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Parlamentarische Initiative. Standesinitiative
Siebente Sitzung - Septième séance
Donnerstag, 30. September 1993, Vormittag Jeudi 30 septembre 1993, matin
08.00 h
Vorsitz - Présidence: Herr Piller
Präsident: Ich hoffe, dass Sie gestern einen schönen Tag und einen schönen Opernabend im Grand Théâtre verbringen durften, und begrüsse Sie zur heutigen Sitzung.
Bereits heute möchte ich unserem Kollegen Hubert Reymond zu seinem Geburtstag, den er morgen feiern darf, alles Gute wünschen. Herzliche Gratulation! (Beifall)
93.430
Parlamentarische Initiative (SPK-SR) Verfahren der Standesinitiative
Initiative parlementaire (CIP-CE) Procédure relative aux initiatives des cantons
Bericht, Gesetz- und Reglementsentwürfe der Kommission vom 4. Mai 1993 (BBI III 334) Rapport, projets de loi et de règlement de la commission du 4 mai 1993 (FF III 325)
Stellungnahme des Bundesrates vom 18. August 1993 (BBI III 352) Avis du Conseil fédéral du 18 août 1993 (FF III 345)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Rhinow, Berichterstatter: Nach Artikel 93 der Bundesverfas- sung steht den Kantonen das Recht auf Einreichung einer In- itiative zu, und zwar, wie die Verfassung sagt, auf dem Wege der Korrespondenz (Abs. 2). Wir nennen diese besondere Form der Initiative Standesinitiative, und wir kennen diese aus unserer Praxis bestens. Die Staatspolitische Kommission (SPK) Ihres Rates unterbreitet Ihnen mit Bericht vom 4. Mai 1993 eine Vorlage zur Aenderung des Geschäftsverkehrsge- setzes, welche das Verfahren bei Standesinitiativen neu regeln soll.
Die Büros beider Räte haben in der Wintersession 1991 die SPK mit der weiteren Behandlung der Parlamentsreform be- auftragt. Zwischen den beiden Kommissionen - derjenigen des Nationalrates und derjenigen des Ständerates - wurde eine Arbeitsteilung vorgenommen, und deshalb unterbreitet Ihnen Ihre SPK diese Vorschläge quasi als nächsten Teilschritt im Rahmen der Parlamentsreform.
Bei dieser Gelegenheit darf ich dem Rat mitteilen, dass die bei- den Staatspolitischen Kommissionen einen gemeinsamen Ausschuss unter der Leitung von Herrn Nationalrat Borel Fran- çois gebildet haben, der zuhanden der Gesamtkommissionen die Arbeiten an der Parlamentsreform weiterführen wird.
Der ausführliche Bericht der Staatspolitischen Kommission samt den Revisionsvorschlägen liegt Ihnen vor. Im Rahmen der Eintretensdebatte beschränke ich mich deshalb auf vier Fragen:
Warum ist überhaupt eine neue Regelung nötig?
Welches ist der bisherige Stellenwert der Standesinitiative?
Welche staatspolitische Bedeutung kommt ihr zu?
Wie sieht die neue Regelung in den Grundzügen aus?
Zur ersten Frage: Primärer Anlass für die Reform bildeten prak- tische Schwierigkeiten bei der Behandlung von Standesinitia- tiven. Heute besteht nur eine rudimentäre Regelung im Ge- schäftsreglement. Artikel 36 unseres Reglements sieht vor, dass Standesinitiativen von einer Kommission vorgeprüft wer- den und dass der Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten muss, sofern beantragt wird, einer Standesinitiative sei Folge zu geben. Unklar bleibt und blieb in der Praxis immer wieder, was eigentlich Gegenstand dieser Vorprüfung sein soll. Was bedeutet Folgegeben? Eine Untersuchung der Pra- xis der letzten Jahre zeigt, dass man darunter sehr Unter- schiedliches verstanden hat; Ueberweisung an den Bundes- rat zur Kenntnisnahme analog einer Petition, Ueberweisung eines Postulates, Ueberweisung einer Motion, Folgegeben im Sinn einer parlamentarischen Initiative. All diese Vorgehens- weisen haben wir je nach Standesinitiative bereits mindestens einmal beschlossen. Der schriftliche Bericht der Kommission konstatiert denn auch eine verwirrende Vielfalt von Beschluss- formen.
Zur zweiten Frage: Die bisherige politische Bedeutung von Standesinitiativen war, wenn wir ehrlich sind, nicht sehr gross. Die verfahrensmässigen Unsicherheiten sind sicher auch Aus- druck dafür, dass Standesinitiativen häufig nicht so ernst ge- nommen werden. Das zeigt sich manchmal auch darin, dass solche Initiativen der Kantone auch bei uns im Ständerat dis- kussionslos abgelehnt wurden. Dies mag erstaunen, wenn man bedenkt, dass hinter einer Standesinitiative immer oder in der Regel die Mehrheit eines kantonalen Parlamentes oder zu- weilen sogar die Mehrheit der an einer kantonalen Volksab- stimmung teilnehmenden Bürgerinnen und Bürger steht. Teil- weise mag diese Behandlungsweise Folge davon sein, dass einige Standesinitiativen manchmal in Form und Inhalt viel- leicht bei uns nicht den besten Eindruck erweckt haben. Viel- leicht besteht aber auch eine gewisse Wechselwirkung: Im Be- wusstsein, dass Standesinitiativen beim Adressaten eben nicht ganz ernst genommen werden, werden sie auch vom Ab- sender etwas auf die leichte Schulter genommen.
Es darf daher erwartet werden, dass eine einlässlichere und bestimmtere Behandlung von Standesinitiativen in den eidge- nössischen Räten aufgrund eines klar geregelten Verfahrens positive Rückwirkungen auf die Kantone haben wird.
Zur dritten Frage, der verfassungsrechtlichen und staatspoliti- schen Bedeutung von Standesinitiativen: Die Mitwirkung der Kantone am bundesstaatlichen Entscheidungsprozess ist ei- ner der Tragpfeiler unseres schweizerischen Föderalismus. Verschiedene institutionelle Instrumente stehen den Kanto- nen für diese Mitwirkung zur Verfügung. Sie kennen sie. Ich er- wähne nur selektiv aus dieser ganzen Palette unsere eigene Institution, den Ständerat, das Ständemehr bei Verfassungs- abstimmungen, das Vernehmlassungsrecht in verschiedenen Formen und schliesslich auch die Standesinitiative.
Die Standesinitiative ermöglicht den Kantonen die Initiierung eines Rechtsetzungsverfahrens. Wer die Mitwirkungsrechte der Kantone umfassend erhalten will, wird auch diese Initiie- rungsphase nicht vernachlässigen wollen. Es handelt sich auch oft um regionale Bedürfnisse, welche Anlass für Stan- desinitiativen geben. Es versteht sich von selbst, dass die- ses Initiativrecht der Kantone um so eher an Bedeutung gewinnt, als kantonale Kompetenzen auf Bundesebene ver- lagert werden.
Zwar können die Kantone in der Initiierungs- und Ausarbei- tungsphase des bundesstaatlichen Entscheidungsprozesses ihre Interessen sehr wirksam auch auf informellen Wegen ein- bringen. Das ist uns bekannt. Die Zusammenarbeit zwischen Bundes- und Kantonsverwaltungen, die Aktivitäten der ver- schiedenen Konferenzen kantonaler Direktionsvorsteher und weiterer Koordinationsgremien haben in der Praxis zweifellos eine grössere Bedeutung erlangt als die Standesinitiativen. Diese informelle Mitwirkung der Kantone wickelt sich aber häufig auf der wenig transparenten Ebene der Exekutive und der Verwaltungen ab. Weitgehend ausgeschlossen bleiben
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dabei die Kantonsparlamente. Die Standesinitiative ist demge- genüber vor allem das Instrument der kantonalen Parlamente. Ich verweise auf eine interessante Analogie: Auch im Verhält- nis zwischen der nationalen und der internationalen Rechtset- zungsebene findet eine Gewichtsverschiebung auf die höhere Ebene statt. Auch hier droht ein Kompetenzverlust der natio- nalen Parlamente zugunsten der nationalen Exekutive und der Verwaltung. Gerade in dem Augenblick, in dem wir uns als eid- genössisches Parlament um mehr Mitsprache in der Aussen- politik bemühen, erscheint es auch gerechtfertigt zu sein, auf der nächstunteren Ebene die Voraussetzungen für eine Mitwir- kung der kantonalen Parlamente in der Bundespolitik zu ver- bessern oder zumindest der Mitwirkung klarere Konturen zu verschaffen.
Zur vierten Frage, nämlich: Wie sieht die neue Regelung in den Grundzügen aus? Das neue Recht geht selbstverständlich von Artikel 93 der Bundesverfassung aus. Dort wird in Ab- satz 1 das Initiativrecht des einzelnen Parlamentariers statuiert und in Absatz 2 - wie erwähnt - das gleiche Recht der Kan- tone. Das Verfahren der Standesinitiative soll deshalb dem Verfahren der parlamentarischen Initiative, das sich in der Pra- xis bewährt hat, soweit wie möglich angenähert werden. Man will eine gewisse Transparenz, eine gewisse Vereinheitli- chung, eine gewisse Sicherheit erreichen, indem nicht bei ähnlichen Erscheinungen und Initiierungsformen verschie- dene Verfahren eingerichtet oder akzeptiert werden. Analog dem Verfahren der parlamentarischen Initiative soll in Zukunft die Behandlung der Standesinitiative in zwei Phasen stattfin- den: In einer ersten Phase, der sogenannten Vorprüfung, geht es darum, den Regelungsbedarf zu prüfen und zu bestimmen, ob und wie der Standesinitiative Folge zu geben sei; eine allfäl- lige zweite Phase besteht aus der Ausarbeitung einer Vorlage, wobei die Initiative einem Rat zur Vorbehandlung zugewiesen wird.
Ich möchte noch auf einen wichtigen Unterschied zwischen parlamentarischer Initiative und Standesinitiative aufmerksam machen: Die Initiative eines einzelnen Parlamentariers richtet sich nur an seinen eigenen Rat. Erst wenn dieser Rat eine Vor- lage verabschiedet hat, geht sie an den anderen Rat. Eine Standesinitiative hingegen richtet sich von Anfang an an beide Räte.
Soviel zum Eintreten auf diese Vorlage.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
A. Bundesgesetz über den Geschäftsverkehr der Bundes- versammlung sowie über die Form, die Bekanntmachung und das Inkrafttreten ihrer Erlasse (Geschäftsverkehrs- gesetz)
A. Loi fédérale sur la procédure de l'Assemblée fédérale, ainsi que sur la forme, la publication et l'entrée en vigueur des actes législatifs (Loi sur les rapports entre les conseils)
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung, Ziff. 2bis a Titel (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf der Kommission
Titre et préambule, ch. I introduction, ch. 2bis a titre (nouveau) Proposition de la commission Adhérer au projet de la commission
Angenommen - Adopté
Art. 21septies Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf der Kommission Proposition de la commission Adhérer au projet de la commission
Rhinow, Berichterstatter: Ich möchte Ihnen beantragen, dass ich den einzelnen Artikeln und Absätzen kurze Bemerkungen vorausschicke, weil es zuhanden der Materialien nicht unwich- tig ist, welches die Ueberlegungen der Kommission waren. Zu Artikel 21septies: Dieser Artikel entspricht im Grundsatz dem Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes, welcher die parlamentarische Initiative regelt. Die Unterscheidung zwi- schen der Form der allgemeinen Anregung und des ausgear- beiteten Entwurfes ist nur bei Volksinitiativen von rechtlicher Bedeutung. Ausgearbeitete Entwürfe in Volksinitiativen dürfen von der Bundesversammlung nicht verändert werden, im Ge- gensatz zu ausgearbeiteten Entwürfen in parlamentarischen Initiativen oder in Standesinitiativen. Diese können, genau wie bundesratliche Vorlagen, vom Parlament abgeändert werden.
Angenommen - Adopté
Art. 21octies Antrag der Kommission Abs. 1, 2, 4, 5 Zustimmung zum Entwurf der Kommission
Abs. 3 Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf der Kommision Minderheit
(Plattner, Beerli, Huber, Loretan, Reymond, Schmid Carlo) Die Kommission des Rates, dem die Erstbehandlung der In- itiative zusteht, hört bei der Vorprüfung eine Vertretung des Kantons an.
Art. 21octies Proposition de la commission Al. 1, 2, 4, 5 Adhérer au projet de la commission
Al. 3
Majorité Adhérer au projet de la commission Minorité
(Plattner, Beerli, Huber, Loretan, Reymond, Schmid Carlo) La commission du conseil qui a la priorité de discussion en- tend une délégation du canton lors de l'examen préalable de l'initiative.
Abs. 1 - Al. 1
Rhinow, Berichterstatter: Artikel 21octies entspricht Arti- kel 21ter des Geschäftsverkehrsgesetzes für parlamentari- sche Initiativen.
Zuerst zu Absatz 1: Hier sind vor allem die Fristen interessant. Für die Vorprüfung durch die Kommission des Erstrates wird wie bei der parlamentarischen Initiative eine Frist von drei Ses- sionen vorgesehen. Eine Möglichkeit zur Fristverlängerung ist wie bei der parlamentarischen Initiative bewusst nicht vorgese- hen. Es geht ja bei dieser Vorprüfung auch um einen blossen Vorentscheid, auf den nicht zu lange gewartet werden sollte.
Angenommen - Adopté
Abs. 2 - Al. 2
Rhinow, Berichterstatter: Der Gegenstand der Vorprüfung wird in Absatz 2 gegenüber der entsprechenden Formulie- rung bei der parlamentarischen Initiative etwas systemati- scher, kürzer und praxisnäher umschrieben. In der Formulie- rung für die Vorprüfung der parlamentarischen Initiative fehlt nämlich der eigentliche Hauptpunkt: Es geht ja zunächst um die summarische Beurteilung des Regelungsbedarfes. Um einzelne Details braucht man sich in diesem Zeitpunkt noch nicht zu kümmern. Ich verweise Sie auf die parlamentarische Initiative Schiesser, die wir heute vormittag noch behandeln werden; dort wird genau diese Unterscheidung von Bedeu- tung sein. Beurteilung des Regelungsbedarfes im Rahmen der Vorprüfung heisst noch nicht Beurteilung eines konkret ausgearbeiteten Projektes.
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Wird der Regelungsbedarf verneint, so verzichtet die Kommis- sion auf weitere Abklärungen. Wird der Bedarf hingegen be- jaht, so wird häufig die Situation vorliegen, dass bereits andere Rechtsetzungsverfahren eingeleitet worden sind, sei es durch parlamentarische oder bundesrätliche Initiativen oder gar durch Volksinitiativen.
Die Kommission klärt in diesem Fall ab, wie eine sinnvolle Ko- ordination dieser verschiedenen Verfahren vorgenommen werden kann. Sie beurteilt insbesondere, wer das weitere Ver- fahren leiten soll: Soll es die parlamentarische Kommission oder der Bundesrat sein? Und sie klärt ab, welchen Aufwand und welchen Zeitbedarf das zu wählende Verfahren zur Folge hat.
Angenommen - Adopté
Abs. 3 -Al. 3
Rhinow, Berichterstatter: Die Kommission war, wie Sie der Vorlage entnehmen können, in dieser Frage gespalten. Eine grosse Minderheit möchte die vorprüfende Kommission des Erstrates zur Einladung einer Vertretung des Kantons ver- pflichten. Die knappe Mehrheit schlägt eine flexiblere Formu- lierung vor, die es der Kommission anheimstellt, je nach Situa- tion zu entscheiden und auch einmal auf eine solche Anhö- rung zu verzichten. Vor allem dort, wo Standesinitiativen spezi- fische Anliegen eines Kantons oder einer Region aufgreifen, ist die Anhörung einer Vertretung des Kantons sinnvoll; dies vor allem auch dann, wenn kein Mitglied der vorprüfenden Kommission aus dem initiierenden Kanton stammt. Darin war sich die Kommission einig.
Solche Anhörungen können selbstverständlich auch ohne ex- plizite Erwähnung im Gesetz stattfinden, und sie wurden bis- lang gelegentlich auch schon durchgeführt. Aber wenn ich nicht irre, war das doch eher die Ausnahme. Um das Problem bewusster zu machen, soll im Gesetzestext verdeutlicht wer- den, dass eine solche Anhörung stattfinden kann.
Die Kommissionsmehrheit möchte auf den Zwang zur Anhö- rung verzichten, weil er ihr in drei Fällen nicht unbedingt nötig erscheint: einmal dann, wenn das Anliegen gar kein spezifisch kantonales oder regionales ist - das kommt ja eigentlich im- mer häufiger vor -, aber auch dann, wenn ein Mitglied der vor- prüfenden Kommission aus dem betreffenden Kanton stammt und die Erläuterungen selbst vornehmen kann, und vielleicht schliesslich in jenem seltenen Fall, wenn Standesinitiativen gegen den Willen der kantonalen Regierung beschlossen wor- den sind und die Anhörung dann ein etwas seltsames Phäno- men darstellt.
Plattner, Sprecher der Minderheit: Ich kann mich kurz fassen, denn eigentlich geht es ja wirklich nur um die Frage, ob eine Anhörung stattfinden «muss» oder ob sie das bloss «kann». Sie sehen die Argumente von Mehrheit und Minderheit auf Sei- te 17 des Kommissionsberichtes (Ziff. 635) gleichgewichtig angeführt.
Ich möchte einfach nochmals daran erinnern, dass es im Ver- fahren der parlamentarischen Initiative selbstverständlich ist und dass es auch so festgehalten ist, dass der Urheber der In- itiative ein Anhörungsrecht hat. Wir gehen also dort nicht von einer Kann-Formulierung, sondern von einer Muss-Formulie- rung aus. Genau so möchte es die starke Kommissionsmin- derheit, die bei normaler Präsenz vielleicht auch eine Mehrheit hätte sein können, in diesem Falle halten.
Es macht keinen Sinn, ein Anliegen nicht von jenem vertreten zu hören, der es vorgebracht hat. Insbesondere gilt dies auch für Anliegen von so entfernten Körperschaften wie den Kanto- nen, die ja nicht dauernd offiziell in Bern vertreten sind. Um so wichtiger scheint es uns, dass dort den Initianten Gelegenheit gegeben wird, ihre Argumente vorzutragen.
Nach Meinung der Minderheit führt dies auch dazu, dass das Verfahren der Standesinitiative in den Kantonen ernst genom- men wird. Der Kanton schickt seinen Vorschlag dann nicht ein- fach ab und hört gelegentlich, was damit passiert ist, sondern er weiss von Anfang an, dass er aufgerufen sein wird, sein An- liegen mittels einer geeignet gewählten Vertretung in Bern zu
vertreten. In meinem Kanton passiert es sehr oft - das ist ge- nau, was der Präsident der Kommission nun als einen Grund für die Nichtanhörung angeführt hat -, dass der Grosse Rat als Vertretung des Souveräns, als oberste Behörde des Kantons, gegen den Willen der Regierung eine Standesinitiative be- schliesst Im Gegensatz zur Meinung, die der Kommissions- präsident geäussert hat, halte ich es gerade in diesem Fall für sehr wichtig, dass es möglich wird, eine Delegation des Gros- sen Rates, also eine Vertretung, einzuladen, damit sich die vor- prüfende Kommisson anhören kann, was denn dazu geführt hat, dass die Volksvertretung so beschlossen hat.
Ich bitte Sie also, der Minderheit zu folgen, d. h., diese Anhö- rung in Form einer Vorschrift ins Gesetz aufzunehmen und nicht bei einer Kann-Formulierung zu bleiben.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit 32 Stimmen Für den Antrag der Minderheit 6 Stimmen
Abs. 4 -Al. 4
Rhinow, Berichterstatter: Wir kommen zum Kernpunkt. In Arti- kel 21octies Absatz 4 wird geregelt, welche Bedeutung nun das Folgegeben haben muss.
Es gibt im Grundsatz zwei mögliche Ergebnisse der Vorprü- fung einer Standesinitiative: Entweder wird ihr Folge gegeben, oder es wird ihr keine Folge gegeben. Einer Standesinitiative wird Folge gegeben, wenn der Rechtsetzungsbedarf bejaht wird und die Bundesversammlung gleichzeitig die Verfahrens- leitung bei der Ausarbeitung dieser Vorlage für sich bean- sprucht - dies wiederum parallel zur Regelung bei der parla- mentarischen Initiative. Dieses Kriterium ist entscheidend, und das war bislang nicht immer klar. Folgegeben heisst immer: Ausarbeitung einer Vorlage durch das Parlament selbst, natür- lich eventuell unter Beiziehung der Verwaltung.
Wird demgegenüber ein Rechtsetzungsbedarf verneint, so wird der Initiative keine Folge gegeben. Diese Beschlussform ist nun analog zur Praxis bei der parlamentarischen Initiative auch in zwei weiteren Fällen zu wählen: einmal dann, wenn ein Rechtsetzungsbedarf zwar grundsätzlich bejaht wird, die Bun- desversammlung aber die Initiative nicht selbst weiterverfol- gen will, sondern den Bundesrat mit der Ausarbeitung einer Vorlage - das würde also heissen: mit einer Motion - oder zu- mindest mit der Prüfung einer allfälligen Ausarbeitung - das würde heissen: mit einem Postulat - beauftragt.
Aber auch dann - das ist der andere Fall -, wenn das Anliegen der Initiative als bereits erfüllt betrachtet wird, ist das Verfahren der Standesinitiative formell abgeschlossen. Eine allfällig überwiesene Motion oder ein allfällig überwiesenes Postulat bleibt bis zur Abschreibung durch die Räte hängig.
Falls eine Kommission also beantragt, dass eine Motion oder ein Postulat im Sinne der Initiative beschlossen wird, so be- ginnt formell ein neues parlamentarisches Verfahren, für das die Artikel 22 und 22bis des Geschäftsverkehrsgesetzes sowie die entsprechenden Bestimmungen der Geschäftsregle- mente der Räte gelten. Dies bedeutet dann auch, dass der Bundesrat wie bei allen anderen Motionen und Postulaten Ge- legenheit zur Stellungnahme erhalten muss. Es ist folglich nicht möglich, dass bei anderslautendem Antrag der Kommis- sion erst im Rat durch ein einzelnes Ratsmitglied die Ueber- weisung einer Standesinitiative in Form einer Motion oder ei- nes Postulates beantragt wird.
Angenommen - Adopté
Abs. 5 - Al. 5
Rhinow, Berichterstatter: Absatz 5 betrifft die Differenzbereini- gung im Falle von Differenzen zwischen den Räten. Im Rah- men der Vorprüfung findet das vereinfachte Differenzbereini- gungsverfahren statt, wie wir es zum Beispiel bereits bei Diffe- renzen in der Eintretensfrage kennen. Hier rechtfertigt sich eine zusätzliche Anmerkung:
Bei Standesinitiativen, welche auf eine Totalrevision der Bun- desverfassung gerichtet sind, enthält die Bundesverfassung
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Initiative parlementaire. Délégation de gestion
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selbst eine besondere Regelung. Artikel 120 Absatz 1 der Bundesverfassung sieht vor, dass bei einem Auseinanderklaf- fen der Auffassungen beider Räte eine Volksabstimmung, eine sogenannte Vorabstimmung, durchgeführt werden muss. Die- ser Fall dürfte aber eher unwahrscheinlich sein, so dass es sich nicht rechtfertigt, ihn speziell auch noch im Gesetz zu regeln.
Aber ich halte hier klar zuhanden der Materialien fest, dass in diesem Fall selbstverständlich die Regelung der Bundes- verfassung gilt, wie sie in Artikel 120 Absatz 1 und 2 vorge- schrieben ist
Angenommen - Adopté
Art. 21novies
Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf der Kommission Proposition de la commission Adhérer au projet de la commission
Rhinow, Berichterstatter: Wenn beide Räte einer Standesin- itiative Folge gegeben haben, so bedeutet dies, dass, analog dem Verfahren bei der parlamentarischen Initiative, eine Kom- mission das weitere Verfahren der Ausarbeitung leitet. Die be- auftragte Kommission gibt die nötigen Aufträge, setzt Fristen, lässt sich allfällige Varianten unterbreiten, hört interessierte Kreise an und beschliesst auch über die Opportunität eines ei- gentlichen Vernehmlassungsverfahrens. Auf die Sachkunde der Verwaltung kann bei Bedarf zurückgegriffen werden. Ist die Vorlage fertig ausgearbeitet, so wird sie nach denselben bekannten Regeln behandelt wie eine bundesrätliche Vorlage.
Angenommen - Adopté
Ziff. II, III Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf der Kommission
Ch. II, III Proposition de la commission Adhérer au projet de la commission
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
34 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
B. Geschäftsreglement des Ständerates B. Règlement du Conseil des Etats
Gesamtberatung - Traitement global
Titel und Ingress, Ziff. I, II Titre et préambule, ch. I, II
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
28 Stimmen (Einstimmigkeit)
89.243
Parlamentarische Initiative (PUK 89.006) Geschäftsprüfungskommission. Bildung einer Delegation Initiative parlementaire (CEP 89.006) Commission de gestion. Constitution d'une délégation
Differenzen - Divergences
Zusatzbericht und Gesetzentwurf der Kommission des Nationalrates vom 21. November 1991 (BBI 1992 VI 487)
Rapport complémentaire et projet de loi de la commission du Conseil national du 21 novembre 1991 (FF 1992 VI 447)
Stellungnahme des Bundesrates vom 23. Dezember 1992 (BBI 1993 | 165) Avis du Conseil fédéral du 23 décembre 1992 (FF 1993 | 145) Siehe Jahrgang 1991, Seite 786- Voir année 1991, page 786 Beschluss des Nationalrates vom 17. März 1993 Décision du Conseil national du 17 mars 1993
Schiesser, Berichterstatter: Beim vorliegenden Geschäft han- delt es sich um eine weitere, hoffentlich eine der letzten Penden- zen als Folge der Tätigkeit der PUK EJPD. Da der Ursprung der heutigen Vorlage noch in der Legislaturperiode 1987-1991 liegt, erlaube ich mir, die Vorgeschichte gerafft aufzuzeigen.
Die PUK EJPD hatte beantragt, eine Delegation der beiden Geschäftsprüfungskommissionen zu schaffen und diese mit besonderen Kompetenzen auszustatten. Zu diesem Zweck haben wir in der Herbstsession 1991 einen Bundesbe- schluss A verabschiedet, umfassend den Artikel 47quinquies Absätze 4 und 6 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG). Diese Bestimmung ist seit dem 1. Februar 1992 in Kraft.
Im Laufe dieser Gesetzgebungsarbeiten unterbreitete die Ge- schäftsprüfungskommission des Nationalrates zusätzliche Anträge, mit denen die Informations- und Verfahrensrechte der GPK ausgebaut werden sollten. Der Nationalrat stimmte am 19. September 1991 den entsprechenden Anträgen zu. Unser Rat trat hingegen eine Woche später auf diese Vorlage nicht ein, sondern spaltete die gesamte Vorlage in den er- wähnten Bundesbeschluss A und den nun noch vorliegenden Bundesbeschluss B auf. Dieser Bundesbeschluss B umfasst die Artikel 47ter und 47quater. Dabei verlangte der damalige Kommissionspräsident, Arthur Hänsenberger, der Bundesrat solle sich zu diesem Beschluss B, der durchaus bedenkens- werte Ueberlegungen enthalte, vorerst schriftlich äussern. Un- ser Rat folgte diesem Antrag und trat auf diesen Bundesbe- schluss B-wie erwähnt - nicht ein. In der Folge beschloss der Nationalrat Eintreten auf diesen Beschluss B und Rückwei- sung an die Kommission, die am 21. November 1991 ihren Zu- satzbericht vorlegte.
Der Bundesrat seinerseits wandte sich vor allem gegen die Neufassung von Artikel 47quater Absatz 2 GVG, in dem die Gründe für die Verweigerung der Aktenherausgabe durch den Bundesrat restriktiver umschrieben werden sollten. Im Laufe der Zeit, bei Aussprachen zwischen Bundesrat und national- rätlicher Kommission, näherten sich die beiden auseinander- liegenden Standpunkte an. Am 23. Dezember des vergange- nen Jahres unterbreitete der Bundesrat seine Stellungnahme zum Zusatzbericht der Kommission des Nationalrates. Darin verzichtete er darauf, den Begriff «Oberaufsicht» im GVG aus- drücklich zu umschreiben, während umgekehrt das Parla- ment auf die Neufassung von Artikel 47quater Absatz 2 GVG verzichten sollte. Am 17. März dieses Jahres stimmte der Na- tionalrat der so bereinigten Vorlage zu.
Ihre Kommission beantragt Ihnen demzufolge, heute auf die Vorlage einzutreten und den Beschlüssen des Nationalrates zuzustimmen.
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1993
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
07
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
93.430
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
30.09.1993 - 08:00
Date
Data
Seite
725-728
Page
Pagina
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20 023 384
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