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Luftfahrgesetz. Aenderung
Vereinigten Königreich und auch die holländische Verkehrs- ministerin - alle haben betont, ein freier Marktzugang für die Schweizer Transporteure sei nur gegen die Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen zu haben. Eine Vorleistung müssen wir aber nicht erbringen, weil ja die Bestimmungen über den Berufszugang erst nach Vorliegen eines Abkom- mens mit der EG in Kraft treten.
Vor einer Woche haben die EG-Verkehrsminister ein klares Si- gnal in Richtung Schweiz ausgesendet. Es wird bis zur näch- sten Verkehrsministertagung ein Verhandlungsmandat aus- gearbeitet werden. Deshalb ist die Kröte, die wir heute zu schlucken haben, verdaulich. Ich möchte Sie bitten, nun die- sen freien Marktzugang für unser Gewerbe zu sichern und dem Antrag Ihrer Kommission mit etwas Begeisterung zuzu- stimmen.
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.012
Strassenbenützungsabgaben. Verlängerung und Neugestaltung Redevances sur l'utilisation des routes. Prorogation et refonte
Differenzen - Divergences
Siehe Seite 261 hiervor - Voir page 261 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 1. Juni 1993 Décision du Conseil national du 1er juin 1993
A. Bundesbeschluss über die Weiterführung der Schwer- verkehrsabgabe A. Arrêté fédéral concernant la prorogation de la rede- vance sur le trafic des poids lourds
Ziff. Il Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Ch. Il al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
B. Bundesbeschluss über die Weiterführung der National- strassenabgabe B. Arrêté federal concernant la prorogation de la rede- vance pour l'utilisation des routes nationales
Ziff. Il Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. Il al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Küchler, Berichterstatter: Der Ständerat hat am 28. April 1993 die Vorlage über die Verlängerung und Neugestaltung der Strassenverkehrsabgaben, d. h. den Entwurf zum Bundesbe- schluss über die Weiterführung der Schwerverkehrsabgabe sowie den Entwurf zum Bundesbeschluss über die Weiterfüh- rung der Nationalstrassenabgabe, als Zweitrat beraten. Bei den materiellen Differenzen hat sich der Nationalrat uns inzwi- schen, nämlich am 1. Juni 1993, angeschlossen, so dass die Vorlage an und für sich als bereinigt gelten könnte.
Auf Ersuchen des Herrn Departementsvorstehers geht es heute nun zusätzlich um eine formelle Bereinigung der soge- nannten Inkraftsetzungsbestimmungen in den beiden Be- schlüssen (Weiterführung der Schwerverkehrsabgabe und der Nationalstrassenabgabe).
In unserem Rat hat nämlich Herr Bundespräsident Ogi da- mals - auf entsprechende Interventionen hin - in Aussicht ge- stellt, dass die Volksabstimmung über diese Vorlage wohl erst in der ersten Hälfte des Jahres 1994 durchgeführt werde, dies aus folgenden Gründen: Erst in diesem Frühjahr sei nämlich über die Treibstoffzollerhöhung abgestimmt worden. Voraus- sichtlich im November 1993 werde die neue Finanzordnung zur Abstimmung gelangen. Angesichts der Häufung von Fi- nanzvorlagen ist eine gewisse Staffelung der Abstimmungs- termine deshalb unabdingbar.
Der Bundesrat muss also seines Erachtens in der Festsetzung der Abstimmungstermine über eine gewisse Flexibilität verfü- gen. Man geht daher davon aus, dass die Abstimmung über die Strassenbenützungsgebühren voraussichtlich erst am 12. Juni 1994 stattfinden wird. Das hat nun aber zur Folge, dass die Inkraftsetzung voraussichtlich nicht mehr auf das in den Beschlussentwürfen A und B der Vorlage unter Ziffer II Ab- satz 2 genannte Datum erfolgen kann. Vielmehr soll die übli- che Regelung gelten, wonach Beschlüsse ihre Rechtswirkung mit Annahme der Vorlage durch Volk und Stände entfalten. Daher ist Absatz 2 von Ziffer II der Beschlussentwürfe A und B ersatzlos zu streichen.
Der Nationalrat hat dies inzwischen bereits getan. Ihre vorbe- ratende Kommission, die Kommission für Verkehr und Fern- meldewesen, beantragt Ihnen einstimmig, dem Nationalrat zu folgen und diese Inkraftsetzungsbestimmung zu streichen.
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
91.076
Luftfahrtgesetz. Aenderung Navigation aérienne. Loi. Modification
Differenzen - Divergences
Siehe Seite 120 hiervor - Voir page 120 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 1. Juni 1993 Décision du Conseil national du 1er juin 1993
Danioth, Berichterstatter: Zentraler Punkt der laufenden Teil- revision des Luftfahrtgesetzes bildet die Rückgewinnung von klaren Zuständigkeiten für Flugplatzkonzessionen und für Flugplatzbewilligungen. Dabei soll die Zuständigkeit und Füh- rungsrolle des Bundes bei der Formulierung und Umsetzung einer gesamtschweizerischen Luftfahrtinfrastrukturpolitik an- gesichts der wuchernden Praxis wiederhergestellt und die Luftfahrt als primär nationale Aufgabe bekräftigt werden. Wäh- rend der Nationalrat beim Verfahren bezüglich der Flugfelder, also der vorwiegend kantonalen und regionalen Interessen dienenden Anlagen, dem Konzept des Bundesrates in der vor- gelegten Form im wesentlichen zugestimmt und dabei auch die Gefolgschaft des Ständerates gefunden hat, hat unser Rat anlässlich der Frühjahrssession für die Konzessionierung von öffentlichen Flugplätzen (Flughäfen) dem Antrag Küchler zu- gunsten des Konzepts zugestimmt, das vom Seminar für öf- fentliches Recht der Universität Bern ausgearbeitet worden ist. Dieses Verfahren gliedert sich ähnlich wie bei Eisenbahn- grossprojekten in zwei Verfahrensstufen, nämlich das Vor- prüfungsverfahren einerseits - geregelt in Artikel 37a - sowie das Konzessionsverfahren andererseits - geregelt in Arti- kel 37abis. Der Ständerat folgte dabei der Mehrheit seiner
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Strassenbenützungsabgaben. Verlängerung und Neugestaltung Redevances sur l'utilisation des routes. Prorogation et refonte
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Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
Année
1993
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
09
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.012
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
14.06.1993 - 18:15
Date
Data
Seite
457-457
Page
Pagina
Ref. No
20 023 061
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