1817
Motion Bürgi
92.3445
Motion Danuser Ausgleichsleistungen an die Gemeinden Vrin und Sumvitg (GR) («Landschaftsrappen»)
Versements de montants compensatoires aux communes de Vrin et Sumvitg (GR) (prélèvement opéré en faveur de l'environnement)
Wortlaut der Motion vom 9. Oktober 1992 Der Bundesrat wird gebeten, den Gemeinden Vrin und Sum- vitg mindestens 1 Million Franken jährlich auszurichten.
Texte de la motion du 9 octobre 1992 Le Conseil fédéral est prie d'allouer aux communes de Vrin et Sumvitg un montant compensatoire d'au moins 1 million de francs par année.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bircher Silvio, Bodenmann, Bundi, Columberg, David, Jeanprêtre, Ledergerber, Maeder, Mauch Ursula, Nabholz, Seiler Rolf (11)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Bundesrat setzt das neue Gewässerschutzgesetz auf den 1. November 1992 in Kraft. Dadurch spart der Bund jährlich 50 Millionen Franken an Subventionen.
Mit dem neuen Gesetz «richtet der Bund den betroffenen Ge- meinwesen Ausgleichsbeiträge zur Abgeltung erheblicher Einbussen der Wasserkraftnutzung aus, .... » (Art. 75 Aende- rung des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte). Die Einbussen der Gemeinden Vrin und Sum- vitg, die Folge des in höchstem Masse rühmlichen Verzichts auf das Greina-Projekt, betragen jährlich rund 2,4 Millionen Franken.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 11. November 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 11 novembre 1992
Wohl stand in der parlamentarischen Beratung der neuen ge- setzlichen Abgeltungsregelung der Fall der Greina-Hoch- ebene im Vordergrund. Die verabschiedete Regelung hat je- doch einen umfassenden Geltungsbereich erhalten. Damit eine Gleichbehandlung aller Gesuchsteller sichergestellt ist, können die Gesetzesbestimmungen nicht direkt angewendet werden. Auch über die Ausrichtung von Abgeltungsleistungen an die beiden Gemeinden Vrin und Sumvitg muss deshalb an- hand allgemeingültiger Kriterien entschieden werden. Das hierfür erforderliche Ausführungsrecht ist in Vorbereitung. Mit dem Erlass einer entsprechenden Verordnung kann im Ver- laufe des Jahres 1993 gerechnet werden.
Der Bund ist somit noch nicht in der Lage, konkrete Abgel- tungszahlungen zuzusichern und sich über deren Höhe im einzelnen auszusprechen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
Frau Danuser: Bei meiner Motion handelt es sich um konkrete Ausgleichsleistungen, wie sie im Gewässerschutzgesetz ge- nerell für die Rettung oder Schonung von alpinen Fliessge- wässerlandschaften eingeführt worden sind.
Die Vernehmlassung zur Verordnung wird Ende dieses Mo- nats abgeschlossen. Es ist also etwas im Gang. Alle Kollegin- nen und Kollegen unseres Rates, die Mitglieder des Stiftungs- rates der Greina-Stiftung sind, haben diese Motion unter- schrieben. Deren Ablehnung können wir nicht akzeptieren.
Aber mit der Umwandlung in ein Postulat wären alle einver- standen.
Bundespräsident Ogi: Mit der Motion Danuser wird verlangt, dass den Gemeinden Vrin und Sumvitg jährlich mindestens 1 Million Franken auszurichten sei. Diese jährliche Abgeltung an die «Greina-Gemeinden» von mindestens 1 Million Franken muss zum heutigen Zeitpunkt abgelehnt werden.
Ich begründe die Ablehnung der Motion wie folgt:
Neue Gesetzesbestimmungen haben einen umfassenden Geltungsbereich.
Die Gleichbehandlung aller Gesuchsteller verbietet die di- rekte Anwendung.
Die Gesuche müssen anhand allgemeingültiger Kriterien behandelt werden.
Entsprechende Ausführungsbestimmungen befinden sich in der Vernehmlassung; die Frist läuft bis Ende Oktober 1993. Eine Verordnung mit konkreten Berechnungsformeln wird bis Mitte 1994 erarbeitet sein. Die vorherige Behandlung von Gesuchen ist deshalb schon aus präjudiziellen Ueberle- gungen nicht möglich.
Der Vollzug der Abgeltungsregelung ist dann Sache des Bundesrates und nicht des Parlamentes.
Der Bund kann heute noch keine Abgeltungszahlungen zusi- chern. Deshalb müssen wir - ich bitte Sie dringend darum - diese Motion zum jetzigen Zeitpunkt ablehnen. Namens des Bundesrates beantrage ich Ihnen, den Vorstoss auch in der Form des Postulates abzulehnen.
Abstimmung - Vote Für Ueberweisung des Postulates Dagegen
35 Stimmen 34 Stimmen
93.3207
Motion Burgi Erlass der Wasserzinsen für Kleinkraftwerke Exemption de la redevance pour les petites usines hydrauliques
Wortlaut der Motion vom 28. April 1993 Das Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasser- kräfte (Stand 1. Januar 1991) wird wie folgt geändert: Der Artikel 49 wird ergänzt, neuer Absatz 5:
«Für Wasserkraftwerke mit weniger als 1000 Kilowatt Bruttolei- stung ist der Wasserzins zu erlassen. Im Bereich von 1000 bis 2000 Kilowatt ist höchstens ein linearer Anstieg bis zum Bun- desmaximum vorzusehen.»
Texte de la motion du 28 avril 1993 La loi fédérale sur l'utilisation des forces hydrauliques (état au 1er janvier 1991) est modifiée comme il suit:
L'article 49 est complété par un alinéa 5, dont voici la teneur: «Les usines d'une puissance brute inférieure à 1000 kilowatts sont exemptées de la redevance. Pour celles dont la puis- sance s'échelonne entre 1000 et 2000 kilowatts, il convient de prévoir, au plus, une augmentation linéaire ne dépassant pas le maximum admis par les prescriptions fédérales.»
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aregger, Baumberger, Ber- ger, Bezzola, Binder, Bircher Peter, Bischof, Blatter, Bonny, Borer Roland, Bortoluzzi, Bühler Simeon, Bundi, Caccia, Che- vallaz, Columberg, Comby, Cotti, Couchepin, Daepp, David, Deiss, Dettling, Dormann, Dünki, Eggenberger, Eggly, Engler, Epiney, Etique, Fasel, Fehr, Fischer-Hägglingen, Fischer- Seengen, Frey Walter, Friderici Charles, Fritschi Oscar, Früh, Giger, Gobet, Gros Jean-Michel, Gross Andreas, Grossen-
N
4 octobre 1993
1818
Motion Bürgi
bacher, Gysin, Hari, Hess Otto, Hildbrand, Iten Joseph, Jäggi Paul, Jöri, Keller Anton, Kern, Kühne, Leu Josef, Leuenberger Ernst, Loeb François, Marti Werner, Mauch Rolf, Maurer, Meyer Theo, Miesch, Mühlemann, Müller, Narbel, Nebiker, Neuenschwander, Oehler, Perey, Poncet, Raggenbass, Rei- mann Maximilian, Rohrbasser, Ruckstuhl, Rutishauser, Sa- vary, Scheidegger, Scheurer Rémy, Schmied Walter, Schni- der, Schwab, Segmüller, Seiler Hanspeter, Stalder, Stamm Ju- dith, Stamm Luzi, Steffen, Steinemann, Stucky, Suter, Theu- bet, Tschuppert Karl, Vetterli, Vollmer, Wanner, Wick, Wittenwi- ler, Wyss Paul, Wyss William, Zölch, Zwahlen, Zwygart (101
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Erneuerungen und Neubauten von Kleinwasserkraftwerken sind heute in der Mehrzahl der Fälle knapp unwirtschaftlich. Je kleiner die elektrische Leistung, um so krasser wird die Unwirt- schaftlichkeit Etliche Kleinstwasserkraftwerke können nicht kostendeckend betrieben werden. Lediglich dank Mischrech- nungen mit anderen Werken und Sparten können sie weiter- hin getragen werden.
Die steigenden Umweltauflagen und insbesondere die Rest- wasservorschriften im neuen Gewässerschutzgesetz belasten die Kleinwasserkraftwerke unverhältnismässig hoch - je klei- ner das Gewässer, sprich Werk, um so höher die Ertragsverlu- ste. Die höheren Vergütungen für ins Netz gespiesenen Strom aus Anlagen von Selbstversorgern bringen zwar bei genü- gend grossem Rücklieferanteil eine grosse Verbesserung, können aber in vielen Fällen die Verschlechterung der Kosten-Nutzen-Bilanz durch Umweltauflagen nicht voll auf- fangen.
Ein wichtiges Ziel des Aktionsprogramms «Energie 2000» ist die Förderung der Nutzung einheimischer erneuerbarer Energien. Die Reduktion der Wasserzinsbelastung ist eine geeignete, unbürokratische Massnahme, um die Optimie- rung und Wiederherstellung von Kleinwasserkraftwerken zu erleichtern.
Die Anwendung der Wasserzinse auf Kleinwasserkraftwerke stammt aus einer Zeit, als diese noch eine Quelle des Wohl- standes bedeuteten, so dass eine Abgabe gerechtfertigt war. Seither hat sich bei den Kleinwasserkraftwerken das Kosten- Nutzen-Verhältnis um ein Vielfaches verschlechtert (nominell ist der Strom seit dem Jahrhundertwechsel etwa gleich teuer geblieben). Heute entspricht die Anwendung nicht mehr dem Prinzip, dass Abgaben dort erhoben werden sollten, wo ein wesentlicher Gewinn erwartet wird.
Der Wasserzins bewirkt beim heutigen Maximalansatz eine Verteuerung der Energiegestehungskosten in der Grössen- ordnung von 0,8 Rappen pro Kilowattstunde. Bei den Betrei- bern von Kleinstwasserkraftwerken ist zusätzlich eine entmuti- gende psychologische Wirkung festzustellen, die bei der Frage «Stillegung oder Renovation?» ausschlaggebend sein kann.
Ein Erlass des Wasserzinses bewirkt, dass viele (Teil-)Erneue- rungsvorhaben wirtschaftlicher werden und deshalb zur Aus- führung gelangen und etliche von der Stillegung bedrohte Kleinstwerke erhalten bleiben. Da Neubauprojekte, welche an der Grenze zur Wirtschaftlichkeit stehen, eher Ausnahmefälle sind, ist in diesem Bereich die Wirkung kleiner.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 25. August 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral
du 25 août 1993
Die Motion hat zum Ziel, eine finanzielle Entlastung eines Teils der Kleinwasserkraftwerke zu erreichen, um bestehenden Pro- blemen und Auflagen für diese Anlagen entgegenwirken zu können.
Die damit angestrebte Erhaltung und Optimierung der Klein- wasserkraftnutzung stimmt mit der Zielsetzung des Aktions- programms «Energie 2000» überein, welches der umweltge- rechten Nutzung der einheimischen erneuerbaren Energie ei- nen wichtigen Stellenwert einräumt.
Der Bundesrat ist sich aber auch der finanziellen Schwierigkei- ten bewusst, mit denen Kantone und Gemeinden konfrontiert sind.
Ende letzten Jahres standen im Bereich der Wasserzinsen die drei Vorstösse Columberg, Danuser und Schüle zur Diskus- sion. Mit seinem Antrag auf Umwandlung der Motionen in Postulate, dem zugestimmt wurde, hat sich der Bundesrat be- reit erklärt, die gestellten Fragen zu prüfen. Der Aspekt der Auf- hebung respektive Reduktion des Wasserzinses für einen Teil der Kleinwasserkraftwerke ist im gleichen Rahmen zu sehen. Es stellen sich dabei auch verfassungsrechtliche Fragen. Vor- und Nachteile der verschiedenen Vorschläge sollen gesamt- haft untersucht werden, ohne dass Entscheidungen vorweg- genommen werden.
Der Bundesrat schlägt deshalb vor, den Vorstoss im Gesamt- rahmen der Behandlung des Wasserzinses zu prüfen, und be- antragt die Umwandlung der Motion in ein Postulat.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Bürgi: Erneuerungen und Neubauten von Kleinwasserkraft- werken sind heute in der Mehrzahl der Fälle knapp unwirt- schaftlich: Je kleiner die elektrische Leistung, um so krasser die Unwirtschaftlichkeit. Etliche Kleinwasserkraftwerke kön- nen nicht kostendeckend betrieben werden. Lediglich dank Mischrechnungen mit anderen Werken und Sparten können sie weiterhin finanziert werden. Ein wichtiges Ziel des Aktions- programms «Energie 2000» ist die Förderung der Nutzung einheimischer erneuerbarer Energie. Die Reduktion der Was- serzinsbelastung ist eine geeignete, unbürokratische Mass- nahme, um eine Optimierung bestehender oder eine Wieder- herstellung stillgelegter Kleinwasserkraftwerke zu erleichtern. Wasserzinse bei Kleinwasserkraftwerken zu verlangen, das stammt aus einer Zeit, als diese noch eine Quelle des Wohl- standes bedeuteten, so dass eine Abgabe gerechtfertigt war. Seither hat sich bei Kleinwasserkraftwerken das Kosten-Nut- zen-Verhältnis um ein Vielfaches verschlechtert. Heute sollten Abgaben noch dort erhoben werden, wo ein wesentlicher Ge- winn erwartet werden kann. Der Wasserzins bewirkt beim heu- tigen Maximalansatz eine Verteuerung der Energiegeste- hungskosten in der Grössenordnung von 0,8 Rappen pro Kilo- wattstunde. Für die Betreiber von Kleinwasserkraftwerken dürfte dies zusätzlich entmutigend sein, was für den Entscheid «Stillegung oder Renovation?» ausschlaggebend sein kann. Der Bundesrat möchte meine Motion nur als Postulat entge- gennehmen. Jeder weiss, welche Wirkung ein Postulat hat. Wenn der Bundesrat das Aktionsprogramm «Energie 2000» verwirklichen will, nützen uns schöne Worte und Appelle gar nichts, sondern dann müsste uns echte Unterstützung ge- währt werden.
Wenn man heute um eine Unterstützung nachsucht, wird man nur vertröstet. Man verlangt Gutachten bis zum Gehtnicht- mehr. Und niemand fragt, was solche Gutachten kosten!
Mit der Forderung nach Gutachten macht man jede Initiative für Kleinwasserkraftwerke schon am Anfang zunichte. Der Wasserzins für Kleinwasserkraftwerke bis zu 1000 Kilowatt- stunden Bruttoleistung entspricht etwa einem Prozent des Wasserzinses im Durchschnitt der ganzen Schweiz. Ein sol- cher Verlust wäre auch finanzschwachen Kantonen zuzumu- ten. Einzelne Kantone haben den Zinserlass für Kleinwasser- kraftwerke bereits verwirklicht, z. B. der Kanton Bern.
Aus all diesen Gründen beantrage ich, der Ueberweisung mei- ner Motion zuzustimmen. Sie geben damit vielen Kleinwasser- kraftwerken die Chance zu überleben und fördern damit aktiv eine umweltfreundliche, regenerierbare Energieproduktion.
Giger: Ich möchte Sie bitten, die Motion Bürgi zu unterstützen. Ich darf behaupten, dass ich in Sachen Kleinkraftwerke - was immer man darunter versteht - doch über eine gewisse Erfah- rung verfüge.
Das neue Gewässerschutzgesetz mit den beachtlichen Rest- wasserauflagen setzt den Kraftwerken kräftig zu. Wie der Mo- tionär begründet, wird die Rentabilität durch diese tiefgreifen- den Auflagen bei verschiedensten Werken in Frage gestellt. Schon bei der Behandlung des Gewässerschutzgesetzes ha-
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Motion Bürgi
ben wir mehrmals auf dieses Problem hingewiesen. Erst im nachhinein, wenn es um die Erneuerung solcher Kleinkraft- werke geht, wird man sich des Eingriffs in die mögliche Nut- zung der Wasserkraft voll bewusst.
Im Rahmen des Aktionsprogramms «Energie 2000», Herr Bundespräsident, sollte bis zum Jahr 2000 die Stromerzeu- gung aus Wasserkraft um 5 Prozent gesteigert werden. Mittler- weile wissen wir, dass wir von diesem Ziel noch weit entfernt sind. Die Gründe dürften darin liegen, dass in der Regel mit der Erneuerung einer Wasserkraftanlage eine Konzessionser- neuerung verbunden ist. Dabei werden Restwassermengen zwingend vorgeschrieben.
Nur mit einer Verbesserung des Wirkungsgrades solcher Anla- gen allein lässt sich aber der Produktionsausfall wegen der auferlegten Restwassermengen nicht kompensieren. Das hin- dert viele Anlagebetreiber, ihre Werke auf Vordermann zu brin- gen oder - was ebenfalls wichtig wäre - alte, stillgelegte Anla- gen wieder der Nutzung zuzuführen. Wenn ich - und hier rede ich aus Erfahrung - noch an weitere Auflagen denke, nämlich an die sowohl im Betrieb als auch im Unterhalt kostspieligen Messeinrichtungen für die Restwassererfassung, versteht man einerseits die Zurückhaltung in der Erneuerung alter An- lagen und anderseits das Begehren um Erlass der Wasserzin- sen, wie es der Motionär fordert.
Die Behandlung dieser Motion verschafft mir Gelegenheit, kurz auf den Energienutzungsbeschluss respektive die Ener- gienutzungsverordnung zu sprechen zu kommen. Kollege Le- dergerber hat vorhin auch schon Kritik an diesem Bundesbe- schluss angebracht, natürlich aus einer anderen Optik. Erst in der praktischen Anwendung dieser Gesetze stellt man fest, was für fragwürdige Beschlüsse in diesem Haus mitunter ge- fasst werden. Ich meine damit die Pflicht von Vertreibern elek- trischer Energie, die Energie von Selbstversorgern abzuneh- men. So muss ich in unserer Gemeinde erleben, wie wir ge- zwungen werden, elektrische Energie zu einem übersetzten Preis von durchschnittlich 16 Rappen pro Kilowattstunde zu übernehmen. Dieser Rücknahmepreis verteuert die Energie für unser Werk unverhältnismässig. Das zwingt uns, die Mehr- kosten den Abonnenten zu überwälzen. Für unser übergeord- netes Unternehmen, die Sanktgallisch-Appenzellische Kraft- werke AG (SAK), bedeutet dies, dass mit Energiemehrkosten von einer halben Million Franken gerechnet werden muss. Das kann andererseits zur Folge haben, dass nun alte Selbst- versorgungsanlagen voll «ausgewunden» werden, ohne Rücksicht auf Rückstellungen für die Erneuerung ihrer Anlage. Dieses Thema, das ich hier am Schluss angeschnitten habe, gehört nicht unbedingt zum Vorstoss des Motionärs. Es ge- hört aber indirekt doch in die Sparte der Kleinkraftwerke. Ich werde mir erlauben, auf diesen Beschluss zurückzukommen, wenn wir in Sachen Energieabnahmepflicht etwas mehr Erfah- rung gesammelt haben.
Zur Motion selber: Ich ersuche Sie dringend, der Ueberwei- sung der Motion Bürgi zuzustimmen. Sie weist auf ein sehr ernsthaftes Problem unserer Wasserzinsgesetzgebung hin.
Bundespräsident Ogi: 101 Nationalräte haben diese Motion mitunterzeichnet, und es ist wohl nicht anzunehmen, dass der Bundesrat mit seinem Antrag hier durchkommt. Aber ich möchte immerhin in Erinnerung rufen, was diese Motion will: Sie will für Wasserkraftwerke mit weniger als 1000 Kilowatt Bruttoleistung den Wasserzins erlassen und im Bereich von 1000 bis 2000 Kilowatt höchstens einen linearen Anstieg bis zum Bundesmaximum vorsehen. Das entspricht dem Wortlaut der Motion.
Anlass für diese Motion - Herr Bürgi hat es erläutert - ist der Wille, den steigenden Umweltauflagen, insbesondere den Restwasservorschriften, entgegenzuwirken. Dann ist die Mo- tion auch - das ist begrüssenswert - eine Ermutigung zur Aus- nützung der einheimischen erneuerbaren Energie, zur besse- ren Nutzung entsprechend dem Programm «Energie 2000».
Der Bundesrat begrüsst selbstverständlich diese Stossrich- tung und die Idee, Kleinwasserkraftwerke zu fördern, aber er muss immer die Gesamtinteressen im Auge behalten. Zudem muss ich Ihnen mitteilen, dass Kantone und Gemeinden heute auch Finanzprobleme haben. Die Motion Bürgi ist ferner ver-
fassungsrechtlich umstritten. Konsequenterweise müsste die Frage zusammen mit den drei Vorstössen Columberg, Danu- ser und Schüle zum Wasserzins geprüft werden.
Weil der Bundesrat nicht über die Gemeinden und Kantone hinweg entscheiden darf, beantragen wir Ihnen, die Umwand- lung in ein Postulat vorzunehmen. Ein Postulat hat Wirkung, Herr Bürgi, das haben wir ja in diesem Saal soeben an der Freude bei der Ueberweisung der Motion Danuser als Postulat feststellen können!
Der Bundesrat würde auch ein Postulat sehr ernst nehmen; die Stossrichtung stimmt und ist unterstützungswürdig. Aber bezahlen müssen dann Ihre Gemeinden und Ihre Kantone; ob sie bereit sind, diese Kosten zu übernehmen, sollte zunächst noch im Rahmen der Vorstösse Columberg, Danuser und Schüle abgeklärt werden.
Abstimmung - Vote Für Ueberweisung der Motion
Schluss der Sitzung um 20.15 Uhr La séance est levée à 20 h 15
41 Stimmen (Einstimmigkeit)
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Motion Bürgi Erlass der Wasserzinsen für Kleinkraftwerke Motion Bürgi Exemption de la redevance pour les petites usines hydrauliques
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Jahr
1993
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Anno
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IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
10
Séance
Seduta
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Datum
04.10.1993 - 15:30
Date
Data
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