Swisslex. Code des obligations. Titre dixième
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N 29 septembre 1993
Art. 60 al. 5 L'institution supplétive gère les comptes de libre passage conformément à l'article 4 alinéa 2 de la loi sur le libre passage dans la prévoyance professionnelle. Elle tient à cet effet un compte spécial.
Angenommen - Adopté
Art. 27bis Abs. 3 (neu) Antrag der Kommission Versicherungstechnische Fehlbeträge, die sich als Folge die- ses Gesetzes ergeben, müssen spätestens zehn Jahre nach dessen Inkrafttreten abgebaut sein.
Art. 27bis al. 3 (nouveau) Proposition de la commission Les découverts techniques résultant de l'adoption de la pré- sente loi doivent être assainis au plus tard dix ans après l'en- trée en vigueur de cette loi.
Angenommen - Adopté
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
91.304
Standesinitiative Basel-Stadt Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge Initiative du canton de Bâle-Ville Libre passage dans le cadre de la prévoyance professionnelle
Kategorie V, Art. 68 GRN - Catégorie V, art. 68 RCN
Frau Segmüller unterbreitet im Namen der Kommission den folgenden schriftlichen Bericht:
Am 15. März 1991 reichte der Grosse Rat des Kantons Ba- sel-Stadt gestützt auf Artikel 93 Absatz 2 der Bundesverfas- sung eine Standesintiative ein, welche die Einführung der vol- len Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge verlangt.
Die Kommission für soziale Sicherheit befasste sich an ihrer Sitzung vom 28. August 1991 mit der Initiative. Zu diesem Zeit- punkt standen die Arbeiten an der bundesrätlichen Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der berufli- chen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (92.026) bereits kurz vor dem Abschluss. Die Kommission entschied, die Vorschläge des Bundesrates abzuwarten und die Be- schlussfassung zu vertagen bis zur Behandlung der entspre- chenden Botschaft.
In der Wintersession 1992 hat sich der Nationalrat als Erst- rat, in der Sommersession 1993 dann auch der Ständerat mit dieser bundesrätlichen Gesetzesvorlage befasst.
Nach Ansicht der Kommission werden mit diesem Bundes- gesetz die Anliegen der Standesinitiative erfüllt.
Mme Segmüller présente au nom de la commission le rapport écrit suivant:
Le 15 mars 1991, le Grand Conseil du canton de Bâle-Ville, se fondant sur l'article 93 alinéa 2 de la Constitution fédérale, déposait une initiative visant à introduire le libre passage inté- gral en matière de prévoyance professionnelle.
La Commission de la sécurité sociale s'est penchée sur cette initiative lors de la séance du 28 août 1991. Les travaux relatifs au message concernant le projet de loi fédérale sur le li- bre passage dans la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et invalidité (92.026) étaient alors près d'être ache-
vés. La commission a décidé d'attendre les propositions du Conseil fédéral et de renvoyer toute décision jusqu'au traite- ment du message y relatif.
Le Conseil national, Chambre prioritaire, a inscrit le projet du Conseil fédéral à l'ordre du jour de la session d'hiver 1992, le Conseil des Etats, à celui de la session d'été 1993.
La commission est d'avis que la loi fédérale répond aux re- quêtes de l'intiative cantonale.
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt, wie es auch der Bundesrat in sei- ner Botschaft vorschlägt, die Initiative abzuschreiben.
Proposition de la commission La commission propose de classer l'initiative, conformément à la proposition du Conseil fédéral figurant dans le message.
Abgeschrieben - Classé
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
93.124
Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Obligationenrecht. Zehnter Titel (Der Arbeitsvertrag). Aenderung
Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Code des obligations. Titre dixième (Du contrat de travail). Modification
Botschaft und Gesetzentwurf vom 24. Februar 1993 (BBI 1 805) Message et projet de loi du 24 février 1993 (FF 1 757)
Beschluss des Ständerates vom 4. Juni 1993 Décision du Conseil des Etats du 4 juin 1993 Kategorie III, Art. 68 GRN - Catégorie III, art. 68 RCN
Antrag der Kommission Mehrheit Eintreten Minderheit
(Sandoz, Allenspach, Borradori, Dettling, Ducret, Frey Caude, Iten Joseph, Reimann Maximilian, Scherrer Jürg, Stamm Luzi, Vetterli, Zölch) Nichteintreten
Proposition de la commission Majorité Entrer en matière Minorité
(Sandoz, Allenspach, Borradori, Dettling, Ducret, Frey Caude, Iten Joseph, Reimann Maximilian, Scherrer Jürg, Stamm Luzi, Vetterli, Zölch)
Ne pas entrer en matière
Marti Werner, Berichterstatter: Die Vorlage ist Ihnen aus der Diskussion um die Eurolex noch bekannt. Damals haben Sie bei einem offensichtlichen Mehr mit 5 Gegenstimmen Eintre- ten beschlossen und ebenfalls bei einem offensichtlichen Mehr mit lediglich 23 Gegenstimmen eine Rückweisung an den Bundesrat abgelehnt
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Swisslex. Obligationenrecht. Zehnter Titel
Gegenüber der Eurolex-Vorlage sind zwei Aenderungen fest- zuhalten: Erstens ist die Frage der Barauszahlung der Freizü- gigkeitsleistungen an Frauen, welche wegen Heirat ihre Stelle aufgeben, nicht mehr in dieser Vorlage geregelt; diese Rege- lung hat im Bundesgesetz über die Freizügigkeit bei der zweiten Säule Eingang gefunden. Zweitens wird im Gegen- satz zur Eurolex-Vorlage diesmal nicht mehr auf EG-Richtli- nien verwiesen, sondern die entsprechenden Regelungen sind im Gesetz selber enthalten.
Obwohl gegenüber der Eurolex-Vorlage nur unwesentliche Aenderungen vorgenommen worden sind, präsentiert sich heute die Eintretensfrage bedeutend anders. Sie haben das bereits aus der Tatsache ersehen können, dass von zwei Sei- ten eine Abstimmung unter Namensaufruf verlangt wurde.
In der Kommission haben wir darüber diskutiert, ob die Bera- tung des vorliegenden Gesetzes zurückgestellt werden soll, bis das Mitwirkungsgesetz behandelt ist. Es ist unbestritten, dass zwischen diesen beiden Gesetzen Affinitäten bestehen und dass diese Gesetze aufeinander abzustimmen sind. Das kann aber nur gemacht werden, wenn einmal ein Gesetz berei- nigt ist. Die Kommission war und ist deshalb der Auffassung, dass vorerst die Bereinigung des Arbeitsvertragsrechts vorge- nommen werden soll und dass terminologische Anpassun- gen später im Rahmen des Mitwirkungsgesetzes gemacht werden müssen.
Die Aenderung des Zehnten Titels des Obligationenrechts bil- det einen Teil des Swisslex-Paketes des Bundesrates. Ich möchte Ihnen nochmals kurz die drei Zielsetzungen in Erinne- rung rufen, die diesem Paket zugrunde liegen:
Es geht darum, unsere Gesetze europakompatibel auszu- gestalten.
Sozialpolitische Probleme, die besonders aktuell sind und die wir früher oder später lösen müssen, sollen jetzt gelöst werden.
Mit diesem Paket sollen die notwendigen Grundlagen für die Revitalisierung geschaffen werden.
Die Kommissionsmehrheit ist der Auffassung, dass alle drei Zielsetzungen durch die vorliegende Vorlage erfüllt werden.
Beim Antrag auf Nichteintreten stützt man sich hauptsächlich darauf - es wird auch damit begründet -, dass mit dieser Vor- lage die dritte Zielsetzung, die Revitalisierung der Wirtschaft, nicht erfüllt werde, weil nicht dereguliert, sondern zusätzlich reguliert werde. Dieser Schluss, der lautet, zusätzliche Nor- men seien Regulierung und demzufolge nicht Revitalisierung, ist aber nicht richtig. Denn Ziel der Revitalisierung ist es, bes- sere Rahmenbedingungen für unsere Wirtschaft zu schaffen. Auch wenn in diesem Saal oftmals eine etwas sektorielle Sicht der Wirtschaft herrscht, muss darauf hingewiesen werden, dass Teil dieser Wirtschaft nicht nur die Arbeitgeber, sondern auch die Arbeitnehmer sind. Und wenn man von besseren Rahmenbedingungen für die Wirtschaft spricht, dann meint man damit auch die Rahmenbedingungen für die Arbeit- nehmer.
Wir haben in diesem Rat schon oftmals darüber diskutiert und philosophiert, welches die Standortvorteile sind, die die Schweiz im internationalen Vergleich bietet. Ein wichtiges Ele- ment dieser Standortvorteile ist ohne Zweifel der soziale Friede, die Sozialpartnerschaft. Gerade dieser Standortvorteil wird durch die vorliegende Vorlage gestützt. Der soziale Friede besteht aber nicht nur einfach an sich, weil es immer so war, sondern dieser stützt sich auf ein feines und auch verläss- liches Netz von Normen, Gesamtarbeitsverträgen und Verein- barungen. Wenn nun auf diese Vorlage nicht eingetreten wird, besteht die Gefahr, dass dieses Netz verletzt wird.
Es ist auch zu beachten, dass der Inhalt dieser Vorlage äus- serst massvoll ist. Es geht nicht um Mitbestimmung, sondern es geht lediglich darum, dass den Arbeitnehmern beim ein- schneidendsten Schritt, der ihnen passieren kann, nämlich bei Massenentlassung, die notwendigen Informationsrechte zustehen. Dies ist ein absolutes Minimum.
Wenn Ihnen die Kommissionsmehrheit Eintreten beantragt, so versteht sich dies auch als wichtiges Signal gegenüber den Ar- beitnehmern, wie wir uns heute in der schwierigen wirtschaftli- chen Lage ihnen und ihren sozialpolitischen Anliegen gegen- über verhalten wollen. Ein Nein wäre ein ebenso gewichtiges,
aber negatives Signal: ein negatives Signal, das keinerlei revi- talisierende Wirkung zeitigen, aber zum Ausdruck bringen würde, dass dieses Parlament die von der Kündigung betroffe- nen oder bedrohten Arbeitnehmer und ihre Anliegen nicht ge- nügend ernst nimmt.
Ich beantrage Ihnen deshalb im Namen der Mehrheit der Kom- mission Eintreten auf die Vorlage.
Zur Vorlage selbst werde ich im Rahmen der Detailberatung noch Stellung nehmen. Ich habe aber eine zusätzliche Bemer- kung anzubringen: Im Gesetzestext wird mehrmals von «Ar- beitnehmervertretung» gesprochen. Bei Betrieben, in denen mehrere Arbeitnehmervertretungen bestehen, ist damit selbst- verständlich gemeint, dass alle Arbeitnehmervertretungen darunterfallen und nicht nur einzelne.
M. Frey Claude, rapporteur: M. Comby avait été désigné comme rapporteur. Il est impérativement retenu en Valais cet après-midi et personne n'a accepté au dernier moment le mandat de rapporteur. Faute de grives, on mange des merles! En l'occurrence, c'est plutôt de coucou dont il faut parler puis- que je me nicherai dans le texte d'introduction préparé par M. Comby.
Les Chambres fédérales se sont déjà prononcées sur ce texte à l'occasion de l'examen du paquet Eurolex. Nous pourrons donc être bref et rappeler que ces modifications touchent es- sentiellement quatre points: premièrement, on traite du trans- fert des rapports de travail en cas de transfert de l'entreprise à un tiers; deuxièmement, il s'agit de la consultation des travail- leurs en cas de transfert de l'entreprise à un tiers; troisième- ment, on stipule les modalités en cas de licenciement collectif; et, quatrièmement, on modifie la loi fédérale sur la navigation maritime sous pavillon suisse.
Reprenons ces quatre points. Le premier, le transfert des rap- ports de travail en cas de transfert de l'entreprise à un tiers: dans ce cas les rapports de travail avec tous les droits et obli- gations passent à l'acquéreur sauf si le travailleur s'y oppose. Si les rapports de travail sont régis par une convention collec- tive, l'acquéreur est tenu de la respecter - nous y reviendrons dans la discussion de détail. Deuxièmement, la consultation des travailleurs en cas de transfert de l'entreprise à un tiers: dans une telle hypothèse, l'employeur est tenu d'informer les travailleurs, d'une part sur le motif du transfert et, d'autre part, sur les conséquences juridiques, économiques et sociales du transfert pour les travailleurs.
Troisièmement, les modalités en cas de licenciement collectif: cet article, relatif au licenciement collectif, apporte toutes les précisions utiles concernant la définition, le champ d'applica- tion, la consultation des travailleurs et la procédure - nous y reviendrons aussi dans la discussion de détail.
Quatrièmement, la loi fédérale sur la navigation maritime sous pavillon suisse: la directive concernant le transfert d'entreprise ne s'applique pas aux navires de mer. Dès lors, il convient de compléter l'article 68 alinéa 2 de la loi précitée en prévoyant notamment que le nouvel article 333a du Code des obliga- tions n'est pas applicable aux marins servant à bord de navires suisses.
Comme il a été dit, la majorité de la commission vous propose d'entrer en matière par 13 voix contre 12. Au vote sur l'ensem- ble, le projet amendé a été approuvé par 13 voix contre 10.
Au nom de la majorité de la commission, je vous invite donc à voter l'entrée en matière sur cet objet, et cela pour deux rai- sons essentielles.
La première raison est que, quelle que soit la décision qui sera prise en matière de participation des travailleurs, la révision proposée par le Conseil fédéral au sujet du contrat de travail revêt une grande importance dans la situation économique actuelle. En effet, la crise économique engendre inévitable- ment plusieurs fermetures d'entreprises, avec les conséquen- ces que l'on sait sur l'emploi. Dans ces conditions, il s'avère indispensable de fixer clairement les dispositions à suivre en cas de transfert d'entreprise à un tiers et de licenciement col- lectif.
La deuxième raison qui milite en faveur de l'entrée en matière est que ce projet a le mérite d'être eurocompatible - il a d'ail- leurs largement été approuvé par le Conseil des Etats. Quant
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au projet amendé par la majorité de la commission du Conseil national, il offre une version plus «douce» de la réglementation nécessaire en la matière.
La minorité de la commission - 12 voix contre 13 - vous de- mande en revanche de ne pas entrer en matière, essentielle- ment parce qu'elle ne voit pas la nécessité d'entreprendre im- médiatement cette modification. En effet, la coordination avec la loi sur la participation n'est pas assurée. D'autre part, et sur- tout, nous dirons qu'ici on ne revitalise rien du tout et on «déré- gule» encore moins.
Par 13 voix contre 12, la commission vous demande d'entrer en matière. Le projet tel qu'il ressort des délibérations tient compte, selon la commission, des intérêts légitimes tant des entreprises que des travailleurs dans une période économi- que particulièrement difficile.
Mme Sandoz, porte-parole de la minorité: Jusqu'au 6 décem- bre 1992, on a beaucoup parlé d'un certain rapport Hauser qui disait ce qui pourrait arriver à l'économie suisse si l'EEE se fai- sait et qui disait ce que devrait faire l'économie suisse si l'EEE ne se faisait pas. Ce rapport Hauser était d'ailleurs pris très au sérieux.
Depuis le 6 décembre 1992, on ne parle plus tellement du rap- port Hauser. On parle bien d'une revitalisation indispensable et d'une libéralisation indispensable de l'économie, mais il se trouve que nous ne voyons absolument rien venir. Aucune me- sure, aucune décision n'a été prise par le Conseil fédéral ou par le Parlement depuis le 6 décembre 1992 concernant la re- vitalisation de l'économie. Pas même une libéralisation de la lex Friedrich, et pourtant cela eût été simple puisqu'il y avait aussi, dans le paquet Eurolex, une proposition de libéralisa- tion de ladite loi. En revanche, on continue de nous proposer de prendre purement et simplement, petites adaptations inter- venues, certaines des règles que l'Europe aurait imposées à l'économie dans le cadre du projet Eurolex.
Or, il s'agit maintenant d'avoir une position claire et ferme. Et c'est exactement la position du groupe libéral des Chambres. Nous n'allons pas entrer en matière, et plus entrer en matière, sur des projets tirés d'Eurolex - qui s'appellent maintenant Swisslex - qui ne correspondent pas à une revitalisation de l'économie. Nous n'allons pas et plus entrer en matière tant que nous n'aurons pas eu un certain nombre de projets et de décisions de la part du Conseil fédéral, et dans le Parlement, favorisant la revitalisation de l'économie et, par exemple, une libéralisation de la lex Friedrich dont on parle, qui peut-être se dessine à l'horizon. Mais il s'agit de ne pas céder aux promes- ses - seules les belles promesses rendent les fous joyeux - il s'agit d'avoir quelque chose avant d'entrer en matière. Le groupe libéral n'entre donc pas en matière sur le projet qu'on nous propose puisqu'il n'y a aucune mesure de revitalisation dans ce projet et puisqu'aucune mesure de revitalisation, à ce jour, n'a été proposée par le Conseil fédéral.
Mais il y a deux autres motifs encore de ne pas entrer en ma- tière. On vient vous dire: si nous entrons en matière cela favo- rise la concurrence. Mais, qu'est-ce qui favorise la concur- rence? C'est évidemment un tissu économique favorable; c'est éventuellement un tissu fiscal favorable; ce sont éven- tuellement des possibilités d'avoir la main-d'oeuvre néces- saire; c'est éventuellement la possibilité d'acheter des terrains pour développer certaines entreprises, même lorsque l'on est étranger; ça n'est certainement pas l'introduction de procédu- res particulières comme celle que contient le projet sur lequel le groupe libéral refuse d'entrer en matière.
Et puis l'autre motif. On nous dit: c'est eurocompatible. Ah, que ne nous fait-on pas avaler avec l'eurocompatibilité! Ce qui doit être, et c'est urgent, eurocompatible, c'est par exemple notre système fiscal. Nous n'avons pas encore la TVA. Il s'agi- rait aussi, et c'est important, d'avoir une diminution de l'impôt fédéral direct; ça, on ne nous le propose pas. Au nom de l'eu- rocompatibilité, on nous propose d'introduire chez nous des procédures qui n'ont rien à voir avec l'eurocompatibilité parce que chaque pays organise ses rapports sociaux en fonction de son génie et de ses exigences propres.
Si nous voulons vraiment - à l'égard de combien de nos conci- toyens? - tenir la promesse qui a été faite de revitaliser l'éco-
nomie après le vote du 6 décembre 1992, nous devons refuser d'entrer en matière sur un objet qui ne permet pas d'atteindre ce but
Reimann Maximilian: Die SVP-Fraktion unterstützt geschlos- sen den Nichteintretensantrag der knapp unterlegenen Kom- missionsminderheit. Wir sind überzeugt, dass nach einer gründlich geführten Eintretensdebatte wie schon des öfteren unser Ratsplenum die Mehrheitsverhältnisse in der Kommis- sion für Rechtsfragen umstossen wird. Sollte trotzdem Eintre- ten beschlossen werden, wird die SVP-Fraktion jeweils die An- träge der bürgerlichen Mehrheit - dort hatten wir die Mehrheit bekommen - unterstützen und die Minderheitsanträge Leuen- berger Moritz, de Dardel und von Felten bekämpfen.
Für uns ist aber vordringlich, im Rahmen des sogenannten Swisslex-Programms überhaupt nicht auf diese Vorlage einzu- treten; ich begründe Ihnen gerne, warum.
Die SVP-Fraktion ist dagegen, dass unser Land nach dem EWR-Nein des Souveräns nun fast kniefällig in devoter An- schlussgesetzgebung all das übernimmt, was in Brüssel in Form von Richtlinien ausgebrütet worden ist. Wir sind bereit, das zu übernehmen, was der Revitalisierung unserer Wirt- schaft tatsächlich dienlich ist. Wir sind aber nicht bereit, unter Vorspiegelung sogenannter Harmonisierungsmotive in blin- dem Vorausgehorsam alles zu übernehmen. Diese Vorlage wi- derspricht schlicht und einfach jenen Prinzipien, denen wir zwecks Stärkung unserer Wettbewerbsfähigkeit nachzuleben bereit sind.
Wir sind enttäuscht, dass der Bundesrat diese Vorlage über- haupt in sein Swisslex-Programm aufgenommen hat. Zeitliche Dringlichkeit ist überhaupt nicht gegeben. Eine Vielzahl von EG-Staaten, unter anderem unser wichtigster Nachbar Deutschland, hat diese Richtlinie auch noch nicht übernom- men. Wir souveränen Schweizer aber wollen wieder im Ueber- eifer mit zu den ersten Nachvollziehern gehören.
Ich verzichte zwecks Zeitersparnis auf die Auflistung von De- tails. Statt dessen beschränke ich mich auf die generelle Fest- stellung, dass wir mit diesen neuen Vorschriften über das Pro- zedere bei Massenentlassungen und Betriebsschliessungen nicht deregulieren - ich schliesse mich da ganz und gar mei- ner Vorrednerin Frau Sandoz an -, sondern in klassischem Sinne weiter an der Regulierungsschraube drehen. Damit er- schweren wir künftige Betriebssanierungen. Genau das Ge- genteil sollten wir aber tun, nämlich: Sanierungen gesetzlich zum Vorteil der innerbetrieblichen Sozialpartnerschaft er- leichtern.
Von Ihnen, Herr Bundesrat, bzw. vom Gesamtkollegium er- wartet die SVP-Fraktion, dass Sie endlich mit dem Revitali- sierungspaket vorwärtsmachen. Wir erwarten, dass dieses Paket möglichst deckungsgleich mit den Vorschlägen der Ar- beitsgruppe de Pury ausfallen wird.
Vom Parlament hingegen erwarten wir, dass es seine verbalen Verlautbarungen bezüglich Deregulierung, Revitalisierung usw. in die Tat umsetzt. In diesem Sinne begrüssen wir es, dass die Frage des Eintretens mit einer Abstimmung unter Na- mensaufruf geklärt wird. Unser Volk soll ruhig erfahren, wer leere Worthülsen drischt und wer seinen Worten endlich auch Taten folgen lässt
Stamm Judith: Wenn ich mich an die Kommissionssitzung er- innere und wenn ich die Voten für Nichteintreten höre - es wer- den weitere folgen -, dann kommt es mir wirklich vor, als wollte man anlässlich dieser Vorlage einen Spatz mit einem Vor- schlaghammer totschlagen.
Die christlichdemokratische Fraktion ist fast einstimmig für Eintreten auf die Vorlage. Uns geht es dabei um folgende Ge- sichtspunkte:
Es ist eine der letzten Swisslex-Vorlagen, die wir hier zu be- raten haben, und wir sind der Meinung, dass wir im Rahmen des Sinnvollen unsere Gesetzgebung der europäischen Ge- setzgebung angleichen sollen.
Für uns liegt ein sehr wichtiges sozialpolitisches Anliegen in dieser Vorlage. Von der ganzen Mitbestimmungsdebatte, die auch in unseren und gerade in unseren Reihen in den siebzi- ger und achtziger Jahren engagiert geführt wurde, ist nur noch
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dieser kleine Mini-Informationsanspruch der Arbeitnehmerin- nen und Arbeitnehmer geblieben, den wir im Gesetz veran- kern wollen.
Es handelt sich ja eigentlich um eine Selbstverständlichkeit gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, dass man sie von Unternehmerseite bei so einschneidenden Ereignis- sen wie Uebergang eines Betriebes oder Betriebsteiles und Massenentlassungen vorher informiert bzw. in einem gewis- sen minimalen Rahmen konsultiert. Viele Betriebe praktizieren das ja bereits, was für uns bedeutet, dass diese Vorschriften absolut praktikabel sind.
Wir wollen auch auf dem Binnenmarkt Schweiz mit gleichen Spiessen in den Wettbewerb steigen, und deshalb empfehlen wir Ihnen, diese Minimalvorschriften in unserem Gesetz zu ver- ankern.
Frau Bühlmann: Minimale Verbesserungen zugunsten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern werden eingeführt, wenn wir der Vorlage, die wir heute behandeln, zustimmen. Es ist wahrlich kein grosser Wurf, der da zur Diskussion steht, es sind vielmehr Regeln, welche eigentlich unter Leuten, die an- ständig miteinander umgehen, normal und selbstverständlich sein sollten. Es geht in der Vorlage weder um Mitbestim- mungs- noch um Mitspracherechte, sondern simpel und ein- fach um die Pflicht des Arbeitgebers, der Arbeitgeberin, bei Verkauf des Betriebs und bei Massenentlassungen die Betrof- fenen rechtzeitig zu konsultieren und zu informieren und Ge- samtarbeitsverträge, wo solche bestehen, einzuhalten. Und wenn die Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter nicht rechtzeitig konsultiert worden sind, soll eine Kündigung als missbräuchlich gelten. Das ist alles.
Auf diese minimale Variante soll, wenn es nach dem Willen von Frau Sandoz und der Minderheit der Kommission geht, nicht einmal eingetreten werden. Dass der Antrag in der Kommis- sion nur knapp - im Verhältnis 12 zu 13 Stimmen - abgelehnt worden ist, wirft ein seltsames Licht auf das Demokratiever- ständnis derer, die den Antrag Sandoz unterstützt haben. Das ist für die grüne Fraktion völlig unverständlich, und wir hoffen immer noch, dass der Rat diesem unbegreiflichen Ansinnen eine deutliche Absage erteilt.
Wir bitten Sie auch, den Minderheitsantrag Leuenberger Mo- ritz zu Artikel 333 Absatz 1bis zu unterstützen, welcher die ständerätliche Variante beibehalten will, wonach bei Betriebs- veräusserungen die Geamtarbeitsverträge bis zu deren Kündi- gung oder Auslaufen und nicht bloss noch ein Jahr in Kraft bleiben sollen. Das gleiche gilt für die Minderheitsanträge de Dardel und von Felten zu den Artikeln 335f und 335g. Wir emp- fehlen sie Ihnen ebenfalls zur Annahme.
Unverständlich ist für uns auch der Streichungsantrag der Minderheit II (Sandoz) zu Artikel 336 Absatz 2 Buchstabe c. Dieser Artikel besagt, dass eine Kündigung bei nichterfolgter vorheriger Konsultation der Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter missbräuchlich sei. Wenn es nach dem Willen der Deregulierer und Dereguliererinnen und Revitalisierer und Revitalisiererinnen in der Kommission geht, soll auch dieses minimale Prinzip nicht eingehalten werden. Wir hoffen, dass der Rat hier dem offensichtlich arbeitnehmerfreundlicheren Ständerat folgt und die Minderheit I (de Dardel) unterstützt.
Unterstützen wir die arbeitnehmerfeindliche Haltung einer starken Kommissionsminderheit in diesem Rat nicht und stimmen wir der Vorlage zu! Alles andere wäre ein schlechtes Zeichen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche ja die grosse Mehrheit unserer Bevölkerung ausmachen. Es ist nicht mehr als Anstand, wenn Leute, die von einer Entlas- sung betroffen sind, wenigstens rechtzeitig davon erfahren. Dieses Minimum noch in Frage zu stellen, grenzt an Zynismus und ist Ausdruck steinzeitlichen Patrongehabens, welches wir längst überwunden glaubten. Den Beweis dafür, dass es über- wunden ist, können wir heute antreten, indem wir der Vorlage mit den erwähnten Verbesserungen deutlich zustimmen. Im Namen der grünen Fraktion bitte ich Sie, das zu tun.
Leuenberger Moritz: Dass das Eintreten zu dieser Vorlage be- stritten ist, ist mir unverständlich, und durch das Votum von Frau Sandoz ist es mir nicht eben verständlicher geworden.
Der Ständerat hat fast einstimmig ja gesagt. Wir, der National- rat, haben anlässlich der Eurolex fast einstimmig ja gesagt. Der Inhalt ist - wie soeben gesagt wurde - für jeden anständi- gen Unternehmer eine Selbstverständlichkeit: nämlich die Mit- teilungspflicht bei Massenentlassungen und die Vertragstreue beim Verkauf eines Unternehmens. Dies soll jetzt als rela- tiv zwingende Norm ins Obligationenrecht aufgenommen werden.
Diese Selbstverständlichkeiten sollen nun plötzlich Fesseln sein, die dereguliert werden müssen. Der Deregulierung soll nun plötzlich eine Grundlage unseres politisch funktionieren- den Wirtschaftssystems geopfert werden. Bis jetzt war es doch so, dass die Wirtschaft aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern bestanden hat. Bis jetzt war es doch so, dass unsere Gesell- schaft zwar soziale Unterschiede kannte, dass aber die Sozial- partner miteinander gesprochen und dadurch für die ganze Schweiz sehr viel erreicht haben. Bis jetzt war es doch so, dass diese Zusammenarbeit auch Ursache für die Prosperität unse- rer Wirtschaft, für den Standortvorteil Schweiz, für die Sicher- heit, für die Vorteile und auch für den Finanzplatz Schweiz war. Es war diese Zusammenarbeit, die auch Umstrukturierungen in unserer Wirtschaft ermöglicht hat. Was die Uhrenindustrie zustande gebracht hat, das ist praktische Revitalisierung und nicht eine professorale Idee, Theorie oder Ideologie, wie sie von Frau Sandoz vorgetragen wurde. Diese Umstrukturierung konnte nur dank der aktiven Zusammenarbeit der Sozialpart- ner erreicht werden. Dies war es, was den Namen Schweiz in Europa, aber auch gegenüber Europa ausmachte. Heute will man nicht mehr von diesem Sonderfall Schweiz sprechen, sondern man liebäugelt mit einem Hongkong in Europa, das nur noch Vorteile für die Arbeitgeber einführen soll.
Es ist mir nicht wichtig, ob von Sozial- oder von Vertragspart- nerschaft gesprochen wird. Es geht um den Geist des Anstan- des zwischen den Sozialpartnern. Es geht um Treu und Glau- ben. Es geht darum, dass das Wort zwischen den Sozialpart- nern noch gilt, auch wenn ein Unternehmen verkauft wird. Jede Gesellschaft braucht Regeln, um zu funktionieren, und diese Regeln des Anstandes können Sie nicht deregulieren - sonst richten Sie Schaden in diesem Land an.
Ich bitte Sie gar nicht besonders, auf diese Vorlage einzutre- ten. Ich erachte es als selbstverständlich, dass Sie auf diese Vorlage eintreten.
On. Borradori: Il nostro gruppo è convinto che la strada mi- gliore per ridare un po' di ossigeno alla nostra economia asfit- tica debba passare attraverso una coraggiosa liberalizza- zione.
In quest'ambito si inserisce il concetto di deregolamenta- zione, con il quale occorre imparare a convivere, non solo a parole, bensì anche con i fatti.
Oggi ci troviamo dinanzi agli occhi un progetto che non è per nulla urgente - non siamo infatti più sottoposti alla pressione di Eurolex, che ci imponeva delle decisioni rapidissime e affret- tate - e che non denota alcun criterio ispirato alla liberalizza- zione o alla rivitalizzazione. Nel progetto non viene infatti elimi- nata alcuna disposizione, bensì ne vengono aggiunte delle nuove! Nuove prescrizioni, ulteriori limitazioni che vanno a scapito della flessibilità aziendale e dunque, in definitiva, non fanno altro che danneggiare tutti, datori di lavoro e dipendenti. Questa non è certo deregolamentazione! Sappiamo benis- simo che, in presenza di nuove norme, per le aziende non vi sarà più spazio per soluzioni volontarie e concordate, che da sempre si sono rivelate invece le migliori.
Ci viene detto che il nostro diritto deve essere reso il più possi- bile eurocompatibile e che la presente modifica va in questa direzione. Ne prendiamo atto. Sappiamo per esperienza che qui da noi tutto quanto ha una certa affinità con l'Europa, e quindi anche il diritto europeo viene automaticamente consi- derato come il «non plus ultra». Non dimentichiamo però che il nostro ordinamento giuridico viene spesso preso quale mo- dello all'estero e che, fino ad oggi almeno, si è sempre dimo- strato originale, fatto su misura per le nostre esigenze e perfet- tamente aderente alla nostra realtà!
Non vogliamo essere fraintesi e quindi diciamo subito, in modo chiaro, che la nostra scarsa simpatia per questo pro-
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getto non deve venire interpretata come una presa di posi- zione a favore esclusivamente dei datori di lavoro. Al contrario, essa si sforza di prendere in considerazione gli interessi di tutti.
Quando il progetto del Consiglio federale, ripreso dal Consi- glio degli Stati, prevede ad esempio l'osservanza di un con- tratto collettivo fino al momento in cui esso cessa per sca- denza o per disdetta, pone di fatto un ostacolo quasi insor- montabile al trasferimento e al risanamento di aziende desti- nate al fallimento. In tali circostanze, è infatti indispensabile poter modificare liberamente le vecchie strutture, ritenuto che proprio queste hanno condotto l'azienda a navigare in acque difficili. Nell'interesse dei dipendenti e dell'azienda, è dunque essenziale che quest'ultima possa disporre, dopo il suo trasfe- rimento a terzi, della dovuta flessibilità, premessa che eviden- temente viene a mancare se l'acquirente si trova ingabbiato, quasi come se fosse in una camicia di forza, in un contratto sti- pulato a lungo termine. Occorre fare di tutto per facilitare, per rendere attrattivo il trasferimento di un'azienda al fine di un suo risanamento, consentendole di proseguire la sua attività sotto altre condizioni-quadro. Se il potenziale acquirente si trova confrontato a troppi oneri, rinuncerà all'affare. In tal caso, l'al- ternativa è una sola: la messa in liquidazione dell'azienda, possibilità questa che suona in modo sinistro, specie nell'at- tuale situazione dove qualsiasi cosa vitale, costruttiva va difesa con i denti, nell'interesse di tutti, datori di lavoro, salariati e eco- nomia in generale.
A questo punto la domanda che dobbiamo porci è la se- guente: con quante leggi, con quante ulteriori pastoie vo- gliamo intralciare l'economia prima di renderci infine conto che la misura è ormai colma e che il limite di saturazione è non solo raggiunto, bensì abbondantemente oltrepassato?
Credere di rivitalizzare l'economia creando nuove leggi signi- fica prendere - per così dire - un granchio. Ogni nuova legge rappresenta un corsetto in più per gli imprenditori e un po' di concorrenza in meno sul mercato, quindi un ulteriore indeboli- mento della nostra già fragile economia.
In Svizzera esiste una forte solidarietà tra datori di lavoro e di- pendenti, una comprensione sociale che si è sviluppata su base volontaria e che, proprio per questo, funziona. Voler an- corare nella legge questa solidarietà farebbe sì che solo i collo- qui prescritti verrebbero intavolati, con la conseguenza di ve- dere spenta quella scintilla di spontaneità che caratterizza il mondo del lavoro elvetico.
Per tutti questi motivi, il nostro gruppo sosterrà la proposta di non entrare in materia e tutti gli emendamenti che sono atti a rendere il più flessibile possibile il presente progetto di legge.
Scherrer Jürg: Die Fraktion der APS unterstützt einstimmig den Nichteintretensantrag der Minderheit Sandoz.
Ich muss diesen Rat wieder einmal daran erinnern, dass das Schweizervolk am 6. Dezember 1992 den EWR-Beitritt abge- lehnt hat. Es gibt keinen Grund, unter dem Vorwand der Euro- pakompatibilität jetzt wieder einem Gesetz zuzustimmen, wel- ches in bezug auf Europa überhaupt keinen Einfluss auf die Wettbewerbsfähigkeit unseres Landes hat - oder allenfalls ei- nen negativen.
Am Montag haben verschiedene Fraktionen und Einzelparla- mentarier Vorstösse zum Problem der Arbeitslosigkeit einge- reicht. Sie haben Massnahmen zur Revitalisierung gefordert; da waren natürlich auch staatliche Massnahmen dabei. Zu diesen habe ich mich schon geäussert. Aber es ist reine Heu- chelei, solche Vorstösse einzureichen, wenn man ein paar Tage später bereit ist, wieder einem Gesetz zuzustimmen, wel- ches nichts weiter ist als ein Mosaikstein im Gebilde der Behin- derung unseres Gewerbes und unserer Industrie.
Seit Jahren tun wir nichts anderes, als ein Gesetz nach dem anderen zu schaffen. Das hat mit Revitalisierung nichts zu tun, vielmehr mit einem staatlichen Korsett. Die zunehmende Flut von Auflagen wird vor allem für das kleine und mittlere Ge- werbe zu einer untragbaren Last Wenn vorhin eine Fraktions- sprecherin gesagt hat, es gebe Betriebe, die die Auflagen, wel- che in diesem Gesetz gefordert werden, bereits erfüllten, dann bestreite ich das nicht a priori, bin aber der Ansicht, dass das eben grosse Betriebe sind, die über die nötige Infrastruktur
und die personellen Ressourcen verfügen. Ein kleiner Betrieb kann sich das schlicht und einfach nicht mehr leisten.
Wenn der Kommissionssprecher vom sozialen Frieden spricht, der unser Land auszeichne, dann stimme ich ihm zu. Nur: Der soziale Friede besteht schon seit Jahren, und er ist nicht gefährdet, wenn wir dieses Gesetz jetzt ablehnen bzw. gar nicht darauf eintreten. Wenn man dieses Gesetz vor dem Hintergrund des sozialen Friedens durchdrücken will, dann ist das nichts weiter als eine Kapitulation der Investoren vor den sozialen - ich möchte eher sagen sozialistischen - Forderun- gen, wie wir sie in diesem Parlament bereits bis zum Ueber- druss kennen.
Die Aenderung des Zehnten Titels des Obligationenrechts för- dert die Bürokratie. Mit Bürokratie hindern Sie Betriebe an wertschöpferischer Tätigkeit. Wirtschaftskraft wird nicht mit Bürokratie geschaffen, sondern mit Tatkraft, mit Investitionen. Jetzt geht es primär um die Schaffung und den Erhalt von Ar- beitsplätzen. Ich appelliere an die bürgerliche Mehrheit, und zwar nicht einmal unbedingt an FDP und SVP - dort sind näm- lich nur kleine Minderheiten für Eintreten -, sondern vor allem an die CVP. Diese Partei soll mir einmal erklären, aus welchem Lager sie stammt! Stammt sie aus dem bürgerlichen oder aus dem linken Lager? Wenn Sie aus dem bürgerlichen Lager kommen, dann müssen Sie jetzt mehrheitlich gegen Eintreten sein. Sie können jetzt natürlich auch wieder für Eintreten stimmen. Das ist uns recht. Sie werden einfach in den näch- sten Wahlen weitere Stimmen verlieren. Die APS ist dankbarer Abnehmer.
Wenn Sie aber für Eintreten stimmen, dann stimmen Sie we- nigstens in der Detailberatung der Mehrheit zu!
Allenspach: «Wer den wirtschaftlichen Aufschwung anstrebt, muss die Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Wirt- schaft stärken.» Dieser Grundsatz ist vom Bundesrat und auch von der Parlamentsmehrheit schon oft wiederholt worden. Deshalb stellen wir prioritär die Frage: Stärken die vorliegen- den Vorschläge des Bundesrates die Wettbewerbskraft der Wirtschaft, oder vermindern sie unsere Konkurrenzfähigkeit? Weder mit der Botschaft noch in der Kommission war der Bun- desrat in der Lage nachzuweisen, dass mit den vorgeschlage- nen Aenderungen des Obligationenrechts die Wettbewerbs- kraft der Schweiz gestärkt wird - das Gegenteil ist der Fall!
Mit der Vorlage würden lediglich einige Richtlinien der EG ins schweizerische Recht übernommen, wurde argumentiert. Wenn wir EG-Recht in die schweizerische Rechtsordnung übernehmen wollen, müssen wir einen Grund dafür haben. Die- ser Grund ist nicht genannt worden. Das blosse Abschreiben von EG-Richtlinien ist meines Erachtens kein erstrebenswertes Ziel für den schweizerischen Gesetzgeber. Eine Anpassung des Obligationenrechts an die EG-Richtlinien ist auch heute von der EG weder gefordert noch als Voraussetzung für die Auf- nahme von bilateralen Verhandlungen genannt worden.
Es sollten - so wurde weiter argumentiert - sozialpolitische Probleme, die früher oder später zu lösen wären, heute schon gelöst werden. Wenn wir aber den Unternehmen heute neue sozialpolitische Belastungen und Einschränkungen auferle- gen, dann lösen wir keine sozialpolitischen Probleme, son- dern wir schaffen neue. Wir benötigen neue Arbeitsplätze und nicht neue Gesetze!
Es gelte, mit dieser Vorlage gleiche Wettbewerbsvorausset- zungen für alle Betriebe zu schaffen, wurde gesagt. Was viele Betriebe freiwillig tun, soll allen anderen gesetzlich aufge- zwungen werden. Gleich kurze Wettbewerbsspiesse sind of- fenbar das Rezept dieser Revitalisierungspolitik!
Worum geht es? Neu soll erstens beim Wechsel des Eigentü- mers eines Betriebs der neue Eigentümer gezwungen wer- den, die vom früheren Eigentümer eingegangenen Gesamtar- beitsverträge einzuhalten, und das ohne jede Kündigungs- möglichkeit. Damit würde der neue Eigentümer schlechterge- stellt als der frühere Eigentümer. Die meisten betrieblichen Ei- gentümerwechsel sind heute notwendig, um Firmensanierun- gen vornehmen zu können. Bei Sanierungen müssen Struktu- ren bereinigt werden. Das wird erschwert, wenn der Sanierer in das Korsett von langfristig abgeschlossenen Gesamtar- beitsverträgen eingebunden ist und diese nicht kündigen
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kann. Wollen wir eigentlich Firmensanierungen erschweren? Zweitens will der Bundesrat durch eine OR-Aenderung gesetz- liche Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmer und ihrer Organisa- tionen im Betrieb einführen. Ich habe mich seit jeher - auch damals, als von ganz linker Seite noch der Klassenkampf ge- predigt wurde - für die Zusammenarbeit der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der Mitarbeiter im Betrieb eingesetzt. Dort, wo der Geist der Zusammenarbeit herrscht, ist die Infor- mation der Betriebsangehörigen gewährleistet. Wo aber Ge- gensätze geschürt werden, würden die neuen gesetzlichen Bestimmungen nur Anlass zu Argwohn und neuen Streitigkei- ten geben.
Immer wieder werden Gespräche zwischen den Sozialpart- nern gefordert, auch heute wieder. Es wird der Grundsatz an- gerufen, man solle die Probleme doch miteinander bereden. Die bundesrätliche Vorlage will aber das Gegenteil! Nicht das Gespräch bei Massenentlassungen wird gefordert, sondern der Austausch von Schriftstücken. Der Arbeitgeber, der ent- sprechend dem gutschweizerischen Grundsatz seine Mitar- beiter mündlich orientiert und die Modalitäten von Massenent- lassungen «Auge in Auge» erörtert, riskiert, zu empfindlichen pönalen Entschädigungen verurteilt zu werden: Denn der bundesrätliche Vorschlag verlangt Schriftlichkeit und nicht di- rektes Gespräch, auch bei Klein- und Mittelbetrieben, bei de- nen das direkte Gespräch zur Unternehmungskultur gehört. Wenn wir darauf verzichten, diese OR-Aenderungen vorzu- nehmen, wird keine soziale Demontage betrieben, es werden keine sozialen Netze verletzt, es werden keine sozialen Rechte abgebaut, sondern es wird der bisherige Rechtszustand wei- tergeführt. Es werden nicht einmal Vorschriften dereguliert. Haben wir als Gesetzgeber wirklich nichts Wichtigeres zu tun, als den Unternehmen neue, zum Teil sogar ausgesprochen formalistische Verpflichtungen aufzuerlegen?
Die FDP-Fraktion ist der Auffassung, dass wir genug staatliche Vorschriften haben. Sie votiert deshalb mit einer grossen Mehrheit für Nichteintreten.
Frau Grendelmeier: Eine Frage an die Vertreter der «Deregu- lierung»: Wovor haben Sie denn eigentlich Angst? Das möchte ich jetzt einmal wissen! Sagen Sie mir bitte nicht, es handle sich um ein Gesetz, das die Bürokratie fördere. Dieser Zehnte Titel des Obligationenrechts schreibt lediglich fest, dass das, was bis jetzt in der Schweiz Usanz war, nun Gesetz wird, auf das man sich berufen kann. Anständige Arbeitgeber haben keine Ursache, das, was sie bisher freiwillig getan haben, in ei- nem Gesetz wiederzufinden, weil es sie nicht berührt. Ich fürchte fast, die Gegnerschaft stamme aus Kreisen jener Ar- beitgeber, die kein lupenreines Gewissen haben, die nun un- ter dem Generaltitel der sogenannten «Deregulierung» schlicht die Regeln des Anstandes und des Zusammen- lebens, des sozialen Friedens, verletzen wollen, und zwar ungestraft.
Das halte ich keineswegs für eine Massnahme, die unsere Wirtschaft auf Vordermann bringen kann, ganz im Gegenteil. Wir sind gegenseitig aufeinander angewiesen, und ich mache Sie darauf aufmerksam, dass es der Arbeitsfriede war, der un- ser Land zu diesem Wohlstand gebracht hat, diese freiwillige Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die es ermöglicht hat, dass wir in diesem Land einen Arbeits- frieden hatten, wie ihn andere Länder kaum haben.
Noch einmal: Wovor haben Sie Angst, wenn nun in einem Gesetz zwei im Grunde genommen ganz banale Anstandsre- geln - Frau Stamm Judith hat es mit Recht so gesagt - festge- schrieben werden? Leute bei Massenentlassungen informie- ren zu müssen ist eine Anstandsregel; sich an Verträge zu hal- ten ist eine Anstandsregel. Das sind jene Regeln, die unser Land zu dem gemacht haben, was es ist: das reichste der Welt. Davor haben Sie Angst?
Ich habe sowieso ein bisschen das Gefühl, dass die Deregulie- rung bei vielen Leuten nur da ein Thema ist, wo es sich um die Macht des Stärkeren handelt, wo man «powern> kann. Denn heute morgen beim Milchwirtschaftsbeschluss hielt sich die Deregulierungswut - mit Verlaub - in ganz engen Grenzen; da hielt man sich sehr wohl an die etatistische Linie und schrie keineswegs «Bürokratie».
Ich bitte Sie nun im Namen unserer einstimmigen Fraktion, in der Detailberatung den Anträgen der Minderheiten Leuenber- ger Moritz, von Felten und de Dardel zuzustimmen und auf je- den Fall einzutreten auf ein Gesetz, das keineswegs einen Umbruch bedeutet, sondern die Festschreibung gutschweize- rischer Usanz.
Frau Stamm Judith: Herr Kollege Scherrer Jürg ist der CVP recht massiv «an den Karren gefahren». In diesem Haus habe ich schon einmal erklärt - aber Herr Scherrer war wahrschein- lich nicht anwesend -, dass es in unserem Parlament zum Glück nicht nur Rechte und Linke, nicht nur weisse Schafe und schwarze Schafe, sondern verschiedene Gruppierungen gebe. Der CVP ist das sozialpolitische Anliegen in dieser Vor- lage sehr wichtig. Wir sind der Meinung - Sie werden staunen, meine Damen und Herren -, dass der Respekt vor dem «Hu- mankapital», der Respekt gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, wie er dieser Vorlage zugrunde liegt, sehr wohl zur Revitalisierung unserer Wirtschaft beiträgt. (Teilwei- ser Beifall)
Marti Werner, Berichterstatter: Nachdem nun der Glaubens- krieg entbrannt ist, möchte ich Sie darauf hinweisen, dass der Ständerat dieses Gesetz praktisch einstimmig genehmigt hat - und der Ständerat steht nicht im Ruf, wirtschaftsfeindlich zu sein; das wäre mir das Neuste!
Zur Vertreterin der Minderheit, Frau Sandoz: Sie haben kein einziges Wort dazu gesagt, ob die Arbeitnehmer informiert werden sollen und müssen oder nicht. Da Sie nichts gesagt haben, gehe ich davon aus, dass auch Sie der Auffassung sind, dass dies notwendig ist. Sie haben über die Lex Friedrich gesprochen, Sie haben über die Mehrwertsteuer gesprochen. Das ist heute nicht das Thema, heute lautet das Thema «Aen- derung des Zehnten Titels des Obligationenrechts».
Ich frage Sie, Frau Sandoz: Würden Sie, wenn Sie in einem Be- trieb arbeiten würden, der 20 Arbeiter beschäftigt, wovon 10 von der Kündigung betroffen wären, dann auch so sprechen? Würden Sie dann auch so abstrakt eine Stufe höher von Dere- gulierung und Revitalisierung sprechen, wenn Sie von der Kündigung betroffen wären und lediglich eine Information ver- langen würden? Es ist sowieso bezeichnend, dass sämtliche Redner, die - mit Ausnahme von Herrn Allenspach, ich werde darauf zurückkommen - Nichteintreten beantragt haben, zum Gesetz selbst nicht Stellung genommen haben.
Herr Reimann Maximilian, Sie haben lediglich davon gespro- chen, dass man jetzt deregulieren und nicht regulieren müsse. Regulierung oder Deregulierung ist doch nicht Selbstzweck. Auch Deregulierung ist nicht Selbstzweck. Im Rahmen des An- lagefondsgesetzes werden wir viele neue Artikel schaffen: Das ist auch Regulierung. Das ist allenfalls Regulierung, die von Ih- rer Seite gewünscht wird. Es kommt doch immer wieder dar- auf an, welchen Inhalt die Regulierung hat. Das ist der ent- scheidende Punkt, der beurteilt werden muss. Es geht nicht um Deregulierung ja oder nein, sondern die Frage ist die: Sol- len minimale Informationsrechte im Zuge der Revision des Zehnten Titels des Obligationenrechts festgeschrieben wer- den oder nicht? Die Kommissionsmehrheit ist der Auffassung, dass dies gemacht werden soll.
Herr Allenspach, Sie haben die Frage gestellt - das sei die entscheidende Frage, haben Sie gesagt, und ich gehe mit Ihnen einig, dass das eine entscheidende Frage ist -, ob durch dieses Gesetz die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft gestärkt oder geschwächt werde. Was macht die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft aus? Das sind viele Momente. Und die Produktivitätssteigerung in den letzten Jahren, durch wen ist diese erfolgt? Sie ist durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erzielt worden; also nicht durch jene, die nur davon gesprochen haben, man müsse in die Hände spucken und die Aermel hochkrempeln, sondern durch jene, die die Aermel hochgekrempelt und mit- gearbeitet haben. Wenn man für diese bessere Rahmenbe- dingungen schafft, sind das auch bessere Rahmenbedingun gen für die Wirtschaft, und dann trägt man auch dazu bei, dass die Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Wirt- schaft gestärkt wird.
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29 septembre 1993
Frau Judith Stamm hat gesagt, sie habe den Eindruck, dass hier ein Spatz mit einem Vorschlaghammer erschlagen wer- den solle. Dieses Bild ist richtig, nur: Der Spatz, das sind die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die er- schlagen werden sollen.
Ich ersuche Sie deshalb, auf die Vorlage einzutreten und den Nichteintretensantrag der Minderheit abzulehnen.
Mme Sandoz, porte-parole de la minorité: Nous avons cons- taté, il y a un instant, que certains représentants du parti socia- liste étaient totalement schizophrènes puisqu'apparemment ils pensent qu'on ne tient pas le même langage, selon qu'on a une activité ou une autre.
Il va de soi que si j'avais la responsabilité d'une entreprise, je tiendrais exactement le même langage que tout à l'heure, et ceci pour deux raisons: la première, c'est parce que je n'ad- mets pas qu'il y ait perpétuellement une présomption de mau- vaise foi à l'égard des employeurs; les employeurs peuvent être présumés de bonne foi, au même titre que les employés. Et la deuxième, c'est parce que ce qui me tiendrait à coeur, no- tamment, ce serait d'assurer à tous mes employés la meilleure des infrastructures économiques, ce que ne fait pas le projet sur lequel je vous invite à ne pas entrer en matière.
Bundesrat Koller: Worum geht es bei dieser Revision des Ar- beitsvertragsrechts? Es geht um eine der 27 Swisslex-Vorla- gen, die wir - der Bundesrat - Ihnen im Nachgang zum 6. De- zember 1992 unterbreitet haben. Wir haben damals in unserer Botschaft klar dargelegt, welche Ziele wir mit diesen Swisslex- Vorlagen verfolgen. Es geht uns darum, das schweizerische Wirtschaftsrecht möglichst mit dem der EG- und der EWR- Staaten zu harmonisieren. Es geht uns darum, einen Beitrag zur Erneuerung der schweizerischen Marktwirtschaft zu lei- sten, und es geht uns darum, anstehende gesellschaftspoliti- sche Probleme möglichst rasch zu lösen.
Das sind die Ziele und das war der Grund, weshalb der Bun- desrat Ihnen alle Eurolex-Vorlagen, die ohne EWR-Beitritt überhaupt Sinn machen, im Rahmen von Swisslex erneut un- terbreitet hat. Und dazu gehört unseres Erachtens auch diese Revision des Arbeitsvertragsrechts. Wir garantieren damit den Arbeitnehmern einen Schutz bei zwei Tatbeständen, die ge- rade in Zeiten der wirtschaftlichen Rezession sehr, sehr be- deutsam sind: nämlich bei Betriebsübernahmen und bei Mas- senentlassungen. Dabei gewähren wir den Schutz der Arbeit- nehmer in sehr, sehr milder Form, wenn wir einen gesetzli- chen Anspruch auf Orientierung und einen solchen auf Anhö- rung vorsehen.
Es geht uns also keineswegs darum, wie vereinzelt geltend gemacht worden ist, devot und kniefällig europäisches Recht in unsere Rechtsordnung zu übernehmen. Wir werden uns auch im Rahmen der bilateralen Verhandlungen zu wehren wissen, Herr Reimann Maximilian und andere. Das kann ich Ih- nen heute schon garantieren. Wir wollten mit diesem Swiss- lex-Programm aber auch ein aussenpolitisches Zeichen set- zen, und zwar das Zeichen, dass die Schweiz, auch wenn sie nicht Mitglied des EWR ist, doch daran interessiert ist, mit den übrigen europäischen Staaten konstruktiv zusammenzuarbei- ten und eben nicht eine egoistische Politik reinen Rosinen- pickens zu betreiben. Dieses Ziel haben wir mit Swisslex be- wusst auch verfolgt.
Nun noch ein Wort zum Verhältnis dieses Gesetzes zum Mit- wirkungsgesetz. Ich gebe zu, es war nicht gerade eine glückli- che organisatorische Anordnung, dass diese Revision des Ar- beitsvertragsrechts und die Revision des Mitwirkungsgeset- zes nicht in der gleichen Kommission behandelt worden sind. Es ergaben sich tatsächlich gewisse Abstimmungsprobleme. Diese Abstimmungsprobleme sind heute aber gelöst, vor al- lem dadurch, dass der Ständerat im Mitwirkungsgesetz ja in Artikel 10 Absatz 2 eine wichtige Korrektur vorgenommen hat. Neu bemisst sich der Inhalt der Mitsprache ausschliesslich nach den einschlägigen Gesetzen - hier also nach dem Obli- gationenrecht.
In diesem Gesetz halten wir nun fest, dass die Arbeitnehmer bei Massenentlassungen und bei Betriebsübernahmen einen Anspruch darauf haben, informiert zu werden und Vorschläge
zu machen, ob man das Problem der Massenentlassung al- lenfalls nicht anders lösen könnte. Darum geht es und um nichts anderes.
Herr Reimann, der Bundesrat ist für die Erneuerung der schweizerischen Wirtschaft. Ich glaube, wir haben schon viele Tatbeweise erbracht. Wir haben dort, wo wir selber zuständig sind - beispielsweise im Ausländerrecht - den Zuzug von Spe- zialisten erleichtert; ich weiss, dass die Wirtschaftsführer uns dafür dankbar sind. Wir werden Ihnen demnächst eine Revi- sion des Kartellgesetzes unterbreiten, das die Wettbewerbsfä- higkeit der schweizerischen Wirtschaft massgeblich erhöhen wird. Wir werden die technischen Handelshemmnisse ab- bauen. Der Bundesrat hat den Beweis erbracht, dass es ihm Ernst ist mit der Revitalisierung der schweizerischen Wirt- schaft.
Das Parlament wird diesen Beweis erst noch erbringen müs- sen, und ich bin darauf wirklich gespannt. Ich würde es als ei- nen sehr, sehr schlechten Einstieg in diese Debatte empfin- den, wenn Sie heute die Vorlage aus dem Swisslex-Paket her- ausnähmen und damit die künftigen, unbedingt notwendigen Massnahmen zur Erneuerung unserer Wirtschaft - gerade in diesem Rat - gefährden würden.
Nach Auffassung des Bundesrates gehören zur Vitalität unse- rer Wirtschaft auch die Erhaltung des sozialen Friedens und die Wahrung einer funktionierenden Sozialpartnerschaft. Wenn Sie heute auf dieses Gesetz nicht eintreten, gefährden Sie die Sozialpartnerschaft.
Ich hätte noch einiges Verständnis für den Widerstand, wenn es bei dieser Vorlage um die Einführung einer Mitbestim- mung auf Unternehmensebene ginge, wie wir sie übrigens in Deutschland schon seit etwa 20 Jahren kennen. Die deut- sche Volkswirtschaft hat dies auch überlebt. Sie können dem Bundesrat aber doch nicht weismachen, dass die jetzige Re- vision des Arbeitsvertragsrechts, wie es voraussichtlich ab 1. Januar 1994 für 18 europäische Staaten gelten wird, das Gedeihen der schweizerischen Wirtschaft in Frage stelle! Ich habe das Gefühl, hier werde aus einer Mücke ein Elefant gemacht.
Worum geht es hier nämlich? Es geht um Orientierung, um An- hörung von Arbeitnehmern. Es geht also genau um das, was verantwortungsbewusste Arbeitgeber heute bereits tun. Ich kenne solche - gerade kleinere Arbeitgeber aus der Region, aus der ich herkomme -, und ich bin überzeugt, dass jeder Ar- beitgeber seine Arbeitnehmer über eine Massenentlassung vorher orientieren und ihnen die Gründe angeben wird, die zu dieser Massnahme zwingen - auch wenn er nur 30 oder 40 Ar- beitnehmer hat und plötzlich 10 von ihnen entlassen muss. Genau das verlangen wir mit diesem Gesetz. Da können Sie mir doch nicht sagen, dass das Gedeihen der schweizeri- schen Wirtschaft auf dem Spiel steht!
Ich möchte Sie daher dringend bitten, auf die Vorlage einzu- treten.
Namentliche Abstimmung - Vote par appel nominal
Für den Antrag der Mehrheit (Eintreten) stimmen: Votent pour la proposition de la majorité (entrer en matière): Aguet, Bär, Baumann, Bäumlin, Bircher Peter, Blatter, Boden- mann, Borel François, Brunner Christiane, Bühlmann, Bundi, Bürgi, Carobbio, Caspar-Hutter, Danuser, Darbellay, de Dar- del, David, Deiss, Diener, Dormann, Dünki, Eggenberger, Engler, Epiney, Fankhauser, Fasel, von Felten, Fischer-Sur- see, Goll, Grendelmeier, Grossenbacher, Haering Binder, Haf- ner Rudolf, Hafner Ursula, Haller, Hämmerle, Herczog, Hess Peter, Hildbrand, Hubacher, Jaeger, Jäggi Paul, Jeanprêtre, Jöri, Keller Anton, Kühne, Ledergerber, Leemann, Leu Josef, Leuenberger Ernst, Leuenberger Moritz, Maeder, Maitre, Marti Werner, Matthey, Mauch Ursula, Meier Hans, Meier Samuel, Meyer Theo, Misteli, Nabholz, Raggenbass, Rechsteiner, Ruckstuhl, Scherrer Werner, Schmid Peter, Schnider, Segmül- ler, Seiler Rolf, Sieber, Spielmann, Stamm Judith, Steiger Hans, Strahm Rudolf, Suter, Theubet, Thür, Tschäppät Alexan- der, Tschopp, Vollmer, Wanner, Weder Hansjürg, Wick, Zbin- den, Ziegler Jean, Zisyadis, Züger, Zwahlen, Zwygart (90)
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Für den Antrag der Minderheit (Nichteintreten) stimmen: Votent pour la proposition de la minorité (ne pas entrer en ma- tière):
Allenspach, Aubry, Bezzola, Binder, Bischof, Bonny, Borer Ro- land, Borradori, Bühler Simeon, Bührer Gerold, Camponovo, Cavadini Adriano, Daepp, Dettling, Dreher, Eggly, Etique, Ey- mann Christoph, Fehr, Fischer-Hägglingen, Fischer-Seen- gen, Frey Claude, Friderici Charles, Fritschi Oscar, Früh, Gie- zendanner, Giger, Graber, Gros Jean-Michel, Hari, Heberlein, Hegetschweiler, Hess Otto, Jenni Peter, Keller Rudolf, Kern, Leuba, Loeb François, Mauch Rolf, Miesch, Moser, Müller, Ne- biker, Neuenschwander, Perey, Philipona, Reimann Maximi- lian, Rutishauser, Sandoz, Savary, Scherrer Jürg, Scheurer Rémy, Schmied Walter, Schwab, Seiler Hanspeter, Spoerry, Stalder, Stamm Luzi, Steffen, Steinegger, Steinemann, Steiner Rudolf, Stucky, Tschuppert Karl, Vetterli, Wittenwiler, Wyss Paul, Wyss William, Zölch (69)
Der Stimme enthalten sich - S'abstiennent: Baumberger, Cotti, Ducret (3)
Abwesend sind - Sont absents: Aregger, Béguelin, Berger, Blocher, Bortoluzzi, Brügger Cyrill, Caccia, Chevallaz, Cincera, Columberg, Comby, Couchepin, Duvoisin, Frey Walter, Gardiol, Gobet, Gonseth, Gross An- dreas, Gysin, Hollenstein, Iten Joseph, Mamie, Maspoli, Mau- rer, Mühlemann, Narbel, Oehler, Pidoux, Pini, Poncet, Re- beaud, Robert, Rohrbasser, Ruf, Ruffy, Rychen, Wiederkehr (37)
Präsident Schmidhalter stimmt nicht M. Schmidhalter, président, ne vote pas
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule, ch. I introduction Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 333 Antrag der Kommission Abs. 1 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 1bis (neu) Mehrheit
.... Erwerber diesen während eines Jahres einhalten, sofern er nicht vorher abläuft oder infolge ....
Minderheit
(Leuenberger Moritz, Bär, Bühlmann, Caspar-Hutter, de Dar- del, Engler, von Felten, Grendelmeier, Herczog, Marti Werner, Stamm Judith)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 333 Proposition de la commission Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 1bis (nouveau) Majorité
.... respecter pendant une année pour autant qu'elle ne prend pas fin du fait de l'expiration ... Minorité
(Leuenberger Moritz, Bär, Bühlmann, Caspar-Hutter, de Dar- del, Engler, von Felten, Grendelmeier, Herczog, Marti Werner, Stamm Judith)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Abs. 1 - Al. 1 Angenommen - Adopté
Abs. 1bis -Al. 1bis
Leuenberger Moritz, Sprecher der Minderheit: Wenn Sie auf die Vorlage eingetreten sind, müssen Sie konsequenterweise bei diesem Absatz 1bis dem Minderheitsantrag zustimmen und damit dem Ständerat und dem Bundesrat folgen.
Wenn eine Firma verkauft wird, gehen gemäss Obligationen- recht sämtliche Verträge mit dem Verkauf auf den neuen Er- werber über. Das gilt für Lieferverträge, das gilt auch für Miet- verträge in den Liegenschaften, und es soll nach Ansicht des Bundesrates, des Ständerates und der Kommissionsminder- heit auch für die Gesamtarbeitsverträge gelten. Ein Gesamtar- beitsvertrag ist auch ein Bestandteil der Aktiven und Passiven. Es ist einigermassen absurd, dass mit dem knapp zustande gekommenen Mehrheitsantrag ausgerechnet die Arbeitsver- träge, die die Existenz der Arbeitnehmer betreffen, die den ganzen Lebensbereich Arbeit regeln, von dieser Uebernah- meregelung ausgenommen werden sollen.
Gesamtarbeitsverträge stellen einen Kompromiss zwischen den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern dar. Darin wird viel- leicht auf gewisse Rechte der Arbeitnehmer, die sie gemäss Obligationenrecht hätten, verzichtet, und es ist absurd, wenn nachher die Vorteile, die mit diesem Verzicht erkauft worden sind, plötzlich dahinfallen, nachdem die Vorleistung schon er- bracht worden ist. Verträge sind einzuhalten, das soll auch beim Verkauf einer Firma gelten.
Nun ist die Mehrheit offenbar einer Argumentation von Herrn Allenspach in der Kommission auf den Leim gekrochen. Er hat nämlich gesagt, es könnte sonst der Fall eintreten, dass der Verkäufer vor dem Verkauf aus seinem Verband austrete und damit den Gesamtarbeitsvertrag hinfällig mache.
Ich will gar nicht auf die Argumentation eingehen: das würde ja bedeuten, dass wir die Gesetzgebung nach einem Miss- brauch ausrichten. Vielmehr ist dazu zu sagen, dass 55 Pro- zent aller Gesamtarbeitsverträge Firmen-Gesamtarbeitsver- träge sind und nur 45 Prozent Verbands-Gesamtarbeitsver- träge. In der Regel dauern sie etwa ein Jahr; das Maximum liegt bei drei Jahren, und nur gerade in der Maschinenindu- strie gibt es eine Dauer von jetzt fünf Jahren.
Es sind auch nicht etwa die tatsächlichen Löhne, sondern die Mindestlöhne geregelt, so dass Lohnsenkungen nach dem Verkauf der Firma immer noch möglich sind, wenn Sie schon deregulieren und mobil sein wollen.
Es ist auch so, dass die Zugehörigkeit zu einem Gesamtar- beitsvertrag andere Vorteile für die Firma bringt, nämlich Aus- gleichskassen, bei denen man dann automatisch Mitglied ist; Weiterbildung oder Berufsbildungskurse werden angeboten. Der Zweck der Gestaltung eines Unternehmens liegt nicht ein- fach darin, dass es für einen allfälligen Verkauf möglichst flexi- bel ausgestaltet werden muss.
Die Regelung, wie sie der Bundesrat und der Ständerat vorse- hen, unterstützt die Weiterführung sozialpartnerschaftlicher Beziehungen. Es ist eine sinnvolle Stärkung der Gesamtar- beitsverträge, des Fundaments unseres sozialen Friedens, wie sonst immer wieder betont wird. Die Ablehnung des Min- derheitsantrages würde eine Flucht aus den Gesamtarbeits- verträgen, eine Gefährdung des sozialen Friedens bedeuten. Wer also vorher für die Vorlage eintrat, muss jetzt auch dem Bundesrat und dem Ständerat zustimmen.
Baumberger: Ich empfehle Ihnen namens einer - wenn auch nicht gerade überwältigenden - Mehrheit der CVP-Fraktion, der Kommissionsmehrheit zu folgen. Meine Fraktionskollegen und ich haben uns beim Eintreten teilweise der Stimme enthal- ten, dies aus der Ueberlegung heraus, dass Gesetze nur zu er- lassen sind, wenn sie nötig sind - und ob dies zutrifft, kann man sich hier tatsächlich fragen. Andererseits sind die vorge- sehenen Informationspflichten - der Antrag der Mehrheit geht nicht darüber hinaus - in der Tat nichts anderes als das, was ein korrekter Arbeitgeber ohnehin macht, sofern nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.
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Mir scheint, die apokalyptischen Töne, die da angeschlagen wurden und die offenbar weiter angeschlagen werden - apo- kalyptische Töne gegen die Gesetzrevision, aber auch gegen jene, welche diese Gesetzrevision ablehnen -, sind nicht an- gebracht; sie sind übertrieben.
Die Mehrheit der CVP-Fraktion - welche im übrigen, Herr Scherrer Jürg, durchaus eine bürgerliche Partei ist, aber den sozialen Aspekten einen hohen Stellenwert einräumt - setzt sich also für die Mehrheitsfassung von Artikel 333 Absatz 1bis ein. Warum? Es liegt auf der Hand, dass die unbefristete Wei- terführung eines Gesamtarbeitsvertrages eine Betriebsüber- nahme unter Umständen verhindern oder mindestens er- schweren kann. Dies gilt namentlich bei ausländischen Fir- men, die das GAV-System in dieser Form nicht gewohnt sind. Auch ausländische Firmen können trotz Lex Friedrich Firmen übernehmen, und dies ist heute nicht selten erwünscht Sie können sie jedenfalls dann übernehmen, wenn sie die Be- triebsführung mitbestimmen.
Bei solchen Fragen, Frau Grendelmeier, geht es nicht mehr um eine Anstandsregel, sondern um eine Rechtsgüterabwä- gung. Es geht um die Abwägung zwischen einerseits dem Weiterbestand der Firma, der Rettung der Arbeitsplätze und andererseits der verpflichtenden Weiterführung des abge- schlossenen Gesamtarbeitsvertrages. Das Resultat dieser Gü- terabwägung ist für mich und die Mehrheit der CVP-Fraktion klar: Wir müssen uns in solchen Fällen für die Arbeitnehmer und für ihre Arbeitsplätze entscheiden, auch dann, wenn der neue Arbeitgeber den Gesamtarbeitsvertrag nicht weiterfüh- ren sollte, was ihm ja nicht verboten ist und was wir durchaus befürworten.
Die Logik der Ueberlegung spricht also - entgegen dem, was Herr Leuenberger Moritz gesagt hat - nicht gegen, sondern für den Antrag der Mehrheit Ich empfehle Ihnen, diesem zu folgen.
M. de Dardel: Au nom du groupe socialiste, je soutiens la ver- sion de la minorité de la commisison, mais qui est aussi, et sur- tout, celle du Conseil fédéral et du Conseil des Etats.
La divergence entre la majorité de la commission et le Conseil fédéral a surtout été motivée par le fait que, selon la majorité de la commission, la solution du Conseil fédéral susciterait, pré- tendument, une inégalité de traitement entre l'acquéreur d'une entreprise et les employeurs en général qui peuvent, en tout temps, avec un préavis de quelques mois, démissionner de leur organisation patronale, et échapper ainsi à la conven- tion collective.
A notre avis, cette argumentation est erronée pour une série de raisons.
La première est que la disposition légale qui vous est soumise réglemente les rapports individuels de travail. Nous ne som- mes pas dans le chapitre sur les conventions collectives, mais dans le chapitre sur le contrat individuel de travail. Si un em- ployeur quitte son organisation patronale, il continue d'être lié par les contrats individuels de travail qui intègrent la conven- tion collective. Or, la proposition du Conseil fédéral revient exactement au même. Elle dit simplement que l'acquéreur continue d'être lié par les conventions individuelles qui, elles- mêmes, intègrent les dispositions de la convention collective. On a répondu à l'argumentation que je viens de vous exposer qu'il y avait une différence fondamentale, à savoir que l'em- ployeur qui quitte son organisation patronale peut prétendu- ment résilier les conventions individuelles de travail pour pro- poser ensuite aux travailleurs d'autres contrats de travail, en substitution, qui ne contiennent pas les dispositions de la convention collective. Autrement dit, il s'agirait pour l'em- ployeur qui quitte son organisation patronale de pouvoir chan- ger, sous la menace d'un congé, le contenu des contrats in- dividuels. Cette argumentation est fausse, à mon avis, car illégale.
Il est vrai que, dans la réalité, certains employeurs résilient les conventions individuelles pour modifier le contenu des contrats en défaveur des travailleurs, pour échapper par exemple à la convention collective, mais cette pratique est illé- gale et elle est sanctionnée par l'article 336 alinéa premier du Code des obligations qui montre qu'un tel congé est un congé
abusif. J'estime donc qu'on ne peut pas, dans cette affaire, in- voquer une pratique illicite de certains employeurs pour pré- tendre ensuite qu'il y aurait une inégalité de traitement.
Pour toutes ces raisons, je pense qu'il faut s'en tenir à la ver- sion du Conseil fédéral, adoptée par le Conseil des Etats, et voter pour la proposition de minorité Leuenberger Moritz.
Allenspach: Mit der vom Bundesrat vorgeschlagenen und vom Ständerat beschlossenen Fassung von Absatz 1bis wird der Erwerber eines Betriebs verpflichtet, den vom früheren Be- sitzer eingegangenen Gesamtarbeitsvertrag einzuhalten, bis er abläuft. Das kann bis zu fünf Jahre dauern. Er kann also bis zu fünf Jahre an einen Gesamtarbeitsvertrag gebunden sein, ohne dass er in irgendeiner Weise auf diesen Gesamtarbeits- vertrag Einfluss nehmen kann. Er wird einem verbandlichen Schiedsgericht unterstellt, ohne mit den Trägerverbänden die- ses Schiedsgerichts irgend etwas zu tun zu haben. Er muss sich den im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen Entscheiden der GAV-Parteien während der Vertragsdauer - z. B. über Teuerungsausgleich, Reallohnerhöhung, gestaffelte Arbeits- zeitverkürzungen usw. - fügen, wenn sie vorgesehen sind und während der Vertragsdauer erfolgen, obwohl er nicht Mitglied einer GAV-Partei ist
Der Erwerber befindet sich dergestalt in einer ungünstigeren Lage als der frühere Besitzer. Dieser hatte als Mitglied des Ar- beitgeberverbandes Einfluss auf Abschluss und Ausgestal- tung der Gesamtarbeitsverträge. Der Erwerber hat dies nicht. Der frühere Besitzer hätte sich einem ihm nicht zusagenden GAV durch Austritt aus dem Arbeitgeberverband entziehen können. Der neue Besitzer hat diese Möglichkeit nicht. Es ist nun nicht einzusehen, weshalb man dem Erwerber eines Be- triebs von Gesetzes wegen derart schlechtere Bedingungen stellt, insbesondere dann nicht, wenn Erwerber sanierungsbe- dürftige Betriebe übernommen haben und umstrukturieren müssen. Warum will man eigentlich Betriebssanierer bestra- fen und ihnen zusätzliche Fesseln anlegen?
Der Bundesrat postuliert, dass der Erwerber die Verpflichtun- gen des früheren Besitzers mit übernehmen müsse. Wenn der Bundesrat dies will, dann muss er der Kommissionsmehrheit zustimmen. Gemäss Kommissionsmehrheit ist der Erwerber während eines Jahres an die früheren Gesamtarbeitsverträge gebunden. Diese Nachwirkungszeit entspricht auch dem Durchschnitt der Zeit, die für einen Verbandsaustritt benötigt wird, in der sich also ein Verbandsmitglied der gesamtarbeits- vertraglichen Pflichten entledigen kann. Im übrigen ist der An- trag der Mehrheit durchaus EG-konform. Wir brauchen nicht zu befürchten, dass wir damit die Konformität unserer Recht- sprechung mit der EG verletzen! Herr Leuenberger Moritz hat gesagt, auch andere Verträge - Mietverträge usw. - müssten mit übernommen werden. Diese anderen Verträge, die bei Be- triebsübernahme mit übernommen werden, können vom Er- werber gekündigt werden. Hier aber haben wir es mit auf fünf Jahre unkündbaren Verträgen zu tun!
Es ist gesagt worden, mit diesem Vorschlag erfolge eine sinn- volle Ergänzung der Gesamtarbeitsverträge. Können Sie von einer sinnvollen Ergänzung der Gesamtarbeitsverträge spre- chen, wenn einer der Gesamtarbeitsvertragspartner, die Ar- beitgeberseite, diese Ergänzung ablehnt?
Aus diesen Ueberlegungen stimmt die FDP-Fraktion der Mehr- heit zu und bittet Sie, den Vertragspartnern, den Erwerbern die Freiheit zu geben, die Betriebe umzugestalten, zu sanieren und wieder in die Gewinnzone zu führen. Genau das brauchen wir für die Zukunft.
Marti Werner, Berichterstatter: Bei Artikel 333 Absatz 1bis geht es um die Abwägung verschiedener Interessen: erstens um die Frage der Gleichbehandlung der Uebernehmer, zwei- tens um die Frage, inwieweit mit dieser Bestimmung Ueber- nahmen erleichtert oder erschwert werden, und drittens um die Frage der Rechtssicherheit
Zur Gleichbehandlung: Uebernimmt ein Verbandsmitglied ei- nen Betrieb, so hat es einerseits die Möglichkeit, den Gesamt- arbeitsvertrag einzuhalten, oder anderseits die Möglichkeit, aus dem Verband auszutreten und sich damit den Bestimmun- gen des Gesamtarbeitsvertrages zu entziehen. Uebernimmt
Swisslex. Obligationenrecht. Zehnter Titel
1717
ein Nichtverbandsmitglied einen Betrieb, so hat es bei einem Verbands-Gesamtarbeitsvertrag diese Austrittsmöglichkeit nicht. Das Nichtverbandsmitglied ist demzufolge länger an ei- nen Gesamtarbeitsvertrag gebunden als ein Verbandsmit- glied.
Die Hauptgründe dafür, weshalb Ihnen die Mehrheit der Kom- mission eine Fixierung auf ein Jahr vorschlägt, sind einerseits, dass man keine Zweiklassengesellschaft der Uebernehmer - Verbandsmitglieder und Nichtverbandsmitglieder - schaffen will, und anderseits, dass man Uebernahmen erleichtern will. Die Minderheit beantragt Ihnen, bei der Fassung des Stände- rates zu bleiben, wonach der Uebernehmer an den Gesamtar- beitsvertrag gebunden ist, und zwar aus der Ueberlegung her- aus, dass Verträge einzuhalten sind und auch durch den Uebernehmer eingehalten werden müssen. Auch die Fassung der Mehrheit schafft nämlich eine Zweiklassengesellschaft: Ein Verbandsmitglied kann sowohl übernommene Betriebe haben, bei welchen es innerhalb eines Jahres aus dem Ge- samtarbeitsvertrag aussteigen kann, als auch bisherige Be- triebe, bei welchen es an die Regeln des Gesamtarbeitsvertra- ges gebunden ist. Das Problem der Gleichbehandlung lässt sich damit auch nicht lösen.
Das Abstimmungsverhältnis in der Kommission war diesmal nicht 13 zu 12, sondern 12 zu 13 Stimmen. Nur eine knappe Mehrheit der Kommission gewichtet also die Möglichkeit der Erleichterung der Uebernahme höher als die der Rechtssi- cherheit und des Grundsatzes, dass Verträge einzuhalten sind.
Für den Fall, dass Sie die Fassung der Minderheit annehmen sollten, ist folgende Feststellung zu machen: Wenn ein Nicht- verbandsmitglied einen Betrieb übernimmt und demzufolge an den Gesamtarbeitsvertrag gebunden ist, so gilt dies ge- mäss Variante der Mehrheit und Auffassung der Verwaltung nicht für Aenderungen des Gesamtarbeitsvertrages nach Uebernahme, weil in diesem Fall der Gesamtarbeitsvertrag als aufgelöst betrachtet und ein neuer begründet wird, an den das übernehmende Nichtverbandsmitglied nicht gebunden ist.
M. Frey Claude, rapporteur: A l'article 333 alinéa 1bis CO, la majorité de la commission ne remet nullement en cause le principe selon lequel l'acquéreur respecte la convention col- lective. Simplement, on veut limiter les effets à un an. Pourquoi un an? Simplement parce que les membres d'une organisa- tion patronale peuvent, en général, dans ce délai, sortir de l'as- sociation et, par conséquent, se dégager de certaines de leurs obligations.
Nous voulons simplement rappeler l'essentiel qui est en cause ici. A savoir que les transferts sont en général le fait d'entrepri- ses en difficulté, qui luttent même pour leur survie. Dès lors, il faut éviter toute disposition qui soit par trop rigide parce qu'elle peut mettre en cause l'existence même de l'entreprise transfé- rée. Par conséquent, l'intérêt même des travailleurs réside dans la survie de l'entreprise.
Nous vous demandons donc de suivre la majorité de la com- mission.
Bundesrat Koller: Zunächst eine Klarstellung in bezug auf die Europaverträglichkeit dieser Lösung: Nach der Richtlinie be- steht die Pflicht, den Gesamtarbeitsvertrag einzuhalten, und zwar grundsätzlich während der ganzen Geltungsdauer. Die Richtlinie gewährt aber den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, diesen Zeitraum bis auf minimal ein Jahr zu verkürzen. Auch der Antrag der Mehrheit ist daher europakonform.
Warum hat Ihnen der Bundesrat trotzdem die andere Lösung vorgeschlagen? Dahinter steht eine Ueberlegung, die wir bei allen Swisslex-Vorlagen und übrigens schon bei Eurolex an- gestellt haben: Ueberall dort, wo das EG-Recht Varianten zu- lässt, haben wir uns immer an die Standardlösung gehalten. Deshalb haben wir auch hier die Standardlösung vorgesehen. Ich gebe allerdings zu: Während es bei Eurolex um das Prinzip ging, geht es heute um ein Problem der Güterabwägung.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
60 Stimmen 47 Stimmen
Art. 333a
Antrag der Kommission Randtitel
Abs. 1 ... die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer rechtzeitig vor .... Abs. 2
. betreffen, so sind die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer rechtzeitig vor ....
Art. 333a
Proposition de la commission Titre marginal
Al. 1
.... est tenu d'informer la représentation des travailleurs ou, à défaut, les travailleurs en temps utile ....
Al. 2
.... la consultation de la représentation des travailleurs ou, à défaut, des travailleurs doit avoir lieu ...
Angenommen - Adopté
Art. 335d, 335e Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 335f Antrag der Kommission Randtitel 3. Konsultation der Arbeitnehmer
Abs. 1 Mehrheit
.... vorzunehmen, so hat er die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer zu konsultieren. (Rest des Absatzes streichen)
Minderheit
(de Dardel, Bär, Bühlmann, Caspar-Hutter, von Felten, Gren- delmeier, Herczog, Leuenberger Moritz, Marti Werner, Stamm Judith)
... vorzunehmen, so hat er die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer zu konsultieren ...
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 3
Er muss der Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine sol- che gibt, den Arbeitnehmern alle zweckdienlichen ... Abs. 4
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 335f
Proposition de la commission Titre marginal 3. Consultation des travailleurs
Al. 1
Majorité
.... de consulter la représentation des travailleurs ou, à défaut, les travailleurs. (Biffer le reste de l'alinéa)
Minorité
(de Dardel, Bär, Bühlmann, Caspar-Hutter, von Felten, Gren- delmeier, Herczog, Leuenberger Moritz, Marti Werner, Stamm Judith) de consulter la représentation des travailleurs ou, à défaut, les travailleurs ....
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
N 29 septembre 1993
1718
Swisslex. Code des obligations. Titre dixième
Al. 3 Il est tenu de fournir à la représentation des travailleurs ou, à défaut, aux travailleurs tous les renseignements .... Al. 4 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Randtitel - Titre marginal Angenommen - Adopté
Abs. 1 -Al. 1
M. de Dardel, porte-parole de la minorité: Il s'agit ici de la règle qui prévoit l'obligation de la consultation préalable des travail- leurs ou des représentants des travailleurs au cas où l'em- ployeur envisage un licenciement collectif dans son entre- prise.
Au nom de la minorité de la commission, je vous demande d'en rester à la décision du Conseil des Etats, donc à la version du Conseil fédéral.
La majorité de la commission a cru bon, pour des raisons qui, à vrai dire, m'échappent un peu, de supprimer les termes «en vue d'aboutir à un accord». Autrement dit la majorité de la commission admet évidemment que les travailleurs soient consultés préalablement en cas de projet de licenciement col- lectif, mais le but même de cette consultation, à savoir l'obten- tion d'un accord éventuel, est purement et simplement sup- primé.
A propos de cette suppression, il faut dire deux choses. Pre- mièrement, cette suppression n'est pas conforme à la direc- tive pertinente du Conseil des ministres de la Communauté européenne, laquelle prévoit expressément les termes «en vue d'aboutir à un accord», et j'aimerais bien que vous le confirmiez dans votre intervention, Monsieur le Conseiller fé- déral. La directive prévoit bien «en vue d'aboutir à un accord», et ces termes avaient été, sauf erreur de ma part, rajoutés au moment de la discussion sur Eurolex par le Parlement pour être tout à fait fidèle au droit communautaire.
Deuxièmement, il faut réfléchir à ce que signifie la suppression des termes «en vue d'aboutir à un accord». A mon sens, cela si- gnifierait que le Parlement estime que la consultation préalable des travailleurs est une pure formalité sans conséquence, qui n'oblige pas le patron à discuter vraiment ou à négocier une éventuelle diminution du nombre de licenciés ou un plan social pour les personnes licenciées. Il s'agirait d'une attitude arro- gante, visant simplement à consulter pour la forme les travail- leurs ou leurs représentants. J'estime qu'à l'heure à laquelle le chômage continue d'augmenter, à laquelle l'Ofiamt annonce 210 000 chômeurs pour 1994, une telle suppression est en quelque sorte une insulte pour les gens qui se retrouvent sans travail ou qui sont menacés de se retrouver sans travail.
Je propose au nom de la minorité de la commission que nous en restions à la version du Conseil fédéral, qui est conforme au droit européen, conforme à la tradition suisse de discussions et de négociations entre partenaires sociaux, et, enfin, qui cor- respond un tant soit peu à la situation tragique du chômage à l'heure actuelle.
Marti Werner, Berichterstatter: In der ursprünglichen Eurolex- Vorlage war der Satz, der von der Minderheit vorgeschlagen wird, nicht enthalten. Der Nationalrat hat diesen Satz bei der ersten Beratung zusätzlich aufgenommen. Der Bundesrat schloss sich damals dieser Auffassung an, weil es sich um eine rein redaktionelle Bestimmung handle, die keine materi- elle Aenderung des Anspruchs zur Folge habe.
Wenn Ihnen die Kommissionsmehrheit nun wieder vorschlägt, zur ursprünglichen Fassung zurückzukehren, dann ist dies auch nur rein redaktionell begründet und ändert nichts am In- halt dieser Bestimmung.
M. Frey Claude, rapporteur: Le Conseil fédéral et la minorité de la commission souhaitent que la consultation soit faite «en vue d'aboutir à un accord» et que ce soit précisé dans le texte. La majorité de la commission prévoit d'en revenir au texte ini- tial, à savoir qu'il y a l'obligation de consulter, mais sans préci- ser «en vue d'aboutir à un accord».
Il ne s'agit pas, ici, d'une divergence fondamentale, la preuve est simple à apporter: dans le texte initialement examiné dans le projet Eurolex, il n'y avait pas cette mention «en vue d'abou- tir à un accord», c'est donc bien dire qu'il n'y a pas là une diver- gence essentielle entre la majorité et la minorité. Lors du dé- bat, le 2 septembre 1992, le Conseil national avait voulu ajou- ter cette précision, il paraît maintenant à la majorité qu'elle n'est pas indispensable. Il n'est pas indispensable d'ajou- ter ce qui ne peut être considéré que comme des paroles verbales.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
60 Stimmen 41 Stimmen
Abs. 2-4 -Al. 2-4 Angenommen - Adopté
Begrüssung - Bienvenue
Präsident: Ich begrüsse auf der Tribüne einen Teil der Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter der Parlamentsdienste, die wäh- rend der letzten zehn Tage unsere Festung in Bern gehalten haben. Sie sind heute bei uns zu Besuch und werden mit uns der Vorstellung der Oper «Carmen» im Grand Théâtre beiwoh- nen. Ich wünsche ihnen einen schönen Aufenthalt hier in Genf. (Beifall)
Art. 335g Antrag der Kommission Abs. 1
.... anzuzeigen und der Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, den Arbeitnehmern eine Kopie dieser An- zeige zuzustellen.
Abs. 2
.... Konsultation der Arbeitnehmervetrtetung oder der Arbeit- nehmer (Art. 335f) und alle ...
Abs. 3 Mehrheit
Das kantonale Arbeitsamt teilt dem Arbeitgeber mit, ob die Vorschriften über die Konsultation der Arbeitnehmer (Art. 335f) seines Erachtens eingehalten wurden, und sucht nach Lösungen für die Probleme, welche die beabsichtigte Massenentlassung aufwirft. Die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer können ihm ihre Bemerkungen einreichen.
Minderheit
(von Felten, Bär, Bühlmann, Caspar-Hutter, de Dardel, Herczog)
Das kantonale Arbeitsamt sucht nach Lösungen für die Pro- bleme, welche die beabsichtigte Massenentlassung aufwirft. Die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer können ihm ihre Bemerkungen einreichen.
Abs. 4 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 335g Proposition de la commission
Al. 1
.... et de transmettre à la représentation des travailleurs ou, à défaut, aux travailleurs une copie ....
Al. 2
.... les résultats de consultation de la représentation des tra- vailleurs ou des travailleurs (art. 335f) ainsi que ....
Swisslex. Obligationenrecht. Zehnter Titel
1719
AI. 3 Majorité
L'office cantonal du travail indique à l'employeur si, à son avis, les dispositions sur la consultation des travailleurs (art. 335f) ont été respectées et tente de trouver des solutions aux problè- mes posés par le licenciement collectif projeté. La représenta- tion des travailleurs ou, à défaut, les travailleurs peuvent lui communiquer leurs observations.
Minorité
(von Felten, Bär, Bühlmann, Caspar-Hutter, de Dardel, Herczog)
L'office cantonal du travail tente de trouver des solutions aux problèmes posés par le licenciement collectif projeté. La re- présentation des travailleurs ou, à défaut, les travailleurs peu- vent lui communiquer leurs observations.
Al. 4
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Abs. 1, 2, 4 - Al. 1, 2, 4
Marti Werner, Berichterstatter: Im Auftrag der Kommission muss ich Ihnen zu Absatz 2 eine Erklärung abgeben. Die Kom- mission ist der Auffassung, dass die beantragte Formulierung das Recht des Arbeitgebers beinhaltet, den Arbeitnehmerver- tretern eine angemessene Frist zur Konsultation anzusetzen, damit hier keine Verzögerung entsteht.
M. Frey Claude, rapporteur: L'article 335g alinéa 2 stipule que la notification doit contenir, notamment, les renseignements utiles concernant la consultation qui est prévue à l'article 335f. A toutes fins utiles, nous précisons ici qu'il appartient à l'em- ployeur, bien sûr, de procéder à cette consultation auprès des travailleurs, mais il lui appartient aussi de fixer un délai appro- prié pour la réponse. C'est donc à l'employeur de prendre l'ini- tiative de fixer le délai approprié.
Angenommen - Adopté
Abs. 3 - Al. 3
Frau von Felten, Sprecherin der Minderheit: Mit dem vorlie- genden Minderheitsantrag bitte ich Sie, auf den Vorschlag des Bundesrates respektive des Ständerates zurückzukommen. Es geht hier um das Verfahren, das der Arbeitgeber nach Erfül- lung der Konsultationspflicht gemäss Artikel 335f einhalten muss.
In der vorliegenden Bestimmung wird das kantonale Arbeits- amt eingeschaltet. Gemäss Konzept des Bundesrates - ange- nommen durch den Ständerat - besteht die einzige Aufgabe des Arbeitsamtes darin, zwischen Arbeitgebern und Arbeit- nehmenden zu vermitteln. Der Arbeitgeber stellt den Arbeit- nehmenden eine Kopie der Anzeige zu, damit sie dem kanto- nalen Arbeitsamt ihre allfälligen Bemerkungen mitteilen kön- nen. Dieses muss seinerseits versuchen, Lösungen für die Probleme zu finden, welche die beabsichtigte Massenentlas- sung aufwirft. Das kantonale Arbeitsamt kann weder die Massenentlassung rückgängig machen noch irgendwelche Fristen verlängern. Es hat einzig und allein Vermittlungs- funktionen.
Dieses Konzept des Bundesrates wird durch den Antrag der Kommissionsmehrheit durchbrochen. Dem Arbeitsamt soll nun neu zusätzlich eine Ueberprüfungs- und Mitteilungspflicht auferlegt werden. Es soll überprüfen, ob der Arbeitgeber die Vorschriften über die Konsultation der Arbeitnehmenden ein- gehalten hat. Begründung in der Kommission: Gutgläubige, rechtsunkundige Arbeitgeber sollen vor den Folgen der miss- bräuchlichen Kündigung geschützt werden.
Diese Konstruktion ist rechtlich und politisch ein Unding. Rechtlich geht es bei diesen Bestimmungen über die Massen- entlassung um die Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Ob eine entschädigungspflichtige Rechtsverlet- zung vorliegt, entscheidet das Zivilgericht. Dies gilt für alle an- dern Fälle der missbräuchlichen Kündigung gemäss Arti- kel 336 des Obligationenrechts auch.
Was passiert nun, wenn der Antrag der Kommissionsmehrheit angenommen wird? Dem Arbeitsamt wird eine Art richterliche Vorprüfung des Missbrauchstatbestandes abverlangt. Unklar ist, welche rechtliche Wirkung diese Vorprüfung hat, unklar ist, welches Verfahren hier gelten soll; unklar ist, wie das Arbeits- amt zu den notwendigen Informationen kommt. Liegt eine Feststellungsverfügung vor, die auf dem öffentlich-rechtlichen Weg angefochten werden kann? Wieweit ist das Zivilgericht an diese Vorprüfung gebunden? Soll das Sanktionensystem gar ausgeschaltet werden? Fragen über Fragen. Rechtsunsicher- heit, Kompetenzkonflikte, Doppelspurigkeiten sind vorpro- grammiert. Sicher ist, dass der Arbeitgeber mit der entspre- chenden Mitteilung in der Hand in einem allfälligen Prozess sich auf einen behördlichen Persilschein stützen kann. Die ein- seitige Privilegierung der Arbeitgeber, die Stärkung seiner pro- zessrechtlichen Position widersprechen dem Sinn und Zweck der vorliegenden Revision.
Mit dem Vorschlag der Kommissionsmehrheit wird das privat- rechtliche Konzept mit öffentlich-rechtlichen Elementen ver- mischt, was im Ergebnis zu einer unzulässigen Privilegierung der Arbeitgeberseite führt. Wenn es wirklich darum geht, den gutgläubigen, rechtsunkundigen, ahnungslosen, kurz: den unbedarften Arbeitgeber zu schützen, dann kann man dies ru- hig dem Zivilrichter oder der Zivilrichterin überlassen. Das Ge- setz räumt dem Richter, der Richterin bei der Festlegung der zivilrechtlichen Sanktionen einen grossen Ermessensspiel- raum ein. Die Tatsache, dass ein rechtsunkundiger, gutgläubi- ger Arbeitgeber völlig ahnungslos und ohne böse Absichten seinen Konsultationspflichten nicht nachkommt, muss vom Gericht bei der Bemessung der Entschädigungspflicht be- rücksichtigt werden. Umgekehrt darf davon ausgegangen werden, dass der durchschnittliche Arbeitgeber eben nicht rechtsunkundig, bösgläubig, verantwortungslos vorgeht, wenn eine Massenentlassung beabsichtigt wird. Die Aus- nahme darf nicht Massstab der Gesetzgebung sein. Wenn es um kleine Mängel geht, kann der Richter eine kleine oder gar keine Entschädigung aussprechen. Wenn es aber nur darum geht, dass rechtsunkundige Arbeitgeber zu einer Beratung kommen, dann erübrigt sich die vorgeschlagene Gesetzesän- derung der Mehrheit. Eine solche Beratungsaufgabe ist Be- standteil der gesetzlich vorgesehenen Vermittlerfunktion. Feh- lerhafte Anzeigen können zum Beispiel zur Korrektur zurück- gesandt werden.
Ich bitte Sie, das Persilschein-Konzept der Kommissionsmehr- heit abzulehnen. Es führt zu einer unzulässigen Vermischung des Privatrechts mit dem öffentlichen Recht. Es führt zu Ab- grenzungsproblemen, zu Rechtsunsicherheit und zu Kompe- tenzkonflikten. Es schaltet das zivilrechtliche Sanktionensy- stem - je nach Auslegung - völlig aus. Diese Ergänzung der bundesrätlichen Bestimmung kann nur den einen Zweck ha- ben, den sozial unverantwortlichen Arbeitgeber zu schützen, was dem Sinn und Zweck dieser Gesetzesänderung diametral zuwiderläuft.
Ich erinnere Sie daran, dass im europäischen Vergleich der hier vorgesehene Kündigungsschutz im Zusammenhang mit einer Massenentlassung minimal ist und dass der Informa- tionsanspruch der Arbeitnehmenden eine Selbstverständlich- keit ist.
Eine Verwässerung von fast nichts: Was soll das? Hier liegt ein ·wunderbares Beispiel dafür vor, dass von Deregulierung nie die Rede ist, wenn es um die Besserstellung der Arbeitgeber- seite geht. Ich plädiere für die Revitalisierung der Vernunft: Lehnen Sie die Mehrheitsvariante ab; kommen Sie im Namen der Deregulierung auf die Variante des Bundesrates und des Ständerates zurück.
Marti Werner, Berichterstatter: Gemäss der Fassung des Bun- desrates kommt dem kantonalen Arbeitsamt die Aufgabe zu, «nach Lösungen für die Probleme, welche die beabsichtigte Massenentlassung aufwirft», zu suchen. Mit dem Verfahren zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern hat das Arbeitsamt an und für sich nichts zu tun. Die Kommissionsmehrheit ist der Auffassung, dass das Arbeitsamt, wenn es nun schon einge- schaltet wird - es handelt sich dabei um eine Fachbehörde -, die Pflicht haben soll, den Arbeitgeber auf allfällige Verfahrens-
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29 septembre 1993
fehler aufmerksam zu machen und ihn und natürlich auch die Arbeitnehmer vor Schaden zu bewahren. Sowohl Mehrheit als auch Minderheit der Kommission gehen davon aus, dass das Arbeitsamt in verfahrenstechnischer Hinsicht Hilfestellung bie- ten soll. Das entspricht auch der bisherigen Praxis.
Einig sind sich Mehrheit und Minderheit hingegen nicht, wie diese Hilfestellung umschrieben werden soll. Die Mehrheit schlägt Ihnen hier eine Prüfung durch das Arbeitsamt vor, wo- bei nicht ganz klar ist, welche Wirkungen diese Prüfung auf ei- nen späteren Konflikt zwischen Arbeitgeber und Arbeitneh- mern hat. Insbesondere kann diese Prüfung nicht an die Stelle der späteren Prüfung durch den Zivilrichter treten, da in die- sem Verfahren der Arbeitnehmer gar nicht Partei ist.
Die Mehrheit beantragt Ihnen Zustimmung zu dieser Prü- fungspflicht des Arbeitsamtes. Sie schaffen damit eine Diffe- renz zum Ständerat Ich bin der Auffassung, dass diese Be- stimmung im Differenzbereinigungsverfahren noch einmal un- ter die Lupe genommen und überprüft werden muss, denn auch als für ein Arbeitsamt zuständiger Direktionsvorsteher sehe ich noch nicht ganz klar, welchen Inhalt und insbeson- dere welche Auswirkungen diese Prüfung haben wird. Diese Fragen werden im Differenzbereinigungsverfahren noch ge- nau geklärt werden müssen.
M. Frey Claude, rapporteur: La majorité de la commission veut ajouter aux tâches de l'Office cantonal du travail celle d'indi- quer à l'employeur si, à son avis, les dispositions sur la consul- tation des travailleurs ont été respectées.
La minorité de la commission, Mme von Felten le rappelait tout à l'heure, y voit une source de complications, une source de confusion. En effet, quel est le poids juridique qu'il faudrait donner à une telle tâche nouvelle de l'Office cantonal?
La majorité de la commission rappelle ici que, loin d'être une complication, c'est au contraire une simplification. On veut, par cette indication utile, cet avis utile de l'office cantonal, évi- ter des malentendus et corriger éventuellement, rapidement et simplement, des erreurs qui auraient pu être commises, lors de la consultation par exemple.
C'est donc une simplification que l'on veut introduire, et nous vous demandons, par 11 voix contre 10, d'approuver la ver- sion de la majorité de la commission.
Bundesrat Koller: Ich habe mich beim Eintreten engagiert für dieses Gesetz eingesetzt Ein Problem ist für mich aber auch noch nicht gelöst.
Ich habe beim Eintreten gesagt, es sei normaler menschlicher Anstand, dass ein Arbeitgeber, wenn er eine Massenentlas- sung vornehmen muss, seine Arbeitnehmer orientiert: über die Gründe, wer betroffen ist usw. Aber ich gebe zu, dass sich viele Betriebe, vor allem kleinere, handwerkliche Betriebe, eher gewohnt sind, diese Dinge mündlich zu erledigen. Wir verlangen hier nun die Schriftlichkeit, und die Nichtbeachtung der Schriftlichkeit hat zur Folge, dass es sich um eine miss- bräuchliche Kündigung handelt, was bedeutet, dass dann die Sanktionen von Artikel 336a Platz greifen. Das bedeutet also im Extremfall Schadenersatz bis zu sechs Monatslöhnen. Das ist zweifellos schwerwiegend.
Nun habe ich schon bei der Beratung der Eurolex-Vorlage ge- sagt, Artikel 336a erlaube dem Richter, den Schadenersatz unter Würdigung aller Umstände festzulegen; er könnte zwei- fellos eine solche Nichtbeachtung der Schriftlichkeit unter Ge- währung von mildernden Umständen betrachten. Ich habe je- doch Verständnis für die Mehrheit der Kommission, wenn sie sagt, damit gäben wir den Richtern doch einen ungeheuren Ermessensspielraum, der finanziell ein sehr grosses Gewicht erlangen könne. Deshalb bin ich persönlich davon überzeugt, dass sowohl die Lösung des Bundesrates - ich muss es leider sagen -, aber auch jene der Mehrheit heute noch nicht befrie- digen. Ich habe die Verwaltung angewiesen, sich nochmals um dieses Problem zu kümmern. Es muss uns, vor allem zum Schutz kleinerer Handwerksbetriebe, gelingen, hier die Sank- tionen einzuschränken, damit der Richter für die Ausübung seines Ermessens eine bessere Leitlinie hat. Wir werden ent- weder bei der Gewichtung der einzelnen Formvorschriften eine Differenzierung einführen müssen, oder wir werden bei
der Umschreibung der Sanktionen die Sanktion des Arti- kels 336a in solchen Fällen reduzieren müssen.
Das sind wahrscheinlich die beiden möglichen Auswege. Ich habe deshalb nichts dagegen, wenn Sie jetzt der Mehrheit zu- stimmen, damit es eine Differenz gibt. Ich bin überzeugt, dass hier ein echtes Problem vorliegt. Wir werden sicher im Diffe- renzbereinigungsverfahren eine adäquatere Lösung finden, hinter der alle wirklich stehen können.
Der Weg, den jetzt die Mehrheit Ihrer Kommission vorschlägt, ist nämlich auch kein Weg. Er schafft leider nur Verwirrung; er lässt die Pflichten des Arbeitsamtes im unklaren; er lässt die Frage offen, welches die Sanktion ist, wenn das Arbeitsamt diese Pflichten nicht erfüllt; und im nächsten Artikel sieht man bei deren Verletzung sogar Rechtfertigungsgründe vor - das ist keine gute Gesetzgebung. Deshalb lohnt es sich, eine Diffe- renz zu schaffen. Ich bin überzeugt, dass wir hier noch eine bessere Lösung finden werden.
Abstimmung - Vote 77 Stimmen Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit 44 Stimmen
Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu
Schluss der Sitzung um 18.30 Uhr La séance est levée à 18 h 30
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Obligationenrecht. Zehnter Titel (Der Arbeitsvertrag). Aenderung
Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Code des obligations. Titre dixième (Du contrat de travail). Modification
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1993
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Anno
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IV
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Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
08
Séance
Seduta
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Datum 29.09.1993 - 14:30
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