Initiative parlementaire. Délégation de gestion
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E 30 septembre 1993
selbst eine besondere Regelung. Artikel 120 Absatz 1 der Bundesverfassung sieht vor, dass bei einem Auseinanderklaf- fen der Auffassungen beider Räte eine Volksabstimmung, eine sogenannte Vorabstimmung, durchgeführt werden muss. Die- ser Fall dürfte aber eher unwahrscheinlich sein, so dass es sich nicht rechtfertigt, ihn speziell auch noch im Gesetz zu regeln.
Aber ich halte hier klar zuhanden der Materialien fest, dass in diesem Fall selbstverständlich die Regelung der Bundes- verfassung gilt, wie sie in Artikel 120 Absatz 1 und 2 vorge- schrieben ist
Angenommen - Adopté
Art. 21novies
Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf der Kommission Proposition de la commission Adhérer au projet de la commission
Rhinow, Berichterstatter: Wenn beide Räte einer Standesin- itiative Folge gegeben haben, so bedeutet dies, dass, analog dem Verfahren bei der parlamentarischen Initiative, eine Kom- mission das weitere Verfahren der Ausarbeitung leitet. Die be- auftragte Kommission gibt die nötigen Aufträge, setzt Fristen, lässt sich allfällige Varianten unterbreiten, hört interessierte Kreise an und beschliesst auch über die Opportunität eines ei- gentlichen Vernehmlassungsverfahrens. Auf die Sachkunde der Verwaltung kann bei Bedarf zurückgegriffen werden. Ist die Vorlage fertig ausgearbeitet, so wird sie nach denselben bekannten Regeln behandelt wie eine bundesrätliche Vorlage.
Angenommen - Adopté
Ziff. II, III Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf der Kommission
Ch. II, III Proposition de la commission Adhérer au projet de la commission
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
34 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
B. Geschäftsreglement des Ständerates B. Règlement du Conseil des Etats
Gesamtberatung - Traitement global
Titel und Ingress, Ziff. I, II Titre et préambule, ch. I, II
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
28 Stimmen (Einstimmigkeit)
89.243
Parlamentarische Initiative (PUK 89.006) Geschäftsprüfungskommission. Bildung einer Delegation Initiative parlementaire (CEP 89.006) Commission de gestion. Constitution d'une délégation
Differenzen - Divergences
Zusatzbericht und Gesetzentwurf der Kommission des Nationalrates vom 21. November 1991 (BBI 1992 VI 487)
Rapport complémentaire et projet de loi de la commission du Conseil national du 21 novembre 1991 (FF 1992 VI 447)
Stellungnahme des Bundesrates vom 23. Dezember 1992 (BBI 1993 | 165) Avis du Conseil fédéral du 23 décembre 1992 (FF 1993 | 145) Siehe Jahrgang 1991, Seite 786- Voir année 1991, page 786 Beschluss des Nationalrates vom 17. März 1993 Décision du Conseil national du 17 mars 1993
Schiesser, Berichterstatter: Beim vorliegenden Geschäft han- delt es sich um eine weitere, hoffentlich eine der letzten Penden- zen als Folge der Tätigkeit der PUK EJPD. Da der Ursprung der heutigen Vorlage noch in der Legislaturperiode 1987-1991 liegt, erlaube ich mir, die Vorgeschichte gerafft aufzuzeigen.
Die PUK EJPD hatte beantragt, eine Delegation der beiden Geschäftsprüfungskommissionen zu schaffen und diese mit besonderen Kompetenzen auszustatten. Zu diesem Zweck haben wir in der Herbstsession 1991 einen Bundesbe- schluss A verabschiedet, umfassend den Artikel 47quinquies Absätze 4 und 6 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG). Diese Bestimmung ist seit dem 1. Februar 1992 in Kraft.
Im Laufe dieser Gesetzgebungsarbeiten unterbreitete die Ge- schäftsprüfungskommission des Nationalrates zusätzliche Anträge, mit denen die Informations- und Verfahrensrechte der GPK ausgebaut werden sollten. Der Nationalrat stimmte am 19. September 1991 den entsprechenden Anträgen zu. Unser Rat trat hingegen eine Woche später auf diese Vorlage nicht ein, sondern spaltete die gesamte Vorlage in den er- wähnten Bundesbeschluss A und den nun noch vorliegenden Bundesbeschluss B auf. Dieser Bundesbeschluss B umfasst die Artikel 47ter und 47quater. Dabei verlangte der damalige Kommissionspräsident, Arthur Hänsenberger, der Bundesrat solle sich zu diesem Beschluss B, der durchaus bedenkens- werte Ueberlegungen enthalte, vorerst schriftlich äussern. Un- ser Rat folgte diesem Antrag und trat auf diesen Bundesbe- schluss B-wie erwähnt - nicht ein. In der Folge beschloss der Nationalrat Eintreten auf diesen Beschluss B und Rückwei- sung an die Kommission, die am 21. November 1991 ihren Zu- satzbericht vorlegte.
Der Bundesrat seinerseits wandte sich vor allem gegen die Neufassung von Artikel 47quater Absatz 2 GVG, in dem die Gründe für die Verweigerung der Aktenherausgabe durch den Bundesrat restriktiver umschrieben werden sollten. Im Laufe der Zeit, bei Aussprachen zwischen Bundesrat und national- rätlicher Kommission, näherten sich die beiden auseinander- liegenden Standpunkte an. Am 23. Dezember des vergange- nen Jahres unterbreitete der Bundesrat seine Stellungnahme zum Zusatzbericht der Kommission des Nationalrates. Darin verzichtete er darauf, den Begriff «Oberaufsicht» im GVG aus- drücklich zu umschreiben, während umgekehrt das Parla- ment auf die Neufassung von Artikel 47quater Absatz 2 GVG verzichten sollte. Am 17. März dieses Jahres stimmte der Na- tionalrat der so bereinigten Vorlage zu.
Ihre Kommission beantragt Ihnen demzufolge, heute auf die Vorlage einzutreten und den Beschlüssen des Nationalrates zuzustimmen.
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Postulat Gadient
Nachdem der Nationalrat auf eine restriktivere Umschreibung der Verweigerungsgründe in Artikel 47quater Absatz 2 GVG verzichtet hat - obwohl er es war, der dies ursprünglich wollte -, liegt es wohl kaum an unserem Rat, nun die vom Na- tionalrat aufgegebene Position wieder aufzunehmen.
Gestatten Sie mir noch eine abschliessende Bemerkung als Mitglied der GPK und als Präsident der Horizontalen Sektion 2 der GPK. Der Vorgang der Geschäftsprüfung sollte ein Zusam- menspiel zwischen Parlament einerseits sowie Bundesrat und Verwaltung andererseits sein und nicht in erster Linie ein Ge- geneinander. Massgeblich für die Qualität der Geschäftsprü- fungsarbeit und deren Ergebnisse sind nicht nur Gesetzesbe- stimmungen, sondern in einem weiten Ausmass der Geist, in dem diese Tätigkeit vollbracht wird.
Wenn der Bundesrat in übertriebener Aengstlichkeit und Vor- sicht alles zurückhält, was nach dem Geschäftsverkehrsgesetz auch nur ansatzweise zurückbehalten werden kann, dann wird die GPK zum «institutionalisierten Misstrauen». Umgekehrt ist die GPK gehalten, gegenüber dem Bundesrat und der Verwal- tung nach dem Prinzip der Fairness zu handeln. Auf einer sol- chen Grundlage müsste die Tätigkeit der Geschäftsprüfung Früchte tragen, auch wenn wir auf eine weiter gehende Rege- lung im Geschäftsverkehrsgesetz heute verzichten. Sollte in- dessen auf der Basis von Vertrauen und Fairness längerfristig keine einträgliche Geschäftsprüfungstätigkeit möglich sein, so werden unweigerlich weitere Vorstösse zur Stärkung der Stel- lung der Geschäftsprüfungskommissionen erfolgen.
Ich wünsche mir indessen in erster Linie keine zusätzlichen Re- gelungen auf Gesetzesstufe, sondern eine verstärkte Berück- sichtigung jener Prinzipien der Geschäftsprüfungstätigkeit, die unser Kollege Andreas Iten in seinen Ausführungen als GPK- Präsident zum Geschäftsbericht 1990 in unserem Rat seiner- zeit dargelegt hat. Nicht Kontrolle anstelle von Vertrauen, son- dern Kontrolle auf der Grundlage von Vertrauen: das muss die Losung für die künftige Tätigkeit der Geschäftsprüfungskom- missionen sein.
Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten.
M. Couchepin, chancelier de la Confédération: Je crois effecti- vement que le rapporteur a dit tout ce qu'il fallait.
Il y a eu une très longue gestation pour arriver à rejoindre des opinions qui n'étaient pas forcément toujours convergentes entre les Commissions de gestion et le Conseil fédéral. Nous avons trouvé une entente.
J'espère qu'elle portera les fruits que souhaitent aussi bien le Parlement que le Conseil fédéral et je vous prie donc de suivre la proposition de la commission.
Schiesser, Berichterstatter: Ich habe nur eine kurze Bemer- kung zu Ziffer II Absatz 2 anzubringen, zur Bestimmung über das Inkrafttreten: Es sind von seiten der Redaktionskommis- sion gewisse Vorbehalte angebracht worden. Wir werden sie allenfalls noch überprüfen. Die Vorlage geht ja an den Natio- nalrat zurück, weil wir eine zusätzliche Bestimmung eingefügt haben. Die Vorbehalte können in diesem Verfahren noch ge- klärt werden.
B. Rechte der Geschäftsprüfungskommissionen B. Droits des Commissions de gestion
Titel und Ingress, Ziff. I, II Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, ch. I, Il al. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. Il Abs. 2 Antrag der Kommission Es tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder mit seiner An- nahme in der Volksabstimmung.
Ch. Il al. 2 Proposition de la commission
Elle entre en vigueur le premier jour du deuxième mois après l'expiration du délai de référendum non utilisé ou après son acceptation par le peuple.
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 32 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
93.3160 Postulat Gadient Zusammensetzung des Büros Composition du Bureau
Wortlaut des Postulates vom 18. März 1993
Das Büro wird zu prüfen ersucht, ob den im Ständerat vertrete- nen Regierungsparteien nicht auch dann ein Sitz im Büro ein- zuräumen ist, wenn sie im Rahmen des üblichen Turnus über keinen solchen verfügen, eventuell ob ihnen unter solchen Voraussetzungen nicht mindestens Beobachterstatus zu ge- währen ist.
Texte du postulat du 18 mars 1993
Le Bureau est prié d'examiner s'il ne convient pas de faire bé- néficier d'un siège au sein du Bureau les partis gouvernemen- taux représentés au Conseil des Etats, même lorsqu'ils n'en disposent pas dans le cadre du système de rotation; éventuel- lement, s'il ne convient pas dans ces conditions de leur réser- ver au moins un statut d'observateur.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Onken, Plattner, Seiler Bern- hard, Uhlmann, Zimmerli (5)
Jagmetti, Berichterstatter: Das Büro hat die Fragen, die Herr Gadient aufgeworfen hat, beraten und ist zu folgenden Schlüs- sen gelangt:
Der Wunsch nach Orientierung der parlamentarischen Gruppen ist nicht nur verständlich, sondern absolut gerecht- fertigt. Gute Information und transparente Arbeit bei der Orga- nisation der Ratstätigkeit liegen im Interesse aller. Das gilt für die wesentlichen organisatorischen Entscheide und für die Behandlung grundsätzlicher Fragen, während laufende Ta- gesgeschäfte durchaus auch im kleineren Kreis erledigt wer- den können. Das Büro möchte über den Wunsch von Herrn Gadient hinausgehen und in diese Orientierung nicht nur die im Bundesrat vertretenen parlamentarischen Gruppen einbe- ziehen, sondern angesichts der Zusammensetzung unseres Rates alle Gruppen, zu denen mehrere Parlamentarier gehö- ren. Die beiden Ratsmitglieder, die damit nicht erfasst würden, könnten auf andere Weise, insbesondere durch ihre Mitstan- desvertreter, angemessen informiert werden.
Das Büro besteht heute aus fünf Mitgliedern. Das sind mehr als 10 Prozent der Ratsmitglieder. Nach Auffassung des Büros sollte seine Mitgliederzahl nicht wesentlich erhöht werden.
Zwei Gründe sprechen gegen eine starke Ausweitung: Das Büro wird nämlich weniger flexibel, und rasch zu treffende Ent- scheide können nicht mehr so beschlossen werden, wie das heute üblich ist. Darf ich Ihnen zur Illustration sagen, dass wir gestern das Postulat von Herrn Gadient im heutigen Tages- programm völlig formlos um drei Stellen vorplaziert haben, weil Herr Gadient diesen Wunsch geäussert hatte. Solche
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Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
07
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 89.243
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 30.09.1993 - 08:00
Date
Data
Seite
728-729
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Pagina
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20 023 385
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