E 23 septembre 1993
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Interpellation Beerli
rung wäre es aus föderalistischen Gründen hier nicht zu ver- antworten, wenn für diese erleichterte Einbürgerung junger Ausländer nun mein Departement oder der Bund ganz gene- rell anstelle der kantonalen Behörde für zuständig erklärt würde. Wir wollen hier ganz bewusst an der Zuständigkeit der Kantone festhalten.
Im übrigen möchte ich einfach ausdrücklich hervorgehoben haben, dass für den Entscheid künftig keine Einbürgerungs- taxe mehr zulässig sein soll, sondern nurmehr eine kosten- deckende Kanzleigebühr und dass in einem Rechtsmittelver- fahren überprüft werden kann - wie das schon Ihr Kommis- sionssprecher festgehalten hat -, ob das Ermessen auch rich- tig ausgeübt worden ist.
Nachdem nun dieses Gesetzgebungskonzept für das nötige künftige Ausführungsgesetz auf dem Tisch des Hauses liegt, kann man uns sicher nicht mehr vorwerfen, die Bürgerinnen und Bürger der Kantone müssten hier die Katze im Sack kau- fen. Das war ja unsere Besorgnis; deshalb haben wir dieses Gesetzgebungskonzept in unkonventioneller Weise publik ge- macht und auch bereits die Kantone angehört
Vielleicht noch ein Wort zur Frage nach der Anzahl potentieller Einbürgerungsbewerber. In der Botschaft vom 28. Oktober 1992 (Ziff. 112.2) hat der Bundesrat folgendes festgehalten: «Geht man in Uebereinstimmung mit der Auffassung verschie- dener Kantone davon aus, dass Personen bis zum Alter von 25 Jahren als junge Ausländer im Sinne der Bürgerrechtsge- setzgebung anzusehen sind .... , so beträgt ihre Zahl zwischen 80 und 90 Prozent der rund 390 000 ausländischen Kinder und Jugendlichen unter 25 Jahren .... » Somit dürfte es etwas mehr als 300 000 Ausländer unter 25 Jahren geben, die in der Schweiz geboren sind und hier aufwachsen. Ich habe daher anlässlich der letzten Kommissionssitzung gesagt, diese rund 300 000 Personen würden die im Konzept für die Gesetzge- bung erwähnten Voraussetzungen erfüllen.
Es geht mir nun aber um folgende Klarstellung: Das ist ledig- lich der mögliche Geltungsbereich. Wir haben also etwa 300 000 junge Ausländer der zweiten Generation zwischen 0 - also ihrer Geburt - und 25 Jahren in unserem Land. Uns inter- essiert natürlich vor allem die Frage, wie viele davon im Zeit- punkt des Inkrafttretens einer gesetzlichen Regelung die Ein- bürgerungsvoraussetzungen erfüllen. Geht man nun von die- sen rund 300 000 Personen aus und bedenkt, dass wir die Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung jenen jungen Aus- ländern geben möchten, die zwischen 15 und 24 Jahren sind, dann reduziert sich die Zahl von 300 000 auf etwa 140 000 Per- sonen. Zudem steht natürlich heute vollständig offen - es ist überhaupt nicht absehbar -, wie viele von diesen rund 140 000 von dieser Möglichkeit dann überhaupt Gebrauch machen. Sie haben vorhin Frau Weber gehört Sie hat gesagt, ange- sichts dessen, dass die meisten dieser Leute heute einen EG- Pass hätten, sei die Attraktivität des schweizerischen Bürger- rechts sehr stark zurückgegangen. Wir bewegen uns hier also im Bereich rein arbiträrer Schätzungen. Wir halten lediglich fest, dass es etwa 140 000 Personen sind, die diese Möglich- keit hätten. Wie viele dann aber tatsächlich davon Gebrauch machen, ist überhaupt nicht genau abschätzbar. Auch die Er- fahrungen in jenen Kantonen, die jetzt bereits Erleichterungen eingeführt haben, zeigen eigentlich, dass nur ein sehr kleiner Teil jener Personen, die die Voraussetzungen für eine erleich- terte Einbürgerung erfüllen, von dieser Möglichkeit dann auch tatsächlich Gebrauch macht
Es ist sicher ein Gebot der Gerechtigkeit, den jungen Auslän- dern der zweiten Generation, die bei uns aufgewachsen sind, die hier zur Schule gegangen sind, die unsere Sitten und Gebräuche aus eigener Anschauung und Lebenserfahrung kennen, diese Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung zu gewähren. Denn es ist wirklich stossend, wenn wir bei diesen Leuten, die bei uns voll integriert sind, tatsächlich nach wie vor - wegen der reinen Zufälligkeiten eines Wohnortswech- sels - eine rechtzeitige Einbürgerung fast willkürlich ver- hindern.
Ich möchte Sie daher dringend bitten, auf diese Vorlage einzu- treten. Ich möchte Sie aber auch heute schon auffordern, dann vor dem Volk auch wirklich anzutreten. Es wird eine ganz grosse politische Aufgabe sein, diese rational eigentlich so
einleuchtende Vorlage in der Volksabstimmung auch tatsäch- lich durchzubringen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I, II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I, II Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 34 Stimmen (Einstimmigkeit)
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates Abschreiben des parlamentarischen Vorstosses
gemäss Seite 1 der Botschaft Proposition du Conseil fédéral Classer l'intervention parlementaire
selon la page 1 du message
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
93.3094
Interpellation Beerli Tätigkeit der Asylrekurskommission Activité de la Commission de recours en matière d'asile
Wortlaut der Interpellation vom 10. März 1993
Nachdem die Asylrekurskommission (ARK) ihre Arbeit vor ei- nem Jahr aufgenommen hat, ersuche ich um die Beantwor- tung folgender Fragen:
Ist die Zahl der Rekurse im Verhältnis zu den erstinstanzli- chen Entscheiden nach Aufnahme der Tätigkeit der ARK ange- stiegen?
Wie lange ist die durchschnittliche Verfahrensdauer?
Wie hoch ist die Zahl der Pendenzen, respektive wie ist die Entwicklungstendenz der Anzahl hängiger Rekursverfahren?
Welches sind die Gründe eines allfälligen Rückstaus in Re- kursverfahren?
Hat sich eine einheitliche Praxis der Rechtsprechung in den verschiedenen Kammern entwickelt?
Wie bekannt und von der Asylrekurskommission bestätigt, werden Rekurse aus bestimmten Gebieten, zum Beispiel von Kosovo-Albanern, in zweiter Priorität behandelt oder zurück- gestellt In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:
Ist es richtig, dass die ARK eine von der Vorinstanz unab- hängige Lagebeurteilung der Herkunftsländer der Beschwer- deführer vornimmt?
Welche Mittel zur «Länderbeurteilung» stehen der ARK zur Verfügung?
Kennt der Bundesrat die Gründe, weshalb die ARK ihre Ent- scheide aufgrund der eigenen Lagebeurteilung verzögert?
September 1993 S
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Interpellation Beerli
Texte de l'interpellation du 10 mars 1993
La Commission de recours en matière d'asile (CRA) a com- mence son travail il y a un an; je prie à cet égard le Conseil fe- déral de bien vouloir répondre aux questions suivantes:
Depuis que la CRA a été instituée, le nombre des recours a- t-il augmenté par rapport aux décisions de première instance?
Quelle est la durée moyenne de la procédure?
Quel est le nombre des affaires pendantes ou, plus précisé- ment, comment évolue le nombre des procédures de recours pendantes?
Quelles sont les raisons d'une éventuelle accumulation des procédures de recours?
Une jurisprudence uniforme s'est-elle développée dans les différentes chambres?
On sait, et la CRA l'a confirmé, que des recours de ressortis- sants de certaines régions, comme les Albanais du Kosovo, sont traités en seconde priorité, voire reportés. A ce sujet, je pose les questions suivantes:
Est-il exact que la CRA procède à une évaluation de la situa- tion dans le pays d'origine du recourant, indépendamment de l'analyse faite par la première instance?
De quels moyens la CRA dispose-t-elle pour évaluer la situa- tion dans les pays en question?
Le Conseil fédéral connaît-il les raisons pour lesquelles la CRA retarde ses décisions au vu de sa propre évaluation de la situation?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Rhinow (1)
Frau Beerli: Ich habe den Fragen, die ich in meiner Interpella- tion vom 10. März 1993 gestellt habe, wenig beizufügen.
Wichtige Informationen konnten wir ja bereits dem Bericht der Asylrekurskommission (ARK) vom 5. April 1993 entnehmen. Ich möchte diesen Bericht verdanken.
Obschon ich mir bewusst bin, dass es sich bei der ARK um eine richterliche Behörde handelt und demzufolge bei Fragen nach materiellen Entscheiden Zurückhaltung angezeigt ist, möchte ich meinen Fragen doch noch zwei weitere beifügen:
Die verschiedenen Kammern der ARK vertreten eine zum Teil sehr stark auseinanderklaffende Rechtsprechung. Wie kann man dieser unerfreulichen Tendenz begegnen?
Die ARK hat kürzlich entschieden, Indien nicht mehr als Safe country anzuerkennen, dies entgegen den Safe-country- Erklärungen des Bundesrates. Ist die ARK nicht gehalten, diese politischen Entscheide und Weisungen des Bundesra- tes zu beachten?
Bundesrat Koller: Frau Beerli hat es als gewiegte Juristin sel- ber einleitend noch einmal betont: Bei der ARK handelt es sich um eine verwaltungsunabhängige, richterliche Instanz, die le- diglich administrativ meinem Departement zugewiesen ist, weshalb ich mich hier auf administrative Fragen beschränken muss. Es steht uns nicht zu, irgendwelchen direkten Einfluss auf die Rechtsprechung dieser von Ihnen bewusst als unab- hängig ausgestalteten Rekurskommission zu nehmen.
Nachdem dies gesagt ist, kann ich Ihre Fragen wie folgt beant- worten:
Zur Zahl der Rekurse: In der Zeitspanne vom 1. April 1992 - das war das Einsetzungsdatum der ARK - bis zum Februar 1993 ist die Zahl der Rekurse im Verhältnis zu den erstinstanzli- chen Entscheiden gegenüber der Vorperiode, also April 1991 bis Februar 1992, um rund 6 Prozent angestiegen. Auch wenn die Zahl der Rekurse in den Monaten März bis August 1993 mitberücksichtigt wird, ist die Anfechtungsquote unverändert geblieben und beträgt rund 60 Prozent. Daraus darf selbstver- ständlich nicht auf die Richtigkeit und Haltbarkeit der erstin- stanzlichen Entscheide geschlossen werden. Sie wissen, dass die ARK trotz dieser grossen Rekursquote von 60 Pro- zent bisher nur relativ wenige Rekurse auch tatsächlich ge- schützt hat.
Wie lange ist die durchschnittliche Verfahrensdauer? Bei Berücksichtigung aller formellen und materiellen Erledigun- gen, das heisst aller Beschwerden, die seit dem 1. April 1992 eingegangen sind, ergibt sich eine durchschnittliche Verfah- rensdauer von 70 Tagen. Alle vom Beschwerdedienst meines
Departementes übernommenen Fälle konnten in die Berech- nung allerdings nicht einbezogen werden, da ihr Eingangsda- tum im EDV-System nicht gespeichert ist. Um ein aussagekräf- tiges Bild betreffend die durchschnittliche Verfahrensdauer zu erhalten, müssen wir wohl noch einen etwas längeren Erfah- rungszeitraum abwarten.
Wie hoch ist die Zahl der Pendenzen? Ende August 1993 betrugen die Pendenzen 7452 Beschwerden und Revisionen betreffend 13 481 Personen. Im Jahre 1993 konnte der Pen- denzenberg erfreulicherweise nun auch bei der ARK abgebaut werden. Es wurden in diesem Jahr also mehr Rekurse entschieden, als eingegangen sind. Die pendenten Fälle wur- den in der Zeit vom Januar bis August 1993 um 1809, also um rund 20 Prozent, reduziert.
Welches sind die Gründe eines allfälligen Rückstaus? Sie ersehen die Antwort hieraus: Die ARK - ich darf das auch hier offen so sagen - hatte am 1. April des letzten Jahres einen sehr, sehr mühsamen Start. In den ersten Monaten hat sie mir tatsächlich grosse Sorge bereitet, weil damals aufgrund der sehr geringen Anzahl von Rekursentscheiden die Gefahr be- stand, dass sich der «Flaschenhals», den wir bei der ersten Instanz glücklicherweise abgebaut hatten, nun auf die ARK verlagern würde. Wir hatten denn auch im letzten Jahr, vom 1. April bis Ende Jahr, eine Zunahme der Pendenzen von etwa 48 Prozent. Glücklicherweise ist die Leistungsfähigkeit der ARK inzwischen bedeutend grösser geworden. Sie hat zwar ihr Leistungsplansoll, das wir ihr vorgegeben haben, noch nicht erreicht, aber sie ist jetzt auf gutem Wege. Nach- dem nun in diesem Jahr ein Pendenzenabbau gelungen ist, hoffen wir, dass in dieser Richtung noch grössere Fortschritte erzielt werden können.
Zur einheitlichen Praxis in den verschiedenen Kammern: Soweit Grundsatzentscheide oder Aenderungen der Praxis der ARK anstehen, können solche nur über die Präsidenten- konferenz, bestehend aus dem Kommissionspräsidenten und den sieben Kammerpräsidenten, beschlossen werden. Bis jetzt hat die ARK acht solche Grundsatzentscheide getroffen. Was die Koordination der übrigen Praxis anbelangt, so wird diese gemäss Auskunft der ARK über die in der einschlägigen Verordnung vorgesehenen Entscheidgremien - d. h. inner- halb der Kammern und über jene hinweg in der Präsidenten- konferenz - gewährleistet, wobei kleinere Abweichungen - so wird mir berichtet - nie ganz ausgeschlossen werden können. Ich hoffe, Frau Beerli, dass es sich auch hier in erster Linie um Anfangsschwierigkeiten handelt. Es ist natürlich nicht ganz leicht, eine Kommission mit sieben Kammern in einem poli- tisch so brisanten Bereich gleich von Anfang an auf eine ein- heitliche Rechtsprechung festzulegen. Auf jeden Fall haben wir in der einschlägigen Verordnung die nötigen institutionel- len Vorkehren vorgesehen, so dass eine einheitliche Praxis der sieben Kammern bewerkstelligt werden kann.
Ist es richtig, dass die ARK eine von der Vorinstanz unab- hängige Lagebeurteilung der Herkunftsländer der Beschwer- deführer vornimmt? Als verwaltungsunabhängige richterliche Instanz muss die ARK bezüglich der Lage in den Herkunftslän- dern selbständige Beurteilungen vornehmen. Dabei ist es aber selbstverständlich, dass ihr die Dokumentation der Vorin- stanz, also des Bundesamtes für Flüchtlinge, die ja sehr reich- haltig ist, zur Verfügung steht. Das ist in Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung der ARK ausdrücklich festgehalten.
Welche Mittel stehen der ARK zur «Länderbeurteilung» zur Verfügung? Neben der genannten Dokumentation des Bun- desamtes für Flüchtlinge führt die ARK gemäss Artikel 21 der Verordnung eine eigene Dokumentation und Bibliothek. Laut eigenen Angaben steht sie zudem in Kontakt mit weiteren In- stitutionen und kann diese anfragen oder mit Gutachten be- auftragen. Sie meldet mir selber, dass sie beispielsweise mit dem EDA in Kontakt steht, dann mit dem Uno-Hochkommissa- riat für Flüchtlinge in Genf, mit dem Max-Planck- oder Orient- Institut, mit der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, mit der Cari- tas, dem Heks, Amnesty International, also mit zahlreichen Or- ganisationen, die in diesem Bereich tätig sind. Dabei steht der ARK, wie jeder richterlichen Instanz, auch eine freie Beweis- würdigung und eine freie Beurteilung der entsprechenden Unterlagen zu.
Motion Weber Monika
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23 septembre 1993
Dagegen möchte ich hier festhalten: Zwar steht die Dokumen- tation der Vorinstanz zur Verfügung, aber es liegt im Sinne der Unabhängigkeit der ARK, dass die Mitarbeiter des Bundesam- tes keinen direkten Einfluss mehr auf die Lagebeurteilungen der ARK nehmen.
Eine umfangreiche Lagebeurteilung mit Gutachtensaufträgen an externe Fachleute hat bis jetzt laut Auskunft der ARK erst in zwei Fällen stattgefunden. Im übrigen darf ich hier auf den Ge- schäftsbericht, den Sie auch genannt haben, verweisen.
Die letzte Frage, die Sie mir hier zusätzlich gestellt haben, ist die heikelste. Es scheint tatsächlich so zu sein, dass die Asyl- rekurskommission im Falle eines Asylgesuchs eines Inders die Safe-country-Erklärung, die bewusst auf der Idee des in- nerstaatlichen Fluchtweges in diesem riesigen Land beruht hat, in Frage gestellt hat. Wir haben diese Entscheidung aber noch nicht analysieren können. Wir werden sehr sorgfältig prüfen, ob hier tatsächlich ein Uebergriff in unsere Weisungs- befugnis betreffend Asylpolitik besteht.
Denn Sie erinnern sich: Sie haben damals, als Sie die unab- hängige Asylrekurskommission eingesetzt haben, in den Grundsatzfragen der Asylpolitik die Weisungsbefugnis des Bundesrates ausdrücklich vorbehalten. Aber das bedarf noch sehr sorgfältiger Prüfung. Im übrigen ist es hier wie anderswo so: Wenn wir mit der Praxis der Asylrekurskommission in ent- scheidenden Dingen nicht mehr einverstanden wären, müss- ten Sie als Gesetzgeber auf Antrag von mir handeln. Und es ist durchaus möglich, dass dies im einen oder anderen Fall bei der nächsten Asylgesetzrevision eintreten wird.
Präsident: Frau Beerli ist von der Antwort des Bundesrates befriedigt.
93.3120
Motion Weber Monika Revision des Asylgesetzes Révision de la loi sur l'asile
Wortlaut der Motion vom 17. März 1993
Der Bundesrat wird ersucht, dem Parlament einen Entwurf zur Revision des Asylgesetzes vorzulegen. Diese Revision soll ins- besondere zwei Ziele verfolgen:
die Bekämpfung der Kriminalität unter dem Schutz des Asyl- verfahrens;
die aktivere Mithilfe von Asylbewerbern bei der Beschaffung der nötigen Ausweispapiere.
Zu diesem Zweck sind insbesondere die folgenden Massnah- men vorzusehen bzw. zu prüfen:
1.1 Mit der Beschaffung von Ersatz für fehlende Reisepapiere ist bereits bei der Stellung des Asylgesuches zu beginnen.
1.2 Die Mitwirkung des Asylbewerbers bei der Beschaffung von Reisepapieren ist unter der Mitwirkungspflicht (Art. 12b) aufzuführen.
1.3 Falsche Angaben zur Identität sind als Hinweis auf ein un- glaubhaftes Asylgesuch zu werten.
1.4 Asylbewerbern ohne Reisepapiere ist keine Bewilligung zu einer Erwerbstätigkeit zu erteilen.
1.5 Asylbewerbern, die vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit über keine Reisepapiere verfügen, sind die Unterstützungslei- stungen, sofern sie in Geld erfolgen, zu kürzen.
2.1 Gesuche von Asylbewerbern, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet wurde, sind so rasch als möglich und vor anderen Gesuchen zu behandeln.
2.2 Die richterlichen Behörden melden den zuständigen In- stanzen (Art. 16 Asylgesetz) unverzüglich die Einleitung von Strafverfahren gegen Asylbewerber.
2.3 Asylbewerber, gegen die ein Strafverfahren wegen eines Vergehens oder Verbrechens eröffnet wurde, sind in der Regel zu internieren, sofern nicht Untersuchungshaft verhängt wurde.
3.1 Asylbewerber, die rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurden, sind bis zum Ent- scheid über ihr Gesuch zu internieren.
3.2 Asylbewerber, die rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurden und deren Gesuch abgelehnt wurde, sind in der Regel in Ausschaffungshaft zu nehmen.
3.3 Asylbewerber, die zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurden, können keine Aufenthaltsbewilli- gung nach Artikel 16 Absatz 2 erhalten.
Die Ausschaffungshaft kann bis zu sechs Monaten verlängert werden, wenn die betreffende Person über keine gültigen Rei- sepapiere verfügt, sofern sie deren Fehlen vorsätzlich oder fahrlässig selber verschuldet hat.
Der Begriff der Asylunwürdigkeit ist klarer zu umreissen. Die Sicherheit der Schweiz ist dahin gehend zu interpretieren, dass sie auch die Sicherheit ihrer Einwohner umfasst. Als asylunwürdig gilt deshalb, wer wegen Drogenhandels oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das unter An- wendung oder Androhung von Gewalt begangen wurde, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde.
Der Bund schafft in Zusammenarbeit mit den Kantonen Inter- nierungszentren für:
a. Asylbewerber, die zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt wurden und deren Gesuch abgelehnt wurde, deren Ausschaffung aber nicht vollzogen werden kann.
b. Asylbewerber, gegen die ein Strafverfahren läuft.
Diese Zentren sind als geschlossene Institutionen zu gestal- ten. Für Beschäftigung ist zu sorgen.
Texte de la motion du 17 mars 1993
Le Conseil fédéral est chargé de soumettre au Parlement un projet de révision de la loi sur l'asile, qui poursuivra notam- ment les deux objectifs suivants:
lutte contre les crimes commis pendant le déroulement d'une procédure d'asile;
collaboration plus active des requérants d'asile en vue d'ob- tenir les papiers d'identité nécessaires.
Dans ce but, il conviendra d'examiner ou de prévoir les mesu- res suivantes:
Mesures en vue d'obtenir des documents de voyage va- lables
1 Il convient de commencer les démarches en vue d'obtenir les papiers susceptibles de remplacer les documents de voyage qui font défaut dès le dépôt de la demande d'asile.
1.2 La collaboration du requérant d'asile en vue d'obtenir des documents de voyage doit figurer sous l'obligation de collabo- rer (art. 12b).
1.3 Le fait de fournir des renseignements faux sur l'identité doit être considéré comme un élément rendant la demande d'asile peu vraisemblable.
1.4 Les requérants d'asile sans documents de voyage ne peuvent obtenir aucune autorisation d'exercer une activité lucrative.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Beerli Tätigkeit der Asylrekurskommission Interpellation Beerli Activité de la Commission de recours en matière d'asile
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1993
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
04
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.3094
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 23.09.1993 - 08:00
Date
Data
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