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Erleichterte Einbürgerung junger Ausländer
Die Dauer der Unterhaltspflicht ist auf den ordentlichen Ab- schluss der Ausbildung fixiert, wobei da flexible Grenzen be- stehen.
Aus der Umschreibung der heute geltenden Bestimmung - «Befindet es sich dann noch in Ausbildung, .... » - hat das Bun- desgericht klarerweise abgeleitet, dass der berufliche Ausbil- dungsplan, zumindest in den Grundzügen, vor der Mündigkeit festgelegt werden muss. Dies würde aber bei einer Herabset- zung der Mündigkeit von 20 auf 18 Jahre kaum mehr der Fall sein. Deshalb wollte man eine neue Formulierung finden, die die Frage der verlängerten Ausbildung von der Vorausset- zung, dass der Ausbildungsplan bereits vor der Mündigkeit festgelegt sein müsse, abtrennt.
Die Kommission lehnt sich nun bei der neuen Formulierung an Artikel 302 Absatz 2 ZGB an, wo ebenfalls von einer angemes- senen Ausbildung die Rede ist.
Ich möchte betonen und ebenfalls zuhanden der Materialien unterstreichen, dass das Kriterium der Zumutbarkeit wie bis anhin voll zum Tragen kommen muss. Ebenfalls sind Unter- haltszahlungen nach langer Selbständigkeit der Jugendli- chen für die Eltern nicht mehr zumutbar. Im übrigen kann auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Botschaft unter Zif- fer 24 verwiesen werden.
Aus all diesen Ueberlegungen heraus empfiehlt Ihnen die Kommission einstimmig Zustimmung zum Entwurf des Bun- desrates.
Angenommen - Adopté
Schlusstitel Art. 12a Abs. 2, 13b Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Morniroli Art. 13b Streichen
Titre final art. 12a al. 2, 13b Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Morniroli Art. 13b Biffer
Angenommen gemäss Antrag der Kommission Adopté selon la proposition de la commission
Ziff. Il
Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Morniroli Ziff. Il Ziff. 1 Art. 40 Abs. 3 Unverändert Schlussbestimmung der Aenderung vom .... Streichen Ziff. Il Ziff. 6 Art. 23 Abs. 4 Streichen
Ch. II
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Morniroli Ch. Il ch. 1 art. 40 al. 3 Inchangé Disposition finale de la modification du ...
Biffer Ch. Il ch. 6 art. 23 al. 4 Biffer
Angenommen gemäss Antrag der Kommission Adopté selon la proposition de la commission
Ziff. III Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. III Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Titel und Ingress - Titre et préambule
Küchler, Berichterstatter: Gestützt auf den zu Artikel 156 und Artikel 277 getroffenen Beschluss, wo wir uns mit den Unter- haltsfragen befasst haben, beantrage ich Ihnen Rückkommen auf Titel und Ingress, indem der Titel «Aenderung des ZGB (Herabsetzung des zivilrechtlichen Mündigkeits- und Ehefä- higkeitsalters) noch mit dem Begriff »Unterhaltspflicht der El- tern« ergänzt werden sollte, weil wir in dieser Vorlage ebenfalls Unterhaltsregelungen treffen, die gegenüber der bisherigen Gesetzgebung abweichen. Und im Ingress wäre unter Ziffer I nachzutragen: der erste, der dritte, der vierte, der achte Titel, es wäre also noch der vierte Titel einzufügen.
Das wären die formellen Aenderungen, die ich Ihnen beliebt machen möchte.
Zustimmung - Adhésion
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
33 Stimmen
1 Stimme
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse
gemäss Seite 1 der Botschaft Proposition du Conseil fédéral
Classer les interventions parlementaires
selon la page 1 du message
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.079
Erleichterte Einbürgerung junger Ausländer Naturalisation facilitée de jeunes étrangers
Botschaft und Beschlussentwurf vom 28. Oktober 1992 (BBI VI 545) Message et projet d'arrêté du 28 octobre 1992 (FF VI 493)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Plattner, Berichterstatter: Der Bundesrat schlägt uns einen neuen Verfassungsartikel vor, der in einer offenen Formulie- rung die Erleichterung der Einbürgerung junger Ausländer zur Bundessache macht. Das ist die Ausgangslage.
In der Schweiz sind vermutlich mehr als die Hälfte der hier wohnenden Ausländer bereits in zweiter, dritter oder gar vier- ter Generation bei uns. Sie sind mit uns aufgewachsen, mit un- seren Kindern in die Schule gegangen, sie sprechen unsere
10-S
Naturalisation facilitée de jeunes étrangers
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E
23 septembre 1993
Sprache, sie sind eigentlich sozial und kulturell integriert. Die Vollendung ihrer Integration schon während ihrer Jugendzeit durch eine erleichterte und rasche Einbürgerung wäre in ihrem wie auch in unserem Interesse. Rund die Hälfte von ih- nen - 300 000 Personen - sind unter 25 Jahren. Auch sie müs- sen sich heute in einem ordentlichen Verfahren ohne jede Er- leichterung auf Bundesebene einbürgern lassen, nur in eini- gen Kantonen sind Erleichterungen beschlossen worden.
Es ist bekannt, dass die Schweiz unter den EG- und Efta-Staa- ten einen der höchsten Ausländeranteile hat, nämlich 1 Million oder heute sogar etwas mehr. Nicht bekannt hingegen ist, dass diese hohe Zahl eben auch mit der restriktiven Einbürge- rungspraxis in Zusammenhang steht, was Sie auch aus der Vorlage ersehen können. Wir verlangen im europäischen Ver- gleich eine lange Wohnsitzdauer - 12 Jahre sind es beim Bund -, dazu kommen eigene Vorschriften in Kantonen und Gemeinden, welche wiederum Mindestwohnsitzdauern ver- langen können und dies auch tun. Das ist mobilitätsverhin- dernd oder führt aufgrund der heutigen Mobilität zur erschwer- ten Einbürgerung. Auch Gebühren und Abgaben sind sehr un- einheitlich und teilweise recht restriktiv. Das Absinken der Ein- bürgerungsrate in den letzten zehn Jahren auf bloss 0,5 Pro- zent der ausländischen Wohnbevölkerung pro Jahr ist wohl mit diesen hohen Hürden und Bürden in einem zu umständli- chen und zu föderalistischen Verfahren zu erklären.
Die Kommission war sich aus diesen Ueberlegungen einig, dass eine Erleichterung der Einbürgerung junger Ausländerin- nen und Ausländer wünschbar wäre. Das Eintreten war dem- gemäss unbestritten. Aber die Kommission hatte auch gewisse Sorgen. Schliesslich wurde schon vor rund zehn Jahren - im Jahre 1983 - eine Vorlage ähnlichen Inhalts vom Volk recht deutlich abgelehnt. Allerdings - das darf man nicht vergessen - war damals auch die erleichterte Einbürgerung von Flüchtlingen und Staatenlosen eingeschlossen; die Kom- mission war sich einig, dass dies sicher damals einer der Gründe war, welcher zu der Ablehnung führte.
Im einzelnen wurden in der Kommission vor allem folgende Sorgen betont: Zum einen ist die Einbürgerung von Auslände- rinnen und Ausländern eine emotional relativ heikle Sache. Es stellt sich die Frage, ob die Verfahrensautonomie und die Ent- scheidkompetenz von Kantonen, Gemeinden und vor allem auch Bürgergemeinden zu sehr gefährdet würden. Insbeson- dere die Bürgergemeinden «leiden» nicht gerade an einem Uebermass an Kompetenzen, und es ist zu befürchten, dass eine weitere Entmündigung der Bürgergemeinden auf Wider- stand stossen könnte.
Des weiteren ist die Frage, ob Volksabstimmungen über Ein- bürgerungen, wie sie in einzelnen Kantonen noch praktiziert werden - auch in den Landsgemeindekantonen -, nach An- nahme dieses Verfassungsartikels noch zulässig wären, ob ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung aufgrund dieses Ein- bürgerungsartikels bestehen und damit auch ein Rekursrecht abgewiesener Kandidaten und Kandidatinnen eingeführt wer- den sollte.
Eine letzte und nicht unwichtige Frage ist, wie es mit der Ver- pflichtung zum Militärdienst bei jenen steht, die bis zum Alter von 25 Jahren mit ihrem Antrag warten.
Der Bundesrat hat über all diese Punkte in der Vorlage recht wenig gesagt. Es geht ihm vor allem darum, eine Verfassungs- grundlage für eine spätere gesetzliche Regelung zu schaffen. Der vom Bundesrat vorgeschlagene Verfassungstext ist sehr offen formuliert. Er lautet: «Der Bund erleichtert die Einbürge- rung junger, in der Schweiz aufgewachsener Ausländer.» Ich erlaube mir, hinzuzufügen, dass auch hier wieder einmal die Frauen mitgemeint sind, dass also auch Ausländerinnen er- leichtert eingebürgert werden können.
Aber aus der Vorlage ist nicht zu entnehmen, was die spätere Regelung im einzelnen bringen wird. Dieser Kauf der Katze im Sack war der Kommission doch zu riskant. Sie verlangte des- halb im Januar dieses Jahres - als politische Absicherung der Vorlage und auch in Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber dem Plenum des Rates - einen zusätzlichen Bericht vom Bundes- rat über das Konzept zur Ausgestaltung der künftigen Gesetz- gebung. Dank der speditiven Arbeit von Bundesrat und Ver- waltung, die ich ausdrücklich loben und verdanken möchte,
lag dieses Konzept schon Ende Mai vor. Es konnte sogar noch vor unserer heutigen Beratung in eine Vernehmlassung bei den Kantonen, beim Schweizerischen Verband der Bürger- gemeinden und Korporationen, beim Schweizerischen Ge- meindeverband, beim Schweizerischen Städteverband und anderen Adressaten gegeben werden. Die Kommission konnte also ihren Entscheid in Kenntnis dieses Konzeptes tref- fen und auch in Kenntnis der Reaktion der Vernehmlassungs- adressaten.
Ich möchte Ihnen dieses Konzept kurz vorstellen; u. a. auch, damit es im Amtlichen Bulletin schon klar aufgeführt sei. Das Ziel der Revision ist die erleichterte Einbürgerung der jungen Ausländer der zweiten oder einer nachfolgenden Generation. Diese werden definiert als: in der Schweiz geborene Kinder ausländischer Eltern sowie im Rahmen des Familiennachzugs eingereiste Kinder, die ihre obligatorische Schulbildung ganz oder mehrheitlich in der Schweiz erworben haben; d. h., die mindestens fünf Jahre lang eine hiesige schweizerische Schule besucht haben. Zudem muss ihr Wohnsitz seit Geburt oder Einreise dauernd in der Schweiz gelegen haben, selbst- verständlich unter Vorbehalt von Auslandaufenthalten be- grenzter Dauer. Das sind also die Adressaten der Möglichkeit zur erleichterten Einbürgerung. Die erleichterte Einbürgerung selber soll im Regelfall das Bürgerrecht von Wohnkanton und Wohngemeinde betreffen und dort eine Mindestdauer des Wohnsitzes von zwei Jahren zur Voraussetzung haben. Es soll aber mit Zustimmung von Kanton und Gemeinde auch ein an- deres Bürgerrecht als jenes von Wohngemeinde und Wohn- kanton erworben werden können, z. B. jenes der Vorortsge- meinde, in welcher der jetzt in der Stadt wohnende junge Er- wachsene aufgewachsen ist. Für das Verfahren sollen die Be- hörden des Einbürgerungskantons zuständig sein, und zwar gemäss dessen eigener Verfahrensregelung. Die Kosten für die erleichterte Einbürgerung sollen sich auf eine kosten- deckende Kanzleigebühr beschränken. Die erleichterte Ein- bürgerung soll den jungen Ausländerinnen und Ausländern zwischen dem 15. und dem 24. Altersjahr zugebilligt werden; Letzteres ist auf die Altersgrenze für das Aufgebot zum Militär- dienst abgestimmt. Zudem sollen weiterhin die wichtigen und heute üblichen allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein, die da sind: Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse, Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen und Beachtung unserer Rechtsord- nung. Die Einzubürgernden dürfen selbstverständlich die in- nere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden.
Wichtig ist nun, dass unter diesen allgemeinen Titeln ableh- nende Ermessensentscheide über Einbürgerungsgesuche junger Ausländerinnen und Ausländer trotz Erfüllung der spe- zifischen Voraussetzungen, die ich zuerst genannt habe, wei- terhin denkbar sind. Allerdings dürfen diese Ermessensent- scheide nicht willkürlich sein und müssen deshalb durch ein Rechtsmittelverfahren auf ihre Verhältnismässigkeit überprüft werden können. Der Einführung dieses Rechtsmittelverfah- rens durch die künftige Gesetzgebung kommt in diesem Zu- sammenhang entscheidende Bedeutung zu. Nur sie garan- tiert ein faires Verfahren. Sie betont den im Grunde obligatori- schen Charakter der vorgängig aufgezählten Bedingungen für eine erleichterte Einbürgerung, und sie ermutigt dadurch auch die jungen Ausländerinnen und Ausländer der zweiten und späterer Generationen, unser Bürgerrecht wirklich zu er- werben. Das ist kein eitler Punkt, denn wenn Sie das, was un- ser Bürgerrecht heute bietet, mit den Vorteilen vergleichen, welche die jungen Ausländerinnen und Ausländer aus ihren EG-Bürgerrechten haben, dann muss eine gewisse Ermuti- gung schon ausgesprochen werden. Das kann ich aus eige- ner Erfahrung mit vielen jungen Ausländerinnen und Auslän- dern in Basel bestätigen. Soweit also das Konzept für die spä- tere Gesetzgebung, wie es der Kommission durch den Bun- desrat im Laufe ihrer Verhandlungen vorgelegt wurde.
Die Kommission konnte sich hinter dieses Konzept stellen, sie war mit diesem Konzept vollumfänglich einverstanden. Sie stellte fest, dass all seine Elemente auch weitgehende Zustim- mung im Vernehmlassungsverfahren gefunden hatten, und fand ihre eigenen Bedenken gegenüber dem offenen Verfas- sungsartikel ausgeräumt.
Erleichterte Einbürgerung junger Ausländer
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Sie befürwortete deshalb ohne Gegenstimmen bei 3 Enthal- tungen den bundesrätlichen Entwurf für den Verfassungsarti- kel und nahm vom für die spätere Gesetzgebung vorgelegten Konzept ausdrücklich zustimmend Kenntnis.
Namens der Kommission ersuche ich Sie aus diesem Grunde um Eintreten und um Zustimmung zum Entwurf des Bundes- rates.
Frau Weber Monika: Ich möchte zuerst meine Interessenbin- dung offenlegen: Ich bin Präsidentin der kantonalen Arbeits- gemeinschaft für Ausländerfragen im Kanton Zürich und be- schäftige mich seit Jahren mit diesen Fragen.
Vor sechs Jahren habe ich hier vorgeschlagen, dass man in die vorgeschlagene Richtung geht. Ich bin selbstverständlich für diese Richtung, die jetzt vom Bundesrat eingeschlagen worden ist. Aber ich möchte einfach deutlich sagen: Im Grunde genommen sind wir zu spät! Wir haben das Handeln in den letzten Jahren verpasst. Heute hat die junge Ausländer- generation, die zweite Generation, die hier ist, einen EG-Pass und ist nicht mehr daran interessiert, das schweizerische Bür- gerrecht zu bekommen.
Ich empfehle Ihnen: Bitte erleichtern Sie die Einbürgerungs- möglichkeit so schnell wie möglich - aber ich fürchte, wir sind wirklich schon zu spät!
Bundesrat Koller: Der Bundesrat schlägt Ihnen mit seiner Bot- schaft vom 28. Oktober 1992 über die erleichterte Einbürge- rung junger Ausländer eine Aenderung von Artikel 44 der Bun- desverfassung vor. Danach erleichtert der Bund die Einbürge- rung junger, in der Schweiz aufgewachsener Ausländer. Wir sind alle davon überzeugt - das haben die Diskussionen so- wohl in der Kommission als auch heute gezeigt -, dass diese Vorlage nötig, gerecht, ja - wie es jetzt Frau Weber Monika ge- sagt hat - sogar überfällig ist. Trotzdem haben wir alle ein et- was mulmiges Gefühl. Das ist in der Kommission, der Kom- missionsreferent hat das auch angesprochen, klar zum Aus- druck gekommen - nicht nur wegen der Niederlage, die wir am 4. Dezember 1983 in dieser Sache erlebt haben und die natürlich der Grund für diese Verspätung ist, von der Frau We- ber gesprochen hat. Wir sind uns bewusst, dass es - gerade angesichts der Stimmung in Sachen Ausländerfragen - heute in unserer Bevölkerung gar nicht so leicht sein wird, diese äus- serst gerechte, unbedingt nötige und überfällige Vorlage bei Volk und Ständen durchzubringen. Deshalb liegt mir daran, doch die wesentlichen Ueberlegungen des Bundesrates hier im einzelnen noch darzulegen.
Man kann uns nicht vorwerfen, es sei angesichts der Ableh- nung der Vorlage vom 4. Dezember 1983 undemokratisch, wenn wir mit diesem Anliegen erneut kommen. Denn die Ab- lehnung im Jahre 1983 - das haben die übereinstimmenden Kommentare und Analysen gezeigt - richtete sich nicht in er- ster Linie gegen die erleichterte Einbürgerung der jungen, bei uns aufgewachsenen Ausländer, sondern gegen entspre- chende Erleichterungen, die in der damaligen Vorlage auch für Flüchtlinge und Staatenlose vorgesehen waren.
Heute besteht auf politischer Ebene und auch bei den Kanto- nen ein weitgehender Konsens darüber, dass die Einbürge- rung junger, in der Schweiz integrierter und hier aufgewach- sener Ausländer wirklich ein Gebot der Gerechtigkeit ist. Auch auf europäischer Ebene zeigt sich der Trend, die Ein- bürgerung junger Ausländer der zweiten Generation zu er- leichtern. Praktisch alle EG-Staaten haben ihre Gesetze be- reits in dieser Weise angepasst. Wir vollziehen mit dieser Vor- lage somit etwas, das heute eigentlich bereits europäischer Standard ist.
Wir müssen auch den Mut haben, es hier einmal ganz offen zu sagen: Im Ausland nimmt man uns unsere Rekordzahlen be- treffend die Ausländerquote nicht mehr voll ab, weil man uns natürlich regelmässig darauf aufmerksam macht, dass dieser Rekord von 17,9 Prozent Anteil der ausländischen Wohnbe- völkerung sehr stark mit unserer restriktiven Einbürgerungs- praxis zusammenhängt. Sonst wären die Zahlen immer noch hoch - auch das möchte ich festhalten -, aber sie wären kein so einsamer Rekord der Schweiz, mit Luxemburg zusammen, wie das heute der Fall ist.
Nach der heutigen Gesetzgebung können junge Ausländerin- nen und Ausländer, die in der Schweiz aufgewachsen sind, das Schweizer Bürgerrecht wie irgendein Ausländer nur durch die ordentliche Einbürgerung erwerben. Sie müssen somit nicht nur die Erfordernisse für die Erteilung der eidgenössi- schen Einbürgerungsbewilligung - also neben der Integration bekanntlich zwölf Jahre Wohnsitz -, sondern zusätzlich auch die kantonalen und kommunalen Einbürgerungsvorausset- zungen erfüllen.
Das kann nun etwa dazu führen, dass ein zwanzigjähriger Aus- länder, der bei uns aufgewachsen ist, bei uns in die Schule ge- gangen ist, ein Einbürgerungsgesuch stellen möchte. Da je- doch seine Eltern kurz zuvor in einen anderen Kanton gezo- gen sind, der eine fünfjährige Wohnsitzfrist kennt, muss der arme Gesuchsteller mit dem Gesuch noch einmal fünf Jahre zuwarten, obwohl er als Zwanzigjähriger, weil er Schweizer werden will, auch möglichst bald die Rekrutenschule absolvie- ren möchte. Wenn er das Pech hat, dass er dann aus eigenen Berufsgründen auch noch die Gemeinde wechselt, dann kann das tatsächlich bedeuten, dass diese Gemeinde ein noch strengeres Wohnsitzerfordernis hat als die Wohngemeinde seiner Eltern. Wir sind uns doch alle einig: Solche Zustände sind einfach schlicht unhaltbar.
Zudem steht es den Kantonen und Gemeinden frei, bei ordent- lichen Einbürgerungen auch für junge, bei uns aufgewach- sene Ausländer hohe Einbürgerungstaxen zu verlangen; auch das ist stossend.
Es ist zwar richtig, dass immer mehr Kantone und Gemeinden in ihren Regelungen gewisse Einbürgerungserleichterungen für junge Ausländerinnen und Ausländer vorsehen. Aber es braucht hier zweifellos eine für die ganze Schweiz einheitliche Lösung, wenn wir solche Ungerechtigkeiten, wie ich sie Ihnen vorhin geschildert habe, künftig vermeiden wollen. Wir brau- chen eine einheitliche schweizerische Regelung, ein einfache- res Einbürgerungsverfahren für die Ausländer der zweiten Ge- neration, eine Reduktion der Einbürgerungstaxen auf eigentli- che Gebühren sowie weniger strenge Voraussetzungen und vor allem die Aufhebung dieser Vielfalt in bezug auf Wohnsit- zerfordernisse.
Angesichts der politischen Brisanz der Vorlage, deren wir uns voll bewusst sind, bin ich ohne weiteres bereit gewesen, im Sinne der Diskussion in Ihrer Kommission ein Konzept der zu- künftigen Ausführungsgesetzgebung in ein rasches Konsulta- tionsverfahren mit beschränktem Adressatenkreis zu geben. Wir haben die Kantone, die Konferenz der kantonalen Auf- sichtsbehörden im Zivilstandswesen, die Gemeindeverbände und die Eidgenössische Kommission für Ausländerprobleme angehört. Eine grosse Mehrheit der Adressaten hat dieses Ge- setzgebungskonzept, das zwar jetzt noch nicht verbindlich ist, gutgeheissen. Wir werden natürlich - nach Annahme des Ver- fassungsartikels - im normalen Gesetzgebungsverfahren noch einmal eine Gesetzesvorlage in die ordentliche Ver- nehmlassung geben müssen.
Ihr Kommissionsreferent hat Ihnen die wesentlichen Pfeiler dieses Gesetzgebungskonzeptes genannt; ich möchte das nicht wiederholen. Immerhin möchte ich hier einen wichtigen Punkt festhalten: Es soll in bezug auf diese erleichterte Einbür- gerung der Ausländer der zweiten oder einer nachfolgenden Generation einen klaren Unterschied zur erleichterten Einbür- gerung des ausländischen Ehepartners eines Schweizers oder einer Schweizerin geben. Dort ist bekanntlich der Bund zuständig. Aber wir haben dort nur deshalb den Bund für zu- ständig erklärt, weil der Ehepartner eines Schweizer Bürgers durch die erleichterte Einbürgerung ja nicht das Bürgerrecht des Wohnortes, sondern jenes des Heimatortes seines schweizerischen Ehegatten erwirbt, d. h. eines Ortes, zu dem er oft nur sehr wenige Beziehungen hat.
Die erleichterte Einbürgerung eines jungen Ausländers hinge- gen wird zur Folge haben, dass dieser das Bürgerrecht seines jetzigen oder eines früheren Wohnortes erwirbt. Angeknüpft wird somit nicht an das Bürgerrecht des Heimatortes eines schweizerischen Ehepartners oder Elternteils, sondern viel- mehr an die ganz konkrete Lebensbeziehung des Gesuchstel- lers zu seinem Wohnort. Angesichts dieses Unterschiedes in bezug auf diese beiden Formen der erleichterten Einbürge-
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Interpellation Beerli
rung wäre es aus föderalistischen Gründen hier nicht zu ver- antworten, wenn für diese erleichterte Einbürgerung junger Ausländer nun mein Departement oder der Bund ganz gene- rell anstelle der kantonalen Behörde für zuständig erklärt würde. Wir wollen hier ganz bewusst an der Zuständigkeit der Kantone festhalten.
Im übrigen möchte ich einfach ausdrücklich hervorgehoben haben, dass für den Entscheid künftig keine Einbürgerungs- taxe mehr zulässig sein soll, sondern nurmehr eine kosten- deckende Kanzleigebühr und dass in einem Rechtsmittelver- fahren überprüft werden kann - wie das schon Ihr Kommis- sionssprecher festgehalten hat -, ob das Ermessen auch rich- tig ausgeübt worden ist.
Nachdem nun dieses Gesetzgebungskonzept für das nötige künftige Ausführungsgesetz auf dem Tisch des Hauses liegt, kann man uns sicher nicht mehr vorwerfen, die Bürgerinnen und Bürger der Kantone müssten hier die Katze im Sack kau- fen. Das war ja unsere Besorgnis; deshalb haben wir dieses Gesetzgebungskonzept in unkonventioneller Weise publik ge- macht und auch bereits die Kantone angehört
Vielleicht noch ein Wort zur Frage nach der Anzahl potentieller Einbürgerungsbewerber. In der Botschaft vom 28. Oktober 1992 (Ziff. 112.2) hat der Bundesrat folgendes festgehalten: «Geht man in Uebereinstimmung mit der Auffassung verschie- dener Kantone davon aus, dass Personen bis zum Alter von 25 Jahren als junge Ausländer im Sinne der Bürgerrechtsge- setzgebung anzusehen sind .... , so beträgt ihre Zahl zwischen 80 und 90 Prozent der rund 390 000 ausländischen Kinder und Jugendlichen unter 25 Jahren .... » Somit dürfte es etwas mehr als 300 000 Ausländer unter 25 Jahren geben, die in der Schweiz geboren sind und hier aufwachsen. Ich habe daher anlässlich der letzten Kommissionssitzung gesagt, diese rund 300 000 Personen würden die im Konzept für die Gesetzge- bung erwähnten Voraussetzungen erfüllen.
Es geht mir nun aber um folgende Klarstellung: Das ist ledig- lich der mögliche Geltungsbereich. Wir haben also etwa 300 000 junge Ausländer der zweiten Generation zwischen 0 - also ihrer Geburt - und 25 Jahren in unserem Land. Uns inter- essiert natürlich vor allem die Frage, wie viele davon im Zeit- punkt des Inkrafttretens einer gesetzlichen Regelung die Ein- bürgerungsvoraussetzungen erfüllen. Geht man nun von die- sen rund 300 000 Personen aus und bedenkt, dass wir die Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung jenen jungen Aus- ländern geben möchten, die zwischen 15 und 24 Jahren sind, dann reduziert sich die Zahl von 300 000 auf etwa 140 000 Per- sonen. Zudem steht natürlich heute vollständig offen - es ist überhaupt nicht absehbar -, wie viele von diesen rund 140 000 von dieser Möglichkeit dann überhaupt Gebrauch machen. Sie haben vorhin Frau Weber gehört Sie hat gesagt, ange- sichts dessen, dass die meisten dieser Leute heute einen EG- Pass hätten, sei die Attraktivität des schweizerischen Bürger- rechts sehr stark zurückgegangen. Wir bewegen uns hier also im Bereich rein arbiträrer Schätzungen. Wir halten lediglich fest, dass es etwa 140 000 Personen sind, die diese Möglich- keit hätten. Wie viele dann aber tatsächlich davon Gebrauch machen, ist überhaupt nicht genau abschätzbar. Auch die Er- fahrungen in jenen Kantonen, die jetzt bereits Erleichterungen eingeführt haben, zeigen eigentlich, dass nur ein sehr kleiner Teil jener Personen, die die Voraussetzungen für eine erleich- terte Einbürgerung erfüllen, von dieser Möglichkeit dann auch tatsächlich Gebrauch macht
Es ist sicher ein Gebot der Gerechtigkeit, den jungen Auslän- dern der zweiten Generation, die bei uns aufgewachsen sind, die hier zur Schule gegangen sind, die unsere Sitten und Gebräuche aus eigener Anschauung und Lebenserfahrung kennen, diese Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung zu gewähren. Denn es ist wirklich stossend, wenn wir bei diesen Leuten, die bei uns voll integriert sind, tatsächlich nach wie vor - wegen der reinen Zufälligkeiten eines Wohnortswech- sels - eine rechtzeitige Einbürgerung fast willkürlich ver- hindern.
Ich möchte Sie daher dringend bitten, auf diese Vorlage einzu- treten. Ich möchte Sie aber auch heute schon auffordern, dann vor dem Volk auch wirklich anzutreten. Es wird eine ganz grosse politische Aufgabe sein, diese rational eigentlich so
einleuchtende Vorlage in der Volksabstimmung auch tatsäch- lich durchzubringen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I, II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I, II Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 34 Stimmen (Einstimmigkeit)
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates Abschreiben des parlamentarischen Vorstosses
gemäss Seite 1 der Botschaft Proposition du Conseil fédéral Classer l'intervention parlementaire
selon la page 1 du message
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
93.3094
Interpellation Beerli Tätigkeit der Asylrekurskommission Activité de la Commission de recours en matière d'asile
Wortlaut der Interpellation vom 10. März 1993
Nachdem die Asylrekurskommission (ARK) ihre Arbeit vor ei- nem Jahr aufgenommen hat, ersuche ich um die Beantwor- tung folgender Fragen:
Ist die Zahl der Rekurse im Verhältnis zu den erstinstanzli- chen Entscheiden nach Aufnahme der Tätigkeit der ARK ange- stiegen?
Wie lange ist die durchschnittliche Verfahrensdauer?
Wie hoch ist die Zahl der Pendenzen, respektive wie ist die Entwicklungstendenz der Anzahl hängiger Rekursverfahren?
Welches sind die Gründe eines allfälligen Rückstaus in Re- kursverfahren?
Hat sich eine einheitliche Praxis der Rechtsprechung in den verschiedenen Kammern entwickelt?
Wie bekannt und von der Asylrekurskommission bestätigt, werden Rekurse aus bestimmten Gebieten, zum Beispiel von Kosovo-Albanern, in zweiter Priorität behandelt oder zurück- gestellt In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:
Ist es richtig, dass die ARK eine von der Vorinstanz unab- hängige Lagebeurteilung der Herkunftsländer der Beschwer- deführer vornimmt?
Welche Mittel zur «Länderbeurteilung» stehen der ARK zur Verfügung?
Kennt der Bundesrat die Gründe, weshalb die ARK ihre Ent- scheide aufgrund der eigenen Lagebeurteilung verzögert?
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Erleichterte Einbürgerung junger Ausländer Naturalisation facilitée de jeunes étrangers
In
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In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1993
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
04
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
92.079
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 23.09.1993 - 08:00
Date
Data
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663-666
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20 023 360
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