Motion Gross Andreas
2518
N
17 décembre 1993
Grossenbacher, Haering Binder, Haller, Hämmerle, Herczog, Hollenstein, Jöri, Ledergerber, Leemann, Marti Werner, Matthey, Meyer Theo, Misteli, Rechsteiner, Robert, Ruffy, Stei- ger Hans, Strahm Rudolf, Thür, Vollmer, Zbinden, Züger (42)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Im Obligationenrecht ist ein bezahlter Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen zu verankern. Die EO soll die unterschiedlichen Belastungen, die den Arbeitgebern dadurch entstehen, aus- gleichen. Eine freiwillige Taggeldversicherung, wie sie im revi- dierten KVG vorgesehen ist, genügt nicht, um den Verfas- sungsauftrag von 1945 über die Schaffung einer Mutter- schaftsversicherung zu erfüllen, denn sie stellt den Ersatz des Erwerbsausfalls nicht für alle Schwangeren und Mütter sicher. Auch aus finanziellen Gründen ist es sinnvoll, diesen Ersatz über die EO zu regeln, die als einziges Sozialwerk keine Finanzprobleme kennt. Deshalb soll durch eine Revision der EO die ungenügende Versicherung im neuen KVG abgelöst werden.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 15. September 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 15 septembre 1993
Der Bundesrat will noch in dieser Legislaturperiode den eidge- nössischen Räten die Botschaft und den Entwurf für eine Mut- terschaftsversicherung unterbreiten (Bericht des Bundesrates über die Legislaturplanung 1991-1995, S. 108). Die Mutter- schaftsversicherung soll - in einem ersten Schritt - folgende Elemente umfassen: einen bezahlten Mutterschaftsurlaub für Arbeitnehmerinnen und Bedarfsleistungen für nichterwerbstä- tige und selbständigerwerbende Frauen.
Eine Regelung im Rahmen der Erwerbsersatzordnung (EO) ist dagegen nicht vorgesehen. Am 6. Dezember 1987 haben Volk und Stände die Aufnahme von Entschädigungen bei Mutter- schaft in das Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz abgelehnt
Die verwaltungsinternen Vorbereitungen für eine Mutter- schaftsversicherung sind, losgelöst von jenen für die 6. EO- Revision, bereits im Gange. Der Vorentwurf für ein Bundesge- setz über die Mutterschaftsversicherung soll Anfang 1994 in die Vernehmlassung geschickt werden. Voraussichtlich bis Ende 1994 werden Botschaft und Gesetzentwurf vorliegen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
Mitunterzeichner - Cosignataires: Berger, Binder, Blocher, Bortoluzzi, Fehr, Fischer-Hägglingen, Hari, Hess Otto, Neuen- schwander, Reimann Maximilian, Rychen, Schmied Walter, Schwab, Steinemann, Vetterli, Wyss William, Zölch (17)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die sehr bescheidenen Leistungen der EO haben, wie die Me- dien diesen Sommer mehrfach berichtet haben, zu zahlrei- chen Notfällen geführt. Der Armeefürsorge ist es zwar gelun- gen, einer bedeutenden Zahl von Rekruten rasche Hilfe zu lei- sten und bei diesen damit eine Verschuldung wegen Militär- dienstleistungen abzuwenden. Nachhaltige Leistungen bei der EO sind aber unumgänglich. Weiter geht es nicht an, dass Dienstleistende gegenüber Zivilpersonen derartig grobe Nachteile in Kauf nehmen müssen. Die Revision der EO ist deshalb unverzüglich an die Hand zu nehmen und wenn mög- lich gleichzeitig mit der Armeereform in Kraft zu setzen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 17. November 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 17 novembre 1993
Der Bundesrat hat in seinem Bericht vom 25. März 1992 über die Legislaturplanung 1991-1995 eine Botschaft über eine 6. EO-Revision angekündigt. Im Rahmen dieser Revision soll eine bessere Abgeltung der Erziehungsaufgaben durch die EO geprüft werden. Bedingt durch die schlechte Wirtschafts- lage sind in den letzten Monaten neue Probleme zutage getre- ten, so insbesondere die Stellung von arbeitslosen Absolven- ten von mehrmonatigen Militärdiensten, deren Lage verbes- sert werden sollte. Zurzeit wird von EDI und EMD geprüft, wie diese beiden Punkte, welche im Zentrum der Gesetzesrevi- sion stehen dürften, verwirklicht werden könnten.
Anderseits prüft aber der Bundesrat zurzeit auch die Möglich- keit einer Verlagerung von 0,2 Lohnprozenten von der EO in die IV, um Defizite, welche sich sonst für die IV ergäben, zu ver- meiden. Die 6. EO-Revision wird auch diesen Rahmenbedin- gungen Rechnung tragen müssen.
Der Bundesrat hat die Absicht, in der ersten Hälfte 1994 ein Vernehmlassungsverfahren zu einem Entwurf für die 6. EO-Revision durchzuführen. Es ist sein Ziel, gegen Ende 1994 eine Botschaft zu verabschieden.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
93.3411
Motion Seiler Hanspeter Revision der EO Révision du régime des APG
Wortlaut der Motion vom 22. September 1993
Der Bundesrat wird gebeten, ohne Verzug eine Revision der Erwerbsersatzordnung an die Hand zu nehmen, damit diese gleichzeitig mit der Armeereform auf den 1. Januar 1995 in Kraft gesetzt werden kann.
Texte de la motion du 22 septembre 1993
Le Conseil fédéral est chargé d'entreprendre sans tarder une révision du régime des allocations pour perte de gain afin que les modifications apportées puissent entrer en vigueur le 1er janvier 1995 en même temps que la réforme de l'armée.
93.3132
Motion Gross Andreas Revision des Verfahrens beim Kantonswechsel von Gemeinden Révision de la procédure permettant aux communes de changer de canton
Wortlaut der Motion vom 17. März 1993 Der Bundesrat wird ersucht, eine Vorlage zu Revision der Bun- desverfassung vorzulegen, so dass in Zukunft Gemeinden, welche ihre Kantonszugehörigkeit ändern wollen, nur noch der Zustimmung der beiden betroffenen Kantone und nicht mehr des Einverständnisses des Bundes bedürfen.
Motion der grünen Fraktion
2519
Texte de la motion du 17 mars 1993
Le Conseil fédéral est chargé de soumettre un projet de révi- sion de la constitution en vertu duquel les communes souhai- tant changer d'appartenance cantonale n'auraient besoin plus que de l'assentiment des deux cantons concernés, celui de la Confédération n'étant plus requis.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bär, Baumann, Béguelin, Borel François, Brügger Cyrill, Bühlmann, Carobbio, Caspar- Hutter, de Dardel, Eggenberger, von Felten, Haering Binder, Hafner Ursula, Ledergerber, Mauch Ursula, Ruffy, Steiger Hans, Thür, Tschäppät Alexander, Ziegler Jean, Züger, Zwahlen (22)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 17. November 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 17 novembre 1993
Die geltende Bundesverfassung enthält keine expliziten Re- geln über territoriale Veränderungen, weder über die Schaf- fung neuer Kantone noch über die Teilung und die Verbindung von Kantonen. Auch Kantonswechsel von Gemeinden werden nirgends erwähnt. Massgebend in diesem Zusammenhang sind jedoch Artikel 1 (Garantie des Bestandes der 26 souverä- nen Kantone, welche die Gesamtheit der Schweizerischen Eidgenossenschaft bilden), Artikel 5 (Gewährleistung des Ge- biets der Kantone durch den Bund), Artikel 7 (Verbot von Ver- trägen politischen Inhalts zwischen den Kantonen), Artikel 80 (Zahl der Mitglieder des Ständerates) und Artikel 118 (jeder- zeitige Möglichkeit, die Bundesverfassung ganz oder teilweise zu revidieren).
Die überwiegende Lehre geht, gestützt auf diese Artikel, da- von aus, dass Aenderungen von Bestand und Gebiet der Kan- tone einer Bundesverfassungsrevision zugänglich seien; Aen- derungen im Bestand der Kantone bedürften einer formellen Verfassungsrevision (Art. 1, ev. Art. 80 BV), und auch Aende- rungen im Gebiet der Kantone seien im Verfahren der Verfas- sungsrevision zu genehmigen. Da die bundesstaatliche Struk- tur der Eidgenossenschaft ein ausgewogenes Gleichgewicht bilde, genüge es nicht, dass sich die Kantone autonom über Aenderungen verständigten. Neben der Zustimmung des be- troffenen Gebiets und der betroffenen Kantone brauche es deshalb zusätzlich die Zustimmung von Volk und Ständen. Diese Zustimmung von Volk und Ständen sei für Aenderungen von Bestand und Gebiet der Kantone konstitutiv. Da die Aen- derung des Gebiets der Kantone keine formelle Verfassungs- revision nach sich zieht, könnten nach einer anderen Lehrmei- nung Gebietsveränderungen, welche das eidgenössische Gleichgewicht nicht berühren, abschliessend vom Bundesrat oder allenfalls von der Bundesversammlung genehmigt wer- den. Grenzbereinigungen hingegen können nach einhelliger Lehre und ständiger Praxis durch Vertrag zwischen den Kanto- nen vorgenommen werden. Solche Verträge bedürfen der Ge- nehmigung des Bundesrates oder gegebenenfalls der Bun- desversammlung (Art. 7 Abs. 2, 102 Ziff. 7 und 85 Ziff. 5 BV). 2. Praxis
Im Zusammenhang mit den Bestrebungen für die Wiederverei- nigung der beiden Basel und insbesondere mit der Gründung des Kantons Jura haben sich der Bundesrat und die Bundes- versammlung dafür ausgesprochen, dass eine Aenderung des Bestands oder des Gebiets der Kantone der Zustimmung des betroffenen Gebiets, der beteiligten Kantone sowie des Volkes und der Stände bedarf. Auch für den Anschluss des Laufentals an den Kanton Basel-Landschaft haben sie diese Auffassung vertreten.
Im Jahre 1977 reichten die Kantone Bern und Neuenburg je eine Standesinitiative betreffend die Schaffung einer Verfas- sungsbestimmung über Aenderungen von Bestand und Ge-
biet der Kantone ein (77.202 bzw. 78.201). Am 12. Dezember 1990 verlangte eine Motion Bonny (90.949) ebenfalls, dass der Bundesrat dem Parlament eine Verfassungsbestimmung über Gebietsveränderungen in der Eidgenossenschaft vorlege. In seinen Stellungnahmen zu diesen Standesinitiativen kam der Bundesrat zum Schluss, dass es zwar als wünschbar er- scheine, das geltende Recht in der Verfassung zu verankern, dieses Anliegen jedoch nicht vordringlich sei (BBI 1979 III 1139). Die Bundesversammlung folgte dieser Auffassung des Bundesrates. Sie beauftragte ihn mit einer Motion, dem Anliegen im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfassung Rechnung zu tragen (AB 1980 S 55-61, N 791-799). Mit der- selben Begründung wurde die Motion Bonny gemäss dem An- trag des Bundesrates als Postulat überwiesen (AB 1991 N 754f.).
Der Bundesrat hat sich in den letzten Jahren mehrmals zur Problematik der Gebietsveränderung geäussert. Nach seiner Ansicht soll eine verfassungsrechtliche Regelung im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfassung verwirklicht werden. In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat auch prüfen, ob sich ein Verfassungsartikel über Gebietsveränderungen auf eine blosse Verankerung des geltenden Rechts beschrän- ken soll oder ob gewisse Erleichterungen beziehungsweise Erschwerungen vorzusehen sind.
In seinem Bericht vom 25. März 1992 über die Legislatur- planung 1991-1995 hat der Bundesrat die Absicht bekundet, die Arbeiten zur Vorbereitung einer Totalrevision weiter vor- anzutreiben und dem Parlament Entwurf und Botschaft zu ei- ner neuen Bundesverfassung vorzulegen (BBI 1992 III 128). Eine vorgezogene Partialrevision wäre deshalb zeitlich nicht opportun.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
93.3322
Motion der grünen Fraktion Oekologisierung der EMD-Pachtverträge Motion du groupe écologiste Contrats de bail à ferme du DMF. Mesures en faveur de l'environnement
Wortlaut der Motion vom 17. Juni 1993
Der Bundesrat sorgt dafür, dass auf dem gesamten Grundbe- sitz des EMD eine konsequente Oekologisierung der Land- wirtschaft durchgeführt wird. Er veranlasst, dass die bestehen- den Pachtverträge mit Düngeeinschränkungen und einem Pe- stizidverbot belegt werden.
Texte de la motion du 17 juin 1993
Le Conseil fédéral veille à ce que, sur tous les biens-fonds du DMF, il soit pratiqué systématiquement une agriculture respectueuse de l'environnement. Il fait en sorte que les contrats de bail à ferme existants soient assortis de restrictions en matière de fertilisation et d'une interdiction d'utiliser des pesticides.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Gross Andreas Revision des Verfahrens beim Kantonswechsel von Gemeinden Motion Gross Andreas Révision de la procédure permettant aux communes de changer de canton
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1993
Année
Anno
Band
V
Volume
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Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
93.3132
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 17.12.1993 - 08:00
Date
Data
Seite
2518-2519
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Pagina
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20 023 512
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