Swisslex. Obligationenrecht. Zehnter Titel
2345
Zehnte Sitzung - Dixième séance
Dienstag, 14. Dezember 1993, Vormittag Mardi 14 décembre 1993, matin
08.00 h Vorsitz - Présidence: Frau Haller
92.026
Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Bundesgesetz Libre passage dans la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et invalidité. Loi
Differenzen - Divergences
Siehe Seite 1698 hiervor - Voir page 1698 ci-devant Beschluss des Ständerates vom 2. Dezember 1993 Décision du Conseil des Etats du 2 décembre 1993 Kategorie III, Art. 68 GRN - Catégorie III, art. 68 RCN
Art. 27 Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 27 al. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Deiss, Berichterstatter: Beim Gesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bestehen heute gegenüber dem Ständerat nur noch zwei Dif- ferenzen. Der Ständerat ist uns also in allen materiell wichtigen Punkten gefolgt. Die beiden Differenzen, die noch ausstehen, haben keinen eigentlichen materiellen Gehalt. Es geht nur darum, einerseits im Zivilgesetzbuch, andererseits im Bundes- gesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denvorsorge (BVG), zwei redaktionelle Korrekturen vorzuneh- men: In diesen beiden Gesetzen soll auf das Freizügigkeitsge- setz hingewiesen werden, wo dies nötig ist - also in Artikel 89bis Absatz 4 im Zivilgesetzbuch und in Artikel 70 Absatz 3 im BVG.
Sonst hat die Kommission nichts weiteres zu erwägen und bit- tet Sie, dem Ständerat in diesen beiden redaktionellen Anpas- sungen zu folgen.
Angenommen - Adopté
93.124
Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Obligationenrecht. Zehnter Titel (Der Arbeitsvertrag). Aenderung Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Code des obligations. Titre dixième (Du contrat de travail). Modification
Differenzen - Divergences
Siehe Seite 1721 hiervor - Voir page 1721 ci-devant Beschluss des Ständerates vom 2. Dezember 1993 Décision du Conseil des Etats du 2 décembre 1993 Kategorie III, Art. 68 GRN - Catégorie III, art. 68 RCN
Art. 335g Abs. 3; 336 Abs. 2 Bst. c Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 335g al. 3; 336 al. 2 let. c Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Marti Werner, Berichterstatter: Wie Sie aus der Fahne erse- hen, bestehen eigentlich drei Differenzen; materiell bestehen aber nur zwei Differenzen. Einerseits geht es bei Artikel 335g Absatz 3 darum, dass wir, wie der Ständerat nun beschlossen hat, wieder auf die Fassung des Bundesrates zurückkommen; die Kommission des Nationalrates schliesst sich der Fassung des Ständerates an. Wir haben bereits im Rahmen der ersten Beratung darauf hingewiesen, dass die Fassung des National- rates fragwürdig ist. Wir beantragen Ihnen nun, der besseren Fassung des Bundesrates und des Ständerates zu folgen.
Die zweite Differenz besteht in Artikel 336 Absatz 2. Hier be- schloss der Ständerat ebenfalls, auf das Konzept des Bundes- rates zurückzugehen, die Sanktion aber in Artikel 336a Ab- satz 3 anders auszugestalten: Anstatt einer Entschädigung im Rahmen von sechs Monaten sieht der Ständerat lediglich ei- nen Rahmen von zwei Monaten vor. Die Minderheit Stamm Ju- dith schlägt hier einen Rahmen von drei Monaten vor. Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen, auch hier der Fas- sung des Ständerates zu folgen.
M. Frey Claude, rapporteur: A la suite du passage devant le Conseil des Etats, il subsiste trois divergences: à l'article 335g alinéa 3 et à l'article 336 alinéa 2, nous vous proposons de sui- vre le Conseil des Etats et de liquider ainsi cette divergence. A l'article 336a alinéa 3, il y a une proposition de minorité Stamm Judith. Ici, la majorité de la commission vous demande de suivre la décision du Conseil des Etats. De quoi s'agit-il? Dans le cadre d'un licenciement collectif, si le congé est abu- sif, l'indemnité, selon la version du Conseil des Etats, ne peut s'élever au maximum qu'à un montant correspondant à deux mois de salaire. Mme Stamm propose trois mois. Elle souhaite avoir trois mois d'indemnité pour que le juge puisse disposer d'une plus grande marge d'appréciation pour distinguer les cas légers des cas moyens et des cas graves. Et puis, selon elle, c'est un élément supplémentaire de protection des tra- vailleurs.
La majorité de la commission vous demande d'en rester à deux mois parce qu'il faut rappeler dans quel contexte ont lieu ces licenciements collectifs: les licenciements collectifs
Naturalisation facilitée de jeunes étrangers
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N 14 décembre 1993
n'interviennent qu'en toute dernière extrémité. C'est l'ultime mesure avant la fermeture d'une entreprise. Dès lors, si vous alourdissez encore les conséquences économiques de ces li- cenciements collectifs, vous produirez un effet pervers, à sa- voir qu'au lieu de licencier, eh bien, il n'y aura plus d'autre choix que la fermeture de l'entreprise et c'est bien sûr l'inverse de ce qui serait souhaité par la minorité.
Et puis, nous voulons donner un dernier argument pour en rester à une indemnité de deux mois de salaire. Depuis des mois et des mois, nous n'avons qu'un mot à la bouche «euro- compatibilité». Dans tous les pays qui nous entourent, on ac- corde une indemnité de deux mois de salaire et pas de trois mois. Alors, l'eurocompatibilité, c'est la proposition de la ma- jorité, c'est les deux mois!
Angenommen - Adopté
Art. 336a Abs. 3 Antrag der Kommission Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Minderheit
(Stamm Judith, Bär, Bühlmann, de Dardel, von Felten, Gren- delmeier, Herczog, Leuenberger Moritz, Marti Werner, Rech- steiner)
.... für drei Monate betragen.
Art. 336a al. 3 Proposition de la commission Majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Minorité
(Stamm Judith, Bär, Bühlmann, de Dardel, von Felten, Gren- delmeier, Herczog, Leuenberger Moritz, Marti Werner, Rech- steiner)
.... à trois mois de salaire ....
Frau Stamm Judith, Sprecherin der Minderheit: Ich kann mir denken, dass Sie es überflüssig finden, wenn wir hier um ei- nen Monat streiten; ich werde aber trotzdem versuchen, Ihnen einen Entschädigungsrahmen von drei Monaten beliebt zu machen.
Es geht hier um die Informationspflicht. Es geht also um eine wesentliche Pflicht bei einschneidenden Ereignissen in Betrie- ben, bei Massenentlassungen oder Betriebsübergaben. Wir haben in diesem Rat ursprünglich beschlossen, dass die Fol- gen, die eintreten können, dieselben sein sollen wie bei miss- bräuchlicher Kündigung. Dort kann eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen vom Richter zugesprochen wer- den. Die Gerichtspraxis ist so, dass der Richter diesen Rah- men gar nie ausschöpft; das müssen wir einfach wissen. Auch bei gravierendsten Fällen passt sich der Richter der Situation an; er schöpft diesen Rahmen nicht aus.
Nun ist der Ständerat von diesen sechs Monaten zurückge- gangen auf einen Drittel, auf zwei Monate. Diese zwei Monate sind der Wichtigkeit dessen, was wir hier beschliessen, nicht adäquat. Wenn ich mir vorstelle, dass der Richter in einem Streitfall diese zwei Monate auch nicht ausschöpft, dann bleibt am Schluss überhaupt nichts mehr als Entschädigung, als Sanktion, dann kann das einfach auch noch einberechnet werden.
Ich bin der Meinung, dass es hier um ein sozialpolitisch wichti- ges Anliegen geht. Es ist wichtig, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wissen, was mit ihrem Betrieb und mit ihnen geschehen wird. Es ist wichtig, dass sie mitsprechen können, dass sie Ideen einbringen können. Ich denke, dieser Wichtig- keit sei der Rahmen von Entschädigungen bis zu drei Monats- löhnen angemessen.
Ich bitte Sie daher, dem Minderheitsantrag zu folgen. Ich muss Ihnen auch sagen - es wurde sehr verschämt verschwiegen -, wie gewaltig die Minderheit in unserer Kommission war: Die Mehrheit hat mit 11 zu 10 Stimmen obsiegt
Bundesrat Koller: Zuerst möchte ich der Kommission danken, dass sie in Artikel 335g Absatz 3 wieder auf das bundesrätli-
che Konzept zurückgekommen ist. Wie ich in Genf bereits be- tonte, wäre die Vermischung der Verantwortlichkeiten zwi- schen Arbeitsamt und Arbeitgebern aus unserer Sicht sehr un- erwünscht gewesen.
Sie erinnern sich aber auch daran, dass wir von Anfang an ein Problem in dem Sinne hatten, als im Entwurf des Bundesrates die Sanktion bei Verletzung der Informationspflichten bei Mas- senentlassungen (Art. 336 Abs. 2 Bst. c) über den Weg der missbräuchlichen Individualkündigungen gesucht wurde, wie sie im Gesetz vorgesehen sind. Nun muss richtigerweise ge- sagt werden, dass Individualkündigungen und Massenkündi- gungen nicht ganz das gleiche sind. Es ist ohne weiteres ein- zusehen, dass missbräuchliche Individualkündigungen, bei- spielsweise Kündigungen, nur weil der betreffende Arbeitneh- mer eine politische oder eine gewerkschaftliche Tätigkeit aus- übt, ein viel grösserer Eingriff in die Persönlichkeit darstellen als die Verletzung von Informationspflichten im Rahmen von Massenentlassungen. Deshalb haben wir immer nach Mitteln und Wegen gesucht, das Ermessen des Richters, das nach geltendem Recht sehr gross ist, etwas einzuschränken, dem Ermessen des Richters also gewisse gesetzliche Leitplanken zu geben.
Nun ist klar: Ob die Sanktion zwei oder drei Monate betragen soll, ist letztlich auch eine Ermessensfrage. Aber dass eine ge- ringere Sanktion als bei individuellen missbräuchlichen Kün- digungen angebracht ist, scheint mir auf jeden Fall richtig und gerechtfertigt zu sein.
Ich möchte Sie daher vor allem aus praktischen Ueberlegun- gen bitten, der Mehrheit der Kommission zuzustimmen. Wenn Sie ihr zustimmen, sind alle Differenzen bereinigt; auch diese Swisslex-Vorlage kann dann möglichst bald in Kraft gesetzt werden.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
72 Stimmen 51 Stimmen
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
92.079
Erleichterte Einbürgerung junger Ausländer Naturalisation facilitée de jeunes étrangers
Botschaft und Beschlussentwurf vom 28. Oktober 1992 (BBI VI 545) Message et projet d'arrêté du 28 octobre 1992 (FF VI 493)
Beschluss des Ständerates vom 23. September 1993 Décision du Conseil des Etats du 23 septembre 1993 Kategorie III, Art. 68 GRN - Catégorie III, art. 68 RCN
Antrag der Kommission Mehrheit Eintreten Minderheit (Steinemann, Bischof) Nichteintreten
Antrag Giger Nichteintreten
Proposition de la commission Majorité Entrer en matière
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Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Obligationenrecht. Zehnter Titel (Der Arbeitsvertrag). Aenderung
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Jahr
1993
Année
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Band
V
Volume
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Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
10
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.124
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 14.12.1993 - 08:00
Date
Data
Seite
2345-2346
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Pagina
Ref. No
20 023 478
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