Motion Wyss Paul
1963
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Statistische Zahlen beweisen immer wieder, dass das Ver- ständnis der Frauen für die Berufsbildung in den letzten zehn Jahren zwar gestiegen ist, dass aber die Berufswahl noch stark von der traditionellen Aufteilung in «Frauen- und Männer- berufe» geprägt ist. Entscheidend ist dabei, dass die Ausbil- dungszeiten der Frauen oft kürzer sind und dass der Frauen- anteil in der beruflichen Weiterbildung erheblich tiefer ist. Bei der kaufmännischen Ausbildung zum Beispiel sind zwar rund zwei Drittel der Stellen durch Lehrtöchter besetzt, hingegen beträgt in der kaufmännischen Weiterbildung der Frauenanteil nur zehn Prozent.
Weitere Statistiken beweisen zudem, dass der Frauenanteil der Absolventen von technischen Berufsmittelschulen bei rund einem Prozent liegt und dass sich nur zehn Prozent der Lehrtöchter für eine vierjährige Lehre entscheiden.
Mit der Einführung der Berufsmaturitäten wird ein neuer Weg der Berufsausbildung ermöglicht, der die optimale Vorberei- tung auf die spätere Berufsausübung ermöglicht und zugleich eine gute Allgemeinbildung vermittelt. Der Zugang zu den Fachhochschulen soll vereinheitlicht werden und eine europa- weite Anerkennung der schweizerischen Diplome bringen.
Angesichts der geschlechtsspezifischen Unterschiede bezüg- lich der Wahl der Aus- und Weiterbildung ist der Zeitpunkt der Einführung der Berufsmaturitäten besonders geeignet, sich dieser Problematik anzunehmen und durch Massnahmen und zielgerichtete Instrumente die Frauenanteile gewisser Berufs- maturitäten, vor allem aber auch in der beruflichen Weiterbil- dung, zu erhöhen. Im Zusammenhang mit der Einführung der Berufsmaturitäten muss eine besondere Aufmerksamkeit den zweijährigen Lehren geschenkt werden, die traditioneller- weise eher von Frauen besucht werden, und spezifische Wei- terbildungsmöglichkeiten geprüft, gegebenenfalls geschaffen werden.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 8. September 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral
du 8 septembre 1993
Im Kompetenzbereich des Bundes ist es vor allem die Berufs- beratung, die die Frauen im Sinne der Motionärin auf die Be- deutung von Aus- und Weiterbildung aufmerksam machen kann. Berufsberaterinnen und Berufsberater weisen daher Mädchen immer wieder darauf hin, dass ihnen alle Berufe, also auch die sogenannt «männlichen», offenstehen.
Im Rahmen der Sondermassnahmen zugunsten der berufli- chen Weiterbildung unterstützt der Bund mehrere Projekte, die die Frauenförderung auf allen Ebenen der beruflichen Wei- terbildung bezwecken. Die dabei gemachten Erfahrungen werden beim ordentlichen Vollzug der Berufsbildung berück- sichtigt. Sie sollen helfen, Barrieren beim Zugang der Frauen zur höheren Berufsbildung abzubauen und damit eine verbes- serte Integration der Frauen in die Berufswelt zu fördern.
Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit führt in die- sem Sommer bei den Neudiplomierten der höheren berufli- chen Fachschulen erstmals eine Untersuchung zum Ueber- gang vom Studium ins Berufsleben durch. In einer Evaluati- onsgruppe, die die Untersuchung begleitet, wird auch die Konferenz der schweizerischen Gleichstellungsbeauftragten vertreten sein.
Eine interdepartementale Arbeitsgruppe wird untersuchen, mit welchen Mitteln der Frauenanteil an den Berufsmaturitäts- schulen und an den Fachhochschulen erhöht werden kann. Auch soll geprüft werden, wie die spezifischen Weiterbil- dungsmöglichkeiten der Personen mit einer zweijährigen Be- rufslehre zu verbessern sind. Das Biga wird die Ergebnisse und Vorschläge der Arbeitsgruppe bei seiner künftigen Tätig- keit mit berücksichtigen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
93.3327
Motion Wyss Paul Lockerung des Netzmonopols der PTT-Betriebe PTT. Assouplissement du monopole de réseau
Wortlaut der Motion vom 17. Juni 1993
Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten eine Vorlage zur Aenderung des Fernmeldegesetzes zu unter- breiten. Insbesondere sollen die PTT-Betriebe verpflichtet wer- den, bestehende Infrastrukturen von Dritten im Bereiche der Grunddienste, die zur Erfüllung ihres Auftrages geeignet sind, zu nutzen. Dritte haben den PTT-Betrieben eine Gebühr zu entrichten, die die PTT-Betriebe für die interne Subventionie- rung von Benutzergruppen mit hohen Kosten, insbesondere der Berggebiete, einzusetzen haben.
Texte de la motion du 17 juin 1993
Le Conseil fédéral est chargé de soumettre aux Chambres fé- dérales un projet de modification de la loi sur les télécommuni- cations. L'Entreprise des PTT doit notamment être obligée à faire usage de l'infrastructure dont des tiers disposent dans le domaine des services généraux et qui l'aiderait à exécuter son mandat. Les particuliers devraient verser une indemnité à l'Entreprise des PTT pour lui permettre de subventionner, sur le plan interne, les prestations coûteuses offertes à certains groupes d'usagers, notamment à ceux des régions de mon- tagne.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bonny, Bortoluzzi, Bührer Gerold, Columberg, Eggly, Eymann Christoph, Fischer-Hägg- lingen, Fischer-Sursee, Frey Walter, Friderici Charles, Gros Jean-Michel, Iten Joseph, Leu Josef, Leuba, Loeb François, Maurer, Meyer Theo, Mühlemann, Rychen, Steinegger, Stucky, Vetterli, Wick, Wyss William, Zölch (25)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die SBB und andere Bahnen verfügen über ein national flä- chendeckendes automatisches Telefonnetz von hohem pro- fessionellem Standard. Im Rahmen des Projektes Difonet rü- sten die SBB ihr Netz vom Coaxialkabel auf Lichtwellenleiter um.
Im Rahmen der Erneuerung der Kabelnetze bauen private Ka- belnetzbetreiber ihre Netze ebenfalls mit zweiwegtauglichen Lichtwellenleitern aus.
Damit werden Netzkapazitäten geschaffen, die wegen dem im FMG statuierten Netzmonopol nicht genutzt werden können. Auf der anderen Seite bauen die PTT-Betriebe Kabelkanäle parallel zu Netzen der Bahnen und Privaten. Diese Doppelspu- rigkeiten sind ökonomisch nicht sinnvoll und stellen einen Wi- derspruch dar zum in Artikel 1 des FMG statuierten Zweck, die Fernmeldebedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft in al- len Landesteilen zuverlässig, preiswert und nach gleichen Grundsätzen zu befriedigen.
Ein Monopol ist nur zu rechtfertigen, wenn damit die Kosten minimiert werden können. Durch die Doppelspurigkeiten und die Nichtausnutzung vorhandener Netzkapazitäten werden aber die Kosten nicht minimiert, sondern maximiert. Das Mo- nopol führt in diesem Fall zu einer Verschlechterung der Wett- bewerbsfähigkeit der schweizerischen Wirtschaft.
Die volle Liberalisierung im Bereich der Fernmeldenetze soll in der EG bis spätestens 1998 abgeschlossen sein. Damit die schweizerischen Firmen in der EG an diesem Markt teilneh- men können, ist die Schweiz gezwungen, Gegenrecht zu hal- ten. Die vorgeschlagene Aenderung des Fernmeldegesetzes stellt eine den schweizerischen Gegebenheiten angepasste Lösung dar.
Der mit der Zulassung von Dritten bei Fernmeldenetzen ver-
8 octobre 1993
N
1964
Motion Comby
bundenen Gefahr der Ausnutzung von rentablen Teilmärkten («Rosinenpicken») soll mit einer angemessenen Gebühr als Deckungsbeitrag für die interne Subventionierung von Benut- zergruppen, die von den PTT-Betrieben mit hohen Kosten be- dient werden müssen, wie beispielsweise die Berggebiete, entgegengewirkt werden.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 25. August 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 25 août 1993
Das neue Fernmeldegesetz (FMG) trat am 1. Mai 1992 in Kraft. Es brachte eine weitgehende Liberalisierung, mit Ausnahme des Netz- und Telefoniemonopols der PTT-Betriebe. Sie üben das Netzmonopol allein oder in Zusammenarbeit mit Dritten aus. Es kann durch Konzessionen oder Bewilligungen an Dritte übertragen werden. Dabei legt der Bundesrat die Grund- sätze der Zusammenarbeit mit Dritten und der Konzessionser- teilung an Dritte fest (Art. 19 FMG). Das FMG ermöglicht somit ein Zusammenspannen der PTT mit Dritten, ohne aber die PTT dazu zu verpflichten. In der Praxis hat sich eine konsequente Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Netzbetrei- bern erst ansatzweise durchgesetzt Ein konkretes Beispiel sind die aktuellen Diskussionen um den Aufbau eines landes- weiten Netzes für die allgemeine Bundesverwaltung (KOMBV 3) mit einer Mitbenutzung der SBB-Netze durch die PTT. Offene Fragen bestehen hierbei insbesondere bei der ge- genseitigen Leistungsgestaltung und -verrechnung. Gestützt auf diese Gespräche wird zu prüfen sein, ob auf Verordnungs- stufe eine Regelung der Zusammenarbeit sinnvoll ist.
Anzustreben ist auch bei den Fernmeldenetzen ein möglichst effizienter Einsatz der Infrastruktur für volkswirtschaftlich sinn- volle Lösungen. Dazu braucht es grundsätzlich eine optimale Aufgabenteilung und ein landesweites Zusammenspiel zwi- schen allen Netzbetreibern, also zwischen PTT, SBB, Elektrizi- tätswerken, Kabelnetzbetreibern und Privaten.
Weil sich seit der Erarbeitung des FMG die wirtschaftlichen und technologischen Voraussetzungen im Fernmeldebereich erneut mit hoher Dynamik verändert haben, ist der Bundesrat bereit zu prüfen, wie unsere Fernmeldeordnung mit der not- wendigen Flexibilität für ein dynamisches Umfeld ausgestaltet werden muss (Motionen der freisinnig-demokratischen Frak- tion und von Herrn Ständerat Rhinow, beide vom 18.3.1993 und vom Bundesrat als Postulate am 7.6.1993 entgegenge- nommen). Eine überlegte, schrittweise und mit dem Ausland abgestimmte Entflechtung und Oeffnung unseres Fernmelde- marktes wird nötig sein, um die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Schweiz zu erhalten bzw. zu stärken. Gleichzeitig sind aber eine flächendeckende, zuverlässige und preiswerte Grundversorgung sowie die Leistungsfähig- keit der PTT-Betriebe zu sichern. Eine volkswirtschaftlich sinn- volle Aufgabenteilung ist bereits im Rahmen der heutigen Re- gelung voranzutreiben.
Abklärungen sind in Angriff genommen worden. Neben Fra- gen im Zusammenhang mit dem Netzmonopol sollen die Grundversorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen, die Liberalisierung des Sprach-Telefondienstes, die Stellung der PTT-Betriebe sowie die Wettbewerbs- und Tarifregulierung bearbeitet werden.
Eine vollständige Liberalisierung der Fernmeldenetze stösst nicht nur in der Schweiz an Grenzen, wie die Diskussion auf in- ternationaler Ebene zeigt So hat beispielsweise der Minister- rat der Europäischen Gemeinschaften in seiner Resolution vom 16. Juni 1993, die eine Liberalisierung des Telefondien- stes bis 1998 verlangt, keine Entscheidung bezüglich der Netze gefällt.
Das Bundesamt für Kommunikation und die PTT-Betriebe ver- folgen die internationalen Liberalisierungs- und Privatisie- rungsschritte und werten die Erfahrungen aus, um den Hand- lungsbedarf für die weitere Entwicklung der schweizerischen Fernmeldeordnung zuhanden des Bundesrates und des Par- lamentes termingerecht vorzubereiten.
Der Bundesrat ist demnach der Meinung, dass das Anliegen des Motionärs, soweit nicht durch das geltende Recht schon abgedeckt, im Rahmen der umfassenden Ueberprüfung des
FMG aufzuwerfen ist, wozu die nötigen Schritte eingeleitet worden sind. Bei einer allfälligen Neuregelung des Netzmono- pols müssen die verschiedenen Optionen geprüft und muss eine Lösung für regionale Kostenunterdeckungen, insbeson- dere in Berggebieten, im Gesamtzusammenhang gesucht werden.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Präsident: Der Vorstoss wird von Herrn Eggenberger auch als Postulat bekämpft. Die Diskussion wird verschoben.
Verschoben - Renvoyé
93.3212
Motion Comby Revision der Lex Friedrich. Förderung des Mehrfacheigentums an Zweitwohnungen Révision de la lex Friedrich. Encouragement à la multipropriété de logements de vacances
Wortlaut der Motion vom 28. April 1993
Wir beantragen dem Bundesrat, unverzüglich eine grundle- gende Revision der Lex Friedrich in die Wege zu leiten. Dabei sollen insbesondere die drei folgenden Punkte berücksichtigt werden:
Förderung des Mehrfacheigentums, indem beispielsweise der Grundbucheintrag eines Kaufvertrags für eine möblierte Wohnung mit kompletter Küchenausstattung, der zu einer jährlichen Nutzung von weniger als 16 aufeinanderfolgenden oder nicht aufeinanderfolgenden Wochen berechtigt, nicht der Lex Friedrich unterstellt wird;
Totalüberarbeitung des Systems der Kontingentierung im Sinne einer Flexibilisierung;
Ueberprüfung, ob eine mittelfristige Aufhebung der Lex Friedrich zweckmässig ist, um unsere Gesetzgebung auf Bundes- wie auch auf Kantonsebene europakompatibel zu machen.
Texte de la motion du 28 avril 1993
Nous proposons au Conseil fédéral d'entreprendre immédia- tement une révision fondamentale de la lex Friedrich, en rete- nant en particulier les trois points suivants:
encourager la multipropriété, en prévoyant, par exemple, que l'inscription au Registre foncier d'un acte de vente d'un lo- gement meublé et entièrement équipé, donnant droit à une jouissance annuelle inférieure à 16 semaines consécutives ou non, n'est pas soumise à la lex Friedrich;
effectuer une refonte complète du système du contingente- ment dans le sens d'un assouplissement;
analyser l'opportunité à moyen terme d'une abrogation de la lex Friedrich afin de rendre notre législation fédérale et can- tonale eurocompatible.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aregger, Berger, Campo- novo, Cavadini Adriano, Chevallaz, Ducret, Eggly, Epiney, Eti- que, Fischer-Seengen, Frey Claude, Fritschi Oscar, Gros Jean-Michel, Gysin, Mamie, Narbel, Perey, Philipona, Poncet, Rohrbasser, Savary, Scheurer Rémy, Stamm Luzi, Tschopp
(24)
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Wyss Paul Lockerung des Netzmonopols der PTT-Betriebe Motion Wyss Paul PTT. Assouplissement du monopole de réseau
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Jahr
1993
Année
Anno
Band
IV
Volume
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Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.3327
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
08.10.1993 - 08:00
Date
Data
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1963-1964
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