Parlamentarische Initiative. «Kantonsklausel»
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Parlamentarische Initiative
(Schiesser) Artikel 96 Absatz 1 der Bundesverfassung. Streichung der «Kantonsklausel»
Initiative parlementaire (Schiesser) Abolition de la clause du canton de résidence (art. 96 al. 1er cst.)
Wortlaut der Initiative vom 1. März 1993
Gestützt auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes und Artikel 23 des Geschäftsreglementes des Ständerates verlan- gen die unterzeichneten Ratsmitglieder mit einer parlamenta- rischen Initiative die ersatzlose Streichung von Artikel 96 Ab- satz 1 letzter Satz der Bundesverfassung, welcher aus- schliesst, dass mehr als ein Mitglied des Bundesrates aus dem nämlichen Kanton gewählt werden kann.
Texte de l'initiative du 1er mars 1993
Se fondant sur l'article 21bis de la loi sur les rapports entre les conseils, et sur l'article 23 du Règlement du Conseil des Etats, les députés soussignés demandent, au moyen d'une initiative parlementaire, que l'article 96 alinéa premier dernière phrase de la constitution, qui exclut la possibilité de choisir plus d'un membre du Conseil fédéral dans le même canton, soit abrogée.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bisig (1)
Herr Rhinow unterbreitet im Namen der Kommission den fol- genden schriftlichen Bericht:
Die Kommission geht mit dem Initianten im Grundsatz einig, dass in der von ihm aufgeworfenen Frage ein Reformbedarf besteht. Der ursprüngliche Zweck der «Kantonsklausel» - die Verhinderung einer Dominanz einzelner grosser Kantone - ist zwar nach wie vor gerechtfertigt. Diese Klausel ist aber im Grunde nicht notwendig, um diesen Zweck zu erfüllen. Die Bundesversammlung als Wahlbehörde des Bundesrates wird auch ohne formelle Vorschrift dafür zu sorgen wissen, dass der Bundesrat nicht nur z. B. aus Vertretungen der Kantone Zürich, Bern und Waadt zusammengesetzt ist. Es wird auch ohne diese Verfassungsbestimmung in der Regel nicht mehr als ein Mitglied des Bundesrates aus demselben Kanton stam- men. Wie verschiedene Beispiele der früheren und jüngeren Zeit zeigen, beeinträchtigt aber diese Klausel in ihrer absolu- ten Form die Wahlfreiheit der Bundesversammlung in un- zweckmässiger Weise. Angesichts der zahlreichen unge- schriebenen Regeln für die Zusammensetzung des Bundesra- tes sollte es im Einzelfall möglich sein, auch einmal einen Ver- treter oder eine Vertreterin aus einem Kanton zu wählen, der im Bundesrat bereits vertreten ist. Sonst wird unter Umstän- den verhindert, dass die bestgeeignete Persönlichkeit gewählt werden kann.
Im Rahmen der Vorprüfung einer parlamentarischen Initiative kann sich die Kommission auf die allgemeine Beurteilung des Regelungsbedarfes beschränken. Wie die zu treffende Rege- lung im einzelnen aussehen soll, kann zum jetzigen Zeitpunkt offenbleiben und wird Gegenstand einer eingehenden Prü- fung im Rahmen der Ausarbeitung einer Vorlage bilden müs- sen. In diesem Rahmen wird zu prüfen sein, ob die «Kantons- klausel» gemäss dem Vorschlag des Initianten gänzlich gestri- chen oder aber nur gelockert werden sollte.
Gemäss Artikel 21ter GVG hat die Kommission insbesondere zu berichten über allfällige bisherige Arbeiten von Parlament
und Verwaltung zum aufgeworfenen Thema, über Zeitplan und Aufwand der parlamentarischen Arbeit und über die Mög- lichkeit, das angestrebte Ziel mit einem an den Bundesrat ge- richteten Vorstoss zu erreichen.
In derselben Frühjahrssession wurden ausser der vorliegen- den Initiative weitere fünf Initiativen mit derselben allgemeinen Zielsetzung im Nationalrat eingereicht. Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates hat in der Folge beschlossen, eine eigene Initiative der Kommission zu lancieren und auf die- sem schnellstmöglichen Weg eine Vorlage auszuarbeiten. Wie die ständerätliche Kommission gegebenenfalls zu einer entsprechenden Vorlage des Nationalrates später Stellung nehmen wird, kann und muss zurzeit vorbehalten bleiben. Was die vorliegende, im Ständerat eingereichte Initiative be- trifft, so hat sich die Kommission mehrheitlich dafür ausge- sprochen, keine separate Vorlage auszuarbeiten und zur Volksabstimmung zu bringen. Die Frage steht nach Ansicht der Kommission in engem Zusammenhang mit der von ihr als vordringlich betrachteten allgemeinen Regierungsreform. Es wäre wünschenswert, dass die Revision von Artikel 96 der Bundesverfassung zusammen mit der nötigen Revision der anderen Verfassungsbestimmungen über die Organisation des Bundesrates erfolgen könnte. Wenn der Rat der vorliegen- den Initiative Folge gibt, so könnte sie in diesem grösseren Rahmen behandelt, erfüllt und abgeschrieben werden.
Wenn der Rat der Initiative Folge gibt und wenn die allgemeine Regierungsreform auf Verfassungsebene sich entgegen dem Wunsch der Kommission über Gebühr verzögern sollte, so kann die Kommission die vorliegende Initiative in Form einer separaten Vorlage realisieren. Durch Artikel 21quater Absatz 5 des Geschäftsverkehrsgesetzes ist die Kommission gehalten, spätestens nach zwei Jahren die Situation neu zu beurteilen und dem Rat Antrag zu stellen, ob die Initiative abgeschrieben oder ob die Frist verlängert und die Initiative in dieser oder je- ner Weise weiter bearbeitet werden soll.
Grundsätzlich würde auch die Möglichkeit bestehen, mit einer Motion den Bundesrat mit einem Auftrag im Sinne der Initiative zu betrauen; das Instrument der parlamentarischen Initiative gewährt demgegenüber den Vorteil, dass die Regie des einge- leiteten Rechtsetzungsprozesses beim Parlament verbleibt, indem eine parlamentarische Kommission Aufträge erteilen und Fristen setzen kann.
M. Rhinow présente au nom de la commission le rapport écrit suivant:
Sur le principe, la commission partage fondamentalement l'opinion de l'auteur de l'initiative sur la nécessité d'entrepren- dre des réformes dans le domaine concerné. L'objectif d'ori- gine de la «clause du canton» - empêcher la domination des grands cantons - se justifie toujours. Cette clause n'est cepen- dant pas fondamentalement nécessaire pour atteindre le but visé. En sa qualité d'autorité électorale du Conseil fédéral, l'As- semblée fédérale saura, sans y être contrainte par des pres- criptions formelles, faire en sorte qu'il n'y ait pas au Conseil fé- déral que des représentants des cantons de Zurich, Berne et Vaud, par exemple. En l'absence de ladite disposition consti- tutionnelle, il n'y aura en règle générale pas plus d'un membre du Conseil fédéral par canton. Comme le montrent divers exemples plus ou moins récents, par sa formulation absolue, cette clause est cependant de nature à désavantager inoppor- tunément la liberté électorale de l'Assemblée fédérale. Compte tenu des nombreuses règles non écrites qui prési- dent à la composition du Conseil fédéral, il devrait être possi- ble, de cas en cas, d'élire une représentante ou un représen- tant d'un canton déjà représenté au Conseil fédéral. Sans quoi, on empêchera, selon les circonstances, que la personne la plus capable puisse être élue.
En matière d'examen préalable d'une initiative parlementaire, la commission peut limiter son activité à une appréciation de la carence de réglementation. Il n'est pas indispensable, en l'état, de résoudre la question de la forme appropriée de la ré- glementation à adopter: il y a là matière à un examen appro- fondi à entreprendre lors de l'élaboration d'un projet y relatif.
Initiative parlementaire. «Clause du canton»
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La question de savoir si la «clause du canton» doit être intégra- lement biffée, selon la proposition de l'auteur de l'initiative, ou seulement assouplie devra être examinée dans ce contexte. 2. Marche à suivre
Conformément à l'article 21ter LREC, la commission fait rap- port en particulier sur l'état des travaux sur le même objet dans l'Assemblée fédérale et dans l'administration et sur la possibi- lité d'atteindre le but visé grâce à une intervention adressée au Conseil fédéral.
Au cours de la session de printemps, à côté de la présente ini- tiative, cinq autres initiatives, toutes visant le même but, ont été déposées au Conseil national. Sur quoi, la Commission des institutions politiques du Conseil national a décidé de lancer une initiative de commission et grâce à cette voie, qui est la plus rapide possible, d'élaborer un projet La manière dont la commission du Conseil des Etats, à son tour, prendra position sur un projet du Conseil national, peut et doit rester réservée. Pour ce qui est de cette initiative parlementaire présentée au Conseil des Etats, la majorité de la commission a décidé de ne pas élaborer un projet séparé pour le soumettre à la votation populaire. La commission est d'avis que la question est étroi- tement liée à la réforme générale du gouvernement qu'elle considère comme prioritaire. Il serait souhaitable que la révi- sion de l'article 96 cst. ait lieu en même temps que la révision nécessaire des autres dispositions constitutionnelles sur l'or- ganisation du Conseil fédéral. Si le conseil donnait suite à la présente initiative, elle pourrait être traitée dans ce large contexte, puis classée, le but ayant été atteint.
Si le conseil devait donner suite à l'initiative et si contre toute attente de la commission, la réforme générale du gouverne- ment à l'échelon constitutionnel devait être différée outre me- sure, la commission pourrait concrétiser la présente initiative sous la forme d'un projet séparé. En vertu de l'article 21quater alinéa 5 LREC, la commission est tenue, au plus tard dans l'es- pace de deux ans, de faire le point de la situation et de propo- ser au conseil que l'initiative doit être classée ou le délai pro- longe et s'il y a lieu de remanier l'initiative.
Il serait en principe aussi possible de confier au Conseil fédé- ral, par voie de motion, un mandat au sens de l'initiative; l'ins- trument de l'initiative parlementaire a par contre l'avantage de maintenir entre les mains du Parlement la direction du proces- sus législatif ainsi engagé, du fait qu'une commission parle- mentaire peut distribuer des mandats et fixer des délais.
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt mit 7 zu 0 Stimmen bei 1 Ent- haltung, der Initiative Folge zu geben.
Proposition de la commission
La commission propose, par 7 voix sans opposition et avec 1 abstention, de donner suite à l'initiative.
Rhinow, Berichterstatter: Ich kann mich bei diesem Geschäft kurz fassen. Auch hierzu liegt Ihnen ein schriftlicher Bericht der Staatspolitischen Kommission (SPK) vor. Sie können diesem Bericht entnehmen, dass wir im Grundsatz mit dem Anliegen des Initianten einig sind, und zwar insofern, als in dieser Sache ein Reformbedarf besteht. Wir sagen «im Grundsatz», denn es handelt sich hier um die sogenannte Vorprüfung, also um die Frage, ob in dieser Sache ein Regelungsbedarf besteht. Nur das haben wir diskutiert und geprüft.
Wir sind nicht auf konkrete Lösungen eingegangen. Insbeson- dere bleibt für die SPK offen, ob diese «Kantonsklausel» voll- umfänglich gestrichen werden soll oder ob nur Modifikationen angebracht werden sollen. Diese Frage ist erst dann näher zu prüfen, wenn der Rat beschliesst, grundsätzlich der parlamen- tarischen Initiative Schiesser Folge zu geben.
Die Kommission ist ferner zum Schluss gekommen, dass sich im Moment eine separate Teilrevision der Bundesverfassung, also eine Reform, die sich nur gerade auf diesen Aspekt be- schränkt, kaum rechtfertigen dürfte. Wir würden es begrüssen, wenn in dieser Frage im Zusammenhang mit der Regierungs- reform gehandelt und entschieden würde: einer Regierungs- reform allerdings, welche die Stufe der Verfassung beschlägt, was bekanntlich bei der erwarteten «Reform 93> nicht der Fall
ist. Insbesondere möchte ich unterstreichen, dass die Art und Weise, die Voraussetzungen und Schranken der Wahl des Bundesrates durch die Bundesversammlung eine umfassen- dere Diskussion verdienen, als dies bei der Beschränkung nur gerade auf die «Kantonsklausel» der Fall wäre.
Ich wiederhole aber: Es geht hier um Folgegeben im Sinne der Anerkennung eines Regelungsbedarfes. Wenn Sie Folge ge- ben, wenn Sie dem Antrag der Kommission zustimmen, würde das Geschäft wiederum der Kommission zugewiesen. Hier muss ich noch ergänzen, dass im Nationalrat dasselbe Ge- schäft ebenfalls hängig ist und dass der Nationalrat möglicher- weise einen Beschluss fassen wird, der uns dann auch unter- breitet wird. Dann werden wir noch einmal, so oder so, mit dem Geschäft befasst sein. Wenn wir Folge geben, halten wir alle Möglichkeiten, alle Optionen, offen. Insbesondere sind wir frei, wie wir dann mit dem Beschluss des Nationalrates umge- hen sollen. Sie verbauen sich hier keinen Weg.
Die Kommission beantragt Ihnen also, in diesem Sinne der parlamentarischen Initiative Schiesser Folge zu geben.
Schiesser: Mit meiner parlamentarischen Initiative beantrage ich Ihnen, Artikel 96 Absatz 1 der Bundesverfassung in dem Sinne zu ändern, dass die «Kantonsklausel» ersatzlos gestri- chen wird.
Wie der Kommissionspräsident ausgeführt hat, sind im Natio- nalrat verschiedene parlamentarische Initiativen eingebracht worden, die ebenfalls auf eine Aenderung dieser «Kantons- klausel» abzielen, sei es, dass das Quorum pro Kanton erhöht werden soll, sei es, dass man zu einer anderen Formulierung übergehen will.
Meine Ueberlegungen im Zusammenhang mit der parlamen- tarischen Initiative gehen dahin, dass sich bei diesem Arti- kel 96 Absatz 1 Probleme nicht nur im Hinblick auf die Frage stellen, wie viele Bundesräte ein Kanton maximal stellen kön- nen soll. Es ergeben sich vielmehr Grundsatzfragen, und zwar Grundsatzfragen in dem Sinne, ob eine derartige Klausel in ei- ner Zeit, in der wir von einer umfassenden Regierungsreform sprechen, überhaupt noch angebracht ist und ob sie dem ur- sprünglichen Zweck noch zu dienen vermag.
Ich habe mit dem Antrag auf Streichung die Extremlösung ge- wählt. Ich gehe indessen davon aus, dass es der Kommission unbenommen ist, eine weniger weit gehende Lösung an- zustreben, wenn Sie der parlamentarischen Initiative Folge geben.
Ich möchte hier nicht alle Argumente für und wider die «Kan- tonsklausel» auflisten; es ist dies schon unzählige Male getan worden. Ich möchte aber festhalten, dass diese Klausel von Anfang an umstritten war und immer wieder zu Diskussionen Anlass gegeben hat. Immer wieder wurden Anläufe unternom- men, diese Klausel zu ändern oder gar aufzuheben.
Wir kennen die heutigen Einschränkungen bei der Wahl des Bundesrates:
Voraussetzung ist, dass ein Kandidat die Wählbarkeit in den Nationalrat haben muss.
Es darf nur ein Mitglied des Bundesrates aus dem nämli- chen Kanton stammen.
Daneben haben wir zahlreiche ungeschriebene Regeln. Wir haben die ungeschriebene Regel der Beteiligung der lateini- schen Schweiz im Bundesrat, die staatspolitisch von viel grös- serer Bedeutung ist als die geschriebene Regel in Artikel 96 Absatz 1.
Weiter bringt die heutige «Zauberformel» eine sehr starke Ein- schränkung in der Kandidatenauswahl. Diese Einschränkung wird noch verstärkt durch die Forderung nach einer entspre- chenden geschlechtsmässigen Zusammensetzung des Bun- desrates.
Die Ratio legis der «Kantonsklausel» bestand offenbar darin, die kleinen Kantone zu schützen. Ich bin Vertreter eines sol- chen kleinen Kantons und vertrete die Auffassung, dass die kleinen Kantone dieses Schutzes nicht bedürfen; wir sind selbst Manns und Fraus genug, um uns für unsere Positionen zur Wehr zu setzen.
Betrachtet man die Bundesratswahlen bis heute, so muss man feststellen, dass diese Ratio legis nur zum Teil oder über- haupt nicht erfüllt worden ist. Verschiedene Kantone sind im
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Bundesrat noch nie vertreten gewesen - es sind dies kleinere Kantone -, andere kleinere und mittlere Kantone sind nur ein- mal vertreten gewesen. Umgekehrt kann man feststellen: Ob- schon es heute schon möglich wäre, sieben Vertreter grosser Kantone in den Bundesrat zu wählen, ist dies bis heute nie der Fall gewesen. Ich bin überzeugt, dass die Bundesversamm- lung aus höheren Interessen dafür besorgt sein wird, dass kein Kanton, auch nicht ein grosser, im Bundesrat eine Do- minanz ausüben kann, wenn wir diesen Artikel 96 Absatz 1 ändern.
An dieser Stelle erlaube ich mir einen Hinweis auf den Bericht einer nationalrätlichen Kommission im Zusammenhang mit parlamentarischen Initiativen aus den Jahren 1973 und 1974. Es heisst dort: «Die Wählbarkeitsschranke in Artikel 96 der Bundesverfassung, die als Schutz des föderalistischen Gleichgewichts im Bund erlassen worden war, hat, nach An- sicht der Kommissionsmehrheit, zeitweise zu störenden Ein- schränkungen in der Auswahl der geeignetsten Kandidaten geführt. .... Formelle Schranken, welche die Wahlfreiheit der Vereinigten Bundesversammlung beeinträchtigen, müssen beseitigt werden. Die Streichung der Wählbarkeitsschranke würde jedoch - entgegen den Befürchtungen der Kommis- sionsminderheit - das föderalistische Gleichgewicht keines- wegs gefährden, da es durch die pluralistische Zusammenset- zung der Bundesversammlung als Wahlbehörde und die tradi- tionelle Rücksichtnahme auf Minderheiten in der Schweiz ge- nügend gesichert bleibt. » (BBI 1976 | 1306) Und nun das Er- staunliche: Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Bericht der nationalrätlichen Kommission erklärt, er teile diese Auffassung.
Man kann durchaus die Auffassung vertreten, dass all die an- geführten Argumente und weitere, die auch noch für die Aen- derung von Artikel 96 Absatz 1 sprächen, nicht ausreichten, um am heutigen Rechtszustand etwas zu ändern. Deshalb möchte ich doch noch ganz kurz auf die letzte Bundesratswahl Bezug nehmen. Die Umstände im Zusammenhang mit dieser Wahl haben meines Erachtens gezeigt, dass hier etwas geän- dert werden muss. Wir alle kennen das Verfahren, das damals eingeschlagen wurde. Wir alle wissen, dass im letzten Moment die Schriften einer Kandidatin kurzfristig an einem anderen Ort deponiert werden mussten. Ich bin der Auffassung, dass es für ein zukünftiges Mitglied unserer obersten Landesbehörde un- würdig ist - ich sage es ausdrücklich: unwürdig ist -, wenn man zwei oder drei Tage vor der Wahl die Schriften einer Kan- didatin noch irgendwo anders deponieren muss, nur damit sie wahlfähig ist, wenn andererseits unbestritten ist, dass man die Qualitäten für dieses Amt wirklich besitzt.
Das war für mich der Anstoss zu dieser parlamentarischen In- itiative, damit wir derartige Verhaltensweisen mit einer Aende- rung von Artikel 96 Absatz 1 inskünftig verhindern können. Die Aenderung des Garantiegesetzes in Artikel 9, so wie sie ur- sprünglich gedacht war, ist durch diesen Vorgang anlässlich der letzten Bundesratswahlen eigentlich belanglos geworden. Wir wollen nicht an einem formellen Wohnsitzbegriff festhal- ten. Was wir wollen, ist eine Auswahl unter Kandidaten, die nicht durch formelle Bestimmungen eingeschränkt wird.
Ich bitte Sie, meiner parlamentarischen Initiative - im Sinne des Antrages der Kommission - Folge zu geben. Sie eröffnen damit die Möglichkeit, Wege zu suchen, um derartiges ins- künftig zu verhindern. Ich glaube, das ist der richtige Weg. Zu- dem erhalten Sie unserem Rat die Möglichkeit, die Finger auf die Sache zu legen. Sie überlassen damit diese Angelegenheit nicht einfach dem Nationalrat.
Danioth: Sie haben sicher Verständnis dafür, dass ich, eben- falls als Vertreter eines kleinen Kantons, der im Gegensatz zu Glarus leider noch nie einen Bundesrat stellen durfte - das ist zwar nicht der Grund allein, aber ein Grund neben anderen vielleicht -, eine andere Meinung vertrete als Herr Kollege Schiesser. Wenn Herr Kollege Schiesser nun die höheren In- teressen und die hehren Motive bei Bundesratswahlen be- schworen hat, dann hätte er wohl nicht die letzte Bundesrats- wahl als Beweis anführen müssen. Die «Kantonsklausel» für die Zusammensetzung des Bundesrates wird ja regelmässig von jener Gruppierung in Zweifel gezogen, die ihren Kandida-
ten für die Bundesratswahl nicht durchbringt. Damit wird indi- rekt meist zum Ausdruck gebracht, dass nur diese Fessel den Einzug des besten Kandidaten in die oberste Landesbehörde verhindert hat. Damit sei nicht gesagt, dass diese Aussage nicht ab und zu berechtigt ist. Nachher verflüchtigt sich das Problem in aller Regel, und die Einsicht verbreitet sich wieder, dass diese Klausel eben doch weiterhin ihre Berechtigung hat. In Tat und Wahrheit ist der tiefere Sinn einer Schranke nach wie vor gegeben - und damit auch die Notwendigkeit einer analogen Schranke.
Der Bundesrat als oberste Landesbehörde soll tatsächlich nicht nur die wichtigsten politischen Kräfte des Landes wider- spiegeln, die ja nach wie vor den Ton angeben, sondern und vor allem eben auch die Landesgegenden und damit unsere vielgestaltige, multikulturelle Schweiz Und wenn Herr Kollege Schiesser in die jüngere Geschichte zurückgeblickt hat, dann möchte ich ein paar Jahre weiter zurückblicken und zum Werk von Fleiner/Giacometti «Das schweizerische Bundesstaats- recht» Zuflucht nehmen. Herr Professor Zaccaria Giacometti, dessen Geburtstag sich dieser Tage zum hundertsten Mal jährt, ein anerkannter Rechtslehrer, der noch für die heutige Zeit gültige Aussagen macht, schreibt auf Seite 572: «Damit [also mit dieser Klausel] wollte man verhindern, dass die grössten Kantone einen ausschlaggebenden Einfluss im Bun- desrat erlangen, und eine Garantie schaffen, dass die Bundes- ratssitze nach Möglichkeit auf die verschiedenen Landesge- genden verteilt werden.»
Wenn eingewendet wird, dass sich die eidgenössischen Parla- mentarier auch ohne «verfassungsmässige Krücken» dieser Einsicht nicht verschliessen werden und die Gefahr realisti- scherweise nicht besteht, dass die Landesbehörde nur aus Zürchern, Bernern und Waadtländern bestünde - nichts ge- gen Zürcher, Berner und Waadtländer Kolleginnen und Kolle- gen! - , so zeigt sich doch anhand der Geschichte, dass reine Machtkonstellationen in vielen Fällen eben doch den Aus- schlag geben können. Die kleinen Kantone ziehen dann in der Regel - glücklicherweise nicht immer, wie das Beispiel Appen- zell zeigt - den kürzeren. Auch eine moralische Richtschnur ist mehr als gar nichts.
Eine ersatzlose Streichung der Verfassungsbestimmung kommt daher nicht in Frage, und ich glaube, das Volk würde das auch nicht akzeptieren. Solange der Konkordanzge- danke in unseren Behörden auf Gemeinde-, Kantons- und Bundesebene akzeptiert ist - er wird es, so hoffe ich persön- lich, auch in Zukunft sein -, verlangen der soziale Frieden und das föderalistische Einvernehmen, dass sich der Bun- desrat auf breite Akzeptanz im ganzen Land abstützen kann. Das Verbot, aus einem Kanton mehr als einen Vertreter in den Bundesrat zu wählen, ist zu lockern beziehungsweise zu er- setzen durch eine Bestimmung mit dem Inhalt, dass im Bun- desrat die Landesgegenden sowie die gesellschaftlichen und kulturellen Gruppierungen in angemessener Weise vertreten sein sollen.
Es scheint auch der Kommission und Herrn Kollege Schies- ser, wenn ich ihn richtig verstanden habe, im Grunde genom- men wünschenswert, dass dieser Artikel nicht einfach ersatz- los gestrichen wird. Trotzdem werden - hier bin ich nicht gleicher Meinung wie der geschätzte Herr Kommissionspräsi- dent - der Kommission nicht alle Möglichkeiten offengelas- sen. Wenn Sie diese parlamentarische Initiative überweisen, dann akzeptieren Sie die vorgegebene Richtlinie, und diese Richtschnur ist ganz klar die ersatzlose Streichung; sonst wäre diese Initiative nicht richtig formuliert.
Ich glaube, wenn es in einem Gebiet nicht Extremlösungen geben soll, dann nach wie vor in unserem föderalistischen Zu- sammenleben. Wir wollen keine Extremlösungen - dass sie extrem wäre, hat Herrn Schiesser selber eingestanden -, son- dern wir wollen eine Lösung, welche auf die Geschichte, auf die Tradition, auf das vielgestaltige Zusammenleben von 26 Ständen, von vier Kulturen, von sozialen Gruppierungen Rücksicht nimmt. Und hier darf nur mit grösster Behutsamkeit ans Werk gegangen werden.
Wenn Sie der parlamentarischen Initiative keine Folge geben - was ich Ihnen beantrage -, ist das Thema nicht vom Tisch. Wir haben andere Vorschläge im Parlament, und sie können jeder-
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Motion Bühler Robert
zeit erneuert werden, aber eben so, dass nicht unnötigerweise bereits zu Beginn Geschirr zerschlagen wird. In diesem Sinne beantrage ich Ihnen, der parlamentarischen Initiative Schiesser keine Folge zu geben.
Büttiker: Der Entscheid der Staatspolitischen Kommission ist im jetzigen Zeitpunkt - ich möchte unterstreichen: im jetzigen Zeitpunkt - zweifellos richtig. Auch aus der Sicht eines kleinen Kantons kann man mit dem sachlich begründeten Aufschie- bungsentscheid der Kommission leben. Um einen guten Ent- scheid zu fällen, muss man nicht nur in der Sache richtig ent- scheiden, sondern auch noch im richtigen Zeitpunkt
Solange bei der anstehenden Regierungsreform keine definiti- ven Entscheide vorliegen, darf und soll die Diskussion um die «Kantonsklausel» nicht vorzeitig abgewürgt werden. Es ist nicht einsehbar, warum hier und heute so husch, husch, die Diskussion über die «Kantonsklausel» abgebrochen werden soll, bevor sie überhaupt richtig begonnen hat.
Wer hat eigentlich Angst vor einer solchen Diskussion - und um eine solche geht es -, nachdem sich der Rauch über dem Schlachtfeld der letzten Bundesratswahl doch verzogen hat? Eines ist nämlich jetzt schon absehbar: Die Diskussion über die «Kantonsklausel» sieht je nach Kontext - ich nehme nur ein Beispiel heraus, Herr Danioth - anders aus, und es sind auch Fälle vorstellbar, wo ich mir vorbehalte, anders zu entschei- den. Bei der Regierungsreform wird z. B. auch die Zahl der Bundesräte diskutiert, und diese Diskussion um die «Kantons- klausel» sieht zwingend logisch anders aus, wenn wir schliess- lich vielleicht fünf, sieben, neun oder elf Bundesräte haben.
Diesen Entscheid dürfen wir heute, bei der jetzt feststehenden Zahl der Bundesräte, nicht vorwegnehmen; darum geht es mir. An diesem Beispiel kann man es zwingend logisch verifi- zieren. Es gibt auch noch andere Parameter im Bereich der Regierungsreform, die einen nachhaltigen Einfluss auf die «Kantonsklausel» haben.
Vielleicht ist es heute auch richtig, wenn das Parlament sozu- sagen in eigener Sache, in der wichtigen Angelegenheit der Bundesratswahl, eine gewisse nachteilige Ueberregulierung überprüft, und zwar im Rahmen einer ganzheitlichen Regie- rungsreform. Um das geht es, das kann man hier nicht genug betonen.
Die Erfahrungen der letzten Bundesratsersatzwahl müssten uns eigentlich bestärken, in dieser Sache integral vorwärts zu machen, diese ganze Sache integral zu überprüfen und in die Betrachtung der Regierungsreform einzubeziehen, wie es auch die Kommission vorschlägt.
Deshalb möchte ich Ihnen beliebt machen, dem Antrag der Kommission zu folgen und den Antrag Danioth abzulehnen.
Rhinow, Berichterstatter: Darf ich ganz kurz noch einmal un- terstreichen - ich möchte das auch Herrn Danioth sagen -, dass wir in diesem Verfahren der Vorprüfung nicht an den Wortlaut der parlamentarischen Initiative Schiesser gebunden sind. Wir haben in unserem schriftlichen Bericht zum Aus- druck gebracht - ich habe das auch in meinen mündlichen Er- läuterungen getan -, dass Folgegeben jetzt nur heisst, den Regelungsbedarf in dieser Sache anzuerkennen und die Kom- mission und damit das Parlament weiterhin am Ball bleiben zu lassen.
Wir verbauen uns also keine andere Möglichkeit, und ich darf Sie versichern, dass auch in der Staatspolitischen Kommis- sion einige Votanten zum Ausdruck gebracht haben, dass für sie eine reine, ersatzlose Streichung nicht in Frage kommt. In diesem Sinne - glaube ich - liegt ein Missverständnis vor. Wenn wir jetzt beschliessen würden, nicht Folge zu geben, dann wäre das Thema erledigt, und wir sagten damit, dass wir in dieser Sache überhaupt nichts tun wollen. Das wäre die Konsequenz des Nichtfolgegebens.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission (Folge geben) Für den Antrag Danioth (keine Folge geben)
16 Stimmen
12 Stimmen
93.3260
Motion Bühler Robert Geschäftsbericht im Zweijahresrhythmus Rapport de gestion bisannuel
Wortlaut der Motion vom 1. Juni 1993
Das Ratsbüro wird beauftragt, eine Vorlage für eine Verfas- sungsänderung auszuarbeiten, wonach nur noch alle zwei Jahre ein Geschäftsbericht zu erstellen ist.
Artikel 102 Ziffer 16 der Bundesverfassung regelt, dass der Bundesrat jeweilen bei der ordentlichen Sitzung des Parla- mentes, d. h. jährlich einmal, Rechenschaft (Geschäftsbe- richt) über seine Verrichtungen sowie Bericht über den Zu- stand der Eidgenossenschaft im Innern sowohl als nach aus- sen zu erstatten hat.
Nachdem der Bundesrat seine Zielsetzungen im Vierjahres- rhythmus (Legislaturplanung) darlegt, genügt es und ist sinn- voll, wenn er in der Mitte und am Ende einer Legislatur seine Berichterstattung vornimmt. Gleichzeitig bringt der Zweijah- resrhythmus eine Verwaltungsentlastung.
Texte de la motion du 1er juin 1993
Le Bureau du Conseil est chargé d'élaborer une proposition de modification de la constitution selon laquelle le Conseil fé- déral n'aura plus à remettre de rapport de gestion à l'Assem- blée fédérale que tous les deux ans.
L'article 102 chiffre 16 cst. précise que le Conseil fédéral «rend compte de sa gestion à l'Assemblée fédérale à chaque ses- sion ordinaire» (soit une fois tous les ans, sous la forme d'un rapport de gestion), «lui présente un rapport sur la situation de la Confédération tant à l'intérieur qu'au-dehors ... ».
Or, depuis que le Conseil fédéral publie tous les quatre ans un rapport sur le Programme de la législature, il suffit amplement qu'il fasse rapport à l'Assemblée tous les deux ans, soit au mi- lieu et à la fin d'une législature. De plus, ce rythme bisannuel allégerait la tâche de l'administration.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bisig, Danioth, Iten Andreas, Rhyner, Roth, Schallberger, Schiesser, Seiler Bernhard (8)
Bühler Robert: Artikel 102 Einleitung und Ziffer 16 der Bun- desverfassung lauten: «Der Bundesrat hat innert den Schran- ken der gegenwärtigen Verfassung vorzüglich folgende Be- dürfnisse und Obliegenheiten: .... 16. Er erstattet der Bundes- versammlung jeweilen bei ihrer ordentlichen Sitzung Rechen- schaft über seine Verrichtungen, sowie Bericht über den Zu- stand der Eidgenossenschaft im Innern sowohl als nach aus- sen, und wird ihrer Aufmerksamkeit diejenigen Massregeln empfehlen, welche er zur Beförderung gemeinsamer Wohl- fahrt für dienlich erachtet. »
Der Artikel 102 Ziffer 16 der Bundesverfassung stammt aus dem letzten Jahrhundert, das verrät schon die Formulierung. Heute ist er überholt, vor allem, weil die Bedürfnisse aus ver- schiedenen Gründen nicht mehr dieselben sind, die ordentli- che Sitzung nicht mehr nur einmal pro Jahr stattfindet, son- dern viermal für drei Wochen, und der Bericht des Bundesra- tes über den Zustand der Nation nicht nur im Geschäftsbericht vorgenommen wird, vielmehr in der Legislaturplanung.
Der Geschäftsbericht wird ausserhalb der GPK weder vom Parlament noch von der Oeffentlichkeit - den Medien - beson- ders wahrgenommen. Für die GPK, die zur Verbesserung der Behandlung verschiedene Anläufe genommen hat, blieb die Behandlung des Geschäftsberichtes im grossen und ganzen eine unbefriedigende Pflichtübung ohne grosse Ausbeute. Die Verwaltung empfindet die jährliche Berichterstattung zum Teil als Leerlauf, und sie geschieht oft in einer blossen Fort- schreibung. Das Sekretariat der GPK und das Büro der Parla- mentarischen Verwaltungskontrolle (PVK) der GPK sind über- lastet Konzentration auf das Wesentliche ist notwendig, sonst muss personell aufgestockt werden.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
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Datum 30.09.1993 - 08:00
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