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Swisslex. Mitsprache der Arbeitnehmer
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Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Information und Mitsprache der Arbeitnehmer in den Betrieben. Bundesgesetz
Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Information et consultation des travailleurs dans les entreprises. Loi fédérale
Botschaft und Gesetzentwurf vom 24. Februar 1993 (BBI | 805) Message et projet de loi du 24 février 1993 (FF 1 757)
Antrag der Kommission Mehrheit Eintreten Minderheit (Rüesch, Reymond, Uhlmann) Nichteintreten
Proposition de la commission Majorité Entrer en matière Minorité (Rüesch, Reymond, Uhlmann) Ne pas entrer en matière
Gemperli, Berichterstatter: Zuerst zum Eintreten: Der Entwurf zum Bundesbeschluss über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsbeschluss) ist den eidgenössischen Räten erstmals am 15. Juni 1992 in der Zusatzbotschaft II zur EWR-Botschaft über die Anpassung des Bundesrechts an das EWR-Recht (92.057) unterbreitet wor- den. Es ging damals um die Uebernahme von drei EG-Richtli- nien. Nämlich um die Richtlinie Nr. 89/391, Arbeitssicherung und Gesundheitsschutz, die Richtlinie Nr. 75/129, Massenent- lassungen, und die Richtlinie Nr. 77/187, Uebergang von Un- ternehmen auf einen neuen Eigentümer.
Der Beschlussentwurf wurde im Ständerat am 28. Septem- ber 1992 behandelt und in der Gesamtabstimmung mit 35 zu 0 Stimmen angenommen. In der Schlussabstimmung vom 9. Oktober 1992 passierte der Gesetzentwurf (Umwand- lung des Beschlussentwurfes!) im Ständerat mit 39 zu 1 Stimmen.
Mit der Botschaft vom 24. Februar 1993 über das Folgepro- gramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens hat der Bundesrat das Mitwirkungsgesetz wiederum den eidgenössi- schen Räten zugeleitet. Der neue Entwurf übernimmt die sei- nerzeit vom Parlament beschlossenen Aenderungen und zieht die Folgerungen aus dem schweizerischen EWR-Nein. Insbesondere wird nicht mehr auf die EWR-Richtlinien verwie- sen. Hingegen werden das Arbeitsgesetz und das Unfallversi- cherungsgesetz mit Bezug auf die Arbeitssicherheit und das Obligationenrecht hinsichtlich Massenentlassungen und Uebergang von Betrieben ausdrücklich erwähnt, und damit wird der entsprechende Konnex hergestellt.
Im April dieses Jahres ist die ständerätliche Kommission für Wirtschaft und Abgaben grundsätzlich auf die Vorlage einge- treten. Nach einer Fühlungnahme mit dem Präsidenten der Kommission für Rechtsfragen wurde aber entschieden, die Vorlage mit jener über die Aenderung des Arbeitsvertrags- rechtes im OR zu koordinieren, da sonst jeweils beide Texte von unterschiedlichen Kommissionen geprüft wurden. Mit der Gutheissung der Arbeitsvertragsänderung im Ständerat in der
vergangenen Junisession ist nun der Weg für eine materielle Behandlung des Mitwirkungsgesetzes geebnet worden. Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen, heute auf den Ge- setzentwurf einzutreten und ihn gutzuheissen.
Eine Minderheit ist der Ansicht, dass es sich um eine unnötige Vorlage handle, die aus dem Swisslex-Paket zu streichen sei. Die Vorlage laufe auf eine Vorleistung der Schweiz hinaus und verursache den Betrieben zusätzlichen Aufwand. Die Verwirk- lichung der Vorlage hätte zur Folge, dass sich die Schweiz au- tonom Nachteile auf den internationalen Märkten einhandeln würde, was den Revitalisierungsbestrebungen zuwiderlaufe. Die Kommissionsmehrheit geht nach ausführlicher Orien- tierung durch Gewerkschafts- und Arbeitgebervertreter am 1. April 1992 davon aus, dass die Revitalisierung nicht einsei- tig nur von der Seite des Unternehmens her angegangen wer- den könne. Die Leistungsfähigkeit der schweizerischen Wirt- schaft sei wesentlich vom Zusammenwirken der Sozialpartner und vom friedlichen Ausgleich der entsprechenden Inter- essen abhängig. Verlässliche Partnerschaft und sozialer Friede seien ebenfalls geeignet, einen Beitrag zur Steigerung und zur Sicherung der Konkurrenzfähigkeit der schweizeri- schen Wirtschaft zu leisten. Gegenseitiges Vertrauen und Zu- sammenarbeit in wichtigen Fragen der Partnerschaft seien notwendig, um die Probleme einer vermehrt auf Wettbewerb ausgerichteten Wirtschaft zu lösen. Revitalisierung bedeute nicht nur Abbau von Normen, sondern bedeute auch Stär- kung der Kräfte des Zusammenwirkens der Sozialpartner.
Im europäischen Kontext gesehen könnte dieses Gesetz im übrigen durchaus eine vertrauensbildende Massnahme dar- stellen. Jedenfalls wird die Schweiz längerfristig in dieser Be- ziehung nicht um eine Anpassung an den minimalen europäi- schen Standard herumkommen. Im Vergleich zu anderen eu- ropäischen Staaten stellt denn das vorliegende Gesetz nur ein Minimum dar. Die meisten europäischen Staaten kennen For- men der Mitwirkung, die bedeutend weiter gehen als das vor- liegende Gesetz.
In sachlicher Hinsicht ist zu betonen, dass es sich materiell in den wichtigsten Anwendungsfällen lediglich um Informations- und Mitwirkungsrechte in durch die Gesetzgebung genau ab- gesteckten Bereichen handelt. Die Kommission hat in Arti- kel 10 noch entsprechende Verbesserungen vorgenommen. Das vorliegende Gesetz bildet damit primär den organisatori- schen Rahmen, um die in anderen Gesetzen bereits geschaf- fenen Mitwirkungsrechte überhaupt umsetzen zu können. Es will den gesetzlichen Rahmen schaffen, ohne den eine Mitwir- kung materiell letztlich keinen Sinn hätte.
Zur Klarstellung sei weiter noch einmal betont, dass keine Vor- schriften über die Mitbestimmung auf Unternehmensebene vorgesehen sind und dass im übrigen auch im europäischen Recht keine derartigen Regelungen «vor der Tür» stehen. Ent- sprechende Befürchtungen sind unangebracht. Jedenfalls wurden konkret in erster Linie Regeln für einen Dialog zwi- schen den Sozialpartnern aufgestellt und keine neuen materi- ellen Fesseln geschaffen. Eine klare Regelung bringt häufig mehr als eine rechtlich ungeklärte Situation.
Die Mehrheit der Kommission beantragt Ihnen daher - mit 9 zu 3 Stimmen -, auf die Vorlage einzutreten.
Rüesch, Sprecher der Minderheit: Seit Jahren wird in unse- rem Lande geklagt, dass wir zu viele neue Gesetze machen. Die Gesetzessammlung des Bundes erhält durch die Gesetz- gebung des Parlamentes, die Verordnungen des Bundesrates und die Erlasse der Departemente jährlich rund 2000 neue Seiten. Die Folgen sind bekannt. Wir sprechen vom soge- nannten Vollzugsdefizit. Die Fülle der Erlasse führt dazu, dass sie den Betroffenen immer weniger bekannt sind. Die Un- kenntnis und die rasche Folge neuer Erlasse führen dazu, dass diese immer weniger ernst genommen und damit miss- achtet werden. Man kann den Rechtsstaat auch gefährden, in- dem man ihn zu Tode legiferiert. Sehen Sie einmal unsere Ge- schäftsliste durch, und schauen Sie einmal das an, was wir im Jahre 1993 alles neu legiferiert haben und noch legiferieren wollen.
Wer unter der Fülle der Erlasse leidet, sind nicht zuletzt die klei- nen und mittleren Betriebe, welche mit zuviel «paperwork» un-
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gebührlich belastet werden. Auch dieses Gesetz belastet wie- derum vornehmlich die kleinen und mittleren Betriebe.
Dazu kommt, dass der Bund laufend neue Gebiete an sich reisst. Dieses Jahr haben wir mit dem neuen Verfassungsarti- kel den Kantonen die Kompetenz in der Waffengesetzgebung weggenommen. Dasselbe machen wir demnächst mit dem Börsengesetz, und auch mit der Revision des Bundesgeset- zes über Schuldbetreibung und Konkurs wollen wir den Kan- tonen neue Vorschriften machen.
Seit Jahren hört man in diesem Lande den Ruf nach Deregulie- rung, und wir regulieren munter weiter. Schon Montesquieu hat, sich dieser Gefahr bewusst, einmal geschrieben: «Wenn es nicht nötig ist, ein Gesetz zu machen, ist es nötig, kein Ge- setz zu machen.» Diese Gretchenfrage stellen wir uns heute kaum mehr. Eurolex war notwendig, weil dieses Paket von Ge- setzesänderungen vom EWR-Vertrag gefordert war. Als Ge- genleistung hätte unsere Wirtschaft die vier Freiheiten erhal- ten, nämlich den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen, Kapital und Personen. Der EWR-Vertrag ist, was die Schweiz betrifft, nicht zustande gekommen, und damit fehlt die Gegen- leistung zu Eurolex.
Swisslex als Teil von Eurolex wurde uns als Teil eines Revitali- sierungsprogramms für unsere Wirtschaft präsentiert, quasi als Ersatz für die nicht erlangten vier Freiheiten des EWR. Die Durchsicht von Swisslex fördert aber nur marginale Revitalisie- rungseffekte zutage. Allzuviel wird von Swisslex einseitig und vage in Hoffnungen verpackt.
Prüfen wir das heute vor uns liegende Mitwirkungsgesetz als Teil von Swisslex an der Regel von Montesquieu, so kann es einfach nicht bestehen. Das Gesetz ist nicht unbedingt not- wendig, und dies aus folgenden Gründen:
Die Grundidee des Gesetzes, die Information von Mitarbei- tern, ist in «normalen Betrieben» längst vollzogen. Es ist zu be- fürchten, dass bereits bestehende Mitbestimmungsvereinba- rungen in Gesamtarbeitsverträgen ihres Wertes beraubt wer- den und damit die Sozialpartnerschaft eher abgewertet wird.
Das Mitwirkungsgesetz ist aus dem Zusammenhang her- ausgerissen. Wir revidieren demnächst das Arbeitsgesetz.
Wenn man die Materie der Mitwirkung unbedingt regeln will, hätte man sie im Rahmen der grösseren Revision des Arbeits- gesetzes regeln sollen. Mit Swisslex haben wir auch noch eine kleine Aenderung des Arbeitsgesetzes vorgenommen und eine Aenderung im Zehnten Titel des Obligationenrechts, wo es um den Arbeitsvertrag geht. Damit hatten wir bereits etliche Koordinationsschwierigkeiten. Warum beginnen wir, das Ar- beitsrecht an vier verschiedenen Orten zu revidieren - unkoor- diniert? Das ist Gesetzgebung nach dem Borkenkäferprinzip: Ueberall entstehen kleine Gänge, und der Zusammenhang fehlt.
Die Sozialpartnerschaft ist, gerade in einer schwierigen Zeit wie heute, äusserst wichtig. Wir pflegen in diesem Lande die Sozialpartnerschaft mindestens seit dem Friedensabkommen von 1937 intensiv. Mit diesem aus dem Zusammenhang her- ausgerissenen, aus der Fülle der Probleme herausgerissenen Gesetzesteil, der zudem aus der Liquidationsmasse von Euro- lex stammt, fördern wir aber diese dringend notwendige Sozi- alpartnerschaft keineswegs, wir gefährden sie höchstens.
Darum - denken wir an Montesquieu -: Treten wir auf die Vor- lage nicht ein! Beginnen wir, diese Materie im Rahmen der grossen Revision des Arbeitsrechtes neu zu diskutieren!
M. Cottier: La minorité de la commission voudrait que l'on n'entre pas en matière. En effet, M. Ruesch estime que le Conseil fédéral, avec cette loi, au lieu de déréglementer, nous
imposait de nouvelles prescriptions. Notre collègue admet ce- pendant que ce projet avait sa place dans Eurolex, mais il conteste son utilité dans le programme de revitalisation.
Or, nous lui répondons que le dossier de l'Europe n'est pas clos. En effet, revitaliser l'économie suisse signifie certes libé- raliser sur le plan interne, mais aussi agir vers l'extérieur. Ce deuxième aspect a été occulté jusqu'à présent. Pourtant, sans l'ouverture de la Suisse vers les pays industrialisés, sans son rapprochement de l'Europe, il n'y aura pas de véritable revitali- sation. Des barrières resteront toujours érigées. Il s'agit donc d'adapter notre ordre économique à celui de l'Europe et cer- taines entraves devront être éliminées.
Combien de fois, durant la campagne sur l'Espace économi- que européen, n'avons-nous pas entendu des réticences ou des réserves au sujet de l'arrêté concernant la loi sur la partici- pation. Pour certains, ce dernier fut même un motif de refuser l'Espace économique européen. Or, la revitalisation a aussi pour but de supprimer ces barrières. Nous favoriserons ainsi les chances de réussite d'une Suisse pleinement intégrée à l'Espace économique européen. Ce projet de loi fédérale sur l'information et la consultation des travailleurs dans les entre- prises est donc nécessaire.
Enfin, pour terminer, je vous dirai que le célèbre économiste américain Galbraith a déclaré que les pays qui sortaient le mieux et les premiers de la récession mondiale étaient ceux qui savaient maintenir le consensus social. L'information et la consultation des travailleurs sont déjà largement pratiquées par bien des entreprises. Si en plus elles contribuent à un meil- leur partenariat, c'est l'économie toute entière qui en tirera profit.
Je vous invite donc à entrer en matière.
M. Reymond: Le projet de loi fédérale sur l'information et la consultation des travailleurs dans les entreprises (loi sur la participation) sort tout droit du paquet Eurolex refusé par le souverain le 6 décembre dernier dans le cadre du vote sur l'EEE. Le projet est repris dans le cadre du programme consé- cutif à ce rejet.
Je rappelle que ce programme visant à régénérer notre écono- mie de marché - pour reprendre les propos même du conseil- ler fédéral - comprend un chapitre consacré à la déréglemen- tation dans lequel figure un calendrier, rien de plus, de réalisa- tions à venir touchant le droit du marché du travail, de la concurrence, de la formation et de la recherche, du marché in- térieur suisse et de l'accélération des procédures. Ce ne sont là que des projets et propositions que le Conseil fédéral énu- mère en précisant bien qu'ils ne remettront pas en cause les acquis sociaux et environnementaux. Donc, en matière de dé- réglementation, pour l'heure, rien de concret, rien de décidé. On consulte, on étudie et l'on tient discours. Ce sera la même chose la semaine prochaine avec la lex Friedrich.
En revanche, la seconde partie du programme consécutif au rejet de l'EEE, c'est la reprise de 27 projets de lois, donc de ré- glementations nouvelles, demandées par personne, simple- ment proposées comme pour faire un signe de bonne volonté à la Bruxelles européenne. Si certaines de ces lois sont de por- tée très secondaire et figurent déjà dans notre ordre juridique parce que nous les avons acceptées en juin dernier, il n'en de- meure pas moins que, dans cette période qu'on dit de déré- glementation, on peut être surpris du fait que la Feuille fédé- rale du 6 juillet 1993, pour prendre cet exemple, ne publiait pas moins de 38 nouveaux arrêtés fédéraux et lois fédérales. C'est un comble dans cette période où l'on parle de déréglementa- tion. Il en est d'ailleurs de même en ce qui concerne le projet de loi sur la participation, qui nous est présenté aujourd'hui. Ce projet pose deux questions fondamentales qui m'on conduit à refuser l'entrée en matière.
D'abord, en ces temps de très forte récession et de difficultés, ce projet donne un signe évident de fausse orientation en ma- tière de politique sociale. Nous avons développé, jusqu'ici, dans ce pays, sans prescriptions légales, une véritable culture des relations entre partenaires sociaux. Notre paix du travail est plus ancrée dans notre population que là où, à l'étranger, existent des règles légales imposées par l'Etat Or, nous sa- vons bien que ces dernières diminuent toujours la volonté de
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travailler ensemble des partenaires sociaux S'il est donc un domaine où la Suisse n'a pas trop mal réussi, où sa voie origi- nale a été un succès, c'est bien celui-là. C'est pourquoi il aurait été préférable de conserver ce projet comme futur moyen de négociation dans le cadre européen, plutôt que de le proposer immédiatement sans la moindre contrepartie européenne, alors que nos conventions collectives sont là dans ce même but.
Quant à la deuxième raison qui me fait refuser d'entrer en ma- tière, c'est le caractère unilatéral du texte face aux partenaires sociaux suisses dans le climat conjoncturel actuel. Cette régle- mentation, en effet, est malvenue en ce moment, bien qu'en soi elle ne fasse que codifier la manière d'opérer du patron idéal; une codification qui n'est pas exagérée en soi, mais qui ne manquera pas d'occasionner des charges financières nou- velles pour les entreprises. A partir du moment où il y a un texte légal, qu'on le veuille ou non, il devra y avoir interprétation, or- ganisation, recours et contrôle. C'est donc bel et bien une ré- glementation qui occasionnera des charges financières nou- velles pour les entreprises, ce qui va une nouvelle fois pénali- ser notre pays sur les marchés internationaux.
Enfin, les exigences de la loi ne concernent et ne touchent di- rectement que les employeurs dans les conditions qu'ils doi- vent remplir. Le Conseil fédéral est pressé de les corseter et de les affaiblir, ce qui va diamétralement à l'encontre de l'objectif tant prôné de revitalisation et de déréglementation. De plus, on peut se demander si, afin de neutraliser les oppositions, le Conseil fédéral n'aurait pas dû lier le problème de la participa- tion à celui du travail de nuit des femmes. En retardant la solu- tion sur ce dernier point et en avançant celle sur le premier, no- tre autorité exécutive démontre, en ces temps de crise où les faillites des petites et moyennes entreprises sont très nom- breuses, une fâcheuse tendance à accentuer les difficultés plutôt qu'à les atténuer.
C'est pourquoi je vous propose de refuser l'entrée en matière.
Uhlmann: Die abschliessende Aeusserung des Kommis- sionspräsidenten, unseres Kollegen Gemperli, veranlasst mich, doch noch einige Bemerkungen anzubringen. Er hat ge- sagt, wir stellten Regeln für einen Dialog auf. Ja, ich frage mich schon, wie ernst wir heute unsere Gesetzgebung noch neh- men, wenn wir Regeln für einen Dialog aufstellen müssen! Ge- ben wir es doch offen zu: Wir wollen ein Gesetz machen, das an sich nicht nötig ist! Mit einem Mitwirkungsgesetz fördern Sie weder Sozialpartnerschaft noch Arbeitsfrieden.
Heute - und das kann nun niemand bestreiten - hat sich ohne gesetzliche Vorschriften eine hochstehende Kultur der Sozial- partnerschaft in unserem Land entwickelt, und zwar aufgrund der Vernunft beider Seiten. Der Arbeitsfriede ist in der Schweiz weit stärker verankert als überall dort, wo Mitwirkungsgesetze und Mitwirkungsvorschriften aufgestellt worden sind. Und heute wollen wir, anstatt mit der Deregulierung - die Sie alle in diesem Saale immer wieder hochpreisen - ernst zu machen, ein völlig überflüssiges Gesetz schaffen. Ich frage mich allen Ernstes: Wo bleiben hier die Konsequenz und die Logik? Ich bitte Sie, dem Nichteintretensantrag zuzustimmen.
Schmid Carlo: In der Diktion von Herrn Uhlmann bin ich nicht logisch. Ich bin für Deregulierung, bitte Sie aber trotzdem, auf diesen Gesetzentwurf einzutreten, weil wir Deregulierung wol- len, aber keine Darwinisierung im Verhältnis zwischen Unter- nehmern einerseits und Arbeitnehmern andererseits.
Was hier vorliegt, ist gewiss nicht der grössten Sympathie wert. Es ist ein «Knigge» für das Verhältnis zwischen Unterneh- mer einerseits und Arbeitnehmer andererseits. Man kann sich tatsächlich fragen, ob man diesen «Knigge» braucht. Ich würde sagen, 99 Prozent brauchen den nicht. Wir machen ein Gesetz für 1 Prozent. Ich meine, hier haben wir es ähnlich wie mit dem Entscheid, nach Genf zu kommen: Kein Mensch in diesem Saal hat sich der Illusion hingegeben, der Entscheid, nach Genf zu kommen, werde eine grosse Wirkung auf den sogenannten Röstigraben haben. Aber stellen Sie sich das Umgekehrte vor: Wenn man nein gesagt hätte, wäre der Rösti- graben vergrössert worden.
Ich glaube nicht, dass dieses Gesetz sehr viel zum innerunter- nehmerischen Dialog beiträgt. Aber es wäre ein komplett fal- sches Signal, wenn wir dieses Gesetz jetzt ablehnen würden. Was wäre hier vor uns, wenn wir das ablehnen würden? Es wäre ein Zeichen dafür, dass man in eigentlich ganz primiti- ven, den menschlichen Anstand betreffenden Dingen quasi den Darwinismus fördern würde. Es geht um drei Sachen: 1. Es geht hier um die Frage des Gesundheitsschutzes. Was in aller Welt kann uns davon abhalten, die Mitwirkung der Arbeit- nehmerschaft zu bejahen?
Es geht aber auch um die Uebernahme von Firmen, und das ist der tiefere Grund, weswegen ich spreche. Wir sind in ei- ner rezessiven Phase. Uebernahmen sind im Moment vermut- lich nicht dasjenige, was am häufigsten läuft. Aber ich bitte Sie, sich an die achtziger Jahre zurückzuerinnern, wo Uebernah- men noch und noch passierten! Es gab Leute, die glaubten, Unternehmen seien wirklich nichts anderes als blosse Anla- gen, die man hin- und herschieben könne - ohne dass man daran dachte, dass hier auch Belegschaften dabei sind! Man hat Unternehmen gekauft, man hat Unternehmen verscho- ben. Man hat sie ausgequetscht. Man hat diese Dinge wirklich in einer Art und Weise behandelt, wie man eben Unternehmen nicht behandeln sollte, wie man auch Belegschaften nicht be- handeln sollte. Hier den primitivsten Anstand zu wahren, in- dem man, wenn Uebernahmen passieren, das vorzeitig der Belegschaft auch mitteilt, das ist es wert, hier festgehalten zu werden.
Dann noch zu dem, was vielleicht in die heutige Zeit etwas besser passt: Massenentlassungen. Wie können wir in der heutigen Zeit ein Gesetz ablehnen, das verlangt, dass bei Mas- senentlassungen die Belegschaft frühzeitig orientiert wird und dort eine Mitwirkungsmöglichkeit geboten wird? Ich glaube, das wäre effektiv zynisch. Deshalb kann ich nicht begreifen, dass man hier einen Nichteintretensantrag stellt.
Ich bin nicht der Auffassung, dass das ein Gesetz ist, das bei den Unternehmungen allzu grosse Hindernisse auf dem Weg der Deregulierung aufbaut. Ich bin auch nicht der Auffassung, dass man hier Angst haben muss, die Konkurrenzfähigkeit werde behindert. Ich bin auch nicht der Auffassung, dass das ein Nukleus für spätere Mitbestimmungsgesetze ist. Das wird das Schweizervolk zweifellos auch in Zukunft nicht haben wol- len. Aber hier wird in einer zeitbedingt sehr sensiblen Situation eine fundamentale Basis des Anstands zwischen Arbeit- gebern und Arbeitnehmern festgelegt, deren Ablehnung ver- heerend wäre.
Darum bitte ich Sie, einzutreten und vor allem dann auch dem Antrag Büttiker zu Artikel 2 des Gesetzentwurfes, den ich sehr unterstütze, zuzustimmen.
Jagmetti: Als Präsident der Kommission für Wirtschaft und Abgaben möchte ich noch einmal darauf hinweisen, dass die Kommission die Vorlage mit 8 zu 4 Stimmen zur Annahme empfiehlt - so zur Annahme empfiehlt, wie sie Ihnen vorgelegt wird. Ich möchte darauf hinweisen und komme am Schluss nochmals darauf zu sprechen, dass wir diese Vorlage vor ei- nem Jahr beraten haben und dass der Text, über den wir heute beraten, jenen Beschlüssen entspricht, die wir zum Teil in Ab- weichung vom bundesratlichen Entwurf gefasst hatten.
Es sind zur Hauptsache drei Themen, die wir in diesem Gesetz ordnen:
Das erste ist die Vertretung der Arbeitnehmer in Betrieben mit über 50 Beschäftigten. Sie erinnern sich, dass wir die Zahl auf 50 erhöht hatten, weil wir diese Lösung für vernünftig hielten. Es fällt mir etwas schwer, «ein Jahr danach» festzustellen, dass das eigentlich doch nicht richtig sein soll. Ich glaube, dass wir guten Grund hatten, die Vorlage vor einem Jahr so zu gestal- ten, wie sie uns heute vorgelegt wird.
Das zweite Thema ist das Informationsrecht. Wieder hatten wir vor einem Jahr eine von der bundesrätlichen Vorlage abwei- chende Lösung beschlossen und das Informationsrecht so gestaltet, wie es nach unserer Ueberzeugung in einem mo- dernen Unternehmen sinnvoll zu gestalten ist: Dies, ohne dass damit die Leitung des Unternehmens Schwierigkeiten mit der notwendigen Geheimhaltungspflicht bei unternehme- rischen Entscheiden erhält. So, wie es jetzt ausgestaltet ist, ha-
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ben wir vor einem Jahr angenommen, geht es; so kann man es von der unternehmerischen Seite wie von der Arbeitnehmer- seite vertreten, und mir scheint, dass diese mittlere und ver- nünftige Lösung zweckmässig ist.
Das dritte Thema: Die eigentliche Mitsprache hat die Kommis- sion noch einmal, wie Sie das der Fahne entnehmen können, gründlich korrigiert, und zwar dahin gehend, dass die Unklar- heiten und die fehlende Kongruenz mit der Vorlage der Som- mersession über die Revision des Obligationenrechts abge- schafft sind. Wir haben die Mitsprache auf drei Themen kon- zentriert:
Das eine ist die Arbeitssicherheit und die Unfallverhütung im Betrieb: Welcher Unternehmer findet es nicht zweckmäs- sig, wenn seine Mitarbeiter zur Arbeitssicherheit und zur Un- fallverhütung in seinem Betrieb einen Beitrag leisten können? Das liegt im Interesse aller.
Zweites Thema ist das Vorgehen bei Massenentlassungen: Da steht in diesem Gesetz nichts mehr und nichts anderes als das, was in der Sommersession von diesem Rat bei der Revi- sion des Obligationenrechts beschlossen worden ist.
Die dritte Thematik der Mitsprache beim Betriebsübergang, wenn also der Arbeitnehmer einen neuen Arbeitgeber erhält: Auch hier soll auf die Regelung im Obligationenrecht verwie- sen werden, die wir in der letzten Session beschlossen haben. Man mag dem entgegenhalten, dass wir noch ein Gesetz mehr über das Arbeitsverhältnis erhalten, während es viel- leicht einfacher wäre, wenn alle Bestimmungen über das Ver- hältnis Arbeitnehmer/Arbeitgeber in einem einzigen Gesetz zusammengefasst wären. Aber wir wissen genau, dass das heute schon nicht zutrifft. Im Obligationenrecht ist der Arbeits- vertrag geregelt. Das Kollektivrecht ist in nicht weniger als drei Gesetzen geordnet: zum Teil im Arbeitsgesetz, zum Teil im Obligationenrecht, zum Teil noch in einem besonderen Ge- setz. Und der sogenannte Arbeitnehmerschutz findet sich im Arbeitsgesetz mit seinen öffentlich-rechtlichen Bestimmun- gen sowie im Unfallversicherungsgesetz. Es ist also nicht so, dass wir heute die schöne, geschlossene Einheit zerstören, in- dem wir ein weiteres Gesetz machen, sondern wir leben be- reits mit dieser Vielfalt der Arbeitsgesetze, die im übrigen durchaus noch einen überblickbaren Rahmen haben; dies im Gegensatz etwa zur Gesetzgebung über die Landwirtschaft oder über andere Themen, die einem Aussenstehenden kaum mehr zugänglich sind.
Sinn für Deregulierung habe ich auch. Ich möchte aber doch darauf hinweisen, dass bei der Deregulierung der Haupt- wunsch eigentlich darin besteht, nicht immer mehr Verfahren, Bewilligungen mit eigenen Entscheidungsabläufen zu haben, sondern möglichst wenige Anwendungsverfahren. Dieses Ge- setz sieht keine neuen behördlichen Entscheide und neuen Rechtsmittelverfahren vor, sondern verweist bei Auseinander- setzungen auf das Verfahren vor den Gerichten, genau gleich, wie es sonst beim Arbeitsverhältnis der Fall ist. Wir führen also keine neuen Verwaltungsabläufe ein, sondern verweisen beim Artikel über den Rechtsschutz auf die Arbeitsgerichtsbarkeit, wie wir sie heute schon kennen.
Ich fasse zusammen: Vor einem Jahr haben wir dieses Gesetz so, wie es vom Bundesrat jetzt vorgelegt worden ist, beraten; wir haben diesen Sommer die Uebereinstimmung mit dem Obligationenrecht herbeigeführt und einige Unebenheiten ausgemerzt. Das Gesetz ist so, wie es die Kommission jetzt beraten hat, kein Gesetz, das die Welt verändern wird - das wissen wir -, sondern ein Gesetz, welches das verankert, was wir im Grunde genommen alle - darüber bestand in der heuti- gen Debatte Einigkeit - für richtig halten. Sollen wir denn nicht ein Gesetz erlassen, das unserer Vorstellung des Gerechten und Richtigen entspricht?
Ich bin der Meinung, es sei Zeit, das zu tun, und empfehle Ih- nen im Namen der Kommission sowohl Eintreten wie Gutheis- sung der Vorlage.
Huber: Die Vorlage, die uns hier vorgelegt wird, ist mit den Stichworten «Revitalisierung» von der einen und «Regulie- rung» von der anderen Seite her angegriffen worden. Ich persönlich bin der Meinung, dass diese Vorlage zur Revi- talisierung unserer Wirtschaft beiträgt und ihr nicht abträglich
ist. Wie wollen Sie - nach meinem Verständnis der Revitalisie- rung - eine Revitalisierung am Arbeitsplatz und in den Betrie- ben erreichen, wenn Sie nicht auch nebst der Revitalisierung der Unternehmer eine Revitalisierung der Arbeitnehmer durchführen? Wie wollen Sie das erreichen? Erklären Sie mir das! Glauben Sie in der Tat, das wären noch so streng ge- führte Formationen, dass der Funke von der Leitung auf die Mannschaft überspränge? Das sind Illusionen, die in unserer Zeit nicht mehr standhalten.
Herr Kollege Jagmetti hat zudem in einem sehr sauberen Rechtsvergleich darauf hingewiesen, dass keine neue Regu- lierung vorliege, sondern dass verstreute Regulierungen in ei- nem Gesetz zusammengefasst würden. Natürlich wäre es schön, dieses Gesetz seinerseits wiederum in ein noch grös- seres Gesetz einzubinden, in ein Gesetz des Gesamtzusam- menhangs. Aber hier steht eben nicht eine Totalrevision an, sondern eine einzelne Revitalisierungsmassnahme im Rah- men von Eurolex.
Es geht hier um die Gewährung von Freiheit. Gewähren von Freiheiten bedeutet heutzutage Revitalisierung, und das hätte, würde er jetzt leben, Herr Ruesch, auch Montesquieu ein- gesehen.
Gemperli, Berichterstatter: Ich bin ebenfalls ein Gegner, ein strikter Gegner, unnötiger Gesetze, und der Geist Montes- quieus ist mir gerade hier in Genf nicht fremd. Aber ich habe den Eindruck, dass dem Nichteintretensantrag nicht der Geist Montesquieus zu Gevatter gestanden ist, sondern der Geist der Angst. Wenn ich die Argumente, die vorgebracht worden sind, werte, dann scheint mir ein Argument, das immer an drit- ter Stelle angeführt worden ist, doch das entscheidende zu sein: Es wird darauf hingewiesen, dass dieses Mitwirkungsge- setz den Nukleus für ein späteres Mitbestimmungsgesetz ent- halten könnte. Ich glaube, dieser Punkt ist der eigentliche Grund, weshalb man nicht eintreten will.
Ich persönlich muss Ihnen sagen: Wenn wir in der Schweiz nicht mehr in der Lage sind, in Zukunft die Gesetzgebung so im Griff zu haben, dass wir nicht Gefangene von uns selbst werden, dann haben wir nichts Besseres verdient.
Noch ein Wort zum Vorwurf isolierter Teillösungen und zum Vergleich mit dem Borkenkäfer. Was den berühmten Borken- käfer betrifft, möchte ich feststellen, dass er schon früher in an- derem Zusammenhang beschworen wurde. Nach dem, was man heute weiss, hat man damals aber etwas zu hoch gegrif- fen. Und das scheint mir auch hier so zu sein. Natürlich könnte man das Ganze auf die Revision des Arbeitsrechts verschie- ben. Wir kommen nachher auf diesen Sachverhalt noch zu- rück. Aber die Revision des Arbeitsrechts kann noch lange auf sich warten lassen. Und deswegen scheint es nicht vernünftig zu sein, wenn wir uns heute - gerade in der jetzigen Situation, wo eine gewisse Mitsprache bei Betriebsschliessungen, bei Massenentlassungen wirklich angezeigt erscheint - nicht zu einem Ja entscheiden.
Herr Uhlmann hat darauf hingewiesen, dass das, was das Ge- setz regelt, ja bereits Standard sei. Glücklicherweise, Herr Uhl- mann, ist das weitherum Standard, und das stellt unseren Un- ternehmern ein gutes Zeugnis aus. Aber das hindert einen nicht daran, dass man eben dort, wo das vielleicht noch nicht der Fall ist, mit entsprechenden Vorschriften ein klein wenig nachhilft. Dort, wo es Standard ist, wird man ja durch die neuen Regeln praktisch nicht betroffen. Wenn kleine Anpas- sungen notwendig sind, dann ist das das Allerhöchste, was gemacht werden müsste. Also auch hier habe ich persönlich überhaupt keine Bedenken.
Man sagt: Spiritus spirat ubi vult, der Geist weht, wo er will. Und wenn Sie daher Eintreten beschliessen, dann verbannen Sie den Geist Montesquieus nicht aus diesem Saal.
Ich beantrage Ihnen namens der Kommission noch einmal, auf das Gesetz einzutreten.
M. Delamuraz, conseiller fédéral: Je lis et je médite Montes- quieu chaque jour, et j'observe que, dans «L'Esprit des lois» - qui doit constamment nous animer dans nos réflexions politi- ques -, Montesquieu note que la démocratie est fondée sur l'esprit civique. Or, l'esprit civique, vous ne pouvez le faire flot-
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ter et vous en inspirer que s'il est constamment alimenté d'in- formations. C'est à la base même de ce dialogue indispensa- ble à la démocratie que doit donc se situer l'information, l'infor- mation générale sans doute, mais l'information particulière aussi, celle des directions des entreprises qui, avec leurs tra- vailleurs, doivent constituer autre chose que des partenaires économiques, soit une entité humaine, un ensemble qui a ses réactions, ses volontés et ses besoins exprimés.
C'est exactement ce que veut et ce que prévoit cette loi fédé- rale sur l'information et la consultation des travailleurs dans l'entreprise. Permettre aux travailleurs d'être consultés, comme le veut le droit communautaire dans différents domai- nes tels que la sécurité du travail, la protection de la santé des travailleurs, les licenciements collectifs et les cas de transfert d'entreprise. On est donc en présence de toute autre chose que d'une participation des travailleurs à la conduite et à la gestion des entreprises, on est en présence d'une nécessité réglementée, mais fondamentale, de les informer sur les cho- ses essentielles de leur entreprise, c'est-à-dire sur les choses essentielles de leur destin personnel dans cette entreprise et dans l'économie. J'aimerais que cela fût rappelé pour que l'on voie d'entrée de cause les limites de cette loi, l'audace vérita- blement très calculée qu'elle présente et le caractère absolu- ment pas révolutionnaire de ce qu'elle contient. Quelques ora- teurs opposés à cette loi ont d'ailleurs remarqué eux-mêmes, se contredisant du même coup, qu'elle n'allait pas extrême- ment loin et pas beaucoup plus loin que ce qui se fait déjà au- jourd'hui. Mais comme disait l'autre: «ce qui va sans dire va encore mieux en le disant et en l'écrivant».
J'en viens à parler de Swisslex, parce qu'on en fait une traduc- tion ou une explication qui n'est pas toujours conforme à l'in- tention qui a sous-tendu et supporté le projet Swisslex. Swiss- lex a consisté à reprendre purement et simplement, d'une manière autonome, une partie du contenu d'Eurolex, qui était jugée par le Conseil fédéral, puis par le Parlement, tout simple- ment conforme à nos intérêts. Ce n'est rien d'autre. Swisslex par lui-même ne nous apporte évidemment pas la mutuelle concession que nous donnait l'Espace économique euro- péen de la part de la Communauté.
Nous savons parfaitement, nous n'avons pas l'audace d'ima- giner que, par un acte unilatéral suisse, nous pourrions créer cette réciprocité. Mais si cette réciprocité a disparu, cette pro- grammation nous permet tout de même d'assurer la compati- bilité de notre droit, dans de nombreux domaines, avec le droit de nos voisins. Permettez-moi de vous dire que j'appelle ça bel et bien de la revitalisation. C'est mettre nos entreprises dans un cadre juridique, sur le maximum de points possible, qui soit le même que le cadre juridique de ceux de leurs concurrents et de leurs partenaires économiques dans la Communauté. C'est tout de même faciliter, permettre et har- moniser la nature des relations économiques et commercia- les, en particulier, que ces entreprises suisses entretiennent avec leurs partenaires dans la Communauté.
Ce programme Swisslex, s'il ne déclenche pas en soi la réci- procité, a pour lui, précisément de permettre, sur ce point, d'assurer de meilleures conditions de compétitivité à nos entreprises. Ni vous ni moi n'imaginons que la situation margi- nale qu'occupe la Suisse aujourd'hui en Europe durera jusqu'au XXIIe siècle. Il est évident que, par d'autres voies, le plus tôt possible, nous chercherons à nous rapprocher, et nous nous rapprocherons de la Communauté. Ce jour-là, lors- que des décisions devront être prises, nous nous féliciterons de ne pas avoir accumulé, pendant des années d'inaction, trop de différences entre notre droit et le droit communautaire, et nous nous réjouirons que le seuil à franchir soit moins im- portant que celui que nous avons dû franchir avec le gros pa- quet d'Eurolex. Cette adaptation constante, là où c'est possi- ble et là où c'est notre intérêt, je le répète, procède donc d'une manoeuvre à long terme et d'une manoeuvre à court terme qui sont fructueuses l'une et l'autre pour les conditions de déve- loppement de notre économie.
Le Conseil des Etats - et ce sera ma dernière réflexion - est le temple de l'honnêteté intellectuelle, nous le savons bien. C'est sa réputation, et c'est la réalité à quelques nuances près. Je regretterais que cette heureuse réputation tombât, que des af-
firmations tout simplement fausses, des vues déformées parce que unilatérales et que des procès d'intention à propos du programme de régénération de l'économie et du pro- gramme dit de revitalisation viennent assombrir la réputation d'honnêteté intellectuelle si profondément liée à cette cham- bre. Or, j'ai eu comme qui dirait l'impression qu'on était en train de cheminer sur ces sentiers dangereux et glissants, en affirmant que la revitalisation n'était qu'un paquet de discours et de consultations sans réalisation concrète, des postulations de principe non suivies d'effet.
Permettez-moi sur ce point d'être extrêmement clair, de cons- tater que le Conseil fédéral a réagi, notamment en présentant un premier paquet de mesures concernant la revitalisation à votre Parlement quelques semaines à peine après la décision du 6 décembre 1992, il aurait d'ailleurs réagi quoi qu'il en soit. Car même avec une participation de la Suisse à l'Espace éco- nomique européen, la revitalisation de son économie et le re- tour à davantage de compétitivité pour les entreprises suisses demeuraient une nécessité absolue.
Le premier paquet ainsi présenté est en très bonne voie dans le domaine de la concurrence, dans celui de l'ouverture du marché, dans celui de la recherche et de la formation - songez à la transformation fondamentale du statut des écoles d'ingé- nieurs -, dans le domaine du marché du travail, où il n'est pas aisé, politiquement, d'oeuvrer dans la situation d'économie perturbée où nous sommes. Les choses se développent dans la réalité du terrain. Sans doute y a-t-il des consultations. Et ceux-là même qui s'attaquent à ce projet ne manqueraient pas de nous faire le reproche d'avoir manqué à ces consultations. Mais ces dernières ne sont pas verbales, elles débouchent bel et bien sur des projets, sur des réalisations, et lorsque le Conseil fédéral, à l'hiver prochain, présentera au Parlement le bilan du premier paquet et le développement des opérations qu'il comprend, vous serez obligés de reconnaître qu'il ne s'agissait pas d'une pétufle, d'un discours de cantine, mais bel et bien d'une profonde réalité.
Alors, il faut inscrire ce petit projet d'aujourd'hui dans cette perspective de volonté d'information des entreprises, indis- pensable contrepoids, en quelque sorte, aux conditions heu- reusement plus libres dans lesquelles celles-ci pourront à l'avenir se comporter. Ce sera une contribution, dès lors, au programme de revitalisation et au programme de Swisslex que nous avons défendu, et non pas une contribution nouvelle à cette législativite aiguë que je condamne avec la même fer- meté que vous-mêmes, Messieurs les adversaires de ce pro- jet. Il s'agit décidément de tout autre chose en l'occurrence, et je vous remercie, par votre approbation de l'entrée en matière, de nous aider à apporter cette contribution à un grand dialo- gue entre partenaires sociaux qui, au niveau national, a tant de peine à se créer aujourd'hui et qui, au niveau de la microéco- nomie, et plus de la macroéconomie, doit être absolument soutenu, développé et engagé. C'est la condition d'un retour à une grande discussion démocratique et à une plus grande transparence dans nos décisions politiques.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit (Eintreten) 27 Stimmen Für den Antrag der Minderheit (Nichteintreten) 11 Stimmen
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, art. 1 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Swisslex. Consultation des travailleurs
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E
21 septembre 1993
Antrag Büttiker
.... der Arbeitnehmer darf von einzelnen Bestimmungen die- ses Gesetzes nur durch gesamtarbeitsvertragliche Mitwir- kungsordnung oder durch Vereinbarung mit Hausverbänden abgewichen werden und wenn insgesamt für den Arbeitneh- mer eine gleichwertige Mitwirkungsordnung vereinbart wird.
Art. 2
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Büttiker
des travailleurs ne sont admises, sur des dispositions iso- lées, que par voie de convention collective de travail ou par convention avec des syndicats d'entreprise et pour autant qu'il en résulte globalement une réglementation équivalente pour ce qui est de la participation des travailleurs.
Buttiker: Vorerst möchte ich Herrn Kollega Schmid Carlo für seine «Vorausunterstützung» meines Antrages danken. Der Bundesrat spricht zwar von einem Rahmengesetz. Geht man aber die einzelnen Artikel des vorliegenden Entwurfs für das Mitwirkungsgesetz durch, stösst man überall auf sehr starre und zwingende Bestimmungen. Nach meiner Auffas- sung kann deshalb nicht mehr von einem Rahmengesetz ge- sprochen werden. Rücksichtnahme auf und Anpassungen an unterschiedliche Betriebsverhältnisse, Betriebsaufgaben, Be- triebsstrukturen und Betriebskulturen sind praktisch kaum mehr möglich. Eine Schlüsselrolle für dieses enge Gesetzes- korsett hat dabei Artikel 2, wo die Bestimmungen über mögli- che Gesetzesabweichungen erlassen werden. Wo bleibt da der Spielraum für den sozialpartnerschaftlichen Dialog?
Artikel 2 - das hat die Wirtschaft signalisiert - ist ganz klar der Schicksalsartikel in diesem Gesetz. Wenn wir in diesem Ge- setz einen minimalen unternehmerischen Handlungsspiel- raum und eine gewisse Flexibilität zulassen wollen, ist es not- wendig, den Grundsatz zu verankern, dass auch von den Arti- keln 3, 6, 9, 10, 12 und 14 Absatz 2 Buchstabe b zuungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden kann, wenn insgesamt eine für die Arbeitnehmer gleichwertige Mitwirkungsordnung erlassen wird. Zudem ist festzuhalten, dass Vereinbarungen mit Hausverbänden ebenfalls als gesamtarbeitsvertragliche Mitwirkungsordnungen zu akzeptieren sind.
Ohne in der Gesamtheit - das ist das Entscheidende - die Mit- wirkung der Arbeitnehmer zu reduzieren, erhält das Gesetz damit einen beweglicheren Rahmen, um auf die spezifischen Strukturen und Bedürfnisse der Betriebe abgestimmte Mitwir- kungsregelungen zu treffen.
Wenn heute in der vielbeschworenen Revitalisierungs- und Deregulierungsphase zugunsten des Wirtschaftsstandortes Schweiz wieder ein - ich sage es einmal so - Stoppsignal er- scheint, ist es eine absolute Minimalforderung der Wirtschaft, wenigstens eine flexible Lösung zu treffen. Das heisst: Nach Artikel 2 müssen Gesetzesabweichungen «Vertragspartner- symmetrisch» für Arbeitnehmer und Arbeitgeber möglich sein, besonders dann, wenn für die Arbeitnehmer integral eine gleichwertige Mitwirkungsordnung garantiert wird.
Es ist vor allem aus Erfahrungen der täglichen Praxis heraus nicht einzusehen, warum Vereinbarungen mit Hausverbänden nicht in das gesamtarbeitsvertragliche Mitwirkungssystem in- tegriert werden können. Stichwort: umfassende Sozialpartner- schaft.
Wenn es also schon sein muss, schaffen wir wenigstens eine Mitwirkungsordnung, die auf die sehr unterschiedlichen Be- triebssituationen Rücksicht nimmt und entsprechende flexible und dynamische Mitwirkungslösungen ermöglicht!
Mit Zustimmung zu meinem Antrag können Sie auch nach dem Eintretensbeschluss das «Revitalisierungsgesicht wahren».
Gemperli, Berichterstatter: Der Antrag Büttiker ist der Kom- mission noch nicht vorgelegen, weshalb ich Ihnen hier keine Stellungnahme der Kommission unterbreiten kann.
Ich weise auf folgendes hin: Herr Büttiker will bei den einzel- nen Abweichungen zuungunsten der Arbeitnehmer keine
Schranken mehr vorsehen. Nach dem jetzt vorliegenden Text gibt es genau festgelegte Schranken zugunsten eines Min- deststandards für die Arbeitnehmer, die nicht beseitigt werden können. Man kann bei diesen Bestimmungen nichts ändern, was zuungunsten der Arbeitnehmer lauten würde.
Herr Büttiker will statt dessen einfach eine generelle Schranke vorsehen, d. h. die Gleichwertigkeit der Mitwirkungsordnung: Wenn man von den gesetzlichen Regelungen abweicht, müsste man dann insgesamt eine gleichwertige Mitwirkungs- ordnung schaffen. Das ist im wesentlichen der Unterschied zum Text der Kommission.
Dann will Herr Büttiker ein weiteres Element hineinbringen: Nicht nur durch Gesamtarbeitsverträge solle man Abweichun- gen vorsehen können, sondern auch durch Vereinbarungen mit Hausverbänden.
Gestatten Sie mir hier vorweg eine Bemerkung: Der Begriff der gleichwertigen Mitwirkungsordnung ist für mich ausserordent- lich problematisch. Wie soll man und wer soll dann entschei- den, ob die Mitwirkungsordnung, auch wenn man zuungun- sten des Arbeitnehmers Abweichungen beschlossen hat, ins- gesamt noch gleichwertig ist? Hier sind meines Erachtens Un- sicherheiten vorhanden, die Probleme in der praktischen An- wendung aufwerfen können.
Sehen wir uns auch jene Bestimmungen an, in denen keine Abweichungen zuungunsten der Arbeitnehmer gemacht wer- den dürfen - ich klammere vorerst die Artikel 3 und 6 aus, auf die ich am Schluss zu sprechen komme -: Von Artikel 9 darf keine Abweichung gemacht werden. Hier geht es um das In- formationsrecht! Die Arbeitnehmervertretung hat gemäss Ab- satz 1 Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Information über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis Voraussetzung für eine ordnungsgemässe Erfüllung ihrer Aufgaben ist. Wollen Sie von einer solchen Bestimmung überhaupt eine Abwei- chung? Auch ein Hausverband kann doch vernünftigerweise hier nicht eine Abweichung vorsehen.
In Absatz 2 dann ein Sonderfall dieser Informationspflicht: Hier geht es darum, dass man jährlich einmal über die Auswir- kungen des Geschäftsganges auf die Beschäftigung und die Beschäftigten orientiert wird. Auch hier können Sie doch ver- nünftigerweise nicht eine Abweichung vorsehen.
Artikel 10 hat in der neuen Fassung gemäss Kommissionsan- trag durch die Gesetzgebung vorgegebene Elemente: Ar- beitssicherheit und Gesundheitsschutz nach Artikel 82 des Unfallversicherungsgesetzes und Artikel 6 des Arbeitsgeset- zes; Uebergang von Betrieben und Massenentlassungen im Sinne der arbeitsvertraglichen Bestimmungen des Obligatio- nenrechts. Ich sehe nicht, wie Abweichungen überhaupt vor- gesehen werden könnten und wie Abweichungen sinnvoll sein sollten.
Der Schutz der Mitglieder der Arbeitnehmervertretung vor Nachteilen (Art. 12) scheint mir eine Selbstverständlichkeit zu sein. Ich glaube nicht, dass man von einer solchen Bestim- mung abweichen kann.
Schliesslich geht es noch um die Verschwiegenheitspflicht in persönlichen Angelegenheiten der Arbeitnehmer (Art. 14). Ich glaube nicht, dass hier überhaupt eine sinnvolle Abweichung vorgenommen werden kann. Der Arbeitnehmer hat doch das Recht darauf, in persönlichen Angelegenheiten geschützt zu werden, wenn diese Gegenstand einer solchen Diskussion werden sollten. Das ergibt sich ja schon aus dem Problem des Datenschutzes usw. Ich sehe in diesen Bestimmungen keinen Sinn, wenn wir hier eine Freiheit postulieren, die nachher doch , nicht wahrgenommen werden kann.
Die Frage stellt sich meines Erachtens einzig bei den Artikeln 3 und 6. Bei Artikel 3 haben wir die Bestimmung, dass in Betrie- ben mit mindestens 50 Arbeitnehmern eine oder mehrere Ver- tretungen bestellt werden können; es muss jedoch nicht sein. 50 ist die Grenze; wenn die Zahl von 50 Arbeitnehmern über- schritten wird, können die Arbeitnehmer im Betrieb festlegen, dass sie eine Vertretung haben wollen, dass sie das Recht, das ihnen zusteht, nicht mehr selber ausüben wollen. Ich glaube, diese Bestimmung ist ausgewogen. Es geht hier ja um die Ar- beitnehmer. Diese können schon jetzt eine Abweichung be- schliessen. Zum Beispiel können sie sagen: Wir sind zwar hundert Beschäftigte, aber wir wollen keine Vertretung, wir
Swisslex. Mitsprache der Arbeitnehmer
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wollen in unserem Betrieb mit dem Chef direkt sprechen. Hier ist doch schon eine weitgehende Freiheit verwirklicht. Artikel 6, Wahlgrundsätze: Die Arbeitnehmervertretung soll in allgemeiner und freier Wahl bestimmt werden. Natürlich wäre es denkbar, sie zu ernennen oder irgend jemanden sonst zu bestimmen, ohne ein Wahlverfahren einzuführen. Ich bin aber der Ansicht, dass wir in solchen Bereichen auch innerbetrieb- lich die Demokratie vielerorts schon leben, so dass eine zu- sätzliche Oeffnung nicht nötig ist.
Aus meiner Sicht - und ich glaube, das ist auch im Sinn der Kommission - beantrage ich Ihnen Ablehnung des Antrages Büttiker.
M. Delamuraz, conseiller fédéral: Je constate que la proposi- tion Büttiker est sans doute plus souple et plus libérale. En par- ticulier, par rapport au projet du Conseil fédéral, disparaît, par le biais de cet article, le noyau dur des domaines qui étaient inattaquables, inexpugnables, contenus aux articles 3, 6, 9, 10, 12 et 14 alinéa 2 lettre b, c'est-à-dire dans six des articles de la présente loi. Cela s'inscrit incontestablement dans une volonté encore une fois très souple et plus flexible du légis- lateur.
Je crains une chose, Monsieur Buttiker - et cela ne motive pas une opposition véhémente de la part du Conseil fédéral à votre proposition -, c'est que l'on soit confronté, si votre article l'em- porte, à beaucoup de problèmes pratiques, de discussions et, par conséquent, de contestations d'interprétation, parce qu'on aura toujours beaucoup de peine à justifier les termes: «une réglementation équivalente». J'ai le sentiment que, sur ce thème, les interprétations pourront voler dans toutes les di- rections et qu'on aura grand-peine à trouver une unité d'inter- prétation.
C'est cette seule réserve - mais elle est de taille, j'en con- viens - que je fais à propos de votre suggestion. Encore une fois, celle-ci n'appelle pas une opposition véhémente de ma part.
Büttiker: Die Ausführungen von Herrn Bundesrat Delamuraz und von Herrn Gemperli haben mich in meiner Auffassung be- stätigt, dass der Antrag richtig liegt.
Herr Gemperli hat bei den Hausverbänden keine grössere Opposition gemacht. Dieses Basiselement müsste man jetzt eigentlich einbauen.
Herr Gemperli hat im Eintretensreferat von Dialog gespro- chen und vorhin die Frage aufgeworfen, wer die Gleichwertig- keit beurteile. Ich glaube, genau dort liegt der entscheidende Punkt, um diesen sozialpartnerschaftlichen Dialog betriebsin- tern zu führen, eine Lösung anzustreben und zu beurteilen, ob insgesamt die Mitwirkungsordnung gleichwertig ist. Es kann, Herr Gemperli, bei einzelnen Artikeln - lassen wir es offen, bei welchen - möglich sein, dass es aus gewissen Betriebssitua- tionen heraus (Geschäftsgang, besondere Situation) auch im Interesse der Arbeitnehmer nötig ist, vom Gesetzestext abzu- weichen. Ich frage Sie: Warum hat man jetzt Angst, opfersym- metrisch für Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine gleichwertige Lösung anzustreben, eine Lösung, die flexibel, dynamisch ist und den unterschiedlichen Verhältnissen in den Betrieben ab- solut Rechnung trägt?
Abstimmung - Vote Für den Antrag Büttiker Für den Antrag der Kommission
25 Stimmen 8 Stimmen
Art. 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Gemperli, Berichterstatter: Bei Artikel 3 wurde in der Kommis- sion diskutiert, ob der Anspruch auf Vertretung erst in Betrie- ben mit 100 Arbeitnehmern eingeräumt werden solle. Es ist je- doch zu berücksichtigen, dass die Bestellung einer Arbeitneh- mervertretung im Betrieb - wie bereits vorher festgehalten -
nicht zwingend ist. Sie erfolgt nur, wenn die Arbeitnehmer diese Vertretung wollen. Ab einer bestimmten Mindestgrösse des Betriebes besteht dabei ein durchsetzbarer Anspruch. Der Bundesrat hatte in der Eurolex-Vorlage vorgeschlagen, die Mindestgrösse auf 20 Arbeitnehmer festzusetzen. In den par- lamentarischen Beratungen im Rahmen von Eurolex wurde die Zahl auf 50 erhöht. Diese Aenderung schränkt den Gel- tungsbereich der Bestimmung über die Vertretung ein. Es sind damit lediglich noch 2 Prozent der Betriebe und 42 Prozent der Arbeitnehmer erfasst. Würde man auf 100 gehen, wäre nur noch 1 Prozent der Betriebe im Geltungsbereich dieser Be- stimmung. Das würde nach Ansicht der Kommission dann doch zu weit gehen.
Angenommen - Adopté
Art. 4, 5 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 6 Antrag der Kommission .... Auf Verlangen eines Fünftels der Arbeitnehmer ...
Art. 6 Proposition de la commission . Sur demande d'un cinquième des travailleurs ...
Gemperli, Berichterstatter: In Artikel 6 geht es darum, das Quorum in Artikel 6 dem Quorum in Artikel 5 anzugleichen. Wir haben in Artikel 5 festgehalten, dass «auf Verlangen eines Fünftels der Arbeitnehmer» eine geheime Abstimmung durch- zuführen ist; in Artikel 6 sah der Entwurf des Bundesrates ei- nen Viertel vor. Es ist vermutlich nicht sehr sinnvoll, wenn man im gleichen Gesetz mit verschiedenen Quoren arbeitet; darum der Antrag der Kommission.
Angenommen - Adopté
Art. 7, 8 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 9 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Art. 10 Antrag der Kommission Titel Besondere Mitwirkungsrechte Abs. 1
Der Arbeitnehmervertretung stehen in folgenden Angelegen- heiten nach Massgabe der entsprechenden Gesetzgebung besondere Mitwirkungsrechte zu:
a. in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschut- zes im Sinne von Artikel 82 des Unfallversicherungsgesetzes und Artikel 6 des Arbeitsgesetzes;
b. beim Uebergang von Betrieben im Sinne der Artikel 333 und 333a des Obligationenrechts;
c. bei Massenentlassungen im Sinne der Artikel 335d-335g des Obligationenrechts.
3-S
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E 21 septembre 1993
Abs. 2, 3 Streichen
Art. 10 Proposition de la commission Titre Droits de participation particuliers Al. 1
La représentation des travailleurs dispose, sur la base de la lé- gislation y relative, de droits de participation dans les domai- nes suivants:
a sécurité au travail et protection de la santé au sens des articles 82 de la loi sur l'assurance-accidents et 6 de la loi sur le travail;
b. transfert de l'entreprise au sens des articles 333 et 333a du Code des obligations;
c. licenciements collectifs au sens des articles 335d à 335g du Code des obligations. Al. 2, 3 Biffer
Gemperli, Berichterstatter: Es ist sinnvoll, wenn man die Arti- kel 9 und 10 zusammennimmt. Wir haben allerdings bereits beim Eintreten sehr ausführlich darüber gesprochen, auch im Zusammenhang mit dem Antrag Büttiker, so dass ich mich kurz fassen kann.
In Artikel 9 ist das Informationsrecht geregelt. Das ist ein reines Informationsrecht. Der Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, dass man ihm eine entsprechende Mitteilung macht. Das In- formationsrecht ist auf jene Informationen eingeschränkt, de- ren Kenntnis Voraussetzung für die ordnungsgemässe Erfül- lung der Aufgabe ist. Man hat also sehr klar festgehalten, in welchen Bereichen der Arbeitnehmer informiert werden muss. Informieren heisst mitteilen. Mitwirken und mitberaten, das kann man in diesem Falle nicht.
Die jährliche Orientierung über «die Auswirkungen des Geschäftsganges auf die Beschäftigung und die Beschäftig- ten» in Absatz 2 von Artikel 9 ist ein besonderer Anwen- dungsfall.
In Artikel 10 sind die sogenannten besonderen Mitwirkungs- rechte geregelt. Sie haben der Kommission einige Mühe ge- macht, und ich habe bereits beim Eintreten gesagt, dass es entscheidend war, im Rahmen der Kommissionsarbeit die ar- beitsvertraglichen Bestimmungen des Obligationenrechts mit den Bestimmungen des Mitwirkungsgesetzes zu koordinie- ren. Der neue Artikel 10, wie er Ihnen von der Kommission be- antragt wird, bringt meines Erachtens die notwendige Klarstel- lung. Jetzt kann man im Prinzip nicht mehr darüber diskutie- ren, was mit dieser Mitwirkung gemeint ist. Es wird festgehal- ten, dass sich im Falle drohender Massenentlassungen oder eines erwarteten Betriebsüberganges die Mitwirkung nach den Vorschriften des OR richtet. Wir haben diese Vorschriften verabschiedet, und sie gehen in dieser Session an den Natio- nalrat. Diese Spezialbestimmungen werden also für die Mitwir- kung im Rahmen dieses Gesetzes massgeblich sein. Es wer- den hier keine neuen Rechte geschaffen, sondern Inhalt und Umfang der Rechte werden ausdrücklich durch die andere Gesetzgebung bestimmt.
Bei der Arbeitssicherheit und beim Gesundheitsschutz sind Artikel 82 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) und Arti- kel 6 des Arbeitsgesetzes massgeblich - also auch hier eine genaue Umschreibung.
Damit ist meines Erachtens die erforderliche Koordination mit den Bestimmungen des OR, des UVG und des Arbeitsgeset- zes hergestellt. Irgendwelche Schwierigkeiten können sich jetzt nicht mehr ergeben.
Es wird hier von Vertretung gesprochen. Die Meinung ist, dass das Mitspracherecht der Arbeitnehmerschaft als ganzer zu- steht, wenn keine Vertretung bestellt wird. Im Nationalrat hat die Kommission im Rahmen der Revision des OR schon einen entsprechenden Antrag eingebracht.
Angenommen - Adopté
Art. 11, 12 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 13 Antrag der Kommission Abs. 1
.... ausüben, wenn es die Wahrnehmung ihrer Aufgabe erfor- dert und wenn ihre Berufsarbeit es zulässt. Abs. 2 Streichen
Art. 13 Proposition de la commission Al. 1
Les représentants peuvent exercer leur activité durant les heu- res de travail à condition que leur mandat l'exige et que leur travail professionnel le permette. Al. 2
Biffer
Gemperli, Berichterstatter: In Artikel 13 schlägt Ihnen die Kommission eine Aenderung vor. Die von der Kommission vorgeschlagene Fassung dient aber lediglich der Klarstellung. Die Arbeitnehmervertretung soll dann zur Ausübung ihrer Tä- tigkeit während der Arbeitszeit ermächtigt sein, wenn es die Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgabe erfordert und wenn es die Berufsarbeit zulässt. Man kann also nicht den Be- trieb untergehen lassen und sich auf ein Mitsprache- oder Mit- wirkungsrecht berufen. Die gewählte Formulierung erlaubt es denn auch, Absatz 2 zu streichen.
Angenommen - Adopté
Art. 14-16 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
20 Stimmen 6 Stimmen
An den Nationalrat - Au Conseil national
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Information und Mitsprache der Arbeitnehmer in den Betrieben. Bundesgesetz Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Information et consultation des travailleurs dans les entreprises. Loi fédérale
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Dans
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1993
Année
Anno
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IV
Volume
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Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
02
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.112
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Datum
21.09.1993 - 08:00
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Data
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601-608
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