Euro Info Centres (EIC). Zusatzkredit
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Zweite Sitzung - Deuxième séance
Dienstag, 21. September 1993, Vormittag Mardi 21 septembre 1993, matin
08.00 h
Vorsitz - Présidence: Herr Piller
Präsident: Ich darf heute unserem Kollegen Robert Bühler ganz herzlich zum Geburtstag gratulieren, sicher im Namen des gesamten Rates. Alles Gute, Herr Bühler! (Beifall)
93.044
Beteiligung der Schweiz am System der Euro Info Centres (EIC). Zusatzkredit
Participation de la Suisse au réseau Euro Info Centres (EIC). Crédit supplémentaire
Botschaft und Beschlussentwurf vom 12. Mai 1993 (BBI II 521) Message et projet d'arrêté du 12 mai 1993 (FF II 507)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Buttiker, Berichterstatter: Der Bundesrat hat dem Parlament am 12. Mai 1993 eine Botschaft über die Anhebung des Höchstbetrages der Finanzmittel an die Osec im Rahmen der Beteiligung der Schweiz am System der Euro Info Centres (EIC) der EG unterbreitet und den entsprechenden Beschluss- entwurf zur Annahme empfohlen. Die Kommission für Wirt- schaft und Abgaben hat die Vorlage am 25. Juni 1993 und am 1. September (WAK) 1993 beraten und ihr ohne Aenderung und ohne Gegenstimme zugestimmt.
Inhalt des Beschlussentwurfes: Der Bundesbeschluss sieht eine Anhebung des Höchstbetrages der Finanzhilfe an die Schweizerische Zentrale für Handelsförderung (Osec) für die Jahre 1990 bis 1994 um 1,3 Millionen Franken vor, um die Be- teiligung der Schweiz am System der Euro Info Centres wäh- rend der Dauer der nächsten zwölf Monate sicherzustellen. Die Osec ist verpflichtet, in drei Niederlassungen (Zürich, Lau- sanne und Lugano) ein Korrespondenzzentrum Schweiz (CCS) zu errichten und zu betreiben. Es handelt sich hier um eine dringliche Ueberbrückungsfinanzierung, wie sie im Rah- men des neuen Bundesbeschlusses zur Stärkung der regio- nalen Wirtschaftsstrukturen und der Standortattraktivität (des Werkplatzes Schweiz), der eine permanente Rechtsbasis für die Finanzierung dieser Osec-Dienstleistung bildet, gewähr- leistet wird.
Tätigkeitsprogramm des Korrespondenzzentrums Schweiz (CCS): Das Korrespondenzzentrum wird den Unternehmen, insbesondere den kleinen und mittleren Betrieben, sowie in- teressierten Behörden und vor allem auch der Wissenschaft folgende Dienstleistungen anbieten: erstens allgemeine Infor- mationen über das EG- und EWR-Recht; zweitens technische Infrastruktur für das BC-Net - das ist das BC-Net zur Partner- vermittlung für Unternehmen -; drittens beratende Unterstüt- zung bei der Formulierung von Informationsbedürfnissen so- wie Beihilfe zu deren Aeufnung und Auswertung; viertens Kon- takte zu etwa 200 EIC und anderen Korrespondenzzentren in
Efta- und EG-Staaten sowie Beantwortung handelsrelevanter Fragen des EIC-Netzes an die Osec.
Warum brauchen wir ein Korrespondenzzentrum Schweiz?
Der Dokumentations- und Informationsbedarf der Firmen, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), über den EWR und die EG ist gross. Es geht zum Beispiel um die Bereitstellung und die rasche Uebermittlung von praxisna- hen Informationen über die für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung anwendbaren EG-Bestimmungen, um Aus- schreibungen betreffend das öffentliche Beschaffungswesen, um die Identifizierung von möglichen Geschäftspartnern und Geschäftsmöglichkeiten im EG-Raum.
In einer weiteren Phase geht es um die beratende Beglei- tung der Informationsaufbereitung für die spezifischen Zwecke des Unternehmens.
Darüber hinaus soll das CCS auch Ansprechpartner für in- teressierte Kreise sein, zum Beispiel aus der Wissenschaft, aber auch für Behörden, Kantone, Gemeinden, die Unterlagen zu den vom CCS abgedeckten Bereichen brauchen.
Das CCS ist aber auch Ansprechpartner für die übrigen EIC-Netz-Teilnehmer. Das CCS kann somit Offerten, die aus dem Ausland stammen, an gezielte Firmengruppen weiter- leiten.
Warum braucht es eine Bundesfinanzierung? Die Osec wird um eine möglichst hohe Eigenwirtschaftlichkeit bemüht sein. Dieses Ziel soll im Rahmen des Mandats an die Osec festge- halten und seine Verwirklichung regelmässig überprüft wer- den. Für einen grossen Teil der Basisinformation über die EG und den EWR kann über die CCS-Dienstleistung nicht oder nur teilweise verrechnet werden. Deshalb unterstützen die EG-Mitgliedstaaten oder die Efta-Staaten die Tätigkeiten ihrer EIC bzw. ihrer CCS in einem hohen Mass. Subventionen durch den Staat in der Höhe von 75 Prozent bzw. 90 Prozent sind anzutreffen. Der Kostendeckungsgrad ist in der Anlaufs- phase bei uns bereits auf 33 Prozent angesetzt, was höher ist als im Ausland.
Die regionale Abstützung des Informationsnetzes ist richtig, aber aufwendig. Gesucht ist aber auch hier Kundennähe. Für den Vertrieb von EG-Dokumentationen besteht eine EG-weit zur Anwendung kommende Preisbindung. So beträgt die Marge bei Dokumenten etwa einen Drittel des Preises, was für die Abgeltung der Gemeinkosten und des Personals ungenü- gend ist Auf Gegenseitigkeit liefert das CCS an EIC-Netz-Teil- nehmer im Ausland Informationen über die handelsrelevan- ten, in der Schweiz zur Anwendung kommenden Regeln.
Wieso die Osec? Die EG will nur ein CCS, das heisst nur einen Ansprechpartner pro Land. Die Osec kann das ganze Informa- tionsspektrum abdecken. Die Osec hat über Jahre hinweg enge Kontakte mit den Kommissionen der EG aufgebaut. Sie ist dort gut eingeführt und geschätzt Die Unternehmen ken- nen die Osec. Ihr Euro-Dienst ist seit Jahren in diesem Bereich tätig. Man ist bestrebt, den Unternehmen nur einen Ansprech- partner, der ein möglichst grosses Dienstleistungsspektrum anbieten kann, anzubieten. Die Osec besitzt die notwendigen Voraussetzungen, um Beratungen und Schulungen zu offerie- ren. Ein weiteres Plus der Osec ist die bereits bestehende Zu- sammenarbeit mit den Handelskammern in der Westschweiz und im Tessin. Die Osec wird bestrebt sein, anderen in diesem Bereich bereits aktiven öffentlichen und privaten Institutionen die Möglichkeit zu eröffnen, sich an der Informationsarbeit op- timal zu beteiligen.
Wieso die Dringlichkeit? Nach dem EWR-Nein ist eine umfas- sende Information über die Rahmenbedingungen im EWR und im EG-Raum noch wichtiger geworden. Weil sich unser Recht nicht voll mit demjenigen des EWR deckt, müssen wir für dessen breite Streuung bei den auf den Export ausgerich- teten Unternehmen besorgt sein. Der Binnenmarkt ohne Gren- zen wird heute geschaffen, nicht Ende 1994.
Ein Abseitsstehen oder eine wesentliche Verzögerung unserer Eingliederung in das EIC-Netz würde seitens der EG auf man- gelndes Interesse zurückgeführt. Dies würde schlicht und ein- fach nicht verstanden. Aber auch innenpolitisch würde es nicht verstanden, wenn man unseren Unternehmen nicht alle Möglichkeiten eröffnen würde, um allfälligen Problemen, die sich beim Zugang zum EWR stellen könnten, zuvorzukom-
Accords économiques internationaux
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men. Die Teilnahme muss als Teil des Revitalisierungspro- gramms der Schweiz gesehen werden.
Koordinationsfragen: Im Rahmen der WAK haben wir uns ins- besondere mit der Frage der Koordination der verschiedenen Dokumentations- und Informationszentren in der Schweiz be- fasst. Die Osec hat eine bessere Koordination unter den ver- schiedenen Akteuren bereits in der Vergangenheit angestrebt. Sie hat bereits eine Koordinationsgruppe dafür eingesetzt. Mit der Uebernahme dieser neuen Aufgabe wächst das Bedürfnis, aber auch die Verantwortung der Osec in diesem Bereich. Das Bundesamt für Aussenwirtschaft hat uns hier klare Zusiche- rungen gegeben, dass Doppelspurigkeiten vermieden wer- den. Es geht darum, die Synergien spielen zu lassen, um eine möglichst flächendeckende und kundennahe Information si- cherzustellen.
Aus all diesen Gründen beantragt Ihnen die WAK, dem Be- schlussentwurf zuzustimmen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1, 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, art. 1, 2 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
31 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
93.048
Internationale Wirtschaftsvereinbarungen Accords économiques internationaux
Botschaft und Beschlussentwürfe vom 19. Mai 1993 (BBI II 365) Message et projets d'arrêtés du 19 mai 1993 (FF II 349)
Herr Cavelty unterbreitet im Namen der Kommission den fol- genden schriftlichen Bericht:
Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung folgende Vereinbarungen zur Genehmigung:
drei bilaterale Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und den baltischen Staaten Estland, Lettland und Litauen, wel- che die Schweiz seit dem 1. April 1993 vorläufig anwendet;
das Abkommen vom 10. Dezember 1992 zwischen den Efta-Staaten und Rumänien, das die Schweiz seit dem 1. Mai 1993 vorläufig anwendet;
das Internationale Zucker-Uebereinkommen vom 20. März 1992, das die Schweiz seit dem 20. Januar 1993 vorläufig an- wendet;
das Protokoll vom 9. Dezember 1992 zur Verlängerung der Vereinbarung über den internationalen Handel mit Textilien, das die Schweiz seit dem 1. Januar 1993 vorläufig anwendet. 1. Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und den bal- tischen Staaten Estland, Lettland und Litauen
Seit die drei baltischen Staaten im August 1991 ihre Unabhän- gigkeit zurückerlangt haben, bemühen sie sich um eine Annä- herung an die westlichen Staaten und um einen weltweiten Ausbau ihrer Wirtschafts- und Handelsbeziehungen.
Im Dezember 1991 unterzeichneten die Efta-Staaten mit den baltischen Republiken Zusammenarbeitserklärungen. Der nächste Schritt war die Unterzeichnung des Freihandelsab- kommens. Im Gegensatz zu den anderen Freihandelsabkom men, die zwischen den Ländern Mittel- und Osteuropas und den Efta-Staaten abgeschlossen wurden, zogen die nordi- schen Efta-Staaten gegenüber den baltischen Republiken bi- laterale Freihandelslösungen vor. Die Schweiz sah sich des- halb ebenfalls zu bilateralen Verhandlungen veranlasst. Sie hat darauf geachtet, die vorliegenden Abkommen inhaltlich möglichst auf die Vereinbarungen zwischen den nordischen Staaten und den baltischen Republiken abzustimmen.
Die Abkommen umfassen Industrieprodukte, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Fische und andere Meeresprodukte. Im Agrarbereich wurden keine konkreten Vereinbarungen im Sinne der Gewährung von Konzessionen getroffen.
Durch die Abkommen werden Zölle und Abgaben auf den be- troffenen Waren beseitigt. Die Einnahmenausfälle aus Zöllen auf Importerzeugnissen aus diesen Ländern beliefen sich 1992 auf rund 90 000 Franken.
Diese Freihandelsabkommen gelten auch für das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch eine Zollunion mit der Schweiz verbunden ist. Sie sind unter Wahrung einer Voran- kündigungsfrist von sechs Monaten jederzeit kündbar. Um eine Diskriminierung schweizerischer Exportprodukte gegen- über Erzeugnissen aus den nordischen Staaten zu vermeiden, deren Freihandelsverträge mit den baltischen Staaten bereits in Kraft sind, werden diese Abkommen seit dem 1. April 1993 vorläufig angewendet.
Das Abkommen mit Rumänien wurde nach zweimonatigen Verhandlungen am 10. Dezember 1992 unterzeichnet. Es wird seit dem 1. Mai 1993 vorläufig angewendet, um eine Diskrimi- nierung der Efta-Produkte gegenüber den Konkurrenten aus der EG zu vermeiden. Dabei wurden die Verhandlungen so- weit als möglich parallel zu jenen zwischen der EG und Rumä- nien angegangen.
Dieses Abkommen entspricht den Vertragswerken, die zwi- schen den Efta-Staaten und der ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Republik und mit Polen abgeschlossen wurden. Es umfasst Industrieprodukte, die verarbeiteten land- wirtschaftlichen Erzeugnisse sowie Fische und andere Mee- resprodukte.
Nebst den Vorschriften über den Abbau von Zöllen und men- genmässigen Beschränkungen enthält das Abkommen auch Bestimmungen über den Wettbewerb, die Beseitigung techni- scher Handelshemmnisse, das öffentliche Beschaffungswe- sen, den Schutz des geistigen Eigentums sowie über Dienst- leistungen und Investitionen. - Der Agrarbereich bildet Ge- genstand einer bilateralen Vereinbarung zwischen der Schweiz und Rumänien. Das Abkommen ist asymmetrisch ausgestaltet: Die Efta-Staaten gewähren Rumänien mit dem Inkrafttreten des Abkommens bedeutende Zugeständnisse, während die Konzessionen Rumäniens gegenüber den Efta- Staaten stufenweise über eine Periode von zehn Jahren einge- räumt werden. Die Errichtung einer Freihandelszone erfolgt somit schrittweise innerhalb einer Uebergangsperiode, die am 31. Dezember 2002 endet.
Dieses Abkommen gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch eine Zollunion mit der Schweiz verbun- den ist. Es kann unter Wahrung einer Vorankündigungsfrist von sechs Monaten jederzeit gekündigt werden.
Das vorliegende Uebereinkommen löst dasjenige von 1987
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Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
02
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.044
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Numero dell'oggetto
Datum 21.09.1993 - 08:00
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