N
17 décembre 1993
2550
Interpellation Bischof
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bäumlin, Bodenmann, Caspar-Hutter, Danuser, Eggenberger, Fankhauser, von Fel- ten, Gross Andreas, Haering Binder, Hämmerle, Herczog, Hubacher, Ledergerber, Leemann, Leuenberger Ernst, Mauch Ursula, Rechsteiner, Steiger Hans, Strahm Rudolf, Tschäppät Alexander, Züger (21)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Mit der Einführung der Arbeitsleistungen zugunsten der Allge- meinheit hat der Gesetzgeber bewusst eine Entkriminalisie- rung von Militärdienstverweigerern aus Gewissensgründen vorgenommen. Nachdem Volk und Stände 1992 einer Verfas- sungsgrundlage für einen Zivildienst zugestimmt haben und sich zurzeit ein entsprechendes Gesetz in Ausarbeitung befin- det, können diese Arbeitsleistungen als Uebergangsregelung für den vorgesehenen Zivildienst betrachtet werden.
Leider hat es der Bundesrat unterlassen, in der am 15. Juli 1992 in Kraft getretenen Verordnung (VAL) die Lohnfortzah lungspflicht entsprechend den übrigen Dienstleistenden zu regeln. In der Praxis führt dies nun insofern zu grossen Unsi- cherheiten, als sowohl öffentliche wie private Arbeitgeber die Arbeitsleistungen zugunsten der Allgemeinheit nicht einheit- lich als unverschuldete Arbeitsverhinderung betrachten. Die teilweise Aberkennung des Tatbestandes einer unverschulde- ten Arbeitsverhinderung führt dazu, dass mit der verweigerten Lohnfortzahlung neben der höheren Dauer der Arbeitslei- stung eine zusätzliche Sanktion ausgesprochen wird. Bei ei- ner gesamten Arbeitsleistung am Stück werden auch bei Aner- kennung der gleichgestellten Lohnfortzahlung ohnehin noch Entschädigungsunterschiede gegenüber der auf viele Jahre verteilten Militärdienstzeit bestehen.
Im Interesse einer Klärung der bestehenden Unsicherheiten ist es erwünscht, dass die Lücke in der VAL mit einer expliziten Norm zur Gleichstellung mit den Wehrdienstleistenden ge- schlossen wird.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 10. November Rapport écrit du Conseil fédéral du 10 novembre 1993
Der Gesetzgeber hat mit der Einführung von Artikel 81 Ziffer 2 MStG eine Entkriminalisierung der Militärdienstverweigerung vorgenommen, soweit dies im damals geltenden Verfas- sungsrahmen möglich war. Es ging dabei im wesentlichen um den Verzicht auf die kriminalisierenden Elemente, die eine Ver- urteilung infolge Militärdienstverweigerung beinhaltete, näm- lich Verzicht auf die Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe und Verzicht auf den Strafregistereintrag. Nicht zur Diskussion standen dagegen die Nebenfolgen der bisherigen und der neuen Sanktion. Hätte der Gesetzgeber unter dem Titel Entkri- minalisierung die soziale Gleichstellung zwischen arbeits- und militärdienstleistenden Personen herbeiführen wollen, dann hätte er neben dem Militärstrafgesetz auch weitere Bundesge- setze wie z. B. das Obligationenrecht, das Schuldbetrei- bungs- und Konkursgesetz, das Beamtengesetz usw. revidie- ren müssen. Um eine sinnvolle Ausgestaltung und einen mög- lichst einfachen Vollzug der Arbeitsleistung zu ermöglichen, hat der Bundesrat in der Verordnung über die Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung (VAL, SR 824.1) trotzdem eine weitgehende Gleichstellung von arbeitspflichtigen und militärdienstleistenden Personen gesucht. So erhalten bei- spielsweise arbeitspflichtige Personen während des Einsat- zes eine Tagesentschädigung nach den Bestimmungen der Erwerbsersatzordnung (EO) sowie ein Taschengeld im Um- fang des militärischen Soldes. Der Bundesrat hat aus verfas- sungsrechtlichen Gründen jedoch nur mit Zurückhaltung be- stehendes Gesetzesrecht auf Verordnungsebene ergänzt oder geändert. Solche gesetzesvertretende Bestimmungen wurden nur dort erlassen, wo sie für den Vollzug der Arbeitslei- stung unabdingbar sind.
Im Gegensatz etwa zum Kündigungsschutz ist deshalb die Frage der Lohnfortzahlung in der VAL nicht explizit geregelt worden. Dieser Unterschied rührt daher, dass die Regeln über den Kündigungsschutz im Obligationenrecht so formuliert sind, dass die Arbeitsleistung darin nicht erfasst ist (vgl.
Art. 336 und 336c OR). Demgegenüber enthält die offene Um- schreibung der Lohnfortzahlungsregeln in Artikel 324a OR auch für das Problem der Arbeitsleistung eine Lösung. Von ei- ner eigentlichen Lücke kann deshalb zumindest für Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer, die dem OR unterstellt sind, nicht gesprochen werden. Wieweit bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen eine echte Lücke besteht, ist von Fall zu Fall zu prüfen. Eine allfällige Lückenfüllung müsste jedoch diesfalls in den entsprechenden Angestellten- und Beamten- ordnungen erfolgen.
Bei der Anwendung der zitierten Bestimmungen von Arti- kel 324a OR stellt sich nun tatsächlich die Frage, ob die Ar- beitsleistung eine verschuldete Arbeitsverhinderung darstellt, womit keine Lohnfortzahlungspflicht besteht, oder ob sie im Gegenteil als unverschuldet gilt, was die entsprechende Pflicht des Arbeitgebers auslöst. Nach Ansicht des Bundesra- tes stellt die durch die Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung bedingte Arbeitsverhinderung kein offensichtliches Fehlver- halten respektive grobes Verschulden im Sinne der Praxis des Bundesgerichtes zu Artikel 324a OR dar, beruht doch die Mili- tärdienstverweigerung und damit der Grund der Arbeitsverhin- derung auf einer Gewissensnot der arbeitspflichtigen Person. Entsprechend empfiehlt das Biga als zuständiges Amt für den Vollzug der VAL betroffenen Arbeitgebern, arbeitspflichtige Personen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Ar- beitsleistung, gleich zu behandeln wie deren militärdienst- pflichtige Kollegen. Analog der EO-Regelung erhält der Arbeit- geber, solange er den Lohn bezahlt, anstelle der arbeitspflich- tigen Person die Tagesentschädigung.
Einige grössere Arbeitgeber haben der Empfehlung des Biga folgend individuelle Lösungen für die Frage der Lohnfortzah lung getroffen. So richten zum Beispiel die PTT ihren Arbeit- nehmern, die zu einer Arbeitsleistung verpflichtet worden sind, grundsätzlich zwei Drittel des Lohnes über die gesamte Dauer des Einsatzes aus. Die Coop-Schweiz ihrerseits beabsichtigt in ihrem neuen Gesamtarbeitsvertrag, arbeitspflichtige Perso- nen gleich zu behandeln wie Personen, die Beförderungs- dienste der Armee absolvieren, d. h .: Die Leistungen der EO werden bis auf 75 Prozent des Lohnes für Ledige respektive 100 Prozent des Lohnes für Verheiratete ergänzt.
Der Bundesrat sieht aufgrund dieser Erwägungen keinen un- mittelbaren Regelungsbedarf in dieser Frage. Es ist im übri- gen darauf hinzuweisen, dass auch der Entwurf zum Zivil- dienstgesetz keine explizite Regelung der Lohnfortzahlungs- pflicht vorsieht. Zivildienst stellt künftig die Erfüllung einer ge- setzlichen Pflicht dar, womit er unzweifelhaft ein Anwendungs- fall von Artikel 324a und 324b OR ist.
Erklärung des Interpellanten: befriedigt Déclaration de l'interpellateur: satisfait
93.3418
Interpellation Bischof Plastifizierte Land(wirt)schaft Agriculture et paysages plastifiés
Wortlaut der Interpellation vom 27. September 1993 In den letzten 15 Jahren hat sich in der Schweiz die Anbauflä- che unter Glas und Plastik praktisch verdoppelt, von 357 Hek- taren (1975) auf 659 Hektaren (1990). Obwohl die Schweizer Bevölkerung eine naturnahe Landwirtschaft gefordert hatte, legte zum Beispiel die Hors-sol-Produktion 1990 bis 1992 von 30 Hektaren auf 48 Hektaren zu! Jeder siebte Quadratmeter mit Freilandgemüse liegt mindestens einmal im Jahr unter Pla- stik! 50 000 Tonnen Plastik aus der Landwirtschaft belasten jährlich unsere Kehrichtverbrennungen und auch das Land- schaftsbild! Für die Entsorgung durch die Kehrichtverwertung
2551
Interpellation Bischof
wird mit Kosten von 15 Millionen bis 20 Millionen Franken im Jahr gerechnet!
Der Bundesrat wird in diesem Zusammenhang aufgefordert, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:
Erachtet es der Bundesrat nicht auch als einen Missbrauch von Bundesgeldern, wenn auf der einen Seite die High-Tech- Landwirtschaft sich immer mehr von der Natur entfernt, auf der anderen Seite der Bund 500 Millionen Franken Subventionen für gemeinwirtschaftliche Leistungen eingesetzt hat?
Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, dass die nach- haltige Bodennutzung, wie sie vom Gesetz verlangt wird, durch diese Art der Bewirtschaftung immer weniger zu tun hat?
Findet der Bundesrat nicht auch, dass die vorgesehenen neuen Oekobeiträge nichts anderes als ein Etikettenschwin- del sind?
Ist sich der Bundesrat bewusst, dass einerseits bei den Pla- stikfolien das Recycling für unsere Bauern zu teuer ist und an- dererseits bei Vlies, das neuerdings verwendet wird, das Recy- cling nicht in Frage kommt und dieser Stoff daher zwangsläu- fig in der Kehrichtverbrennung landet?
Texte de l'interpellation du 27 septembre 1993
Ces quinze dernières années, les surfaces cultivées de Suisse recouvertes de verre et de plastique ont pratiquement doublé, passant de 357 hectares (en 1975) à 659 hectares (en 1990). Bien que la population suisse ait voté en faveur d'une agri- culture en accord avec la nature, la production hors-sol, par exemple, est passée de 30 à 48 hectares de 1990 à 1992!
Un mètre carré sur sept de cultures maraîchères de plein champ est recouvert de plastique au moins une fois par an- née! Actuellement, 50 000 tonnes de plastique provenant de l'agriculture surchargent nos usines d'incinération et enlaidis- sent nos paysages! L'élimination de ces déchets occasionne des coûts annuels de l'ordre de 15 à 20 millions de francs!
A ce propos, le Conseil fédéral est invité à répondre aux ques- tions suivantes:
N'est-il pas aussi d'avis que l'on fait un mauvais usage des deniers publics: d'une part, l'agriculture de haute technologie s'éloigne de plus en plus de la nature alors que, d'autre part, la Confédération a engagé 500 millions de francs au titre de subventions pour des prestations en faveur de l'économie générale?
Ne pense-t-il pas que l'utilisation durable du sol, telle que l'exige la loi, est de plus en plus reléguée à l'arrière-plan par cette forme d'exploitation?
N'estime-t-il pas que les nouvelles contributions pour des prestations écologiques particulières ne sont rien d'autre qu'une duperie?
Est-il conscient que, d'une part, le recyclage des feuilles de plastique coûte trop cher à nos paysans et que, d'autre part, les étoffes non tissées qu'on utilise à présent ne peuvent être recyclées, raison pour laquelle elles atterrissent automatique- ment dans une usine d'incinération des déchets?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 10. November 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 10 novembre 1993
Die ergänzenden Direktzahlungen (Art. 31a des Landwirt- schaftsgesetzes [LwG]) und die Oekobeiträge (Art. 31b LwG) werden nur an bodenbewirtschaftende bäuerliche Betriebe ausgerichtet. Nicht beitragsberechtigt sind deshalb Flächen, die mit Gewächshäusern mit festen Fundamenten belegt sind (Art. 5 Abs. 1 Bst. a der Direktzahlungs- und Oekobeitragsver- ordnung). Darunter fällt auch die Hors-sol-Produktion in Ge- wächshäusern mit festen Fundamenten. Die Anbaufläche der Hors-sol-Produktion ist im übrigen 1993 wieder zurückgegan- gen und beträgt nun weniger als 40 Hektaren.
Der Bundesrat beschränkt, wie in der Antwort zur Frage 1 ausgeführt, die neuen Direktzahlungen nach den Artikeln 31a und 31b LwG auf bodenbewirtschaftende bäuerliche Betriebe. Er erfüllt damit die Bedingungen und Auflagen, wie sie Arti- kel 31a Absatz 5 Buchstaben a und b LwG verlangen.
Oekobeiträge erhalten nur Bewirtschafter, die auf freiwilliger Basis folgende Leistungen erbringen:
Bereitstellung und Pflege von Flächen, die dem ökologi- schen Ausgleich dienen, mit dem Ziel, die Artenvielfalt zu er- halten.
Bewirtschaftung des Betriebes gemäss anerkannten Richtli- nien für den biologischen Landbau. Der Einsatz chemisch- synthetischer Dünger und Pflanzenschutzmittel ist bei dieser Produktionsweise untersagt.
Bewirtschaftung des Betriebes gemäss anerkannten Richtli- nien der integrierten Produktion. Ziel dieser Produktionsme- thode sind geschlossene Nährstoffkreisläufe, Minimierung von Phosphatauswaschungen, von Nitratverlusten und des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln.
Tierhaltung nach anerkannten Richtlinien der kontrollierten Freilandhaltung. Wesentliches Element dabei ist der regel- mässige Aufenthalt der Nutztiere im Freien.
Die Anforderungen, die in den anerkannten Richtlinien für die einzelnen Leistungen gestellt werden, gehen in bedeutendem Mass über die gesetzlichen Vorschriften in Umwelt-, Gewäs- ser-, Tier-, Natur- und Heimatschutzgesetz hinaus. Betriebe, welche obige Leistungen erbringen, müssen mindestens ein- mal jährlich kontrolliert werden (Art. 25 Abs. 3 der Oekobei- tragsverordnung).
Die Folien sind zum Teil mehrfach verwendbar und technisch problemlos rezyklierbar. Die Kosten für das Recycling liegen derzeit bei rund 40 Franken pro 100 Kilo. Die Entsorgung via Kehrichtverbrennung ist oftmals deutlich preisgünstiger. Es ist anzunehmen, dass die Mulchfolien auf Kunststoffbasis in den nächsten Jahren, unter anderem auch mittels Förderung von Projekten betreffend nachwachsende Rohstoffe, zunehmend durch biologisch abbaubare Materialien ersetzt werden können.
Vliese sind nach heutigem Stand der Technik praktisch nicht rezyklierbar, so dass sie der Kehrichtverbrennung zugeführt werden müssen. Allerdings fallen beim Vlies deutlich weniger Kunststoffabfälle an als bei den Folien. Aufgrund des hohen Energieinhaltes können diese Kunststoffe bei der Verbren- nung teilweise Heizöl ersetzen.
Erklärung des Interpellanten: teilweise befriedigt Déclaration de l'interpellateur: partiellement satisfait
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Bischof Plastifizierte Land(wirt)schaft Interpellation Bischof Agriculture et paysages plastifiés
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1993
Année
Anno
Band
V
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.3418
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 17.12.1993 - 08:00
Date
Data
Seite
2550-2551
Page
Pagina
Ref. No
20 023 547
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.