti- kel 336a - nach einer Abschwächung; er sieht vor, dass eine Verletzung der Konsultationspflicht aus wichtigen Gründen sanktionsfrei bleiben könne.
Diesem Vorschlag konnte sich Ihre Kommission nicht an- schliessen. Es ist gegebenenfalls Sache des Richters, das Sanktionsmass innerhalb des einmal gegebenen Rahmens zu finden. Dabei hat er natürlich die Schwere der Verletzung und die Entlassungsgründe zu berücksichtigen. Wir empfehlen daher Festhalten.
Angenommen - Adopté
Art. 336a Abs. 3 (neu) Antrag der Kommission
Ist die Kündigung missbräuchlich, weil sie im Rahmen einer Massenentlassung ausgesprochen worden ist (Art. 336 Abs. 2 Bst. c), darf die Entschädigung nicht mehr als den Lohn des Arbeitnehmers für zwei Monate betragen.
Art. 336a al. 3 (nouveau)
Proposition de la commission
En cas de congé abusif parce que donné dans le cadre d'un li- cenciement collectif (art. 336 al. 2 let. c), l'indemnité ne peut s'élever au maximum qu'au montant correspondant à deux mois de salaire du travailleur.
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Wir kommen damit zur letz- ten Differenz. Artikel 336a Absatz 3 steht in einem untrennba- ren Konnex zu Artikel 335g und kann nur deshalb ohne Verlet- zung der Vorschriften über die Differenzbereinigung von der Kommission neu aufgenommen werden.
Nachdem nämlich die Einschränkungen in Artikel 335g, wie sie der Nationalrat vorgeschlagen hatte, fallengelassen wur- den, hat Ihre Kommission hier eine Sanktionsbeschränkung nach oben vorgenommen. Sie schlägt Ihnen - entgegen der sonst allgemeingültigen Sanktionsgrenze von 6 Lohnmona- ten - eine solche von nur 2 Lohnmonaten vor. Die Formu- lierung ist übrigens noch nicht ganz glücklich; sie wurde von der Redaktionskommission bereits unter die Lupe ge- nommen.
Es geht darum, dass bei einer Kündigung, die nach Arti- kel 336 Absatz 2 Buchstabe c missbräuchlich ist, die Entschädigung höchstens dem Lohn für zwei Monate ent- sprechen kann.
Das könnte bei Ihnen die Vermutung wecken, die Kommission sei der Auffassung, missbräuchliche Kündigungen seien we- niger verwerflich als sonst, wenn sie im Rahmen von Massen- entlassungen erfolgten. Das ist natürlich nicht so. Aber es wurde auch hier eine Angleichung an ausländische Verhält- nisse gesucht, vor allem im Hinblick darauf, dass im National- rat teils extreme Vorschläge ohne jede Sanktion zur Debatte standen.
Weil nun in vergleichbaren Verhältnissen im Ausland ebenfalls höchstens zwei bis drei Monate Lohnnachzahlungen resultie- ren, erschien die Sanktionsgrenze von zwei Monaten vertret- bar, um so mehr, als wir eben die Ausnahmen, die vom Natio- nalrat in den vorangegangenen Artikeln vorgesehen worden waren, fallen liessen.
Andererseits haben wir unseren bisherigen schweizerischen Lösungsansatz beibehalten. In der Schweiz sind Entlassun- gen missbräuchlich, sobald die Konsultationspflicht verletzt wird. In den umliegenden Staaten bleibt die Kündigung in der Schwebe, bis die Konsultation rechtens nachgewiesen ist. Hernach wird sie aber innerhalb von 30 Tagen rechtsgültig; deshalb die ungefähr gleiche Wirkung nach zwei Monaten. Die Kommission beantragt Ihnen, dem neuen, im Konsens verabschiedeten Absatz 3 von Artikel 336a, unter Vorbehalt re- daktioneller Perfektionierung, zuzustimmen.
Prévoyance professionnelle. Libre passage
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Danioth: In meiner Eigenschaft als Vertreter und Sprecher der Unterkommission «Deutsch» der Redaktionskommission er- laube ich mir folgendes zu Protokoll zu geben, und zwar im Sinne einer Erläuterung des Votums der Kommissionsspre- cherin.
Wir haben uns mit dieser Formulierung befasst und sind der Meinung, dass sie geändert werden muss; sie wird dann in die Schlussfassung aufgenommen. Sie sollte an sich auf dem Tisch des Präsidenten liegen. Sie lautet: «Ist die Kündigung nach Artikel 336 Absatz 2 Buchstabe c missbräuchlich, so darf die Entschädigung nicht mehr als den Lohn des Arbeitneh- mers für zwei Monate betragen.» Die Unterkommission nimmt damit keine materielle Aenderung vor, sondern löst lediglich einen Widerspruch auf. Die Kündigung ist nicht missbräuch- lich, weil sie im Rahmen einer Massenentlassung vorgenom- men worden ist, sondern weil sie ohne Konsultation der Arbeit- nehmervertretung ausgesprochen wurde.
Diese Präzisierung möchte ich zu Protokoll geben; wir möch- ten also keine materielle Aenderung vornehmen, sondern die- sen Widerspruch, der aus der Fassung der Kommission her- vorgeht, auflösen.
Bundesrat Koller: Ich beantrage Ihnen im Namen des Bun- desrates, diesem neuen Absatz 3 von Artikel 336a zuzu- stimmen.
Der Bundesrat hat Ihnen bei Verletzung der Konsultations- pflichten im Rahmen von Massenentlassungen vorgeschla- gen, die Sanktion einfach im Rahmen des bestehenden Rechts bei missbräuchlichen Kündigungen zu suchen. Wir ha- ben uns dabei darauf verlassen, dass die Entschädigung nach dem geltenden Artikel 336a Absatz 2 vom Richter ja sowieso unter Würdigung aller Umstände des Falles festgesetzt wird. Im Nationalrat ist dann aber mit einem gewissen Recht geltend gemacht worden, dadurch sei der Ermessensbereich des Richters in diesen Fällen der Massenentlassungen allzu gross, vor allem, wenn man bedenke, dass die Verletzung ja allenfalls nur in einer Formvorschrift - dass beispielsweise keine schriftliche Mitteilung erfolgt sei - bestehen könne. Da- her bestehe ein Bedürfnis der Differenzierung, je nach der Schwere der Verletzung durch den Arbeitgeber. Nach noch- maliger Konsultation der vorbekannten Fälle der missbräuchli- chen Kündigung - wo es ja vor allem darum ging, dass einem Arbeitnehmer gekündigt wurde, nur weil er ein verfassungs- mässiges Recht, beispielsweise eine politische Tätigkeit, aus- übte oder weil er gewerkschaftlich tätig war - muss ich sagen, dass es sich dabei natürlich um eine viel schwerwiegendere Verletzung handelt, als wenn im Rahmen einer Massenentlas- sung irgendeine Formvorschrift nicht eingehalten wird.
Aus diesen Ueberlegungen bin ich mit Ihrer Kommission ein- verstanden, wenn hier das Ermessen des Richters in bezug auf die Sanktion, also auf die Entschädigung, von maximal 6 auf 2 Monatslöhne reduziert wird. Ich bin überzeugt, dass diese Lösung dann auch im Nationalrat konsensfähig ist.
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.026
Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Bundesgesetz
Libre passage dans la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et invalidité. Loi
Differenzen - Divergences
Siehe Seite 548 hiervor - Voir page 548 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 29. September 1993 Décision du Conseil national du 29 septembre 1993
Schoch, Berichterstatter: Nur ganz kurz zur allgemeinen Ein- leitung: Die Situation ist relativ unkompliziert. Nachdem sich der Nationalrat in der zweiten Runde - beim Freizügigkeitsge- setz war der Nationalrat Erstrat und wir Zweitrat - mit den durch uns zurückgelassenen Differenzen befasst hatte, beste- hen jetzt noch in acht Artikeln Differenzen, die wir zu bereini- gen haben und über die die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit am 26. Oktober dieses Jahres beraten und Beschluss gefasst hat.
Um es vorwegzunehmen: Die Kommission beantragt Ihnen, von den acht bestehenden Differenzen sieben durch Zustim- mung zum Nationalrat zu erledigen. Was als Differenz noch verbleibt, ist eine rein formale Angelegenheit, über die ich Sie beim entsprechenden Artikel orientieren werde.
Angesichts der Tatsache, dass wir Donnerstag vormittag ha- ben und ein spürbarer Drang nach Hause besteht, und ange- sichts der Tatsache auch, dass die Dinge wirklich nicht kom- plex sind, will ich auf grundsätzliche Erläuterungen verzichten und jetzt rasch und gezielt auf die einzelnen Differenzen einge- hen, sofern eine generelle Aussprache nicht ausdrücklich ge- wünscht wird.
Art. 3 Abs. 4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 3 al. 4 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Schoch, Berichterstatter: Hier haben wir im Sinne einer rein redaktionellen Klarstellung drei Worte übernommen, die der Nationalrat eingefügt hat Es geht darum, dass die Worte «der alten Vorsorgeeinrichtung» ergänzend in den Gesetzestext übernommen worden sind. Jetzt heisst es also in Absatz 4: «Die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen der alten Vor- sorgeeinrichtung können .... ».
Wir beantragen Ihnen Zustimmung zum Nationalrat.
Angenommen - Adopté
Art. 4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Schoch, Berichterstatter: Bei Artikel 4 beantragen wir Ihnen ebenfalls Zustimmung zum Nationalrat, auch wenn es hier um etwas komplexere Fragestellungen geht.
Zur Diskussion steht in Artikel 4 die Frage, was mit «verwai- sten» Austrittsleistungen geschehen soll. Wenn Sie den Ge- setzestext und die Fahne lesen, dann sehen Sie das dort ohne weiteres. Sollen «verwaiste» Austrittsleistungen zwingend der Auffangeinrichtung überwiesen werden, oder sollen die Vor-
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Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
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04
Séance
Seduta
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Datum 02.12.1993 - 08:00
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