8 octobre 1993
N
2010
Interpellation Haering Binder
die vier Rahmenverträge Kauf, Dienstleistungen, Wartung und Lizenzen abgeschlossen. Die Internationalisierung und rege Veränderung der Marktstrukturen sowie die Anwendung der Verfahren des Gatt-Uebereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen haben eine Modernisierung der beste- henden Rahmenverträge erfordert. Anstelle der Rahmenver- träge gelangen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) mit standardisierten Vertragsurkunden zur Anwendung. Neu wird für die Beschaffung von EDV-Gesamtsystemen sowie für die Herstellung von Individualsoftware ein Werkvertrag abge- schlossen.
Es trifft zu, dass die Rahmenverträge von der Bundesverwal- tung sowie von SBB und PTT gekündigt worden sind, unter Einhaltung der in den Rahmenverträgen vorgesehenen Frist von einem Monat.
Vor Jahresfrist haben mit ausgewählten EDV-Firmen sowie mit dem repräsentativsten Verband Aussprachen über die Ent- würfe stattgefunden. Aufgrund dieser Gespräche und der er- haltenen Eingaben sind in den Vertragsgrundlagen verschie- dene Vorschläge berücksichtigt worden.
Der Bundesrat sieht keine Notwendigkeit, das Inkrafttreten der AGB aufzuschieben. Mit verschiedenen Firmen sind Ver- träge auf deren eigenen Wunsch bereits aufgrund der neuen AGB abgeschlossen worden. Ein Aufschieben des Inkrafttre- tens wäre der Rechtssicherheit wenig zuträglich. Die Beschaf- fungsstellen der Bundesverwaltung und der Regiebetriebe SBB und PTT treten bei Informatikbeschaffungen nicht hoheit- lich auf, sondern unterstehen dem Privatrecht. Ein gemeinsa- mes Auftreten vermag dabei noch keine «nachfragemonopol- ähnliche» Position des Bundes zu begründen. Das Bestreben, möglichst günstig einzukaufen, entspricht den Forderungen des Finanzhaushaltgesetzes nach sparsamer und wirtschaftli- cher Geschäftsführung. Es entspricht offensichtlich auch dem Wunsch des Parlamentes, welches unter Berücksichtigung der aktuellen Finanzlage des Bundes bedeutende Budgetkür- zungen vorgenommen hat.
Die AGB orientieren sich am Obligationenrecht und sehen ausgewogene Lösungen vor. Die AGB schaffen bereits mit der Offertanfrage eine klare Rechtslage, was die Abwicklung der Geschäfte in administrativer Hinsicht vereinfacht.
Die Beschaffungen des Bundes erfolgen weiterhin auf- grund der Einkaufsverordnung und der Gatt-Bestimmungen. In Zukunft werden keine Rahmenverträge mehr abgeschlos- sen bzw. Beschaffungen mit Nachträgen getätigt. Laufende Geschäfte bleiben aber von den ausgesprochenen Kündigun- gen unberührt.
Erklärung des Interpellanten: teilweise befriedigt Déclaration de l'interpellateur: partiellement satisfait
93.3303
Interpellation Haering Binder Internationale Kampagne gegen Landminen Campagne internationale contre les mines terrestres
Wortlaut der Interpellation vom 16. Juni 1993
Die Schweiz hat das am 2. Dezember 1983 in Kraft getretene «Uebereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die über- mässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können» mitunterschrieben und sich damit der internationalen Aechtung von Landminen und Sprengfallen angeschlossen. Im Zusammenhang mit der Umsetzung respektive Verifikation dieses Uebereinkommens stellen wir dem Bundesrat heute folgende Fragen:
Wie beurteilt der Bundesrat die Ergebnisse des IKRK-Sym- posiums vom Frühjahr 1993 über Anti-Personen-Minen und die Forderung der kürzlich lancierten Internationalen Landmi- nenkampagne der Vietnamveteranen und von Medico Interna- tional?
Teilt der Bundesrat die Einschätzung des IKRK, wonach das ungelöste Problem der Anti-Personen-Minen als «eine Schande für die Menschheit» und die seit vielen Jahren unter- nommenen Anstrengungen, die unterschiedslose Verwen- dung von Anti-Personen-Minen zu ächten, als gescheitert be- trachtet werden müssen?
Was hat die Schweiz bisher unternommen, um dem ge- nannten Uebereinkommen auf internationaler Ebene zu ver- stärkter Verifikation zu verhelfen? Ist der Bundesrat bereit, den Uno-Generalsekretär zu ersuchen, eine Konferenz einzuberu- fen, um die Tragweite und die Wirkungsweise dieses Ueber- einkommens und der dazugehörigen Protokolle zu überprü- fen und konkrete Vorschläge zu deren Verschärfung zu unter- breiten?
Welche Doktrin liegt dem Einsatz von Minen durch die Schweizer Armee zugrunde? Was hat der Bundesrat unter- nommen, damit die militärische Ausbildung das genannte Uebereinkommen und insbesondere das Protokoll II «über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen» gebührend berück- sichtigt?
Welche Schweizer Hersteller von Minen und Minenbestand- teilen (z. B. Zünder) sind dem Bundesrat bekannt? Ist der Bun- desrat bereit, im Sinne einer einseitigen Vorleistung sowie ver- trauensbildender Massnahmen wie die USA ein generelles Moratorium für den Export von Landminen und Minenbe- standteilen (Zünder usw.) zu erlassen?
Texte de l'interpellation du 16 juin 1993
La Suisse est partie à la «Convention sur l'interdiction ou la li- mitation de l'emploi de certaines armes classiques qui peu- vent être considérées comme produisant des effets traumati- ques excessifs ou comme frappant sans discrimination», Convention en vigueur depuis le 2 décembre 1983. Notre pays est ainsi associé aux efforts déployés par la communauté internationale pour proscrire les mines terrestres et les pièges. Voici les questions que nous adressons au Conseil fédéral concernant la mise en oeuvre de cette convention ainsi que le contrôle de son application:
Que pense-t-il des résultats du symposium du CICR qui s'est tenu le printemps dernier et qui était consacré aux mines antipersonnel? Que pense-t-il des revendications des vété- rans de la guerre du Vietnam et de «Medico International», qui viennent de lancer une campagne internationale contre les mi- nes terrestres?
Partage-t-il l'opinion du CICR, qui pense que le problème, non résolu, des mines antipersonnel est une honte pour l'hu- manité et que les efforts entrepris depuis de nombreuses an- nées en vue d'interdire l'usage aveugle de ce type de mines se sont soldés par un échec?
Qu'a fait la Suisse jusqu'à présent pour contribuer à un meil- leur contrôle de l'application de cette convention sur le plan international? Le Conseil fédéral est-il disposé à intervenir au- près du secrétaire général de l'ONU pour que ce dernier mette sur pied une conférence qui serait chargée d'examiner la por- tée et le mode de fonctionnement de la convention et de ses protocoles, mais aussi de formuler des propositions concrètes destinées à rendre ces textes plus contraignants?
Quelle doctrine est à la base de l'utilisation des mines par l'armée suisse? Qu'a fait le Conseil fédéral pour que l'on tienne dûment compte, dans l'instruction militaire, de la convention précitée et plus particulièrement de son Protocole Il «sur l'interdiction ou la limitation de l'emploi des mines, pièges et autres dispositifs»?
Le Conseil fédéral connaît-il des fabricants suisses de mines ou de composants de mines (détonateurs par exemple)? Si oui, lesquels? Est-il prêt, en vue d'instaurer un climat de confiance, à décréter unilatéralement un moratoire général sur l'exporta- tion des mines terrestres et des composants de mines (détona- teurs par exemple), comme l'ont fait les Etats-Unis?
Oktober 1993 N
2011
Interpellation Haering Binder
Mitunterzeichner - Cosignataires: Brunner Christiane, Bundi, Eggenberger, Hafner Ursula, Jöri, Ledergerber, Leemann, Leuenberger Ernst, Vollmer (9)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 8. September 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral
du 8 septembre 1993
Der umfangreiche Bericht, den das IKRK über jene Veranstal- tung veröffentlicht hat, stellt auf eindrückliche Weise das Aus- mass des weltweit durch Minen verursachten Leidens vor al- lem unter Zivilpersonen dar und weist auf die unbefriedigende völkerrechtliche Situation in diesem Bereich hin (so sind bei- spielsweise die bestehenden konventionellen Bestimmungen auf interne bewaffnete Konflikte weitgehend unanwendbar). Er enthält aber auch Lösungsansätze sowohl rechtlicher als auch praktischer Natur.
Der Bundesrat begrüsst die diesbezüglichen Bemühungen des IKRK wie auch der zahlreichen nichtgouvernementalen Organisationen, welche auf eine bessere Einhaltung der im Uebereinkommen enthaltenen Bestimmungen insbesondere über den unterschiedslosen Einsatz von Minen abzielen.
Zweifellos stellen die Abermillionen von plan- und wahllos ausgelegten Minen, die heute in über zwanzig Ländern der Welt die Zivilbevölkerungen auch noch Jahre nach dem Ende bewaffneter Feindseligkeiten akut gefährden, ein nur schwer, bestenfalls aber langsam lösbares Problem dar. Der Bundes- rat ist jedoch der Ansicht, jegliche Resignation ob der Grösse der Aufgabe wäre für die direkt betroffenen Menschen fatal. Er weigert sich deshalb, von einem «Scheitern» der Anstrengun- gen zur Aechtung der im Uebereinkommen umschriebenen Anwendungen von Anti-Personen-Minen zu sprechen. Im Ge- genteil, die entsprechenden Bemühungen der Staatenge- meinschaft müssen weitergehen. Wie bereits angedeutet, darf aber auch in diesem Zusammenhang nicht vergessen wer- den, dass in den heute überwiegend internen bewaffneten Konflikten der für die Zivilbevölkerung verheerende Einsatz von Minen oft von Kriegsparteien erfolgt, die von den einschlä- gigen internationalen Regelwerken nur ungenügend, wenn überhaupt, erfasst werden.
Das Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtun- gen (Protokoll II zum Uebereinkommen; im folgenden «Proto- koll» genannt) sieht keine Verifikation der Einhaltung der Ver- tragspflichten im eigentlichen Sinne vor. Dagegen besteht nach Artikel 7 und 8 des Protokolls die Pflicht zur Aufzeich- nung und Veröffentlichung der Lage von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen. Diese Informationen müssen den gegneri- schen Parteien und dem Uno-Generalsekretär nach Beendi- gung der Feindseligkeiten zugestellt werden. Eine «Freigabe» der Information hat nur «soweit irgend möglich» zu gesche- hen. Das Protokoll berechtigt weder die Konfliktparteien selbst noch die Uno, die Einhaltung der Aufzeichnungspflicht zu überprüfen.
Zur Frage, ob der Bundesrat bereit sei, den Uno-Generalse- kretär als Depositar des Uebereinkommens um Einberufung einer Konferenz zur Ueberprüfung von dessen «Tragweite und Wirkungsweise» zu ersuchen, ist zu bemerken, dass Frank- reich bereits einen entsprechenden Vorstoss unternommen hat, wonach eine solche «Review-Conference» in zwei Sessio- nen, nämlich im Frühjahr und Herbst 1994, stattfinden soll. An dieser Konferenz wird es sinnvollerweise zunächst darum ge- hen müssen, Mittel und Wege zu finden, um den nach wie vor kleinen Kreis der (gegenwärtig 36) Mitgliedstaaten des Ueber-
einkommens erweitern und durch geeignete Ausbildung in den Armeen die Einhaltung der bestehenden Normen verbes- sern zu können. Dann wird aber auch zu prüfen sein, ob eine allfällige Ausdehnung des Anwendungsbereiches des Ueber- einkommens auf nichtinternationale Konflikte oder die Ver- schärfung der Bestimmungen über die Aufzeichnung und Räumung von Minenfeldern konsensfähig wäre.
Da die Schweiz in ihrer defensiven Verteidigungskonzeption davon ausgehen muss, im eigenen Land zu kämpfen, werden alle Massnahmen ergriffen, um militärisch nicht zu rechtferti- genden Schaden zu vermeiden. Deshalb kennt die Schweizer Armee nur die Minenverlegung nach Plan und unter Einhal- tung genauer Vorschriften über die Aufzeichnung und Aufbe- wahrung der Unterlagen sowie der Absicherung von Minenfel- dern. Damit werden die gefahrlose Entminung nach Beendi- gung von Feindseligkeiten und die Sicherheit der Zivilbevölke rung gewährleistet.
Der Bundesrat und die Armee haben durch gezielte Massnah- men sichergestellt, dass die Anwendung der im Protokoll ent- haltenen Bestimmungen in die militärische Ausbildung Ein- gang findet. Bereits auf den 1. Januar 1983 wurde der Text des Protokolls in das Armeereglement betreffend «Staatsverträge über bewaffnete Konflikte und Neutralität» (51.7) aufgenom- men. Zusätzlich wurde eine spezielle Lehrschrift über die ent- sprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen verfasst, wel- che an jeden Angehörigen der Armee seit dem 1. Januar 1984 als persönliches Exemplar abgegeben wird. Die Unterwei- sung in den Regeln des humanitären Völkerrechts, inklusive die Bestimmungen über den Einsatz von Minen, gehört zur Grundausbildung in der Schweizer Armee und erfolgt sowohl theoretisch als auch praktisch.
Quantitativ sind die schweizerischen Ausfuhren von Minen- zündern und -bestandteilen praktisch bedeutungslos. Ein gänzlicher Verzicht der Schweiz als einseitige Vorleistung hätte wohl Symbolcharakter, wäre darüber hinaus aber kaum geeignet, die wichtigen Hersteller- und Lieferländer zu einem generellen Moratorium zu bewegen.
Präsident: Die Interpellantin ist von der Antwort des Bundes- rates teilweise befriedigt und verlangt Diskussion.
Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion Dagegen
43 Stimmen 40 Stimmen
Verschoben - Renvoyé
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Jahr
1993
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.3303
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 08.10.1993 - 08:00
Date
Data
Seite
2010-2011
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