Motion to ban propylene glycol in cow feed adopted

20023179Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)29.09.1993Granted

Zusammenfassung

Samuel Bischof’s motion asked the Federal Council to draft legal provisions prohibiting propylene glycol, used as a feed additive for cows. The Federal Council recommended rejection. In the National Council vote of 29 September 1993, the motion was nevertheless carried by 24 votes to 22, so transmission was approved.

Regest

Parliamentary motion; transmission to the Federal Council for the preparation of draft legislation prohibiting a feed additive for cows; the motion is adopted by simple majority despite the Federal Council’s opposition.

Gesamter Gesetzestext

  1. September 1993 N

1685

Motion Bischof

Angesichts der Milliardenkosten zur Verwertung der Milch- überschussproduktion liegt es doch auf der Hand, zuerst dort abzubauen, wo die Betriebsstruktur zur Milchviehhaltung gar nicht geeignet ist. Das sind vor allem die vielen Talbetriebe, welche ihren angebundenen Kühen vorschriftswidrig keinen Auslauf und keinen Weidegang gewähren.

Der Steuerzahler versteht nicht, weshalb solche Betriebe mit staatlichen Subventionen zur Milchüberproduktion beitragen müssen. Ein Leben an der Kette stellt eine unverantwortliche Vergewaltigung der Tiere dar und verletzt die geltenden Tier- schutzvorschriften.

Auf der anderen Seite haben zahlreiche Bergbauern, welche über genügend Weideland verfügen, kein oder nur ein unge- nügendes Milchkontingent. Gemäss dem 7. Landwirtschafts- bericht des Bundesrates haben rund ein Drittel der Betriebe in den Zonen II bis IV kein Milchkontingent!

Dem Dauerleiden angeketteter Tiere steht auf Seite der Tier- halter, denen das Milchkontingent gestrichen wird, schlimm- stenfalls nur gerade die Unbequemlichkeit eines Berufswech- sels gegenüber. Gerade Talbetrieben stehen jedoch auch Al- ternativen offen wie Ackerbau, Spezialkulturen, Tiermast, Di- rektvermarktung oder Nebenerwerb. Besonders viele reiche Ackerbaubetriebe ackern den letzten Quadratmeter bis vor die Stalltüre und halten das Vieh dauernd oder vorwiegend im Stall angebunden. Dieser unwürdigen Tierhaltung muss end- lich wirksam ein Riegel geschoben werden.

Herr Bundesrat Delamuraz hat gegenüber dem Verein gegen Tierfabriken (VgT) die Streichung des Milchkontingents bei Nichteinhaltung der Tierschutzvorschriften als extreme Lö- sung abgelehnt (Schreiben vom 16. August 1992). Er zieht es vor, andere Mittel zur Durchsetzung der Vorschriften einzuset- zen. Nachdem diese anderen Mittel jedoch nun schon seit über zehn Jahren ihre Wirkung verfehlen, kann diese Antwort nicht befriedigen. Eine repräsentative Meinungsumfrage hat zudem ergeben, dass eine überwiegende Mehrheit der Bevöl- kerung eine Weidehaltung der Kühe einer Milchpreissenkung vorzieht.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Mai 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral

du 12 mai 1993

Die Motion will die Einhaltung eines Gesetzes (im vorliegen- den Fall die gesetzlichen Tierschutzvorschriften) durch die An- wendung der in einem andern Rechtsakt niedergelegten Re- gelung (dem Milchwirtschaftsbeschluss) erzwingen. Ein sol- ches Vorgehen stünde weder im Einklang mit den Prinzipien unserer Rechtsordnung noch entspräche es der Zielsetzung, welche der Einführung der Milchkontingentierung zugrunde lag. Schon aus diesem Grunde ist die Motion abzulehnen.

Im weitern kann der Vorschlag, ein Kontingent zu entziehen, wenn Tierschutzvorschriften nicht eingehalten werden, keine Alternative zu einer Senkung des Milchgrundpreises sein; eine solche ist im übrigen bereits vom Bundesrat beschlossen worden. Eine gezielte Kontingentskürzung im vorgeschlage- nen Sinne wäre kaum als Instrument der Mengensteuerung verwendbar, da ihr Umfang vom individuellen Verhalten ein- zelner Milchproduzenten abhinge und daher mit Unsicherheit behaftet wäre. Zudem ist der Vorschlag auch insofern nicht zur dauerhaften Mengensteuerung geeignet, als die entzogenen Kontingente wieder aufleben könnten, falls der einzelne Pro- duzent die ihm angelasteten Mängel behoben hätte.

Mit der Anwendung und Durchsetzung der Tierschutzbestim- mungen sind die Kantone betraut. Der Bundesrat stellt fest, dass die kantonalen Behörden in den vergangenen Jahren ihre Anstrengungen zu deren Durchsetzung in der Regel deut- lich verstärkt haben.

Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.

Meier Samuel: Ich bin mir bewusst, dass Anwendung und Durchsetzung der Tierschutzvorschriften in der Kompetenz der Kantone liegen. Trotzdem sehe ich einen gewissen Hand-

lungsbedarf beim Bund. Ich bin mir auch bewusst, dass betref- fend Tierhaltung in der Landwirtschaft grösstenteils keine Mängel auszumachen sind. Trotzdem gibt es einige wenige schwarze Schafe. Der Sinn und Zweck meines Vorstosses ist vor allem ein präventiver und in zweiter Linie ein sanktionieren- der: ein präventiver Sinn, um Vorkommnisse zu verhindern, gewissermassen abschreckend zu wirken; ein sanktionieren- der Sinn, um Vorkommnisse zu bestrafen, und zwar mit einer Reduktion bzw. mit einer Streichung von Milchkontingenten. Das Problem ist beileibe kein neues. Es besteht, seitdem der Mensch das Tier als Haus- und Nutztier in seinen Dienst ge- stellt hat. Heute aber - das ist der Unterschied - sind wir Gott sei Dank in dieser Beziehung etwas sensibler geworden. In diesem Sinne bitte ich Sie, der Motion zuzustimmen.

Abstimmung - Vote Für Ueberweisung der Motion Dagegen

21 Stimmen 29 Stimmen

92.3491

Motion Bischof Frostschutz im Kuhstall Antigel dans les écuries

Wortlaut der Motion vom 7. Dezember 1992

Der Bundesrat wird ersucht, zusammen mit der FAG (Eidge- nössischen Forschungsanstalt für viehwirtschaftliche Produk- tion, Grangeneuve) gesetzliche Bestimmungen auszuarbei- ten, damit das Frostschutzmittel Propylenglykol, das den Kü- hen verabreicht wird, unterbunden respektive verboten wird.

Texte de la motion du 7 décembre 1992

Le Conseil fédéral est chargé d'élaborer conjointement avec la FAG (station de recherches sur la production animale, Gran- geneuve) les dispositions légales qui permettront d'interdire l'utilisation du propyleneglycol, un antigel administré aux vaches.

Mitunterzeichner - Cosignataires: Keller Rudolf, Sieber, Stal- der, Steffen, Weder Hansjürg (5)

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Schweizer Hochleistungskühe werden mit dem Antigefriermit- tel Propylenglykol getränkt, damit sie gesund bleiben. In den landwirtschaftlichen Genossenschaften geht das Frostschutz- mittel Propylenglykol literweise über den Ladentisch. Bestim- mungsort ist der Kuhmagen: Viele Kühe sind derart auf hohe Milchleistung gezüchtet, dass sie nach der Geburt des ersten Kalbes weniger Futter fressen, als für ihre übersteigerte Milch- produktion nötig wäre. Folge: Der Körper baut Fett ab, und es kommt rasch zu einer Entgleisung des Stoffwechsels. Milch und Fleisch erhalten durch die dabei freigesetzten Abbaupro- dukte einen üblen Geruch. Propylenglykol kann diese Stoff- wechselstörungen verhindern.

Die Chemikalie verwandelt sich in der Kuh in Glukose und füllt kurzfristig die Ernährungslücke. Während Frostschutz im Wein stets für einen Skandal sorgt, halten Fachleute ähnliche Substanzen im Kuhmagen für unbedenklich. Bedenklich ist je- doch die Zucht von Kühen, die nur mit dem Frostschutzmittel über die Runden kommen.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Mai 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 12 mai 1993 Die Zufuhr von Propylenglykol (1,2-Propandiol) dient in den ersten Wochen der Laktation von Milchkühen dazu, das Ener-

N 29 septembre 1993

1686

Interpellation Strahm Rudolf

giemanko, das durch die Divergenz zwischen Futteraufnahme und Milchleistung entstehen kann, auszugleichen. Ein über- mässiger Körperfettabbau, der für die Gesundheit der Kühe und die Qualität der Milch sowie der daraus hergestellten Pro- dukte negative Folgen haben könnte, wird verhindert. Die Substanz wird im Körper der Tiere direkt und vollständig ver- wertet. Es entstehen weder in der Milch noch im Fleisch ir- gendwelche Rückstände. Der Vorteil von 1,2-Propandiol ge- genüber Kraftfutterkomponenten wie beispielsweise Getreide liegt in der direkten Verfügbarkeit für den Stoffwechsel der Kühe.

1,2-Propandiol ist, gemäss der Verordnung über die in Le- bensmitteln zulässigen Zusatzstoffe, sogar in den folgenden Lebensmitteln zugelassen: Konditorei- und Zuckerwaren (ohne Gebäckanteil) sowie Wasser- und Fettglasuren. Die ma- ximale Dosierung beträgt 10g/kg. Dies bedeutet, dass 1,2-Pro- pandiol in Cremeschnitten und anderen Patisseriewaren durch den Menschen direkt verzehrt wird, ohne dass dadurch irgendwelche negative Folgen auftreten.

In der EG-Futtermittelgesetzgebung ist 1,2-Propandiol als Zusatzstoff für Futtermittel für Nutz- und Heimtiere zugelas- sen. Aus den erwähnten Gründen sehen wir für ein Verbot von 1,2-Propandiol in der Fütterung von Milchkühen keinerlei Veranlassung.

Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.

Bischof: Ich höre einige Leute lachen; ich sehe aber, dass es diesmal nicht von seiten der Bauern kommt.

Bei meiner Motion vom 7. Dezember 1992 habe ich den Bun- desrat gebeten, zusammen mit der FAG, der Eidgenössischen Forschungsanstalt für viehwirtschaftliche Produktion, gesetzli- che Bestimmungen auszuarbeiten, damit das Frostschutzmit- tel Propylenglykol, das den Kühen verabreicht wird, verboten wird.

Die Antwort des Bundesrates kann mich nicht beruhigen, im Gegenteil: sie schockiert mich. Da das Antigefriermittel Propy- lenglykol nicht nur den Kühen verabreicht wird, sondern sogar in den Lebensmitteln vorhanden ist, bin ich in grosser Sorge um die Allgemeingesundheit unseres Volkes. Obwohl be- hauptet wird, dass die Verabreichung von Propylenglykol bei den Kühen in keiner Weise auf die Milch oder das Fleisch übertragen werden könne und auch die Zugabe in gewissen Lebensmitteln - Crèmeschnitten und anderen Patisseriewa- ren - unbedenklich sei, bin ich der Ueberzeugung, man sollte dies einmal gewissenhaft prüfen.

Mich interessiert an und für sich nicht die lakonische Antwort des Bundesrates, dass dieser Zusatzstoff in der EG-Futtermit- telgesetzgebung zugelassen sei. Wie oft hörte man in den letz- ten Jahren negative Beispiele im Bereich der Lebensmittel usw., die aus den EG-Staaten kamen! Ich denke da zum Bei- spiel an den Weinskandal in Italien und an Oesterreich - es ist zwar noch nicht in der EG -, das wegen diesem Frostschutz in den Weinen arg kritisiert wurde.

Ich will damit einfach argumentieren, dass nicht alles, was in den EG-Staaten oder überhaupt im Ausland zugelassen ist, auch optimal für unser Land sein muss. Bei der Verabreichung von Propylenglykol an Kühe liegt der einzige Vorteil gegen- über Kraftfutterkomponenten in der direkten Verfügbarkeit für den Stoffwechsel der Kühe. Ein schwaches Argument!

Da der Bundesrat keinerlei Absichten hegt, die Verabreichung dieses Giftstoffes zu unterbinden, da dieses Propylenglykol in der EG-Gesetzgebung verankert ist, und dementsprechend diesen Vorstoss ablehnt, sehe ich mich nun erst recht veran- lasst, meinen Vorstoss aufrechtzuerhalten. Ich bitte Sie, diese Motion zu überweisen.

Abstimmung - Vote Für Ueberweisung der Motion Dagegen

24 Stimmen 22 Stimmen

92.3551

Interpellation Strahm Rudolf Senkung der Milchkontingente oder des Milchpreises. Wirtschaftliche Auswirkungen Réduction des contingents laitiers ou baisse du prix du lait. Conséquences économiques

Wortlaut der Interpellation vom 17. Dezember 1992

Die Agrarpolitik des Bundes steht vor der Grundsatzfrage, ob in Zukunft der Milchpreis gesenkt oder besser die Milchkontin- gente zurückgenommen werden sollen. Nach einer Faust- regel bringt eine Verminderung der Milchkontingente um 2,5 Prozent für die Bundeskasse eine ungefähr gleiche Entlastung und den Bauern weniger Einkommenseinbusse als eine Milchpreissenkung um 5 Prozent.

Wir bitten den Bundesrat, die folgenden Fragen aufgrund ei- ner Begutachtung durch eine neutrale Stelle zu beantworten: 1. Wie sind aufgrund einer realen Modellrechnung die Kosten der Alternativen (Opportunity costs)? Konkret: Wie sind die Auswirkungen von Milchpreissenkungen und, alternativ, von Milchkontingentrücknahmen

a. auf die Bundeskasse?

b. auf das landwirtschaftliche Einkommen?

  1. Um wieviel müssen die Direktzahlungen an die Land- wirtschaftsbetriebe erhöht werden, um eine Verminderung von 100 Millionen Franken Subventionen zur Käse- und/oder Butterüberschussverwertung so zu kompensieren, dass das bäuerliche Nettoeinkommen (landwirtschaftliche Einkom- men) gleich bleibt?

Bei diesen Berechnungen sollen sowohl die Verwertungsver- luste als auch die möglichen Mehreinnahmen durch die er- höhten Importabschöpfungen berücksichtigt werden.

Texte de l'interpellation du 17 décembre 1992

Dans le cadre de sa politique agricole, la Confédération doit aujourd'hui choisir entre deux mesures: soit baisser les prix du lait, soit réduire les contingents laitiers. En principe, lorsqu'on réduit les contingents laitiers de 2,5 pour cent, la diminution de la charge du compte laitier est à peu près la même que lorsqu'on baisse le prix du lait de 5 pour cent; pour les pay- sans en revanche, une telle réduction des contingents en- traîne moins de pertes de revenus que la baisse du prix du lait. Nous prions le Conseil fédéral de faire faire une expertise par un organe neutre et, sur cette base, de répondre aux ques- tions suivantes:

  1. Sur la base d'un calcul en termes réels, quels sont les coûts de chacune des variantes (opportunity costs)? En d'autres ter- mes: quels sont les effets d'une baisse du prix du lait et ceux d'une réduction des contingents laitiers

a sur les caisses fédérales?

b. sur le revenu agricole?

  1. De combien faudrait-il augmenter les paiements directs aux exploitations agricoles pour compenser une diminution de 100 millions de francs des subventions pour la mise en va- leur des excédents de fromage et/ou de beurre, de façon que le revenu agricole net reste le même?

Dans ces calculs, il faut tenir compte des coûts de mise en va- leur et des recettes supplémentaires pouvant résulter de l'aug- mentation des prélèvements sur les importations.

Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Bäumlin, Béguelin, Bodenmann, Borel François, Brügger Cyrill, Carobbio, Cas- par-Hutter, Danuser, de Dardel, Eggenberger, Fankhauser, von Felten, Goll, Hafner Ursula, Hämmerle, Herczog, Hu- bacher, Jeanprêtre, Leemann, Leuenberger Ernst, Leuenber- ger Moritz, Marti Werner, Mauch Ursula, Meyer Theo, Rech- steiner, Ruffy, Steiger Hans, Tschäppät Alexander (29)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Bischof Frostschutz im Kuhstall Motion Bischof Antigel dans les écuries

In

Dans

In

Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr

1993

Année

Anno

Band

IV

Volume

Volume

Session

Herbstsession

Session

Session d'automne

Sessione

Sessione autunnale

Rat

Nationalrat

Conseil

Conseil national

Consiglio

Consiglio nazionale

Sitzung

07

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 92.3491

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum

29.09.1993 - 08:00

Date

Data

Seite

1685-1686

Page

Pagina

Ref. No

20 023 179

Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

Schlagwörter

motionanimal feedfeed additiveparliamentary voteanimal welfare