Interpellation Tschäppät Alexander
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Dezember 1993 N
Le Conseil fédéral voit-il dans la création de ce nouvel or- gane la possibilité de simplifier radicalement la difficile procé- dure actuelle de consultation des cantons, la possibilité en- core de déléguer audit organe la charge de trouver les consensus nécessaires et de résoudre les conflits?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 17. November 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 17 novembre 1993
Der Bundesrat misst der Erhaltung und der zukunftsgerichte- ten Weiterentwicklung des Föderalismus hohe Bedeutung zu. Er unterstützt grundsätzlich alle Bestrebungen, die Zusam- menarbeit zwischen Bund und Kantonen zu intensivieren und zeitgemäss auszugestalten. Dabei kommt der Frage der Mit- wirkung der Kantone im Bereich der Aussenpolitik zentrale Be- deutung zu. Diese Frage war zweifellos eines der auslösenden Momente für die Schaffung der Konferenz der Kantonsregie- rungen.
Die einzelnen Fragen können wir wie folgt beantworten:
Die Schaffung der Konferenz der Kantonsregierungen fällt in die Organisationsautonomie der Kantone. Der Bundesrat hat gegen die Schaffung dieser Konferenz nichts einzuwen- den. Die Konferenz, die vor allem die Koordination der Kan- tone untereinander und die Interessenvertretung der Kantone gegenüber dem Bund erleichtern soll, kann dazu beitragen, den Dialog zwischen Bund und Kantonen aufrechtzuerhalten und zu verbessern. Wichtig erscheint dabei dem Bundesrat namentlich die Koordination der Tätigkeiten der Konferenz der Kantonsregierungen und des Kontaktgremiums der Kantone. Letzteres hat in den vergangenen Jahren insbesondere in Zu- sammenhang mit der Neuverteilung der Aufgaben sowie im Vorfeld des EWR-Entscheids eine sehr wichtige Rolle gespielt. Es wird auch weiterhin für die Behandlung von Grundsatz- fragen des Föderalismus in der Schweiz grosse Bedeutung haben.
Der Bundesrat erachtet die verschiedenen Fachkonferen- zen auf Regierungsebene (Erziehungsdirektorenkonferenz, Sanitätsdirektorenkonferenz, Konferenz der Justiz- und Poli- zeidirektoren, Finanzdirektorenkonferenz, Fürsorgedirekto- renkonferenz usw.) sowie die von diesen eingesetzten Arbeits- gruppen und Konferenzen auf technischer Ebene als sehr wichtig und nützlich. Sie ermöglichen und erleichtern die für die Lösung vieler Aufgaben unerlässliche Kooperation zwischen Kantonen und auch zwischen dem Bund und den Kantonen.
Die Konferenz der Kantonsregierungen bezweckt, die Zu- sammenarbeit unter den Kantonen in ihrem Zuständigkeitsbe- reich zu fördern und in kantonsrelevanten Angelegenheiten des Bundes die erforderliche Koordination und Information der Kantone sicherzustellen. Dieser Zweck unterscheidet die Konferenz deutlich vom Ständerat. Die Konferenz besteht zu- dem aus Regierungsvertretern der Kantone, währenddem der Ständerat ein Bundesorgan ist. Aus der Sicht des Bundesrates tangiert die Schaffung dieser Konferenz die Institution des Ständerates daher nicht grundsätzlich. Wie sich das Verhältnis zwischen der neugeschaffenen Konferenz der Kantonsregie- rungen und dem Ständerat sowie auch anderen bereits beste- henden Institutionen entwickeln wird, hängt vor allem auch vom Aufgabenverständnis und von der Arbeitsweise der Kon- ferenz ab.
Nach Auffassung des Bundesrates sollen in einer zweiten Reformphase neben der eigentlichen Regierungsreform wei- tere zentrale Elemente der Staatsleitung erneuert werden. Dazu gehört auch die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen. Die Schaffung der Konferenz der Kantonsregierun- gen präjudiziert diese Reformbestrebungen nicht.
Der Bundesrat hat die Durchführung von Vernehmlassun- gen in einer Verordnung vom 17. Juni 1991 neu geregelt. Ei-
nes der Ziele dieser Neuregelung war die Konzentration auf das Wesentliche, d. h. insbesondere auf bedeutsame Vorla- gen. Die Verordnung sieht ausdrücklich die Möglichkeit einer konferenziellen Durchführung des Vernehmlassungsverfah- rens vor. Aus der Sicht des Bundesrates kann die Konferenz der Kantonsregierungen - ähnlich wie das Kontaktgremium der Kantone und andere, bereits bestehende kantonale Konfe- renzen - gewisse Funktionen in diesem Zusammenhang übernehmen. Ob und in welchem Umfang sie dies tun wird, hängt allerdings nicht in erster Linie vom Bund, sondern vor al- lem von den Kantonen ab.
Erklärung des Interpellanten: befriedigt Déclaration de l'interpellateur: satisfait
93.3416
Interpellation Tschäppät Alexander Auslieferungsverfahren in Sachen Werner K. Rey Werner K. Rey. Procédure d'extradition
Wortlaut der Interpellation vom 23. September 1993
Das Parlament ist zurzeit daran, das Vermögensstrafrecht zu revidieren. Eines der Hauptziele dieses Vermögensstrafrech- tes war gemäss bundesrätlicher Botschaft die Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität. Werner K. Rey muss in diesem Zu- sammenhang sicher als Symbolfigur, aber auch als Massstab für die Glaubwürdigkeit dieser Aussagen gesehen werden. Wenn die in breiten Bevölkerungskreisen weit verbreitete Mei- nung «die Kleinen hängt man, und die Grossen lässt man lau- fen» nicht noch verstärkt werden soll, muss es einem Rechts- staat wie dem unseren gelingen, Leute wie Werner K Rey we- nigstens vor ein Gericht zu stellen.
In diesem Zusammenhang erlaube ich mir, dem Bundesrat folgende Fragen zu stellen:
Ist der Bund bereit, die Bemühungen des Kantons Bern ak- tiv zu unterstützen, und wenn ja, wie gedenkt er dies zu tun?
Bestehen bereits gewisse Unterstützungsbemühungen der eidgenössischen Behörden? Wenn ja, welcher Art sind sie, und wie könnten sie noch ausgebaut werden?
Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass in solch komplexen Fragen ein einzelner Kanton auch künftig kaum mehr in der Lage sein dürfte, die komplizierten und in der Re- gel langwierigen und teuren Rechtshilfeverfahren selber durchzuführen? Wieweit ist der Bund bereit, diesbezüglich nicht nur Ratschläge, sondern auch entsprechende aktive Hilfe zu gewähren?
Welche diplomatischen Möglichkeiten stehen dem Bundes- rat noch zur Verfügung, um eine Auslieferung Werner K Reys zu erwirken? Sind auf diplomatischer Ebene bereits Interven- tionen vorgenommen worden? Wenn ja, welche?
Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass die Komple- xität, aber auch Emotionalität dieses Falles eine Intervention auf Ministerebene rechtfertigen würde?
Befürchtet der Bundesrat nicht, dass für den Fall, dass sich Werner K. Rey der Strafverfolgung entziehen kann, das Ver- trauen in den Rechtsstaat Schweiz arg in Mitleidenschaft gezo- gen würde?
Texte de l'interpellation du 23 septembre 1993
Le Parlement procède actuellement à la révision du droit pénal concernant la protection du patrimoine. L'un des principaux objectifs de ce droit est de combattre la criminalité économi- que, à en croire le message du Conseil fédéral. L'affaire Wer- ner K Rey doit être certainement considérée à cet égard comme un cas d'école, mais aussi comme la pierre de touche
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Interpellation Tschäppät Alexander
permettant de juger la crédibilité du texte gouvernemental. Si on ne veut pas que l'impression fort répandue dans la popula- tion selon laquelle «on condamne les petits et on laisse courir les grands» ne se renforce encore, un Etat reconnaissant la primauté du droit comme le nôtre doit au moins faire compa- raître des gens tels que Werner K Rey devant la justice.
A ce sujet, je me permets de poser les questions suivantes au Conseil fédéral:
La Confédération est-elle disposée à soutenir activement le canton de Berne dans ses efforts et, dans l'affirmative, que compte-t-elle entreprendre à cet effet?
Les autorités fédérales ont-elles déjà pris des mesures dans le sens indiqué? Dans l'affirmative, de quelle nature sont-elles et comment serait-il possible de les renforcer?
Le Conseil fédéral n'est-il pas aussi d'avis qu'un canton livré à lui-même ne sera plus guère en état, à l'avenir, de mener seul à bien les procédures d'entraide judiciaire compliquées et, en règle générale, longues et coûteuses qu'occasionnent des af- faires aussi embrouillées? Dans quelle mesure la Confédéra- tion est-elle prête, non seulement à dispenser des conseils, mais aussi à fournir activement l'aide requise?
De quels moyens le Conseil fédéral dispose-t-il encore sur le plan diplomatique pour obtenir l'extradition de Werner K Rey? Est-on déjà intervenu sur ce plan? Dans l'affirmative, quelles ont été les démarches entreprises?
Le Conseil fédéral n'est-il pas aussi d'avis que la complexité de cette affaire, avec les émotions qu'elle éveille, justifierait une intervention au niveau ministériel?
Le Conseil fédéral ne craint-il pas que le crédit dont jouit la Suisse en tant qu'Etat reconnaissant la primauté du droit serait gravement ébranlé si Werner K. Rey réussissait à se soustraire à la justice?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bäumlin, Bodenmann, Caspar-Hutter, Danuser, Eggenberger, Fankhauser, von Fel- ten, Haering Binder, Hämmerle, Herczog, Hubacher, Lederger- ber, Leemann, Leuenberger Ernst, Mauch Ursula, Rechsteiner, Steiger Hans, Strahm Rudolf, Vollmer, Zbinden, Züger (21)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Nachdem Werner K Rey als Angeschuldigter den Vorladun- gen der kantonalbernischen Justizbehörden im April 1992 keine Folge geleistet hatte, wurde er international zur Verhaf- tung ausgeschrieben. Im August 1992 konnte in Erfahrung ge- bracht werden, dass sich Werner K Rey auf den Bahamas auf- hält. Daraufhin wurde Rey gestützt auf ein formelles Verhaf- tungsbegehren über das Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) in Nassau verhaftet und erwartungsgemäss gegen Kaution nur wenige Tage später wieder auf freien Fuss gesetzt Eine Delegation von kantonalen und eidgenössischen Justiz- und Polizeibeamten begab sich in der Folge direkt auf die Baha- mas, um die rechtliche Lage abzuklären. Auf Rat von hohen Justizbeamten der Bahamas wurde dem Kanton Bern der Vor- schlag gemacht, man sollte einstweilen auf eine Auslieferung verzichten, damit Rey von den Bahamas ausgewiesen werden könne; ein hängiges Auslieferungsverfahren hätte nämlich eine Ausweisung verunmöglicht. Da zwischen der Schweiz und den Bahamas noch nie ein Auslieferungsverfahren durch- geführt wurde und die Rechtslage unklar war, wurde auf eine Auslieferung verzichtet. In der Folge wiesen die Bahamas Wer- ner K. Rey in die Dominikanische Republik aus, von wo er un- verzüglich wieder auf die Bahamas zurückgeschafft wurde. Im Frühjahr 1993 suchte erneut eine bernische Delegation die Ba- hamas auf. Dabei konnte Werner K Rey auch zu den Anschul- digungen formell befragt werden, wobei gemäss Zeitungsbe- richten die Verdachtsgründe gegen Rey auch nach diesen Be- fragungen bestehenblieben.
In der Zwischenzeit ist nun auch die Rechtslage so weit abge- klärt, dass für die Bahamas als Rechtsgrundlage der Ausliefe- rungsvertrag zwischen der Schweiz und Grossbritannien vom 26. November 1880 zu Anwendung käme. Dabei müsste also der formelle urteilsmässige Beweis erbracht werden, dass sich Werner K Rey eines Auslieferungsdelikts schuldig machte. Nachdem das Bundesgericht vorläufig den Kanton Bern als zuständig für den Fall Rey erklärt hat, sind bereits be-
trächtliche finanzielle und personelle Mittel aufgewendet wor- den, um dieses äusserst komplexe und umfangreiche Verfah- ren in Gang zu setzen. Wenn nun nach offenbar geklärter Rechtslage der Auslieferungsvertrag Schweiz/Grossbritan- nien von 1880 angewendet werden muss, bedeutet dies für den Kanton Bern - nicht nur in zeitlicher Hinsicht, sondern auch von der finanziellen Belastung her - einen für einen ein- zelnen Kanton kaum mehr zu tragenden Aufwand, müssen doch sämtliche Haupt- und Nebenakten in die englische Spra- che übersetzt werden, dies bei Erfolgsaussichten, die min- destens im jetzigen Zeitpunkt kaum abschätzbar sind.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 17. November 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 17 novembre 1993
Der Auslieferungsverkehr mit den Bahamas richtet sich nach dem schweizerisch-britischen Auslieferungsvertrag (AV) vom 26. November 1880 (SR 0.353.036.7, 0.353.916.4) sowie schweizerischerseits zudem nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1). Danach sind die kantonalen Behörden zu- ständig, dem für Auslieferungssachen verantwortlichen Bun- desamt für Polizeiwesen (BAP) zu beantragen, internationale Fahndungs- und Auslieferungsersuchen an andere Staaten zu richten. Nach dem auf den Fall des Werner K. Rey allenfalls anwendbaren AV sind in einem Auslieferungsersuchen nicht bloss Verdachtsmomente zu schildern, sondern auch Beweis- mittel beizulegen. Falls ein derartiges Ersuchen gestellt wird, obliegt es den dafür zuständigen bahamesischen Behörden, darüber zu entscheiden. Damit dem Ersuchen entsprochen werden kann, müssen insbesondere die dem Verfolgten zur Last gelegten Taten auch nach bahamesischem Recht straf- bar, im AV enthalten und die gelieferten Beweise von der Art sein, dass ein örtlicher Richter, hätte sich der Fall dort zugetra- gen, gestützt darauf einen Haftbefehl ausstellen könnte. Ein urteilsmässiger Beweis ist nicht gefordert.
Bis heute liegt kein kantonaler Antrag auf Stellung eines Aus- lieferungsersuchens vor. Hingegen hat das BAP das beste- hende internationale Fahndungsersuchen gegenüber allen Staaten mit Ausnahme der Bahamas aufrechterhalten. Tat- sächlich wurde das noch am 11. September 1992 von der schweizerischen Botschaft in Ottawa gegenüber den bahame- sischen Behörden bekräftigte provisorische Verhaftungsersu- chen bereits am 23. September 1992 zurückgezogen, nach- dem sich herausgestellt hatte, dass die bernischen Behörden wegen der Komplexität des Falles und den sich aus dem Aus- lieferungsvertrag von 1880 ergebenden Anforderungen an das zu liefernde Beweisdossier nicht in der Lage sein würden, innert der im Vertrag vorgesehenen Frist von sechs Wochen seit der provisorischen Verhaftung ein formelles Ausliefe- rungsersuchen zu stellen.
Zu den einzelnen Fragen:
1 .- 3./6. Die Verfolgung von Vermögensdelikten fällt grund- sätzlich in die Kompetenz der Kantone. Diese Zuständigkeits- ordnung wird auch durch die hängigen Revisionsarbeiten im Bereich des Vermögensstrafrechts nicht in Frage gestellt und wäre auch nicht sinnvoll. Mit Rechtshilfeverfahren entste- hende Kosten sind zwangsläufig - wie alle anderen Verfah- renskosten - von den Kantonen zu tragen. Für eine Ueber- nahme derartiger Kosten durch den Bund fehlen die gesetzli- chen Grundlagen.
Im vorliegenden Fall hat das BAP bereits die ersten Bemühun- gen des Kantons Bern aktiv unterstützt und zu fördern ver- sucht. Nach den Wahrnehmungen dieses Amtes liegt das Schwergewicht der Tätigkeit der Untersuchungsbehörden bislang bei den eigentlichen Untersuchungshandlungen. Das BAP unterstützt nach Kräften und soweit rechtsstaatlich ver- tretbar alle Bestrebungen, den Verfolgten den schweizeri- schen Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu stellen. Ein Vergleich mit ähnlich komplexen Fällen (z. B. Fall Plumey in Basel-Stadt) zeigt, dass durchaus Erfolgsaussichten be- stehen.
4./5. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die kanto- nalbernischen Behörden noch nicht in der Lage sind, Unterla-
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Interpellation Iten Joseph
gen vorzulegen, auf welche sich ein Auslieferungsersuchen an die Bahamas mit Aussicht auf Erfolg stützen liesse, hätte eine diplomatische oder gar ministerielle Intervention zurzeit wenig Sinn. Nachdem die Auslieferung den sichersten Weg darstellt, um den Verfolgten der schweizerischen Strafjustiz zur Verfügung stellen zu können, müssen die bernischen Be- hörden hinsichtlich der gegenüber den bahamesischen Be- hörden einzunehmenden Haltung eng mit dem BAP zusam- menarbeiten. Die schweizerische Botschaft in Ottawa ist ihrer- seits jederzeit bereit, ihre Unterstützung bei der Suche nach ei- ner geeigneten Lösung anzubieten.
Erklärung des Interpellanten: nicht befriedigt Déclaration de l'interpellateur: non satisfait
93.3446
Interpellation Iten Joseph Drogenkonsum in den Rekrutenschulen Consommation de drogue dans les écoles de recrues
Wortlaut der Interpellation vom 4. Oktober 1993
Der Drogenkonsum junger Männer in den Rekrutenschulen sei zunehmend. Dies gibt Anlass zur Besorgnis. Wenn auch Rauchen und Alkoholkonsum an Attraktivität bei jungen Men- schen einbüssen mögen, so nehmen andere Suchtmittel, seien es sogenannte weiche Drogen, Designerdrogen, He- roin, Kokain oder der Missbrauch von Medikamenten, deren Platz ein. Es ist bei jungen Menschen ebenso wie bei den El- tern und Verantwortlichen der Armee bekannt, dass eine er- höhte Einstiegsgefahr in den Drogenkonsum in den Rekruten- schulen besteht.
Deshalb bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgen- der Fragen:
Wie beurteilt der Bundesrat den Missbrauch von Drogen in den Rekrutenschulen?
Gibt es Erhebungen über das Ausmass des Drogenmiss- brauchs in den Rekrutenschulen?
2a. Wenn ja: Unter welchen Bedingungen wurden diese Erhe- bungen gemacht?
2b. Was ist das Resultat dieser Erhebungen?
2c. Wenn nein: Beabsichtigt der Bundesrat, entsprechende Erhebungen durchzuführen?
Wie grenzt der Bundesrat die verschiedenen Stufen zwi- schen Genuss und Missbrauch von Drogen ab?
Welche Massnahmen wird der Bundesrat treffen, um die Si- tuation zu meistern?
Gedenkt der Bundesrat spezielle Sanktionen zur Einschrän- kung des Drogenmissbrauchs in den Rekrutenschulen anzu- ordnen?
6a. Wird beim Vorschlagsverfahren zur Beförderung des Re- kruten das Suchtverhalten geprüft?
6b. Welche Auswirkungen hat ein allfälliger Drogenmiss- brauch auf die Beförderung?
Texte de l'interpellation du 4 octobre 1993
La consommation de drogue augmente, dit-on, dans les éco- les de recrues. Le phénomène est préoccupant. Si la consom- mation d'alcool et de tabac a pu perdre de son attrait chez les jeunes, la consommation d'autres substances engendrant la dépendance, telles que les drogues dites douces, les drogues de synthèse, l'héroïne et la cocaïne, mais aussi la consomma- tion abusive de médicaments, ont pris le relais. Les adoles- cents, les parents et les cadres de l'armée savent que les jeu- nes risquent plus que jamais de se mettre à consommer de la drogue à l'école de recrues.
A cet égard, je pose les questions suivantes au Conseil fédéral:
Que pense-t-il du phénomène de la consommation abusive de drogue dans les écoles de recrues?
A-t-on fait des enquêtes sur l'étendue du phénomène?
2a. Si oui, dans quelles conditions ont-elles été menées? 2b. Et quels en sont les résultats?
2c. Si ce n'est pas le cas, le Conseil fédéral envisage-t-il de mener de telles enquêtes?
Comment délimite-t-il les différents niveaux qui existent entre la consommation occasionnelle et la consommation abusive de drogue?
Quelles mesures va-t-il prendre pour maîtriser la situation?
Entend-il prendre des sanctions particulières pour limiter la consommation abusive de drogue dans les écoles de re- crues?
6a. Avant de proposer l'avancement d'une recrue, cherche- t-on à savoir si elle consomme de la drogue?
6b. Si elle en consomme, quelles répercussions cela a-t-il sur son avancement?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 24. November 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 24 novembre 1993
Das Problem des Suchtmittelmissbrauchs ist nicht ein spezi- fisch militärisches, sondern ein Problem unserer Gesellschaft. Wer vor seinem Eintritt in die Armee Drogen oder andere Suchtmittel konsumiert und mit Abhängigkeitsproblemen zu kämpfen hat, wird in der Regel auch im Militärdienst nicht vom Suchtmittelkonsum lassen. Es muss aber alles darangesetzt werden, die Gefahr des Neueinstiegs während des Militärdien- stes in den Griff zu bekommen.
Zu den Fragen der Interpellation nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:
Die Anforderungen der Rekrutenschule belasten die jungen Armeeangehörigen unterschiedlich stark. Je nach Persönlich- keitsstruktur, sozialer Herkunft und psychischer Belastbarkeit ist die Anfälligkeit, in der Rekrutenschule zu Suchtmitteln ir- gendwelcher Art zu greifen, grösser oder kleiner. Die beson- deren Schwierigkeiten bei RS-Beginn, insbesondere die Inte- grationsprobleme in einem neuen, noch ungewohnten sozia- len Umfeld und die Angst vor dem Neuen und Unbekannten, können die Versuchung einer Flucht in Suchtmittel zusätzlich fördern.
Der Psychologisch-Pädagogische Dienst der Gruppe für Ausbildung im EMD hat in den Jahren 1991 und 1992 Erhe- bungen über den Suchtmittelmissbrauch in den Rekruten- schulen durchgeführt, und zwar in der Form von freiwilligen, anonymen Direkterhebungen mittels Fragebogen. Erfasst wurden Absolventen von Rekrutenschulen von Kampf-, Unter- stützungs- und logistischen Truppen aus allen Landesteilen. Die Erhebungen haben gezeigt, dass ein Zusammenhang zwi- schen dem Konsum von Suchtmitteln verschiedener Art be- steht: Wer bezüglich Betäubungsmittelkonsum über dem Durchschnitt liegt, konsumiert auch in überdurchschnittli chem Mass andere Suchtmittel wie Alkohol, Nikotin und Medi- kamente (Psychopharmaka). Art und Ausmass des Suchtmit- telkonsums werden von verschiedenen Faktoren (Berufsbil- dung, soziale Herkunft usw.) beeinflusst.
In bezug auf den Konsum von Betäubungsmitteln im engeren Sinn gaben 10 Prozent der befragten Rekruten an, in der Re- krutenschule regelmässig, d. h. täglich oder mehrmals wö- chentlich Drogen, konsumiert zu haben; 20 Prozent sprachen von gelegentlichem Drogenkonsum. In der weitaus überwie- genden Zahl der Fälle handelte es sich dabei um sogenannte «weiche» Drogen (Haschisch, Marihuana).
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Interpellation Tschäppät Alexander Auslieferungsverfahren in Sachen Werner K. Rey Interpellation Tschäppät Alexander Werner K. Rey. Procédure d'extradition
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
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1993
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Anno
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Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.3416
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Numero dell'oggetto
Datum 17.12.1993 - 08:00
Date
Data
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