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Motion Bezzola
Wir sind uns bewusst, dass wir uns im Rahmen des delegier- ten Rechtsetzungsbereiches bewegen. Aufgrund dieser Situa- tion wären wir bereit, den Antrag des Bundesrates, die Absät- ze 1 und 2 nur als Postulate zu überweisen, zu akzeptieren. Der Bundesrat ist bereit, den dritten Absatz - die Frage der Fachhochschulen - als Motion entgegenzunehmen.
In Ziffer 2 geht es um die Vermeidung von Diskriminierungen innerhalb der Schweiz. Auch hier ist der Bundesrat vorange- gangen und hat entsprechende Vorschläge im Rahmen eines «Binnenmarktgesetzes» mindestens angekündigt. Wir sind der Meinung, dass wir ungeachtet der noch vorhandenen Be- denken des Bundesrates über die Zukunft der Gatt-Verhand- lungen hier die ganze Ziffer als Motion überweisen sollten, um den nötigen Druck aufzusetzen, dass hier jetzt rasch vorwärts- gearbeitet wird.
Ziffer 3: Das gleiche trifft zu für die Frage der Beschleunigung von Bewilligungs- und Einspracheverfahren. Auch hier sind bereits Vorschläge aus dem EJPD zur Koordinierung der Be- willigungsverfahren in die Vernehmlassung gegeben worden, vor allem auf Bundesstufe, aber analog auch im Sinne von Vor- gaben oder Rahmenbedingungen für die Kantone.
Ich bin der Meinung, dass wir auch den gesamten Bereich von Ziffer 3 als Motion überweisen müssen.
Ziffer 4, schnellere Erschliessung von Bauland. Hier ist dem Bundesrat zuzugeben, dass vor allem Kantone und Gemein- den betroffen sind. Insofern wäre ich bereit, hier der Umwand- lung in ein Postulat zuzustimmen.
Nun zu der von Herrn Kollege Leuenberger Ernst bestrittenen Ziffer 5, der Frage der Erleichterung der Kapitalbeschaffung. Ich möchte mich mit Herrn Kollege Leuenberger nicht über die finanzielle Situation der Schweiz auseinandersetzen. Wir ge- ben uns Rechenschaft darüber, dass die gegenwärtige Lage der Bundesfinanzen kein grosses Entgegenkommen an die Wirtschaft im Sinne von Steuererleichterungen rechtfertigt. Auf der anderen Seite werden Sie, wenn Sie heute Wirtschaftsver- treter fragen, immer und klar die Antwort erhalten: Wir müssen vor allem etwas für die kleinen und mittleren Betriebe und für die Jungunternehmer tun, die sich heute Gedanken machen, neue Unternehmen zu gründen oder den Schritt ins Unterneh- mertum zu wagen. Gerade hier ist ein Engpass vorhanden, weil auf der einen Seite die Banken aus zum Teil diskutablen Ueberlegungen sehr zurückhaltend damit sind, Jungunter- nehmern Risikokapital zu gewähren.
In diesem Zusammenhang müssen wir feststellen, dass der Staat durch die 3prozentige Emissionsabgabe dem Jungun- ternehmer von Beginn an schon eine schwere Hürde in den Weg legt. Wenn man das Anliegen differenziert angehen würde, wäre es denkbar, für diese spezielle Kategorie von Klein- und Jungunternehmern eine Ausnahme zu machen. In diesem Sinne beantrage ich Ihnen, Ziffer 5 zumindest als Postulat zu überweisen, damit der Bundesrat dieses Anliegen in den Rahmen seiner gesamten Binnenmarktgesetzgebung, seiner gesamten Belebungsstrategie mit einbeziehen kann. Ich beantrage Ihnen also, im Gegensatz zu Herrn Leuenber- ger, die Ziffer 5 zumindest als Postulat zu überweisen, mit dem Schwergewicht auf einer Ausnahmeregelung für Klein- und Jungunternehmer.
Baumberger: Teil dieser CVP-Motion und ein ganz enorm wichtiger Bestandteil der erforderlichen Verbesserungen der Rahmenbedingungen bildet die Beschleunigung von Bewilli- gungs- und Einspracheverfahren gemäss Ziffer 3. Der Bundesrat verweist auf die laufenden Ueberprüfungen dieser Sache, und er erklärt sich lediglich bereit, diese Punkte als Postulat entgegenzunehmen. Dem könnte angesichts der all- gemeinen Form allenfalls bezüglich Ziffer 3 Absätze 2 und 3 entsprochen werden, aber für Absatz 1 von Ziffer 3 muss ich Sie dringend bitten, an der Form der Motion festzuhalten.
Ich verweise dazu ausdrücklich auf die Motion, die ich im ver- gangenen Juni eingereicht habe und die von immerhin 65 Mit- unterzeichnern - 65! - unterschrieben worden ist. Natürlich würde sie nichts von ihrer Bedeutung verlieren, selbst wenn Sie Ziffer 3 Absatz 1 der Motion als Postulat überweisen. Ich glaube aber, es ist richtig, hier ein Signal zu setzen. Der Unter- schied liegt darin, dass in der Motion vom 16. Juni 1993 mit
detaillierten Forderungen nicht nur das Ziel umschrieben wird, sondern auch die Wege werden umschrieben, die zu diesem allseits anerkannten Ziele führen. Es ist meines Erachtens in dieser Sache unverzichtbar, dass bundesweit Minimalvor- schriften im Sinne eines Rahmengesetzes vorgeschrieben werden, wenn die Revitalisierung nicht nur «Papier» bleiben soll.
Ich ersuche auch den Bundesrat, hier so rasch wie möglich zu handeln. Ich bin der Meinung, dass die Beratungen von ge- stern über das Natur- und Heimatschutzgesetz so etwas wie ein Zeichen an der Wand waren, ein Menetekel, das uns zeigt, wie dringend die Angelegenheit ist.
Ich bitte Sie daher, mindestens Ziffer 3 Absatz 1 in der Form ei- ner Motion zu überweisen.
Ziff. 1 - Ch. 1 Ueberwiesen - Transmis
Ziff. 2 - Ch. 2
Abstimmung - Vote Für Ueberweisung der Motion
61 Stimmen (Einstimmigkeit)
Ziff. 3 - Ch. 3
Abstimmung - Vote Für Ueberweisung der Motion Dagegen
45 Stimmen 35 Stimmen
Ziff. 4 - Ch. 4 Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
Ziff. 5 - Ch. 5
Abstimmung - Vote Für Ueberweisung des Postulates Dagegen
60 Stimmen 40 Stimmen
92.3592
Motion Bezzola Keine Unterstellung der Aushilfsausleihe unter das Arbeitsvermittlungsgesetz
Prêt de travailleurs auxiliaires. Non-assujettissement à la loi sur le service de l'emploi et la location de services
Wortlaut der Motion vom 18. Dezember 1992
Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament Bericht und Antrag für eine Aenderung von Artikel 22 des Arbeitsvermitt- lungsgesetzes vorzulegen, worin die Unterstellung der Aus- hilfsausleihe unter das Arbeitsvermittlungsgesetz aufgehoben wird.
Texte de la motion du 18 décembre 1992
Le Conseil fédéral est chargé de présenter aux Chambres un projet de modification de l'article 22 de la loi sur le service de l'emploi et la location de services, dans lequel il n'assujettira plus le prêt de travailleurs auxiliaires à ladite loi.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Aregger, Baum- berger, Blocher, Bonny, Borradori, Bortoluzzi, Bühler Simeon, Bührer Gerold, Cincera, Columberg, Daepp, Dettling, Dreher, Eymann Christoph, Fehr, Fischer-Hägglingen, Friderici Char- les, Fritschi Oscar, Früh, Giezendanner, Giger, Gysin, Hari, Heberlein, Hegetschweiler, Hess Otto, Maspoli, Mauch Rolf,
1er décembre 1993
N
2146
Motion Bezzola
Maurer, Miesch, Mühlemann, Neuenschwander, Poncet, Rag- genbass, Reimann Maximilian, Ruckstuhl, Rutishauser, Ry- chen, Scherrer Jürg, Seiler Hanspeter, Stamm Luzi, Steineg- ger, Stucky, Tschuppert Karl, Vetterli, Wittenwiler, Wyss Paul (48)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Das am 6. Oktober 1989 revidierte und seit dem 1. Juli 1991 in Kraft stehende Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, SR 823.11) unterstellt jeden Personalverleih, darunter auch das soge- nannte «gelegentliche Ueberlassen von Personal», dem Ge- setz. Artikel 22 dieses Gesetzes geht aber noch weiter und ver- langt in sämtlichen Fällen den Abschluss eines schriftlichen Verleihvertrages. Falls die Verleihtätigkeit gewerbsmässig be- trieben wird, hat die Verleihfirma zusätzlich noch beim kanto- nalen Arbeitsamt eine Bewilligung einzuholen (Art. 12 Arbeits- vermittlungsgesetz).
In der Praxis führt die Unterstellung des «gelegentlichen Aus- leihens» unter das Arbeitsvermittlungsgesetz und somit unter Artikel 22 dieses Gesetzes (Abschluss eines schriftlichen Ver- leihvertrages) in verschiedenen Branchen (Bauhauptge- werbe, Gastwirtschaftsgewerbe) zu einem erheblichen zusätz- lichen administrativen Aufwand. Dies wirkt sich für diese Bran- chen nachteilig aus. Bisher war es üblich, dass eine Firma kurzfristig einer anderen Firma Personal zur Verfügung stellte, um Engpässe sowohl bei der Verleihfirma (Verhinderung von Kurzarbeit oder sogar Entlassungen wegen ungenügender Auftragslage) als auch bei der Einsatzfirma (dringender Bedarf von Fachkräften) ohne unnötigen Aufwand überbrücken zu können.
Mit der Nichtunterstellung der sogenannten «Aushilfsaus- leihe» (oder des «gelegentlichen Ueberlassens», Art. 27 Abs. 4 der Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih) unter das Arbeitsvermittlungsgesetz oder mindestens mit der Befreiung vom Erfordernis der Schriftlich- keit des Verleihvertrages wird den Anliegen der Praxis Rech- nung getragen, ohne dass dadurch der Schutzzweck des Ge- setzes vermindert würde.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
vom 19. Mai 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral
du 19 mai 1993
Die vom Motionär dargelegten Regelungen zur «Aushilfsaus- leihe» des geltenden Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) sind grundsätzlich richtig. Der Begriff Verleihtätigkeit im Sinne des AVG umfasst auch das gelegentliche Ueberlassen von Personal (Art. 12 AVG i. V. mit Art. 26 und 27 der Arbeitsvermitt- lungsverordnung). Aus der Systematik des Gesetzes geht zu- dem klar hervor, dass die unter dem Abschnitt «Verleihtätig- keit» des Kapitels Personalverleih aufgeführten Bestimmun- gen nicht nur auf die bewilligungspflichtige, sondern auf jegli- che Verleihtätigkeit anwendbar sind. Damit ist gemäss Arti- kel 22 AVG auch beim bloss gelegentlichen Ueberlassen von Personal ein schriftlicher Verleihvertrag abzuschliessen.
In dieser Gesetzgebung widerspiegelt sich der politische Wille, verliehenen Personen rechtlichen Schutz zu bieten, un- abhängig davon, ob ihr Arbeitgeber den Verleih gewerbsmäs- sig ausübt oder nicht. Aus der Botschaft zum revidierten AVG geht hervor, dass mit Artikel 22 (schriftlicher Verleihvertrag) ausdrücklich einer Praxis entgegengewirkt werden sollte, bei der Verleihverträge lediglich telefonisch abgeschlossen wer- den. Mit dem Formerfordernis der Schriftlichkeit erhält der Ver- leihvertrag mittelbare Beweis- und Schutzfunktion für den Leiharbeitnehmer, insbesondere betreffend das Recht zum Uebertritt in den Einsatzbetrieb.
Dem gelegentlichen Ueberlassen von Personal kam in der Pe- riode der Vollbeschäftigung eine untergeordnete Bedeutung zu. Durch die Konjunkturabschwächung und die damit ver- bundene steigende Arbeitslosigkeit stellen jedoch immer mehr Firmen ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor- übergehend anderen Betrieben zur Verfügung, um Kurzarbeit oder gar Entlassungen zu vermeiden. Insofern ist es richtig,
dass aufgrund des gesetzlichen Schriftlichkeitserfordernisses des Verleihvertrages auch der administrative Aufwand für den Arbeitgeber zugenommen hat. Gerade in Branchen, in de- nen - im Unterschied zum Baugewerbe - kein allgemeinver- bindlicher Gesamtarbeitsvertrag besteht, kommt jedoch dem Verleihvertrag zwischen Verleiher und Einsatzbetrieb nach wie vor eine Schutzfunktion zugunsten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu.
Das Biga hat nach verschiedenen Reaktionen in der Baubran- che mit Vertretern des schweizerischen Baumeisterverbandes (SBV) nach vereinfachenden Lösungen im Rahmen der gel- tenden Gesetzgebung gesucht. Es hat unter anderem klar festgehalten, dass der Einsatz von Betriebspersonal in Ar- beitsgemeinschaften/Baukonsortien nicht dem AVG unter- steht. Im weiteren sind griffigere Kriterien zur Abgrenzung des gelegentlichen Ueberlassens von Personal vom gewerbsmäs- sigen Personalverleih ausgearbeitet worden. Zur Vereinfa- chung der Administration hat der SBV einen einfachen Muster- verleihvertrag ausgearbeitet, der auch beim gelegentlichen Ueberlassen von Arbeitskräften verwendet werden kann. Mit diesen Massnahmen ist das vom Motionär aufgegriffene Pro- blem zumindest entschärft worden.
Unter Berücksichtigung des Zweckes der betreffenden Geset- zesbestimmungen und der sehr unterschiedlichen branchen- spezifischen Gegebenheiten innerhalb der Schweizer Wirt- schaft hält der Bundesrat an der Unterstellung des gelegentli- chen Ueberlassens von Personal unter das AVG fest.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
Bezzola: Ich danke dem Bundesrat für die Antwort. Mit der Schlussfolgerung, nämlich mit der Ablehnung der Motion, bin ich natürlich nicht einverstanden.
Ziel meiner Motion ist es, das Arbeitsvermittlungsgesetz so an- zupassen, dass für die Aushilfsausleihe kein schriftlicher Ver- leihvertrag mehr notwendig ist. Es geht also auch hier um bes- sere, flexiblere Rahmenbedingungen für unsere Wirtschaft.
Worum geht es konkret? In der Botschaft vom 27. November 1985 heisst es: «Unter dem Begriff Personalverleih wird die Ueberlassung von eigenem Personal an einen anderen Be- trieb verstanden.»
Damals schlug der Bundesrat ausdrücklich vor, die echte Leiharbeit - das heisst Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer nur gelegentlich einem anderen Betrieb überlassen, um Produk- tionslücken auszugleichen oder Personalengpässe in einer befreundeten Firma überbrücken zu helfen - nicht dem AVG zu unterstellen. Das Parlament dehnte nun im Jahre 1989 den Geltungsbereich auf das gelegentliche Ueberlassen aus. Man ging davon aus, dass dadurch der Arbeitnehmerschutz ver- bessert werde. Eine Betriebsbewilligung, so schreibt der Ver- ordnungsgeber, ist nur notwendig, wenn die Verleihfirma ge- werbsmässig Personal verleiht.
Im Frühjahr 1992 beschloss die Eidgenössische Steuerver- waltung, die Abteilung Wust, ihre Praxis zum Nachweis des Zurverfügungstellens von Personal auf den 1. Januar 1993 zu ändern - wer Personal zur Verfügung stellt, hat keine Wust zu zahlen - und den Nachweis nur noch zuzulassen, wenn ein schriftlicher Verleihvertrag vorliegt. Weder das Biga noch die Berufs- und Wirtschaftsverbände wurden vorgängig zu dieser Praxisänderung angehört, welche beachtliche Auswirkungen auf die Wirtschaftstätigkeit hat und zu einer wesentlichen Kom- plizierung der administrativen Tätigkeiten in den Betrieben ge- führt hat.
Nun, was ändert sich ab 1. Januar 1995 nach Inkrafttreten der Mehrwertsteuer? Heute sind Verleihfirmen nicht Wust-pflich- tig, deshalb die Kontrollen, deshalb der Nachweis. Ab dem 1. Januar 1995 ist auch der gelegentliche Personalverleih als Mehrwert zu besteuern. Daher sind keine speziellen Kontrol- len und Verträge mehr notwendig.
Was bringt überhaupt ein Verleihvertrag? Sicher keinen Schutz für den Arbeitnehmer. Dieser weiss ja in der Regel nicht, dass zwischen seinem ursprünglichen Arbeitgeber und der Einsatzfirma ein schriftlicher Vertrag vorliegt. Es interes-
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Interpellation der freisinnig-demokratischen Fraktion
siert ihn auch nicht. Für ihn gelten die Arbeitsverträge. Ist kein Gesamtarbeitsvertrag vorhanden, gilt das OR. Es ist sicher auch nicht Sache des Gesetzgebers, Vertragsinhalte minutiös vorzuschreiben. Gerade in Rezessionszeiten sind einfache, unbürokratische Wege vonnöten: Warum nicht einem Kolle- gen aushelfen, der einen Personalengpass hat, wenn man da- mit die Entlassung eines Mitarbeiters vermeiden oder Kurzar- beit verhindern kann? Einfache und unbürokratische Lösun- gen, die rasch zum Ziele führen, müssen vorhanden sein. Je- dermann spricht gerne von Deregulierung, konkret ist bis heute aber sehr wenig getan worden, im Gegenteil: Heute bie- tet sich auch uns die Gelegenheit zur Deregulierung. Mit die- ser Aenderung des Arbeitsvermittlungsgesetzes schaffen Sie bessere Voraussetzungen für Wirtschaft, Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Ich bitte Sie, die Motion zu überweisen.
M. Delamuraz, conseiller fédéral: La loi fédérale sur le service de l'emploi et la location de services reflète une volonté politi- que d'offrir une protection juridique et sociale aux travailleurs dont les services sont loués et l'obligation du contrat écrit est en quelque sorte l'illustration de cette protection.
Il n'est pas question de vouloir modifier la loi, comme le de- mande le motionnaire sur ce point, et c'est la raison pour la- quelle nous nous opposons à la transmission de sa motion en tant que telle.
Mais nous devons bien nous rendre compte que, particulière- ment en période de conjoncture maussade, il y a un recours à ce type de prestations qui est proportionnellement plus nom- breux et plus dense qu'en période de plein emploi et qu'il s'est agi de trouver des formules administratives qui, sans sous- traire le travailleur à la protection, soient, du point de vue de l'employeur ou de son propre point de vue, des mesures plus simples et que nous puissions travailler ainsi d'une manière beaucoup plus fluide et beaucoup plus intéressante pour le demandeur d'emploi.
Dans ce sens, l'Ofiamt a mis au point un contrat-type simple avec la Société suisse des entrepreneurs et l'opération se ré- vèle favorable. Nous pensons cependant qu'on peut encore introduire davantage de flexibilité concernant le moment de la conclusion du contrat et qu'on permettra ainsi de réagir rapi- dement et d'une manière efficace aux demandes qui sont adressées aux créateurs d'emplois, évitant par exemple des mesures drastiques en matière de personnel, réduction d'ho- raires ou même licenciements. On peut donc trouver une sou- plesse supplémentaire et c'est dans ce sens que ce contrat- type a pu être encore amélioré.
Cela étant, je peux, au total, considérer votre motion comme acceptable sous forme de postulat.
Le président: Le motionnaire accepte la transformation en postulat.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
93.3064
Interpellation der freisinnig-demokratischen Fraktion Umschulung und Weiterbildung. Nationales Programm
Interpellation du groupe radical-démocratique Reconversion et formation complémentaire. Programme national
Diskussion - Discussion
Siehe Seite 2026 hiervor - Voir page 2026 ci-devant
Bonny: Ich möchte zur Antwort des Bundesrates auf die Inter- pellation der freisinnig-demokratischen Fraktion betreffend Umschulung und Weiterbildung, nationales Programm, fol- gende Bemerkungen anbringen:
Wir sind uns alle klar darüber, wie schwierig die Aufgabe ist, vor der wir in der ganzen Beschäftigungspolitik, in der Proble- matik der Arbeitslosigkeit stehen. Dabei ist zwischen konjunk- turellen und strukturellen Ursachen zu unterscheiden. Die konjunkturellen Ursachen stehen in diesem Zusammenhang nicht zur Diskussion.
Viel schwieriger ist die Ueberwindung der strukturellen Ursa- chen. Hier gehen die Meinungen sehr weit auseinander. Er- freulicherweise aber - von der Rechten bis zur Linken, auf sei- ten der beiden Sozialpartner - gibt es doch einen Punkt, wo Einigkeit herrscht, nämlich den, dass wir die Problematik der strukturellen Ursachen von der Seite der Bildung und Weiter- bildung her angehen müssen. Diese Komponenten stimmen nicht mehr mit den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes überein. Hier sollte das ganze Paket der Präventivmassnahmen grei- fen, das im Arbeitslosenversicherungsgesetz enthalten ist.
Die Hauptschwierigkeit liegt weniger in der Ideologie als viel- mehr in der Umsetzung. Die Umsetzung ist in der Tat sehr, sehr schwierig. Was wir heute erleben, ist an sich erfreulich: Es gibt immer mehr Verständnis für die Umschulung und Weiter- bildung; die Kantone und Gemeinden werden aktiv, auch die Verbände, auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite. Aber es ist alles sehr sektoriell und partikulär; es sind unkoordinierte Ein- zelmassnahmen, und vielfach sind die Träger - ich denke z. B. an Gemeinden, auch an kleine Kantone - zu klein, um solche Programme durchzuführen. Was auch fehlt, ist die Koordina- tion zwischen diesen Programmen. Es fehlt ein umfassendes Konzept. Genau auf diese Schwachstelle zielt nun die Interpel- lation unserer Fraktion.
Ich habe mich zuerst, in Absprache mit meinen Fraktionskolle- gen, von der Antwort nur teilweise befriedigt erklärt. Der Schwachpunkt in der bundesrätlichen Antwort, Herr Bundes- rat Delamuraz, war die Idee, dass die bestehende ALV-Auf- sichtskommission mit der Durchführung betraut werden soll. Das ist keine gute Lösung. Sie wissen ja, dass in dieser Kom- mission leider eine Polarisierung und Politisierung stattfindet; die Aufsichtskommission weist zudem keine Bildungsfach- leute auf. Aber ich möchte das nicht in den Vordergrund spielen.
Was mir wichtiger scheint - das ist sehr positiv, und ich kann daher vom «teilweise befriedigt» zum «befriedigt» gehen -, ist, dass im eben veröffentlichten Entwurf für die Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes eine neue Bestimmung eingeführt wurde, nämlich Artikel 83 Absatz 1 Litera p, die lau- tet: Die Ausgleichsstelle koordiniert die Durchführung von Präventivmassnahmen und kann solche konzeptionell vor- bereiten.
Jetzt haben wir endlich die Rechtsgrundlage, die uns gefehlt hat. Ich glaube, wenn man diese Bestimmung auch anwendet, kann man sehr gute Arbeit leisten. Nachdem an dieser Vorlage
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Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
03
Séance
Seduta
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Datum 01.12.1993 - 08:00
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Data
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2145-2147
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