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neue Handelshemmnisse dieser Art geschaffen werden und dass für Schweizer Waren wieder eine gewisse Begrenzung eingeführt wird.
Wenn Sie diesen Antrag annehmen, werden wir von der Be- stimmung - wenn überhaupt - nur sehr sparsam Gebrauch machen. Ich sehe heute nicht, dass ich diesen Artikel anwen- den könnte, das muss ich Ihnen ganz offen sagen. Ueber die Frage, ob eine Bestimmung auf Vorrat geschaffen werden soll, muss das Parlament entscheiden. Ich habe keinen Grund, mich absolut dagegen zu wehren. Der Bundesrat hat - wie in anderen Bereichen auch - die Kompetenz, und er wird sie wahrnehmen.
Sie können von mir aus gesehen dem Antrag Früh also zustim- men, aber ich verspreche Ihnen gar nichts dabei. Sie können den Antrag Früh aber auch ablehnen. Dann könnte man die Frage im Zweitrat noch einmal diskutieren.
Ich bin dafür offen, aber wir wollen keine Regulierung auf die- sem Gebiet.
Präsidentin: Die SP-Fraktion lässt mitteilen, dass sie den An- trag Früh unterstützt.
Abstimmung - Vote Für den Antrag Früh Dagegen
55 Stimmen 34 Stimmen
Art. 7; 7a; 8; 8a; 8b; 9 Abs. 1, 3; 13; 15; 20 Abs. 1-3; 21; 23; 24 Abs. 2; 25; 28 Randtitel; 29; 39 Abs. 1; 43; 44 Abs. 1, 3; 45-47; Ziff. II-IV Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 7; 7a; 8; 8a; 8b; 9 al. 1, 3; 13; 15; 20 al. 1-3; 21; 23; 24 al. 2; 25; 28 titre marginal; 29; 39 al. 1; 43; 44 al. 1, 3; 45-47; ch. II-IV
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
108 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
93.029
Direkte Bundessteuer (DBG). Bundesgesetz. Aenderung Impôt fédéral direct (LIFD). Modification de la loi
Botschaft und Gesetzentwurf vom 1. März 1993 (BBI1 1196) Message et projet de loi du 1er mars 1993 (FF | 1120) Kategorie III, Art. 68 GRN - Catégorie III, art. 68 RCN
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
M. Couchepin, rapporteur: Pour comprendre le problème, il faut retourner à quelques principes.
Tout d'abord, il faut se souvenir que, suivant nos normes cons- titutionnelles, l'impôt doit être neutre du point de vue de la concurrence. Les seules exceptions doivent être basées sur un autre article constitutionnel, l'article 4 de la constitution qui
exige l'égalité de traitement. L'article 34quater alinéa 6 de la constitution prévoit que l'on doit favoriser la prévoyance vieil- lesse, raison pour laquelle, dès les années quarante, les assu- rances-vie ont bénéficié d'un privilège fiscal. Lorsqu'on a dé- cidé de modifier l'impôt fédéral direct, dans le projet, on a dé- cidé aussi de modifier le traitement des assurances-vie. La nouvelle version proposée de l'article 20 alinéa premier lettre a de la loi fédérale sur l'impôt fédéral direct prévoit un pri- vilège fiscal seulement pour certaines catégories d'assu- rance-vie: les assurances-vie à prime unique. Son contenu est clair: le privilège est accordé aux assurances-vie pour les- quelles le rapport contractuel a duré plus de dix ans et qui bé- néficient à des gens qui ont plus de 60 ans.
Néanmoins, l'interprétation de cet article a donné lieu à des difficultés. L'administration elle-même a cru que l'on pouvait traiter avec privilège fiscal les assurances à prime unique qui auraient duré dix ans ou dont le bénéficiaire a plus de 60 ans. C'était faux en fonction du texte, et l'administration fiscale a dû rectifier le tir et elle a fait savoir qu'elle traiterait ces deux condi- tions de manière cumulative et non pas de manière alternative. Cependant, pendant la période de flottement, un certain nombre de personnes avaient souscrit en toute bonne foi des assurances à prime unique en espérant bénéficier du privilège fiscal.
La solution qu'on vous propose aujourd'hui, c'est de modifier le texte de l'article 20 de la loi fédérale sur l'impôt fédéral di- rect, de telle sorte qu'il n'y ait plus de doute possible et que l'on sache que les assurances à prime unique bénéficient d'un privilège fiscal seulement si elles ont duré plus de dix ans et si l'assuré a plus de 60 ans. Ainsi, on respecte l'article 34quater alinéa 6 de la Constitution fédérale qui permet de privilégier la prévoyance vieillesse, et on respecte l'article qui oblige à trai- ter sur le même pied toutes les formes d'épargne, l'article 4 de la constitution qui prévoit l'égalité de traitement.
La proposition de minorité Friderici Charles est anticonstitu- tionnelle. Elle tend à favoriser une catégorie d'épargne, sans qu'il y ait une base constitutionnelle pour le faire puisqu'elle voudrait permettre à des assurés qui ont moins de 60 ans, qui ne sont donc pas dans la catégorie de ceux qui bénéficient de la prévoyance vieillesse, de bénéficier du privilège fiscal. Ce serait injuste aussi à l'égard d'autres formes d'épargne qui, elles, sont assujetties à l'impôt. Certes, les assurances ont un volume important d'affaires conclues sous le régime de la prime unique et, pour elles, c'est probablement désagréable de devoir se soumettre à la nouvelle version de l'article 20, mais c'est la justice et c'est l'équité qui commandent que l'on accepte la proposition de la majorité.
L'équité commande aussi qu'on accepte une disposition tran- sitoire qui tienne compte de la période de flottement qu'il y a eue dans l'administration, dans les esprits, entre le moment où le texte de l'article 20 a été connu et le moment où l'interpréta- tion définitive a été donnée. La disposition transitoire est géné- reuse, mais elle est finalement équitable. Elle tient compte d'une sorte d'erreur de l'administration.
Nous vous invitons donc à voter, pour tenir compte de la cons- titution et pour tenir compte de l'équité, l'article 20 dans la ver- sion de la majorité, à repousser la proposition de minorité Fri- derici Charles, et à voter les dispositions transitoires.
David, Berichterstatter: Wir unterbreiten Ihnen zwei verschie- dene Dinge:
eine materielle Vorlage betreffend den Artikel 20 Absatz 1 Li- tera a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer;
eine Fahne mit verschiedenen Aenderungen des Gesetzes, die redaktionelle Bedeutung haben.
Diese beiden Teile sind getrennt zu behandeln. Ich wende mich zuerst der materiellen Vorlage über die direkte Bundes- steuer zu, nämlich dem Artikel 20 Absatz 1 Litera a.
Diese Bestimmung regelt die Besteuerung der Erträge aus be- weglichem Kapitalvermögen. In Buchstabe a ist unter ande- rem die Besteuerung von Erträgen aus rückkauffähigen Kapi- talversicherungen, die mit Einmalprämien gebildet worden sind, geregelt. Die gesetzliche Bestimmung erklärt, dass sol- che Erträge grundsätzlich steuerbar, in Ausnahmefällen je- doch von der Steuer befreit sind. Es geht darum, die Grenze
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zwischen der Besteuerung und der Nichtbesteuerung solcher Erträge zu ziehen. Das ist die Aufgabe, der wir uns unterziehen müssen.
Ich möchte einige allgemeine Ueberlegungen voranstellen: Die Einkommenssteuer ist dann eine gerechte Steuer, wenn sie als Bemessungsgrundlage grundsätzlich alle Wertzuflüsse er- fasst, ungeachtet der Quelle, aus der diese Zuflüsse stammen. Nurwenn dieses Prinzip im gesamten Bereich der Steuer einge- halten wird, kann man davon ausgehen, dass alle Bürgerinnen und Bürger steuerlich einigermassen gleich behandelt werden. Der Steuergesetzgeber muss daher sehr aufpassen, wenn er damit anfängt, einzelne Einkünfte aus bestimmten Quellen zu privilegieren. Das geht dann in der Regel zu Lasten von anderen Einkünften aus anderen Quellen. Insbesondere muss der Steuergesetzgeber aufpassen, wenn er Kapitalerträge gegen- über dem Arbeitseinkommen privilegiert. Es kann ja nicht der Sinn einer gerechten Steuergesetzgebung sein, dass das Ar- beitseinkommen sehr umfassend besteuert wird, Kapitaler- träge aber nur eingeschränkt besteuert werden.
In diesem Sinne ist das Bundesgesetz über die direkte Bun- dessteuer richtig abgefasst, indem es im Grundsatz die Kapi- talerträge in die Steuerbemessungsgrundlage einbezieht
Eine Ausnahme haben wir allerdings in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehen; das Versicherungssparen soll näm- lich in einem ganz bestimmten Umfang begünstigt werden, in dem die Kapitalerträge, die beim Versicherungssparen anfal- len, steuerbefreit sind. Ziel dieser Regelung ist eine gewisse Begünstigung der Vorsorge. Die steuerliche Förderung der Vorsorge hat eine verfassungsmässige Grundlage, und der Steuergesetzgeber lebt mit Artikel 20 Absatz 1 Litera a dieser Verfassungsvorschrift nach. Allerdings ist die Mehrheit der Kommission der klaren Meinung, dass dieses Privileg nur dann gewährt werden kann, wenn der Vorsorgezweck deut- lich zum Ausdruck kommt. Daher ist die Steuerbefreiung die- ser Kapitalerträge an zwei Bedingungen geknüpft: Erstens muss der Steuerpflichtige beim Bezug der Erträge das 60. Al- tersjahr vollendet haben, und zweitens muss der entspre- chende Versicherungsvertrag mindestens zehn Jahre gedau- ert haben. Nur wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, wird beim Versicherungssparen der Kapitalertrag von der Steuer befreit.
Die Kommissionsmehrheit kann sich nicht der Meinung an- schliessen, dass von Vorsorgesparen gesprochen werden könnte, wenn man sich auf eine dieser beiden Voraussetzun gen beschränkt
Das will die Minderheit Friderici Charles, die Ihnen vorschlägt, die Steuerbefreiung auch dann eintreten zu lassen, wenn nur die zweite Voraussetzung erfüllt ist, wenn also der Vertrag zehn Jahre gedauert hat. Damit verlassen wir das Vorsorgeziel oder den Vorsorgezweck der Steuerprivilegierung und treten in den Bereich über, wo wir bestimmte Einkünfte privilegieren, aus der Bemessensgrundlage herausnehmen; damit ist die Steuergerechtigkeit in Frage gestellt. Mein Kollege Couchepin hat vorhin ausgeführt, dass dann dieses Privileg verfassungs- widrig wäre; ich teile diese Meinung. Eine Steuer, die einseitig Privilegien gewährt, verletzt den Grundsatz von Artikel 4 der Bundesverfassung, nämlich das Gleichbehandlungsprinzip. Das Gleichbehandlungsprinzip würde noch in einem zweiten Punkt verletzt. Wenn wir das Versicherungssparen privilegie- ren, müssen wir uns die Frage stellen, warum wir andere Spar- formen, insbesondere das Banksparen, nicht privilegieren. Es gibt keinen schlüssigen Grund, warum zehn Jahre dauerndes Banksparen nicht gleich behandelt werden soll wie zehn Jahre dauerndes Versicherungssparen.
Ich bitte Sie, hier die Linie zu halten, keine Steuerprivilegien zu schaffen, sondern klar das Vorsorgeprinzip zu wahren und der Mehrheit zu folgen, so dass die Steuerbefreiung nur eintritt, wenn der Vertrag zehn Jahre gedauert hat und gleichzeitig der Steuerpflichtige beim Bezug der steuerbefreiten Erträge sech- zig Jahre alt ist.
Die Minderheit beruft sich in erster Linie auf die Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer, die wir in diesem Rat vor drei Jahren durchgeführt haben. Sie beruft sich darauf, damals hätte sich der Rat anders entschieden. Es ist sehr schwierig, heute die Wertung, die damals vorgenommen worden ist,
nachzuvollziehen und zu verstehen, warum der Text so ge- fasst worden ist Eines ist jedoch klar: So, wie der Text heute im Gesetz steht, ist er sehr unklar. Nach meiner Meinung kann kein Beteiligter daraus irgendwelche für seine Seite sprechen- den Schlüsse ziehen.
Unsere Aufgabe ist es jetzt, Klarheit zu schaffen. Wir dürfen aber nicht dadurch Klarheit schaffen, dass wir Privilegien schaffen, sondern müssen dadurch erreichen, dass wir eine korrekte Steuerordnung schaffen.
Allerdings kommt die Kommissionsmehrheit jenen Personen entgegen, die in der Zwischenzeit vielleicht aufgrund der un- klaren Rechtslage Versicherungsverträge abgeschlossen ha- ben. Um diesen Personen angemessenen Vertrauensschutz zu gewähren, schlagen wir Ihnen in Artikel 205a eine Ueber- gangsbestimmung vor. Diesen Personen soll ermöglicht wer- den, diese Verträge ohne steuerliche Konsequenzen aufzulö- sen. Das soll ihnen bis Ende 1995 möglich sein. Das wird be- deuten, dass die Versicherungen die Policen mit den Betroffe- nen ändern und die Verträge so anpassen, dass sie die beiden Bedingungen erfüllen: zehn Jahre Vertragsdauer und 60. Al- tersjahr beim Empfang der Versicherungsleistungen.
In diesem Sinne beantrage ich Ihnen, auf die Vorlage einzutre- ten und der Mehrheit zu folgen. Auf die redaktionellen Aende- rungen werde ich nach Behandlung von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a zurückkommen.
Keller Rudolf: Mir scheint, dass in dieser Frage alles klar ist. Im Gegensatz zu den beiden Kommissionssprechern setze ich hier einen anderen Akzent. Wir diskutieren nicht das erste Mal über diese rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Ein- malprämien. Es war für mich noch verständlich, dass sich der Bundesrat in der letzten Debatte für seine Sicht der Dinge ge- wehrt hat. Aber ich interpretiere den Entscheid des Nationalra- tes so, dass er klar zu erkennen gegeben hat, was er mehrheit- lich will.
Wir haben gesagt, dass die Erträge steuerfrei sein sollen, wenn der Vertrag länger als zehn Jahre gedauert hat oder die versicherte Person das 60. Altersjahr zurückgelegt hat. Die Al- terslimite 60 ist in einer Zeit, in der es viele vorzeitige Pensio- nierungen gibt und man oft zur Ueberbrückung bis zum Pen- sionierungsalter solche Kapitalien dringend benötigt, ver- ständlich. Wir sollten dieser flexiblen Pensionierung nicht noch mehr Hürden als unbedingt notwendig in den Weg stel- len. Das würden wir tun, wenn wir für die Mehrheit stimmen würden.
Alternativ zur Festlegung der Altersgrenze 60 ist die zehnjäh- rige Vertragsdauer als Erfordernis doch sicher auch ein Zei- chen dafür, dass die Anlegerinnen und Anleger nicht etwa auf Spekulation aus sind, sondern bewusst ein längerfristiges Ver- tragsverhältnis in Kauf nehmen, wo der Zinssatz nicht so hoch ist, wie wenn das Kapital anderweitig angelegt wird. Solche Anleger sind bereit, bewusst noch das Versicherungsrisiko mit einzubeziehen. Es handelt sich folglich um ein Versicherungs- und nicht um ein Bankgeschäft.
Wir haben es deshalb mit kapitalbildenden Lebensversiche rungen zu tun, weil eine bestimmte Versicherungssumme er- reicht werden soll, ein bestimmter technischer Zinssatz dazu garantiert ist, der Vertrag auf eine lange Dauer ausgerichtet ist und auch das Versicherungsrisiko mitversichert ist.
Auch die Anlagevorschriften der Versicherer sind bekanntlich sehr streng. Da ist nichts von Bankgeschäft, Herr Bundesrat. Als einer, der aus der Versicherungsbranche kommt, möchte ich Ihnen zudem sagen, dass dies für die Versicherer nicht das ganz grosse Geschäft ist. Sehr wohl ist es aber eine sehr wich- tige Absicherung für viele Leute mit relativ kleinen Kapitalien, die sie auf diese Art angelegt haben, und zwar sehr sicher auf lange Zeit angelegt haben. Das kann man nicht genug beto- nen. Es sind nicht die grossen Kapitalien, über die wir diskutie- ren, sondern sehr viele kleine Kapitalien von Leuten, die auf diese Art und Weise Sicherheit suchen. Diese Leute sollten wir nicht noch bestrafen.
Die Fraktion der Schweizer Demokraten und der Lega dei Tici- nesi bittet Sie deshalb, mit der beachtlich grossen Minderheit zu stimmen, dies auch im Sinne der klar überwiesenen Motio- nen Spoerry und Küchler.
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Thür: Beim vorliegenden Geschäft geht es um die steuerliche Privilegierung von Einmalprämien. Im kürzlich revidierten Bun- desgesetz über die direkte Bundessteuer blieb unklar, wie die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung beim Versiche- rungssparen zu verstehen sind.
Der nun zur Diskussion stehende Revisionsvorschlag der Kommissionsmehrheit schafft Klarheit. Steuerprivilegiert soll in Zukunft das Versicherungssparen mit Einmalprämien erst dann sein, wenn es wirklich der Vorsorge dient, d. h., wenn die Auszahlung der Versicherungsleistungen ab dem 60. Alters- jahr des Versicherten geschieht und kumulativ der Versiche- rungsvertrag mindestens zehn Jahre gedauert hat.
Die Kommissionsminderheit Friderici Charles möchte da ganz bescheiden das Wörtchen «und» mit dem Wörtchen «oder» er- setzen und eröffnet damit die höchst brisante Debatte, die wir heute zu diesem Punkt führen müssen. Bringen wir es auf den Punkt: Bei diesem Wörtchen «und» geht es darum, dass mit dem Versicherungssparen in Zukunft keine legalisierte Steuer- hinterziehungsmöglichkeit geschaffen wird, während das Wörtchen «oder», das die Minderheit einführen will, genau das beabsichtigt und genau dieses Steuerschlupfloch im Auge hat.
Ich habe sehr genau zugehört, Herr Keller Rudolf, was Sie gesagt haben, und sehr gestaunt, dass jemand von der SD/Lega-Fraktion eine solche Position einnimmt. Ich habe mir dann spontan die Frage gestellt, ob Sie in einer Versiche- rungsgesellschaft arbeiten. Sie hätten bei Ihrer Begründung noch darlegen sollen, dass das so ist, dann wäre Ihre Argu- mentation auch verständlicher gewesen: Es geht hier darum, bei welcher Branche man das Sparen wirklich privilegieren und welche Wirtschaftsbranche man da unterstützen will.
Die heutige Diskussion um diese Frage passt ins Bild der ge- strigen Diskussion über die Ausgabenbremse. Jene Kreise, die den Antrag der Minderheit Friderici Charles unterstützen, wollen zwar die Schwelle für zusätzliche Ausgaben hoch an- setzen, sind aber gleichzeitig nicht bereit, diese Schwelle auch für das Gewähren von Steuergeschenken gleich hoch anzu- setzen.
Dass es bei dieser Frage tatsächlich um sehr viel Geld geht, zeigt die Reaktion der Versicherungsbranche, die verbissen um dieses Wörtchen «oder» kämpft. Man kann die Dimension vielleicht noch in Zahlen ausdrücken: Es geht hier um Prämien in Milliardenhöhe, die in Zukunft steuerprivilegiert werden sol- len - das sind Steuerausfälle von Dutzenden von Millionen Franken für den Staat, die damit in Kauf genommen werden. Die grüne Fraktion ist für Eintreten auf diese Vorlage, bekämpft aber mit aller Vehemenz den Antrag der Minderheit Friderici Charles und setzt sich für die Fassung der Kommissionsmehr- heit ein, und zwar aus folgenden drei Gründen:
Die Vorschläge, die die Kommissionsminderheit zur Diskus- sion stellt, sind von diesem Tatbestand nicht erfasst. Sie müs- sen sich das vorstellen: Wenn die Kommissionsminderheit durchkommt, schaffen Sie die Möglichkeit, dass beispiels- weise ein Steuerzahler im Alter von 40 Jahren 100 000 Fran- ken Einmalprämie bei einer Versicherung steuerprivilegiert versorgt, während zehn Jahren keine Steuern bezahlen muss, und nach zehn Jahren, im Alter von 50 Jahren, diese Einmal- prämie steuerbefreit wieder zurückholen und mit diesem Geld frei weitere Dispositionen treffen kann. Wer nun behauptet, dieser Betrag habe etwas mit Vorsorge zu tun, der lügt sich in die eigene Tasche oder vertritt eben ganz konkrete Interessen. 2. Das privilegierte Versicherungssparen im Ausmass des An- trages der Kommissionsminderheit verletzt auch das Gleich- heitsgebot. Es benachteiligt andere Formen des Sparens, denn es gibt ja nicht nur das Versicherungssparen. Es be- nachteiligt damit andere Branchen, die sich mit dem Sparen befassen. Jedes Sparen dient so gesehen der Vorsorge - al- les, was man auf die hohe Kante legt und dann irgend einmal
konsumiert, dient der Vorsorge -, aber so ist die Altersvor- sorge gemäss Artikel 34quater der Bundesverfassung nicht definiert. Man kann das Vorsorgeprinzip nicht so weit aus- dehnen.
Das privilegierte Versicherungssparen, wie es die Minderheit will, benachteiligt also die anderen Formen des Sparens und schafft Ungleichheit. Aber noch wichtiger: Es benachteiligt die kleinen Leute. Und da verstehe ich eben die Position der SD/Lega-Fraktion am wenigsten. Jene Leute nämlich, die nicht über grosse Spargelder verfügen und keine Möglichkeit haben, Einmalprämien einmal über Versicherungsverträge steuerfrei zu parkieren, können von diesem Privileg gar keinen Gebrauch machen.
Ich bitte Sie deshalb im Namen der grünen Fraktion, auf die Vorlage einzutreten - damit in Zukunft Klarheit geschaffen wird -, bei der Detailberatung dann der Kommissionsmehrheit zu folgen und den Antrag der Minderheit Friderici Charles klar abzulehnen.
M. Gobet: Je pense que nous sommes en présence d'un ob- jet qui ne mérite pas un long débat, puisqu'il a déjà longue- ment occupé les Chambres fédérales au cours de la précé- dente législature.
Le groupe PDC s'est prononcé clairement en faveur du projet de loi. Nous considérons que, dans la mesure où une seule des conditions est requise, soit la durée minimale de 10 ans du contrat, ou l'âge minimum de 60 ans au moment de la ré- ception du montant, le caractère de prévoyance du placement n'apparaît pas suffisamment pour justifier une exonération fis- cale. Il s'ensuivrait une inégalité de traitement difficilement jus- tifiable par rapport à un placement de même nature opéré au- près d'un institut bancaire qui, lui, serait soumis à imposition. L'intérêt d'une telle opération n'a d'ailleurs pas échappé à nos concitoyennes et concitoyens puisque les placements de cette nature représentent actuellement le 20 pour cent des pri- mes d'assurance encaissées, soit près de 1,5 milliard de francs.
Il est vrai que le revirement opéré entre la loi du 14 décembre 1990 et le projet qui nous est présenté est fâcheux à plus d'un titre et, notamment, pour les personnes qui ont souscrit en toute bonne foi de telles assurances pendant la période incri- minée. Il importait donc de prendre des dispositions pour leur permettre de reconsidérer leur choix en fonction de la nouvelle situation fiscale, ce que la majorité de la commission vous pro- pose par l'article 205a.
En conséquence, le groupe PDC appuie la proposition de la majorité de la commission, rejette celle de la minorité, et vous recommande d'en faire de même. Pour ma part, j'étais cosi- gnataire de la proposition de minorité, j'ai changé d'opinion. Ça ne va pas changer le cours de l'existence de l'Etat, mais c'est un problème d'équité fiscale qu'il faut résoudre selon la proposition de la majorité de la commission.
Stucky: Ich bin mit der Versicherungswirtschaft in keiner Weise liiert. Ich rede im Namen der freisinnigen Fraktion und bitte Sie, den Antrag der Minderheit Friderici Charles zu unter- stützen.
Es sind zwei Hauptgründe, die ich vorneweg erwähnen muss, bevor ich sachlich auf die Vorlage eintrete. Es ist einmal die Gewaltenteilung, die bei dieser Vorlage nicht gespielt hat, und es ist die Frage der Rechtssicherheit, von Treu und Glauben. Zur Gewaltenteilung: Wir haben diesen Artikel noch und noch - in viermaligem Turnus mit dem Ständerat - bespro- chen. Es kann kein Zweifel bestehen, was das Parlament mit diesem Artikel gewollt hat, nämlich eine Alternative vollende- tes 60. Altersjahr oder - ich betone: oder - zehnjährige Ver- tragsdauer. Ich bitte Sie, das im Amtlichen Bulletin des Stän- derates, Sitzung vom 27. September 1990, Seiten 729 und 730, nachzusehen: Dort ist die Version, wie sie jetzt im Gesetz steht, vom Ständerat angenommen worden, nachdem das Fi-
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nanzdepartement zweimal gegen diese Lösung opponiert und interveniert hat. Trotzdem hat sie der Ständerat angenom- men. In der nationalrätlichen Kommission ist man dann, als das Finanzdepartement noch einmal versucht hat, dagegen zu opponieren, überhaupt nicht mehr darauf eingetreten, son- dern hat die Lösung für endgültig erklärt, in vollem Wissen, dass es sich um eine Alternative handelt.
Die Redaktion dieses Gesetzesartikels stammt aber nicht vom Parlament, sondern von der Verwaltung. Wir haben die Verwal- tung gebeten, diesen Artikel nach unseren Vorgaben zu for- mulieren. Dass nichts Besseres herausgekommen ist, ist nicht der Fehler des Parlaments. Was der Gesetzgeber gewollt hat, ist klar. Es hat dem Bundesrat nicht gepasst, aber es ist immer noch das Parlament, das sagt, welche Geltung ein Gesetz ha- ben soll.
Zur Rechtssicherheit: Es ist schon merkwürdig, dass wir Ende 1990 ein Gesetz erlassen, das auf 1995 in Kraft treten soll, und bevor man das Gesetz in Kraft treten lässt, geht man hin und ändert es. Es ist sehr merkwürdig, dass die Eidgenös sische Steuerverwaltung dieses Gesetz zuerst so auslegt, dass es sich um eine Alternative handle und sogar entspre- chende Publikationen erschienen sind, aber erst anderthalb Jahre nachdem wir die Schlussabstimmung vorgenommen haben, eine Kehrtwendung vornimmt.
Der Bürger muss sich doch hinters Licht geführt vorkommen, der Bürger, der einen solchen Vertrag abgeschlossen hat im Vertrauen darauf, dass dieses Gesetz mit der Alternative der beiden Bestimmungen gilt. Jetzt kommt man und sagt, das sei nicht verfassungsmässig. Suchen Sie einmal in den Protokol- len nach - ich habe sie nachgelesen -, ob dieses Argument des Mangels an Verfassungsmässigkeit früher irgendwo auf- getaucht ist. Ich habe es nicht gefunden. Es zieht auch nicht. Wir kennen einen Abzug für Sparzinsen usw. Wo hat denn die- ser Abzug eine Verfassungsgrundlage? Es ist eine neue Theo- rie, dass Abzüge im Steuergesetz eine Verfassungsgrundlage haben müssen.
Abgesehen davon gilt der Vorsorgeartikel natürlich in einem relativ weiten Sinn, und es geht hier um Vorsorge. Ich er- wähne, speziell an die Adresse der Frauen, dass sehr oft Frauen, die berufstätig geworden sind, diesen Weg mit einer Lebensversicherung beschreiten, als Säule 3b, und sich - weil sie keine zweite Säule mehr haben - eine Ersatzsäule schaffen mit dem Ertrag, den sie aus der zweiten Säule erhielten.
Damit bin ich schon bei der Aussage, es handle sich - Herr Thür hat das behauptet - um eine Sache der Reichen. Herr Thür, das ist nicht so! 85 Prozent aller Versicherungsverträge betragen weniger als 100 000 Franken; der Durchschnitt liegt bei etwas über 70 000 Franken. Wenn Sie einen Durchschnitt von 70 000 Franken haben, ist es offensichtlich, dass es bei ei- nem grossen Abschluss von 350 000 Franken sieben kleine von 50 000 Franken braucht. Deshalb ist die Zahl der kleinen sehr viel grösser als offensichtlich angenommen wird.
Das Argument mit den Reichen ist also falsch, im Gegenteil: Es handelt sich um eine Sparmöglichkeit, um eine Vorsorge der Mittelschicht Ich weise Sie darauf hin, dass diese Vor- sorge nicht nur auf das Alter gerichtet sein kann, sondern auch auf die Ausbildung der eigenen Kinder. Ein Familienvater schliesst mit 30 eine solche Lebensversicherung für 15 Jahre ab und hat mit 45 das Geld, um die teurere Ausbildung seiner Kinder zu bezahlen. Das ist doch eine Möglichkeit, die der Staat nicht durch Steuern blockieren soll.
Zur Rechtsgleichheit: Es wurde gesagt, das Versicherungs- sparen sei gegenüber dem Banksparen privilegiert. Herr Fi- scher-Sursee wird damit wahrscheinlich auch wieder kom- men, das kann ich zum voraus sagen. Es ist auch hier vorn vor- her erwähnt worden.
Hier vergleichen Sie Aepfel mit Birnen. Beim Versicherungs- sparen legt man Geld fest auf eine bestimmte Dauer an, ohne dass man wieder aussteigen kann. Wer früher aussteigen will, erhält den Rückkaufswert dieser Versicherung, der aber nicht dem vollen Anfangswert entspricht, weil noch eine Risikoprä- mie und sogenannte Abschlusskosten abgezogen werden müssen. Diese beiden Elemente zusammen machen immer- hin etwa die Kosten von anderthalb Jahresprämien aus. Das ist das eine.
Beim Banksparen können Sie jederzeit aussteigen, auch wenn Sie eine Obligation oder eine Kassenobligation kaufen. Bei gleichen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, wie Sie abgeschlossen haben, erhalten Sie dann für eine Obligation in der Regel den Nominalwert zurück.
Das können Sie beim Versicherungssparen eben nicht. Des- halb ist der Verweis auf Artikel 4 BV hier gar nicht sinnvoll, weil es zwei verschiedene Ausgangstatbestände sind.
Aus diesen Gründen möchte ich Ihnen im Namen der freisin- nig-demokratischen Fraktion nahelegen, dem Minderheitsan- trag Friderici Charles zuzustimmen.
Strahm Rudolf: Die SP-Fraktion begrüsst die Aenderung des Bundesgesetzes - obschon es noch nicht in Kraft ist -, weil es der Klärung dient. Sie lehnt aber den Antrag der Minderheit Fri- derici Charles sowie den Eventualantrag Camponovo ab. Es geht hier bei allem Rechtsstreit einmal mehr um das alte Thema von Steuerbefreiungen und Steuerprivilegien. Würde man dem Antrag der Minderheit Friderici Charles folgen, ginge es um ein neues Steuerschlupfloch, um ein Steuergeschenk für die Bessergestellten.
Worum geht es? Es geht hier um die Steuerbefreiung respek- tive um die Unterstellung unter die Steuer von Erträgen von so- genannten Einmalprämien. Einmalprämien sind eine Vorsor- geform der dritten Säule, die vor allem von Selbständigerwer- benden und Leuten mit hohen Einkommen benützt werden, die eine einmalige Einzahlung vorsehen und sich nach einer bestimmten Zeit den Betrag wieder auszahlen lassen.
Der Bundesrat will diese Erträge wie ein Einkommen behan- deln, es sei denn, es sei ein echtes Vorsorgesparen, und zwar unter zwei Bedingungen: nämlich dass die Auszahlung dann erfolgt, wenn jemand über 60jährig ist und wenn der Vertrag zehn Jahre oder länger gedauert hat. Die Minderheit Friderici Charles möchte die Bedingungen nicht so hoch ansetzen und damit ein neues Steuerschlupfloch eröffnen.
Ich möchte nicht auf den grossen Rechtsstreit um die Ausle- gung der jetzigen Gesetzesformulierung eintreten. Es gab in der Kommission einen langen Streit um die Vorgeschichte. Herr Stucky hat das wiederaufgenommen und mehr Verwir- rung gestiftet als geklärt. Es geht in der Praxis um die Frage, welche Art von Versicherungssparen gegenüber dem Bank- sparen privilegiert werden soll.
Herr Stucky hat in seinem Votum ein Beispiel gebracht und ge- sagt, die meisten Versicherungsverträge lauteten auf Beträge unter 100 000 Franken; das seien doch nicht so grosse Be- träge. Herr Stucky hat verschwiegen, dass es natürlich mit die- sem System möglich sein wird, theoretisch jedes Jahr einen neuen Versicherungsvertrag mit einer neuen Einmalprämie abzuschliessen und so das Versicherungssparen, das steuer- begünstigte Sparen, zu kumulieren. Würde der Antrag der Minderheit Friderici Charles oder auch die Philosophie von Herrn Stucky angenommen, wäre es z. B. möglich, dass ein 30jähriger 100 000 Franken hinterlegt. Mit 40 Jahren könnte er sich das Geld wieder auszahlen lassen; in diesen zehn Jahren hätte er das Geld steuerfrei angelegt. Ein eindeutiges Steuer- privileg! Er könnte mit 31 Jahren wieder 100 000 Franken hin- terlegen und es sich mit 41 Jahren auszahlen lassen - und so jedes Jahr. Das ist doch kein Vorsorgesparen. Von Vorsorge können Sie doch nur dann reden, wenn es darum geht, für das Rentenalter, also wenn jemand über 60 Jahre alt wird, Geld anzulegen. Hier eröffnen wir ein grosses Steuerschlupfloch, einmal mehr ein Steuerprivileg. Es gibt Versicherungen, die heute schon empfehlen: Legt das Geld auf diese Art an, da könnt Ihr Steuerbefreiung erwirken.
Im Hintergrund steht ein Streit - das ist jetzt die volkswirtschaft- liche Bedeutung - zwischen dem Banksparen und dem Versi- cherungssparen. Ich bitte schon, dass die Vertreter der Versi- cherungen, die jetzt nach vorne gekommen sind, Herr Keller Rudolf und alle Vertreter von Versicherungsinteressen, ihre In- teressen offenlegen und sagen, dass sie im Prinzip dem tradi- tionellen Banksparen Spargelder für eine neue Sparform ent- ziehen wollen. Wir sind der Meinung, dass dieses Schlupfloch für das Versicherungssparen nicht geöffnet werden soll.
Was sind die Steuerausfälle? Die Steuerausfälle würden sich heute auf einige Dutzend Millionen Franken belaufen. Aber
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würde das Steuerschlupfloch jetzt legalisiert, dann würde das mit der Zeit zu Steuerausfällen in der Höhe von Hunderten von Millionen Franken führen, wahrscheinlich in der Folgewirkung nicht nur beim Bund, sondern auch bei Kantonen und Ge- meinden.
Aus diesen Gründen bitte ich Sie im Namen der SP-Fraktion, dem Bundesrat und der Mehrheit zu folgen und den Antrag der Minderheit Friderici Charles und den Eventualantrag Cam- ponovo abzulehnen.
Was die Uebergangsregelung betrifft, sind wir mit der Kom- missionsmehrheit der Meinung, dass eine Uebergangsrege- lung gemäss dem beantragten Artikel 205a akzeptiert werden sollte. Eine Uebergangsregelung, wie sie Herr Stucky jetzt in einem kurzfristig eingereichten Antrag vorschlägt, lehnen wir ebenfalls ab.
Dreher: Herr Kollege Stucky hat die Gründe für den Antrag der Minderheit, den ich mitunterzeichnet habe, überzeugend dar- gelegt. Ich kann mich daher auf einige Ergänzungen aus der Sicht der APS-Fraktion beschränken.
Ein gewichtiges Argument, das Kollege Stucky ausgeführt hat, ist das Prinzip von Treu und Glauben. Zahlreiche Vertragsneh- mer haben in den letzten Jahren solche Verträge abgeschlos- sen. Es wäre unbillig, sie durch eine Gesetzesänderung zu ei- ner Auflösung ihrer Dispositionen zu zwingen.
Ein zweiter Punkt, der heute strapaziert wurde, war die Verfas- sungsmässigkeit und Gleichbehandlung. Ich stelle dazu fest, dass die Bundesverfassung zum Beispiel in Artikel 34sexies stipuliert, dass der Bund das selbstbewohnte Wohneigentum zu fördern habe. Faktisch macht er aber das Gegenteil: Es gibt kaum einen Staat in Mitteleuropa - und kaum einen Kanton wie den eigentumsfeindlichen Kanton Zürich -, wo dem Haus- besitzer so viele Bengel zwischen die Beine geworfen werden. Das als Exkurs zum Thema Verfassungsmässigkeit.
Es ist absolut zulässig, dass der Staat gewisse Formen des Sparens steuerlich privilegiert. Nehmen Sie die erbschafts- und schenkungssteuerliche Privilegierung des selbstbewohn- ten Grundeigentums in Deutschland: Da hat die Schweiz noch einen weiten Weg zu gehen! Und ich füge an, dass das alles von der damaligen sozialliberalen Regierung Schmidt einge- führt wurde.
Es ist gesagt worden, dass der 30jährige, der mit 100 000 Franken eine Versicherungseinlage mit Einmalprämie mache, sein Geld verzinst mit 40 Jahren zurückholen könne, steuer- frei. Der Gedanke scheitert schon im Ansatz, zumindest was das Massengeschäft betrifft. Ich kenne nur wenige 30jährige, die 100 000 Franken zur Verfügung haben, um einen Versiche- rungsvertrag mit Einmalprämie zu kaufen. Wenn jemand mit 30 Jahren 100 000 Franken frei disponibel hat, wird er sich eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim kaufen respek- tive die erste Anzahlung dazu leisten.
Herr Thür hat gesagt, wenn jemand im Alter 40 eine Einmalprä- mie mit 100 000 Franken mache, könne er sie im Alter 50 wie- der steuerfrei zurückhaben. Das Problem ist aber - das ist bis jetzt nicht gesagt worden -: Wenn jemand mit 40 Jahren 100 000 Franken disponibel hat, muss das ein ziemlich tüchti- ger Mann sein, der mit erhöhtem Herzinfarktrisiko soviel auf die Seite geschafft hat, dass er das kann. Damit steigt aber auch das Risiko, dass der Erlebensfall nicht eintrifft. Denn es geht ja um eine Versicherung, und die Versicherung beinhaltet nach herrschender Lehre immer noch die Abdeckung eines Risikos. Davon ist heute nicht die Rede gewesen. Der Erle- bensfall wird immer als selbstverständlich angenommen, und da unterscheidet sich eben das Versicherungssparen grund- sätzlich vom Banksparen; es ist etwas anderes.
Die Versicherungsverträge sind überdies auf lange Dauer an- gelegt. Es ist nicht möglich, einen Versicherungsvertrag wie eine Kassenobligation einfach an der Börse zu verkaufen und das Geld zurückzunehmen. Die Zinszahlungen sind technisch fixiert, man weiss also ganz genau, was im Erlebensfall auf ei- nen zukommt. In Verbindung mit dem Risiko, das abzudecken ist, kann man das einfach nicht gleich behandeln wie eine Bankanlage. Es ist aus meiner Sicht völlig unzulässig, weil ein qualifizierter Unterschied zwischen den beiden Anlageformen besteht.
Aus all diesen Gründen unterstützt die APS-Fraktion einstim- mig den Minderheitsantrag Friderici Charles sowie nachge- ordnet die gestellten Anträge der Rechten.
Nebiker: Ich spreche namens der Mehrheit der SVP-Fraktion, die für Eintreten ist und den Minderheitsantrag Friderici Char- les ablehnen wird.
Löcher haben manchmal etwas Gutes. Manchmal sind sie schlecht und manchmal sind sie nützlich. Beim Käse sind sie Qualitätsmerkmal, bei den Socken nicht unbedingt, und bei den Steuern sind sie praktisch und nützlich für die, die Löcher ausnützen können.
Die Privilegierung bei der Besteuerung des Ertrages für rück- kauffähige Lebensversicherungen mit Einmalprämien hat mit Vorsorge wenig, aber mit der Vermeidung der Besteuerung sehr viel zu tun. Trotz des Risikoanteils ist eine solche Einmal- prämien-Lebensversicherung in erster Linie eine Kapitalan- lage - das wurde auch so gesagt -, aber eine Kapitalanlage, bei der der Ertrag nicht besteuert werden muss. Die Steuerer- sparnis lohnt sich insbesondere bei den höheren Anlagen. Das ist selbstverständlich. Aber schon bei einer Einmaleinlage von 100 000 Franken ergeben sich, auf die 10 Jahre Laufzeit ausgerechnet, Steuerersparnisse gegen schätzungsweise 10 000 Franken. Das ist nicht nichts.
Aus diesem Grund ist diese Privilegierung der Einmalprä- mien-Lebensversicherungen mit der Interpretation, 10 Jahre Laufzeit oder 60 Jahre Lebensalter, auch unsozial, weil sie sich hauptsächlich für die günstig auswirkt, die das vermögen. Wenn die Lebensversicherungsprämien mit der Stempel- steuer belastet würden, wäre eine solche Privilegierung an sich noch verständlich. Aber bekanntlich wurde das abge- lehnt. Deshalb besteht kein Grund, diese Privilegierung weiter- zuführen.
Ich muss aber namens der Mehrheit der SVP-Fraktion auch er- klären, dass die Entstehung dieser Gesetzesvorlage unschön ist. Herr Stucky hat absolut recht: Wir im Parlament, beide Kammern, haben in mehrmaligen Diskussionen und Entschei- den der alternativen Lösung zugestimmt, 10 Jahre Laufzeit oder Erreichen des 60. Altersjahres. Die Steuerverwaltung und Herr Bundesrat Stich haben den eindeutigen Willen des Parlaments anders interpretiert. Aber sie konnten das tun, weil der Gesetzestext beide Interpretationen zuliess.
Bei der Formulierung dieses Gesetzestextes, d. h. beim Be- schluss über diese Formulierung, hat das Parlament einen Schnitzer gemacht. Wir sollten Gesetze machen, die eine Um- interpretation gar nicht zulassen. Weil nun diese Interpretati- onsfrage natürlich zur Diskussion steht, müssen wir entschei- den, was nun richtig ist, was das Parlament tatsächlich meint. Dabei können wir durchaus auch auf den bisherigen Ent- scheid zurückkommen.
Die Mehrheit der SVP-Fraktion ist der Auffassung, dass eigent- liche Vorsorge wie bisher steuerlich privilegiert werden muss. Das ist ein Verfassungsauftrag. Privilegiert werden müssen un- bedingt normale Versicherungsverträge mit laufenden Prä- mien, die bezahlt werden müssen. Solche Versicherungen sind nach wie vor bei der Auszahlung steuerbefreit. Es ist auch richtig, dass Einmalprämien, bei denen die Vorsorge durch die zehnjährige Laufzeit und durch das Erreichen des 60. Alters- jahres nachgewiesen ist, wenn sie zur Auszahlung kommen, privilegiert werden müssen und die Erträge nicht besteuert werden sollen.
Wir sind ebenso klar der Meinung, dass Einmalprämien-Versi- cherungspolicen, die die beiden Bedingungen nicht gemein- sam erfüllen, also nur alternativ eine der Bedingungen erfül- len, gegenüber anderen Kapitalanlagen nicht privilegiert wer- den sollen.
Zur Uebergangslösung noch ein Wort: Es ist klar, dass auf- grund dieser verschiedenen Interpretationen nun Verspre- chungen gemacht worden sind. Es sind Verträge abgeschlos- sen worden, und im Interesse der Rechtssicherheit müssen wir eine Uebergangslösung finden. Wir glauben, diese Lö- sung mit dem Antrag der Kommissionsmehrheit zu Arti- kel 205a gefunden zu haben. Ich beantrage Ihnen deshalb, die Variante gemäss Antrag Stucky abzulehnen. Sie würde mit sich bringen, dass solche Leute, die die Versicherungen bis
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Ende 1994 schon abgeschlossen hatten, nun auf die Dauer privilegiert würden. Wir würden ein Privileg, das einmal ge- währt worden ist, zementieren. Mit der Uebergangslösung ge- mäss Antrag der Mehrheit der Kommission kann der Versi- cherte aus der Police aussteigen. Er muss die Erträge nicht mehr versteuern, die bis jetzt aufgelaufen sind, aber künftig wird er besteuert werden müssen, auch für die Erträge - ge- nau nach dem Willen des Gesetzes.
Ich beantrage Ihnen namens der Mehrheit der SVP-Fraktion Eintreten und Zustimmung zu den Anträgen der Kommis- sionsmehrheit
Reimann Maximilian: Die Minderheit der SVP-Fraktion lehnt den Antrag der Kommissionsmehrheit ab, weil unserer An- sicht nach Treu und Glauben in einem Rechtsgeschäft ober- ste Priorität haben sollen. Tausende von Versicherungsneh- mern haben Verträge abgeschlossen - davon die überwie- gende Mehrheit, Herr Thür und Herr Strahm Rudolf, mit klei- neren und mittleren Beträgen -, im Wissen und im Vertrauen darauf, sich für zehn Jahre oder bis mindestens zum 60. Al- tersjahr zu binden. Dann ist ihr Geld sicher und vorsorglich angelegt, und sie kommen in den Genuss eines von der Ver- fassung, von Volk und Ständen so gewollten steuerlichen Vorsorgeprivilegs. Da bin ich anderer Meinung als die beiden Kommissionssprecher. Das Beispiel von Herrn Strahm mit den Mehrfachverträgen «zieht» ebenfalls nicht; das wäre ganz klar eine Steuerumgehung, und bei Steuerumgehun- gen gibt es keine Privilegien.
Offenbar fanden im nachhinein spitzfindige Juristen im Eid- genössischen Finanzdepartement heraus, dass unsere ur- sprüngliche Formulierung widersprüchlich sein könnte. Des- halb debattieren wir heute bereits ein zweites oder ein drittes Mal darüber. Für mich bestand dieser Widerspruch nie. Die Materialien, insbesondere die Voten, die im Parlament gehal- ten worden waren - Herr Stucky wies bereits darauf hin -, sprechen eine unmissverständliche Sprache. Sie belegen, dass der Gesetzgeber eindeutig im Sinne der Minderheit Friderici Charles legiferiert hatte. Treu und Glauben unseren Mitbürgern gegenüber gebieten uns, diese Linie beizu- behalten.
Sollte sich die Mehrheit des Rates dieser Schlussfolgerung heute nicht anschliessen können, dann tun Sie es bitte zumin- dest beim Antrag Stucky. Es geht wirklich nicht an, dass beste- hende Verträge einfach so aufgelöst werden sollen, weil der Staat mit der Aussicht dazu anreizt, dass man dann fiskalisch nicht belangt wird. So geht es wirklich nicht. «Pacta sunt ser- vanda» haben wir schon ganz am Anfang unseres Jus-Studi- ums gelernt, und nun rufen wir als Gesetzgeber faktisch dazu auf, langfristig geschlossene Verträge aufzulösen.
Das geht mir wider den Strich. Deshalb bitte ich Sie, dem An- trag der Minderheit Friderici Charles zu folgen. Wenn dieser Antrag unterliegen sollte, stimmen Sie bei der Uebergangsre- gelung (Art. 205a) dem Antrag Stucky zu.
Präsidentin: Die LdU/EVP-Fraktion ist für Eintreten.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I introduction Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 20 Abs. 1 Bst. a Antrag der Kommission Mehrheit
a. .... im Erlebensfall oder
Minderheit
(Friderici Charles, Blocher, Cavadini Adriano, Dreher, Früh, Gobet, Kühne, Perey, Philipona, Theubet)
a. .... im Erlebensfall oder bei Rückkauf. Solche Erträge sind steuerfrei, sofern das Vertragsverhältnis mindestens zehn Jahre gedauert oder der Versicherte das 60. Altersjahr vollen- det hat
Eventualantrag Camponovo
(falls der Antrag der Minderheit angenommen wird)
a. .... das 60. Altersjahr vollendet hat, sind solche Erträge steuerfrei bis zu einem Höchstbetrag von 70 000 Franken für jeden Steuerpflichtigen oder die von ihm in der Steuerpflicht vertretenen Familienmitglieder.
Art. 20 al. 1 let. a Proposition de la commission Majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral (la modification ne concerne que le texte allemand) Minorité
(Friderici Charles, Blocher, Cavadini Adriano, Dreher, Früh, Gobet, Kühne, Perey, Philipona, Theubet)
a. .... en cas de vie ou de rachat d'assurances de capitaux à prime unique susceptibles de rachat. Ces rendements sont exonérés si le rapport contractuel a duré dix ans au moins ou si l'assuré a 60 ans révolus.
Proposition subsidiaire Camponovo (au cas où la proposition de la minorité est acceptée) a. .... a 60 ans révolus et jusqu'à un maximum de 70 000 francs par contribuable ou pour tous les membres de la famille du même code fiscal.
M. Gros Jean-Michel, porte-parole de la minorité: C'est effecti- vement une procédure un petit peu étrange qui veut que l'on développe une proposition de minorité après que chacun a pris position à son sujet La formulation de l'article 20 alinéa premier lettre a de la loi fédérale sur l'impôt fédéral direct prête à controverse. Ce qu'il est important de dire, c'est que jusqu'à l'élaboration de cette loi, tous les revenus des assurances de capitaux rachetables étaient exonérés d'impôt. C'est l'arti- cle 21bis alinéa 3 de l'arrêté du Conseil fédéral sur la percep- tion d'un impôt fédéral direct qui nous le dit.
Le nouveau texte veut les imposer à l'avenir. Mais les deux conseils ont, contre l'avis répété du Conseil fédéral, choisi la solution alternative: sont exemptés de l'impôt les revenus d'assurances soit lorsque la durée du contrat a été de dix ans, soit lorsqu'à l'échéance le preneur d'assurance est âgé de 60 ans révolus. Alors je ne sais pas, Monsieur Couchepin, rap- porteur, s'il faut considérer que jusqu'à maintenant nous avons vécu dans l'anticonstitutionnalité la plus totale, je n'ose y croire. La proposition Ruesch, lors de la délibération du Conseil des Etats le 27 septembre 1990, corrobore cette vo- lonté du législateur.
L'Administration fédérale des contributions s'est exprimée à plusieurs reprises dans le même sens, oralement et par écrit, après la clôture de la procédure législative. Pourtant, près d'un an et demi après l'approbation du texte législatif, la même Administration fédérale des contributions a brusquement changé d'opinion suite à une controverse provoquée par une formulation malheureuse qui a déjà causé de vives réactions au sein du Parlement et une insécurité juridique auprès des assurés.
Le 19 juin 1992, Mme Spoerry et M. Küchler déposaient des motions, 92.3276 et 92.3297 respectivement, cosignées par la majorité absolue des parlementaires tant au Conseil des Etats, avec 32 signatures, qu'au Conseil national, avec 110 signatu- res. Ces motions ont été adoptées à une large majorité et transmises au Conseil fédéral avec le mandat d'appliquer la solution alternative. Malgré cette injonction très ferme, le
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Conseil fédéral persiste dans sa position en faveur d'une exo- nération fiscale restrictive des assurances à prime unique, bien que des experts réputés aient confirmé la légalité de l'ap- plication alternative des deux conditions en faisant appel au raisonnement mathématique. C'est le cas, notamment, pour l'ancien juge fédéral Pfister, ancien secrétaire général des Chambres, qui, en novembre 1992, dans la revue des juristes bernois, a pris position dans cette controverse et a clairement dit qu'il s'agissait, en l'espèce, de respecter la volonté du législateur et a, par la même occasion, vivement critiqué le pro- cédé de l'Administration fédérale des contributions. C'est éga- lement le cas des professeurs Jaag et Cagianut qui arrivent à la même conclusion, à savoir que la volonté du législateur d'instaurer une solution alternative doit l'emporter sur une pure application littérale du texte. Enfin, le directeur de l'Admi- nistration fédérale des contributions, lui-même, a admis dans la «NZZ» du 26 juin 1992 que la volonté du législateur était en faveur de la solution alternative, même si la formulation prêtait à confusion.
L'exposé des motifs dans le message du Conseil fédéral est erroné à divers égards, en particulier le mandat constitutionnel n'englobe pas seulement l'encouragement de la prévoyance vieillesse, mais également toute forme de prévoyance. Je vous renvoie à cet égard au développement de la proposition Ruesch qui est très explicite dans ce domaine.
La proposition de la minorité de la commission correspond à la volonté marquée de nos deux Chambres lors de la discus- sion de la loi fédérale sur l'impôt fédéral direct. Une autre for- mulation de l'article 20 alinéa premier lettre a ne serait pas compatible avec la séparation des pouvoirs et le principe de la compétence du législateur. Toute assurance de capitalisation est liée à une activité de placement. A ce titre, un fait détermi- nant découle de l'impossibilité dans laquelle sont les assu- reurs d'exercer leur activité dans le domaine des affaires ban- caires selon l'article 12 de la loi sur la surveillance des assu- rances, soit l'interdiction des activités étrangères à l'assu- rance.
Les assurances-vie se différencient des affaires bancaires, en particulier du fait qu'il y a toujours la couverture d'un risque, que la part d'épargne est soumise à des dispositions très res- trictives quant au placement, que les contrats sont de longue durée et que la somme d'assurance convenue, taux technique inclus, est garantie à l'échéance. Un rachat prématuré n'est possible qu'avec de sérieuses pénalités financières. Le Tribu- nal fédéral a également constaté dans un jugement récem- ment publié qu'entre l'épargne auprès d'une banque et celle auprès d'une assurance il existe des différences qualifiées qui justifient un traitement fiscal différencié.
Dans l'assurance à prime unique, il ne s'agit pas au premier chef d'affaires importantes, comme le soutient l'Administra- tion fédérale des contributions, mais bien, le plus souvent, de réinvestissement de capitaux arrivés à échéance dont le montant moyen, et M. Stucky l'a fort bien dit, est inférieur à 100 000 francs.
En conclusion, la minorité de la Commission de l'économie et des redevances vous prie d'accepter la nouvelle formulation de l'article 20 alinéa premier lettre a qu'elle a défendue en commission. Pour rationaliser les débats, je vous signale que le groupe libéral partage également l'avis de la minorité de la commission et qu'il votera donc la proposition que je viens de défendre.
Ledergerber: Ich spreche zum Minderheitsantrag Friderici Charles, der von folgenden Herren unterzeichnet wurde: Blo- cher, Cavadini Adriano, Dreher, Früh, Gobet - Herr Gobet ei- gentlich nicht mehr, er hat seine Meinung geändert -, Kühne, Perey, Philipona und Theubet.
Diese Minderheit will die Aenderung, die wir hier im Gesetz über die direkten Steuern einführen wollen, genau ins Gegen- teil verkehren. Nach dieser Minderheit soll in Zukunft Versiche- rungssparen ganz klar steuerfrei bleiben. Wenn Sie also der Meinung sind, wir sollen dieses Steuerschlupfloch offen hal- ten, dann müssen Sie dieser Minderheit zustimmen.
Wir sind der ganz dezidierten Auffassung, dass es keine fiskali- schen, keine sozialen und keine Gründe bezüglich des Alters-
sparens gibt, um hier Versicherungssparen steuerlich zu privi- legieren. Man spricht hier immer davon, es gehe um die Alters- vorsorge. Aber wenn Sie die Zahlen ein bisschen betrachten, sehen Sie sehr schnell: Es geht um Steuerumgehung und nichts anderes.
Der ganze Bestand dieser Einmaleinlageversicherungen be- trägt heute in der Schweiz etwa 10 Milliarden Franken, d. h., wir sprechen von jährlichen Erträgen von ungefähr einer hal- ben Milliarde Franken respektive von einem Steueraufkom- men - wenn wir die Grenzsteuern nehmen - in der Grössen- ordnung von 200 Millionen Franken, die den Gemeinden, den Kantonen und dem Bund hier verlorengehen, weil eine be- stimmte Einkommensschicht steuerlich privilegiert werden soll. Ich kann gar nicht verstehen, wie Sie mit den grossen Be- mühungen um einen ausgeglichenen Bundeshaushalt und um die Sanierung der kantonalen Finanzen überhaupt solche Massnahmen in Betracht ziehen könnten.
Es zeigt sich heute, im Jahr 1993, dass dort, wo es sehr viel lu- krativer war, sein Geld an der Börse anzulegen, die Menge der Einmaleinlageversicherungen ganz markant zurückgegan- gen ist. Man kann daraus auch ersehen, dass es eben eine An- lagevariante und nicht eine Alterssparvariante ist.
Bei dieser von der Minderheit beantragten Lösung, wo es ge- nügt, wenn Sie zehn Jahre das Kapital bei der Versicherung angelegt haben, können Sie mit Fug und Recht nicht von Al- tersvorsorge sprechen, sondern es ist die Möglichkeit, Geld so anzulegen, dass die Erträge steuerfrei sind und dass Sie gleichzeitig kein Risiko eingehen, wie Sie das bei einer Aktien- anlage machen.
Herr Reimann Maximilian hat davon gesprochen, man könne doch nicht den Grundsatz von Treu und Glauben verletzen, er habe das im ersten Semester Rechtsstudium bereits gelernt. Die Kommissionsmehrheit hat ja eine Lösung vorgeschlagen, in Artikel 205a, wo wir all jenen Leuten, die basierend auf Treu und Glauben solche Einmaleinlageversicherungen gemacht haben, die Möglichkeit anbieten, sich bis Ende 1995 ohne steuerliche Folgen aus diesen Sparverträgen zurückzuziehen. Damit haben wir doch den Grundsatz von Treu und Glauben in keiner Art und Weise verletzt.
Noch ein letzter Punkt: Es ist von Herrn Stucky, aber auch von anderer Seite, immer gesagt worden, es seien ja gar nicht die Grosssparer, sondern die Kleinsparer, die hier steuerliche Vor- teile geniessen. Die Durchschnittshöhe der Einmaleinlagever- sicherung beträgt 70 000 Franken. Da muss nun jemand von Ihnen kommen und sagen, das seien Kleinsparer, die in einem Jahr die Einmaleinlageversicherungen von 70 000 Franken abschliessen können. Das sind nun bei Gott nicht die Klein- sparer, sondern das ist der gehobene Mittelstand, der hier Geld sicher und lukrativ anlegen kann.
Wenn wir bei der Steuerbelastung die Gerechtigkeit als Prinzip aufrechterhalten wollen, gibt es keinen Grund, das Versiche- rungssparen dermassen zu bevorzugen. Das Versicherungs- sparen soll dem Sparen bei einer Kantonalbank, dem Sparen mit Obligationen gleichgestellt sein - es sei denn, es handle sich um Altersvorsorge. Dort sind die nötigen Institute aber vorhanden.
Ich bitte Sie, den Antrag der Minderheit Friderici Charles abzu- lehnen.
M. Couchepin, rapporteur: Les partisans de la minorité de la commission ont beaucoup évoqué la volonté du législateur et les difficultés qui étaient nées du texte qui avait été adopté pré- cédemment. Je crois qu'il faudrait rappeler que la volonté du législateur va s'exprimer aujourd'hui, et ce n'est pas parce que, dans le passé, on a pensé voter de telle ou telle manière, qu'on n'a pas le droit, aujourd'hui, de clarifier la situation et d'exprimer d'une manière très claire la volonté du législateur. Il ne faut donc pas se laisser prendre par une espèce d'obliga- tion morale qui nous imposerait de ne pas se demander au- jourd'hui si c'est juste ou si ce n'est pas juste, parce que, dans le passé, il y a eu un certain nombre de doutes sur ce que vou- lait réellement le législateur, sur ce que voulait la majorité du Parlement.
Qu'il y ait eu une controverse au sujet de ce que voulait dire le texte voté antérieurement, c'est absolument clair et on en tient
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compte dans les dispositions transitoires. Mais la question au- jourd'hui, vous, membres du législatif, que vous devez vous poser, c'est: est-ce juste ou n'est-ce pas juste de favoriser ces assurances à prime unique? Il faut d'abord rappeler que cer- taines assurances à prime unique resteront privilégiées. Tout à l'heure quelqu'un nous a posé une question relative à son ca- pital qu'il avait retiré à l'occasion du départ d'une entreprise, qu'il a placé en prime unique et qu'il touchera à 65 ans. C'est absolument clair que la volonté du législateur, la constitution, le droit que nous allons adopter permettent de privilégier ce type de placement qui a été fait en vue de la vieillesse.
Par contre, est-il juste que quelqu'un qui, à 30 ans, aurait fait un bénéfice sur une affaire immobilière de 500 000 francs puisse placer cette somme pour 10 ans sous forme d'une as- surance à prime unique, avec un risque très limité - on y re- viendra dans un instant -, à 45 ans récupère ce montant avec les revenus du capital, sans avoir à payer aucun impôt? Il re- placerait de 45 à 55 ans, puis encore de 55 à 65 ans et la der- nière fois il aurait droit au privilège. Est-ce que ce serait juste que cette personne puisse ainsi, toute sa vie, tirer 500 000 francs de capital sans jamais payer d'impôts sur les revenus de ce capital, alors que si quelqu'un place gentiment dans une banque, d'année en année, 5000 ou 10 000 francs, il paie toute sa vie des impôts sur les intérêts de ce capital? Ce que nous ne voulons pas, c'est cette injustice qui favorise certainement les plus aisés aux dépens de ceux qui doivent économiser plus lentement et de plus petites sommes.
On joue avec les moyennes et on dit que la moyenne de ces assurances de capitaux acquittées au moyen d'une prime uni- que est de 70 000 francs. En d'autres circonstances, dans les mêmes milieux qui, aujourd'hui, jouent avec les moyennes, on a ironisé sur ce qu'est une moyenne, c'est-à-dire la somme de cas individuels qui peuvent être extrêmes et qui finissent par faire quelque chose qui ne veut rien dire dans le cas précis qui nous occupe aujourd'hui.
Il faut aussi rappeler que si les assurances à prime unique sont des assurances, la part épargne peut être disproportionnée par rapport à la part assurance. Vous pouvez faire une assu- rance à prime unique de 1 million de francs et avoir une assu- rance de 4000 ou 10 000 francs. Par conséquent, le caractère d'épargne et le caractère de placement sont absolument prio- ritaires. C'est le pâté d'alouette composé d'un cheval et d'une alouette, la part de l'alouette, c'est, dans ce cas-là, la part de l'assurance.
Bien sûr, on n'a pas évoqué, durant les premiers débats, le problème constitutionnel. On l'évoque aujourd'hui, peut-être aurait-on dû insister auparavant, mais je crois que la constitu- tion est d'abord au service d'une certaine équité, et la constitu- tion, dans ce cas, défend de donner un privilège à ce type d'épargne par rapport à d'autres privilèges.
Je vous propose donc de faire comme M. Gobet et, sur le che- min de Damas, ceux d'entre vous qui étaient tentés de soute- nir la proposition de minorité, de découvrir la vérité et d'accep- ter la proposition de la majorité de la commission.
David, Berichterstatter: Ich begreife natürlich, wenn sich hier an diesem Pult Kollegen, die unmittelbar mit Versicherungen zu tun haben, dafür einsetzen, dass diese Regelung bestehen- bleibt; denn hier werden Versicherungen begünstigt Kollege Keller Rudolf ist Versicherungskaufmann und hat sich hier mit Vehemenz für die Privilegierung eingesetzt; er müsste aber nach meiner Meinung korrekterweise auf seine Interessenbin- dung in dieser Sache hinweisen.
Zu den Argumenten, die hier vorgetragen worden sind, um dieses Privileg einzuführen: Insbesondere Herr Stucky hat, ne- ben anderen, die Gewaltenteilung und das Prinzip von Treu und Glauben angesprochen, und zwar unter Bezugnahme auf unsere Verhandlungen beim Erlass des Gesetzes über die di- rekte Bundessteuer. Der Gesetzestext, so, wie er in Kraft treten würde, wenn wir Nichteintreten beschliessen, hat einen Wort- laut, der gegen die Auffassung von Herrn Stucky spricht. Und wie wir alle wissen, ist für die Gesetzesauslegung in erster Li- nie der Wortlaut ausschlaggebend.
Natürlich würde das Bundesgericht in einer zweiten Phase auch den historischen Willen des Gesetzgebers zu Rate zie-
hen und feststellen, was im Parlament gesagt worden ist. An dritter Stelle würde das Bundesgericht aber schliesslich, ne- ben der Berücksichtigung des Wortlautes und der Aeusserun- gen in den Räten, abklären, was Ziel und Zweck dieser Geset- zesbestimmung ist Und wenn es dieses Auslegungselement noch beizieht, würde das Bundesgericht nach meiner Mei- nung sagen: Diese Bestimmung zielt auf Vorsorge ab, also soll sie sich auch an der Vorsorge orientieren. Aus dieser Sicht bin ich überzeugt, dass unsere Richter in Lausanne, wenn wir gar nichts machen würden, auch aufgrund des bestehenden Ge- setzestextes zur Lösung kämen, dass diese Vorsorgeprivile- gierung nur dann Platz greifen kann, wenn sie auf die Alters- vorsorge ausgerichtet ist und wenn die Kondition «60 Jahre alt» erfüllt ist.
Aus diesen Gründen kann man, wenn man das seriös auslegt, nicht davon reden, dass hier die Gewaltenteilung verletzt wor- den sei oder verletzt werde. Man kann allenfalls geltend ma- chen, dass wir bei der Schaffung dieses Gesetzes den Text nicht hinreichend sorgfältig redigiert haben, so dass er für alle klar und eindeutig ist. Nur dies wollen wir eigentlich heute nachholen. Wir wollen den Text für die Steuerpflichtigen klar und eindeutig festlegen. Daher bin ich der Auffassung, dass sich aus dem früheren Gesetzgebungsvorgang nichts zugun- sten des Antrages der Minderheit Friderici Charles ableiten lässt
Zur Sache selbst: Es ist hier ausgeführt worden, wie wichtig diese Bestimmung für die Vorsorge, für das Sparen sei. Ich bin einfach etwas erstaunt, wenn man hier mit aller Kraft eine Be- stimmung durchsetzen will, die für 1 bis 2 Prozent der Steuer- pflichtigen eine Steuerbefreiung von Kapitalerträgen bewirkt. Ich weiss nicht, ob man dabei die 98 Prozent der übrigen Steuerpflichtigen vergisst oder ob man sie vergessen will: Das sind all jene, die Sparhefte oder Kassaobligationen haben und denen die Verrechnungssteuer von 35 Prozent unmittelbar beim Zins jährlich abgezogen wird; den einfachen Leuten, den Kleinsparern, wird das also vom Staat abgezogen. Sie müssen das Abgezogene dann in der Steuererklärung mühsam wieder zurückfordern, weil man ihnen nicht traut, dass sie den Ertrag versteuern; da haben wir ganz scharfe Massnahmen, damit der Vermögensertrag versteuert wird. Hier hingegen, wo es um grosse Beträge geht, wo es einen relativ kleinen Teil der Steuerpflichtigen betrifft, will man Steuerfreiheit einführen. Da- mit habe ich allergrösste Mühe.
Es ist richtig gesagt worden, dass es hier im Durchschnitt um Einmalprämien von 70 000 Franken geht, die eingelegt wer- den. Ich möchte die Frage an Sie hier in diesem Rat richten: Wer von Ihnen ist in der Lage, eine solche Einmalprämie einzu- zahlen? Jeder würde es gerne machen, weil damit Steuerfrei- heit verbunden ist Ich warne Sie davor, solche Privilegien ein- zuführen. Damit machen Sie die Steuergerechtigkeit kaputt. Eine solche Privilegienwirtschaft schadet dem Vertrauen des Bürgers und der Bürgerin in unseren Staat.
Ich begreife auch nicht, das muss ich als weiteres Argument beifügen, warum Herr Stucky - nachdem wir die Mehrwert- steuer durchgebracht haben, die zum Ziel hat, Wettbewerbs- verzerrungen zu vermeiden - nun eine Steuerregelung einfüh- ren will, die klar wettbewerbsverzerrend ist. Wir machen zwi- schen zwei Branchen, die sich beide dem Geschäft der Kapi- talanlageverwaltung widmen, steuerliche Unterschiede, in- dem wir eine Branche bevorzugen und die andere benachteili- gen - das ist doch Schaffung neuer Wettbewerbsverzerrun- gen! Wir haben uns doch zum Ziel gesetzt, im Binnenmarkt Schweiz, mit der ganzen Eurolex-Gesetzgebung, diese Re- geln, die zu Wettbewerbsverzerrungen führen, abzuschaffen. Wir wollen Chancengleichheit unter den verschiedenen Bran- chen herbeiführen. Es ist einfach nicht der Zeitpunkt, jetzt hier wieder auf die Gegenfahrbahn zu wechseln und das Gegenteil von dem zu machen, was uns immer gepredigt wird.
Ein letzter Gesichtspunkt, er ist hier auch angesprochen wor- den: Heute, wo viele Bürgerinnen und Bürger in diesem Land den Gürtel enger schnallen müssen, wo viele bei der letzten Volksabstimmung trotzdem der Mehrwertsteuer zugestimmt haben, wo sie sogar einem Satz von 6,5 Prozent zugestimmt haben, wo sie bereit waren, ein Opfer zu bringen, damit dieser Staat seine Aufgaben erfüllen kann, wollen Sie in einem ganz
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bestimmten Sektor ein Steuerprivileg einführen. Das geht so nicht! Ich bitte Sie, den Minderheitsantrag abzulehnen.
Bundesrat Stich: Es ist nicht besonders angenehm, wenn man ein Gesetz ändern muss, bevor es in Kraft steht. Aber die- ses Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, das wir nun ändern, hat das Parlament im Jahre 1983 - also noch unter Bundesrat Ritschard - zu beraten angefangen, und es ist 1990 damit fertig geworden. Auf vielseitigen Wunsch tritt dieses Ge- setz erst auf den 1. Januar 1995 in Kraft. Das ist nicht die Schuld des Finanzministers, sondern es waren hier viele Inter- essen im Spiel, Herr Stucky. Auch die kantonalen Finanzdirek- toren z. B. haben das Hinausschieben gewünscht. Ich hätte das Gesetz gerne früher in Kraft gesetzt.
Am Schluss dieser langen, langen Beratungen haben wir sei- tens der Steuerverwaltung versucht, einen besser verständli- chen Text zu präsentieren, noch in der Phase der Differenzbe- reinigung. Dort ist es dann zu einer Aenderung des Wertes ge- kommen. Viele Leute wollten einfach erreichen, dass man bei der Einmaleinlage grundsätzlich keine Steuerpflicht hätte. Es ist zuzugeben, dass das der Wille war. Später ist man dann auch an mich gelangt und hat gesagt, ich müsse doch dem Willen des Parlamentes Rechnung tragen. Aber dem Willen des Parlamentes Rechnung tragen kann man nicht, wenn der Gesetzestext eindeutig anders ist, und der Gesetzestext ist eindeutig anders.
Ich habe hier beispielsweise aus der «Steuer Revue» noch ei- nen Artikel von einem Mathematiker aus dem Kanton Solo- thurn vor Augen, der dieses Beispiel genommen hat, um sei- nen Schülern die Logik etwas näherzubringen, und auch um zu zeigen, dass hier der Gesetzestext klar etwas anderes aus- sagt, als im Ständerat gefordert worden ist. Wir haben also diese Differenz zwischen der Aussage von Parlamentariern und dem Gesetzestext. Das ist eine schwierige Situation, und in dieser schwierigen Situation haben wir gefunden, es sei zweckmässig, noch einmal über den Sinn dieses Artikels zu diskutieren. Sonst hätten wir die Sache einfach laufenlassen und dann beim Bundesgericht dafür sorgen können, dass die Auffassung des Bundesrates und der Steuerverwaltung durchgesetzt werden kann. Aber gerade weil das Gesetz noch nicht in Kraft ist, haben wir es vorgezogen, eine saubere Lö- sung zu schaffen.
Die Frage, die das Parlament heute - nicht ganz einen Monat nach der Abstimmung über die Mehrwertsteuer - zu beantwor- ten hat, lautet: Soll man für Kapitaleinkommen Steuerbefreiun- gen vorsehen, vorab noch, wenn es grosse Summen sind? Das ist die entscheidende Frage, die Sie heute beantworten müssen. Für mich ist es klar: Das ist nicht möglich.
Man kann natürlich sagen, das sei nicht sehr viel. Aber da ist beispielsweise auch der - noch nicht begründete - Eventual- antrag von Herrn Camponovo, der verlangt: « .... sind solche Erträge steuerfrei bis zu einem Höchstbetrag von 70 000 Fran- ken für jeden Steuerpflichtigen oder die von ihm in der Steuer- pflicht vertretenen Familienmitglieder.»
Ich nehme jetzt einmal nur den Betrag von 70 000 Franken, den Sie nach diesem Text offenbar steuerfrei lassen möchten. Sie müssen einfach wissen: In der Schweiz gibt es 2 700 000 Steuerpflichtige, die ein kleineres Einkommen als 70 000 Fran- ken haben. Deshalb sollten Sie hier auch bedenken: Wenn man schon indirekte Steuern einführt, darf man das Kapitalein- kommen nicht befreien. Ganz abgesehen davon, dass es ver- fassungswidrig ist, wenn man in einem Bereich Steuerbefrei- ungen zulässt und im anderen nicht; denn ob Sie nun das Geld zu einer Versicherungsgesellschaft bringen oder ob Sie es zu einer Bank bringen, letztlich wollen Sie ja sparen, Sie wollen Vorsorge treffen. Das ist in jedem Fall so. Und es ist nicht einzusehen, warum nun derjenige, der zur Versiche- rungsgesellschaft geht, gegenüber demjenigen, der zur Bank geht, privilegiert sein soll. Das ist rechtsungleiche Behand- lung; das sollte in einem schweizerischen Steuergesetz nicht zugelassen werden.
Sie sollten also hier ganz eindeutig der Mehrheit zustimmen und nicht der Minderheit.
Herr Stucky, Herr Dreher, Herr Reimann Maximilian haben gross von Treu und Glauben gesprochen. Man hätte nicht nach Treu und Glauben gehandelt. Ich frage Sie: Entspricht es Treu und Glauben, wenn man davon ausgehen muss, dass ein Gesetz verfassungswidrig sei und das Recht ungleich be- handle? Entspricht es Treu und Glauben, wenn man davon ausgehen muss, dass in der Schweiz Kapitaleinkünfte steuer- frei seien? Das ist die Frage, die sich derjenige, der diese An- lage gemacht hat, überlegen musste. Meines Erachtens hat das mit Treu und Glauben nicht viel zu tun, sondern er hat die Variante gewählt - ich kenne die Inserate, die man für Anlagen gemacht hat -, bei welcher er Steuern sparen kann, wie bei der Einmaleinlage auch. Aber es kann nicht die Aufgabe des Staa- tes sein, solche Zustände zu dulden. Ich bitte Sie, klares Recht zu schaffen und dafür zu sorgen, dass nicht nur derjenige, der einen Lohnausweis hat, sein Einkommen bis zum letzten Hel- ler und Pfennig versteuern muss, sondern auch derjenige, der ein Kapitaleinkommen hat.
Der Hinweis, dass andere Vorsorgeeinrichtungen oder andere Vorsorgemöglichkeiten gegeben sein sollten, ist schon in der ständerätlichen Kommission gemacht worden. Das ist wahr, aber wir können nicht für einen einzelnen Bereich, nämlich für das Versicherungssparen, eine Ausnahme machen, sonst müssen wir sagen: Befreien wir das ganze Kapitaleinkommen, die Zinseinkommen, die Dividendeneinkommen, dann ist es wieder rechtsgleich. Aber das kann nicht der Zweck sein. Das ist nicht möglich, denn in der Schweiz werden die Unter- schiede zwischen Reich und Arm ohnehin schon grösser.
Ich bitte Sie, schaffen Sie Recht und einen sozialen Ausgleich, nicht dass die Mehrheit des Schweizervolkes davon ausgehen muss, dass man für einzelne Leute Privilegien schafft, dass diese Leute Steuern umgehen können und auch die Möglich- keit haben, hinterzogene Gelder auf diese Art und Weise wie- der steuerfrei anzulegen.
Ich danke Ihnen für die Zustimmung zum Antrag der Mehrheit der Kommission.
Namentliche Abstimmung - Vote par appel nominal
Für den Antrag der Mehrheit stimmen:
Votent pour la proposition de la majorité:
Aguet, Baumann, Béguelin, Bircher Peter, Blatter, Borel Fran- çois, Bortoluzzi, Brügger Cyrill, Bühler Simeon, Bühlmann, Bundi, Bürgi, Caccia, Camponovo, Carobbio, Caspar-Hutter, Chevallaz, Columberg, Comby, Couchepin, Daepp, Danuser, Darbellay, de Dardel, David, Deiss, Diener, Dormann, Ducret, Dünki, Duvoisin, Eggenberger, Engler, Epiney, Fankhauser, Fasel, von Felten, Fischer-Hägglingen, Fischer-Sursee, Gar- diol, Gobet, Goll, Gonseth, Grendelmeier, Gross Andreas, Grossenbacher, Haering Binder, Hafner Rudolf, Hafner Ur- sula, Hämmerle, Hari, Herczog, Hess Otto, Hildbrand, Hollen- stein, Hubacher, Iten Joseph, Jäggi Paul, Jeanprêtre, Jöri, Kel- ler Anton, Ledergerber, Leemann, Lepori Bonetti, Leu Josef, Leuenberger Ernst, Leuenberger Moritz, Maeder, Maitre, Ma- mie, Marti Werner, Matthey, Mauch Rolf, Mauch Ursula, Meier Hans, Meier Samuel, Meyer Theo, Misteli, Nabholz, Nebiker, Raggenbass, Rebeaud, Rechsteiner, Robert, Ruckstuhl, Ruffy, Rutishauser, Rychen, Schmid Peter, Schmidhalter, Schnider, Schweingruber, Seiler Hanspeter, Seiler Rolf, Sie- ber, Spielmann, Stamm Judith, Steiger Hans, Strahm Rudolf, Suter, Thür, Tschäppät Alexander, Wanner, Wick, Wiederkehr, Wyss William, Zbinden, Zisyadis, Zölch, Züger, Zwahlen, Zwygart (112)
Für den Antrag der Minderheit stimmen: Votent pour la proposition de la minorité:
Allenspach, Aregger, Aubry, Berger, Bezzola, Binder, Bischof, Blocher, Bonny, Borradori, Bührer Gerold, Cavadini Adriano, Cincera, Dettling, Dreher, Eggly, Eymann Christoph, Fehr, Fi- scher-Seengen, Frey Claude, Frey Walter, Fritschi Oscar, Früh, Giger, Gros Jean-Michel, Heberlein, Hegetschweiler, Kern, Kühne, Leuba, Maspoli, Maurer, Miesch, Moser, Müller, Narbel, Neuenschwander, Oehler, Perey, Philipona, Pidoux, Pini, Poncet, Reimann Maximilian, Rohrbasser, Savary, Scher- rer Jürg, Scherrer Werner, Scheurer Rémy, Schmied Walter,
49-N
Impôt fédéral direct (LIFD). Modification de la loi
2446
16 décembre 1993 N
Spoerry, Stalder, Stamm Luzi, Steffen, Steinegger, Steine- mann, Steiner Rudolf, Stucky, Theubet, Tschuppert Karl, Vet- terli, Wittenwiler, Wyss Paul (63)
Der Stimme enthalten sich - S'abstiennent: Graber (1)
Abwesend sind - Sont absents:
Bär, Baumberger, Bäumlin, Bodenmann, Borer Roland, Brun- ner Christiane, Friderici Charles, Giezendanner, Gysin, Hess Peter, Jaeger, Jenni Peter, Keller Rudolf, Loeb François, Müh- lemann, Ruf, Sandoz, Schwab, Segmüller, Tschopp, Vollmer, Weder Hansjürg, Ziegler Jean (23)
Präsidentin Haller stimmt nicht Mme Haller, présidente, ne vote pas
Präsidentin: Damit entfällt der Eventualantrag Camponovo.
Art. 205a (neu) Antrag der Kommission Mehrheit Titel
Steuerfreie Auflösung von Kapitalversicherungen mit Einmal- prämie Wortlaut
Kapitalversicherungen gemäss Artikel 20 Absatz 1 Buchsta- be a, die in den Jahren 1991, 1992 oder 1993 abgeschlossen worden sind, können bis Ende 1995 ohne steuerliche Folgen aufgelöst werden.
Minderheit
(Friderici Charles, Blocher, Cavadini Adriano, Dreher, Früh, Gobet, Kühne, Perey, Philipona, Theubet)
Ablehnung des Antrages der Mehrheit
Antrag Strahm Rudolf Titel
Steuerfreie Auflösung von Kapitalversicherungen mit Einmal- prämie Wortlaut
Kapitalversicherungen gemäss Artikel 20 Absatz 1 Buchsta- be a, die vor Ende 1993 abgeschlossen worden sind, können bis Ende 1995 steuerfrei aufgelöst werden.
Antrag Stucky Wortlaut
Kapitalversicherungen gegen Einmalprämien, die vor dem Jahre 1994 abgeschlossen worden sind und deren Vertrags- dauer mindestens zehn Jahre beträgt, bleiben steuerfrei.
Art. 205a (nouveau)
Proposition de la commission Majorité Titre
Résiliation en franchise d'impôt d'assurances de capitaux ac- quittées au moyen d'une prime unique
Texte
Les assurances de capitaux selon l'article 20 alinéa premier lettre a, qui ont été conclues dans les années 1991, 1992 et 1993, peuvent être résiliées sans conséquences fiscales jusqu'à la fin de 1995.
Minorité (Friderici Charles, Blocher, Cavadini Adriano, Dreher, Früh, Gobet, Kühne, Perey, Philipona, Theubet)
Rejeter la proposition de la majorité
Proposition Strahm Rudolf Titre
Résiliation en franchise d'impôt d'assurances de capitaux ac- quittées au moyen d'une prime unique
Texte
Les assurances de capitaux selon l'article 20 alinéa premier lettre a, qui ont été conclues avant la fin de 1993, peuvent être résiliées sans conséquences fiscales jusqu'à la fin de 1995.
Proposition Stucky Texte
Les assurances de capitaux contre des primes uniques qui se- ront conclues avant 1994 pour au moins dix ans sont exoné- rées d'impôts.
Stucky: Es geht um eine Uebergangsklausel. Es ist unbestrit- ten, dass wir eine solche schaffen müssen. Wir haben in der Diskussion in der Kommission eine Formel gefunden, die sich bei näherer Prüfung doch nicht als rechtsgleich herausgestellt hat, und zwar sehen Sie im Text, dass Versicherungen, die ab dem Jahr 1991 abgeschlossen worden sind, ohne steuerliche Folgen bis 1995 aufgelöst werden können.
Was geschieht nun mit den Versicherungen, die vor 1990 ab- geschlossen worden sind? Solche gibt es natürlich, und zwar sehr zahlreich. Mein Antrag geht darauf hin, dass man diese Versicherungen vor 1990 aus Gründen der Rechtsgleichheit ebenfalls steuerfrei macht, sofern der Vertrag mindestens zehn Jahre gedauert hat. Damit hätten wir diese Verschieden- heit zwischen denjenigen Glücklichen, die 1991 abgeschlos- sen, und den Unglücklichen, die 1990 und zuvor abgeschlos- sen haben, ausgebügelt.
Es geht darum, gleiche Tatbestände rechtsgleich zu behan- deln. Es ist nicht einzusehen, warum das Jahr 1991 das Stich- jahr sein soll. Sie dürfen nicht vergessen, dass nach gelten- dem Recht solche Verträge bisher steuerfrei abgeschlossen werden konnten.
Ich möchte Ihnen beliebt machen, einerseits nach vorne zu öff- nen, andererseits eine Mindestdauer von zehn Jahren als Vor- aussetzung einzuführen.
Strahm Rudolf: Ich spreche ebenfalls zu Artikel 205a. Es geht um die leidige Frage der Uebergangsbestimmungen. Ich muss zugeben: Wir hätten in der Kommission gerne noch et- was gründlicher über diese Frage diskutiert.
Herr Stucky hat das Verdienst, in seinem Antrag auf einen Schwachpunkt respektive eigentlich auf eine Unmöglichkeit bei der Lösung gemäss Antrag der Kommissionsmehrheit hin- zuweisen. Ich bin der Auffassung, dass Herr Stucky in seiner Kritik recht hat, aber seine Lösung können wir nicht akzeptie- ren. Aus einer berechtigten Kritik heraus beantragt er jetzt eine ganz andere Lösung, die nicht in der Philosophie der Kommis- sionsmehrheit liegt. Mein Antrag versucht, den Antrag der Kommissionsmehrheit zu verbessern und den Mangel zu be- heben, den wir wahrscheinlich übersehen haben.
Ich muss erklären, worum es materiell geht, daher ein Beispiel, damit es verständlicher wird. Nehmen wir eine Einmaleinlage von 100 000 Franken für zehn Jahre: Nach zehn Jahren würde sie zurückbezahlt und 180 000 Franken mit den Erträgen er- bringen. Um die 80 000 Franken kumulierte Erträge der zehn Jahre geht es: Müssen sie versteuert werden oder nicht? Wir haben mit der vorgängigen Abstimmung beschlossen, dass diese 80 000 Franken nur dann steuerbefreit sind, wenn bei der Rückzahlung der Eigner über 60jährig ist und wenn der Vertrag über zehn Jahre gedauert hat, das heisst, wenn es sich um eine echte Vorsorgeanlage gehandelt hat.
Die Kommissionsmehrheit will nun beim Uebergang die Ver- träge, die 1991, 1992 und 1993 abgeschlossen worden sind, auflösen lassen, und zwar ohne Versteuerung des Ertrages bei einer Auflösung bis Ende 1995. Wenn aber ein Vertrag aus den Jahren vor 1991 stammt, z. B. aus dem Jahre 1988, kann nach dem Text gemäss Antrag der Kommissionsmehrheit der Vertrag aus dem Jahr 1988 nicht bei Steuerbefreiung aufge- löst werden; das ist natürlich nicht richtig und nicht gerecht. Diese Deadline von 1990 zu 1991 ist nicht gerecht und bringt eine Ungleichbehandlung.
Mit meinem Antrag sollen - das ist jetzt die Abänderung der Lösung gemäss Kommissionsmehrheit - alle Verträge, die vor Ende 1993 abgeschlossen worden sind, bis Ende 1995 ohne Versteuerung des anteilmässigen Ertrags aufgelöst werden können. Ich möchte, dass alle Verträge, die bis Ende dieses Jahres im Glauben, die Erträge seien steuerfrei, abgeschlos- sen werden oder worden sind, bis Ende 1995 aufgelöst wer- den können. Das ist meine Abänderung der Lösung gemäss
Direkte Bundessteuer (DBG). Bundesgesetz. Aenderung
2447
Kommissionsmehrheit, und mir scheint dieses Vorgehen lo- gisch, es behebt einen Mangel, eine Inkonsequenz.
Die Lösung von Herrn Stucky ist anders. Herr Stucky möchte den gleichen Mangel auch beheben, aber mit einer Erweite- rung und Fortführung des Steuerprivilegs bis mindestens ins Jahr 2004 - für alle Verträge, und wenn es sich um Verträge mit einer Dauer von mehr als zehn Jahren handelt, sogar über das Jahr 2004 hinaus. Das entspricht nicht der Philosophie der Kommissionsmehrheit und ist nicht akzeptabel.
Ich bitte Sie deshalb, mit meinem Antrag den Antrag der Kom- missionsmehrheit zu verbessern und dann bei der Gegen- überstellung des Antrages Stucky und des Antrages der Kom- missionsmehrheit der Kommissionsmehrheit den Vorrang zu geben, also den Antrag Stucky abzulehnen. Herr Stucky möchte durch die Hintertür wieder einen Teil hereinholen, der bei der vorgängigen Abstimmung abgelehnt worden ist; des- wegen ist diese Lösung nicht akzeptabel.
M. Couchepin, rapporteur: Ce que nous avons voté tout à l'heure est clair. Nous avons voulu éviter qu'il y ait un privilège fiscal accordé aux assurances à prime unique. Néanmoins, comme il y avait un doute, nous étions d'accord d'introduire une clause qui règle les cas des gens qui ont cru en toute bonne foi qu'ils pouvaient bénéficier de ce privilège. Le doute a porté seulement pendant quelques années, c'est-à-dire 1991/92 et peut-être encore 1993. Au-delà, il n'y a pas de doute puisque, aujourd'hui, nous avons décidé un autre texte et l'Administration fédérale des contributions a fait savoir qu'elle interprétait le texte, qui a été voté et qui n'est pas en- core en application, de la même manière que nous voulons ré- diger le texte actuel.
Donc, nous sommes d'accord avec une disposition transi- toire. La proposition Strahm Rudolf est une variante qui n'ap- porte pas grand-chose de neuf. Je ne vois pas de raison de m'y opposer.
Par contre, la proposition Stucky est évidemment totalement différente. Elle ne permet pas à ceux qui, en toute bonne foi, ont conclu une assurance de s'en sortir sans pertes et de pou- voir modifier leur contrat. M. Stucky voudrait que jusqu'à la fin de l'année prochaine tous ceux qui concluent une assurance à prime unique qui dure plus de dix ans ou qui auront plus de 60 ans bénéficient du privilège fiscal jusqu'à l'échéance, quelle que soit la date de l'échéance. Ça reviendrait à réintro- duire par le biais de la disposition transitoire et jusqu'en 1994 un privilège fiscal que nous n'avons pas voulu. Le vote de tout à l'heure est clair.
Il s'agit donc de deux propositions totalement différentes. Celle de M. Stucky porte sur le fond et celle de M. Strahm porte sur les modalités des dispositions transitoires.
La majorité de la commission est pour une disposition transi- toire. Que vous votiez la proposition de la majorité de la com- mission ou la proposition Strahm Rudolf, ça n'a pas grande importance. Par contre, nous devons vous dire que la proposi- tion Stucky n'appartient pas à la philosophie qui a conduit le vote de tout à l'heure. Elle entraînerait la réintroduction du pri- vilège fiscal.
David, Berichterstatter: Die Kommissionsmehrheit hat gefun- den, dass es eine gewisse Gruppe von Versicherten geben könnte, die aus der Unklarheit, die sich während eines gewis- sen Zeitraumes nach Beschlussfassung über das Bundesge- setz über die direkte Bundessteuer ergeben hat, in ihrem Ver- trauen betroffen sein könnte. Es sind im Prinzip jene Perso- nen, die nach der Beschlussfassung Verträge abgeschlossen haben, bis zu dem Zeitpunkt, als der Bundesrat hier in diesem Saal erklärte: Der Wortlaut des Gesetzes ist klar; er wider- spricht zwar gewissen historischen Intentionen des Gesetzge- bers, aber er ist an sich klar, daher muss die Steuerverwaltung auf diesen Wortlaut abstellen. Diese rund anderthalb Jahre, die zwischen diesen beiden Aeusserungen oder Erklärungen lagen, konnten vielleicht einige Leute veranlassen, Verträge unter den neuen Bedingungen abzuschliessen.
Die Kommissionsmehrheit ist mit dem Vertrauensschutz sehr grosszügig. Sie hat den Zeitraum nicht auf diese praktisch an- derthalb Jahre eingeschränkt, sondern sieht vor, den Vertrau-
ensschutz für die Jahre 1991, 1992 und 1993 zu gewähren. Man hat also drei volle Jahre genommen, um diesen Vertrau- ensschutz nicht per Stichtag irgendwo mitten im Jahr abgren- zen zu müssen. Es sind also vor allem administrative Gründe, die zu dieser relativ weitgehenden Lösung führten.
Herr Strahm Rudolf will mit seinem Antrag noch weiter ausdeh- nen. Er sagt: Alle Verträge, die vor Ende 1993 abgeschlossen worden sind, können bis Ende 1995 ohne Steuerfolgen aufge- löst werden. Ich habe an sich nichts gegen diesen Antrag. Er ist administrativ noch einfacher; aber in der Sache selbst könnte man ihn dann nicht mehr mit dem Vertrauensschutz begründen - wohl aber administrativ, weil dann viel mehr Leute noch steuerfrei Verträge auflösen können, die eigentlich in ihrem Vertrauen nicht betroffen waren. Aber das spielt im Endeffekt keine grosse Rolle.
Ich kann Ihnen daher durchaus empfehlen, dem Antrag Strahm Rudolf zuzustimmen, der etwas über das hinausgeht, was die Kommissionsmehrheit will.
Hingegen muss ich Sie bitten, den Antrag Stucky abzulehnen. Kollege Stucky möchte das Privileg für einen ganz kleinen Teil von Steuerpflichtigen weiterführen. Er möchte ihnen nicht zu- muten, dass sie ihre Verträge auflösen. Ich glaube, das ist nicht richtig, Herr Stucky. Wir wissen, dass bei jeder Gesetzes- änderung die Leute ihre privatrechtlichen Dispositionen an- passen müssen: In x Fällen, seien es Mietverträge, seien es Ar- beitsverträge oder andere Vertragsverhältnisse, müssen sich die Leute anpassen. So auch hier. Wir können ihnen nicht Ga- rantiefristen für zehn Jahre oder ähnliche Zeiträume geben. Wenn Herr Stucky dies für die Versicherungsverträge mit Ein- malprämien einführen wollte, dann müssten wir konsequen- terweise in allen Rechtsgebieten, wo wir Neuregelungen tref- fen, derart lange Uebergangsfristen einführen, damit wir wie- der einigermassen rechtsgleich handeln würden.
Es ist nicht richtig, jetzt hier wieder für einen ganz kleinen Kreis eine solch extreme Uebergangslösung vorzuschlagen. Diese Uebergangslösung ginge ja auch weit über das hinaus, was das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben allenfalls gewähren würde. Ich glaube, wenn wir rechtsstaatlich urteilen und die Gleichbehandlungsprinzipien, wie wir sie in allen anderen Fällen auch handhaben, hier an- wenden, dann können wir eine so weitgehende Uebergangs- bestimmung nicht beschliessen.
Ich muss Sie daher bitten, den Antrag Stucky abzulehnen. Ich habe im übrigen in der «Bilanz» gelesen - Sie können das in dieser Zeitschrift nachlesen, die den Leuten ja auch immer wieder Ratschläge über die Vermögensverwaltung erteilt -, dass schon lange bekannt ist, wie die Sache läuft. Die Bei- spiele, die dort genannt werden, entsprechen genau der jetzt getroffenen gesetzlichen Regelung. Da wird von Herrn Peter Koller gesagt, dass die versicherte Person im Zeitpunkt der Auszahlung 60jährig sein und die Versicherung über mehr als zehn Jahre gelaufen sein müsse, dann sei die Auszahlung steuerfrei. Die Leute an der Front haben ihren Kunden bereits seit langem klargemacht, dass sie dieses Privileg nur dann in Anspruch nehmen können, wenn sie diese beiden Bedingun- gen erfüllen.
In diesem Sinne bitte ich Sie, die Uebergangsbestimmung ver- hältnismässig, der Situation entsprechend, zu regeln, d. h. ge- mäss Mehrheit bzw. gemäss Antrag Strahm Rudolf, der den Mehrheitsantrag zweckmässig ergänzt.
Stucky: Erstens möchte ich richtigstellen, was der Berichter- statter, Herr Couchepin, falsch gesagt hat: Es gibt keinen Un- terschied zwischen dem Antrag der Kommissionsmehrheit und meinem Antrag. Ich habe «vor dem Jahr 1994> geschrie- ben, und im Kommissionsantrag heisst es «Ende 1993». Das ist das gleiche. Ich habe nie die Absicht gehabt, 1994 noch sol- che Verträge abschliessen zu lassen.
In einem Punkt hat Herr Strahm recht: Wenn man eine Min- destdauer von zehn Jahren hat, könnten das auch 15 Jahre sein; dann würde diese Uebergangsfrist sehr lang. Das ist wahrscheinlich ein Mangel bei meiner Lösung. Umgekehrt ist es ein offensichtlicher Mangel beim Antrag der Kommissions- mehrheit, wenn sie die Verträge vor 1991 nicht dem gleichen Regime unterstellt, weil z. B. 1990 jemand einen Vertrag mit
Impôt fédéral direct (LIFD). Modification de la loi
2448
N
16 décembre 1993
steuerfreiem Ertrag abschliessen konnte. Vorher war ja der Er- trag immer steuerfrei; mit versteuertem Einkommen hat man steuerfreie Verträge abschliessen können. Da der Ständerat diese Sache noch einmal beraten muss, ziehe ich meinen An- trag zugunsten des Antrags Strahm Rudolf zurück. Aber ich hoffe, dass der Ständerat eine noch bessere Formel findet, die auch den Rechtsschutz berücksichtigt
M. Couchepin, rapporteur: A la suite du retrait de la proposi- tion Stucky, on peut dire que la majorité de la commission ne voit pas de raison d'opposer dans un vote sa proposition à la proposition Strahm Rudolf.
Je crois qu'on peut dire qu'on peut tous se rallier à la proposi- tion Strahm Rudolf.
David, Berichterstatter: Nachdem Herr Stucky seinen Antrag zurückgezogen hat, ziehen wir den Antrag der Kommissions- mehrheit zugunsten des Antrages Strahm Rudolf zurück, um das Prozedere zu vereinfachen.
Bundesrat Stich: Es herrschen seltsame Bräuche hier! (Hei- terkeit) Ich bin natürlich froh, dass Herr Stucky seinen Antrag zurückgezogen hat. Ich muss sagen, dass dieser Antrag ei- gentlich kaum etwas mit dem Antrag Strahm Rudolf gemein- sam hat Denn Sie wollten, dass man die Versicherung zehn Jahre oder bis zum Ablauf steuerfrei weiterführen könnte. Der Antrag Strahm Rudolf möchte das nicht, sondern er möchte einfach sagen, dass solche Verträge bis 1993 steuerfrei aufge- löst werden können. Das ist ein Unterschied. Das andere wäre administrativ völlig unmöglich gewesen, und es wäre auch nicht gerechtfertigt gewesen, Privilegien weiterzuführen.
Der Antrag Strahm Rudolf geht etwas weiter als der Antrag der Kommissionsmehrheit. Die Leute, die vor dem Jahre 1993 Ver- träge abgeschlossen hatten - also nach altem Recht -, hatten von 1990 bis 1992 die Möglichkeit, ihre Verträge steuerfrei auf- zulösen. Und wenn sie das nicht gemacht haben, dann sind sie von uns aus gesehen selber schuld. Aber wenn Herr Strahm ihnen nun noch einmal eine Chance geben will, dann kann ich mich dem anschliessen.
Damit ist das Problem definitiv erledigt, und es gibt keine Ab- stimmung mehr.
Angenommen gemäss Antrag Strahm Rudolf Adopté selon la proposition Strahm Rudolf
Art. 39 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates (die Aenderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 39 al. 2
Proposition de la commission .... de la période fiscale, la première fois ...
Art. 64 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates (die Aenderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 64 al. 2
Proposition de la commission ... au credit du compte de resultats
Art. 106 Abs. 2 Antrag der Kommission .... der Artikel 4 und 51 gleichzeitig ...
Art. 106 al. 2 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral (la modification ne concerne que le texte allemand)
Art. 140 Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates (die Aenderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 140 al. 1 Proposition de la commission
.... en s'adressant, dans les trente jours à compter de la notifi- cation de la décision attaquée, à une commission ....
Art. 177 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates (die Aenderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 177 Proposition de la commission Al. 1 ... . le contribuable. En outre, l'autorité fiscale peut exiger de lui le paiement solidaire de l'impôt soustrait. Al. 2
.... de récidive. (Biffer le reste)
Art. 184 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates (die Aenderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 184 al. 2 Proposition de la commission .... visées à l'article 177. ...
Art. 186 Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates (die Aenderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 186 al. 1 Proposition de la commission .... de tromper l'autorité fiscale, sera puni de . ...
Art. 215 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates (die Aenderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 215 al. 2 Proposition de la commission ... de la période fiscale.
M. Couchepin, rapporteur: Les modifications rédactionnelles concernent le texte français. Elles ne portent pas sur le fond. Nous ne sommes pas sûrs que la procédure qui a été adoptée par la Commission de rédaction soit absolument conforme à la loi sur les rapports entre les conseils, mais elle est, dans tous les cas, juste et correspond au bon sens.
Nous vous proposons donc d'adopter les modifications ré- dactionnelles, sans importance quant au fond, qui ont été pro- posées par la Commission de rédaction, spécialement pour le texte français.
David, Berichterstatter: Da wir diese redaktionellen Versehen nicht im üblichen Verfahren nach Artikel 33 Absätze 1 und 2 des GVG korrigieren können, müssen wir sie hier im ordentli- chen Verfahren bereinigen. Wir können sie deshalb nicht im üblichen Verfahren korrigieren, weil die Erlasse mit diesen re- daktionellen Versehen bereits in der Amtlichen Sammlung pu- bliziert worden sind. Wir müssen nun diese redaktionellen Aenderungen nachträglich auf dem ordentlichen Gesetzge- bungsweg, wie es das Gesetz vorsieht, beschliessen. In der Sache sind es vor allem Druck- und Schreibfehler, die wir hier berichtigen müssen. Das trifft insbesondere für den deutschen Text zu.
Ich bitte Sie, den redaktionellen Aenderungen gemäss Fahne zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
Anlagefondsgesetz. Revision
2449
Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
81 Stimmen 21 Stimmen
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse gemäss Seite 1 der Botschaft Proposition du Conseil fédéral Classer les interventions parlementaires selon la page 1 du message
Angenommen - Adopté
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
92.082
Anlagefondsgesetz. Revision Loi sur les fonds de placement. Révision
Botschaft und Gesetzentwurf vom 14. Dezember 1992 (BBI 1993 | 217) Message et projet de loi du 14 décembre 1992 (FF 1993 | 189)
Kategorie III, Art. 68 GRN - Catégorie III, art. 68 RCN
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Iten Joseph, Berichterstatter: Wie Sie vermutlich aus Ihren pri- vaten Aktivitäten wissen, gibt es in der freien Marktwirtschaft verschiedene Wege, seine Ersparnisse gewinnbringend oder mindestens werterhaltend anzulegen.
Sie können diese Mittel, wenn Sie wollen, in eigene Produk- tionsgüter, in Immobilien oder in Ihren persönlichen Konsum investieren. Sie können aber Ihr Geld auch einem oder einer Dritten anvertrauen. Wer dies wagt, sollte den Grundsatz befol- gen: «Trau, schau wem.»
Nun gibt es Institute, die sich durch öffentliche Werbung dafür anpreisen, gemeinschaftliche Kapitalanlagen zu tätigen, hier- für Gelder von Anlegerinnen und Anlegern aufzunehmen und sie nach dem Grundsatz der Risikoverteilung im eigenen Na- men, aber auf fremde Rechnung zu investieren.
Das Anlagefondsgesetz, das wir jetzt beraten, dient dem Schutz der einzelnen Anlegerin, des einzelnen Anlegers ge- genüber dem Professionellen. Weil das Vermögen aufgrund öffentlicher Werbung von einer unbestimmten Vielzahl von An- legern zu einer gemeinschaftlichen Kapitalanlage zusammen- gefasst wird, um die Risiken zu verteilen, spricht man juristisch und ökonomisch von Anlagefonds.
An sich ist das Gesetz, das Ihnen im Entwurf vorliegt, nichts Erstmaliges und nichts Einmaliges. Einmalig ist es deshalb nicht, weil fast alle marktwirtschaftlich orientierten Staaten sol- che oder ähnliche Anlageschutzgesetze kennen, insbeson- dere die europäischen Staaten.
Nichts Erstmaliges ist es, weil zurzeit schon ein Anlagefonds- gesetz besteht, das allerdings aus dem Jahre 1966 stammt und veraltet ist. Das geltende Gesetz ordnet nur elementare Abläufe in der Anlagefondsberatung und schützt den Anleger zu wenig. In der Zwischenzeit haben sich auch die Geld- mengen, die in solche Anlagefonds investiert werden, er- heblich vergrössert, und die Investitionsabläufe sind aufgrund der modernen Kommunikationsmittel international geworden. Auf der anderen Seite haben jene Staaten, die im Wettbewerb um die Gelder von Anlegerinnen und Anlegern in Konkurrenz zur Schweiz stehen - wie beispielsweise Luxemburg, aber auch andere europäische Staaten -, moderne Anlagefonds- gesetze erlassen, um dieses Investitionsinstrument für den Kleinsparer und die Kleinsparerin attraktiv zu machen. Diese, international gesehen, ungleich langen Spiesse haben für uns zu schmerzlichen Verlusten und zu Wettbewerbsverzerrungen zum Nachteil unseres Landes geführt.
Der Sinn der Vorlage besteht also gemäss Definition des Ge- setzes in Artikel 1 im Schutz des Anlegers, verfolgt aber selbst- verständlich auch die wirtschaftliche Zielsetzung, die Stellung schweizerischer Anlagefonds im Wettbewerb mit ausländi- schen wiederum zu verbessern, zu verstärken, damit verlore- nes Terrain wieder zurückgewonnen werden kann.
Parlamentarisch geht die Revision auf verschiedene Vor- stösse zurück, die entweder eine generelle Revision des Anla- gefondsgesetzes oder die Revision als Teilbeitrag zur Verbes- serung der Rahmenbedingungen für den Finanzplatz Schweiz verlangten. Die Namen der Urheber dieser Vorstösse können Sie auf Seite 1 der Botschaft nachlesen.
Ein wichtiger Revisionsgrund wurde von der Schweizerischen Bankenkommission geltend gemacht. Sie hat das Finanzde- partement auf das Problem der zunehmenden Abwanderung des schweizerischen Fondsgeschäftes ins Ausland hingewie- sen und begründete diese Entwicklung mit den veralteten und zu starren Vorschriften unseres Gesetzes, welche die Han- delbarkeit schweizerischer Fondsanteile im EG-Raum be- hinderten.
Gleichzeitig und ergänzend wurde auf das Problem der Ver- rechnungssteuer hingewiesen. Es sei schon hier gesagt: Die Mehrheit Ihrer Kommission sah sich deshalb veranlasst, Ihnen zu diesem Thema eine Motion vorzulegen.
1989 erschien der Bericht der Arbeitsgruppe «Finanzplatz Schweiz» der Bundesratsparteien. Auch in diesem Bericht wird zur Förderung und Erhaltung eines wettbewerbsfähigen Finanzplatzes unter anderem die grundlegende Revision des Anlagefondsgesetzes verlangt.
Ihre Kommission für Rechtsfragen, unter dem Vorsitz von Kol- lege Rolf Engler, hat zunächst in Hearings versucht, sich in die Problematik, in die schwierigen Themen dieses Gesetzes zu vertiefen. Wir haben deshalb als Experten Vertreter der Eidge- nössischen Bankenkommission, des Schweizerischen Anla- gefondsverbandes, eine Fachjournalistin und einen Anlage- vertreter angehört. Das Departement wurde in der Kommis- sion durch Herrn Vizedirektor Dietrich sehr sachkundig reprä- sentiert.
Herr Marti von der EBK und Herr Dietrich vom Departement haben aufgrund neuer Erkenntnisse, die sie in der Zwischen- zeit gewonnen haben, im Laufe der Beratung gegenüber dem Text, wie er seinerzeit in der Botschaft verabschiedet wurde, neue Textvorschläge eingereicht. Sie finden diese auf der aus- geteilten Fahne. Damit konnten wir sicherstellen, dass das An- lagefondsgesetz, wenn Sie es verabschieden, nicht schon am ersten Tag wieder veraltet ist.
Ihre Kommission hat einstimmig Eintreten beschlossen und den mit der Nachbehandlung von rund 40 Einzelanträgen be- reinigten Gesetzesentwurf in der Gesamtabstimmung mit 21 zu 0 Stimmen verabschiedet. Die Kommissionsmotion, die wir am Schluss behandeln werden, wurde mit 12 zu 9 Stimmen angenommen.
Ich fasse zusammen: Die Revision will
den Schutz des Anlegers/der Anlegerin verstärken;
den Standort Schweiz als Finanzplatz wieder wettbewerbs- fähiger machen;
im Anlagefondsbereich Europakompatibilität herstellen;
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Direkte Bundessteuer (DBG). Bundesgesetz. Aenderung Impôt fédéral direct (LIFD). Modification de la loi
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1993
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Geschäftsnummer 93.029
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Numero dell'oggetto
Datum
16.12.1993 - 08:00
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2437-2449
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