Motion (Scheidegger-)Steiner Rudolf
1809
92.3003
Motion (Scheidegger-)Steiner Rudolf Modifikation des Elektrizitätsgesetzes Révision de la loi sur l'électricité
Wortlaut der Motion vom 27. Januar 1992 Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 5 des Elektrizitätsgeset- zes zu modifizieren, und zwar in dem Sinne, dass die PTT Kan- tonen und Gemeinden für die unterirdischen Durchleitungs- rechte von Telefon- und Telegrafenleitungen bei öffentlichen Plätzen, Strassen, öffentlichen Kanälen und dergleichen eine angemessene Entschädigung zu entrichten haben.
Texte de la motion du 27 janvier 1992
Le Conseil fédéral est chargé de modifier l'article 5 de la loi fé- dérale concernant les installations à faible et à fort courant, de telle manière que les PTT doivent verser une indemnité adé- quate aux cantons et aux communes pour l'établissement de lignes télégraphiques et téléphoniques souterraines passant par des places, rues, canaux et autres lieux publics.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Gemäss Artikel 5 des gegenwärtig geltenden Elektrizitätsge- setzes sind der Bund respektive die PTT berechtigt, öffentliche Plätze, Strassen, Kanäle und dergleichen für die Erstellung von unterirdischen Telefon- und Telegrafenleitungen unent- geltlich in Anspruch zu nehmen.
Als Gegenleistung haben die PTT aufgrund der zurzeit gelten- den gesetzlichen Grundlagen (Telefon- und Telegrafenver- kehrsgesetz von 1922) sowie der entsprechenden Verordnun gen Kantonen und Gemeinden Tarifreduktionen für die Miete von Telefon- und Datenverarbeitungsleitungen gewährt.
Entsprechend der neuen Fernmeldeverordnung sind derar- tige Vergünstigungen nicht mehr vorgesehen. Als Begrün- dung führen die PTT an, es seien für die Netzbetreiber durch- schaubare Ausweise der Leistungs- und Ertragsverhältnisse für ihre Dienste zu schaffen und die Gebühren seien auf der Basis der dafür aufzuwendenden Kosten zu berechnen. Dazu gehöre auch die Gleichbehandlung aller Kunden.
Mit diesem Vorgehen wollen die PTT die «Kostengerechtig- keit» und die «Gleichbehandlung» aller Teilnehmer bei der Fakturierung ihrer Leistungen durchsetzen; gegenüber den Kantonen und Gemeinden verlangen sie aber weiterhin Vorlei- stungen für die unentgeltliche Durchleitung von unterirdi- schen Telefon- und Telegrafenlinien. Aus Konsequenzgrün- den und im Sinne der Kostengerechtigkeit müssen die PTT künftig verpflichtet werden, für die unterirdischen Durchlei- tungsrechte auch den Kantonen und Gemeinden eine ange- messene Entschädigung zu entrichten.
Der Bundesrat wird deshalb beauftragt, Artikel 5 des Elektrizi- tätsgesetzes zu modifizieren, und zwar in dem Sinne, dass die PTT Kantonen und Gemeinden für die unterirdischen Durch- leitungsrechte von Telefon- und Telegrafenleitungen bei öf- fentlichen Plätzen, Strassen, öffentlichen Kanälen und derglei- chen eine angemessene Entschädigung zu entrichten haben.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 29. April 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 29 avril 1992
Die Begründung der Motion führt aus, dass unentgeltliche An- schlüsse der Kantone und Gemeinden als Gegenleistung für den Artikel 5 EIG (SR 734.0) von den PTT-Betrieben gewährt wurden. Eine gewisse Ausnahmebehandlung von Kantonen und Gemeinden für Behilflichkeiten bei der Plazierung von Te- lefonzentralen ist zwar in Artikel 29 der Verordnung (3) zum Te-
legrafen- und Telefonverkehrsgesetz festgehalten, findet aber keine Stütze im Gesetz selber. Ein Blick auf die Entstehungs- geschichte des EIG und der vorangegangenen Gesetzge- bung über den Bau von Telefonlinien zeigt vielmehr, dass es keineswegs die Absicht des Gesetzgebers war, die Kostenbe- freiung der PTT-Betriebe beim Netzausbau mit der unentgeltli- chen Benützung von Anschlüssen durch die Kantone und Ge- meinden zu verknüpfen. Der Grund für die Kostenbefreiung der PTT-Betriebe sind vielmehr die ausserordentlich hohen Er- stellungskosten für die nötige Infrastruktur, die die PTT- Betriebe als Netzersteller und -betreiber zu gewärtigen haben. Dieser Aspekt wurde von den damaligen Kantonsvertretern durchaus anerkannt, indem die Kostenbefreiung der PTT- Betriebe «bei den Kantonen das beste Entgegenkommen ge- funden .... habe» (BBI 1888 IV 681).
An der Bedeutung des Infrastrukturbeitrages der PTT-Betriebe und an der Kostensituation hat sich bis heute nichts geändert. So müssen die PTT-Betriebe für die Netzerstellung auf priva- tem Grund mit jährlichen Kosten von 6 bis 8 Millionen Franken rechnen. Sollten sie den Kantonen und Gemeinden Entschä- digungen zahlen müssen, würden die entsprechenden Ko- sten nicht nur zweistellige Millionenbeiträge jährlich ausma- chen, auch der administrative Mehraufwand würde den Ein- satz von zusätzlich mindestens 30 Mannjahren erfordern.
Als Konsequenz dieser drastischen Kostensteigerungen würde sich zwangsläufig eine Benachteiligung der Rand- und Bergregionen ergeben. Denn es ist zu beachten, dass 5 Pro- zent der Teilnehmeranschlüsse 43 Prozent des Fernmeldeer- trages liefern, während 50 Prozent der Kunden nur 10 Prozent des Ertrages liefern. Die Grosskunden mit dem meisten Ertrag finden sich in den infrastrukturstarken Gebieten. Damit ist er- hellt, dass die Netzteile in den Randgebieten unrentabel sind. Angesichts der zu erwartenden Kosten und der zunehmenden Konkurrenz besteht die Gefahr, dass die PTT-Betriebe ge- zwungen wären, bei der Erschliessung der Randgebiete Ab- striche zu machen. Dies wäre volkswirtschaftlich nicht sinnvoll und würde in keinem Verhältnis zum vordergründigen Nutzen von Gratisanschlüssen der Kantone und Gemeinden stehen. Das entgeltliche Zurverfügungstellen von öffentlichem Grund würde zudem faktisch auch die Hoheit des Bundes über die Art der Linienführung in Frage stellen, da die Kantone über den Kostendruck Einfluss nehmen könnten. Eine solche Ent- wicklung würde den Intentionen des Gesetzgebers zuwider- laufen.
Es ist schliesslich festzuhalten, dass der umstrittene Artikel 5 EIG sein Gegenstück und seinen Ausgleich nicht in der Fern- meldegesetzgebung findet, sondern im nachfolgenden Arti- kel 8 EIG. Dieser verlangt, dass die PTT-Betriebe mit ihren Lei- tungen entschädigungslos zu weichen haben, falls ein Kanton über seinen öffentlichen Grund verfügen will. Im Falle einer Aenderung von Artikel 5 EIG müsste wegen des engen Sach- zusammenhanges daher gleichzeitig auch eine entspre- chende Anpassung von Artikel 8 EIG erfolgen, in dem Sinne, dass künftig der Verursacher derartige Verlegungskosten zu tragen hätte. Dadurch würde der aus einer denkbaren Durch- leitungsentschädigung resultierende Vorteil für die Kantone und Gemeinden wieder mehr oder weniger aufgehoben.
Es besteht nach dem Gesagten grundsätzlich keine Veranlas- sung, ein seit Jahrzehnten bewährtes und allseits anerkanntes System aufzugeben. Der Bundesrat ist aber bereit, das Anlie- gen der Motionäre zu gegebener Zeit im Zusammenhang mit einer Revision des Elektrizitätsgesetzes wiederaufzunehmen und aufgrund der dann herrschenden Umstände erneut zu prüfen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Präsident: Herr Steiner Rudolf ist mit der Umwandlung in ein Postulat einverstanden.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion (Scheidegger-)Steiner Rudolf Modifikation des Elektrizitätsgesetzes Motion (Scheidegger-)Steiner Rudolf Révision de la loi sur l'électricité
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1993
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
10
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.3003
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
04.10.1993 - 15:30
Date
Data
Seite
1809-1809
Page
Pagina
Ref. No
20 023 203
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.